32. Verordnung: Änderung der Sprengel der Bezirksgerichte Melk und Persenbeug
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes
vom 1. Oktober 1920 in der Fassung
des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 wird
mit Zustimmung der niederösterreichischen Landesregierung
verordnet
§ 1. (1) Die Gemeinden Artstetten, Payerstetten
und Pöbring scheiden aus dem Sprengel
des Bezirksgerichtes Melk aus. Die Gemeinden
Fritzelsdorf, Harth und Nussendorf scheiden aus
dem Sprengel des Bezirksgerichtes Persenbeug
aus.
(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen
der Gemeinden Artstetten, Fritzelsdorf,
Harth, Nussendorf, Payerstetten und Pöbring
mit Genehmigung der niederösterreichischen
Landesregierung und mit Zustimmung der Bundesregierung
neu errichtete Gemeinde „Artstetten-
Pöbring" im politischen Bezirk Melk wird
dem Sprengel des Bezirksgerichtes Melk zugewiesen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1967 in Kraft.