32_1965
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32. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 11 Abs. 1 der Dienstzweigeverordnung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 32. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 11 Abs. 1 der Dienstzweigeverordnung
1965_32_0 32. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 11 Abs. 1 der Dienstzweigeverordnung
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Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 sowie
gemäß den §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird
kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem
Erkenntnis vom 16. Dezember 1964, G 19/64,
V 22, 23/64, — dem Bundeskanzleramt am 3. Feber
1965 zugestellt — im § 11 Abs. 1 der Dienstzweigeverordnung,
BGBl. Nr. 164/1948, die
Worte „oder für die Erlangung eines höheren
Dienstpostens" als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung wird mit dem Ablauf des
31. Mai 1965 wirksam.