32. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und die Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 23. Juni 1971, BGBl.
Nr. 309, über die Erhöhung der Quote Öster-
reichs beim Internationalen Währungsfonds und
die Übernahme der gesamten Quote durch die
Oesterreichische Nationalbank wird wie folgt
geändert
1. Der Abs. 4 des § 2 hat zu lauten
„(4) Für den von der Republik Österreich auf
die österreichische Quote beim Internationalen
Währungsfonds aus Budgetmitteln zur Verfügung
gestellten Schillingbetrag ist der Republik
Österreich von der Oesterreichischen Nationalbank
der zu der am 14. August 1971 geltenden
Parität gegenüber dem US-Dollar errechnete
Schilling-Gegenwert des entsprechenden Teiles
der Quote gutzubringen."
2. Der § 3 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 sind an die lit. a nach deren
letztem Wort unter Streichung des Beistriches
folgende Worte anzufügen
„und eine Verminderung ihrer Forderung gegen
den Bundesschatz gemäß Abs. 2 eintritt,";
b) der Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Gleichzeitig mit der Einstellung der Forderung
gemäß Abs. 1 lit. a in die Aktiven der
Oesterreichischen Nationalbank vermindert sich
deren Forderung gegen den Bundesschatz um den
nach den am 14. August 1971 geltenden Paritäten
errechneten Schilling-Gegenwert der von ihr auf
Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/1959
der Republik Österreich zum Erlag der österreichischen
Quote beim Internationalen Währungsfonds
zur Verfügung gestellten Goldmengen
und Fremdwährungsbeträge. Soweit die Oesterreichische
Nationalbank der Republik Österreich
auf Grund des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 51/1963 einen Kredit zur Einlösung der
zugunsten des Internationalen Währungsfonds
begebenen Bundesschatzscheine gewährt hat, vermindert
sich darüber hinaus ihre Forderung gegen
den Bundesschatz um den zu der am 14. August
1971 geltenden Parität gegenüber dem US-Dollar
errechneten Schilling-Gegenwert des entsprechenden
Teiles der österreichischen Quote.";
c) dem § 3 wird folgender neuer Absatz angefügt
„(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1
kann der Wertansatz der in Abs. 1 erwähnten
Forderung aus der Beteiligung beim Internationalen
Währungsfonds geändert werden,
wenn dies durch allfällige nach der Einstellung
dieser Forderung eintretende Paritätsänderungen
erforderlich wird."
3. Im Abs. 1 des § 4 hat der letzte Satz zu
entfallen.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.