Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
32_1968 AT

32. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Südafrika betreffend den Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Südafrika betreffend den Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt

(Übersetzung)

SÜDAFRIKANISCHE BOTSCHAFT

WIEN

8. November 1967

Exzellenz!

Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz davon in

Kenntnis zu setzen, daß die Regierung der Republik

Südafrika den Wunsch hat, ein Abkommen

mit der österreichischen Bundesregierung

über den Status des Commonwealth Kriegsfriedhofes

in Klagenfurt, Kärnten, abzuschließen.

2. Deshalb habe ich nunmehr die Ehre, ein Abkommen

zwischen der Regierung der Republik

Südafrika und der österreichischen Bundesregierung,

nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen

vorzuschlagen

(i) Die Regierung der Republik Südafrika

gibt der österreichischen Bundesregierung

bekannt, daß die Kriegsgräberkommission

des Commonwealth

(Commonwealth War Graves Commission)

die einzige Organisation ist,

die von ihr zur Obsorge für den Commonwealth

Kriegsfriedhof in Klagenfurt,

Kärnten, ermächtigt wurde.

(ii) Die österreichische Bundesregierung

anerkennt die Zuständigkeit der

Kriegsgräberkommission des Commonwealth

zur Erledigung der ihr

gemäß Ziffer (i) dieses Abkommens

übertragenen Aufgabe im Sinne des

Artikels 19 Ziffer 2 des Staatsvertrages

vom 15. Mai 1955, betreffend die

Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, zwischen

der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken, dem Vereinigten

Königreich von Großbritannien und

Nordirland, den Vereinigten Staaten

von Amerika und Frankreich einerseits

und Österreich andererseits.

(im) Die österreichische Bundesregierung

räumt der Kriegsgräberkommission

des Commonwealth den dauernden

und kostenfreien Gebrauch der bundeseigenen

Liegenschaft Nr. 207/3 Einlagezahl

1472, Katastralgemeinde

Waidmannsdorf, Gerichtsbezirk Klagenfurt,

Kärnten, auf der der Commonwealth

Kriegsfriedhof liegt, auf

die Dauer des Bestandes dieses Friedhofes

und für Friedhofszwecke ein.

Ein Lageplan, der die Grenzen der

Liegenschaft beschreibt, ist dieser

Note angeschlossen.

(iv) Die österreichischen Behörden werden

die Kriegsgräberkommission des Commonwealth

unverzüglich auf diplomatischem

Wege unterrichten, falls ein

Antrag von Angehörigen der Bestatteten

zwecks Exhumierung aus den

Gräbern des Commonwealth Kriegsfriedhofes

in Klagenfurt gestellt werden

sollte.

3. Wenn die vorstehenden Bestimmungen für

die österreichische Bundesregierung annehmbar

sind, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß die

vorliegende Note und die entsprechende Antwortnote

Eurer Exzellenz als ein Abkommen

zwischen der Regierung der Republik Südafrika

einerseits und der österreichischen Bundesregierung

andererseits betrachtet wird, das unverzüglich

in Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz

die Versicherung meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Johannes Petrus van der Spuy m. p.

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter

Seiner Exzellenz,

dem Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten,

Dr. Lujo Tonicic-Sorinj,

Wien

DER BUNDESMINISTER

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 8. November 1967

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom

8. November 1967 zu bestätigen, die in deutscher

Übersetzung folgenden Wortlaut hat

„Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz davon in

Kenntnis zu setzen, daß die Regierung der Republik

Südafrika den Wunsch hat, ein Abkommen

mit der österreichischen Bundesregierung

über den Status des Commonwealth Kriegsfriedhofes

in Klagenfurt, Kärnten, abzuschließen.

2. Deshalb habe ich nunmehr die Ehre, ein Abkommen

zwischen der Regierung der Republik

Südafrika und der österreichischen Bundesregierung,

nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen

vorzuschlagen

(i) Die Regierung der Republik Südafrika

gibt der österreichischen Bundesregierung

bekannt, daß die Kriegsgräberkommission

des Commonwealth

(Commonwealth War Graves Commission)

die einzige Organisation ist,

die von ihr zur Obsorge für den Commonwealth

Kriegsfriedhof in Klagenfurt,

Kärnten, ermächtigt wurde.

(ii) Die österreichische Bundesregierung

anerkennt die Zuständigkeit der

Kriegsgräberkommission des Commonwealth

zur Erledigung der ihr

gemäß Ziffer (i) dieses Abkommens

übertragenen Aufgabe im Sinne des

Artikels 19 Ziffer 2 des Staatsvertrages

vom 15. Mai 1955, betreffend die

Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, zwischen

der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken, dem Vereinigten

Königreich von Großbritannien und

Nordirland, den Vereinigten Staaten

von Amerika und Frankreich einerseits

und Österreich andererseits,

(iii) Die österreichische Bundesregierung

räumt der Kriegsgräberkommission

des Commonwealth den dauernden

und kostenfreien Gebrauch der bundeseigenen

Liegenschaft Nr. 207/3 Einlagezahl

1472, Katastralgemeinde

Waidmannsdorf, Gerichtsbezirk Klagenfurt,

Kärnten, auf der der Commonwealth

Kriegsfriedhof liegt, auf

die Dauer des Bestandes dieses Friedhofes

und für Eriedhofszwecke ein.

Ein Lageplan, der die Grenzen der

Liegenschaften beschreibt, ist dieser

Note angeschlossen.

(iv) Die österreichischen Behörden werden

die Kriegsgräberkommission des Commonwealth

unverzüglich auf diplomatischem

Wege unterrichten, falls ein

Antrag von Angehörigen der Bestatteten

zwecks Exhumierung aus den

Gräbern des Commonwealth Kriegsfriedhofes

in Klagenfurt gestellt werden

sollte.

3. Wenn die vorstehenden Bestimmungen für

die österreichische Bundesregierung annehmbar

sind, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß die

vorliegende Note und die entsprechende Antwortnote

Eurer Exzellenz als ein Abkommen

zwischen der Regierung der Republik Südafrika

einerseits und der österreichischen Bundesregierung

andererseits betrachtet wird, das unverzüglich

in Kraft tritt."

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz hiezu mitzuteilen,

daß die Bundesregierung der Republik

Österreich mit den Vorschlägen der Regierung

der Republik Südafrika einverstanden ist, daß

Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen

zwischen der Bundesregierung der Republik

Österreich einerseits und der Regierung der Republik

Südafrika andererseits, betreffend den

Status des Commonwealth Kriegsfriedhofes in

Klagenfurt, Kärnten, bilden sollen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Toncic-Sorinj m. p.

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Seiner Exzellenz,

Herrn Johannes Petrus van der Spuy,

außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter der Republik Südafrika,

Wien

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →