32. Bundesgesetz: 21. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 292/1957, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,
BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.
Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/
1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/1963,
BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963, BGBl.
Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl. Nr. 82/
1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 222/1965,
BGBl. Nr. 310/1965, BGBl. Nr. 169/1966, BGBl.
Nr. 68/1967, BGBl. Nr. 7/1968, BGBl. Nr. 447/
1969, BGBl. Nr. 386/1970 und BGBl. Nr. 288/
1971, wird abgeändert wie folgt
1. a) Im § 3 hat die Bezeichnung Abs. 1 zu
entfallen.
b) Im § 3 Z. 5 ist der Ausdruck „Notarversicherungsgesetz
1938, BGBl. Nr. 2," durch den
Ausdruck „Notarversicherungsgesetz 1972" zu ersetzen.
c) § 3 Z. 8 hat zu lauten
„8. Angehörige der Orden und Kongregationen
der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der
Evangelischen Diakonie;"
d) § 3 Abs. 2 wird aufgehoben.
2. Im § 4 Abs. 2 Z. 4 ist die Zitierung „§ 3
Abs. 1 Z. 5" durch die Zitierung „§ 3 Z. 5" zu
ersetzen.
3. a) § 5 Abs. 1 letzter Satz hat zu entfallen.
b) Im § 5 Abs. 3 ist der Ausdruck „§ 155 Z. 1
und 2" durch den Ausdruck „§ 155 Abs. 1 Z. 1
und 2" zu ersetzen.
4. a) § 6 a Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Formalversicherung endet mit dem
auf die Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers
über das Ausscheiden aus der Versicherung
folgenden Monatsletzten, spätestens
jedoch mit dem Tag vor dem Stichtag (§ 59
Abs. 2)."
b) § 6 a Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die freiwillige Versicherung nach Abs. 4
endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß
§ 5 Abs. 7 und § 191 Abs. 2 eintritt, mit dem auf
die Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers
über das Ausscheiden aus der Versicherung
folgenden Monatsletzten."
5. § 7 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zur Erfüllung der dem Versicherungsträger
obliegenden Aufgaben ist er berechtigt,
nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen
Vorschriften
a) Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten,
Erholungs- und Genesungsheime, sonstige
Einrichtungen der Krankenbehandlung und
b) Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes
zu errichten, zu erwerben und zu betreiben. Diese
Einrichtungen dürfen jedoch nur von den Versicherten
und deren Angehörigen in Anspruch
genommen werden. Die Neuerrichtung von Ambulatorien
oder deren Erweiterung ist nur zulässig,
wenn der Bedarf von der zur Genehmigung
berufenen Behörde festgestellt ist."
6. Dem § 13 ist folgender Satz anzufügen
„Einkommensänderungen, die auf Grund der
alljährlichen Rentenanpassung in der Kriegsopfer-
und Heeresversorgung bewirkt werden, unterliegen
nicht der Anzeigeverpflichtung."
7. Im § 16 ist der Betrag von 3000 S durch den
Betrag von 6000 S zu ersetzen.
8. a) § 17 Abs. 1 erster Satz, zweiter Halbsatz
hat zu lauten
„hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer
herangezogenen Einkünfte des
Pflichtversicherten zuzüglich der auf eine vorzeitige
Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage
und auf einen nichtentnommenen Gewinn
entfallenden Beträge zugrunde zu legen."
b) § 17 Abs. 2 zweiter Satz wird aufgehoben.
c) § 17 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Beitragsgrundlage beträgt, wenn Einkünfte
im Betrag von weniger als 1750 S, ab
1. Jänner 1974 von weniger als 2250 S monatlich
oder überhaupt keine Einkünfte vorliegen oder
bei Beginn der Versicherung und in den folgenden
zwei Kalenderjahren mangels Vorliegens der
hiefür notwendigen Nachweise (§ 18 Abs. 2 und
3, § 20) nicht festgestellt werden können, 1750 S,
ab 1. Jänner 1974 2250 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage).
An die Stelle des Betrages von
2250 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der
unter Bedachtnahme auf § 32 f mit der jeweiligen
Richtzahl (§ 32 a) vervielfachte Betrag. Die
Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage
nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage
ist der gemäß § 32 b jeweils festgesetzte Betrag."
9. Nach § 17 ist ein § 17 a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen
„Beitragsgrundlage in Sonderfällen
§ 17 a. (1) Ist in einem Jahr, dessen Einkünfte
für die Ermittlung der Beitragsgrundlage im
Sinne des § 17 maßgeblich sind, durch ein Elementarereignis
wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung
oder Lawinen oder auf Grund von
Maßnahmen der Gebietskörperschaften auf dem
Gebiete des Bauwesens, insbesondere im Zuge des
Ausbaues des Straßen-, Verkehrs- oder Kanalnetzes,
ein Entfall oder eine Minderung der
Einkünfte unter den Durchschnitt der Einkünfte
(§ 17) der letzten drei Kalenderjahre
vor dem erstmaligen Entfall oder der erstmaligen
Minderung eingetreten, so ist über Antrag dieser
Durchschnitt der Ermittlung der Beitragsgrundlage
zugrunde zu legen.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist innerhalb des
Zeitraumes einzubringen, der gemäß § 20 für die
Vorlage des Einkommensteuerbescheides des
Kalenderjahres, in dem der Entfall bzw. die
Minderung eingetreten ist, maßgebend ist."
10. § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die in der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben für
die Dauer der Versicherung als Beitrag
ab 1. Jänner 1973 8'75 v. H.
ab 1. Juli 1974 9'0 v.H.
ab 1. Jänner 1976 9'50 v. H.
der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die
von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe
auf Grund einer Vereinbarung mit dem
Versicherungsträger geleistet werden, sind auf
den Beitrag anzurechnen."
11. a) § 19 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Werden die Beiträge nicht innerhalb von
elf Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind
von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen
in der Höhe von 7'5 v. H. zu entrichten.
§ 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung
der Verzugszinsen können die rückständigen
Beiträge auf volle 10 S abgerundet
werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen
herabsetzen oder nachsehen, wenn
durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beitragsschuldners
gefährdet wären. Die Verzugszinsen können
überdies nachgesehen werden, wenn es sich um
einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und
der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine
Beitragspflicht erfüllt hat."
b) § 19 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„Die Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer
(§ 2 Abs. 2 Z. 2), die freiberuflich
tätigen bildenden Künstler (§ 2 Abs. 2 Z. 4) und
die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern (§ 2
Abs. 2 Z. 5) haben die Beiträge an den zur Einhebung
der Beiträge in der Kranken- und Unfallversicherung
dieser Personen zuständigen Träger
der Krankenversicherung einzuzahlen."
12. § 24 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Hat der Pflichtversicherte die Erstattung einer
Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben
über die Grundlagen für die Berechnung
der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben
über die Grundlage für die Berechnung der Beiträge
gemacht, die er bei gehöriger Sorgfalt als
unrichtig hätte erkennen müssen, so verjährt
das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur
Zahlung der Beiträge binnen fünf Jahren vom
Tage ihrer Fälligkeit."
13. Dem § 25 ist nachstehender Satz anzufügen
„Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche
eine Formalversicherung begründet wurde, sowie
von Beiträgen zu einer Versicherung, aus der in
der Zeit, für welche Beiträge ungebührlich entrichtet
wurden, eine Leistung erbracht wurde,
ist ausgeschlossen."
14. § 26 hat zu lauten
„Beiträge zur Weiterversicherung
und Höherversicherung
§ 26. (1) Beitragsgrundlage in der Weiterversicherung
ist die letzte Beitragsgrundlage vor
dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. Die
Beitragsgrundlage ist mit dem sich nach Abs. 2
ergebenden Faktor zu vervielfachen.
(2) Der nach Abs. 1 anzuwendende Faktor
ergibt sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage
des Jahres, für das die Beiträge entrichtet
werden, durch die Höchstbeitragsgrundlage
des Jahres, aus dem die nach Abs. 1 heranzuziehende
Beitragsgrundlage stammt.
(3) Die Weiterversicherung ist auf Antrag des
Versicherten, soweit dies nach den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Antragstellers gerechtfertigt
erscheint, auf einer niedrigeren als der
nach Abs. 1 und 2 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage,
jedoch nicht unter der Mindestbeitragsgrundlage
(§ 17 Abs. 4) zuzulassen. Eine
solche Änderung der Beitragsgrundlage gilt
jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden
Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung
auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 und 2 in
Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen,
so hat der Versicherungsträger bei einer
Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Versicherten auf dessen Antrag eine Erhöhung
der Beitragsgrundlage bis auf das nach
Abs. 1 und 2 in Betracht kommende Ausmaß
vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat der
Versicherungsträger auch von Amts wegen vorzunehmen,
wenn ihm eine entsprechende Änderung
in den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen
wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.
(4) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse
nach Abs. 3 sind auch Unterhaltsverpflichtungen
von Ehegatten, auch geschiedenen Ehegatten,
gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen.
Als monatliche Unterhaltsverpflichtungen
gelten, gleichviel ob und in welcher Höhe
die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird,
während des Bestandes der Ehe 30 v. H., nach
Scheidung der Ehe 15 v. H. des monatlichen
Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.
Wenn und solange das Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist
a) während des Bestandes der Ehe anzunehmen,
daß eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Versicherten
nicht gerechtfertigt erscheint,
b) nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß
die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung
30 v. H. der Höchstbeitragsgrundlage
nach § 32 b beträgt. Ist die
Unterhaltsforderung trotz durchgeführter
Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher
Exekutionsführung uneinbringlich
oder erscheint die Verfolgung des Unterhaltsanspruches
offenbar aussichtslos, unterbleibt
eine Zurechnung zum Nettoeinkommen.
(5) Die Beitragsgrundlage ist ab 1. Jänner
eines jeden Jahres mit dem Faktor zu vervielfachen,
der sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage
dieses Jahres durch die Höchstbeitragsgrundlage
des vorangegangenen Jahres
ergibt, jedoch höchstens bis zu dem Betrag der
um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Höchstbeitragsgrundlage
in der Pensionsversicherung.
Der vervielfachte Betrag ist auf volle Schilling
zu runden.
(6) Die Weiterversicherten haben einen Beitrag
zu entrichten, der mit dem Doppelten des für
Pflichtversicherte geltenden Beitragshundertsatzes
zu bemessen ist.
(7) Für die Höherversicherung sind Beiträge
in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu
entrichten; der jährliche Beitrag darf sechs Siebentel
der Höchstbeitragsgrundlage nach § 32 b
Abs. 3 nicht übersteigen.
(8) Die Beiträge nach Abs. 6 und 7 sind vom
Versicherten selbst zu tragen. Die Beiträge zur
Weiterversicherung sind zu Beginn eines jeden
Kalendermonates fällig. Die Beiträge zur Höherversicherung
sind gleichzeitig mit jenen Beiträgen
fällig, zu denen sie hinzutreten, sofern nicht eine
andere Vereinbarung mit dem Versicherungsträger
zustande kommt.
(9) Auf die Beiträge zur Weiterversicherung
und zur Höherversicherung sind die Bestimmungen
des § 25 über die Rückzahlung ungebührlich
entrichteter Beiträge entsprechend anzuwenden."
15. § 27 hat zu lauten
„Überweisung aus dem Aufkommen
an Gewerbesteuer; Bundesbeitrag
§ 27. (1) Der Bund hat dem Versicherungsträger
aus dem Aufkommen an Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital
für jedes Geschäftsjahr einen Betrag in der
Höhe der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge
nach § 18 zu überweisen.
(2) Über den Betrag nach Abs. 1 hinaus leistet
der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag
in der Höhe des Betrages, um den 101'5 v. H.
des für das einzelne Geschäftsjahr erwachsenden
Aufwandes — ausgenommen die Aufwendungen
für die Ausgleichszulagen — die Einnahmen für
das betreffende Geschäftsjahr einschließlich der
Einnahmen nach Abs. 1 — ausgenommen den
Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen
— übersteigen.
(3) Ein Drittel des sich nach Abs. 2 ergebenden
Mehrertrages jedes Geschäftsjahres ist abgesondert
vom übrigen Vermögen des Versicherungsträgers
zinsbringend entweder in mündelsicheren
inländischen Wertpapieren oder in gebundenen
Einlagen bei Kreditunternehmen anzulegen, auf
welche die Voraussetzungen des § 179 Abs. 1
Z. 4 zutreffen. Über die so angelegten Mittel darf
der Versicherungsträger nur verfügen, um eine
vorübergehend ungünstige Kassenlage zu beheben.
Die Verfügung bedarf der Zustimmung
des Bundesministers für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(4) Die dem Versicherungsträger nach Abs. 1
und 2 gebührenden Beträge sind in den Monaten
April und September mit einem Betrag in der
Höhe des voraussichtlichen Aufwandes der in den
folgenden Monaten zur Auszahlung gelangenden
Pensionssonderzahlungen zu bevorschussen. Die
restlichen Beträge sind monatlich im erforderlichen
Ausmaß, nach Tunlichkeit mit je einem
Zwölftel, zu bevorschussen."
16. a) Im § 32 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 4
des Umsatzsteuergesetzes" durch den Ausdruck
„§ 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972" zu ersetzen.
b) Im § 32 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß
der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als Z. 4 ist anzufügen
„4. Kostenbeteiligungen (Zuzahlungen), die von
den Versicherten bei der Inanspruchnahme der
nach dem Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz
gebührenden Leistungen zu
tragen sind."
17. § 32 a hat zu lauten
„Richtzahl, Anpassungsfaktor und
Aufwertungsfaktoren
§ 32 a. Die nach den Vorschriften des Abschnittes
VI a des Ersten Teiles des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte
Richtzahl gilt auch für die Pensionsanpassung
nach diesem Bundesgesetz; der Bundesminister
für soziale Verwaltung hat den für den
Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
durch Verordnung festgesetzten Anpassungsfaktor
und die Aufwertungsfaktoren auch
für den Bereich des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes als verbindlich zu
erklären."
18. Im § 32 b Abs. 3 ist der Ausdruck „das
Dreißigfache" durch den Ausdruck „das Fünfunddreißigfache"
zu ersetzen.
19. § 32 c wird aufgehoben.
20. Im § 32 d ist der Strichpunkt am Schluß
der lit. b durch einen Punkt zu ersetzen. Lit. c
wird aufgehoben.
21. § 32 e Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Abs. 4 gilt entsprechend bei der Anwendung
des § 66 b für die Bemessungsgrundlage,
die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes ergeben
hätte, sowie bei der Anwendung des § 88."
22. Dem § 34 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Entfällt für eine Leistung auf Grund der
Bestimmung des § 65 Abs. 2 lit. c die Wartezeit,
so fällt diese Leistung frühestens mit dem Tag der
Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst
an."
23. § 37 Abs. 6 wird aufgehoben.
24. § 42 Abs. 4 erster Halbsatz hat zu lauten
„Gebührt im Anschluß an einen Entgeltbezug
Krankengeld aus der Krankenversicherung oder
wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege gewährt,
so ruht für die Dauer des Anspruches auf
Krankengeld oder der Gewährung von Anstaltspflege
der Pensionsanspruch in der bisherigen
Höhe weiter;"
25. § 44 Abs. 1 wird aufgehoben. Die Absatzbezeichnung
im bisherigen Abs. 2 hat zu entfallen.
26. § 49 hat zu lauten
„Erlöschen von Leistungsansprüchen
§ 49. Der Anspruch auf eine laufende Leistung
aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
erlischt ohne weiteres Verfahren
a) mit dem Tod des Anspruchsberechtigten,
mit der Verheiratung der pensionsberechtigten
Witwe (des pensionsberechtigten
Witwers), mit dem Wegfall der Voraussetzungen
für die Annahme der Verschollenheit,
mit der Vollendung des 18. Lebensjahres
bei Waisenpensionen und Kinderzuschüssen;
die Pension und der Kinderzuschuß
gebühren noch für den Kalendermonat,
in dem der Grund des Wegfalles
eingetreten ist;
b) in den Fällen des § 101 c; die Pension und
allfällige Zuschüsse gebühren noch für den
Monat, der dem Einlangen des Antrages
nach § 101 a Abs. 1 bzw. 3 dieses Bundesgesetzes,
nach § 308 Abs. 1 bzw. 3 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
oder nach § 99 a Abs. 1 bzw. 3 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes beim zuständigen
Versicherungsträger folgt."
27. § 53 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Alle Zahlungen können auf volle Schillinge
in der Weise gerundet werden, daß Beträge unter
50 Groschen unberücksichtigt bleiben und solche
von 50 oder mehr Groschen als ein voller Schilling
gerechnet werden."
28. Dem § 56 ist ein Abs. 5 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1
besteht im Falle des Todes des Anspruchsberech-
tigten nur gegenüber den im § 57 Abs. 1 angeführten
Personen, soweit sie eine Geldleistung
bezogen haben."
29. § 57 hat zu lauten
„Bezugsberechtigung im Falle des
Todes des Anspruchsberechtigten
§ 57. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des
Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung
noch nicht ausgezahlt, so sind nacheinander der
Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder,
die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister
bezugsberechtigt, alle diese Personen
jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten
zur Zeit seines Todes unterhaltsberechtigt
oder unterhaltspflichtig waren oder
mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch
mehreren Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen
zu, so sind sie zu gleichen Teilen
anspruchsberechtigt.
(2) Sind keine Personen, die gemäß Abs. 1
bezugsberechtigt sind, vorhanden, so ist die Geldleistung
vom Versicherungsträger nicht auszuzahlen."
30. § 58 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. aus den Versicherungsfällen des Alters
a) die Alterspension (§ 72),
b) die vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer (§ 72 a);"
31. § 59 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen
des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;"
32. Im § 61 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß
der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen;
als Z. 4 ist anzufügen
„4. Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag
oder erstattete Beiträge nach § 101 d dieses
Bundesgesetzes, nach § 311 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes bzw. nach § 99 d des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes zurückgezahlt
worden sind, sofern diese Zeiten in dem
Überweisungsbetrag bzw. bei der Erstattung der
Beiträge als Beitragszeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes
berücksichtigt worden waren."
33. a) § 62 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„Die Zeiten nach Abs. 1 Z. 2 gelten als Ersatzzeiten,
sofern ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit
im Sinne dieses Bundesgesetzes vorangeht oder
nachfolgt."
b) Im § 62 Abs. 7 ist der Ausdruck „sofern
spätestens innerhalb dreier Jahre nach dem Verlassen
der Schule" durch den Ausdruck „sofern
nach dem Verlassen der Schule" zu ersetzen; der
Ausdruck „oder eine Zeit im Sinne des § 65
Abs. 5" hat zu entfallen.
c) Dem § 62 Abs. 7 ist folgender Satz anzufügen
„Für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918 ist
dem Besuch einer inländischen Schule der Besuch
einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen
österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen
Schule gleichzuhalten."
34. Im § 63 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß
der lit. c durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als lit. d und e sind anzufügen
„d) in den Fällen des § 101 d dieses Bundesgesetzes,
des § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bzw. des § 99 d des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes;
e) in den Fällen des § 80 a hinsichtlich der
Beiträge, die für nach dem Stichtag liegende
Zeiträume entrichtet wurden."
35. a) § 65 Abs. 3 Z. 1 hat zu lauten
„1. für eine Leistung aus dem Versicherungsfall
der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall
des Todes 60 Versicherungsmonate,
bei Personen, die erstmalig nach dem vollendeten
50. Lebensjahr und nach dem 31. Dezember
1957 einen Versicherungsmonat nach diesem oder
einem anderen Bundesgesetz erworben haben,
96 Versicherungsmonate; Beitragsmonate der
Weiterversicherung zählen auf diese Wartezeit
nur zur Hälfte;"
b) Im § 65 Abs. 3 Z. 2 ist der Ausdruck „aus
dem Versicherungsfall des Alters" durch den
Ausdruck „aus einem Versicherungsfall des
Alters" zu ersetzen.
c) § 65 Abs. 5 Z. 6 hat zu lauten
„6. Zeiten, während derer der Versicherte einen
bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf
a) eine Leistung aus einem Versicherungsfall
des Alters nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall
der dauernden Erwerbsunfähigkeit
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
bzw. aus dem Versicherungsfall der
geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz,
b) eine Versehrtenrente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung auf Grund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße
von mindestens
50 v. H.,
c) eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, dem Heeresversorgungsgesetz
oder dem Opferfürsorgegesetz
auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 70 v. H.
hatte, es sei denn, daß der Anspruch nach lit. a
oder b wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe
oder einer Anhaltung im Sinne des § 37 Abs. 1
Z. 1 dieses Bundesgesetzes bzw. im Sinne des
§ 89 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bzw. des § 33 Abs. 1 Z. 1 des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes ruhte ;"
d) Im § 65 Abs. 5 Z. 7 ist der Ausdruck „aus
dem Versicherungsfall des Alters" durch den
Ausdruck „aus einem Versicherungsfall des
Alters" zu ersetzen.
e) Im § 65 Abs. 5 ist der Punkt am Schluß
der Z. 7 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Eine Z. 8 und 9 mit nachstehendem Wortlaut
sind anzufügen
„8. die Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles,
wenn jedoch der Antrag auf eine
Leistung nach § 59 Abs. 1 Z. 1 oder 2 erst nach
Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird, zwischen
dem Zeitpunkt der Antragstellung und
dem Stichtag (§ 59 Abs. 2);
9. Zeiten einer Untersuchungshaft, wenn das
strafgerichtliche Verfahren gemäß § 90 oder
§ 109 der Strafprozeßordnung eingestellt worden
ist oder mit einem Freispruch geendet hat, sowie
Zeiten einer Strafhaft, wenn das wiederaufgenommene
strafgerichtliche Verfahren eingestellt
worden ist oder mit einem Freispruch geendet
hat."
36. a) § 66 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für die Ermittlung der Bemessungszeit
kommen die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre
vor dem Bemessungszeitpunkt gelegenen
Versicherungsmonate im Sinne des § 64 in Betracht.
Fallen in diesen Zeitraum Zeiten nach
§ 65 Abs. 5, so verlängert er sich um diese
Zeiten. Bemessungszeitpunkt ist der Stichtag
(§ 59 Abs. 2)."
b) § 66 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Bemessungszeit umfaßt die nach Abs. 2
in Betracht kommenden Beitragsmonate der
Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz,
wenn aber solche nicht oder wenn weniger als
72 solche Monate vorliegen, außerdem die letzten
sonstigen Beitragsmonate und Ersatzmonate nach
§ 62 Abs. 1 Z. 1 bis zu einer Bemessungszeit von
72 Monaten."
37. a) § 66 a hat zu lauten
„Bemessungsgrundlage nach Vollendung
des 55. Lebensjahres
§ 66 a. (1) Wenn der Versicherungsfall nach
Vollendung des 55. Lebensjahres eintritt und es
für den Leistungswerber günstiger ist, tritt an
Stelle der Bemessungsgrundlage nach § 66 nach
Maßgabe des Abs. 3 die Bemessungsgrundlage
nach Vollendung des 55. Lebensjahres.
(2) Die Bemessungsgrundlage nach Vollendung
des 55. Lebensjahres ist unter entsprechender
Anwendung des § 66 Abs. 1 wie folgt zu ermitteln
1. Als Bemessungszeitpunkt gilt der nach der
Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten
liegende Monatserste, an dem erstmalig 120 Beitragsmonate
der Pflichtversicherung vorliegen.
2. Als Bemessungszeit gelten die 120 Beitragsmonate
nach Z. 1.
(3) Die nach Abs. 2 ermittelte Bemessungsgrundlage
ist nur auf den Grundbetrag und den
auf die Versicherungsmonate bis zum Bemessungszeitpunkt
(Abs. 2) entfallenden Steigerungsbetrag
anzuwenden."
b) Der bisherige § 66 a erhält die Bezeichnung
§ 66 b.
38. Im § 67 ist die Zitierung „§ 66" durch die
Zitierung „§ 66 bzw. § 66 a bzw. § 66 b" zu
ersetzen.
39. a) Im § 69 Abs. 1 hat der zweite Satz zu
entfallen.
b) § 69 Abs. 3 Z. 2 lit. b hat zu lauten
„b) nach § 62 Abs. 6 der Betrag von monatlich
500 S."
40. § 70 hat zu lauten
„Kinder
§ 70. (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten
18. Lebensjahr
1. die ehelichen, die legitimierten Kinder und
die Wahlkinder der Versicherten;
2. die unehelichen Kinder einer weiblichen
Versicherten;
3. die unehelichen Kinder eines männlichen
Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch
Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist
(§ 163 b ABGB);
4. die Stiefkinder, wenn sie mit dem Versicherten
ständig in Hausgemeinschaft leben.
Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z. 4
besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend
oder wegen schulmäßiger (beruflicher)
Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung
außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält;
das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung
des Versicherten und überwiegend auf
dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge
oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes
in Pflege eines Dritten befindet.
(2) Stiefkinder einer Person sind die nicht
von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihres
Ehegatten, und zwar auch dann, wenn der andere
leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die
Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder
Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe weiter.
(3) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der
Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und
solange das Kind
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend
beansprucht, längstens bis zur Vollendung des
26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung
zählt auch ein angemessener Zeitraum für
die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden
Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung
eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder
Berufsausbildung durch die Erfüllung der
Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein anderes
unüberwindbares Hindernis verzögert worden,
so besteht die Kindeseigenschaft über das
26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der
Behinderung angemessenen Zeitraum;
2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres
oder seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten
Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens
erwerbsunfähig ist."
41. a) § 71 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ist in einer der in Betracht kommenden
Versicherungen der Versicherungsfall, für den
eine Leistung in Anspruch genommen wird, nicht
vorgesehen, so sind die in dieser Versicherung
zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Anwendung
der Sonderregelung des Abs. 3 nicht
zu berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn in einer
der in Betracht kommenden Versicherungen die
besonderen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
nicht erfüllt sind; werden diese Voraussetzungen
zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt,
so ist die bereits festgestellte Leistung
(Gesamtleistung) unter Anwendung der Sonderregelung
des Abs. 3 neu festzustellen. Die Neufeststellung
wird mit dem Tage des Beginnes
der hinzutretenden Leistung wirksam. Die
Rechtskraft früherer Entscheidungen steht einer
Neufeststellung nicht entgegen. Der Versicherungsfall
der dauernden Erwerbsunfähigkeit im
Sinne dieses Bundesgesetzes ist dem Versicherungsfall
der geminderten Arbeitsfähigkeit in
der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz gleichzusetzen."
b) § 71 Abs. 3 Z. 7 erster Halbsatz hat zu
lauten
„Der gemäß Z. 6 zuständige Versicherungsträger
hat nach den für ihn geltenden Vorschriften
über den Anfall, das Ruhen und das Versagen
der Leistung sowie über Ansprüche auf Kinderzuschuß,
Hilflosenzuschuß und Ausgleichszulage,
ebenso über die Zuschläge nach den §§ 80 Abs. 5
und 85 Abs. 5 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes und nach den §§ 76
Abs. 5 und 80 Abs. 5 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
zu entscheiden, wobei jeweils
von der Gesamtleistung auszugehen ist;"
42. Nach § 72 ist ein § 72 a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen
„Vorzeitige Alterspension bei
langer Versicherungsdauer
§ 72 a. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension
bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte
nach Vollendung des 60. Lebensjahres,
die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres,
wenn
a) die Wartezeit (§ 65) erfüllt ist,
b) am Stichtag (§ 59 Abs. 2) 420 für die Bemessung
der Leistung zu berücksichtigende
Versicherungsmonate erworben sind,
c) innerhalb der letzten 36 Kalendermonate
vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nachgewiesen sind und
d) der (die) Versicherte am Stichtag (§ 59
Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig
erwerbstätig ist und die weitere Voraussetzung
des § 72 Abs. 2 erfüllt ist.
(2) Die Pension nach Abs. 1 fällt mit Ablauf
des Monates weg, in dem der (die) Versicherte
a) eine selbständige Erwerbstätigkeit oder
b) eine unselbständige Erwerbstätigkeit mit
einem auf den Monat entfallenden Erwerbseinkommen
von mehr als dem im § 253
Abs. 1 ASVG genannten jeweils geltenden
Betrag
aufnimmt. Ist die Pension aus einem dieser
Gründe weggefallen und treffen die Voraussetzungen
nach lit. a oder b nicht mehr zu, so lebt
die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung
erstattete Anzeige über den Wegfall
der Voraussetzungen im früher gewährten Ausmaß
mit dem dem Wegfall der Voraussetzung
folgenden Monatsersten wieder auf."
43. Im § 73 Abs. 2 ist der Ausdruck „aus
dem Versicherungsfall des Alters" durch den Ausdruck
„aus einem Versicherungsfall des Alters"
zu ersetzen.
44. § 75 zweiter Satz wird aufgehoben.
45. § 77 Abs. 1 dritter Satz wird aufgehoben.
46. § 80 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren
ohne Rücksicht auf die Zahl der Versicherungsmonate
30 v. H. der Bemessungsgrundlage."
47. Nach § 80 ist ein § 80 a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen
„Zuschlag zur Alterspension
§ 80 a. (1) Für höchstens 36 Beitragsmonate
der Pflichtversicherung in der Pensionsversiche-
rung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, die während
des Bestandes eines Anspruches auf Alterspension
nach § 72 Abs. 1 erworben werden,
gebührt auf Antrag nach Erwerbung von je
zwölf Beitragsmonaten ein Zuschlag zur Alterspension.
Hiebei ist jeweils von dem ersten nach
dem Stichtag gelegenen, noch nicht berücksichtigten
Beitragsmonat auszugehen. Der Zuschlag beträgt
für je zwölf Beitragsmonate 1,5 v. H. des
vierzehnten Teiles der Summe der auf diese
Monate entfallenden
a) Beitragsgrundlagen nach § 17 bzw.
b) allgemeinen Beitragsgrundlagen nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich
der Sonderzahlungen, soweit für
diese Sonderbeiträge entrichtet wurden.
§ 69 Abs. 4 und 5 letzter Satz dieses Bundesgesetzes
bzw. § 242 Abs. 5 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Zuschlag nach Abs. 1 ist von dem
Versicherungsträger festzustellen und auszuzahlen,
der für die Gewährung der Pension (der
Gesamtleistung) zuständig ist.
(3) Der Zuschlag nach Abs. 1 gebührt ab dem
auf die Antragstellung folgenden Monatsersten."
48. a) § 82 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Anspruch auf die erhöhte Alterspension
hat der Versicherte, der die Alterspension nach
§ 72 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters
in Anspruch nimmt, wenn er die Wartezeit
erfüllt hat und keine Alterspenston nach § 72
Abs. 3 bezieht. Die Erhöhung beträgt für je
weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes
vom 61. bis zum 65. Lebensjahr 2 v. H.,
vom 66. bis zum 70. Lebensjahr 3 v. H.,
vom 71. Lebensjahr an 5 v. H.
der Alterspension gemäß § 72 Abs. 1, die unter
Bedachtnahme auf die Anpassung gemäß § 32 e
mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt
hätte."
b) Im § 82 Abs. 2 ist der Ausdruck „Beitragszeiten"
durch den Ausdruck „Versicherungszeiten"
zu ersetzen.
49. a) § 85 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt,
wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Todes
a) keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension
hatte, 60 v. H. der Erwerbsunfähigkeitspension,
auf die er in diesem
Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;
b) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension
hatte, ohne nach deren Anfall weitere
Beitragszeiten der Pflichtversicherung
erworben zu haben, 60 v. H. dieser Pension;
c) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension
und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten
der Pflichtversicherung erworben
hatte, 60 v. H. der Erwerbsunfähigkeitspension
bzw. der um einen allfälligen
Zuschlag nach § 80 a verminderten Alterspension;
hiebei ist das Ausmaß der in der
Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension berücksichtigten
Steigerungsbeträge um die auf
diese Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge
zu erhöhen, und zwar bei der
Erwerbsunfähigkeitspension bis zum
Höchstausmaß von 540 Versicherungsmonaten
und bei der Alterspension bis zum
Höchstausmaß von 576 Versicherungsmonaten.
Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension
haben der Zuschlag nach § 80 Abs. 5, ferner
Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß außer Ansatz
zu bleiben. Hat der Versicherte Versicherungszeiten
in mehreren Pensionsversicherungen
erworben, so ist § 71 anzuwenden, und zwar in
den Fällen, in denen der Versicherte bereits Anspruch
auf eine Gesamtleistung hatte, mit der
Maßgabe, daß die Bescheid- und Leistungszuständigkeit
bei dem für diese Gesamtleistung zuständigen
Versicherungsträger verbleibt. Die Witwen
(Witwer)pension hat in allen Fällen mindestens
30 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn
mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind,
der höchsten Bemessungsgrundlage zu betragen;
24 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei
als Grundbetrag."
b) § 85 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Die Witwen(Witwer)pension ruht mit dem
Betrag sonstiger Einkünfte (Abs. 3), soweit diese
im Monat den Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte
auf Witwen(Witwer)pension
(§ 90 Abs. 1 lit. b) übersteigen."
c) Im § 85 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck
„§ 90 Abs. 1 lit. b" durch den Ausdruck
„§ 91 Abs. 1 lit. c" zu ersetzen.
d) Im § 85 Abs. 3 lit. a ist der Ausdruck
„§ 92" durch den Ausdruck „§ 93" zu ersetzen.
e) § 85 Abs. 3 lit. c hat zu lauten
„c) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften
über den Familienlastenausgleich
sowie die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz
und dem Schülerbeihilfengesetz;"
f) § 85 Abs. 3 lit. e hat zu lauten
„e) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen
Zustandes der (des) Pensionsberechtigten
gewährt werden (Hilflosen-
zuschüsse, Blindenzulagen, Zuschüsse zu
den Kosten für Diätverpflegung, Wirtschaftshilfe
nach dem Tuberkulosegesetz
und dergleichen);"
g) § 85 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„Die Witwenpension nach § 77 Abs. 4 darf
den gegen den Versicherten zur Zeit seines
Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt
des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes
geltenden Aufwertungsfaktor (§ 32 c) aufgewerteten
Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag),
vermindert um eine der Anspruchsberechtigten
nach dem Versicherten gemäß § 215 Abs. 3 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende
Witwenrente, sowie die der hinterlassenen
Witwe aus demselben Versicherungsfall gebührende
Witwenpension nicht übersteigen."
50. § 85 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
51. Dem § 86 ist ein Abs. 5 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(5) Werden laufende Unterhaltsleistungen
bzw. Einkünfte im Sinne des Abs. 4 bereits im
Zeitpunkt des Wiederauflebens der Witwenpension
bezogen, wird die Anrechnung ab diesem
Zeitpunkt wirksam, in allen anderen Fällen mit
dem Beginn des Kalendermonates, der auf den
Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt."
52. Abschnitt III des Zweiten Teiles hat zu
lauten
„ABSCHNITT III
Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz
Voraussetzungen für den Anspruch
auf Ausgleichszulage
§ 89. (1) Erreicht die Pension zuzüglich eines
aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten
erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß
§ 91 zu berücksichtigenden Beträge nicht die
Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 90),
so hat der Pensionsberechtigte, solange er sich
im Inland aufhält, nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Abschnittes Anspruch auf Ausgleichszulage
zur Pension. Zur Höherversicherungspension
nach § 81 Abs. 2 ist die Ausgleichszulage
nicht zu gewähren.
(2) Bei Feststellung des Anspruches nach Abs. 1
ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der)
im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten
(Ehegattin) unter Bedachtnahme auf § 91 Abs. 4
zu berücksichtigen.
(3) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1
und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte
in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit
Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten
Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge
gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist,
die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.
(4) Bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 haben
außer Betracht zu bleiben
a) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz
vom 21. September 1951, BGBl.
Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem
Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, und von den Ländern oder
Gemeinden zur Erleichterung der Tragung
des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen;
b) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften
über den Familienlastenausgleich
sowie die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz
und dem Schülerbeihilfengesetz;
c) die Kinderzuschüsse sowie die Pensionssonderzahlungen
aus der Sozialversicherung;
d) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen
Zustandes gewährt werden (Hilflosenzuschüsse,
Blindenzulagen, Zuschüsse
zu den Kosten für Diätverpflegung, Wirtschaftshilfe
nach dem Tuberkulosegesetz
und dergleichen);
e) Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater
Art, die nach § 91 berücksichtigt werden;
f) Bezüge aus Leistungen der allgemeinen Fürsorge
und der freien Wohlfahrtspflege;
g) einmalige Unterstützungen der gesetzlichen
beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts- und
Betriebsratsunterstützungen und Gnadenpensionen
privater Dienstgeber;
h) von Lehrlingsentschädigungen ein Betrag
von 479 S monatlich; an die Stelle dieses
Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden
Jahres der unter Bedachtnahme auf § 32 f
mit der jeweiligen Richtzahl (§ 32 a) vervielfachte
Betrag;
i) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183/1947, gewährte
Grund- und Elternrenten, ein Drittel der
nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl.
Nr. 27/1964, gewährten Beschädigten- und
Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich
einer allfälligen Zusatzrente
(§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1
und 45 Heeresversorgungsgesetz);
k) Leistungen auf Grund der Bestimmungen
des Teiles I des österreichisch-deutschen
Finanz- und Ausgleichsvertrages, BGBl.
Nr. 283/1962;
l) Leistungen auf Grund der Aufgabe, Übergabe,
Verpachtung oder anderweitige Überlassung
eines land(forst)wirtschaftlichen Be-
triebes, wenn Abs. 8 zur Anwendung gelangt;
m) die Zuschläge nach § 80 Abs. 5 und § 85
Abs. 5.
(5) Der Ermittlung des Nettoeinkommens aus
einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sind
35 v. H. des nach dem Bewertungsgesetz 1955
zuletzt festgestellten Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes zuzüglich 25 vom
Hundert der Einheitswertanteile der Zupachtungen
und abzüglich 25 v. H. der Einheitswertanteile
der Verpachtungen zugrunde zu legen. Ein
Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages,
gerundet auf volle Schillinge, gilt als monatliches
Nettoeinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb.
(6) Ist der Iand(forst)wirtschaftliche Betrieb
zur Gänze gepachtet, so sind 25 v. H. des nach
dem Bewertungsgesetz 1955 zuletzt festgestellten
Einheitswertes der Ermittlung des Nettoeinkommens
(Abs. 5) zugrunde zu legen.
(7) Steht das Recht zur Bewirtschaftung des
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht einer einzigen Person
zu, so gilt das gemäß Abs. 5 ermittelte Nettoeinkommen
nur im Verhältnis der Anteile am
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb als Nettoeinkommen.
(8) Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes aufgegeben, der Betrieb
übergeben, verpachtet oder auf andere Weise
jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so
sind der Ermittlung des Einkommens des bisherigen
Eigentümers (des Verpächters) ohne
Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen
Leistungen 25 v. H. des zuletzt festgestellten
Einheitswertes der übergebenen, verpachteten
oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen
Flächen zugrunde zu legen, sofern
die Aufgabe (Übergabe, Verpachtung, Überlassung)
nicht mehr als 15 Jahre, gerechnet vom
Stichtag, zurückliegt. Ein Zwölftel des auf diese
Weise errechneten Betrages, gerundet auf volle
Schillinge, gilt als monatliches Einkommen. Hiebei
ist Abs. 7 entsprechend anzuwenden.
(9) Tritt in dem der Einkommensermittlung
nach den Abs. 5 bis 8 zugrunde gelegten Sachverhalt
eine Änderung ein, so ist das Einkommen
neu zu berechnen. Dabei werden Änderungen des
Einheitswertes mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres
wirksam, das der Zustellung des
Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.
Änderungen infolge Verpachtungen und Zupachtungen
werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres
wirksam, das der Änderung folgt.
(10) Die gemäß Abs. 5 bis 8 errechneten
monatlichen Einkommensbeträge sind bei der
erstmaligen Ermittlung mit dem Produkt der seit
1. Jänner 1974 festgesetzten Anpassungsfaktoren
(§ 32 a) unter Bedachtnahme auf § 32 f zu vervielfachen.
An die Stelle der so ermittelten Beträge
treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die
unter Bedachtnahme auf § 32 f mit dem jeweiligen
Anpassungsfaktor (§ 32 a) vervielfachten Beträge.
Richtsätze
§ 90. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben 2575 S,
bb) wenn die Voraussetzungen
nach aa) nicht zutreffen .. 1800 S,
b) für Pensionsberechtigte auf
Witwen(Witwer)pension 1800 S,
c) für Pensionsberechtigte auf
Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres 672 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 1010 S,
bb) nach Vollendung des
24. Lebensjahres 1194 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 1800 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 194 S
für jedes Kind (§ 70), dessen Nettoeinkommen
den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis
zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der
Richtsatzerhöhung nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner
eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1974,
die unter Bedachtnahme auf § 32 f mit dem
Anpassungsfaktor (§ 32 a) vervielfachten Beträge.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere
Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist
der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze
anzuwenden. In diesem Fall gebührt die
Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor
Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage
bestanden hat, sonst zur höheren
Pension.
(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine
Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem
oder einem anderen Bundesgesetz und leben
sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt die
Ausgleichszulage nur zur Pension des Mannes.
(5) Sind nach einem Versicherten mehrere Pensionsberechtigte
auf Hinterbliebenenpensionen
vorhanden, so darf die Summe der Richtsätze für
diese Pensionsberechtigten nicht höher sein als
der erhöhte Richtsatz, der für den Versicherten
selbst, falls er leben würde, unter Berücksichtigung
des jeweiligen Standes an Familienangehörigen
anzuwenden wäre (fiktiver Richtsatz); dem
fiktiven Richtsatz ist die Summe der Kinderzuschüsse
zuzuschlagen, die dem Versicherten zu
einer Leistung aus der Pensionsversicherung gebührt
haben oder gebührt hätten. Innerhalb
dieses Höchstausmaßes sind die Richtsätze nach
Abs. 1 lit. b und c verhältnismäßig zu kürzen.
Hiebei ist der Richtsatz für die Pensionsberechtigte
auf eine Witwenpension gemäß § 77 Abs. 4
nicht zu berücksichtigen; dieser Richtsatz darf
jedoch den gekürzten Richtsatz für die hinterlassene
Witwe nicht übersteigen.
Unterhaltsansprüche und
Nettoeinkommen
§ 91. (1) Bei Anwendung des § 89 sind Unterhaltsansprüche
des Pensionsberechtigten gegen
a) den Ehegatten, sofern er mit dem Pensionsberechtigten
nicht im gemeinsamen
Haushalt lebt,
b) den geschiedenen Ehegatten,
c) die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten
im gemeinsamen Haushalt
leben,
gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung
tatsächlich erbracht wird, dadurch
zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen
des Pensionsberechtigten in den Fällen der lit. a
30 v. H. und in den Fällen der lit. b und c
15 v. H. des monatlichen Nettoeinkommens der
dort genannten Personen zuzurechnen sind.
(2) Ist eine der im Abs. 1 angeführten Personen
auch gegenüber anderen Angehörigen als
dem Pensionsberechtigten unterhaltspflichtig, so
ist der nach Abs. 1 in Betracht kommende Hundertsatz
des monatlichen Nettoeinkommens für
jeden dieser Unterhaltsberechtigten um 2 v. H.
zu vermindern.
(3) Wenn und solange das Nettoeinkommen
des Unterhaltspflichtigen in den Fällen des Abs. 1
lit. a und b nicht nachgewiesen wird, ist anzunehmen,
daß die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung
30 v. H. der Höchstbeitragsgrundlage
(§ 32 b Abs. 3) beträgt. Ist die Unterhaltsforderung
trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen
einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung
uneinbringlich oder erscheint die
Verfolgung des Unterhaltsanspruches offenbar
aussichtslos, unterbleibt eine Zurechnung zum
Nettoeinkommen.
(4) Wenn und solange das Nettoeinkommen
des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden
Ehegatten (Ehegattin) (§ 89 Abs. 2) nicht nachgewiesen
wird, ist es in der Höhe der Höchstbeitragsgrundlage
(§ 32 b Abs. 3) anzunehmen.
Anwendung der Bestimmungen
über die Pensionen auf die Ausgleichszulage
§ 92. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist, sind auf die Ausgleichszulage,
auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage
zu beobachtende Verfahren und auf
das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über die Pensionen aus der Pensionsversicherung
anzuwenden.
(2) Bei Anwendung der Bestimmungen der
§§ 37 Abs. 3 Z. 2 und 42 bis 45 ist die Ausgleichszulage
außer Betracht zu lassen.
Höhe und Feststellung der
Ausgleichszulage
§ 93. (1) Die Ausgleichszulage gebührt in der
Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus
Pension, Nettoeinkommen (§ 89) und den gemäß
§ 91 zu berücksichtigenden Beträgen einerseits
und dem Richtsatz (§ 90) anderseits.
(2) Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf Grund
des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab
dem Tag, an dem die Voraussetzungen für den
Anspruch erfüllt sind. Wird die Ausgleichszulage
erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen
beantragt, so gebührt sie frühestens
ab dem Beginn des dritten vor dem Tage der
Antragstellung liegenden vollen Kalendermonates.
Der Anspruch auf Ausgleichszulage endet
mit dem Ende des Monates, in dem die Voraussetzungen
für den Anspruch wegfallen. Das
gleiche gilt für die Erhöhung bzw. Herabsetzung
der Ausgleichszulage. Ist die Herabsetzung der
Ausgleichszulage in einer auf Grund gesetzlicher
Vorschriften erfolgten Änderung des Ausmaßes
der Pension oder des aus übrigen Einkünften des
Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens
(§ 89) begründet, so wird sie mit dem Ende
des der Änderung vorangehenden Monates wirksam.
Erhöhungen der Ausgleichszulage auf Grund
der Bestimmungen der §§ 89 Abs. 4 lit. h und
90 Abs. 2 sind von Amts wegen festzustellen.
(3) Bei einer Änderung der für die Zuerkennung
der Ausgleichszulage maßgebenden Sach-
und Rechtslage hat der Träger der Pensionsversicherung
die Ausgleichszulage auf Antrag des
Berechtigten oder von Amts wegen neu festzustellen.
(4) Entsteht durch eine rückwirkende Zuerkennung
oder Erhöhung einer Leistung aus einer
Pensionsversicherung ein Überbezug an Ausgleichszulage,
so ist dieser Überbezug gegen die
Pensionsnachzahlung aufzurechnen.
Verwaltungshilfe der Fürsorgeträger
§ 94. Der Träger der Pensionsversicherung
kann, wenn nicht schon unter Berücksichtigung
des ihm bekannten Nettoeinkommens der anzuwendende
Richtsatz überschritten wird, zur Feststellung
der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe
des zuständigen Fürsorgeträgers in Anspruch
nehmen. Insbesondere kann der zuständige
Fürsorgeträger um die Ermittlung von Sachbezügen
ersucht werden. Im Verfahren zur Feststellung
der Ausgleichszulage kommt dem Fürsorgeträger
Parteistellung zu.
Verpflichtung zur Anzeige von
Änderungen des Nettoeinkommens
und des in Betrachtkommenden
Richtsatzes
§ 95. (1) Der Pensionsberechtigte, der eine
Ausgleichszulage bezieht, ist verpflichtet, jede
Änderung des Nettoeinkommens oder der Umstände,
die eine Änderung des Richtsatzes bedingen,
dem Träger der Pensionsversicherung gemäß
§ 13 anzuzeigen.
(2) Der Träger der Pensionsversicherung hat,
beginnend mit dem Jahre 1974, jeden Pensionsberechtigten,
der eine Ausgleichszulage bezieht,
innerhalb von jeweils drei Jahren mindestens
einmal zu einer Meldung seines Nettoeinkommens
und seiner Unterhaltsansprüche sowie aller
Umstände, die für die Höhe des Richtsatzes
maßgebend sind, zu verhalten. Kommt der Pensionsberechtigte
der Aufforderung des Versicherungsträgers
innerhalb von zwei Monaten nach
ihrer Zustellung nicht nach, so hat der Pensionsversicherungsträger
die Ausgleichszulage mit
dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten
folgenden Monatsersten zurückzuhalten. Die
Ausgleichszulage ist, sofern sie nicht wegzufallen
hat, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 93 nachzuzahlen, wenn der Pensionsberechtigte
seine Meldepflicht erfüllt oder der Pensionsversicherungsträger
auf andere Weise von
der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
(3) Die Fürsorgeträger haben bezüglich aller
Bezieher einer Ausgleichszulage, die sich gewöhnlich
in ihrem Zuständigkeitsbereich aufhalten,
ihnen bekannt gewordene Änderungen des Nettoeinkommens
oder der Umstände, die eine Änderung
des Richtsatzes bedingen, dem Träger der
Pensionsversicherung mitzuteilen.
Tragung des Aufwandes für die
Ausgleichszulage
§ 96. (1) Die Ausgleichszulage ist unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 2 von dem Land zu
ersetzen, in dem der Sitz des Fürsorgeträgers
liegt, der für den Empfänger der Ausgleichszulage
zuständig ist oder wäre.
(2) Eine Beteiligung des Bundes am Aufwand
der ausgezahlten Ausgleichszulagen richtet sich
nach dem jeweiligen Finanzausgleichsgesetz.
(3) Das Land hat die von ihm ersetzten Beträge
an Ausgleichszulagen auf die Fürsorgeverbände
des Landes in dem Verhältnis aufzuteilen,
das sich aus den Beitragssummen an Ausgleichszulage
ergibt, die im jeweiligen Jahr an jene
Empfänger der Ausgleichszulage überwiesen wurden,
die in den Verbandsangehörigen Gemeinden
ihren ständigen Wohnsitz hatten.
(4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung
der Abs. 1 bis 3 trifft der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und dem
Bundesminister für Inneres."
53. § 98 a hat zu lauten
„Rehabilitation
§ 98 a. Der Versicherungsträger kann Versicherten
zum Zwecke der Erhaltung, Wiederherstellung
oder Besserung ihrer Arbeitsfähigkeit
unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen
der §§ 198 bis 202 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes Leistungen gewähren;
diese Leistungen können auch Personen gewährt
werden, welche eine Pension aus dem Versicherungsfall
der dauernden Erwerbsunfähigkeit
beziehen."
54. Nach § 99 sind ein § 99 a und ein § 99 b
mit nachstehendem Wortlaut einzufügen
„Familien- und Taggeld
§ 99 a. (1) Für die Dauer der Unterbringung
eines Versicherten in einer der im § 99 Abs. 3
genannten Einrichtungen hat der Versicherungsträger
dem Versicherten für seine Angehörigen
(§ 99 b), wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland haben, ein Familiengeld und dem Versicherten
selbst ein Taggeld nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen zu gewähren.
(2) Leistungen nach Abs. 1 sind nur zu gewähren,
wenn der Versicherte das Ruhen seines
Gewerbebetriebes bzw. seiner Befugnis zur Ausübung
der die Pflichtversicherung begründenden
Erwerbstätigkeit angezeigt hat und wenn unmittelbar
vor Erstattung der Anzeige die persönliche
Arbeitsleistung des Versicherten zur Aufrechterhaltung
des Betriebes notwendig war.
(3) Das Familiengeld beträgt 27 S täglich, das
Taggeld beträgt 12 S täglich.
(4) Kommen mehrere Angehörige (§ 99 b) in
Betracht, ist der Anspruch auf Familiengeld gegeben,
wenn die Voraussetzungen dafür auch nur
bei einem Angehörigen erfüllt sind.
(5) Anspruch auf Familiengeld besteht nicht
für einen Angehörigen, der aus selbständiger oder
unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus einem
Lehr- oder Ausbildungsverhältnis oder auf
Grund von Pensions(Renten)ansprüchen aus der
Unfallversicherung oder aus einer Pensionsversicherung
mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses
ein Einkommen von mehr als 1136 S monatlich
bezieht. An die Stelle dieses Betrages tritt ab
1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme
auf § 32 f mit der jeweiligen Richtzahl
(§ 32 a) vervielfachte Betrag.
(6) Familien- und Taggeld gebührt nicht, wenn
das Heilverfahren wegen eines Körper- oder
Geisteszustandes gewährt wird, der auf eine
schuldhafte Beteiligung des Versicherten an einem
Raufhandel zurückzuführen ist oder der sich als
unmittelbare Folge der Trunkenheit oder des
Mißbrauches von Suchtgiften erweist. In diesen
Fällen gebührt jedoch den Angehörigen in der
im § 99 b aufgezählten Reihenfolge, wenn ihr
Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung
vorwiegend vom Versicherten bestritten wurde
und sie an der Ursache der Versagung nicht
schuldhaft beteiligt waren, die Hälfte des Familiengeldes.
Angehörige
§ 99 b. (1) Als Angehörige gelten
1. die Ehegattin (der erwerbsunfähige Ehegatte),
2. die Kinder (§ 70).
(2) Als Angehöriger gilt auch die Mutter,
Wahl-, Stief- und Pflegemutter, die Tochter,
Wahl-, Stief- und Pflegetochter, die Enkelin oder
die Schwester des Versicherten, die seit mindestens
zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft
lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich
den Haushalt führt, bei männlichen Versicherten
jedoch nur, wenn eine im gemeinsamen Haushalt
lebende arbeitsfähige Ehegattin nicht vorhanden
ist. Angehörige (Angehöriger) aus diesen Gründen
kann nur eine einzige Person sein."
55. Nach § 101 ist als Abschnitt IV a einzufügen
„ABSCHNITT IV a
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies
Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen
1. UNTERABSCHNITT
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies
Dienstverhältnis
Überweisungsbetrag und Beitragserstattung
§ 101 a. (1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies
Dienstverhältnis (Abs. 2)
aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach
den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften
a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz,
Ersatzmonate nach § 62 Abs. 1 Z. 1 und 2
dieses Bundesgesetzes,
b) Beitragsmonate nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz,
Ersatzmonate nach § 229, § 228 Abs. 1
Z. 1 und 4 bis 6, § 227 Z. 2, 3 und 7 bis 9
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
c) Beitragsmonate nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,
Ersatzmonate nach § 56 Abs. 1 Z. 1 und 2
des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
für die Begründung des Anspruches auf einen
Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt
an, so hat der nach Abs. 5 zuständige Versicherungsträger
auf Antrag dem Dienstgeber
einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je
7 v. H. der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6
für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder
unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von
je 1 v. H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden
in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt
angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur
Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber
als auch der Dienstnehmer berechtigt.
(2) Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis
ist jedes Dienstverhältnis im Sinne des
§ 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
anzusehen.
(3) Ist nach Abs. 1 ein Überweisungsbetrag
zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger
dem Versicherten
a) die Beiträge für jeden vor dem Stichtag
nach Abs. 7 liegenden Beitragsmonat der
Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz,
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
bzw. nach dem BauernPensionsversicherungsgesetz
und für jeden
vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegenden
Beitragsmonat nach § 61 Abs. 1 Z. 2 dieses
Bundesgesetzes bzw. nach § 55 Abs. 1 Z. 2
des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes,
der nicht nach Abs. 1 in der Pensionsversorgung
angerechnet wurde, mit 7 v. H.
der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6,
b) die Beiträge für jeden vor dem Stichtag
nach Abs. 7 liegenden Beitragsmonat der
freiwilligen Versicherung nach diesem Bundesgesetz,
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
bzw. nach dem BauernPensionsversicherungsgesetz,
der nicht nach
Abs. 1 in der Pensionsversorgung angerechnet
wurde, mit 14 v. H. der Berechnungsgrundlage
nach Abs. 6,
c) die für vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegende
Zeiten entrichteten Beiträge zur
Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz,
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
bzw. nach dem BauernPensionsversicherungsgesetz,
soweit sie nicht
nur nach den §§ 70 und 249 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes als entrichtet
gelten, aufgewertet mit dem für das
Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor
(§ 32 a),
d) die Beiträge für jeden nach dem Stichtag
nach Abs. 7 liegenden Beitragsmonat der
freiwilligen Versicherung nach diesem Bundesgesetz,
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
bzw. nach dem BauernPensionsversicherungsgesetz,
sofern sie nicht
nach einer pensions(renten)versicherungspflichtigen
Nebenbeschäftigung entrichtet
wurden, aufgewertet mit dem für das Jahr
ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor
(§ 32 a) und
e) die nach § 31 des 1. Sozialversicherungs-
Neuregelungsgesetzes entrichteten Beiträge,
aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer
Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor
(§ 32 a)
zu erstatten. Diese Beiträge sind dem Versicherten
auf seinen Antrag auch dann zu erstatten,
wenn ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 deswegen
nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber
keinen Versicherungsmonat anrechnet. § 57 ist
sinngemäß anzuwenden.
(4) Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer
gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde
mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig
das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis
beendet, so steht hinsichtlich der Leistung
eines Überweisungsbetrages nach Abs. 1 für die
während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate
die Beendigung der Beurlaubung einer
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies
Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 gleich.
(5) Zuständig für die Feststellung und Leistung
des Überweisungsbetrages nach Abs. 1 und für
die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3 ist der
Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz,
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
oder nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,
in dessen Versicherung in den letzten
15 Jahren vor dem Stichtag nach Abs. 7 ausschließlich,
mehr oder die meisten Versicherungsmonate
erworben wurden. Liegen Versicherungsmonate
im gleichen Ausmaß vor, so ist der letzte
Versicherungsmonat entscheidend; das gleiche gilt,
wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag
keine Versicherungsmonate vorliegen. Wurde
überhaupt kein Versicherungsmonat erworben,
hat jener Versicherungsträger zu entscheiden, bei
dem der Antrag eingebracht wurde. § 232 a Abs. 3
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist
sinngemäß anzuwenden.
(6) Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages
nach Abs. 1 und für die Erstattung
der Beiträge nach Abs. 3 sind 35 v. H. der
am Stichtag (Abs. 7) nach § 17 geltenden Höchstbeitragsgrundlage
(Berechnungsgrundlage).
(7) Stichtag für die Feststellung des nach Abs. 5
zuständigen Versicherungsträgers, der nach Abs. 1
bzw. 3 zu berücksichtigenden Versicherungsmonate
und der Berechnungsgrundlage nach
Abs. 6 ist der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie
Dienstverhältnis (§ 11
Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes),
wenn sie an einem Monatsersten erfolgt,
sonst der der Aufnahme folgende Monatserste.
(8) Bei Anwendung der Abs. 1 und 5 sind
Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz,
die auch in der Pensionsversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder)
in der Pensionsversicherung nach dem BauernPensionsversicherungsgesetz
als Versicherungsmonate
gelten, nur einfach zu zählen und nur
einer der in Betracht kommenden Versicherungen,
und zwar in folgender Reihenfolge, zuzuordnen
Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung
nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz, Pensionsversicherung
nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz.
Fälligkeit des Überweisungsbetrages
und der Beitragserstattung
§ 101 b. Der Überweisungsbetrag nach § 101 a
Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen
des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger
zu leisten. Innerhalb der gleichen
Frist sind auch die Beiträge nach § 101 a Abs. 3
zu erstatten. Im Falle des § 101 a Abs. 3 vorletzter
Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides
der Antrag des Versicherten. Der
Überweisungsbetrag und die Beiträge sind bei
verspäteter Flüssigmachung mit dem für das
Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid bzw. der
Antrag beim Versicherungsträger einlangt, geltenden
Aufwertungsfaktor nach § 32 c aufzuwerten.
Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages
und der Beitragserstattung
§ 101 c. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages
nach § 101 a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes,
nach § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
oder nach § 99 a Abs. 1
des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw.
der Erstattung der Beiträge nach § 101 a Abs. 3
dieses Bundesgesetzes, nach § 308 Abs. 3 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder
nach § 99 a Abs. 3 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
erlöschen unbeschadet § 49 lit. b
dieses Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen
aus der Pensionsversicherung, die aus
den Versicherungsmonaten erhoben werden können,
für die der Überweisungsbetrag geleistet
oder die Beiträge erstattet wurden.
2. UNTERABSCHNITT
Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis
Überweisungsbetrag
§ 101 d. (1) Scheidet ein Dienstnehmer, für
den ein Überweisungsbetrag nach § 101 a Abs. 1
geleistet wurde, aus dem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis aus, ohne daß aus diesem
ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)
genuß erwachsen ist und ohne daß ein
außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in
der Höhe des normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)
genusses unwiderruflich gewährt wird, so
hat der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden
Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird,
dem Träger der Pensionsversicherung den nach
§ 101 a Abs. 1 erhaltenen Überweisungsbetrag
zurückzuzahlen; dieser Überweisungsbetrag ist
mit dem für das Jahr der Zahlung des Überweisungsbetrages
an den Dienstgeber geltenden
Aufwertungsfaktor (§ 32 c) aufzuwerten.
(2) Tritt der Dienstnehmer im unmittelbaren
Anschluß an das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis in ein
anderes pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis
über und sind die Voraussetzungen des
§ 101 a Abs. 1 gegeben, so hat der Dienstgeber
aus dem früheren Dienstverhältnis den Überweisungsbetrag
unmittelbar an den Dienstgeber
des neuen Dienstverhältnisses unter Anzeige an
den Träger der Pensionsversicherung zu leisten.
(3) Die Verpflichtung des Dienstgebers nach
Abs. 1 entfällt in den Fällen des § 311 Abs. 3
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. In
den Fällen des § 311 Abs. 3 lit. b und c des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes kann der
Dienstnehmer oder sein anspruchsberechtigter
Hinterbliebener innerhalb der im § 101 e angegebenen
Frist den Überweisungsbetrag nach § 101 a
Abs. 1 sowie Beiträge, die dem Dienstnehmer nach
§ 101 a Abs. 3 erstattet wurden, an den Träger
der Pensionsversicherung zurückzahlen. Innerhalb
der gleichen Frist kann auch ein Dienstnehmer,
für den der Überweisungsbetrag nach
Abs. 1 zurückgezahlt wird oder sein anspruchsberechtigter
Hinterbliebener Beiträge, die dem
Dienstnehmer nach § 101 a Abs. 3 erstattet wurden,
an den Träger der Pensionsversicherung
zurückzahlen. Der Überweisungsbetrag und die
erstatteten Beiträge, die vom Dienstnehmer oder
seinem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen
zurückgezahlt werden, sind mit dem für das
Jahr der Zahlung des Überweisungsbetrages bzw.
der Erstattung der Beiträge geltenden Aufwertungsfaktor
(§ 32 c) aufzuwerten.
(4) Wurde beim Ausscheiden eines Dienstnehmers
aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis
ein widerruflicher oder befristeter
außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in
der Höhe eines normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)
genusses gewährt, so besteht die Verpflichtung
des Dienstgebers zur Rückzahlung des Überweisungsbetrages
nach Abs. 1 erst nach Wegfall
dieses außerordentlichen Ruhe(Versorgungs)genusses.
Fälligkeit der Rückzahlung des
Überweisungsbetrages und der
erstatteten Beiträge
§ 101 e. Der Überweisungsbetrag und die
erstatteten Beiträge sind binnen 18 Monaten nach
dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis zurückzuzahlen. § 101 b
letzter Satz gilt entsprechend.
Wirkung der Rückzahlung des
Überweisungsbetrages und der
erstatteten Beiträge
§ 101 f. Die in dem zurückgezahlten Überweisungsbetrag
und in den zurückgezahlten Beiträgen
nach § 101 d dieses Bundesgesetzes, nach § 311
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw.
nach § 99 d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
berücksichtigten vollen Monate gelten
als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes,
sofern diese Monate in dem Überweisungsbetrag
bzw. bei der Erstattung der Beiträge
als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes
berücksichtigt worden waren."
56. Im § 109 Abs. 3 ist der Ausdruck „die
Kasse" durch den Ausdruck „der Versicherungsträger"
zu ersetzen.
57. a) Im § 117, dessen bisheriger Inhalt die
Bezeichnung Abs. 1 erhält, ist der Ausdruck
„§ 18 Abs. 1 und 2" durch den Ausdruck „§ 18
Abs. 1, 2 und 4" und der Ausdruck „§ 58
Abs. 1 und 2" durch den Ausdruck „§ 58" zu
ersetzen.
b) Dem § 117 ist ein Abs. 2 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(2) Die in Abs. 1 angeführte Bestimmung des
§ 18 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungs-
verfahrensgesetzes 1950 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß Ausfertigungen, die mittels
elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt
werden, weder einer Unterschrift noch
einer Beglaubigung bedürfen."
58. § 121 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Anträge auf Leistungen aus der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz sind beim
Versicherungsträger einzubringen. Wird der Antrag
a) bei einem anderen Versicherungsträger oder
b) bei einer Behörde der allgemeinen staatlichen
Verwaltung
eingebracht, so ist er ohne unnötigen Aufschub
an den Versicherungsträger weiterzuleiten. Er
gilt mit dem Tage des Einlangens bei der
anderen Stelle als beim Versicherungsträger
rechtswirksam eingebracht. Wird der Antrag bei
einer Gemeinde eingebracht, so ist er ohne unnötigen
Aufschub an den Versicherungsträger
weiterzuleiten und gilt, wenn zwischen der Einbringung
bei der Gemeinde und dem Einlangen
beim Versicherungsträger nicht mehr als zwei
Monate verstrichen sind, mit dem Tag des Einlangens
bei der Gemeinde als beim Versicherungsträger
eingebracht."
59. § 124 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Das gleiche gilt bei Entziehung, Neufeststellung,
Widerruf, Abfertigung oder Feststellung des
Ruhens eines Leistungsanspruches, ferner bei
Geltendmachung des Anspruches auf Rückersatz
einer unrechtmäßig bezogenen Leistung, bei Aufrechnung
auf eine Geldleistung oder Zurückhaltung
der Ausgleichszulage."
60. Im § 130 werden die Abs. 6 und 7 aufgehoben.
61. Nach § 130 ist ein § 130 a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen
„Klage
§ 130 a. (1) Die Klage hat zu enthalten
1. eine gedrängte Darstellung des Streitfalles,
2. die Bezeichnung der geltend zu machenden
Beweismittel,
3. ein unter Bedachtnahme auf die Art des
erhobenen Anspruches hinreichend bestimmtes
Begehren.
(2) Das Klagebegehren ist auch dann hinreichend
bestimmt (Abs. 1 Z. 3), wenn es auf
die Leistung "im gesetzlichen Ausmaß" gerichtet
ist und die Darstellung des Streitfalles (Abs. 1
Z. 1) die für die Bestimmung der Leistung dem
Grund und der Höhe nach erforderlichen Angaben
enthält. Die Anführung eines bestimmten
Geldbetrages ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(3) Die Klage ist beim Schiedsgericht schriftlich
in zweifacher Ausfertigung zu überreichen
oder mündlich zu Protokoll zu geben. Der angefochtene
Bescheid ist in Ur- oder Abschrift
anzuschließen. Die Klage kann auch beim Versicherungsträger
eingebracht werden. Der Versicherungsträger
hat die bei ihm eingebrachte
Klage unter Beifügung seiner Einwendungen
sowie einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides
binnen zwei Wochen an das zuständige
Schiedsgericht weiterzuleiten.
(4) Kläger, deren Betriebssitz, wenn aber ein
Betriebssitz nicht in Betracht kommt, deren
Wohnsitz außerhalb des Sitzes des Schiedsgerichtes
oder des Versicherungsträgers gelegen
ist, können die Klage beim Bezirksgericht des
Betriebssitzes zu Protokoll erklären. Das
Bezirksgericht hat das über die Klage aufgenommene
Protokoll ungesäumt an das
zuständige Schiedsgericht weiterzuleiten."
62. a) Im § 133 Abs. 1 Z. 1 ist nach dem Wort
„Kinder" das Wort „Schwiegerkinder" einzufügen.
b) Im § 133 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck
„Funktionäre und Angestellte" durch den Ausdruck
„Bevollmächtigte" zu ersetzen.
63. Im § 135 ist der Ausdruck „(§ 130)"
durch den Ausdruck „(§ 130 a Abs. 3 und 4)"
zu ersetzen.
64. Im § 149 Abs. 1 sind die Worte „in rechtskräftigen
Urteilen" durch die Worte „in rechtskräftigen
Entscheidungen" zu ersetzen.
65. § 153 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder
Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung
eines Leistungsanspruches durch den Versicherungsträger
noch nicht abgeschlossen, so
sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander
der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die
Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter,
die Geschwister berechtigt, alle diese Personen
jedoch nur, wenn sie gegenüber dem
Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes
unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig
waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in
häuslicher Gemeinschaft gelebt haben."
66. Der bisherige Inhalt des § 155 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen
„(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 5 ist über den
Antrag des Versicherten ohne unnötigen Aufschub,
spätestens aber sechs Monate nach Einlangen
des Antrages, der Bescheid zu erlassen.
Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid
nicht zugestellt, so geht auf ihr schrift-
liches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung
an den Landeshauptmann über. Ein solches
Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann
einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen,
wenn die Verzögerung nicht ausschließlich
auf ein Verschulden des Versicherungsträgers
zurückzuführen ist."
67. Im § 162 Abs. 5 haben an die Stelle des
vorletzten und letzten Satzes folgende Bestimmungen
zu treten
„Den Mitgliedern der Verwaltungskörper, ferner
den aus ihrer Funktion ausgeschiedenen Obmännern,
Obmann-Stellvertretern, Vorsitzenden
und Vorsitzenden-Stellvertretern der Überwachungsausschüsse
sowie den Hinterbliebenen
der genannten Funktionäre können jedoch Entschädigungen
gewährt werden. Die Entscheidung
über die Gewährung der Entschädigungen sowie
über ihr Ausmaß obliegt dem Vorstand. Der
Bundesminister für soziale Verwaltung hat hiefür
nach Anhörung des Hauptverbandes Grundsätze
aufzustellen und für verbindlich zu erklären; in
diesen Grundsätzen sind einheitliche Höchstsätze
für Reisekostenentschädigungen und Sitzungsgelder
sowie unter Berücksichtigung des örtlichen
Wirkungsbereiches und der Zahl der Versicherten
a) Höchstsätze für die Funktionsgebühren der
Mitglieder der Verwaltungskörper festzusetzen
und
b) das Höchstausmaß und die Voraussetzungen
für die Gewährung von Entschädigungen
an ausgeschiedene Funktionäre bzw. deren
Hinterbliebene in der Weise zu regeln, daß
die Gewährung der Entschädigung unter
Bedachtnahme auf die Richtlinien für die
pensionsrechtlichen Verhältnisse der Sozialversicherungsbediensteten
von der Erreichung
eines bestimmten Anfallsalters sowie
von einer Mindestdauer der Ausübung der
Funktion abhängig gemacht wird; ferner
ist vorzusehen, daß auf die Entschädigung
alle Einkünfte des ausgeschiedenen Funktionärs
bzw. der Hinterbliebenen mit Ausnahme
der Pension aus der gesetzlichen
Sozialversicherung anzurechnen sind; nicht
anzurechnen ist ferner ein Ruhe- oder Versorgungsgenuß
von einer öffentlich-rechtlichen
Gebietskörperschaft, insoweit er nach
Art und Ausmaß mit einer Pension aus der
gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar
ist."
68. § 178 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Versicherungsträger hat die von der
Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung
binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung
In der Fachzeitschrift ,Soziale Sicherheit' zu
verlautbaren."
69. § 178 hat zu lauten
„Rechnungsabschluß und Nachweisungen
§ 178. (1) Der Versicherungsträger hat für
jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß, der
jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und aus einer
Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß,
einen Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen
zu verfassen und dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung vorzulegen.
(2) In der Kranken- und Pensionsversicherung
hat der Versicherungsträger für jede dieser Versicherungen
die Erfolgsrechnung und statistischen
Nachweisungen getrennt zu erstellen. Gemeinsame
Einnahmen und Ausgaben sind auf die
genannten Versicherungen auf Grund eines Vorschlages
des Versicherungsträgers, der der Zustimmung
des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung bedarf, aufzuteilen.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann nach Anhörung des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger
Weisungen für die Rechnungsführung,
Rechnungslegung sowie für die
Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes
erlassen.
(4) Der Versicherungsträger hat die von der
Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung
binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung
in der Fachzeitschrift ,Soziale Sicherheit' zu
verlautbaren."
70. a) Im § 179 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck
„fruchtbringend" durch den Ausdruck
„zinsbringend" zu ersetzen.
b) § 179 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. In Darlehensforderungen, die auf inländischen
Liegenschaften mündelsicher sichergestellt
werden; grundbücherlich sichergestellte Darlehen
auf Gebäude, die ausschließlich oder zum größten
Teil industriellen oder gewerblichen Zwecken
dienen, sowie auf unbewegliches Vermögen, das
der Exekution entzogen ist oder auf dem ein
Belastungs- oder Veräußerungsverbot lastet, sind
ausgeschlossen. Liegenschaften, deren Ertrag auf
Anpflanzungen beruht, dürfen nur insoweit
beliehen werden, als der Grundwert ohne Rücksicht
auf die Bestockung Mündelsicherheit gewährt.
Die betreffenden Liegenschaften müssen
einen der Verzinsung des Darlehens und den
übernommenen Rückzahlungsverpflichtungen
entsprechenden Ertrag abwerfen und samt ihrem
Zugehör während der ganzen Dauer des Darlehens
im vollen Wert des Darlehens samt Nebengebührenkaution
gegen Elementarschäden versichert
sein;"
71. § 185 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Satzung und jede ihrer Änderungen
bedürfen der Genehmigung des Bundesministers
für soziale Verwaltung und sind binnen zwei
Monaten nach der Genehmigung in der Fachzeitschrift
,Soziale Sicherheit' zu verlautbaren."
72. § 187 hat zu lauten
„Mitwirkung von Behörden,
gesetzlichen beruflichen Vertretungen
und Gewerblichen
Selbständigenkrankenkassen
§ 187. Die Behörden der Finanzverwaltung,
die Behörden der Kriegsopferversorgung, die
gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach
diesem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung
Pflichtversicherten und die Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen
haben der Pensionsversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft
alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich
bekanntzugeben, die für die Pensionsansprüche
aus der Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz von Bedeutung sind."
73. § 187 hat zu lauten
„Mitwirkung von Behörden und
gesetzlichen beruflichen Vertretungen
§ 187. Die Finanzämter, die Behörden der
Kriegsopferversorgung und die gesetzlichen beruflichen
Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz
in der Pensionsversicherung oder nach dem
Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz
in der Krankenversicherung Pflichtversicherten
haben dem Versicherungsträger die
für die Leistungsansprüche der einzelnen Versicherten
bedeutenden, von diesen Stellen im Rahmen
ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen
bekanntzugeben. Die Auskunftspflicht der
Finanzämter erstreckt sich nicht auf Tatsachen,
die aus finanzbehördlichen Bescheiden ersichtlich
sind."
74. Dem § 196 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Die Bestimmungen des § 86 Abs. 2 bis 4 sind
entsprechend anzuwenden, die Bestimmung des
§ 86 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, daß der
Anspruch in der unter Bedachtnahme auf § 32 e
sich ergebenden Höhe mit dem der Antragstellung
folgenden Monatsersten wieder auflebt."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Bei Pflichtversicherten, die am 1. Jänner
1973 das 55. Lebensjahr vollendet und in den
Kalenderjahren 1969 bis 1972 Beiträge ausschließlich
von der nach den bisherigen Vorschriften
jeweils in Geltung gestandenen Mindestbeitragsgrundlage
entrichtet haben, gilt abweichend von
der Vorschrift des § 17 Abs. 4 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. I Z. 8 lit. c als Mindestbeitragsgrundlage
der Betrag von 1255 S monatlich.
An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner
eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner
1974, der unter Bedachtnahme auf § 32 f des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
mit der jeweiligen Richtzahl (§ 32 a
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes)
vervielfachte Betrag.
(2) Für rückständige Beiträge aus der Zeit vor
dem 1. Jänner 1973 sind Verzugszinsen, soweit
sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender
Anwendung der Bestimmung des § 19
Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 11 lit. a zu berechnen.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 13 gelten
auch für noch nicht verjährte Rückforderungen,
die vor dem 1. Jänner 1973 entstanden sind.
(4) Für die am 31. Dezember 1968 nach § 5
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
Weiterversicherten kann die
Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres 1969,
für die Beiträge entrichtet wurden, auf Antrag bis
auf 7200 S monatlich erhöht werden. Für die am
31. Dezember 1969 nach § 5 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes Weiterversicherten
kann die Beitragsgrundlage für
jene Monate des Jahres 1970, für die Beiträge
entrichtet wurden, auf Antrag bis auf 7650 S
erhöht werden. Für die am 31. Dezember 1970
nach § 5 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
Weiterversicherten
kann die Beitragsgrundlage für jene Monate des
Jahres 1971, für die Beiträge entrichtet wurden,
auf Antrag bis 8100 S erhöht werden. Für die
am 31. Dezember 1971 nach § 5 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
Weiterversicherten kann die Beitragsgrundlage für
jene Monate des Jahres 1972, für die Beiträge entrichtet
wurden oder noch entrichtet werden, auf
Antrag bis 8700 S erhöht werden. Die Erhöhung
ist in den angeführten Fällen nur zulässig, wenn
der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage
entsprechendes Gesamteinkommen
nachweist. Anträge können nur bis längstens
31. Dezember 1973 bei sonstigem Ausschluß gestellt
werden. Die Beiträge gelten noch als wirksam
entrichtet, wenn sie innerhalb eines halben Jahres
nach Bewilligung des Antrages gezahlt werden.
(5) Die Voraussetzung des § 72 a Abs. 1 lit. c
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 42
gilt als erfüllt, wenn der Anspruchswerber am
Stichtag (§ 59 Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes) auf
Grund der Vorschriften des § 253 b des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes eine vorzeitige
Alterspension bei langer Versicherungsdauer
bezieht.
(6) Die Bestimmungen des § 80 a des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 47 sind ab I. Jänner
1973 auch auf Versicherungsfälle, in denen der
Stichtag vor dem I. Jänner 1973 liegt, bzw. auf
Übergangsalterspensionen anzuwenden.
(7) § 85 Abs. 1 und 4 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 49 ist nur anzuwenden,
wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1972
liegt.
(8) Die Bestimmungen des Abschnittes III des
Zweiten Teiles des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z. 52 gelten auch für Versicherungsfälle,
in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1973
liegt bzw. auch für Übergangspensionen; die
Bestimmungen des § 90 Abs. 3 und 4 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 52 gelten jedoch für
Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem.
1. Jänner 1973 liegt bzw. für Übergangspensionen
nur dann, wenn der Anspruch auf Ausgleichszulage
— in den Fällen des § 90 Abs. 4 des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bei beiden Ehegatten — erstmalig
nach dem. 31. Dezember 1972 festgestellt wird.
(9) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen
des Art. I Z. 52 — auch in Verbindung
mit Abs. 8 — ein niedrigerer Betrag an Ausgleichszulage
als der nach den am 31. Dezember 1972
in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften gebührende,
um 9 v. H. erhöhte Betrag an Ausgleichszulage,
so ist dieser erhöhte Betrag unbeschadet
der Bestimmungen der Abs. 10 und 11 und des
§ 20 Abs. 6 des Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes
so lange weiter zu gewähren,
als er den Betrag übersteigt, der nach den
ab 1. Jänner 1973 geltenden Bestimmungen gebührt.
Der jeweils weiter zu gewährende Betrag
an Ausgleichszulage ist ara 1. Janner eines jeden
Jahres, erstmals am 1. Jänner 1974, unter Bedachtnahme
auf § 32 f des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes mit dem Anpassungsfaktor
(§ 32 a) zu vervielfachen. Ergibt
sich aus der Anwendung der Abs. 10 und 11 eine
Minderung des weiter zu gewährenden Betrages
an Ausgleichszulage, so ist bei der Vervielfachung
mit dem Anpassungsfaktor von dem geminderten
Betrag auszugehen.
(10) Der nach Abs. 9 weiter zu gewährende
Betrag an Ausgleichszulage mindert sich jedoch in
dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des
maßgebenden Sachverhaltes ergibt. Als Änderung
des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne dieser
Bestimmung gilt nicht
a) die Erhöhung einer Leistung aus der gesetzlichen
Sozialversicherung auf Grund der Pensions
(Renten)anpassung ;
b) eine Minderung des Nettoeinkommens des
Pensionsberechtigten, seines Ehegatten (seiner
Ehegattin) oder des gegenüber dem Pensionsberechtigten
Unterhaltspflichtigen (§ 91
Abs. 1 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes).
(11) In den Fallen des Abs. 10 ist § 89 Abs. 2 in
der Fassung des Art. I Z. 52 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß der weiter zu gewährende Betrag
an Ausgleichszulage um 50 v. H. jenes Betrages zu
mindern ist, um den sich das Nettoeinkommen
des Ehegatten (der Ehegattin) erhöht. § 91 Abs. 1
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 52
ist in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden,
daß der weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage
um 30 v. H. bzw. 15 v. H. jenes
Betrages zu mindern ist, um den sich das Nettoeinkommen
des Unterhaltspflichtigen erhöht.
(12) Die Bestimmungen des Art. I Z. 55 gelten
nur in den Fällen, in denen der Stichtag nach
§ 101 a Abs. 7 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes nach dem 31. Dezember
1971 liegt bzw. das Ausscheiden aus dem
pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis nach
dem 31. Dezember 1971 erfolgt.
(13) Wurde ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies
Dienstverhältnis aufgenommen
und liegt der Stichtag im Sinne des § 101 a
Abs. 7 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
nach dem 30. Juni 1958,
aber vor dem 1. Jänner 1972, und rechnet der
Dienstgeber nach den für ihn geltenden Vorschriften
Beitragsmonate nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz für die
Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß
bedingt oder unbedingt an,
so sind dem Versicherten auf seinen Antrag die
von ihm entrichteten Beiträge für solche Beitragsmonate,
für die ein besonderer Pensionsbeitrag
zur Entrichtung vorgeschrieben wurde, aufgewertet
mit dem am 1. Jänner 1972 für das
Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor
(§ 32 c des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes) zu erstatten. Die
§§ 101 b bis 101 f des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes gelten entsprechend.
(14) Die Bestimmungen des Art. I Z. 66 sind
auch anzuwenden, wenn das Verfahren am
1. Jänner 1973 noch anhängig ist, und zwar mit
der Maßgabe, daß der Übergang der Zuständigkeit
zur Entscheidung an den Landeshauptmann
frühestens am 1. Juli 1973 beantragt werden
kann.
(15) Die Bestimmungen des Art. I Z. 71 sind
nicht anzuwenden, wenn die Genehmigung vor
dem 1. Jänner 1973 erfolgt ist.
(16) In den Fällen, in denen sich aus der Anwendung
des § 196 Abs. 3 in der Fassung des Art. I
Z. 74 ein Leistungsanspruch ergibt, gebührt die
Leistung ab 1. Jänner 1973, wenn der Antrag bis
31. Dezember 1973 gestellt wird, sonst ab dem
auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
Artikel III
Schlußbestimmungen
In den Fällen, in denen die Ehe vor dem
1. Jänner 1971 geschlossen wurde, der Ehegatte
im Zeitpunkt der Eheschließung bereits Anspruch
auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der
dauernden Erwerbsunfähigkeit hatte, in diesem
Zeitpunkt aber das 65. Lebensjahr noch nicht
überschritten hatte und der Altersunterschied der
Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre beträgt, gelten
die Vorschriften des § 77 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 1. Dezember
1970, BGBl. Nr. 386, mit der Maßgabe, daß an die
Stelle der im Abs. 2 Z. 1 lit. b dieser Vorschriften
geforderten Ehedauer von fünf Jahren eine solche
von drei Jahren tritt.
Artikel IV
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner
1973 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1971 die
Bestimmungen des Art. III;
b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1972 die
Bestimmungen des Art. I Z. 26, 32 und 55
sowie die Bestimmungen des § 63 Abs. 2
lit. d des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des
Art. I Z. 34;
c) mit dem 1. Juli 1973 die Bestimmungen des
Art. I Z. 49 lit. b;
d) mit dem 1. Jänner 1974 die Bestimmungen
des Art. I Z. 56, 69 und 73;
e) mit dem 1. Juli 1974 die Bestimmungen des
Art. I Z. 50.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z. 15
der Bundesminister für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I
Z. 22 der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Landesverteidigung, hinsichtlich der Bestimmungen
des § 96 Abs. 4 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 52 der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister
für Inneres, hinsichtlich der Bestimmungen
des Art. I Z. 60 bis 65 der Bundesminister
für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich
aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für soziale Verwaltung betraut.