32. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Südafrika betreffend den Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
SÜDAFRIKANISCHE BOTSCHAFT
WIEN
8. November 1967
Exzellenz!
Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz davon in
Kenntnis zu setzen, daß die Regierung der Republik
Südafrika den Wunsch hat, ein Abkommen
mit der österreichischen Bundesregierung
über den Status des Commonwealth Kriegsfriedhofes
in Klagenfurt, Kärnten, abzuschließen.
2. Deshalb habe ich nunmehr die Ehre, ein Abkommen
zwischen der Regierung der Republik
Südafrika und der österreichischen Bundesregierung,
nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
vorzuschlagen
(i) Die Regierung der Republik Südafrika
gibt der österreichischen Bundesregierung
bekannt, daß die Kriegsgräberkommission
des Commonwealth
(Commonwealth War Graves Commission)
die einzige Organisation ist,
die von ihr zur Obsorge für den Commonwealth
Kriegsfriedhof in Klagenfurt,
Kärnten, ermächtigt wurde.
(ii) Die österreichische Bundesregierung
anerkennt die Zuständigkeit der
Kriegsgräberkommission des Commonwealth
zur Erledigung der ihr
gemäß Ziffer (i) dieses Abkommens
übertragenen Aufgabe im Sinne des
Artikels 19 Ziffer 2 des Staatsvertrages
vom 15. Mai 1955, betreffend die
Wiederherstellung eines unabhängigen
und demokratischen Österreich, zwischen
der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, dem Vereinigten
Königreich von Großbritannien und
Nordirland, den Vereinigten Staaten
von Amerika und Frankreich einerseits
und Österreich andererseits.
(im) Die österreichische Bundesregierung
räumt der Kriegsgräberkommission
des Commonwealth den dauernden
und kostenfreien Gebrauch der bundeseigenen
Liegenschaft Nr. 207/3 Einlagezahl
1472, Katastralgemeinde
Waidmannsdorf, Gerichtsbezirk Klagenfurt,
Kärnten, auf der der Commonwealth
Kriegsfriedhof liegt, auf
die Dauer des Bestandes dieses Friedhofes
und für Friedhofszwecke ein.
Ein Lageplan, der die Grenzen der
Liegenschaft beschreibt, ist dieser
Note angeschlossen.
(iv) Die österreichischen Behörden werden
die Kriegsgräberkommission des Commonwealth
unverzüglich auf diplomatischem
Wege unterrichten, falls ein
Antrag von Angehörigen der Bestatteten
zwecks Exhumierung aus den
Gräbern des Commonwealth Kriegsfriedhofes
in Klagenfurt gestellt werden
sollte.
3. Wenn die vorstehenden Bestimmungen für
die österreichische Bundesregierung annehmbar
sind, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß die
vorliegende Note und die entsprechende Antwortnote
Eurer Exzellenz als ein Abkommen
zwischen der Regierung der Republik Südafrika
einerseits und der österreichischen Bundesregierung
andererseits betrachtet wird, das unverzüglich
in Kraft tritt.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz
die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Johannes Petrus van der Spuy m. p.
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter
Seiner Exzellenz,
dem Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten,
Dr. Lujo Tonicic-Sorinj,
Wien
DER BUNDESMINISTER
FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 8. November 1967
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom
8. November 1967 zu bestätigen, die in deutscher
Übersetzung folgenden Wortlaut hat
„Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz davon in
Kenntnis zu setzen, daß die Regierung der Republik
Südafrika den Wunsch hat, ein Abkommen
mit der österreichischen Bundesregierung
über den Status des Commonwealth Kriegsfriedhofes
in Klagenfurt, Kärnten, abzuschließen.
2. Deshalb habe ich nunmehr die Ehre, ein Abkommen
zwischen der Regierung der Republik
Südafrika und der österreichischen Bundesregierung,
nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
vorzuschlagen
(i) Die Regierung der Republik Südafrika
gibt der österreichischen Bundesregierung
bekannt, daß die Kriegsgräberkommission
des Commonwealth
(Commonwealth War Graves Commission)
die einzige Organisation ist,
die von ihr zur Obsorge für den Commonwealth
Kriegsfriedhof in Klagenfurt,
Kärnten, ermächtigt wurde.
(ii) Die österreichische Bundesregierung
anerkennt die Zuständigkeit der
Kriegsgräberkommission des Commonwealth
zur Erledigung der ihr
gemäß Ziffer (i) dieses Abkommens
übertragenen Aufgabe im Sinne des
Artikels 19 Ziffer 2 des Staatsvertrages
vom 15. Mai 1955, betreffend die
Wiederherstellung eines unabhängigen
und demokratischen Österreich, zwischen
der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, dem Vereinigten
Königreich von Großbritannien und
Nordirland, den Vereinigten Staaten
von Amerika und Frankreich einerseits
und Österreich andererseits,
(iii) Die österreichische Bundesregierung
räumt der Kriegsgräberkommission
des Commonwealth den dauernden
und kostenfreien Gebrauch der bundeseigenen
Liegenschaft Nr. 207/3 Einlagezahl
1472, Katastralgemeinde
Waidmannsdorf, Gerichtsbezirk Klagenfurt,
Kärnten, auf der der Commonwealth
Kriegsfriedhof liegt, auf
die Dauer des Bestandes dieses Friedhofes
und für Eriedhofszwecke ein.
Ein Lageplan, der die Grenzen der
Liegenschaften beschreibt, ist dieser
Note angeschlossen.
(iv) Die österreichischen Behörden werden
die Kriegsgräberkommission des Commonwealth
unverzüglich auf diplomatischem
Wege unterrichten, falls ein
Antrag von Angehörigen der Bestatteten
zwecks Exhumierung aus den
Gräbern des Commonwealth Kriegsfriedhofes
in Klagenfurt gestellt werden
sollte.
3. Wenn die vorstehenden Bestimmungen für
die österreichische Bundesregierung annehmbar
sind, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß die
vorliegende Note und die entsprechende Antwortnote
Eurer Exzellenz als ein Abkommen
zwischen der Regierung der Republik Südafrika
einerseits und der österreichischen Bundesregierung
andererseits betrachtet wird, das unverzüglich
in Kraft tritt."
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz hiezu mitzuteilen,
daß die Bundesregierung der Republik
Österreich mit den Vorschlägen der Regierung
der Republik Südafrika einverstanden ist, daß
Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen
zwischen der Bundesregierung der Republik
Österreich einerseits und der Regierung der Republik
Südafrika andererseits, betreffend den
Status des Commonwealth Kriegsfriedhofes in
Klagenfurt, Kärnten, bilden sollen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Toncic-Sorinj m. p.
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Seiner Exzellenz,
Herrn Johannes Petrus van der Spuy,
außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter der Republik Südafrika,
Wien