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32_1969 AT

32. Verordnung: Auflassung eines Teiles der Triester Straße im Bereich der Stadtgemeinde St. Veit a. d. Glan als Bundesstraße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Verordnung: Auflassung eines Teiles der Triester Straße im Bereich der Stadtgemeinde St. Veit a. d. Glan als Bundesstraße

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,

BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet

Das Straßenteilstück der Triester Straße im Bereich

der Stadtgemeinde St. Veit a. d. Glan von

km 289,480 (alt) bis km 289,780 (alt) wird als

Bundesstraße aufgelassen.

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