32. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 74 a und 74 c der Gewerbeordnung
und des § 24 des Arbeitsinspektionsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 147, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau verordnet
Artikel L
Die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung,
BGBl. Nr. 265/1951, wird abgeändert und
ergänzt wie folgt
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für alle Betriebe, die gemäß den Bestimmungen
des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 147, der Aufsicht der Arbeitsinspektion
unterliegen."
Z § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Die lichte Höhe der Arbeitsräume
muß, insofern die Bauordnung keine anderen Bestimmungen
enthält, mindestens 3 m betragen.
Bei einer Verunreinigung der Luft durch Staube,
Dämpfe oder Gase, bei Verwendung gesundheitsschädlicher
Stoffe, bei erhöhter Wärmeeinwirkung
oder sonstigen erschwerenden Arbeitsbedingungen
kann die zuständige Behörde eine lichte
Raumhöhe von mehr als 3 m vorschreiben.
(2) Enthält die Bauordnung keine Bestimmungen
über die lichte Höhe von Arbeitsräumen, so
ist für Arbeitsräume in Gebäuden, die vor dem
1. Feber 1962 errichtet wurden, eine geringere
lichte Raumhöhe als 3 m, jedoch nicht weniger
als 2'60 m, zulässig, sofern besondere Betriebseinflüsse,
wie Staub-, Dampf- oder Wärmeentwicklung
nicht eine größere lichte Raumhöhe erfordern
und der auf eine Person entfallende
Luftraum mindestens 15 m³ beträgt; dies gilt
auch für Arbeitsräume in Wohngeschossen von
Gebäuden, die nach dem 1. Feber 1962 errichtet
wurden, sofern in solchen Räumen nicht mehr als
fünf Dienstnehmer beschäftigt werden.
(s) In Gebäuden, die vor dem 1. Feber 1962
errichtet wurden, können Kellerräume als
Arbeitsräume verwendet werden, wenn sie eine
verglichene lichte Raumhöhe von mindestens
2'80 m haben; der auf eine Person entfallende
Luftraum muß mindestens 15 m³ betragen.
(4) In den in Abs. 3 genannten Gebäuden können
Dachbodenräume als Arbeitsräume benützt
werden, wenn sie wenigstens über der Hälfte der
Fußbodenfläche eine lichte Raumhöhe von mindestens
2'60 m, jedoch nirgends eine solche von
weniger als 1'50 m, aufweisen. Der Berechnung
des Luftraumes und der Bodenfläche, die auf eine
in solchen Räumen beschäftigte Person mindestens
zu entfallen haben, ist nur jene Fußbodenfläche
zugrunde zu legen, über der die lichte
Raumhöhe mindestens 2'60 m beträgt."
3. § 4 Abs. 4 bis 6 haben zu lauten
„(4) In Gebäuden, die vor dem 1. Feber 1962
errichtet wurden, können Keller- und Dachbodenräume
dann als Arbeitsräume verwendet
werden, wenn sie den diesbezüglichen Bestimmungen
der Bauordnung entsprechen.
(5) Enthält die Bauordnung keine Bestimmungen
über die Verwendung von Kellerräumen als
Arbeitsräume, so dürfen solche in den in Abs. 4
genannten Gebäuden nur dann als Arbeitsräume
benützt werden, wenn sie nicht in einem wasserführenden
Boden liegen, der Überschwemmungsgefahr
nicht ausgesetzt und auch gegen das Eindringen
der Bodenfeuchtigkeit geschützt und gut
lüftbar sind. Sie müssen ferner durch eine Decke
ohne Verwendung von Holzkonstruktionsteilen
abgeschlossen und wenigstens an der Seite des
Lichteinfalles ganz frei sein oder an einem mindestens
1 m breiten Lichtgraben liegen. Bei solchen
Arbeitsräumen darf der Scheitel von Ge-
wölben, bei ebenen Decken deren Untersicht,
nicht weniger als 0'60 m über der höchsten Stelle
des angrenzenden Geländes (Straßenniveaus), und
der Fußboden nicht tiefer als höchstens 2'50 m
unter jener Stelle liegen.
(6) Dachbodenräume dürfen als Arbeitsräume,
sofern die Bauordnung keine Bestimmungen
über eine solche Verwendung enthält, nur dann
benützt werden, wenn sie im allgemeinen in
ihrer Ausführungsweise den Vorschriften der
Bauordnung über Wohnräume in den Stockwerken
entsprechen. Der Fußboden muß von den
darunterliegenden Räumen zumindest feuerhemmend
getrennt, die Wände und Decken oder die
Dachfläche müssen wärmeisolierend hergestellt
sein. Der Zugang zu diesen Arbeitsräumen muß
zumindest von feuerhemmenden Wänden umschlossen
sein und direkt zu einer zumindest
feuerhemmend ausgeführten Stiege führen."
4. Der zweite Satz des § 7 hat zu lauten
„Die zuständige Behörde kann die- Beistellung
eigener Räume und bei gesundheitsschädlicher
Lärmeinwirkung auch sonstige Lärmschutzmaßnahmen,
wie schalldämmende Ausführung der
Wände und Decken, vorschreiben."
5. § 8 Abs. 4 und 5 haben zu lauten
„(4) In Räumen, in denen größere Mengen
ätzender Flüssigkeiten erzeugt oder gelagert
werden oder in denen mit solchen Flüssigkeiten
hantiert wird, muß der Fußboden flüssigkeitsundurchlässig
und gegen die Einwirkungen solcher
Flüssigkeiten widerstandsfähig sein. Das Eindringen
auslaufender Flüssigkeiten in andere
Räume ist durch geeignete Maßnahmen, wie
Neigung des Fußbodens zu Sammelgruben, entsprechend
hohe, flüssigkeitundurchlässige Wandumfassungen
mit Türschwellen, zu verhindern.
Ferner ist Vorsorge zu treffen, daß solche Flüssigkeiten
im Betrieb in keine Ableitungen gelangen.
(5) In Räumen, in denen leicht brennbare
Flüssigkeiten erzeugt oder gelagert werden oder
in denen mit größeren Mengen solcher Flüssigkeiten
hantiert wird, darf der Fußboden nicht
brennbar sein. Im übrigen gelten die Vorschriften
des Abs. 4 sinngemäß."
6. Dem § 8 Abs. 7 ist anzufügen
„Unter und vor Öfen, die nicht mit festen oder
flüssigen Brennstoffen beheizt werden, ist ein
feuerhemmender Belag nicht erforderlich, wenn
der Fußboden keiner gefahrbringenden Erwärmung
ausgesetzt ist."
7. § 11 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Feuer- oder explosionsgefährdete Betriebsräume
dürfen nur in einer die Entzündungsgefahr
ausschließenden Weise beleuchtet werden."
8. Im § 16 hat der dritte Satz des Abs. 1 zu
lauten
„Die der abgesaugten Luftmenge entsprechende
Frischluftmenge ist dem Raume zugfrei und
wenn notwendig vorgewärmt zuzuführen."
9. Im ersten Satz des § 16 Abs. 3 haben die
Worte „nach den hiefür jeweils geltenden gesetzlichen
Vorschriften" zu entfallen.
10. § 18 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Räume, in denen in gefahrdrohender
Menge leicht entzündliche Stoffe erzeugt, verarbeitet
oder gelagert werden oder sich betriebsmäßig
entzündliche Gemische von Stauben oder
Fasern bilden können, sind feuergefährdet.
Räume, in denen sich nach den örtlichen und betrieblichen
Verhältnissen Staube, Dämpfe oder
Gase, die untereinander oder mit Luft explosionsfähige
Gemische bilden, in gefahrdrohender
Menge ansammeln können, sind explosionsgefährdet.
Feuer- oder explosionsgefährdete
Räume dürfen nur mit entsprechend gesicherten
Einrichtungen beheizt werden, sofern ihre Beheizung
auf Grund besonderer Rechtsvorschriften
nicht überhaupt untersagt ist.
(3) Hetzeinrichtungen für explosionsgefährdete
Räume gemäß Abs. 2 müssen so gestaltet sein,
daß auf ihnen Gegenstände nicht abgestellt werden
können und sich Staub in gefahrdrohender
Menge nicht absetzen kann; ferner müssen sie
insbesondere folgendem Anforderungen entsprechen
a) Die Feuerungsanlage darf nur in Räumen
aufgestellt werden, die von den explosionsgefährdeten
Räumen durch volle Mauern
ohne jede Verbindungsöffnung getrennt
sind.
b) Die Verwendung von eisernen Ofen ist
unzulässig. Kachelöfen oder gemauerte
Ofen müssen fugendicht, ohne Durchsichten
oder Nischen sein und dürfen an den Heizflächen
innerhalb der explosionsgefährdeten
Räume keine Metallteile haben; auch
Rauchfangputztüren dürfen nicht in diesen
Räumen liegen. Die Oberflächentemperatur
der Heizkörper darf die Entzündungstemperatur
der lagernden oder zu verarbeitenden
Stoffe nicht erreichen.
c) Bei Umluftheizung muß die Erwärmung
der Raumluft in einer solchen Weise erfolgen,
daß eine Entzündung allenfalls in
der Raumluft vorhandener entzündlicher
Stoffe mit Sicherheit vermieden wird.
Andere Räume dürfen an dieses Heizsystem
nicht angeschlossen sein.
d) Bei Gasheizung sind Ofen mit geschlossenem
Verbrennungsraum zu verwenden.
Die Verbrennungsluft muß durch einen
Stutzen von außen zugeführt werden;
Frischluft- und Abgasleitungen müssen in
dem zu beheizenden Raum vollkommen
gasdicht sein. Die Oberflächentemperatur
der Heizkörper darf die Entzündungstemperatur
der lagernden oder zu verarbeitenden
Stoffe nicht erreichen.
e) Anlagen für elektrische Heizung müssen
den Bestimmungen für explosionsgefährdete
Räume nach den jeweils geltenden
Vorschriften für die Elektrotechnik entsprechen."
11. § 19 hat zu lauten
„§ 19. (1) An Arbeitsplätzen, an denen Dienstnehmer
einer dauernden, übermäßigen Wärmestrahlung
ausgesetzt sind, ist durch geeignete Vorkehrungen,
wie durch möglichst klein zu haltende
wärmeabstrahlende Flächen oder durch entsprechende
Abschirmung, Vorsorge zu treffen, daß
die Abstrahlung von Wärme auf: die Dienstnehmer
tunlichst eingeschränkt wird.
(2) Wird durch Maßnahmen nach Abs. 1 kein
ausreichender Schutz der Dienstnehmer gegen
Wärmeeinwirkung erreicht, so sollen, soweit es
der Arbeitsprozeß zuläßt, Kühleinrichtungen
vorhanden sein. Ausblaseöffnungen solcher Kühleinrichtungen
müssen nach Bedarf verstellt oder
geregelt werden können; das Entstehen schädlicher
Zugluft ist zu vermeiden."
12. § 20 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für den Abschluß der Ausgänge sind tunlichst
Flügeltüren zu verwenden. Schiebetüren
sind dann zulässig, wenn sich Flügeltüren als unzweckmäßig
erweisen und es sich um Türen auf
Fluchtwegen für weniger als 20 Personen handelt.
Während der Arbeitszeit und der Ruhepausen
dürfen Ausgänge von Räumen, in denen sich
Dienstnehmer aufhalten, durch Rollbalken sowie
andere senkrecht bewegliche und schwer zu öffnende
Verschlüsse nicht verschlossen sein. Die
zuständige Behörde hat bei Hub-, Kipp- oder
Schiebetoren Gehtüren vorzuschreiben, wenn auf
andere Weise ein rasches Verlassen des Raumes
nicht sichergestellt ist."
13. § 20 Abs. 5 und 6 haben zu lauten
„(5) Hub- und Kipptore sind mindestens einmal
jährlich einer Prüfung hinsichtlich ihrer
Betriebssicherheit zu unterziehen. Bei Hub- und
Kipptoren, die durch Motorkraft betrieben werden,
ist überdies vor ihrer Inbetriebnahme sowie
nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen
Änderungen eine Abnahmeprüfung erforderlich;
die zuständige Behörde kann auch bei
sonstigen Hub- oder Kipptoren eine Abnahmeprüfung
vorschreiben. Die Abnahmeprüfung ist
von hiezu befugten Ziviltechnikern, Organen des
Technischen Überwachungsvereines oder Amtssachverständigen
durchführen zu lassen. Die alljährlich
wiederkehrende Prüfung kann von den
genannten Personen oder von einem sonstigen
Fachkundigen, der auch Angehöriger des Betriebes
sein kann, vorgenommen werden. Über die
Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen
sind Vormerke zu führen.
(6) Flügel-, Falt-, Schiebe-, Hub- und Kipptore
sind in geöffnetem Zustand feststellbar einzurichten.
Diese Tore müssen so eingerichtet sein,
daß bei ihrem ordnungsgemäßen Betrieb eine
Gefahr für die Dienstnehmer nicht auftreten
kann."
14. Im § 20 erhalten die bisherigen Abs. 6 und
7 die Bezeichnung 7 und 8.
15. Dem § 22 Abs. 3 ist anzufügen
„In Verkehrswege, die allgemein benützt werden,
dürfen Hindernisse von oben her nur so weit
hineinragen, daß die nach den betrieblichen Erfordernissen
notwendige lichte Höhe der Verkehrswege
stets gegeben ist; diese lichte Höhe
muß mindestens 2 m betragen."
16. § 22 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Auf Gängen sind Stufen tunlichst zu vermeiden;
dies gilt insbesondere für Stellen von
allgemein benützten Verkehrswegen, deren lichte
Höhe das nach Abs. 3 vorgeschriebene Mindestmaß
nicht überschreitet. Können Stufen auf
Gängen nicht vermieden werden, so sind sie erforderlichenfalls
zu beleuchten. Geringe Höhenunterschiede
sind durch Rampen mit möglichst
geringer Neigung zu überwinden."
17. Die Überschrift des § 24 hat zu lauten
„Notstiegen, festverlegte Leitern
und Steigeisen."
18. § 24 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Festverlegte Leitern, welche die Verbindung
zu erhöhten oder vertieften Standplätzen,
wie Aufmauerungen, Bühnen, Luken, Gruben,
Schächte, bilden, müssen mindestens mit einem
Hohn um etwa 1 m über die zu besteigende
Stelle oder die Einsteigstelle hinausragen, wenn
nicht eine andere Vorrichtung genügend Sicherheit
gegen Absturz bietet; ihr Sprossenabstand
darf nicht mehr als 040 m betragen. Lotrechte
Leitern sowie Leitern, deren Lage von der Lotrechten
nicht erheblich abweicht, müssen, wenn
sie mehr als 5 m lang sind, von 3 m Höhe an
eine durchlaufende Rückensicherung haben. Leitern
sind durch Plattformen stockwerksweise,
mindestens aber in Abständen von höchstens
8 m. zu unterteilen. Soweit Arbeiten von Leitern
aus durchgeführt werden, müssen die Leitern
eine umwehrte Arbeitsbühne oder eine entsprechende
Standfläche und eine Rückensicherung
haben."
19. Dem § 24 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) Steigeisen, welche die Verbindung zu erhöhten
oder vertieften Standplätzen bilden,
dürfen nicht mehr als 0'40 m voneinander entfernt
sein; sie müssen mindestens 0'18m vom
Mauerwerk abstehen. Im übrigen gelten die Bestimmungen
der Abs. 2 und 3 sinngemäß."
20. Im § 25 Abs. 1 hat der vorletzte Satz zu
entfallen.
21. § 27 hat zu lauten
„§ 27. (1) Elektrische Anlagen sind nach den jeweils
geltenden Vorschriften für die Elektrotechnik
zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben,
wobei erforderlichenfalls die diesbezüglichen
Vorschriften für gefährdete Räume, wie feuchte
und ähnliche, nasse, feuergefährdete oder explosionsgefährdete
Räume, anzuwenden sind.
(2) Liegt die Möglichkeit einer Gefährdung
durch zu hohe Berührungsspannung vor, wie bei
Herabsetzung des Übergangswiderstandes des
Menschen zur Erde durch Feuchtigkeit, Wärme,
chemische Einflüsse oder andere Ursachen, so sind
die Vorschriften über die jeweils zweckmäßigen
Schutzmaßnahmen, wie Schutzisolierung, Anwendung
von Kleinspannung, Schutztrennung,
Schutzerdung, Nullung, Schutzleitungssystem,
Fehlerspannungs- oder Fehlerstrom-Schutzschaltung,
zu beachten."
22. § 28 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Reservoire, Pfannen, Kessel und sonstige
offene Behälter, die eine Tiefe von mehr als 1 m
haben oder zur Aufnahme von ätzenden, giftigen
oder heißen Stoffen bestimmt sind, müssen,
sofern ihr Rand nicht mindestens 1 m über dem
Fußboden oder dem Standort der daran Arbeitenden
liegt, entsprechend umwehrt oder tragfähig
abgedeckt sein. Ist in Ausnahmefällen während
des Arbeitsvorganges eine solche Maßnahme
nicht möglich, so muß der Behälter während des
Arbeitsvorganges mindestens durch eine Fußleiste
gesichert sein. Haben sich die an offenen
Behältern Arbeitenden bei Ausübung ihrer
Tätigkeit über den Behälterrand zu beugen, so
müssen die Behälter, sofern es der Arbeitsvorgang
zuläßt, eine Anhaltemöglichkeit aufweisen, auch
wenn der Behälterrand mehr als 1 m über dem
Fußboden oder dem Standort der an den Behältern
Arbeitenden liegt."
23. § 31 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Sprossen oder Stufen sind in die
Leiterholme unbeweglich einzufügen; aufgenagelte
Stangen, Bretter oder Latten sind als
Sprossen oder Stufen unzulässig. Das Verlängern
von Leitern durch Annageln von Holmen oder
durch Zusammenfügen zweier Leitern sowie das
Ausbessern von Leitern durch Nageln ist verboten.
Doppelleitern müssen eine geeignete
Sicherung gegen Auseinandergleiten der Leiterarme
haben."
24. § 34 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für alle Arbeitsvorgänge sind die jeweils
erforderlichen Betriebs- und Hilfsmittel mit den
notwendigen Schutzvorrichtungen sowie die jeweils
erforderlichen Gegenstände zum persönlichen
Schutz zur Verfügung zu stellen. Apparate,
maschinelle Einrichtungen, Transportanlagen
und sonstige Geräte sowie Betriebsmittel dürfen
nur in einer Art verwendet werden, die bei umsichtiger
Verrichtung der Arbeit eine Gefährdung
der Dienstnehmer nach Möglichkeit vermeidet."
25. Im § 34 Abs. 6 sind nach dem Worte „Bedienung"
die Worte „und Wartung" einzufügen.
26. § 36 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bei Erdarbeiten, wie Herstellung von
Gruben, Gräben oder Künetten, müssen die
Wände eine der Standfestigkeit des Bodens entsprechende
Abböschung erhalten oder sie sind
sachgemäß zu pölzen. Künetten, die nicht in
Felsen oder in einem Boden, dessen örtliche
Standfestigkeit an jene von Felsen herankommt,
ausgeführt werden, müssen bei Tiefen von mehr
als 1'25 m auf jeden Fall gepölzt werden. Beim
Vorliegen von schlechten Bodenverhältnissen
oder besonderen Einflüssen, wie Erschütterungen
durch den Straßenverkehr oder durch ähnliche
Einwirkungen, ist auch schon bei geringeren
Tiefen zu pölzen. Der Rand der Grube, des Grabens
oder der Künette darf in einer Breite von
mindestens 0'50 m nicht belastet werden. Kann
infolge Platzmangels dieser Schutzstreifen nicht
eingehalten werden, so sind wirksame Schutzmaßnahmen
gegen Einsturz des Gruben-, Graben-
oder Künettenrandes und gegen Abrutschen
des ausgehobenen Materials zu treffen. Das
Untergraben ist unzulässig."
27. § 37 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Bei Arbeiten mit giftigen, gifthältigen
oder infektiösen Stoffen ist das Essen, Trinken
und Rauchen verboten. In Räume, in denen
Arbeiten mit solchen Stoffen vorgenommen oder
in denen solche Stoffe gelagert werden, dürfen
Getränke sowie Eß- und Rauchwaren nicht eingebracht
werden. Auf diese Verbote ist durch
deutlich sichtbare Anschläge hinzuweisen. Dienstnehmer,
die Arbeiten unter Verwendung der
genannten Stoffe ausführen, sind zu verhalten,
ich vor dem Essen, Trinken oder Rauchen und
nach Arbeitsschluß gründlich zu reinigen und
nötigenfalls hiefür auch Desinfektionsmittel zu
verwenden."
28. § 38 Abs. 5 und 6 haben zu lauten
„(5) Behälter, Gruben und ähnliche Anlageteile
dürfen erst befahren werden, wenn die zuständige,
fachkundige Aufsichtsperson dies ausdrücklich
angeordnet hat. Vor dem Befahren solcher
Anlageteile müssen die Verbindungen mit anderen
Behältern sowie mit den in die Behälter führenden
Leitungen oder sonstigen Einrichtungen
für das Zuführen von Materialien dicht und zuverlässig
abgeschlossen sein; es ist in geeigneter
Weise sicherzustellen, daß der Abschluß dieser
Verbindungen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen
während des Befahrens nicht geöffnet
wird. In besonderen Fällen, insbesondere bei
automatischen oder ferngesteuerten Absperrorganen,
dürfen zum Abschluß der Zuleitungen
nur Blindflanschen verwendet werden. Behälter
mit Rühr- oder Mischwerk dürfen erst befahren
werden, wenn die Rühr- oder Mischanlage abgeschaltet
und verriegelt oder verkeilt ist. Die
Behälter sind vor dem Befahren je nach Bedarf
genügend abzukühlen oder zu erwärmen.
(6) Bei Behältern, Gruben, Kanälen, Schächten
und ähnlichen Anlageteilen, in denen sich giftige,
betäubende oder sonstige gesundheitsschädigende
oder in anderer Weise gefährliche Staube,
Dämpfe oder Gase ansammeln können, darf,
wenn sie befahren werden müssen, die lichte
Weite von Einstiegöffnungen nicht weniger als
600 mm betragen; dies gilt nicht für Behälter
oder sonstige Anlageteile, die unter den Geltungsbereich
der Dampfkesselverordnung, BGBl.
Nr. 83/1948, fallen. Das Befahren von Behältern,
Gruben, Kanälen, Schächten und ähnlichen Anlageteilen
der oben angeführten Art ist nur unter
Anwendung entsprechender Sicherheitsmaßnahmen
zulässig. Insbesondere ist der Einfahrende
unter Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgürtels
so anzuseilen, daß eine allenfalls erforderliche
Bergung rasch erfolgen kann. Das Seil ist
außerhalb des Behälters sicher zu befestigen und
von einer außerhalb des Behälters befindlichen
Person zu halten, die den Einfahrenden ständig
zu beobachten oder, falls dies nicht möglich ist,
mit diesem ständig in Verbindung zu stehen
hat; diese Person muß mit den Arbeiten vertraut
und über die dafür in Betracht kommenden
Sicherheits- und Rettungsmaßnahmen unterwiesen
sein. Als weitere Sicherheitsmaßnahmen
kommen nach Erfordernis Einblasen von Frischluft,
insobesondere in die Nähe der Atmungsorgane
des Einfahrenden, oder Verwendung von
Atemschutzgeräten in Betracht. Das Einblasen
von Sauerstoff zur Belüftung ist verboten."
29. § 38 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Behälter für feste Stoffe, wie Silos und
ähnliche Anlageteile, denen diese Stoffe seitlich
oder von unten entnommen werden, dürfen, solange
sie nicht entleert sind, nur in Ausnahmefällen
unter Aufsicht und unter Anwendung der
erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen befahren
werden. Als Sicherheitsmaßnahmen kommen insbesondere
die im Abs. 6 angeführten in Betracht.
Während solche Behälter befahren werden, darf
aus diesen kein Material entnommen werden;
beim Befahren solcher Behälter sind, soweit dies
möglich ist, die Entleerungsöffnungen geschlossen
zu halten. Soweit es das Füllgut zuläßt, sind zum
Befahren geeignete Einrichtungen, wie Steigeisen,
feste Leitern oder Laufstege, anzubringen."
30. § 38 Abs. 9 zweiter Satz hat zu lauten
„Für die Beleuchtung von Behältern, Rohrleitungen,
Gruben und ähnlichen Anlageteilen,
in denen das Vorhandensein brennbarer Gase
nicht mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dürfen
nur hiefür geeignete, vorschriftsmäßige elektrische
Leuchten oder Sicherheitslampen benützt
werden."
31. § 38 Abs. 10 hat zu lauten
„(10) Bei Verwendung elektrischer Energie in
Behältern, Rohrleitungen, Kanälen, Stollen und
ähnlichen Anlageteilen sind Schutzmaßnahmen
gemäß § 27 Abs. 2 zu treffen."
32. § 39 hat zu lauten
„§ 39. In Lagerräumen darf nur so viel eingelagert
werden, daß die zulässige Belastung der
tragenden Bauteile nicht überschritten wird.
Diese in Kilogramm je Quadratmeter zulässige
Belastung ist durch deutlich sichtbare Anschläge
bekanntzugeben. Bei Schüttgut können an Stelle
dieser Anschläge solche über die zulässige Schütthöhe
treten."
33. § 40 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Silos für die Lagerung loser Materialien
müssen ohne Rücksicht- auf die Art der Entnahme
auch eine Entleerung des Materials nach
unten gestatten. Bei oben begehbaren offenen
Silos sind geeignete Vorkehrungen zu treffen,
wie Anbringen von Abschrankungen oder Gittern,
die ein Abstürzen von Personen in die
Silos, insbesondere auch beim Beseitigen von
Störungen, verhindern. Überdies müssen Einrichtungen
vorhanden sein, die es gestatten,
Störungen in Silos nach Möglichkeit von außen
zu beheben. Bei einer allenfalls notwendigen Befahrung
sind die Bestimmungen des § 38 Abs. 8
zu beachten."
34. § 41 Abs. 4 bis 6 haben zu lauten
„(4) Stark ätzende, feuer- oder explosionsgefährliche
Stoffe dürfen über Arbeitsplätzen
und Verkehrswegen, feuer- oder explosionsgefährliche
Stoffe auch unter Stiegen, Rampen
oder Plattformen nicht gelagert werden.
(5) Flaschen, Krüge, Trink-, Koch- oder ähnliche
Gefäße, deren Form oder Bezeichnung eine
Verwechslung des Inhaltes mit Nahrungs- oder
Genußmitteln zuläßt, wie Wein-, Bier- oder
Mineralwasserflaschen, dürfen zur Aufbewahrung
von Giften, gifthältigen oder ätzenden Stoffen
nicht verwendet werden.
(6) Lagerräume für Behälter, die verdichtete,
verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase enthalten,
oder für Stoffe, die Gase oder Dämpfe
entwickeln können, müssen eine wirksame Lüftung
besitzen; sind solche Gase oder Dämpfe
schwerer als Luft, so ist Vorsorge zu treffen, daß
sie sich in tiefer gelegenen Räumen nicht in
gefahrdrohender Menge ansammeln können. Der
Fußboden von Lagerräumen für Behälter für
brennbare Gase, die schwerer als Luft sind, darf
nicht tiefer als das angrenzende Gelände liegen.
Behälter für verdichtete, verflüssigte oder unter
Druck gelöste Gase dürfen nicht geworfen werden;
gefüllte Behälter sind vor gefährlicher Erwärmung
oder starkem Frost zu schützen. Stehende
volle und leere Flaschen sind gegen Umfallen
zu sichern."
35. Die Überschrift des § 42 hat zu lauten
Schutz der Augen und Hörorgane."
36. Der bisherige Wortlaut des § 42 erhält die
Bezeichnung Abs. 1 und als Abs. 2 wird angefügt
„(2) Für Arbeiten, bei denen durch Lärmeinwirkung
eine gesundheitliche Schädigung der
Hörorgane der Dienstnehmer zu erwarten ist,
sind der. Dienstnehmern geeignete Gehörschutzmittel)
zur Verfügung zu stellen."
37. Im § 43 hat der zweite Satz des Abs. 5 zu
lauten
„Sie sind persönlich anzupassen und entsprechend
zu kennzeichnen."
38. Im § 44 hat der bisherige Abs. 2 zu entfallen;
der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung
Abs. 2 und der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung
Abs. 3.
39. Im § 44 erhält der bisherige Abs. 5 die Bezeichnung
Abs. 4, wobei der letzte Satz zu entfallen
hat; der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung
Abs. 5.
40. Im § 44 haben die Abs. 6 und 7 zu
lauten
„(6) Für Arbeiten, die unter einer größeren,
betriebsbedingten Hitze- oder Kälteeinwirkung
oder unter dem Einfluß gesundheitsschädlicher
Strahlung ausgeführt werden, ist den damit Beschäftigten
die jeweils erforderliche geeignete
Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
(7) Für Arbeiten, die auch bei Regen durch
längere Zeit im Freien ausgeführt werden
müssen und die infolge ihrer besonderen Art nicht
unterbrochen werden können, wie Arbeiten zur
Behebung von Störungen, Arbeiten, durch
deren Nichtausführung unverhältnismäßig großer
Schaden entstehen würde, oder dringende
Be- und Entladearbeiten, ist den damit beschäftigten
Dienstnehmern die erforderliche Regenschutzkleidung
zur Verfügung zu stellen."
41. Im § 44 Abs. 8 hat der zweite Satz zu
lauten
„Sicherheitsgürtel müssen den verbindlich erklärten
diesbezüglichen Normen des Österreichischen
Normenausschusses entsprechen."
42. Dem § 44 ist als Abs. 9 anzufügen
„(9) Sofern die Verordnung, mit der die im
Abs. 8 genannten Normen verbindlich erklärt
werden, keine Anpassungsbestimmungen enthält,
hat die zuständige Behörde auf Antrag des
Dienstgebers nach Anhörung des zuständigen
Arbeitsinspektorates zu entscheiden, ob und
unter welchen Voraussetzungen Sicherheitsgürtel,
die den vor dieser Verbindlicherklärung
in Geltung gestandenen Vorschriften entsprechen,
weiterhin verwendet werden dürfen."
43. § 45 Abs. 1 und Abs. 2 haben zu lauten
„(1) Dienstnehmer, die mit der Wartung oder
Bedienung von Maschinen oder Triebwerken
oder mit anderen Arbeiten beschäftigt werden,
bei denen sie durch lose Kleidung gefährdet
werden können, müssen enganliegende Kleidung
tragen.
(2) Bei der Auswahl der Arbeitskleidung und
deren Machart sind die Gefahren in Betracht zu
ziehen, denen der Träger ausgesetzt sein kann.
Die Arbeitskleider müssen passend sein; sie
dürfen keine losen Taschen oder Bänder haben.
Taschen sollen nur in geringer Zahl vorhanden
und so klein wie möglich sein. Dienstnehmer,
die leicht entflammbaren, explosiblen oder giftigen
Stauben ausgesetzt sind, dürfen keine
Kleider tragen, die Taschen, Manschetten, Stulpen
oder Falten haben, in denen sich. Staub ansammeln
kann. An Orten, an denen Explosionsgefahr
besteht, darf keine Arbeitskleidung getragen
werden, die zur Bildung zündfähiger
Funken führen kann, wie Schuhe mit Eisenbeschlägen
oder sonstige Bekleidung aus Materialien,
die eine elektrostatische Aufladung herbeiführen
können."
44. § 46 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) An Orten, an denen leicht brennbare
Stoffe, wie Holzabfälle oder loses Papier, anfallen
oder lagern, ist das Rauchen verboten und
bei Verwendung von offenem Feuer und Licht
entsprechende Vorsicht zu beobachten. Durch
deutlich sichtbare Anschläge ist darauf hinzuweisen."
45. § 48 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) In jedem Betrieb sind die nach Art und
Umfang desselben erforderlichen Feuerlöschmittel
und -geräte, wie Löschwasser, Löschsand,
Wasserbehälter, Loscheimer, Kübelspritzen oder
Handfeuerlöscher bereitzustellen. Sie sind gebrauchsfähig
zu halten und erforderlichenfalls
gegen Einfrieren zu schützen. Handfeuerlöscher
müssen den anerkannten Regeln der Technik
und den für sie geltenden Rechtsvorschriften
entsprechen. Die Feuerlöschgeräte müssen gut
sichtbar, auffallend bezeichnet und leicht erreichbar
sein. Für besonders feuergefährliche
Anlagen kann die zuständige Behörde nach Erfordernis
auch Feuerlöscheinrichtungen besonderer
Art, wie Sprinkleranlagen, vorschreiben.
Die Feuerlöschmittel, -geräte und -einrichtungen
sind in regelmäßigen Zeitabständen auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; über die
Prüfung der Handfeuerlöscher müssen entsprechende
Nachweise vorhanden sein."
46. § 49 hat zu lauten
„§ 49. In ausgedehnten Betrieben sowie in
Betrieben, in denen die Dienstnehmer durch die
Betriebsweise erfahrungsgemäß besonders gefährdet
werden, sind geeignete Brandalarmeinrichtungen
so anzubringen, daß mit ihrer
Hilfe alle Dienstnehmer vom Ausbruch eines
Brandes sofort und eindeutig in Kenntnis gesetzt
werden können. Auch sind die Dienstnehmer
über die Art des Brandalarmsignales
und über das Verhalten im Falle eines Brandes
durch entsprechende Anschläge zu belehren, die
an gut sichtbarer Stelle anzubringen sind;
Alarmübungen sind abzuhalten."
47. § 50 hat zu lauten
„§ 50. Betriebsgebäude und Betriebseinrichtungen,
für die infolge ihrer Höhe, Flächenausdehnung,
Höhenlage oder Bauweise Blitzschlaggefahr
besteht, sind mit Blitzschutzanlagen
zu versehen. Das gleiche gilt für Betriebsanlagen
und Betriebsgebäude, die wegen ihres Verwendungszweckes
oder ihres Inhaltes eines Blitzschutzes
bedürfen; dies gilt vor allem, wenn
explosionsfähige oder größere Mengen leicht
entzündlicher Stoffe erzeugt, verarbeitet oder,
auch nur vorübergehend, gelagert werden. Blitzschutzanlagen
sind nach den Regeln der Technik
zu errichten und in ordnungsgemäßem Zustand
zu erhalten; sie sind in regelmäßigen Zeitabständen,
nach Änderungen oder Beschädigungen der
Blitzschutzanlage sowie nach jedem Blitzschlag,
von dem das Gebäude getroffen wurde, durch
eine fachkundige Person prüfen zu lassen. Über
diese Prüfungen sind Vormerke zu führen."
48. Dem § 51 Abs. 4 ist anzufügen
„Die Namen der Helfer sind an deutlich sichtbarer
Steife im Verbandbehälter oder bei diesem
bekanntzugeben."
49. Der fünfte Satz des § 57 Abs. 1 hat zu
lauten
„Wird Bettwäsche beigestellt, so ist diese mindestens
alle drei Wochen zu wechseln; sie muß
mindestens aus einem Leintuch und den erforderlichen
Überzügen bestehen."
50. § 60 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Schutzvorrichtungen müssen an den Gefahrenstellen
ausreichenden Schutz gewähren,
genügend widerstandsfähig und sicher befestigt
sein. Sie dürfen bei der Arbeit möglichst wenig
behindern und, wenn möglich, ohne Hilfsmittel
nicht abnehmbar sein. Schutzvorrichtungen
dürfen die Wartung der Betriebseinrichtung
nicht wesentlich erschweren; sie sollen, soweit
dies möglich ist, in die Konstruktion der Betriebseinrichtung
einbezogen sein."
51. § 60 Abs. 6 und 7 haben zu lauten
„(6) Bei abnehmbaren Schutzvorrichtungen
soll durch einen Farbanstrich, der bei abgenommener
Schutzvorrichtung sichtbar wird, auf die
Gefahrenstelle hingewiesen werden.
(7) Teile von Betriebseinrichtungen, die einer
Wartung bedürfen, wie Schmierbüchsen und
ähnliche Teile, sowie Bedienungseinrichtungen,
müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein."
52. Im § 61 ist am Ende des Abs. 1 ein Beistrich
zu setzen und anzufügen
„soweit keine Keilriemen verwendet werden."
53. § 61 Abs. 2 hat zu lauten
„(3) Zahn- und Kettenräder, die nicht im
Arbeits- und Verkehrsbereich laufen, sind an
den Eingriffstellen vorne und seitlich zu verkleiden,
wenn ein Berühren dieser Stellen nicht
in anderer Weise verhindert wird. Beträgt die
Lückenweite von Zahn- oder Kettenrädern am
Kopfkreis gemessen mehr als 8 mm, so müssen
die Endkanten der Verkleidung vom Kopfkreis
in radialer Richtung etwa 4 cm abstehen. Auch
Eingriffstellen von Friktionsscheiben sind dementsprechend
zu sichern."
54. § 61 Abs. 4 bis 6 haben zu lauten
„(4) Vorstehende Wellenenden sind im Arbeits-
und Verkehrsbereich zu verdecken. Dies
ist nicht erforderlich bei Wellenenden, die einschließlich
eines Befestigungsmittels, wie einer
Spannmutter, nicht mehr als 5 cm vorstehen,
wenn ihre Enden glatt und abgerundet sind.
Bohrungen an Wellenenden sind auszufüllen
oder zu verdecken; ausgenommen hievon sind
Hohlwellen von Werkzeugmaschinen, die zum
Durchstecken von Material oder Werkstücken
oder zum Anbringen von Vorrichtungen dienen.
(5) Quetsch- und Scherstellen sind nach Möglichkeit
zu vermeiden. Ist dies nicht möglich so
sind sie im Arbeits- und Verkehrsbereich zu
verdecken. Einlaufstellen von Walzen sind in
geeigneter Weise zu sichern oder es sind sonstige
geeignete Vorkehrungen zu treffen, die eine Gefährdung
durch zusammenlaufende Walzen verhindern.
(6) Bewegungs- und Fallbahnen von Gegengewichten,
die sich im Arbeits- und Verkehrsbereich
befinden, sowie Bewegungsbahnen von
Schwunggewichten sind, soweit für einzelne
Maschinen nicht anderes bestimmt wird, zu
umwehren oder zu verdecken. Gegen- und
Schwunggewichte sind gegen Herabfallen zu
sichern; Druckschrauben allein genügen nicht als
Sicherung."
55. Im § 62 ist an Stelle „BGBl. Nr. 266/
1951" zu setzen: „BGBl. Nr. 43/1961".
56. Im § 66 hat der zweite Satz zu lauten
„Überdruckklappen dürfen nur dann im
Arbeits- und Verkehrsbereich liegen, wenn
durch geeignete Vorkehrungen eine Gefährdung
von Dienstnehmern beim Wirksamwerden dieser
Klippen verhindert wird."
57. Im § 69 werden die Worte „Pumpen und
Exzenter" durch die Worte „Kurbeln, Pleuelstangen
und Exzenter" ersetzt.
58. § 71 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Kraftmaschinen müssen mit wirksamen
Reglern ausgestattet sein, sofern ein Durchgehen
der Maschinen mit Rücksicht auf ihre Bauart.
und ihre Verwendung möglich ist."
59. Im § 74 ist am Ende des Abs. 1 ein Beistrich
zu setzen und anzufügen
„soweit keine Keilriemen verwendet werden."
60. § 74 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Riemen, Seile oder Ketten, die mit einer Geschwindigkeit
von 9 m/sec oder mehr laufen,
sowie Riemen mit einer Breite von 130 mm und
mehr sind oberhalb von Arbeits- und Verkehrsstellen
zu unterfangen, auch wenn sie sich mehr
als 2'40 m über dem Fußboden oder Standplatz
befinden."
61. § 74 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten
„Sie müssen ausreichend beleuchtbar sein und
einen gleitsicheren Fußboden haben."
62. § 77 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Jede nicht durch Menschenkraft angetriebene
Arbeitsmaschine muß für sich allein
ingangzusetzen und abzustellen sein. Die Vorrichtungen
hiefür müssen vom Arbeitsplatz des
die Maschine Bedienenden leicht und gefahrlos
zu betätigen sein, sicher wirken und dürfen ein
unbeabsichtigtes Ingangsetzen nicht zulassen;
insbesondere sind Fußeinrückungen in geeigneter
Weise zu sichern. Bei Einzelantrieb durch einen
Elektromotor gilt auch der Schalter für den
Motor als Vorrichtung für das Ingangsetzen und
Abstellen der Maschine. Das Ingangsetzen und
und Abstellen einer Arbeitsmaschine darf nicht
durch das Auflegen und Abwerfen des Antriebriemens
bewirkt werden.
(2) Eine gemeinsame Ein- und Ausschaltvorrichtung
für mehrere Maschinen ist zulässig,
wenn eine Bedienung dieser Maschinen während
des Ganges nicht erforderlich ist und diese einen
gemeinsamen Antrieb haben oder ineinandergreifende
Arbeitsvorgänge ausführen. Eine
solche Vorrichtung muß jedoch mindestens in
jedem Arbeitsraum an einer leicht erreichbaren
Stelle vorhanden sein; sie muß so ausgebildet
sein, daß nach dem Abstellen eine Wiederinbetriebnahme
erst nach Entriegelung dieser
Vorrichtung möglich ist. Die Wiederinbetriebnahme
von einer zentralen Stelle aus ist in geeigneter
Weise, wie durch akustische Signale,
anzuzeigen."
63. § 78 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bei Arbeitsmaschinen ist der Gefahrenbereich
der Maschinenwerkzeuge so weit als
möglich in geeigneter Weise zu sichern. Sofern
eine Beobachtung des Arbeitsablaufes erforderlich
ist, sind Abschirmungen zu verwenden, die
eine Durchsicht gestatten. Besteht durch den
Arbeitsvorgang die Möglichkeit einer Entzündung
der Abschirmungen, so müssen diese aus
schwer brennbarem Material bestehen. Zelluloid
darf bei Abschirmungen nicht verwendet
werden."
64. § 78 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Rotierende Behälter, wie Trommeln oder
Fässer, sind an den Verkehrsseiten durch Schutzvorrichtungen,
wie abnehmbare Geländer oder
bewegliche Schutzgitter, zu sichern. Solche Behälter
dürfen erst in Bewegung gesetzt werden,
wenn die Schutzvorrichtung wirksam ist; die
Schutzvorrichtung darf erst nach Stillstand
solcher Behälter außer Wirksamkeit gesetzt
werden."
65. Dem § 79 ist als Abs. 8 anzufügen
„(8) An einer Maschine dürfen mehrere Personen
nur beschäftigt werden, wenn sie sich
gegenseitig nicht gefährden."
66. § 80 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Erfolgt bei Langschnittkreissägen für
Holz die Sicherung gegen Rückschlag des Werk-
stückes durch Spaltkeil, so dürfen hiefür nur
zum Sägeblatt passende Keile verwendet werden,
deren Abstand vom Sägeblatt etwa 1 cm zu betragen
hat. Spaltkeile sind nach Bedarf nachzustellen.
An Kreissägen darf nur dann im
Gleichlauf gearbeitet werden, wenn sie so eingerichtet
sind, daß eine unbeabsichtigte Änderung
des Vorschubes oder ein Wegschleudern
des Werkstückes vermieden wird."
67. Dem § 80 Abs. 6 ist anzufügen
„Bei Pendelsägen zum Ablängen von Holzabfällen,
wie Spreißeln, muß das Schneidegut
durch eine geeignete Einrichtung in der Schnittlage
gehalten werden, wenn dies mit der Hand
nicht in sicherer Weise geschehen kann."
68. § 81 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bei Arbeiten auf Holzfräs- und Kehlmaschinen
sind, soweit es der Arbeitsvorgang
zuläßt, Vorrichtungen, wie hölzerne Druckkämme
oder Anschlagklötze, zu verwenden
oder sonstige Maßnahmen zu treffen, die ein
Rückschlagen des Werkstückes verhindern."
69. Die Überschrift des § 82 und dieser
Paragraph haben zu lauten
„Bohrmaschinen, Drehbänke, Gewindeschneid-
und Gewindedrückmaschinen.
§ 82. (1) Für die Bearbeitung auf Bohrwerken
müssen die Werkstücke auf den Maschinentischen
oder in die hiefür vorgesehenen, besonderen
Einrichtungen sicher eingespannt werden.
Das gleiche gilt für die Bearbeitung auf Bohrmaschinen,
sofern das Werkstück nicht auf
andere Art sicher festgehalten wird.
(2) Bei Drehbänken ist hervorstehendes umlaufendes
Material, wie Stangen und ähnliche
Gegenstände, mit einem feststehenden Schutz
zu umhüllen. Dieser Schutz darf auf der Unterseite
nur so weit offen sein, als dies für das
Nachschieben des Materials mit den Händen
erforderlich ist. Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen
müssen in gleicher Weise gesichert
sein."
70. § 83 hat zu lauten
„§ 83. (1) Für Schleifkörper und deren Verwendung
gelten die verbindlich erklärten diesbezüglichen
Normen des Österreichischen Normenausschusses.
(2) Sofern die Verordnung, mit der die im
Abs. 1 genannten Normen verbindlich erklärt
werden, keine Anpassungsbestimmungen enthält,
hat die zuständige Behörde auf Antrag des
Dienstgebers nach Anhörung des zuständigen
Arbeitsinspektorates zu entscheiden, ob und
unter welchen Voraussetzungen Schleifkörper
und Einrichtungen zu deren Benützung, die den
vor dieser Verbindlicherklärung in Geltung gestandenen
Vorschriften entsprechen, weiterhin
verwendet werden dürfen.
(3) Mit einer Arbeitshöchstgeschwindigkeit, die
größer ist als die nach den im Abs. 1 genannten
Normen zulässige Arbeitshöchstgeschwindigkeit,
dürfen Schleifkörper nur verwendet werden,
wenn das Bundesministerium für soziale Verwaltung
auf Grund eines Prüfbefundes festgestellt
hat, daß diese Schleifkörper, gegebenenfalls
unter bestimmten Voraussetzungen, für
eine solche Arbeitshöchstgeschwindigkeit geeignet
sind und eine diesbezügliche Kundmachung
in den ,Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung' verlautbart
wurde."
71. § 84 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bei Arbeiten an Fußpendelpressen sowie
maschinell, hydraulisch oder pneumatisch angetriebenen
Pressen und Stanzen, bei denen nach
ihrer Bauart das Einlegen und Ausnehmen der
Werkstücke von Hand möglich ist, sind wirksame
Vorkehrungen gegen Handverletzungen
zu treffen. Diese Vorkehrungen müssen ein
Hineinlangen in den gefährlichen Teil des
Stempelweges während des Stempelniederganges
verhindern."
72. § 84 Abs. 6 letzter Satz hat zu lauten
„Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1
bis 3 sind nach Möglichkeit nur solche Stanzeisen
zu verwenden, die nicht niedriger als
75 mm sind und waagrechte Handgriffe oder
Schutzleisten besitzen, die sich mindestens
12 mm unterhalb des Rückens der Stanzeisen
befinden."
73. Die Überschrift des § 87 und dieser Paragraph
haben zu lauten
„Bolzensetzgeräte und Preßluftwerkzeuge.
§ 87. Für Bolzensetzgeräte, mit denen Bolzen
oder sonstige geeignete Teile durch die Wirkung
einer Treibladung in einen Stoff eingetrieben
werden, sowie für die Verwendung solcher Geräte
gelten die verbindlich erklärten diesbezüglichen
Normen des Österreichischen Normenausschusses.
(2) Sofern die Verordnung, mit der die im
Abs. 1 genannten Normen verbindlich erklärt
werden, keine Anpassungsbestimmungen enthält,
hat die zuständige Behörde auf Antrag des
Dienstgebers nach Anhörung des zuständigen
Arbeitsinspektorates zu entscheiden, ob und
unter welchen Voraussetzungen Bolzensetzgeräte,
die den vor dieser Verbindlicherklärung
in Geltung gestandenen Vorschriften entsprechen,
weiterhin verwendet werden dürfen.
(3) Bolzensetzgeräte sowie Kartuschen sind so
zu verwahren, daß sie von Unbefugten nicht
benützt werden können. Bolzen und Kartuschen
müssen voneinander getrennt, die letzteren in
geschlossenen Behältern aus schwer entflammbarem
Material, aufbewahrt werden. In explosionsgefährdeten
und feuergefährdeten Räumen
dürfen nur solche Bolzensetzgeräte verwendet
werden, die ausdrücklich für die Benützung in
solchen Räumen bestimmt sind.
(1) Bolzensetzgeräte dürfen nur mit Schutzhauben
verwendet werden, die für die auszuführenden
Arbeiten geeignet sind. Auch dürfen
nur die für das betreffende Gerät bestimmten
Bolzen und Kartuschen benützt werden.
(5) Jedes nicht dem eigentlichen Arbeitszweck
dienende sowie jedes unsachgemäße Hantieren
mit geladenen Bolzensetzgeräten ist unzulässig.
Geladene Geräte dürfen nicht weggelegt werden;
sie sind so zu halten, daß bei einem unbeabsichtigten
Auslösen niemand gefährdet wird. Bolzensetzgeräte
dürfen nur von hinreichend
sicheren Standplätzen aus benützt werden.
(6) Vor Verwendung eines Bolzensetzgerätes
muß sichergestellt sein, daß sich keine Personen
im Gefahrenbereich befinden. Auch hat sich der
für die Durchführung der Arbeit Verantwortliche
davon zu überzeugen, daß der betreffende
Bauteil für einen Beschuß offensichtlich geeignet
ist. Im übrigen sind den Dienstnehmern die
vom Hersteller oder Vertreiber für das zur
Benützung kommende Bolzensetzgerät herausgegebenen
Anweisungen für die Benützung und
Instandhaltung des Gerätes zur Kenntnis zu
bringen.
(?) Bolzensetzgeräte sind mindestens einmal
jährlich durch einen Fachkundigen auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen.
Über diese Prüfung sind Vormerke zu führen,
die beim Gerät zu verwahren sind.
(8) Zu Arbeiten mit Bolzensetzgeräten und zu
Arbeiten mit Preßluftwerkzeugen, bei denen erfahrungsgemäß
mit starker Rückstoßwirkung zu
rechnen ist, dürfen nur geeignete, entsprechend
unterwiesene männliche Dienstnehmer herangezogen
werden. Diese Dienstnehmer müssen
bei Arbeiten mit Bolzensetzgeräten das 19. Lebensjahr,
bei Arbeiten mit Preßluftwerkzeugen
der angeführten Art das 21. Lebensjahr vollendet
haben.
(9) Bei Arbeiten mit Preßluftwerkzeugen ist
durch entsprechende Vorkehrungen, wie Beistellung
geeigneter Werkzeuge und Regelung
der Beschäftigungsdauer, dafür Sorge zu tragen,
daß Gesundheitsschädigungen der Dienstnehmer
möglichst verhindert werden."
74. § 89 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Zylinder sind entsprechend vorsichtig
anzuheizen; bei gußeisernen Zylindern darf die
Dampfzufuhr erst geöffnet werden, wenn sich
der Zylinder bewegt. Für eine ausreichende Entwässerung,
insbesondere nach dem Absperren
der Dampfzufuhr, ist Sorge zu tragen. Während
des Stillstandes sind die Zylinder zu belüften."
75. § 90 hat zu lauten
„§ 90. Zentrifugen sind vor ihrer Inbetriebnahme
sowie mindestens einmal jährlich von
einem Ziviltechniker für Elektrotechnik oder
Maschinenbau oder einem für die Überwachung
von Dampfkesseln zuständigen Organ auf ihren
ordungsgemäßen Zustand untersuchen zu lassen.
Das Ergebnis der Untersuchungen ist in ein Prüfbuch
einzutragen. Bei Kleinzentrifugen können
die Untersuchungen von einem fachkundigen
Betriebsangehörigen durchgeführt werden.
Kleinzentrifugen sind Zentrifugen mit einer
aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors
von höchstens 500 Watt und einem Beschickungsgewicht
von höchstens 10 kg oder, soweit
es sich um Wäschezentrifugen handelt, auch
solche mit einem Gewicht des Beschickungsgutes
in trockenem Zustand von höchstens 6 kg.
(2) Von der Untersuchung gemäß Abs. 1 sind
Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse zum
Reinigen oder Trennen von Flüssigkeiten, wie
Milchseparatoren, sowie Spinnzentrifugen, Laboratoriumszentrifugen
und Kleinstzentrifugen
ausgenommen. Kleinstzentrifugen sind Zentrifugen
mit einer aufgenommenen Leistung des
Antriebsmotors von höchstens 300 Watt und
einem Beschickungsgewicht von höchstens 5 kg
oder, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt,
auch solche mit einem Gewicht des Beschickungsgutes
in trockenem Zustand von
höchstens 3 kg.
(3) Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschickens
die höchstzulässige Füllung darf nicht überschritten
werden. Zentrifugen dürfen mit einer
größeren als der vom Erzeuger oder vom Überwachungsorgan
festgesetzten Umdrehungszahl
nicht betrieben werden. Zentrifugen dürfen
nicht mit der Hand gebremst werden; Arbeiten
dürfen an ihnen im Gefahrenbereich erst nach
Stillstand der Trommel vorgenommen werden,
(4) Bei Zentrifugen, die nach Abs. I und 2
zu untersuchen sind, muß die einer bestimmten
Umdrehungszahl entsprechende höchstzulässige
Beschickung in deutlich sichtbarer Weise durch
Anschlag bekanntgemacht werden. Für die Bedienung
dieser Zentrifugen sind entsprechende
Anweisungen auszuarbeiten und bei den Zentrifugen
auszuhängen. Bei Kleinstzentrifugen ist
durch einen Anschlag darauf hinzuweisen, daß
der Deckel erst bei Stillstand der Trommel geöffnet
werden darf."
76. § 93 hat zu lauten
„§ 93. (1) Für die Errichtung und Prüfung von
Kranen, Winden und Flaschenzügen gelten die
im Zeitpunkt der Errichtung verbindlich er-
klärten diesbezüglichen Normen des Österreichischen
Normenausschusses.
(2) Für den Betrieb und die Wartung von
Kranen, Winden und Flaschenzügen gelten die
verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen
des Österreichischen Normenausschusses. Sofern
die Verordnung, mit der diese Normen verbindlich
erklärt werden, keine Anpassungsbestimmungen
enthält, hat die zuständige Behörde auf
Antrag des Dienstgebers nach Anhörung des
zuständigen Arbeitsinspektorates zu entscheiden,
ob und unter welchen Voraussetzungen Krane,
Winden und Flaschenzüge weiterhin- nach den
vor dieser Verbindlicherklärung in Geltung gestandenen
Vorschriften betrieben und gewartet
werden dürfen.
(3) Krane sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie
nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen
Änderungen einer Abnahmeprüfung und
mindestens einmal jährlich einer Prüfung hinsichtlich
ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen.
Winden und Flaschenzüge sind ebenfalls jährlich
einmal zu prüfen. Bei selten benützten Kranen,
wie Montagekranen in Kraftwerken und
Reservekranen, kann die alljährliche Prüfung
entfallen. Solche Krane sind jedoch vor Inverwendungnahme
zu prüfen.
(4) Die Abnahmeprüfung von Kranen ist von
Ziviltechnikern für Elektrotechnik oder Maschinenbau,
hiezu befugten Organen des Technischen
Überwachungsvereines oder Amtssachverständigen
durchführen zu lassen. Die alljährlich
wiederkehrende Prüfung von Kranen sowie die
Prüfung von Winden und Flaschenzügen kann
von den genannten Personen sowie von sonstigen
fachkundigen Ingenieuren der Fachrichtung
Maschinenbau oder Elektrotechnik oder von
fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen
werden. Über die Prüfungen sind Vormerke
zu führen.
(5) Die bei Kranen, Winden und Flaschenzügen
verwendeten Anhänge- oder Befestigungsmittel,
wie Ketten, Seile, Ringe oder
Schäkel, müssen von geeigneter Beschaffenheit
und genügender Festigkeit sein und sich in
gutem Zustand befinden. Auf den Anhänge-
und Befestigungsmitteln muß deren Tragfähigkeit
angegeben sein; Seile aus Textilfasern können
auch in anderer geeigneter Weise gekennzeichnet
sein. Der Dienstgeber hat Sorge zu tragen, daß
die Anhänge- und Befestigungsmittel von einer
fachkundigen Person nachweisbar in den erforderlichen
regelmäßigen Zeitabständen, mindestens
aber einmal jährlich, auf ihren betriebssicheren
Zustand kontrolliert werden. Nicht
betriebssichere Anhänge- und Befestigungsmittel
sind von der weiteren Benützung auszuschließen*.
(6) Elektrozüge zum Heben feuerflüssiger
Massen, die nach den Bestimmungen der in
Abs. 1 genannten Normen nur mit einer Bremse
ausgerüstet zu sein brauchen, sind im Sinne der
Abs. 2 und 3 einer Abnahmeprüfung und in
Abständen von höchstens einem halben Jahr
einer Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit
zu unterziehen."
77. § 94 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Auf Hebebühnen ist die Last so aufzustellen
und erforderlichenfalls so zu sichern, daß sie
bei ordnungsgemäßer Benützung der Hebebühnen
nicht rutschen oder kippen kann. Während
der Bewegung der Hebebühnen ist der
Aufenthalt unterhalb derselben verboten.
(3) Hebebühnen sind vor ihrer Inbetriebnahme
sowie nach größeren Instandsetzungen
oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung
und mindestens jährlich einmal einer
Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu
unterziehen. Für diese Prüfungen gelten die
Bestimmungen des § 93 Abs. 4 sinngemäß."
78. § 95 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Bei Nahfördermitteln, wie Becherwerken,
Schüttelrinnen, Schwing-, Gurt- oder Kreisförderern,
sind Maßnahmen zu treffen, die sowohl
eine Gefährdung von Personen durch das Nahfördermittel
an sich als auch durch herabfallendes
Ladegut hintanhalten.
(2) Bei Nahfördermitteln ist ein Rücklaufen
beim Versagen des Antriebes, wenn hiedurch
eine Gefährdung auftreten kann, durch geeignete
Einrichtungen zu verhindern."
79. Die Überschrift des Abschnittes 15 hat zu
lauten
„Schienengebundene Transportmittel."
80. § 96 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes
gelten für schienengebundene Transportmittel,
wie Werks-, Feld- oder Rollbahnen, die nicht
Eisenbahnen im Sinne der eisenbahnrechtlichen
Bestimmungen sind."
81. Dem § 97 Abs. 1 ist anzufügen
„Im Schutzraum muß der Boden, nach Möglichkeit
auch im Bereich der Weichen, den Anforderungen
für Verkehrswege entsprechen."
82. § 97 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Bei Bahnen, die dem Stollenbau dienen,
muß im Stollen neben dem Fahrzeugprofil, sofern
das Ladeprofil größer ist, neben diesem,
wenigstens auf einer Seite ein Schutzraum von
mindestens 0'60 m Breite und einer Höhe von
mindestens 1'80 m freigehalten werden. Sollte
dies nicht möglich sein, müssen in Abständen
von höchstens 50 m Ausweichen mit mindestens
0'75 m Tiefe, 1'50 m Länge und einer Höhe von
mindestens l'80m vorhanden sein. Auf die
nächstgelegene Ausweiche ist an der Stollenwand
in geeigneter Weise, wie durch in Richtung zu
dieser Ausweiche fallende Linien, hinzuweisen.
Stollenstrecken, in denen diese Bestimmungen
vorübergehend nicht eingehalten werden können,
dürfen nur im Schritt befahren werden."
8.1. § 99 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Elektrische Triebfahrzeuge mit Stromabnehmern
müssen mit vorschriftsmäßigen
Erdungsvorrichtungen, wie Erdungsstangen,
ausgerüstet sein."
84. § 99 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten
„Um einen Kurbelrückschlag zu verhindern,
muß bei Otto-Motoren beim Andrehen von
Hand zwangsläufig Spätzündung sichergestellt
sein."
85. § 102 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Vor dem Anfahren, vor der Annäherung
an Verkehrswege, Kreuzungen, Gleisübergänge,
Gebäudeausgänge, Arbeitsplätze, Engstellen sowie
beim Befahren unübersichtlicher Gleisstücke
sind Warnzeichen zu geben; nach Erfordernis
ist auch die Geschwindigkeit entsprechend herabzusetzen.
Soweit Wagen von Triebfahrzeugen
geschoben werden, ist, wenn dadurch die Sicht
des Führers auf die Strecke behindert wird, die
Spitze des Zuges mit einem Begleiter zu besetzen
und die Geschwindigkeit des Zuges so herabzusetzen
daß dieser vor einem auftauchenden Hindernis
mit Sicherheit zum Stehen gebracht werden
kann; von solchen Hindernissen hat der
Begleiter den Führer des Triebfahrzeuges durch
geeignete Signale zu verständigen. Müssen Fahrzeuge
auf Verkehrswegen oder in Arbeitsstätten
bewegt werden, so muß eine Person, die die
Strecke übersehen kann, auf das Herannahen
der Fahrzeuge aufmerksam machen oder diesen
vorangehen. Beim Befahren von Kippgleisen,
welche als Stutzgleise ausgebildet sind, muß der
beladene Zug geschoben werden."
86. Im § 102 Abs. 14 haben der zweite Satz und
die folgenden Sätze zu entfallen.
87. Dem § 102 ist als Abs. 15 anzufügen
„(15) Bei Dunkelheit oder bei nur mangelhaft
beleuchteten Gleisanlagen sind sowohl Züge
als auch allein fahrende Fahrzeuge durch eine
von der gewöhnlichen Beleuchtung deutlich
unterscheidbare Beleuchtung zu kennzeichnen.
An der Spitze des Zuges oder des allein fahrenden
Fahrzeuges muß eine weiß leuchtende
Lampe angebracht sein, welche die Strecke im
Bereich des Bremsweges ausreichend beleuchtet.
Jeder Zug sowie jedes allein fahrende Fahrzeug
muß außerdem mit einem rot leuchtenden
Schlußlicht versehen sein."
88. Die Überschrift des § 104 und dieser Paragraph
haben zu lauten
„Material-Seilschwebebahnen
und Material-Standseilbahnen.
§ 104. (1) Für die Errichtung und Prüfung von
Material-Seilschwebebahnen und Material-Standseilbahnen,
die nicht Eisenbahnen im Sinne der
eisenbahnrechtlichen Bestimmungen sind, gelten
die im Zeitpunkt der Errichtung verbindlich erklärten
diesbezüglichen Normen des Österreichischen
Normenausschusses.
(2) Für den Betrieb und die Wartung der im
Abs. 1 genannten Seilbahnen gelten die verbindlich
erklärten diesbezüglichen Normen des
Österreichischen Normenauschusses. Sofern die
Verordnung, mit der diese Normen verbindlich
erklärt werden, keine Anpassungsbestimmungen
enthält, hat die zuständige Behörde auf Antrag
des Dienstgebers nach Anhörung des zuständigen
Arbeitsinspektorates zu entscheiden, ob und
unter welchen Voraussetzungen Material-Seilschwebebahnen
und Material-Standseilbahnen
weiterhin nach den vor dieser Verbindlicherklärung
in Geltung gestandenen Vorschriften
betrieben und gewartet werden dürfen.
(3) Material-Seilschwebebahnen und Material-
Standseilbahnen sind vor ihrer Inbetriebnahme
sowie nach größeren Instandsetzungen oder
wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung
und mindestens jährlich einmal einer Überprüfung
hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu
unterziehen. Die Abnahmeprüfung ist von
hiezu befugten Ziviltechnikern, Organen des
Technischen Überwachungsvereines oder Amtssachverständigen
durchführen zu lassen. Die
alljährlich wiederkehrende Prüfung kann von
den genannten Personen oder von einem sonstigen
Fachkundigen, der auch Angehöriger des
Betriebes sein kann, vorgenommen werden.
Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen."
89. § 105 hat zu lauten
„§ 105. (1) Für den Verkehr mit Fahrzeugen
innerhalb von Betrieben gelten die Bestimmungen
der Straßenverkehrsvorschriften, soweit nicht
mit Rücksicht auf die innerbetrieblichen Verhältnisse
etwas anderes angeordnet ist; solche
Anordnungen sind betriebsfremden Fahrzeuglenkern
bekanntzugeben, bevor diesen das Befahren
des Betriebsgeländes gestattet wird.
(2) Die in den Betrieben verwendeten motorisch
angetriebenen Fahrzeuge und durch Motorkraft
fortbewegten Geräte, die nicht den Kraftfahrvorschriften
unterliegen, müssen eine verläßlich
wirkende Lenkvorrichtung aufweisen und mit
mindestens einer feststellbaren Bremsanlage sowie
einer akustischen Warnvorrichtung ausgerüstet
sein. Bei Verwendung auf unbeleuchtetem
oder im Sinne des § 11 nicht ausreichend
beleuchtetem Betriebsgelände müssen solche Fahr-
zeuge und Geräte mit Lampen ausgestattet sein,
welche die Fahrbahn ausreichend beleuchten;
sofern diese Lampen die Breite des Fahrzeuges
oder Gerätes nicht erkennen lassen, müssen
überdies vorne noch zwei weiß oder gelb leuchtende
Begrenzungslampen angebracht sein. Diese
Fahrzeuge und Geräte müssen ferner hinten
mit zwei rot leuchtenden Lampen ausgerüstet
sein. Bei Fahrzeugen oder Geräten, deren Breite
geringer als 0'80 m ist, genügt je eine Lampe
vorne und hinten. An Anhängern, die von
diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, müssen
an der Rückseite je zwei rote, dreieckige Rückstrahler
angebracht sein; sind diese Rückstrahler
wegen örtlicher Gegebenheiten unwirksam,
so müssen auch die Anhänger mit wenigstens
einer rot leuchtenden Lampe ausgestattet
sein. An motorisch angetriebenen Fahrzeugen
müssen ferner Einrichtungen vorhanden sein,
welche diese Fahrzeuge davor sichern, daß sie
von Unbefugten in Betrieb genommen werden
können. Auf diesen Fahrzeugen oder ihren
Anhängern dürfen Beifahrer nur ständig mitfahren,
wenn für sie Beifahrersitze vorgesehen
sind; werden nur gelegentlich Beifahrer mitgenommen,
müssen geeignete Standflächen und
Anhaltevorrichtungen vorhanden sein. Ein allfällig
angebrachter Witterungsschutz darf den
Fahrer in der notwendigen freien Sicht, in der
Bedienung des Fahrzeuges und in der Zeichengebung
nicht behindern.
(3) Der Sicherheit dienende Vorrichtungen
von Fahrzeugen, wie Warnvorrichtungen und
Bremsen, sind vor Beginn jeder Arbeitsschicht
durch den Lenker des Fahrzeuges zu prüfen.
Schadhafte Fahrzeuge, insbesondere solche,
deren Vorrichtungen der genannten Art sich
nicht in ordnungsgemäßem Zustand befinden,
sind außer Betrieb zu setzen. Dienstnehmer, die
sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift
beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen ein
Fahrzeug weder in Betrieb nehmen noch lenken.
Der Lenker eines Fahrzeuges hat vor dessen
Inbetriebnahme darauf zu achten, daß alle mit
dem Fahrzeug zu befördernden Personen die
für sie bestimmten Plätze eingenommen haben
und die Ladung am Fahrzeug in sicherer Weise
verwahrt ist. Vor Verlassen des Fahrzeuges hat
der Fahrer das Fahrzeug gegen Abrollen und
gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte zu
sichern.
(4) Der Verkehr mit Fahrzeugen innerhalb
von Betrieben ist mit entsprechender Umsicht
so abzuwickeln, daß eine Gefährdung der
Dienstnehmer hintangehalten wird. Hiebei ist
bei in Bewegung befindlichen Fahrzeugen insbesondere
unbefugtes Mitfahren, Sitzen und
Stehen auf Plätzen, die hiefür nicht vorgesehen
sind, Herabhängenlassen der Beine über den
Fahrzeugrand, Anhängen an Fahrzeuge, zu
weites Herausbeugen aus Fahrzeugen sowie Besteigen
oder Verlassen von Fahrzeugen bei
größerer als Schrittgeschwindigkeit untersagt.
(5) Beim Ankuppeln von Anhängern ist besondere
Vorsicht zu üben. Ebenso ist beim Verschieben
von Anhängern und von unbespannten
Fuhrwerken von Hand wegen der Möglichkeit
des Schlagens der Deichsel besondere Vorsicht
walten zu lassen. Erfolgt das Kuppeln von Anhängern
durch Zurücksetzen des Zugfahrzeuges,
so muß durch Anziehen der Bremse oder durch
Anlegen von Vorlegeklötzen ein Inbewegungsetzen
der Anhänger verhindert werden. Beim
Anschieben des Anhängers an das Zugfahrzeug
ist durch geeignete Maßnahmen ein Zusammenstoßen
der Fahrzeuge zu verhindern.
(6) Fahrzeuge dürfen durch Drücken mit
Kraftfahrzeugen nur verschoben werden, wenn
hiezu eine Kuppelstange von mindestens 1'50 m
Länge benützt wird, die sowohl am Kraftfahrzeug
als auch am zu verschiebenden Fahrzeug
sicher befestigt ist. Während des Verschiebens
dürfen sich keine Personen zwischen den Fahrzeugen
aufhalten.
(7) Sandgruben, Baugelände und ähnliche Betriebsstätten
dürfen nur so weit befahren werden,
als ein tragfähiger Untergrund vorhanden
ist."
90. § 106 erhält die Überschrift „Transportkarren"
und hat zu lauten
„§ 106. (1)Mit dem Lenken von motorisch angetriebenen
Transportkarren, wie Elektrokarren,
Dieselkarren oder Hubstaplern, in Betrieben
dürfen nur hiefür entsprechend ausgebildete
Dienstnehmer beauftragt werden. Der Dienstgeber
hat jedem Lenker eines Transportkarrens
die Fahrbewilligung schriftlich zu bestätigen; er
darf einem Dienstnehmer das Lenken von
Transportkarren nicht mehr gestatten, wenn
ihm Umstände bekannt werden, die glaubhaft
erscheinen lassen, daß dieser Dienstnehmer zum
Lenken eines Transportkarrens nicht mehr geeignet
ist.
(9) Transportkarren, die durch Verbrennungsmotoren
angetrieben werden, dürfen nur dann
in geschlossenen Räumen verwendet werden,
wenn Maßnahmen getroffen sind, die eine gesundheitsschädliche
Anreicherung von Kohlenmonoxyd
in der Raumluft verhindern, wie ausreichende
Lüftung der Räume oder Verwendung
von Katalysatoren bei den Transportkarren.
Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen
ist in regelmäßigen Zeitabständen zu prüfen.
(3) Bei Transportkarren muß der Lenkerstand
oder -sitz durch Stoßbügel und durch Seiten- oder
Vorderschutz gesichert sein, soweit er in
den Rahmen des Fahrzeuges nicht bereits so eingebaut
ist, daß der Lenker bei Zusammenstößen
oder beim Anfahren ausreichend geschützt ist;
die Sicherung des Lenkerstandes muß mindestens
bis 1'40 m über die Standfläche des
Lenkers reichen. Die Standfläche für den Lenker
muß gleitsicher sein. Bei Fahrzeugen mit
Lenkerstand muß eine Stütze für den Lenker
vorhanden sein, die es diesem ermöglicht, bei
der Fahrt mit hintenliegender Ladefläche eine
nach rückwärts geneigte Stellung einzunehmen;
ist die Standfläche für den Lenker gleichzeitig
Tritthebel, so muß ihr Rand mit einer etwa
15 mm hohen Leiste als Sicherung gegen Abrutschen
versehen sein.
(4) Die Handgriffe der Betätigungshebel müssen
bei Transportkarren mit Lenkerstand innerhalb
desselben liegen. Läßt die Bauart dies
nicht zu, müssen die außerhalb des Lenkerstandes
liegenden Handgriffe einen geeigneten
Handschutz haben.
(5) Bei Transportkarren mit Lenkerstand muß
beim Verlassen des Lenkerstandes der Antrieb
des Fahrzeuges zwangsläufig unterbrochen werden
und die Bremsanlage selbsttätig zur Wirkung
kommen. Beim Wiederbetreten des Lenkerstandes
darf sich der Fahrzeugantrieb nicht
selbständig einschalten.
(6) Vorrichtungen für das Ankuppeln von
Anhängern müssen so beschaffen sein und eine
solche Festigkeit haben, daß zusammengekuppelte
Wagen sich nicht unbeabsichtigt lösen
können und Anhänger beim Bremsen nicht aufeinander
auffahren.
(7) Auf jedem Transportkarren muß die zulässige
Tragkraft deutlich sichtbar angeschrieben
sein; bei Hubstaplern ist die Tragkraft für
mindestens drei Lastschwerpunktsabstände anzugeben.
Die zulässige Tragkraft darf nicht
überschritten werden.
(8) Bei Transportkarren mit kraftbetriebener
Hubvorrichtung muß deren oberste und unterste
Stellung durch zwangsläufig wirkende
Einrichtungen begrenzt sein; für die unterste
Stellung ist eine solche Einrichtung nicht erforderlich,
wenn das Senken ohne Kraftantrieb
erfolgt. Das Mitfahren auf der Hubvorrichtung,
das Betreten derselben in angehobenem Zustand
sowie der Aufenthalt unterhalb der Hubvorrichtung
ist verboten; das Fahrzeug muß dementsprechende,
deutlich sichtbare Aufschriften
tragen.
(9) Bei Transportkarren mit kraftbetriebener
Hubvorrichtung darf die Last nur bei gebremstem
Fahrzeug angehoben werden; sie ist, ausgenommen
unmittelbar nach dem Anheben und
vor dem Absetzen, in möglichst niedriger Laststellung
zu transportieren. Die Last darf nur
mit einer solchen Geschwindigkeit gesenkt werden
können, daß die Standsicherheit des Fahrzeuges
hiedurch nicht beeinträchtigt und ein
Abstürzen der Last vermieden wird. Besteht
die Möglichkeit, daß der Lenker beim Stapelvorgang
durch herabfallende Güter gefährdet
werden kann, so muß der Lenkerplatz entsprechend
gesichert sein."
91. Im § 108 Abs. 7 hat das Wort „hohen"
vor dem Wort „Gerüsten" zu entfallen.
92. § 109 hat zu lauten
„§ 109. Der Dienstgeber ist verpflichtet, im
Betriebe an geeigneter, für die Dienstnehmer zugänglicher
Stelle einen Abdruck dieser Verordnung
und, soweit Maschinen verwendet werden,
für die die Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Bestimmungen enthält, auch einen Abdruck
dieser Verordnung auszulegen."
Artikel IL
Übergangsbestimmungen.
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
finden auf bestehende, bereits genehmigte Betriebsanlagen
nur insofern Anwendung, als die
dadurch bedingten Änderungen der Anlage
ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch
den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte
durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um
Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit
der Dienstnehmer offenbar gefährdenden Mißständen
handelt oder daß die gestellten Anforderungen
ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand
und ohne größere Betriebsstörung
durchführbar sind. Das gleiche gilt für sonstige
bestehende Betriebe, insoweit für diese bereits
bestimmte Anordnungen im Sinne des § 74 a
Abs. 2 letzter Satz Gewerbeordnung getroffen
worden sind.
(2) Normen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung verbindlich erklärt
sind, bleiben solange verbindlich, als für dieses
Gebiet nicht eine neue Verbindlicherklärung
ausgesprochen wird.