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32_1964 AT

32. Verordnung: Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für das Marchfeld.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Verordnung: Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für das Marchfeld.

Auf Grund des § 54 des Wasserrechtsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet

§ 1. Das Grundwasservorkommen im Marchfeld

(§ 2) wird — unbeschadet bestehender

Rechte — der Wasserversorgung und der Bewässerung

gewidmet.

§ 2. Das Widmungsgebiet umfaßt das Gebiet

der Ortsgemeinden

im Gerichtsbezirk Gänserndorf

Aderklaa, Angern, Auersthal, Deutsch-Wagram,

Dörfles, Eckartsau, Gänserndorf, Prottes,

Reyersdorf, Schönkirchen, Straßhof an der

Nordbahn, Stripfing, Tallesbrunn, Weikendorf,

im Gerichtsbezirk Groß-Enzersdorf

Andlersdorf, Breitstetten, Franzensdorf, Fuchsenbigl,

Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen,

Haringsee, Kopfstetten, Leopoldsdorf

im Marchfeld, Mannsdorf an der Donau,

Markgrafneusiedl, Mühlleiten, Oberhausen,

Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Parbasdorf,

Pframa, Probstdorf, Raasdorf, Rutzendorf,

Straudorf, Wagram an der Donau,

Wittau,

im Gerichtsbezirk Marchegg

Baumgarten an der March, Breitensee, Engelhartstetten,

Groissenbrunn, Lassee, Loimersdorf,

Marchegg, Markthof, Oberweiden, Schönfeld

im Marchfeld, Stopfenreuth, Unter-

Siebenbrunn, Witzeisdorf, Zwerndorf,

im Gerichtsbezirk Wolkersdorf

Bockfließ, Eibesbrunn, Groß-Engersdorf,

Obersdorf, Pillichsdorf,

im Gerichtsbezirk Klosterneuburg

Gerasdorf bei Wien, Seyring.

§ 3. Bei der Handhabung der Bestimmungen

der §§ 9, 10 und 31 bis 34 des Wasserrechtsgesetzes

1959 in diesem Gebiete ist maßgebend,

daß der Widmungszweck (§ 1) nicht beeinträchtigt

wird. Vor allem ist darauf zu achten,

daß das Grundwasser seiner Menge und Beschaffenheit

nach dem Widmungszweck dauernd

erhalten bleibt und die verschiedenen wasserwirtschaftlichen

Interessen (Wasserversorgung,

Bewässerung, Abwasserbeseitigung, Hochwasserschutz)

zur Ermöglichung einer gesunden wasserwirtschaftlichen

Entwicklung dieses Gebietes aufeinander

abgestimmt werden.

§ 4. Das Interesse des Wasserverbandes Marchfeld

am Schutz und an der Entwicklung des

Widmungsgebietes wird im Sinne des § 54 Abs. 2

lit. e des Wasserrechtsgesetzes 1959 als rechtliches

Interesse anerkannt.

§ 5. Das Widmungsgebiet (§ 2) ist in Karten

einzutragen, die im Amt der niederösterreichischen

Landesregierung und in den Bezirkshauptmannschaften

Gänserndorf, Mistelbach und Wien-

Umgebung aufzulegen sind.

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