32. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds zur Erfüllung
seiner gesetzlichen Aufgaben im Geschäftsjahr
1972 nach Maßgabe der Geltung des Marktordnungsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 36/1968, einen
Zuschuß zu gewähren, dessen Höhe durch den
Betrag bestimmt wird, um den die Summe der
vom Milchwirtschaftsfonds in diesem Geschäftsjahr
gemäß §§ 6 und 7 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes
1967 gewährten Zuschüsse die
Summe der im gleichen Zeitraum an den Milchwirtschaftsfonds
gemäß §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 des
Marktordnungsgesetzes 1967 entrichteten Preisausgleichsbeiträge
und Transportausgleichsbeiträge
übersteigt.
§ 2. Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamtbetrag
von 457V20 Millionen Schilling nicht
übersteigen. Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen
Ansatzes 1/62124 „Zuschuß zum Gebarungsabgang
des Milchwirtschaftsfonds" zu verausgaben
und zu bedecken.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.