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32_1965 AT

32. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 11 Abs. 1 der Dienstzweigeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 11 Abs. 1 der Dienstzweigeverordnung

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 sowie

gemäß den §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird

kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem

Erkenntnis vom 16. Dezember 1964, G 19/64,

V 22, 23/64, — dem Bundeskanzleramt am 3. Feber

1965 zugestellt — im § 11 Abs. 1 der Dienstzweigeverordnung,

BGBl. Nr. 164/1948, die

Worte „oder für die Erlangung eines höheren

Dienstpostens" als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung wird mit dem Ablauf des

31. Mai 1965 wirksam.

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