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32_1974 AT

32. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und die Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und die Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 23. Juni 1971, BGBl.

Nr. 309, über die Erhöhung der Quote Öster-

reichs beim Internationalen Währungsfonds und

die Übernahme der gesamten Quote durch die

Oesterreichische Nationalbank wird wie folgt

geändert

1. Der Abs. 4 des § 2 hat zu lauten

„(4) Für den von der Republik Österreich auf

die österreichische Quote beim Internationalen

Währungsfonds aus Budgetmitteln zur Verfügung

gestellten Schillingbetrag ist der Republik

Österreich von der Oesterreichischen Nationalbank

der zu der am 14. August 1971 geltenden

Parität gegenüber dem US-Dollar errechnete

Schilling-Gegenwert des entsprechenden Teiles

der Quote gutzubringen."

2. Der § 3 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 sind an die lit. a nach deren

letztem Wort unter Streichung des Beistriches

folgende Worte anzufügen

„und eine Verminderung ihrer Forderung gegen

den Bundesschatz gemäß Abs. 2 eintritt,";

b) der Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Gleichzeitig mit der Einstellung der Forderung

gemäß Abs. 1 lit. a in die Aktiven der

Oesterreichischen Nationalbank vermindert sich

deren Forderung gegen den Bundesschatz um den

nach den am 14. August 1971 geltenden Paritäten

errechneten Schilling-Gegenwert der von ihr auf

Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/1959

der Republik Österreich zum Erlag der österreichischen

Quote beim Internationalen Währungsfonds

zur Verfügung gestellten Goldmengen

und Fremdwährungsbeträge. Soweit die Oesterreichische

Nationalbank der Republik Österreich

auf Grund des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 51/1963 einen Kredit zur Einlösung der

zugunsten des Internationalen Währungsfonds

begebenen Bundesschatzscheine gewährt hat, vermindert

sich darüber hinaus ihre Forderung gegen

den Bundesschatz um den zu der am 14. August

1971 geltenden Parität gegenüber dem US-Dollar

errechneten Schilling-Gegenwert des entsprechenden

Teiles der österreichischen Quote.";

c) dem § 3 wird folgender neuer Absatz angefügt

„(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1

kann der Wertansatz der in Abs. 1 erwähnten

Forderung aus der Beteiligung beim Internationalen

Währungsfonds geändert werden,

wenn dies durch allfällige nach der Einstellung

dieser Forderung eintretende Paritätsänderungen

erforderlich wird."

3. Im Abs. 1 des § 4 hat der letzte Satz zu

entfallen.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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