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32_1972 AT

32. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds zur Erfüllung

seiner gesetzlichen Aufgaben im Geschäftsjahr

1972 nach Maßgabe der Geltung des Marktordnungsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 36/1968, einen

Zuschuß zu gewähren, dessen Höhe durch den

Betrag bestimmt wird, um den die Summe der

vom Milchwirtschaftsfonds in diesem Geschäftsjahr

gemäß §§ 6 und 7 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes

1967 gewährten Zuschüsse die

Summe der im gleichen Zeitraum an den Milchwirtschaftsfonds

gemäß §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 des

Marktordnungsgesetzes 1967 entrichteten Preisausgleichsbeiträge

und Transportausgleichsbeiträge

übersteigt.

§ 2. Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamtbetrag

von 457V20 Millionen Schilling nicht

übersteigen. Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen

Ansatzes 1/62124 „Zuschuß zum Gebarungsabgang

des Milchwirtschaftsfonds" zu verausgaben

und zu bedecken.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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