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32_1973 AT

32. Bundesgesetz: 21. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Bundesgesetz: 21. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/

1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/1963,

BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963, BGBl.

Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl. Nr. 82/

1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 222/1965,

BGBl. Nr. 310/1965, BGBl. Nr. 169/1966, BGBl.

Nr. 68/1967, BGBl. Nr. 7/1968, BGBl. Nr. 447/

1969, BGBl. Nr. 386/1970 und BGBl. Nr. 288/

1971, wird abgeändert wie folgt

1. a) Im § 3 hat die Bezeichnung Abs. 1 zu

entfallen.

b) Im § 3 Z. 5 ist der Ausdruck „Notarversicherungsgesetz

1938, BGBl. Nr. 2," durch den

Ausdruck „Notarversicherungsgesetz 1972" zu ersetzen.

c) § 3 Z. 8 hat zu lauten

„8. Angehörige der Orden und Kongregationen

der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der

Evangelischen Diakonie;"

d) § 3 Abs. 2 wird aufgehoben.

2. Im § 4 Abs. 2 Z. 4 ist die Zitierung „§ 3

Abs. 1 Z. 5" durch die Zitierung „§ 3 Z. 5" zu

ersetzen.

3. a) § 5 Abs. 1 letzter Satz hat zu entfallen.

b) Im § 5 Abs. 3 ist der Ausdruck „§ 155 Z. 1

und 2" durch den Ausdruck „§ 155 Abs. 1 Z. 1

und 2" zu ersetzen.

4. a) § 6 a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Formalversicherung endet mit dem

auf die Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers

über das Ausscheiden aus der Versicherung

folgenden Monatsletzten, spätestens

jedoch mit dem Tag vor dem Stichtag (§ 59

Abs. 2)."

b) § 6 a Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die freiwillige Versicherung nach Abs. 4

endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß

§ 5 Abs. 7 und § 191 Abs. 2 eintritt, mit dem auf

die Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers

über das Ausscheiden aus der Versicherung

folgenden Monatsletzten."

5. § 7 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zur Erfüllung der dem Versicherungsträger

obliegenden Aufgaben ist er berechtigt,

nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen

Vorschriften

a) Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten,

Erholungs- und Genesungsheime, sonstige

Einrichtungen der Krankenbehandlung und

b) Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes

zu errichten, zu erwerben und zu betreiben. Diese

Einrichtungen dürfen jedoch nur von den Versicherten

und deren Angehörigen in Anspruch

genommen werden. Die Neuerrichtung von Ambulatorien

oder deren Erweiterung ist nur zulässig,

wenn der Bedarf von der zur Genehmigung

berufenen Behörde festgestellt ist."

6. Dem § 13 ist folgender Satz anzufügen

„Einkommensänderungen, die auf Grund der

alljährlichen Rentenanpassung in der Kriegsopfer-

und Heeresversorgung bewirkt werden, unterliegen

nicht der Anzeigeverpflichtung."

7. Im § 16 ist der Betrag von 3000 S durch den

Betrag von 6000 S zu ersetzen.

8. a) § 17 Abs. 1 erster Satz, zweiter Halbsatz

hat zu lauten

„hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer

herangezogenen Einkünfte des

Pflichtversicherten zuzüglich der auf eine vorzeitige

Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage

und auf einen nichtentnommenen Gewinn

entfallenden Beträge zugrunde zu legen."

b) § 17 Abs. 2 zweiter Satz wird aufgehoben.

c) § 17 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Beitragsgrundlage beträgt, wenn Einkünfte

im Betrag von weniger als 1750 S, ab

1. Jänner 1974 von weniger als 2250 S monatlich

oder überhaupt keine Einkünfte vorliegen oder

bei Beginn der Versicherung und in den folgenden

zwei Kalenderjahren mangels Vorliegens der

hiefür notwendigen Nachweise (§ 18 Abs. 2 und

3, § 20) nicht festgestellt werden können, 1750 S,

ab 1. Jänner 1974 2250 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage).

An die Stelle des Betrages von

2250 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der

unter Bedachtnahme auf § 32 f mit der jeweiligen

Richtzahl (§ 32 a) vervielfachte Betrag. Die

Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage

nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage

ist der gemäß § 32 b jeweils festgesetzte Betrag."

9. Nach § 17 ist ein § 17 a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Beitragsgrundlage in Sonderfällen

§ 17 a. (1) Ist in einem Jahr, dessen Einkünfte

für die Ermittlung der Beitragsgrundlage im

Sinne des § 17 maßgeblich sind, durch ein Elementarereignis

wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung

oder Lawinen oder auf Grund von

Maßnahmen der Gebietskörperschaften auf dem

Gebiete des Bauwesens, insbesondere im Zuge des

Ausbaues des Straßen-, Verkehrs- oder Kanalnetzes,

ein Entfall oder eine Minderung der

Einkünfte unter den Durchschnitt der Einkünfte

(§ 17) der letzten drei Kalenderjahre

vor dem erstmaligen Entfall oder der erstmaligen

Minderung eingetreten, so ist über Antrag dieser

Durchschnitt der Ermittlung der Beitragsgrundlage

zugrunde zu legen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist innerhalb des

Zeitraumes einzubringen, der gemäß § 20 für die

Vorlage des Einkommensteuerbescheides des

Kalenderjahres, in dem der Entfall bzw. die

Minderung eingetreten ist, maßgebend ist."

10. § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die in der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben für

die Dauer der Versicherung als Beitrag

ab 1. Jänner 1973 8'75 v. H.

ab 1. Juli 1974 9'0 v.H.

ab 1. Jänner 1976 9'50 v. H.

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die

von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe

auf Grund einer Vereinbarung mit dem

Versicherungsträger geleistet werden, sind auf

den Beitrag anzurechnen."

11. a) § 19 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Werden die Beiträge nicht innerhalb von

elf Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind

von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen

in der Höhe von 7'5 v. H. zu entrichten.

§ 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung

der Verzugszinsen können die rückständigen

Beiträge auf volle 10 S abgerundet

werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen

herabsetzen oder nachsehen, wenn

durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beitragsschuldners

gefährdet wären. Die Verzugszinsen können

überdies nachgesehen werden, wenn es sich um

einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und

der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine

Beitragspflicht erfüllt hat."

b) § 19 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Die Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer

(§ 2 Abs. 2 Z. 2), die freiberuflich

tätigen bildenden Künstler (§ 2 Abs. 2 Z. 4) und

die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern (§ 2

Abs. 2 Z. 5) haben die Beiträge an den zur Einhebung

der Beiträge in der Kranken- und Unfallversicherung

dieser Personen zuständigen Träger

der Krankenversicherung einzuzahlen."

12. § 24 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Hat der Pflichtversicherte die Erstattung einer

Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben

über die Grundlagen für die Berechnung

der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben

über die Grundlage für die Berechnung der Beiträge

gemacht, die er bei gehöriger Sorgfalt als

unrichtig hätte erkennen müssen, so verjährt

das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur

Zahlung der Beiträge binnen fünf Jahren vom

Tage ihrer Fälligkeit."

13. Dem § 25 ist nachstehender Satz anzufügen

„Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche

eine Formalversicherung begründet wurde, sowie

von Beiträgen zu einer Versicherung, aus der in

der Zeit, für welche Beiträge ungebührlich entrichtet

wurden, eine Leistung erbracht wurde,

ist ausgeschlossen."

14. § 26 hat zu lauten

„Beiträge zur Weiterversicherung

und Höherversicherung

§ 26. (1) Beitragsgrundlage in der Weiterversicherung

ist die letzte Beitragsgrundlage vor

dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. Die

Beitragsgrundlage ist mit dem sich nach Abs. 2

ergebenden Faktor zu vervielfachen.

(2) Der nach Abs. 1 anzuwendende Faktor

ergibt sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage

des Jahres, für das die Beiträge entrichtet

werden, durch die Höchstbeitragsgrundlage

des Jahres, aus dem die nach Abs. 1 heranzuziehende

Beitragsgrundlage stammt.

(3) Die Weiterversicherung ist auf Antrag des

Versicherten, soweit dies nach den wirtschaftlichen

Verhältnissen des Antragstellers gerechtfertigt

erscheint, auf einer niedrigeren als der

nach Abs. 1 und 2 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage,

jedoch nicht unter der Mindestbeitragsgrundlage

(§ 17 Abs. 4) zuzulassen. Eine

solche Änderung der Beitragsgrundlage gilt

jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden

Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung

auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 und 2 in

Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen,

so hat der Versicherungsträger bei einer

Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen

des Versicherten auf dessen Antrag eine Erhöhung

der Beitragsgrundlage bis auf das nach

Abs. 1 und 2 in Betracht kommende Ausmaß

vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat der

Versicherungsträger auch von Amts wegen vorzunehmen,

wenn ihm eine entsprechende Änderung

in den wirtschaftlichen Verhältnissen des

Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen

wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.

(4) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse

nach Abs. 3 sind auch Unterhaltsverpflichtungen

von Ehegatten, auch geschiedenen Ehegatten,

gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen.

Als monatliche Unterhaltsverpflichtungen

gelten, gleichviel ob und in welcher Höhe

die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird,

während des Bestandes der Ehe 30 v. H., nach

Scheidung der Ehe 15 v. H. des monatlichen

Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.

Wenn und solange das Nettoeinkommen des

Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist

a) während des Bestandes der Ehe anzunehmen,

daß eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen

Verhältnissen des Versicherten

nicht gerechtfertigt erscheint,

b) nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß

die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung

30 v. H. der Höchstbeitragsgrundlage

nach § 32 b beträgt. Ist die

Unterhaltsforderung trotz durchgeführter

Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher

Exekutionsführung uneinbringlich

oder erscheint die Verfolgung des Unterhaltsanspruches

offenbar aussichtslos, unterbleibt

eine Zurechnung zum Nettoeinkommen.

(5) Die Beitragsgrundlage ist ab 1. Jänner

eines jeden Jahres mit dem Faktor zu vervielfachen,

der sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage

dieses Jahres durch die Höchstbeitragsgrundlage

des vorangegangenen Jahres

ergibt, jedoch höchstens bis zu dem Betrag der

um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Höchstbeitragsgrundlage

in der Pensionsversicherung.

Der vervielfachte Betrag ist auf volle Schilling

zu runden.

(6) Die Weiterversicherten haben einen Beitrag

zu entrichten, der mit dem Doppelten des für

Pflichtversicherte geltenden Beitragshundertsatzes

zu bemessen ist.

(7) Für die Höherversicherung sind Beiträge

in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu

entrichten; der jährliche Beitrag darf sechs Siebentel

der Höchstbeitragsgrundlage nach § 32 b

Abs. 3 nicht übersteigen.

(8) Die Beiträge nach Abs. 6 und 7 sind vom

Versicherten selbst zu tragen. Die Beiträge zur

Weiterversicherung sind zu Beginn eines jeden

Kalendermonates fällig. Die Beiträge zur Höherversicherung

sind gleichzeitig mit jenen Beiträgen

fällig, zu denen sie hinzutreten, sofern nicht eine

andere Vereinbarung mit dem Versicherungsträger

zustande kommt.

(9) Auf die Beiträge zur Weiterversicherung

und zur Höherversicherung sind die Bestimmungen

des § 25 über die Rückzahlung ungebührlich

entrichteter Beiträge entsprechend anzuwenden."

15. § 27 hat zu lauten

„Überweisung aus dem Aufkommen

an Gewerbesteuer; Bundesbeitrag

§ 27. (1) Der Bund hat dem Versicherungsträger

aus dem Aufkommen an Gewerbesteuer

nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital

für jedes Geschäftsjahr einen Betrag in der

Höhe der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge

nach § 18 zu überweisen.

(2) Über den Betrag nach Abs. 1 hinaus leistet

der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag

in der Höhe des Betrages, um den 101'5 v. H.

des für das einzelne Geschäftsjahr erwachsenden

Aufwandes — ausgenommen die Aufwendungen

für die Ausgleichszulagen — die Einnahmen für

das betreffende Geschäftsjahr einschließlich der

Einnahmen nach Abs. 1 — ausgenommen den

Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen

— übersteigen.

(3) Ein Drittel des sich nach Abs. 2 ergebenden

Mehrertrages jedes Geschäftsjahres ist abgesondert

vom übrigen Vermögen des Versicherungsträgers

zinsbringend entweder in mündelsicheren

inländischen Wertpapieren oder in gebundenen

Einlagen bei Kreditunternehmen anzulegen, auf

welche die Voraussetzungen des § 179 Abs. 1

Z. 4 zutreffen. Über die so angelegten Mittel darf

der Versicherungsträger nur verfügen, um eine

vorübergehend ungünstige Kassenlage zu beheben.

Die Verfügung bedarf der Zustimmung

des Bundesministers für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

(4) Die dem Versicherungsträger nach Abs. 1

und 2 gebührenden Beträge sind in den Monaten

April und September mit einem Betrag in der

Höhe des voraussichtlichen Aufwandes der in den

folgenden Monaten zur Auszahlung gelangenden

Pensionssonderzahlungen zu bevorschussen. Die

restlichen Beträge sind monatlich im erforderlichen

Ausmaß, nach Tunlichkeit mit je einem

Zwölftel, zu bevorschussen."

16. a) Im § 32 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 4

des Umsatzsteuergesetzes" durch den Ausdruck

„§ 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972" zu ersetzen.

b) Im § 32 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß

der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Als Z. 4 ist anzufügen

„4. Kostenbeteiligungen (Zuzahlungen), die von

den Versicherten bei der Inanspruchnahme der

nach dem Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz

gebührenden Leistungen zu

tragen sind."

17. § 32 a hat zu lauten

„Richtzahl, Anpassungsfaktor und

Aufwertungsfaktoren

§ 32 a. Die nach den Vorschriften des Abschnittes

VI a des Ersten Teiles des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte

Richtzahl gilt auch für die Pensionsanpassung

nach diesem Bundesgesetz; der Bundesminister

für soziale Verwaltung hat den für den

Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

durch Verordnung festgesetzten Anpassungsfaktor

und die Aufwertungsfaktoren auch

für den Bereich des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes als verbindlich zu

erklären."

18. Im § 32 b Abs. 3 ist der Ausdruck „das

Dreißigfache" durch den Ausdruck „das Fünfunddreißigfache"

zu ersetzen.

19. § 32 c wird aufgehoben.

20. Im § 32 d ist der Strichpunkt am Schluß

der lit. b durch einen Punkt zu ersetzen. Lit. c

wird aufgehoben.

21. § 32 e Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Abs. 4 gilt entsprechend bei der Anwendung

des § 66 b für die Bemessungsgrundlage,

die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes ergeben

hätte, sowie bei der Anwendung des § 88."

22. Dem § 34 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Entfällt für eine Leistung auf Grund der

Bestimmung des § 65 Abs. 2 lit. c die Wartezeit,

so fällt diese Leistung frühestens mit dem Tag der

Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst

an."

23. § 37 Abs. 6 wird aufgehoben.

24. § 42 Abs. 4 erster Halbsatz hat zu lauten

„Gebührt im Anschluß an einen Entgeltbezug

Krankengeld aus der Krankenversicherung oder

wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege gewährt,

so ruht für die Dauer des Anspruches auf

Krankengeld oder der Gewährung von Anstaltspflege

der Pensionsanspruch in der bisherigen

Höhe weiter;"

25. § 44 Abs. 1 wird aufgehoben. Die Absatzbezeichnung

im bisherigen Abs. 2 hat zu entfallen.

26. § 49 hat zu lauten

„Erlöschen von Leistungsansprüchen

§ 49. Der Anspruch auf eine laufende Leistung

aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

erlischt ohne weiteres Verfahren

a) mit dem Tod des Anspruchsberechtigten,

mit der Verheiratung der pensionsberechtigten

Witwe (des pensionsberechtigten

Witwers), mit dem Wegfall der Voraussetzungen

für die Annahme der Verschollenheit,

mit der Vollendung des 18. Lebensjahres

bei Waisenpensionen und Kinderzuschüssen;

die Pension und der Kinderzuschuß

gebühren noch für den Kalendermonat,

in dem der Grund des Wegfalles

eingetreten ist;

b) in den Fällen des § 101 c; die Pension und

allfällige Zuschüsse gebühren noch für den

Monat, der dem Einlangen des Antrages

nach § 101 a Abs. 1 bzw. 3 dieses Bundesgesetzes,

nach § 308 Abs. 1 bzw. 3 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

oder nach § 99 a Abs. 1 bzw. 3 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes beim zuständigen

Versicherungsträger folgt."

27. § 53 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Alle Zahlungen können auf volle Schillinge

in der Weise gerundet werden, daß Beträge unter

50 Groschen unberücksichtigt bleiben und solche

von 50 oder mehr Groschen als ein voller Schilling

gerechnet werden."

28. Dem § 56 ist ein Abs. 5 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1

besteht im Falle des Todes des Anspruchsberech-

tigten nur gegenüber den im § 57 Abs. 1 angeführten

Personen, soweit sie eine Geldleistung

bezogen haben."

29. § 57 hat zu lauten

„Bezugsberechtigung im Falle des

Todes des Anspruchsberechtigten

§ 57. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des

Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung

noch nicht ausgezahlt, so sind nacheinander der

Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder,

die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister

bezugsberechtigt, alle diese Personen

jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten

zur Zeit seines Todes unterhaltsberechtigt

oder unterhaltspflichtig waren oder

mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher

Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch

mehreren Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen

zu, so sind sie zu gleichen Teilen

anspruchsberechtigt.

(2) Sind keine Personen, die gemäß Abs. 1

bezugsberechtigt sind, vorhanden, so ist die Geldleistung

vom Versicherungsträger nicht auszuzahlen."

30. § 58 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. aus den Versicherungsfällen des Alters

a) die Alterspension (§ 72),

b) die vorzeitige Alterspension bei langer

Versicherungsdauer (§ 72 a);"

31. § 59 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen

des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;"

32. Im § 61 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß

der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen;

als Z. 4 ist anzufügen

„4. Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag

oder erstattete Beiträge nach § 101 d dieses

Bundesgesetzes, nach § 311 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes bzw. nach § 99 d des

Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes zurückgezahlt

worden sind, sofern diese Zeiten in dem

Überweisungsbetrag bzw. bei der Erstattung der

Beiträge als Beitragszeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes

berücksichtigt worden waren."

33. a) § 62 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Die Zeiten nach Abs. 1 Z. 2 gelten als Ersatzzeiten,

sofern ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit

im Sinne dieses Bundesgesetzes vorangeht oder

nachfolgt."

b) Im § 62 Abs. 7 ist der Ausdruck „sofern

spätestens innerhalb dreier Jahre nach dem Verlassen

der Schule" durch den Ausdruck „sofern

nach dem Verlassen der Schule" zu ersetzen; der

Ausdruck „oder eine Zeit im Sinne des § 65

Abs. 5" hat zu entfallen.

c) Dem § 62 Abs. 7 ist folgender Satz anzufügen

„Für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918 ist

dem Besuch einer inländischen Schule der Besuch

einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen

Schule gleichzuhalten."

34. Im § 63 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß

der lit. c durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Als lit. d und e sind anzufügen

„d) in den Fällen des § 101 d dieses Bundesgesetzes,

des § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bzw. des § 99 d des

Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes;

e) in den Fällen des § 80 a hinsichtlich der

Beiträge, die für nach dem Stichtag liegende

Zeiträume entrichtet wurden."

35. a) § 65 Abs. 3 Z. 1 hat zu lauten

„1. für eine Leistung aus dem Versicherungsfall

der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall

des Todes 60 Versicherungsmonate,

bei Personen, die erstmalig nach dem vollendeten

50. Lebensjahr und nach dem 31. Dezember

1957 einen Versicherungsmonat nach diesem oder

einem anderen Bundesgesetz erworben haben,

96 Versicherungsmonate; Beitragsmonate der

Weiterversicherung zählen auf diese Wartezeit

nur zur Hälfte;"

b) Im § 65 Abs. 3 Z. 2 ist der Ausdruck „aus

dem Versicherungsfall des Alters" durch den

Ausdruck „aus einem Versicherungsfall des

Alters" zu ersetzen.

c) § 65 Abs. 5 Z. 6 hat zu lauten

„6. Zeiten, während derer der Versicherte einen

bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf

a) eine Leistung aus einem Versicherungsfall

des Alters nach diesem oder einem anderen

Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall

der dauernden Erwerbsunfähigkeit

nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz

bzw. aus dem Versicherungsfall der

geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz,

b) eine Versehrtenrente aus der gesetzlichen

Unfallversicherung auf Grund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße

von mindestens

50 v. H.,

c) eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, dem Heeresversorgungsgesetz

oder dem Opferfürsorgegesetz

auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 70 v. H.

hatte, es sei denn, daß der Anspruch nach lit. a

oder b wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe

oder einer Anhaltung im Sinne des § 37 Abs. 1

Z. 1 dieses Bundesgesetzes bzw. im Sinne des

§ 89 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bzw. des § 33 Abs. 1 Z. 1 des

Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes ruhte ;"

d) Im § 65 Abs. 5 Z. 7 ist der Ausdruck „aus

dem Versicherungsfall des Alters" durch den

Ausdruck „aus einem Versicherungsfall des

Alters" zu ersetzen.

e) Im § 65 Abs. 5 ist der Punkt am Schluß

der Z. 7 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Eine Z. 8 und 9 mit nachstehendem Wortlaut

sind anzufügen

„8. die Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles,

wenn jedoch der Antrag auf eine

Leistung nach § 59 Abs. 1 Z. 1 oder 2 erst nach

Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird, zwischen

dem Zeitpunkt der Antragstellung und

dem Stichtag (§ 59 Abs. 2);

9. Zeiten einer Untersuchungshaft, wenn das

strafgerichtliche Verfahren gemäß § 90 oder

§ 109 der Strafprozeßordnung eingestellt worden

ist oder mit einem Freispruch geendet hat, sowie

Zeiten einer Strafhaft, wenn das wiederaufgenommene

strafgerichtliche Verfahren eingestellt

worden ist oder mit einem Freispruch geendet

hat."

36. a) § 66 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für die Ermittlung der Bemessungszeit

kommen die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre

vor dem Bemessungszeitpunkt gelegenen

Versicherungsmonate im Sinne des § 64 in Betracht.

Fallen in diesen Zeitraum Zeiten nach

§ 65 Abs. 5, so verlängert er sich um diese

Zeiten. Bemessungszeitpunkt ist der Stichtag

(§ 59 Abs. 2)."

b) § 66 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Bemessungszeit umfaßt die nach Abs. 2

in Betracht kommenden Beitragsmonate der

Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz,

wenn aber solche nicht oder wenn weniger als

72 solche Monate vorliegen, außerdem die letzten

sonstigen Beitragsmonate und Ersatzmonate nach

§ 62 Abs. 1 Z. 1 bis zu einer Bemessungszeit von

72 Monaten."

37. a) § 66 a hat zu lauten

„Bemessungsgrundlage nach Vollendung

des 55. Lebensjahres

§ 66 a. (1) Wenn der Versicherungsfall nach

Vollendung des 55. Lebensjahres eintritt und es

für den Leistungswerber günstiger ist, tritt an

Stelle der Bemessungsgrundlage nach § 66 nach

Maßgabe des Abs. 3 die Bemessungsgrundlage

nach Vollendung des 55. Lebensjahres.

(2) Die Bemessungsgrundlage nach Vollendung

des 55. Lebensjahres ist unter entsprechender

Anwendung des § 66 Abs. 1 wie folgt zu ermitteln

1. Als Bemessungszeitpunkt gilt der nach der

Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten

liegende Monatserste, an dem erstmalig 120 Beitragsmonate

der Pflichtversicherung vorliegen.

2. Als Bemessungszeit gelten die 120 Beitragsmonate

nach Z. 1.

(3) Die nach Abs. 2 ermittelte Bemessungsgrundlage

ist nur auf den Grundbetrag und den

auf die Versicherungsmonate bis zum Bemessungszeitpunkt

(Abs. 2) entfallenden Steigerungsbetrag

anzuwenden."

b) Der bisherige § 66 a erhält die Bezeichnung

§ 66 b.

38. Im § 67 ist die Zitierung „§ 66" durch die

Zitierung „§ 66 bzw. § 66 a bzw. § 66 b" zu

ersetzen.

39. a) Im § 69 Abs. 1 hat der zweite Satz zu

entfallen.

b) § 69 Abs. 3 Z. 2 lit. b hat zu lauten

„b) nach § 62 Abs. 6 der Betrag von monatlich

500 S."

40. § 70 hat zu lauten

„Kinder

§ 70. (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten

18. Lebensjahr

1. die ehelichen, die legitimierten Kinder und

die Wahlkinder der Versicherten;

2. die unehelichen Kinder einer weiblichen

Versicherten;

3. die unehelichen Kinder eines männlichen

Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch

Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist

(§ 163 b ABGB);

4. die Stiefkinder, wenn sie mit dem Versicherten

ständig in Hausgemeinschaft leben.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z. 4

besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend

oder wegen schulmäßiger (beruflicher)

Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung

außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält;

das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung

des Versicherten und überwiegend auf

dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge

oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes

in Pflege eines Dritten befindet.

(2) Stiefkinder einer Person sind die nicht

von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihres

Ehegatten, und zwar auch dann, wenn der andere

leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die

Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder

Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe weiter.

(3) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der

Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und

solange das Kind

1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung

befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend

beansprucht, längstens bis zur Vollendung des

26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung

zählt auch ein angemessener Zeitraum für

die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden

Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung

eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder

Berufsausbildung durch die Erfüllung der

Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein anderes

unüberwindbares Hindernis verzögert worden,

so besteht die Kindeseigenschaft über das

26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der

Behinderung angemessenen Zeitraum;

2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres

oder seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten

Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens

erwerbsunfähig ist."

41. a) § 71 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ist in einer der in Betracht kommenden

Versicherungen der Versicherungsfall, für den

eine Leistung in Anspruch genommen wird, nicht

vorgesehen, so sind die in dieser Versicherung

zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Anwendung

der Sonderregelung des Abs. 3 nicht

zu berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn in einer

der in Betracht kommenden Versicherungen die

besonderen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch

nicht erfüllt sind; werden diese Voraussetzungen

zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt,

so ist die bereits festgestellte Leistung

(Gesamtleistung) unter Anwendung der Sonderregelung

des Abs. 3 neu festzustellen. Die Neufeststellung

wird mit dem Tage des Beginnes

der hinzutretenden Leistung wirksam. Die

Rechtskraft früherer Entscheidungen steht einer

Neufeststellung nicht entgegen. Der Versicherungsfall

der dauernden Erwerbsunfähigkeit im

Sinne dieses Bundesgesetzes ist dem Versicherungsfall

der geminderten Arbeitsfähigkeit in

der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz gleichzusetzen."

b) § 71 Abs. 3 Z. 7 erster Halbsatz hat zu

lauten

„Der gemäß Z. 6 zuständige Versicherungsträger

hat nach den für ihn geltenden Vorschriften

über den Anfall, das Ruhen und das Versagen

der Leistung sowie über Ansprüche auf Kinderzuschuß,

Hilflosenzuschuß und Ausgleichszulage,

ebenso über die Zuschläge nach den §§ 80 Abs. 5

und 85 Abs. 5 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes und nach den §§ 76

Abs. 5 und 80 Abs. 5 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

zu entscheiden, wobei jeweils

von der Gesamtleistung auszugehen ist;"

42. Nach § 72 ist ein § 72 a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Vorzeitige Alterspension bei

langer Versicherungsdauer

§ 72 a. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension

bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte

nach Vollendung des 60. Lebensjahres,

die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres,

wenn

a) die Wartezeit (§ 65) erfüllt ist,

b) am Stichtag (§ 59 Abs. 2) 420 für die Bemessung

der Leistung zu berücksichtigende

Versicherungsmonate erworben sind,

c) innerhalb der letzten 36 Kalendermonate

vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nachgewiesen sind und

d) der (die) Versicherte am Stichtag (§ 59

Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig

erwerbstätig ist und die weitere Voraussetzung

des § 72 Abs. 2 erfüllt ist.

(2) Die Pension nach Abs. 1 fällt mit Ablauf

des Monates weg, in dem der (die) Versicherte

a) eine selbständige Erwerbstätigkeit oder

b) eine unselbständige Erwerbstätigkeit mit

einem auf den Monat entfallenden Erwerbseinkommen

von mehr als dem im § 253

Abs. 1 ASVG genannten jeweils geltenden

Betrag

aufnimmt. Ist die Pension aus einem dieser

Gründe weggefallen und treffen die Voraussetzungen

nach lit. a oder b nicht mehr zu, so lebt

die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung

erstattete Anzeige über den Wegfall

der Voraussetzungen im früher gewährten Ausmaß

mit dem dem Wegfall der Voraussetzung

folgenden Monatsersten wieder auf."

43. Im § 73 Abs. 2 ist der Ausdruck „aus

dem Versicherungsfall des Alters" durch den Ausdruck

„aus einem Versicherungsfall des Alters"

zu ersetzen.

44. § 75 zweiter Satz wird aufgehoben.

45. § 77 Abs. 1 dritter Satz wird aufgehoben.

46. § 80 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren

ohne Rücksicht auf die Zahl der Versicherungsmonate

30 v. H. der Bemessungsgrundlage."

47. Nach § 80 ist ein § 80 a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Zuschlag zur Alterspension

§ 80 a. (1) Für höchstens 36 Beitragsmonate

der Pflichtversicherung in der Pensionsversiche-

rung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, die während

des Bestandes eines Anspruches auf Alterspension

nach § 72 Abs. 1 erworben werden,

gebührt auf Antrag nach Erwerbung von je

zwölf Beitragsmonaten ein Zuschlag zur Alterspension.

Hiebei ist jeweils von dem ersten nach

dem Stichtag gelegenen, noch nicht berücksichtigten

Beitragsmonat auszugehen. Der Zuschlag beträgt

für je zwölf Beitragsmonate 1,5 v. H. des

vierzehnten Teiles der Summe der auf diese

Monate entfallenden

a) Beitragsgrundlagen nach § 17 bzw.

b) allgemeinen Beitragsgrundlagen nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich

der Sonderzahlungen, soweit für

diese Sonderbeiträge entrichtet wurden.

§ 69 Abs. 4 und 5 letzter Satz dieses Bundesgesetzes

bzw. § 242 Abs. 5 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Zuschlag nach Abs. 1 ist von dem

Versicherungsträger festzustellen und auszuzahlen,

der für die Gewährung der Pension (der

Gesamtleistung) zuständig ist.

(3) Der Zuschlag nach Abs. 1 gebührt ab dem

auf die Antragstellung folgenden Monatsersten."

48. a) § 82 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Anspruch auf die erhöhte Alterspension

hat der Versicherte, der die Alterspension nach

§ 72 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters

in Anspruch nimmt, wenn er die Wartezeit

erfüllt hat und keine Alterspenston nach § 72

Abs. 3 bezieht. Die Erhöhung beträgt für je

weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes

vom 61. bis zum 65. Lebensjahr 2 v. H.,

vom 66. bis zum 70. Lebensjahr 3 v. H.,

vom 71. Lebensjahr an 5 v. H.

der Alterspension gemäß § 72 Abs. 1, die unter

Bedachtnahme auf die Anpassung gemäß § 32 e

mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt

hätte."

b) Im § 82 Abs. 2 ist der Ausdruck „Beitragszeiten"

durch den Ausdruck „Versicherungszeiten"

zu ersetzen.

49. a) § 85 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt,

wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Todes

a) keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension

hatte, 60 v. H. der Erwerbsunfähigkeitspension,

auf die er in diesem

Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;

b) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension

hatte, ohne nach deren Anfall weitere

Beitragszeiten der Pflichtversicherung

erworben zu haben, 60 v. H. dieser Pension;

c) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension

und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten

der Pflichtversicherung erworben

hatte, 60 v. H. der Erwerbsunfähigkeitspension

bzw. der um einen allfälligen

Zuschlag nach § 80 a verminderten Alterspension;

hiebei ist das Ausmaß der in der

Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension berücksichtigten

Steigerungsbeträge um die auf

diese Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge

zu erhöhen, und zwar bei der

Erwerbsunfähigkeitspension bis zum

Höchstausmaß von 540 Versicherungsmonaten

und bei der Alterspension bis zum

Höchstausmaß von 576 Versicherungsmonaten.

Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension

haben der Zuschlag nach § 80 Abs. 5, ferner

Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß außer Ansatz

zu bleiben. Hat der Versicherte Versicherungszeiten

in mehreren Pensionsversicherungen

erworben, so ist § 71 anzuwenden, und zwar in

den Fällen, in denen der Versicherte bereits Anspruch

auf eine Gesamtleistung hatte, mit der

Maßgabe, daß die Bescheid- und Leistungszuständigkeit

bei dem für diese Gesamtleistung zuständigen

Versicherungsträger verbleibt. Die Witwen

(Witwer)pension hat in allen Fällen mindestens

30 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn

mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind,

der höchsten Bemessungsgrundlage zu betragen;

24 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei

als Grundbetrag."

b) § 85 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Die Witwen(Witwer)pension ruht mit dem

Betrag sonstiger Einkünfte (Abs. 3), soweit diese

im Monat den Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte

auf Witwen(Witwer)pension

(§ 90 Abs. 1 lit. b) übersteigen."

c) Im § 85 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck

„§ 90 Abs. 1 lit. b" durch den Ausdruck

„§ 91 Abs. 1 lit. c" zu ersetzen.

d) Im § 85 Abs. 3 lit. a ist der Ausdruck

„§ 92" durch den Ausdruck „§ 93" zu ersetzen.

e) § 85 Abs. 3 lit. c hat zu lauten

„c) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften

über den Familienlastenausgleich

sowie die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz

und dem Schülerbeihilfengesetz;"

f) § 85 Abs. 3 lit. e hat zu lauten

„e) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen

Zustandes der (des) Pensionsberechtigten

gewährt werden (Hilflosen-

zuschüsse, Blindenzulagen, Zuschüsse zu

den Kosten für Diätverpflegung, Wirtschaftshilfe

nach dem Tuberkulosegesetz

und dergleichen);"

g) § 85 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Die Witwenpension nach § 77 Abs. 4 darf

den gegen den Versicherten zur Zeit seines

Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt

des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes

geltenden Aufwertungsfaktor (§ 32 c) aufgewerteten

Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag),

vermindert um eine der Anspruchsberechtigten

nach dem Versicherten gemäß § 215 Abs. 3 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende

Witwenrente, sowie die der hinterlassenen

Witwe aus demselben Versicherungsfall gebührende

Witwenpension nicht übersteigen."

50. § 85 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

51. Dem § 86 ist ein Abs. 5 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(5) Werden laufende Unterhaltsleistungen

bzw. Einkünfte im Sinne des Abs. 4 bereits im

Zeitpunkt des Wiederauflebens der Witwenpension

bezogen, wird die Anrechnung ab diesem

Zeitpunkt wirksam, in allen anderen Fällen mit

dem Beginn des Kalendermonates, der auf den

Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt."

52. Abschnitt III des Zweiten Teiles hat zu

lauten

„ABSCHNITT III

Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz

Voraussetzungen für den Anspruch

auf Ausgleichszulage

§ 89. (1) Erreicht die Pension zuzüglich eines

aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten

erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß

§ 91 zu berücksichtigenden Beträge nicht die

Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 90),

so hat der Pensionsberechtigte, solange er sich

im Inland aufhält, nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Abschnittes Anspruch auf Ausgleichszulage

zur Pension. Zur Höherversicherungspension

nach § 81 Abs. 2 ist die Ausgleichszulage

nicht zu gewähren.

(2) Bei Feststellung des Anspruches nach Abs. 1

ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der)

im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten

(Ehegattin) unter Bedachtnahme auf § 91 Abs. 4

zu berücksichtigen.

(3) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1

und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte

in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit

Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten

Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge

gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist,

die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.

(4) Bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 haben

außer Betracht zu bleiben

a) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz

vom 21. September 1951, BGBl.

Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem

Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, und von den Ländern oder

Gemeinden zur Erleichterung der Tragung

des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen;

b) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften

über den Familienlastenausgleich

sowie die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz

und dem Schülerbeihilfengesetz;

c) die Kinderzuschüsse sowie die Pensionssonderzahlungen

aus der Sozialversicherung;

d) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen

Zustandes gewährt werden (Hilflosenzuschüsse,

Blindenzulagen, Zuschüsse

zu den Kosten für Diätverpflegung, Wirtschaftshilfe

nach dem Tuberkulosegesetz

und dergleichen);

e) Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater

Art, die nach § 91 berücksichtigt werden;

f) Bezüge aus Leistungen der allgemeinen Fürsorge

und der freien Wohlfahrtspflege;

g) einmalige Unterstützungen der gesetzlichen

beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts- und

Betriebsratsunterstützungen und Gnadenpensionen

privater Dienstgeber;

h) von Lehrlingsentschädigungen ein Betrag

von 479 S monatlich; an die Stelle dieses

Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden

Jahres der unter Bedachtnahme auf § 32 f

mit der jeweiligen Richtzahl (§ 32 a) vervielfachte

Betrag;

i) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947, gewährte

Grund- und Elternrenten, ein Drittel der

nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl.

Nr. 27/1964, gewährten Beschädigten- und

Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich

einer allfälligen Zusatzrente

(§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1

und 45 Heeresversorgungsgesetz);

k) Leistungen auf Grund der Bestimmungen

des Teiles I des österreichisch-deutschen

Finanz- und Ausgleichsvertrages, BGBl.

Nr. 283/1962;

l) Leistungen auf Grund der Aufgabe, Übergabe,

Verpachtung oder anderweitige Überlassung

eines land(forst)wirtschaftlichen Be-

triebes, wenn Abs. 8 zur Anwendung gelangt;

m) die Zuschläge nach § 80 Abs. 5 und § 85

Abs. 5.

(5) Der Ermittlung des Nettoeinkommens aus

einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sind

35 v. H. des nach dem Bewertungsgesetz 1955

zuletzt festgestellten Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes zuzüglich 25 vom

Hundert der Einheitswertanteile der Zupachtungen

und abzüglich 25 v. H. der Einheitswertanteile

der Verpachtungen zugrunde zu legen. Ein

Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages,

gerundet auf volle Schillinge, gilt als monatliches

Nettoeinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb.

(6) Ist der Iand(forst)wirtschaftliche Betrieb

zur Gänze gepachtet, so sind 25 v. H. des nach

dem Bewertungsgesetz 1955 zuletzt festgestellten

Einheitswertes der Ermittlung des Nettoeinkommens

(Abs. 5) zugrunde zu legen.

(7) Steht das Recht zur Bewirtschaftung des

land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene

Rechnung und Gefahr nicht einer einzigen Person

zu, so gilt das gemäß Abs. 5 ermittelte Nettoeinkommen

nur im Verhältnis der Anteile am

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb als Nettoeinkommen.

(8) Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes aufgegeben, der Betrieb

übergeben, verpachtet oder auf andere Weise

jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so

sind der Ermittlung des Einkommens des bisherigen

Eigentümers (des Verpächters) ohne

Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen

Leistungen 25 v. H. des zuletzt festgestellten

Einheitswertes der übergebenen, verpachteten

oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen

Flächen zugrunde zu legen, sofern

die Aufgabe (Übergabe, Verpachtung, Überlassung)

nicht mehr als 15 Jahre, gerechnet vom

Stichtag, zurückliegt. Ein Zwölftel des auf diese

Weise errechneten Betrages, gerundet auf volle

Schillinge, gilt als monatliches Einkommen. Hiebei

ist Abs. 7 entsprechend anzuwenden.

(9) Tritt in dem der Einkommensermittlung

nach den Abs. 5 bis 8 zugrunde gelegten Sachverhalt

eine Änderung ein, so ist das Einkommen

neu zu berechnen. Dabei werden Änderungen des

Einheitswertes mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres

wirksam, das der Zustellung des

Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.

Änderungen infolge Verpachtungen und Zupachtungen

werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres

wirksam, das der Änderung folgt.

(10) Die gemäß Abs. 5 bis 8 errechneten

monatlichen Einkommensbeträge sind bei der

erstmaligen Ermittlung mit dem Produkt der seit

1. Jänner 1974 festgesetzten Anpassungsfaktoren

(§ 32 a) unter Bedachtnahme auf § 32 f zu vervielfachen.

An die Stelle der so ermittelten Beträge

treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die

unter Bedachtnahme auf § 32 f mit dem jeweiligen

Anpassungsfaktor (§ 32 a) vervielfachten Beträge.

Richtsätze

§ 90. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten

(der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben 2575 S,

bb) wenn die Voraussetzungen

nach aa) nicht zutreffen .. 1800 S,

b) für Pensionsberechtigte auf

Witwen(Witwer)pension 1800 S,

c) für Pensionsberechtigte auf

Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des

24. Lebensjahres 672 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 1010 S,

bb) nach Vollendung des

24. Lebensjahres 1194 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 1800 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 194 S

für jedes Kind (§ 70), dessen Nettoeinkommen

den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis

zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der

Richtsatzerhöhung nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner

eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1974,

die unter Bedachtnahme auf § 32 f mit dem

Anpassungsfaktor (§ 32 a) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere

Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach

diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist

der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze

anzuwenden. In diesem Fall gebührt die

Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor

Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage

bestanden hat, sonst zur höheren

Pension.

(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine

Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem

oder einem anderen Bundesgesetz und leben

sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt die

Ausgleichszulage nur zur Pension des Mannes.

(5) Sind nach einem Versicherten mehrere Pensionsberechtigte

auf Hinterbliebenenpensionen

vorhanden, so darf die Summe der Richtsätze für

diese Pensionsberechtigten nicht höher sein als

der erhöhte Richtsatz, der für den Versicherten

selbst, falls er leben würde, unter Berücksichtigung

des jeweiligen Standes an Familienangehörigen

anzuwenden wäre (fiktiver Richtsatz); dem

fiktiven Richtsatz ist die Summe der Kinderzuschüsse

zuzuschlagen, die dem Versicherten zu

einer Leistung aus der Pensionsversicherung gebührt

haben oder gebührt hätten. Innerhalb

dieses Höchstausmaßes sind die Richtsätze nach

Abs. 1 lit. b und c verhältnismäßig zu kürzen.

Hiebei ist der Richtsatz für die Pensionsberechtigte

auf eine Witwenpension gemäß § 77 Abs. 4

nicht zu berücksichtigen; dieser Richtsatz darf

jedoch den gekürzten Richtsatz für die hinterlassene

Witwe nicht übersteigen.

Unterhaltsansprüche und

Nettoeinkommen

§ 91. (1) Bei Anwendung des § 89 sind Unterhaltsansprüche

des Pensionsberechtigten gegen

a) den Ehegatten, sofern er mit dem Pensionsberechtigten

nicht im gemeinsamen

Haushalt lebt,

b) den geschiedenen Ehegatten,

c) die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten

im gemeinsamen Haushalt

leben,

gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung

tatsächlich erbracht wird, dadurch

zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen

des Pensionsberechtigten in den Fällen der lit. a

30 v. H. und in den Fällen der lit. b und c

15 v. H. des monatlichen Nettoeinkommens der

dort genannten Personen zuzurechnen sind.

(2) Ist eine der im Abs. 1 angeführten Personen

auch gegenüber anderen Angehörigen als

dem Pensionsberechtigten unterhaltspflichtig, so

ist der nach Abs. 1 in Betracht kommende Hundertsatz

des monatlichen Nettoeinkommens für

jeden dieser Unterhaltsberechtigten um 2 v. H.

zu vermindern.

(3) Wenn und solange das Nettoeinkommen

des Unterhaltspflichtigen in den Fällen des Abs. 1

lit. a und b nicht nachgewiesen wird, ist anzunehmen,

daß die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung

30 v. H. der Höchstbeitragsgrundlage

(§ 32 b Abs. 3) beträgt. Ist die Unterhaltsforderung

trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen

einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung

uneinbringlich oder erscheint die

Verfolgung des Unterhaltsanspruches offenbar

aussichtslos, unterbleibt eine Zurechnung zum

Nettoeinkommen.

(4) Wenn und solange das Nettoeinkommen

des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden

Ehegatten (Ehegattin) (§ 89 Abs. 2) nicht nachgewiesen

wird, ist es in der Höhe der Höchstbeitragsgrundlage

(§ 32 b Abs. 3) anzunehmen.

Anwendung der Bestimmungen

über die Pensionen auf die Ausgleichszulage

§ 92. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts

anderes bestimmt ist, sind auf die Ausgleichszulage,

auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage

zu beobachtende Verfahren und auf

das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über die Pensionen aus der Pensionsversicherung

anzuwenden.

(2) Bei Anwendung der Bestimmungen der

§§ 37 Abs. 3 Z. 2 und 42 bis 45 ist die Ausgleichszulage

außer Betracht zu lassen.

Höhe und Feststellung der

Ausgleichszulage

§ 93. (1) Die Ausgleichszulage gebührt in der

Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus

Pension, Nettoeinkommen (§ 89) und den gemäß

§ 91 zu berücksichtigenden Beträgen einerseits

und dem Richtsatz (§ 90) anderseits.

(2) Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf Grund

des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab

dem Tag, an dem die Voraussetzungen für den

Anspruch erfüllt sind. Wird die Ausgleichszulage

erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen

beantragt, so gebührt sie frühestens

ab dem Beginn des dritten vor dem Tage der

Antragstellung liegenden vollen Kalendermonates.

Der Anspruch auf Ausgleichszulage endet

mit dem Ende des Monates, in dem die Voraussetzungen

für den Anspruch wegfallen. Das

gleiche gilt für die Erhöhung bzw. Herabsetzung

der Ausgleichszulage. Ist die Herabsetzung der

Ausgleichszulage in einer auf Grund gesetzlicher

Vorschriften erfolgten Änderung des Ausmaßes

der Pension oder des aus übrigen Einkünften des

Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens

(§ 89) begründet, so wird sie mit dem Ende

des der Änderung vorangehenden Monates wirksam.

Erhöhungen der Ausgleichszulage auf Grund

der Bestimmungen der §§ 89 Abs. 4 lit. h und

90 Abs. 2 sind von Amts wegen festzustellen.

(3) Bei einer Änderung der für die Zuerkennung

der Ausgleichszulage maßgebenden Sach-

und Rechtslage hat der Träger der Pensionsversicherung

die Ausgleichszulage auf Antrag des

Berechtigten oder von Amts wegen neu festzustellen.

(4) Entsteht durch eine rückwirkende Zuerkennung

oder Erhöhung einer Leistung aus einer

Pensionsversicherung ein Überbezug an Ausgleichszulage,

so ist dieser Überbezug gegen die

Pensionsnachzahlung aufzurechnen.

Verwaltungshilfe der Fürsorgeträger

§ 94. Der Träger der Pensionsversicherung

kann, wenn nicht schon unter Berücksichtigung

des ihm bekannten Nettoeinkommens der anzuwendende

Richtsatz überschritten wird, zur Feststellung

der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe

des zuständigen Fürsorgeträgers in Anspruch

nehmen. Insbesondere kann der zuständige

Fürsorgeträger um die Ermittlung von Sachbezügen

ersucht werden. Im Verfahren zur Feststellung

der Ausgleichszulage kommt dem Fürsorgeträger

Parteistellung zu.

Verpflichtung zur Anzeige von

Änderungen des Nettoeinkommens

und des in Betrachtkommenden

Richtsatzes

§ 95. (1) Der Pensionsberechtigte, der eine

Ausgleichszulage bezieht, ist verpflichtet, jede

Änderung des Nettoeinkommens oder der Umstände,

die eine Änderung des Richtsatzes bedingen,

dem Träger der Pensionsversicherung gemäß

§ 13 anzuzeigen.

(2) Der Träger der Pensionsversicherung hat,

beginnend mit dem Jahre 1974, jeden Pensionsberechtigten,

der eine Ausgleichszulage bezieht,

innerhalb von jeweils drei Jahren mindestens

einmal zu einer Meldung seines Nettoeinkommens

und seiner Unterhaltsansprüche sowie aller

Umstände, die für die Höhe des Richtsatzes

maßgebend sind, zu verhalten. Kommt der Pensionsberechtigte

der Aufforderung des Versicherungsträgers

innerhalb von zwei Monaten nach

ihrer Zustellung nicht nach, so hat der Pensionsversicherungsträger

die Ausgleichszulage mit

dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten

folgenden Monatsersten zurückzuhalten. Die

Ausgleichszulage ist, sofern sie nicht wegzufallen

hat, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 93 nachzuzahlen, wenn der Pensionsberechtigte

seine Meldepflicht erfüllt oder der Pensionsversicherungsträger

auf andere Weise von

der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.

(3) Die Fürsorgeträger haben bezüglich aller

Bezieher einer Ausgleichszulage, die sich gewöhnlich

in ihrem Zuständigkeitsbereich aufhalten,

ihnen bekannt gewordene Änderungen des Nettoeinkommens

oder der Umstände, die eine Änderung

des Richtsatzes bedingen, dem Träger der

Pensionsversicherung mitzuteilen.

Tragung des Aufwandes für die

Ausgleichszulage

§ 96. (1) Die Ausgleichszulage ist unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 2 von dem Land zu

ersetzen, in dem der Sitz des Fürsorgeträgers

liegt, der für den Empfänger der Ausgleichszulage

zuständig ist oder wäre.

(2) Eine Beteiligung des Bundes am Aufwand

der ausgezahlten Ausgleichszulagen richtet sich

nach dem jeweiligen Finanzausgleichsgesetz.

(3) Das Land hat die von ihm ersetzten Beträge

an Ausgleichszulagen auf die Fürsorgeverbände

des Landes in dem Verhältnis aufzuteilen,

das sich aus den Beitragssummen an Ausgleichszulage

ergibt, die im jeweiligen Jahr an jene

Empfänger der Ausgleichszulage überwiesen wurden,

die in den Verbandsangehörigen Gemeinden

ihren ständigen Wohnsitz hatten.

(4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung

der Abs. 1 bis 3 trifft der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und dem

Bundesminister für Inneres."

53. § 98 a hat zu lauten

„Rehabilitation

§ 98 a. Der Versicherungsträger kann Versicherten

zum Zwecke der Erhaltung, Wiederherstellung

oder Besserung ihrer Arbeitsfähigkeit

unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen

der §§ 198 bis 202 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes Leistungen gewähren;

diese Leistungen können auch Personen gewährt

werden, welche eine Pension aus dem Versicherungsfall

der dauernden Erwerbsunfähigkeit

beziehen."

54. Nach § 99 sind ein § 99 a und ein § 99 b

mit nachstehendem Wortlaut einzufügen

„Familien- und Taggeld

§ 99 a. (1) Für die Dauer der Unterbringung

eines Versicherten in einer der im § 99 Abs. 3

genannten Einrichtungen hat der Versicherungsträger

dem Versicherten für seine Angehörigen

(§ 99 b), wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt

im Inland haben, ein Familiengeld und dem Versicherten

selbst ein Taggeld nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen zu gewähren.

(2) Leistungen nach Abs. 1 sind nur zu gewähren,

wenn der Versicherte das Ruhen seines

Gewerbebetriebes bzw. seiner Befugnis zur Ausübung

der die Pflichtversicherung begründenden

Erwerbstätigkeit angezeigt hat und wenn unmittelbar

vor Erstattung der Anzeige die persönliche

Arbeitsleistung des Versicherten zur Aufrechterhaltung

des Betriebes notwendig war.

(3) Das Familiengeld beträgt 27 S täglich, das

Taggeld beträgt 12 S täglich.

(4) Kommen mehrere Angehörige (§ 99 b) in

Betracht, ist der Anspruch auf Familiengeld gegeben,

wenn die Voraussetzungen dafür auch nur

bei einem Angehörigen erfüllt sind.

(5) Anspruch auf Familiengeld besteht nicht

für einen Angehörigen, der aus selbständiger oder

unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus einem

Lehr- oder Ausbildungsverhältnis oder auf

Grund von Pensions(Renten)ansprüchen aus der

Unfallversicherung oder aus einer Pensionsversicherung

mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses

ein Einkommen von mehr als 1136 S monatlich

bezieht. An die Stelle dieses Betrages tritt ab

1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme

auf § 32 f mit der jeweiligen Richtzahl

(§ 32 a) vervielfachte Betrag.

(6) Familien- und Taggeld gebührt nicht, wenn

das Heilverfahren wegen eines Körper- oder

Geisteszustandes gewährt wird, der auf eine

schuldhafte Beteiligung des Versicherten an einem

Raufhandel zurückzuführen ist oder der sich als

unmittelbare Folge der Trunkenheit oder des

Mißbrauches von Suchtgiften erweist. In diesen

Fällen gebührt jedoch den Angehörigen in der

im § 99 b aufgezählten Reihenfolge, wenn ihr

Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung

vorwiegend vom Versicherten bestritten wurde

und sie an der Ursache der Versagung nicht

schuldhaft beteiligt waren, die Hälfte des Familiengeldes.

Angehörige

§ 99 b. (1) Als Angehörige gelten

1. die Ehegattin (der erwerbsunfähige Ehegatte),

2. die Kinder (§ 70).

(2) Als Angehöriger gilt auch die Mutter,

Wahl-, Stief- und Pflegemutter, die Tochter,

Wahl-, Stief- und Pflegetochter, die Enkelin oder

die Schwester des Versicherten, die seit mindestens

zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft

lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich

den Haushalt führt, bei männlichen Versicherten

jedoch nur, wenn eine im gemeinsamen Haushalt

lebende arbeitsfähige Ehegattin nicht vorhanden

ist. Angehörige (Angehöriger) aus diesen Gründen

kann nur eine einzige Person sein."

55. Nach § 101 ist als Abschnitt IV a einzufügen

„ABSCHNITT IV a

Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies

Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen

1. UNTERABSCHNITT

Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies

Dienstverhältnis

Überweisungsbetrag und Beitragserstattung

§ 101 a. (1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies

Dienstverhältnis (Abs. 2)

aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach

den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften

a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz,

Ersatzmonate nach § 62 Abs. 1 Z. 1 und 2

dieses Bundesgesetzes,

b) Beitragsmonate nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz,

Ersatzmonate nach § 229, § 228 Abs. 1

Z. 1 und 4 bis 6, § 227 Z. 2, 3 und 7 bis 9

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

c) Beitragsmonate nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,

Ersatzmonate nach § 56 Abs. 1 Z. 1 und 2

des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

für die Begründung des Anspruches auf einen

Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt

an, so hat der nach Abs. 5 zuständige Versicherungsträger

auf Antrag dem Dienstgeber

einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je

7 v. H. der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6

für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder

unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von

je 1 v. H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden

in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt

angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur

Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber

als auch der Dienstnehmer berechtigt.

(2) Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

ist jedes Dienstverhältnis im Sinne des

§ 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

anzusehen.

(3) Ist nach Abs. 1 ein Überweisungsbetrag

zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger

dem Versicherten

a) die Beiträge für jeden vor dem Stichtag

nach Abs. 7 liegenden Beitragsmonat der

Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz,

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

bzw. nach dem BauernPensionsversicherungsgesetz

und für jeden

vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegenden

Beitragsmonat nach § 61 Abs. 1 Z. 2 dieses

Bundesgesetzes bzw. nach § 55 Abs. 1 Z. 2

des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes,

der nicht nach Abs. 1 in der Pensionsversorgung

angerechnet wurde, mit 7 v. H.

der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6,

b) die Beiträge für jeden vor dem Stichtag

nach Abs. 7 liegenden Beitragsmonat der

freiwilligen Versicherung nach diesem Bundesgesetz,

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

bzw. nach dem BauernPensionsversicherungsgesetz,

der nicht nach

Abs. 1 in der Pensionsversorgung angerechnet

wurde, mit 14 v. H. der Berechnungsgrundlage

nach Abs. 6,

c) die für vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegende

Zeiten entrichteten Beiträge zur

Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz,

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

bzw. nach dem BauernPensionsversicherungsgesetz,

soweit sie nicht

nur nach den §§ 70 und 249 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes als entrichtet

gelten, aufgewertet mit dem für das

Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor

(§ 32 a),

d) die Beiträge für jeden nach dem Stichtag

nach Abs. 7 liegenden Beitragsmonat der

freiwilligen Versicherung nach diesem Bundesgesetz,

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

bzw. nach dem BauernPensionsversicherungsgesetz,

sofern sie nicht

nach einer pensions(renten)versicherungspflichtigen

Nebenbeschäftigung entrichtet

wurden, aufgewertet mit dem für das Jahr

ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor

(§ 32 a) und

e) die nach § 31 des 1. Sozialversicherungs-

Neuregelungsgesetzes entrichteten Beiträge,

aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer

Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor

(§ 32 a)

zu erstatten. Diese Beiträge sind dem Versicherten

auf seinen Antrag auch dann zu erstatten,

wenn ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 deswegen

nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber

keinen Versicherungsmonat anrechnet. § 57 ist

sinngemäß anzuwenden.

(4) Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer

gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde

mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig

das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis

beendet, so steht hinsichtlich der Leistung

eines Überweisungsbetrages nach Abs. 1 für die

während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate

die Beendigung der Beurlaubung einer

Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies

Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 gleich.

(5) Zuständig für die Feststellung und Leistung

des Überweisungsbetrages nach Abs. 1 und für

die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3 ist der

Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz,

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

oder nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,

in dessen Versicherung in den letzten

15 Jahren vor dem Stichtag nach Abs. 7 ausschließlich,

mehr oder die meisten Versicherungsmonate

erworben wurden. Liegen Versicherungsmonate

im gleichen Ausmaß vor, so ist der letzte

Versicherungsmonat entscheidend; das gleiche gilt,

wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag

keine Versicherungsmonate vorliegen. Wurde

überhaupt kein Versicherungsmonat erworben,

hat jener Versicherungsträger zu entscheiden, bei

dem der Antrag eingebracht wurde. § 232 a Abs. 3

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist

sinngemäß anzuwenden.

(6) Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages

nach Abs. 1 und für die Erstattung

der Beiträge nach Abs. 3 sind 35 v. H. der

am Stichtag (Abs. 7) nach § 17 geltenden Höchstbeitragsgrundlage

(Berechnungsgrundlage).

(7) Stichtag für die Feststellung des nach Abs. 5

zuständigen Versicherungsträgers, der nach Abs. 1

bzw. 3 zu berücksichtigenden Versicherungsmonate

und der Berechnungsgrundlage nach

Abs. 6 ist der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie

Dienstverhältnis (§ 11

Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes),

wenn sie an einem Monatsersten erfolgt,

sonst der der Aufnahme folgende Monatserste.

(8) Bei Anwendung der Abs. 1 und 5 sind

Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz,

die auch in der Pensionsversicherung nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder)

in der Pensionsversicherung nach dem BauernPensionsversicherungsgesetz

als Versicherungsmonate

gelten, nur einfach zu zählen und nur

einer der in Betracht kommenden Versicherungen,

und zwar in folgender Reihenfolge, zuzuordnen

Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung

nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz, Pensionsversicherung

nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz.

Fälligkeit des Überweisungsbetrages

und der Beitragserstattung

§ 101 b. Der Überweisungsbetrag nach § 101 a

Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen

des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger

zu leisten. Innerhalb der gleichen

Frist sind auch die Beiträge nach § 101 a Abs. 3

zu erstatten. Im Falle des § 101 a Abs. 3 vorletzter

Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides

der Antrag des Versicherten. Der

Überweisungsbetrag und die Beiträge sind bei

verspäteter Flüssigmachung mit dem für das

Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid bzw. der

Antrag beim Versicherungsträger einlangt, geltenden

Aufwertungsfaktor nach § 32 c aufzuwerten.

Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages

und der Beitragserstattung

§ 101 c. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages

nach § 101 a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes,

nach § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

oder nach § 99 a Abs. 1

des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw.

der Erstattung der Beiträge nach § 101 a Abs. 3

dieses Bundesgesetzes, nach § 308 Abs. 3 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder

nach § 99 a Abs. 3 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

erlöschen unbeschadet § 49 lit. b

dieses Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen

aus der Pensionsversicherung, die aus

den Versicherungsmonaten erhoben werden können,

für die der Überweisungsbetrag geleistet

oder die Beiträge erstattet wurden.

2. UNTERABSCHNITT

Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis

Überweisungsbetrag

§ 101 d. (1) Scheidet ein Dienstnehmer, für

den ein Überweisungsbetrag nach § 101 a Abs. 1

geleistet wurde, aus dem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis aus, ohne daß aus diesem

ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)

genuß erwachsen ist und ohne daß ein

außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in

der Höhe des normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)

genusses unwiderruflich gewährt wird, so

hat der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden

Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird,

dem Träger der Pensionsversicherung den nach

§ 101 a Abs. 1 erhaltenen Überweisungsbetrag

zurückzuzahlen; dieser Überweisungsbetrag ist

mit dem für das Jahr der Zahlung des Überweisungsbetrages

an den Dienstgeber geltenden

Aufwertungsfaktor (§ 32 c) aufzuwerten.

(2) Tritt der Dienstnehmer im unmittelbaren

Anschluß an das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis in ein

anderes pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

über und sind die Voraussetzungen des

§ 101 a Abs. 1 gegeben, so hat der Dienstgeber

aus dem früheren Dienstverhältnis den Überweisungsbetrag

unmittelbar an den Dienstgeber

des neuen Dienstverhältnisses unter Anzeige an

den Träger der Pensionsversicherung zu leisten.

(3) Die Verpflichtung des Dienstgebers nach

Abs. 1 entfällt in den Fällen des § 311 Abs. 3

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. In

den Fällen des § 311 Abs. 3 lit. b und c des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes kann der

Dienstnehmer oder sein anspruchsberechtigter

Hinterbliebener innerhalb der im § 101 e angegebenen

Frist den Überweisungsbetrag nach § 101 a

Abs. 1 sowie Beiträge, die dem Dienstnehmer nach

§ 101 a Abs. 3 erstattet wurden, an den Träger

der Pensionsversicherung zurückzahlen. Innerhalb

der gleichen Frist kann auch ein Dienstnehmer,

für den der Überweisungsbetrag nach

Abs. 1 zurückgezahlt wird oder sein anspruchsberechtigter

Hinterbliebener Beiträge, die dem

Dienstnehmer nach § 101 a Abs. 3 erstattet wurden,

an den Träger der Pensionsversicherung

zurückzahlen. Der Überweisungsbetrag und die

erstatteten Beiträge, die vom Dienstnehmer oder

seinem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen

zurückgezahlt werden, sind mit dem für das

Jahr der Zahlung des Überweisungsbetrages bzw.

der Erstattung der Beiträge geltenden Aufwertungsfaktor

(§ 32 c) aufzuwerten.

(4) Wurde beim Ausscheiden eines Dienstnehmers

aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

ein widerruflicher oder befristeter

außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in

der Höhe eines normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)

genusses gewährt, so besteht die Verpflichtung

des Dienstgebers zur Rückzahlung des Überweisungsbetrages

nach Abs. 1 erst nach Wegfall

dieses außerordentlichen Ruhe(Versorgungs)genusses.

Fälligkeit der Rückzahlung des

Überweisungsbetrages und der

erstatteten Beiträge

§ 101 e. Der Überweisungsbetrag und die

erstatteten Beiträge sind binnen 18 Monaten nach

dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis zurückzuzahlen. § 101 b

letzter Satz gilt entsprechend.

Wirkung der Rückzahlung des

Überweisungsbetrages und der

erstatteten Beiträge

§ 101 f. Die in dem zurückgezahlten Überweisungsbetrag

und in den zurückgezahlten Beiträgen

nach § 101 d dieses Bundesgesetzes, nach § 311

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw.

nach § 99 d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

berücksichtigten vollen Monate gelten

als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes,

sofern diese Monate in dem Überweisungsbetrag

bzw. bei der Erstattung der Beiträge

als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes

berücksichtigt worden waren."

56. Im § 109 Abs. 3 ist der Ausdruck „die

Kasse" durch den Ausdruck „der Versicherungsträger"

zu ersetzen.

57. a) Im § 117, dessen bisheriger Inhalt die

Bezeichnung Abs. 1 erhält, ist der Ausdruck

„§ 18 Abs. 1 und 2" durch den Ausdruck „§ 18

Abs. 1, 2 und 4" und der Ausdruck „§ 58

Abs. 1 und 2" durch den Ausdruck „§ 58" zu

ersetzen.

b) Dem § 117 ist ein Abs. 2 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(2) Die in Abs. 1 angeführte Bestimmung des

§ 18 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungs-

verfahrensgesetzes 1950 ist mit der Maßgabe

anzuwenden, daß Ausfertigungen, die mittels

elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt

werden, weder einer Unterschrift noch

einer Beglaubigung bedürfen."

58. § 121 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Anträge auf Leistungen aus der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz sind beim

Versicherungsträger einzubringen. Wird der Antrag

a) bei einem anderen Versicherungsträger oder

b) bei einer Behörde der allgemeinen staatlichen

Verwaltung

eingebracht, so ist er ohne unnötigen Aufschub

an den Versicherungsträger weiterzuleiten. Er

gilt mit dem Tage des Einlangens bei der

anderen Stelle als beim Versicherungsträger

rechtswirksam eingebracht. Wird der Antrag bei

einer Gemeinde eingebracht, so ist er ohne unnötigen

Aufschub an den Versicherungsträger

weiterzuleiten und gilt, wenn zwischen der Einbringung

bei der Gemeinde und dem Einlangen

beim Versicherungsträger nicht mehr als zwei

Monate verstrichen sind, mit dem Tag des Einlangens

bei der Gemeinde als beim Versicherungsträger

eingebracht."

59. § 124 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Das gleiche gilt bei Entziehung, Neufeststellung,

Widerruf, Abfertigung oder Feststellung des

Ruhens eines Leistungsanspruches, ferner bei

Geltendmachung des Anspruches auf Rückersatz

einer unrechtmäßig bezogenen Leistung, bei Aufrechnung

auf eine Geldleistung oder Zurückhaltung

der Ausgleichszulage."

60. Im § 130 werden die Abs. 6 und 7 aufgehoben.

61. Nach § 130 ist ein § 130 a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Klage

§ 130 a. (1) Die Klage hat zu enthalten

1. eine gedrängte Darstellung des Streitfalles,

2. die Bezeichnung der geltend zu machenden

Beweismittel,

3. ein unter Bedachtnahme auf die Art des

erhobenen Anspruches hinreichend bestimmtes

Begehren.

(2) Das Klagebegehren ist auch dann hinreichend

bestimmt (Abs. 1 Z. 3), wenn es auf

die Leistung "im gesetzlichen Ausmaß" gerichtet

ist und die Darstellung des Streitfalles (Abs. 1

Z. 1) die für die Bestimmung der Leistung dem

Grund und der Höhe nach erforderlichen Angaben

enthält. Die Anführung eines bestimmten

Geldbetrages ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(3) Die Klage ist beim Schiedsgericht schriftlich

in zweifacher Ausfertigung zu überreichen

oder mündlich zu Protokoll zu geben. Der angefochtene

Bescheid ist in Ur- oder Abschrift

anzuschließen. Die Klage kann auch beim Versicherungsträger

eingebracht werden. Der Versicherungsträger

hat die bei ihm eingebrachte

Klage unter Beifügung seiner Einwendungen

sowie einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides

binnen zwei Wochen an das zuständige

Schiedsgericht weiterzuleiten.

(4) Kläger, deren Betriebssitz, wenn aber ein

Betriebssitz nicht in Betracht kommt, deren

Wohnsitz außerhalb des Sitzes des Schiedsgerichtes

oder des Versicherungsträgers gelegen

ist, können die Klage beim Bezirksgericht des

Betriebssitzes zu Protokoll erklären. Das

Bezirksgericht hat das über die Klage aufgenommene

Protokoll ungesäumt an das

zuständige Schiedsgericht weiterzuleiten."

62. a) Im § 133 Abs. 1 Z. 1 ist nach dem Wort

„Kinder" das Wort „Schwiegerkinder" einzufügen.

b) Im § 133 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck

„Funktionäre und Angestellte" durch den Ausdruck

„Bevollmächtigte" zu ersetzen.

63. Im § 135 ist der Ausdruck „(§ 130)"

durch den Ausdruck „(§ 130 a Abs. 3 und 4)"

zu ersetzen.

64. Im § 149 Abs. 1 sind die Worte „in rechtskräftigen

Urteilen" durch die Worte „in rechtskräftigen

Entscheidungen" zu ersetzen.

65. § 153 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder

Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung

eines Leistungsanspruches durch den Versicherungsträger

noch nicht abgeschlossen, so

sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander

der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die

Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter,

die Geschwister berechtigt, alle diese Personen

jedoch nur, wenn sie gegenüber dem

Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes

unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig

waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in

häuslicher Gemeinschaft gelebt haben."

66. Der bisherige Inhalt des § 155 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen

„(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 5 ist über den

Antrag des Versicherten ohne unnötigen Aufschub,

spätestens aber sechs Monate nach Einlangen

des Antrages, der Bescheid zu erlassen.

Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid

nicht zugestellt, so geht auf ihr schrift-

liches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung

an den Landeshauptmann über. Ein solches

Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann

einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen,

wenn die Verzögerung nicht ausschließlich

auf ein Verschulden des Versicherungsträgers

zurückzuführen ist."

67. Im § 162 Abs. 5 haben an die Stelle des

vorletzten und letzten Satzes folgende Bestimmungen

zu treten

„Den Mitgliedern der Verwaltungskörper, ferner

den aus ihrer Funktion ausgeschiedenen Obmännern,

Obmann-Stellvertretern, Vorsitzenden

und Vorsitzenden-Stellvertretern der Überwachungsausschüsse

sowie den Hinterbliebenen

der genannten Funktionäre können jedoch Entschädigungen

gewährt werden. Die Entscheidung

über die Gewährung der Entschädigungen sowie

über ihr Ausmaß obliegt dem Vorstand. Der

Bundesminister für soziale Verwaltung hat hiefür

nach Anhörung des Hauptverbandes Grundsätze

aufzustellen und für verbindlich zu erklären; in

diesen Grundsätzen sind einheitliche Höchstsätze

für Reisekostenentschädigungen und Sitzungsgelder

sowie unter Berücksichtigung des örtlichen

Wirkungsbereiches und der Zahl der Versicherten

a) Höchstsätze für die Funktionsgebühren der

Mitglieder der Verwaltungskörper festzusetzen

und

b) das Höchstausmaß und die Voraussetzungen

für die Gewährung von Entschädigungen

an ausgeschiedene Funktionäre bzw. deren

Hinterbliebene in der Weise zu regeln, daß

die Gewährung der Entschädigung unter

Bedachtnahme auf die Richtlinien für die

pensionsrechtlichen Verhältnisse der Sozialversicherungsbediensteten

von der Erreichung

eines bestimmten Anfallsalters sowie

von einer Mindestdauer der Ausübung der

Funktion abhängig gemacht wird; ferner

ist vorzusehen, daß auf die Entschädigung

alle Einkünfte des ausgeschiedenen Funktionärs

bzw. der Hinterbliebenen mit Ausnahme

der Pension aus der gesetzlichen

Sozialversicherung anzurechnen sind; nicht

anzurechnen ist ferner ein Ruhe- oder Versorgungsgenuß

von einer öffentlich-rechtlichen

Gebietskörperschaft, insoweit er nach

Art und Ausmaß mit einer Pension aus der

gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar

ist."

68. § 178 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Versicherungsträger hat die von der

Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung

binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung

In der Fachzeitschrift ,Soziale Sicherheit' zu

verlautbaren."

69. § 178 hat zu lauten

„Rechnungsabschluß und Nachweisungen

§ 178. (1) Der Versicherungsträger hat für

jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß, der

jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und aus einer

Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß,

einen Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen

zu verfassen und dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung vorzulegen.

(2) In der Kranken- und Pensionsversicherung

hat der Versicherungsträger für jede dieser Versicherungen

die Erfolgsrechnung und statistischen

Nachweisungen getrennt zu erstellen. Gemeinsame

Einnahmen und Ausgaben sind auf die

genannten Versicherungen auf Grund eines Vorschlages

des Versicherungsträgers, der der Zustimmung

des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung bedarf, aufzuteilen.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann nach Anhörung des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger

Weisungen für die Rechnungsführung,

Rechnungslegung sowie für die

Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes

erlassen.

(4) Der Versicherungsträger hat die von der

Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung

binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung

in der Fachzeitschrift ,Soziale Sicherheit' zu

verlautbaren."

70. a) Im § 179 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck

„fruchtbringend" durch den Ausdruck

„zinsbringend" zu ersetzen.

b) § 179 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. In Darlehensforderungen, die auf inländischen

Liegenschaften mündelsicher sichergestellt

werden; grundbücherlich sichergestellte Darlehen

auf Gebäude, die ausschließlich oder zum größten

Teil industriellen oder gewerblichen Zwecken

dienen, sowie auf unbewegliches Vermögen, das

der Exekution entzogen ist oder auf dem ein

Belastungs- oder Veräußerungsverbot lastet, sind

ausgeschlossen. Liegenschaften, deren Ertrag auf

Anpflanzungen beruht, dürfen nur insoweit

beliehen werden, als der Grundwert ohne Rücksicht

auf die Bestockung Mündelsicherheit gewährt.

Die betreffenden Liegenschaften müssen

einen der Verzinsung des Darlehens und den

übernommenen Rückzahlungsverpflichtungen

entsprechenden Ertrag abwerfen und samt ihrem

Zugehör während der ganzen Dauer des Darlehens

im vollen Wert des Darlehens samt Nebengebührenkaution

gegen Elementarschäden versichert

sein;"

71. § 185 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Satzung und jede ihrer Änderungen

bedürfen der Genehmigung des Bundesministers

für soziale Verwaltung und sind binnen zwei

Monaten nach der Genehmigung in der Fachzeitschrift

,Soziale Sicherheit' zu verlautbaren."

72. § 187 hat zu lauten

„Mitwirkung von Behörden,

gesetzlichen beruflichen Vertretungen

und Gewerblichen

Selbständigenkrankenkassen

§ 187. Die Behörden der Finanzverwaltung,

die Behörden der Kriegsopferversorgung, die

gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach

diesem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung

Pflichtversicherten und die Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen

haben der Pensionsversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft

alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich

bekanntzugeben, die für die Pensionsansprüche

aus der Pensionsversicherung nach diesem

Bundesgesetz von Bedeutung sind."

73. § 187 hat zu lauten

„Mitwirkung von Behörden und

gesetzlichen beruflichen Vertretungen

§ 187. Die Finanzämter, die Behörden der

Kriegsopferversorgung und die gesetzlichen beruflichen

Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz

in der Pensionsversicherung oder nach dem

Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz

in der Krankenversicherung Pflichtversicherten

haben dem Versicherungsträger die

für die Leistungsansprüche der einzelnen Versicherten

bedeutenden, von diesen Stellen im Rahmen

ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen

bekanntzugeben. Die Auskunftspflicht der

Finanzämter erstreckt sich nicht auf Tatsachen,

die aus finanzbehördlichen Bescheiden ersichtlich

sind."

74. Dem § 196 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Die Bestimmungen des § 86 Abs. 2 bis 4 sind

entsprechend anzuwenden, die Bestimmung des

§ 86 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, daß der

Anspruch in der unter Bedachtnahme auf § 32 e

sich ergebenden Höhe mit dem der Antragstellung

folgenden Monatsersten wieder auflebt."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Bei Pflichtversicherten, die am 1. Jänner

1973 das 55. Lebensjahr vollendet und in den

Kalenderjahren 1969 bis 1972 Beiträge ausschließlich

von der nach den bisherigen Vorschriften

jeweils in Geltung gestandenen Mindestbeitragsgrundlage

entrichtet haben, gilt abweichend von

der Vorschrift des § 17 Abs. 4 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. I Z. 8 lit. c als Mindestbeitragsgrundlage

der Betrag von 1255 S monatlich.

An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner

eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner

1974, der unter Bedachtnahme auf § 32 f des

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

mit der jeweiligen Richtzahl (§ 32 a

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes)

vervielfachte Betrag.

(2) Für rückständige Beiträge aus der Zeit vor

dem 1. Jänner 1973 sind Verzugszinsen, soweit

sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender

Anwendung der Bestimmung des § 19

Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 11 lit. a zu berechnen.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 13 gelten

auch für noch nicht verjährte Rückforderungen,

die vor dem 1. Jänner 1973 entstanden sind.

(4) Für die am 31. Dezember 1968 nach § 5

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

Weiterversicherten kann die

Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres 1969,

für die Beiträge entrichtet wurden, auf Antrag bis

auf 7200 S monatlich erhöht werden. Für die am

31. Dezember 1969 nach § 5 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes Weiterversicherten

kann die Beitragsgrundlage für

jene Monate des Jahres 1970, für die Beiträge

entrichtet wurden, auf Antrag bis auf 7650 S

erhöht werden. Für die am 31. Dezember 1970

nach § 5 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

Weiterversicherten

kann die Beitragsgrundlage für jene Monate des

Jahres 1971, für die Beiträge entrichtet wurden,

auf Antrag bis 8100 S erhöht werden. Für die

am 31. Dezember 1971 nach § 5 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

Weiterversicherten kann die Beitragsgrundlage für

jene Monate des Jahres 1972, für die Beiträge entrichtet

wurden oder noch entrichtet werden, auf

Antrag bis 8700 S erhöht werden. Die Erhöhung

ist in den angeführten Fällen nur zulässig, wenn

der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage

entsprechendes Gesamteinkommen

nachweist. Anträge können nur bis längstens

31. Dezember 1973 bei sonstigem Ausschluß gestellt

werden. Die Beiträge gelten noch als wirksam

entrichtet, wenn sie innerhalb eines halben Jahres

nach Bewilligung des Antrages gezahlt werden.

(5) Die Voraussetzung des § 72 a Abs. 1 lit. c

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 42

gilt als erfüllt, wenn der Anspruchswerber am

Stichtag (§ 59 Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes) auf

Grund der Vorschriften des § 253 b des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes eine vorzeitige

Alterspension bei langer Versicherungsdauer

bezieht.

(6) Die Bestimmungen des § 80 a des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 47 sind ab I. Jänner

1973 auch auf Versicherungsfälle, in denen der

Stichtag vor dem I. Jänner 1973 liegt, bzw. auf

Übergangsalterspensionen anzuwenden.

(7) § 85 Abs. 1 und 4 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 49 ist nur anzuwenden,

wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1972

liegt.

(8) Die Bestimmungen des Abschnittes III des

Zweiten Teiles des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z. 52 gelten auch für Versicherungsfälle,

in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1973

liegt bzw. auch für Übergangspensionen; die

Bestimmungen des § 90 Abs. 3 und 4 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 52 gelten jedoch für

Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem.

1. Jänner 1973 liegt bzw. für Übergangspensionen

nur dann, wenn der Anspruch auf Ausgleichszulage

— in den Fällen des § 90 Abs. 4 des

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

bei beiden Ehegatten — erstmalig

nach dem. 31. Dezember 1972 festgestellt wird.

(9) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen

des Art. I Z. 52 — auch in Verbindung

mit Abs. 8 — ein niedrigerer Betrag an Ausgleichszulage

als der nach den am 31. Dezember 1972

in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften gebührende,

um 9 v. H. erhöhte Betrag an Ausgleichszulage,

so ist dieser erhöhte Betrag unbeschadet

der Bestimmungen der Abs. 10 und 11 und des

§ 20 Abs. 6 des Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes

so lange weiter zu gewähren,

als er den Betrag übersteigt, der nach den

ab 1. Jänner 1973 geltenden Bestimmungen gebührt.

Der jeweils weiter zu gewährende Betrag

an Ausgleichszulage ist ara 1. Janner eines jeden

Jahres, erstmals am 1. Jänner 1974, unter Bedachtnahme

auf § 32 f des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes mit dem Anpassungsfaktor

(§ 32 a) zu vervielfachen. Ergibt

sich aus der Anwendung der Abs. 10 und 11 eine

Minderung des weiter zu gewährenden Betrages

an Ausgleichszulage, so ist bei der Vervielfachung

mit dem Anpassungsfaktor von dem geminderten

Betrag auszugehen.

(10) Der nach Abs. 9 weiter zu gewährende

Betrag an Ausgleichszulage mindert sich jedoch in

dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des

maßgebenden Sachverhaltes ergibt. Als Änderung

des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne dieser

Bestimmung gilt nicht

a) die Erhöhung einer Leistung aus der gesetzlichen

Sozialversicherung auf Grund der Pensions

(Renten)anpassung ;

b) eine Minderung des Nettoeinkommens des

Pensionsberechtigten, seines Ehegatten (seiner

Ehegattin) oder des gegenüber dem Pensionsberechtigten

Unterhaltspflichtigen (§ 91

Abs. 1 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes).

(11) In den Fallen des Abs. 10 ist § 89 Abs. 2 in

der Fassung des Art. I Z. 52 mit der Maßgabe anzuwenden,

daß der weiter zu gewährende Betrag

an Ausgleichszulage um 50 v. H. jenes Betrages zu

mindern ist, um den sich das Nettoeinkommen

des Ehegatten (der Ehegattin) erhöht. § 91 Abs. 1

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 52

ist in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden,

daß der weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage

um 30 v. H. bzw. 15 v. H. jenes

Betrages zu mindern ist, um den sich das Nettoeinkommen

des Unterhaltspflichtigen erhöht.

(12) Die Bestimmungen des Art. I Z. 55 gelten

nur in den Fällen, in denen der Stichtag nach

§ 101 a Abs. 7 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes nach dem 31. Dezember

1971 liegt bzw. das Ausscheiden aus dem

pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis nach

dem 31. Dezember 1971 erfolgt.

(13) Wurde ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies

Dienstverhältnis aufgenommen

und liegt der Stichtag im Sinne des § 101 a

Abs. 7 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

nach dem 30. Juni 1958,

aber vor dem 1. Jänner 1972, und rechnet der

Dienstgeber nach den für ihn geltenden Vorschriften

Beitragsmonate nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz für die

Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß

bedingt oder unbedingt an,

so sind dem Versicherten auf seinen Antrag die

von ihm entrichteten Beiträge für solche Beitragsmonate,

für die ein besonderer Pensionsbeitrag

zur Entrichtung vorgeschrieben wurde, aufgewertet

mit dem am 1. Jänner 1972 für das

Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor

(§ 32 c des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes) zu erstatten. Die

§§ 101 b bis 101 f des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes gelten entsprechend.

(14) Die Bestimmungen des Art. I Z. 66 sind

auch anzuwenden, wenn das Verfahren am

1. Jänner 1973 noch anhängig ist, und zwar mit

der Maßgabe, daß der Übergang der Zuständigkeit

zur Entscheidung an den Landeshauptmann

frühestens am 1. Juli 1973 beantragt werden

kann.

(15) Die Bestimmungen des Art. I Z. 71 sind

nicht anzuwenden, wenn die Genehmigung vor

dem 1. Jänner 1973 erfolgt ist.

(16) In den Fällen, in denen sich aus der Anwendung

des § 196 Abs. 3 in der Fassung des Art. I

Z. 74 ein Leistungsanspruch ergibt, gebührt die

Leistung ab 1. Jänner 1973, wenn der Antrag bis

31. Dezember 1973 gestellt wird, sonst ab dem

auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Artikel III

Schlußbestimmungen

In den Fällen, in denen die Ehe vor dem

1. Jänner 1971 geschlossen wurde, der Ehegatte

im Zeitpunkt der Eheschließung bereits Anspruch

auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der

dauernden Erwerbsunfähigkeit hatte, in diesem

Zeitpunkt aber das 65. Lebensjahr noch nicht

überschritten hatte und der Altersunterschied der

Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre beträgt, gelten

die Vorschriften des § 77 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 1. Dezember

1970, BGBl. Nr. 386, mit der Maßgabe, daß an die

Stelle der im Abs. 2 Z. 1 lit. b dieser Vorschriften

geforderten Ehedauer von fünf Jahren eine solche

von drei Jahren tritt.

Artikel IV

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner

1973 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1971 die

Bestimmungen des Art. III;

b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1972 die

Bestimmungen des Art. I Z. 26, 32 und 55

sowie die Bestimmungen des § 63 Abs. 2

lit. d des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des

Art. I Z. 34;

c) mit dem 1. Juli 1973 die Bestimmungen des

Art. I Z. 49 lit. b;

d) mit dem 1. Jänner 1974 die Bestimmungen

des Art. I Z. 56, 69 und 73;

e) mit dem 1. Juli 1974 die Bestimmungen des

Art. I Z. 50.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z. 15

der Bundesminister für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I

Z. 22 der Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Landesverteidigung, hinsichtlich der Bestimmungen

des § 96 Abs. 4 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 52 der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister

für Inneres, hinsichtlich der Bestimmungen

des Art. I Z. 60 bis 65 der Bundesminister

für Justiz im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich

aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für soziale Verwaltung betraut.

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