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32_1967 AT

32. Verordnung: Änderung der Sprengel der Bezirksgerichte Melk und Persenbeug

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Verordnung: Änderung der Sprengel der Bezirksgerichte Melk und Persenbeug

Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes

vom 1. Oktober 1920 in der Fassung

des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 wird

mit Zustimmung der niederösterreichischen Landesregierung

verordnet

§ 1. (1) Die Gemeinden Artstetten, Payerstetten

und Pöbring scheiden aus dem Sprengel

des Bezirksgerichtes Melk aus. Die Gemeinden

Fritzelsdorf, Harth und Nussendorf scheiden aus

dem Sprengel des Bezirksgerichtes Persenbeug

aus.

(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen

der Gemeinden Artstetten, Fritzelsdorf,

Harth, Nussendorf, Payerstetten und Pöbring

mit Genehmigung der niederösterreichischen

Landesregierung und mit Zustimmung der Bundesregierung

neu errichtete Gemeinde „Artstetten-

Pöbring" im politischen Bezirk Melk wird

dem Sprengel des Bezirksgerichtes Melk zugewiesen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1967 in Kraft.

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