32_1970
AT
32. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 32. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr
1970_32_0 32. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr
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Nach Mitteilung der mexikanischen Regierung
haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzabkommen
zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung
von Regeln über die von einem
anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer
ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr
(BGBl. Nr. 46/1966, letzte Kundmachung
betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 403/
1968) hinterlegt
Belgien, Luxemburg, Libyen, Neuseeland (einschließlich
Cook-Inseln, Niue und Tokelau-
Inseln), Nigeria und Paraguay.