32. Verordnung: Forstverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 32, 35, 37, 38 und 40 des
Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/
1962, wird verordnet
§ 1.
Bekämpfungstechnische Behandlung von
Nadelhölzern.
(1) Nadelhölzer sind nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Paragraphen und der §§ 2
bis 6 so zu behandeln, daß sie als Vermehrungsstätte
ungeeignet werden, auch sonst jede Forstschädlingsvermehrung
hintangehalten wird und
die allenfalls vorhandenen Forstschädlinge vernichtet
werden (Bekämpfungstechnische Behandlung).
(2) Bekämpfungstechnische Behandlungsweisen
sind
a) das Entrinden,
b) die chemische Behandlung,
c) das Entrinden der Hölzer mit Verbrennen
oder chemischer Behandlung der Rinde und
d) das Einwässern oder dauernde Beregnen.
(3) Die Behandlungsweisen gemäß Abs. 2
dürfen wahlweise angewendet werden. Wird
jedoch die Rinde verbrannt, so hat der über das
Holz Verfügungsberechtigte dafür Sorge zu tragen,
daß eine Waldbrandgefahr ausgeschlossen ist.
Ist dies nicht möglich, so hat anstelle des Verbrennens
der Rinde deren chemische Behandlung
zu treten.
(4) Zur chemischen Behandlung dürfen nur
die als forstliche Pflanzenschutzmittel zugelassenen
chemischen Mittel verwendet werden (§ 33
des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes). Hiebei
sind die im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen
Bedingungen einzuhalten.
(5) Die chemische Behandlung muß an den
Hölzern einwandfrei erkennbar sein oder vom
Verfügungsberechtigten in geeigneter Weise
nachgewiesen werden können.
§ 2.
Aufarbeitung befallener Nadelhölzer.
(1) Stehende Nadelholzstämme, die von bast-
oder rindenbrütenden Insekten in gefahrdrohender
Weise befallen befunden werden, sind so
rechtzeitig zu fällen und bekämpfungstechnisch
zu behandeln, daß durch die Vernichtung der
Insekten die Gefahr ihrer Vermehrung hintangehalten
wird.
(2) Auch bereits gefällte Nadelhölzer, die von
bast- oder rindenbrütenden Insekten in gefahrdrohender
Weise befallen sind, sind rechtzeitig
(Abs. 1) bekämpfungstechnisch zu behandeln,
wo immer sie sich befinden.
(3) Wird in den Fällen der Abs. 1 und 2 entrindet,
so ist, sofern die Insekten nicht schon
allein durch die Entrindung vernichtet wurden,
die Rinde unverzüglich am Schlagort bekämpfungstechnisch
zu behandeln ; ein Transport der Rinde
an einen anderen Ort ist unzulässig.
§ 3.
Schadhölzer.
Nadelhölzer, die durch Wind, Schnee, Eis
oder sonstige anorganische Einflüsse geworfen,
gebrochen oder sonstwie beschädigt wurden
(Schadhölzer), sind, wenn die Gefahr einer
Forstschädlingsvermehrung ansonsten nicht hintangehalten
werden kann, unverzüglich zu fällen
und bekämpfungstechnisch zu behandeln. Hiebei
ist auf die klimatischen Verhältnisse, die Jahreszeit,
das Auftreten der Forstschädlinge in den
letzten Jahren und sonstige, die Vermehrung
begünstigende oder hemmende Umstände Bedacht
zu nehmen.
§ 4.
In der Vegetationszeit gefällte Nadelhölzer.
(1) Nadelholzstämme, die in der Vegetationszeit
gefällt werden und im Wald verbleiben,
sind binnen zwei Wochen nach der Fällung der
einzelnen Stämme bekämpfungstechnisch zu behandeln.
(2) Die Vegetationszeit im Sinne dieser Verordnung
ist der Zeitraum vom Beginn des Saftsteigens
bis zur Beendigung des jährlichen
Wachstums.
(3) Bei Nadelhölzern mit einem Mittendurchmesser
von weniger als 15 cm genügt es für die
Entrindung, wenn sie dreiseitig gestreift werden.
Nadelhölzer unter 8 cm Mittendurchmesser und
Brennholz, das 1 m lang abgeschnitten und, bei
einem Durchmesser, von mehr als 20 cm, aufgespalten
ist, bedürfen keiner bekämpfungstechnischen
Behandlung.
(4) Lassen die Jahreszeit, die Wetter- oder
klimatischen Verhältnisse oder die Bestandesverhältnisse
das Entstehen einer Gefahr für den
Wald durch Forstschädlinge unwahrscheinlich
erscheinen, so verlängert sich die im Abs. 1
eingeräumte Frist für die bekämpfungstechnische
Behandlung um 4 Wochen, wenn der Verfügungsberechtigte
beabsichtigt, die Nadelhölzer innerhalb
dieser Frist aus dem Wald zu bringen und
wenn diese bis dahin befallsfrei geblieben sind.
(s) Der Verfügungsberechtigte hat jedoch
spätestens im Zeitpunkte der Beendigung der
Fällung diese seine Absicht der Bezirksverwaltungsbehörde
unter Angabe des Fällungsortes,
der geschlägerten Holzmenge und des in Aussicht
genommenen Lagerplatzes anzuzeigen.
(6) Werden innerhalb der sechswöchigen Frist
Nadelhölzer zu einem Lagerplatz außerhalb des
Waldes gebracht, so sind sie ohne zeitliche oder
örtliche Unterbrechung dorthin zu bringen.
§ 5.
Transport und Lagerung von Nadelhölzern.
(1) Der Transport von Nadelhölzern, die
von bast- oder rindenbrütenden Insekten
befallen und bekämpfungstechnisch nicht behandelt
sind, ist verboten.
(2) Ferner ist der Transport von Nadelhölzern
mit Rinde während der Vegetationszeit verboten.
Das Verbot gilt nicht, wenn die Nadelhölzer
a) solche im Sinne des § 4 Abs. 3 sind,
b) chemisch behandelt worden sind oder
c) innerhalb der Fristen des § 4 Abs. 1 oder
Abs. 4 befördert werden.
(3) Werden Nadelhölzer mit Rinde, soweit es
sich nicht um solche im Sinne des § 4 Abs. 3
handelt, während der Vegetationszeit auf einen
Lagerplatz außerhalb des Waldes gebracht, so
sind sie dort binnen zwei Wochen nach ihrem
Einlangen, allenfalls im Zuge einer Be- oder
Verarbeitung, bekämpfungstechnisch zu behandeln.
§ 6.
Sonstige Bestimmungen über bekämpfungstechnische
Maßnahmen.
(D Bei Nadelhölzern, die außerhalb der Vegetationszeit
gefällt worden sind und sich bei
Beginn der Vegetationszeit noch im Walde befinden,
ohne einer bekämpfungstechnischen Behandlung
unterzogen worden zu sein, ist diese
Behandlung binnen vier Wochen nachzuholen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 und des
§ 4 Abs. 1, 3, 4 und 5 und des § 5 gelten nicht,
wenn die Behörden auf Grund der §§ 30 Abs. 3
oder 31 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes
Anordnungen treffen und diese strengere Bestimmungen
enthalten.
(3) Werden Fangbäume vorgelegt (gelagert),
so finden die Bestimmungen des § 4 Abs. 1
und des § 5 keine Anwendung. Für die weitere
Behandlung der Fangbäume gilt § 2 Abs. 2.
§ 7.
Hiebsunreife schnellwüchsiger Holzart en.
Hiebsunreif (§ 35 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes)
sind Hochwaldbestände der folgenden
schnellwüchsigen Holzarten, wenn sie noch nicht
das angeführte Alter erreicht haben
Douglasie, Weymouthskiefer 40 Jahre
Au-Esche 40 Jahre
Schwarzerle, Birke 20 Jahre
Pappel, Weide und Robinie 10 Jahre
§ 8.
Tannenchristbäume, Kennzeichnung.
(1) Zur Kennzeichnung von Tannen, die als
Christbäume in Verkehr gebracht werden sollen
(§ 37 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes), ist
eine Plombe zu verwenden. Sie ist so anzufertigen,
daß sie nach einmaliger Verwendung unbrauchbar
wird. Die Plombe ist mit einer Beschriftung
zu versehen, die das Herkunfts-Bundesland in
abgekürzter Form erkennen läßt.
(2) Die Plombe ist im obersten Drittel des
Christbaumes am Stamm derart anzubringen,
daß sie nicht ohne Beschädigung entfernt werden
kann.
(3) Zur Kennzeichnung dürfen nur Plomben
verwendet werden, die von der Bezirksverwaltungsbehörde
auf Anforderung ausgefolgt worden
sind. Sie sind streng verrechenbare Gegenstände.
(4) Die nochmalige Verwendung einer bereits
einmal zur Kennzeichnung von Tannen verwendeten
Plombe ist unzulässig.
§ 9.
Ursprungsschein für Christbäume anderer
Holzart als Tanne.
(1) Der Ursprung von Christbäumen anderer
Holzart als Tanne im Sinne des § 38 Abs. 1
des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes ist mit Ursprungsschein
laut Anlage 1 nachzuweisen.
(2) Bei Weitergabe nur eines Teiles der Christbäume
an Wiederverkäufer ist für diese Christbäume,
soweit sie nicht durch einen Ursprungsschein
gemäß Anlage 1 begleitet sind, ein Ursprungsschein
laut Anlage 2 auszustellen.
§ 10.
Harznutzung.
(1) Harzungsfähige Holzarten im Sinne des
§ 40 Abs. 3 lit. a des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes
sind
Schwarzkiefer,
Weißkiefer und
Lärche.
(2) Bei der Harzung von Schwarzkiefern sind
folgende Verfahren verboten
a) das Dexelverfahren, das Grandelhacken und
alle sonstigen Verfahren einschließlich der
Reizverfahren, die zu einem vorzeitigen
Absterben der genutzten Stämme führen;
b) die Scharrharzgewinnung dann, wenn das
Scharrharz mehr als 8 v. H. der gewonnenen
Harzmenge Scharten enthält;
c) Verfahren, die Stämme mit weniger als
25 cm Brusthöhendurchmesser in die Harznutzung
einbeziehen. Bisher genutzte
Stämme unter diesem Durchmesser dürfen
nur weitergenutzt werden, wenn zum
Zwecke der Saftzirkulation zumindest ein
Rindenstreifen von 20 cm oder zwei Rindenstreifen
von je 10 cm verbleiben;
d) Verfahren, bei denen die Lachtenbreite
(Breite der Stammwunde) nicht so gewählt
wird, daß ein Rindenstreifen mit einer
Breite von weniger als 20 cm oder zwei
Streifen mit einer Breite von weniger als
10 cm je Streifen verbleiben; die Höhe
der Lachte ist möglichst nieder zu halten,
darf aber 40 cm im Jahr nicht übersteigen.
(3) Bei der Harzung der Weißkiefer sind folgende
Verfahren verboten
a) Verfahren, durch die eine mehr als unumgänglich
notwendige Verkienung des genutzten
Stammes und eine besondere Holzentwertung
hervorgerufen wird;
b) Verfahren, bei welchen die Rinde weniger
als an einem Drittel des Stammumfanges
verbleibt und die Harznutzung früher als
10 Jahre vor dem Abtrieb des Stammes
beginnt.
§ 11. Inkrafttreten.
Diese Verordnung tritt am 1. März 1963 in
Kraft.