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32_1963 AT

32. Verordnung: Forstverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Verordnung: Forstverordnung.

Auf Grund der §§ 32, 35, 37, 38 und 40 des

Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/

1962, wird verordnet

§ 1.

Bekämpfungstechnische Behandlung von

Nadelhölzern.

(1) Nadelhölzer sind nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Paragraphen und der §§ 2

bis 6 so zu behandeln, daß sie als Vermehrungsstätte

ungeeignet werden, auch sonst jede Forstschädlingsvermehrung

hintangehalten wird und

die allenfalls vorhandenen Forstschädlinge vernichtet

werden (Bekämpfungstechnische Behandlung).

(2) Bekämpfungstechnische Behandlungsweisen

sind

a) das Entrinden,

b) die chemische Behandlung,

c) das Entrinden der Hölzer mit Verbrennen

oder chemischer Behandlung der Rinde und

d) das Einwässern oder dauernde Beregnen.

(3) Die Behandlungsweisen gemäß Abs. 2

dürfen wahlweise angewendet werden. Wird

jedoch die Rinde verbrannt, so hat der über das

Holz Verfügungsberechtigte dafür Sorge zu tragen,

daß eine Waldbrandgefahr ausgeschlossen ist.

Ist dies nicht möglich, so hat anstelle des Verbrennens

der Rinde deren chemische Behandlung

zu treten.

(4) Zur chemischen Behandlung dürfen nur

die als forstliche Pflanzenschutzmittel zugelassenen

chemischen Mittel verwendet werden (§ 33

des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes). Hiebei

sind die im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen

Bedingungen einzuhalten.

(5) Die chemische Behandlung muß an den

Hölzern einwandfrei erkennbar sein oder vom

Verfügungsberechtigten in geeigneter Weise

nachgewiesen werden können.

§ 2.

Aufarbeitung befallener Nadelhölzer.

(1) Stehende Nadelholzstämme, die von bast-

oder rindenbrütenden Insekten in gefahrdrohender

Weise befallen befunden werden, sind so

rechtzeitig zu fällen und bekämpfungstechnisch

zu behandeln, daß durch die Vernichtung der

Insekten die Gefahr ihrer Vermehrung hintangehalten

wird.

(2) Auch bereits gefällte Nadelhölzer, die von

bast- oder rindenbrütenden Insekten in gefahrdrohender

Weise befallen sind, sind rechtzeitig

(Abs. 1) bekämpfungstechnisch zu behandeln,

wo immer sie sich befinden.

(3) Wird in den Fällen der Abs. 1 und 2 entrindet,

so ist, sofern die Insekten nicht schon

allein durch die Entrindung vernichtet wurden,

die Rinde unverzüglich am Schlagort bekämpfungstechnisch

zu behandeln ; ein Transport der Rinde

an einen anderen Ort ist unzulässig.

§ 3.

Schadhölzer.

Nadelhölzer, die durch Wind, Schnee, Eis

oder sonstige anorganische Einflüsse geworfen,

gebrochen oder sonstwie beschädigt wurden

(Schadhölzer), sind, wenn die Gefahr einer

Forstschädlingsvermehrung ansonsten nicht hintangehalten

werden kann, unverzüglich zu fällen

und bekämpfungstechnisch zu behandeln. Hiebei

ist auf die klimatischen Verhältnisse, die Jahreszeit,

das Auftreten der Forstschädlinge in den

letzten Jahren und sonstige, die Vermehrung

begünstigende oder hemmende Umstände Bedacht

zu nehmen.

§ 4.

In der Vegetationszeit gefällte Nadelhölzer.

(1) Nadelholzstämme, die in der Vegetationszeit

gefällt werden und im Wald verbleiben,

sind binnen zwei Wochen nach der Fällung der

einzelnen Stämme bekämpfungstechnisch zu behandeln.

(2) Die Vegetationszeit im Sinne dieser Verordnung

ist der Zeitraum vom Beginn des Saftsteigens

bis zur Beendigung des jährlichen

Wachstums.

(3) Bei Nadelhölzern mit einem Mittendurchmesser

von weniger als 15 cm genügt es für die

Entrindung, wenn sie dreiseitig gestreift werden.

Nadelhölzer unter 8 cm Mittendurchmesser und

Brennholz, das 1 m lang abgeschnitten und, bei

einem Durchmesser, von mehr als 20 cm, aufgespalten

ist, bedürfen keiner bekämpfungstechnischen

Behandlung.

(4) Lassen die Jahreszeit, die Wetter- oder

klimatischen Verhältnisse oder die Bestandesverhältnisse

das Entstehen einer Gefahr für den

Wald durch Forstschädlinge unwahrscheinlich

erscheinen, so verlängert sich die im Abs. 1

eingeräumte Frist für die bekämpfungstechnische

Behandlung um 4 Wochen, wenn der Verfügungsberechtigte

beabsichtigt, die Nadelhölzer innerhalb

dieser Frist aus dem Wald zu bringen und

wenn diese bis dahin befallsfrei geblieben sind.

(s) Der Verfügungsberechtigte hat jedoch

spätestens im Zeitpunkte der Beendigung der

Fällung diese seine Absicht der Bezirksverwaltungsbehörde

unter Angabe des Fällungsortes,

der geschlägerten Holzmenge und des in Aussicht

genommenen Lagerplatzes anzuzeigen.

(6) Werden innerhalb der sechswöchigen Frist

Nadelhölzer zu einem Lagerplatz außerhalb des

Waldes gebracht, so sind sie ohne zeitliche oder

örtliche Unterbrechung dorthin zu bringen.

§ 5.

Transport und Lagerung von Nadelhölzern.

(1) Der Transport von Nadelhölzern, die

von bast- oder rindenbrütenden Insekten

befallen und bekämpfungstechnisch nicht behandelt

sind, ist verboten.

(2) Ferner ist der Transport von Nadelhölzern

mit Rinde während der Vegetationszeit verboten.

Das Verbot gilt nicht, wenn die Nadelhölzer

a) solche im Sinne des § 4 Abs. 3 sind,

b) chemisch behandelt worden sind oder

c) innerhalb der Fristen des § 4 Abs. 1 oder

Abs. 4 befördert werden.

(3) Werden Nadelhölzer mit Rinde, soweit es

sich nicht um solche im Sinne des § 4 Abs. 3

handelt, während der Vegetationszeit auf einen

Lagerplatz außerhalb des Waldes gebracht, so

sind sie dort binnen zwei Wochen nach ihrem

Einlangen, allenfalls im Zuge einer Be- oder

Verarbeitung, bekämpfungstechnisch zu behandeln.

§ 6.

Sonstige Bestimmungen über bekämpfungstechnische

Maßnahmen.

(D Bei Nadelhölzern, die außerhalb der Vegetationszeit

gefällt worden sind und sich bei

Beginn der Vegetationszeit noch im Walde befinden,

ohne einer bekämpfungstechnischen Behandlung

unterzogen worden zu sein, ist diese

Behandlung binnen vier Wochen nachzuholen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 und des

§ 4 Abs. 1, 3, 4 und 5 und des § 5 gelten nicht,

wenn die Behörden auf Grund der §§ 30 Abs. 3

oder 31 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes

Anordnungen treffen und diese strengere Bestimmungen

enthalten.

(3) Werden Fangbäume vorgelegt (gelagert),

so finden die Bestimmungen des § 4 Abs. 1

und des § 5 keine Anwendung. Für die weitere

Behandlung der Fangbäume gilt § 2 Abs. 2.

§ 7.

Hiebsunreife schnellwüchsiger Holzart en.

Hiebsunreif (§ 35 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes)

sind Hochwaldbestände der folgenden

schnellwüchsigen Holzarten, wenn sie noch nicht

das angeführte Alter erreicht haben

Douglasie, Weymouthskiefer 40 Jahre

Au-Esche 40 Jahre

Schwarzerle, Birke 20 Jahre

Pappel, Weide und Robinie 10 Jahre

§ 8.

Tannenchristbäume, Kennzeichnung.

(1) Zur Kennzeichnung von Tannen, die als

Christbäume in Verkehr gebracht werden sollen

(§ 37 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes), ist

eine Plombe zu verwenden. Sie ist so anzufertigen,

daß sie nach einmaliger Verwendung unbrauchbar

wird. Die Plombe ist mit einer Beschriftung

zu versehen, die das Herkunfts-Bundesland in

abgekürzter Form erkennen läßt.

(2) Die Plombe ist im obersten Drittel des

Christbaumes am Stamm derart anzubringen,

daß sie nicht ohne Beschädigung entfernt werden

kann.

(3) Zur Kennzeichnung dürfen nur Plomben

verwendet werden, die von der Bezirksverwaltungsbehörde

auf Anforderung ausgefolgt worden

sind. Sie sind streng verrechenbare Gegenstände.

(4) Die nochmalige Verwendung einer bereits

einmal zur Kennzeichnung von Tannen verwendeten

Plombe ist unzulässig.

§ 9.

Ursprungsschein für Christbäume anderer

Holzart als Tanne.

(1) Der Ursprung von Christbäumen anderer

Holzart als Tanne im Sinne des § 38 Abs. 1

des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes ist mit Ursprungsschein

laut Anlage 1 nachzuweisen.

(2) Bei Weitergabe nur eines Teiles der Christbäume

an Wiederverkäufer ist für diese Christbäume,

soweit sie nicht durch einen Ursprungsschein

gemäß Anlage 1 begleitet sind, ein Ursprungsschein

laut Anlage 2 auszustellen.

§ 10.

Harznutzung.

(1) Harzungsfähige Holzarten im Sinne des

§ 40 Abs. 3 lit. a des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes

sind

Schwarzkiefer,

Weißkiefer und

Lärche.

(2) Bei der Harzung von Schwarzkiefern sind

folgende Verfahren verboten

a) das Dexelverfahren, das Grandelhacken und

alle sonstigen Verfahren einschließlich der

Reizverfahren, die zu einem vorzeitigen

Absterben der genutzten Stämme führen;

b) die Scharrharzgewinnung dann, wenn das

Scharrharz mehr als 8 v. H. der gewonnenen

Harzmenge Scharten enthält;

c) Verfahren, die Stämme mit weniger als

25 cm Brusthöhendurchmesser in die Harznutzung

einbeziehen. Bisher genutzte

Stämme unter diesem Durchmesser dürfen

nur weitergenutzt werden, wenn zum

Zwecke der Saftzirkulation zumindest ein

Rindenstreifen von 20 cm oder zwei Rindenstreifen

von je 10 cm verbleiben;

d) Verfahren, bei denen die Lachtenbreite

(Breite der Stammwunde) nicht so gewählt

wird, daß ein Rindenstreifen mit einer

Breite von weniger als 20 cm oder zwei

Streifen mit einer Breite von weniger als

10 cm je Streifen verbleiben; die Höhe

der Lachte ist möglichst nieder zu halten,

darf aber 40 cm im Jahr nicht übersteigen.

(3) Bei der Harzung der Weißkiefer sind folgende

Verfahren verboten

a) Verfahren, durch die eine mehr als unumgänglich

notwendige Verkienung des genutzten

Stammes und eine besondere Holzentwertung

hervorgerufen wird;

b) Verfahren, bei welchen die Rinde weniger

als an einem Drittel des Stammumfanges

verbleibt und die Harznutzung früher als

10 Jahre vor dem Abtrieb des Stammes

beginnt.

§ 11. Inkrafttreten.

Diese Verordnung tritt am 1. März 1963 in

Kraft.

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