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32_1962 AT

32. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung.

Auf Grund der §§ 74 a und 74 c der Gewerbeordnung

und des § 24 des Arbeitsinspektionsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 147, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau verordnet

Artikel L

Die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung,

BGBl. Nr. 265/1951, wird abgeändert und

ergänzt wie folgt

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten für alle Betriebe, die gemäß den Bestimmungen

des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 147, der Aufsicht der Arbeitsinspektion

unterliegen."

Z § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Die lichte Höhe der Arbeitsräume

muß, insofern die Bauordnung keine anderen Bestimmungen

enthält, mindestens 3 m betragen.

Bei einer Verunreinigung der Luft durch Staube,

Dämpfe oder Gase, bei Verwendung gesundheitsschädlicher

Stoffe, bei erhöhter Wärmeeinwirkung

oder sonstigen erschwerenden Arbeitsbedingungen

kann die zuständige Behörde eine lichte

Raumhöhe von mehr als 3 m vorschreiben.

(2) Enthält die Bauordnung keine Bestimmungen

über die lichte Höhe von Arbeitsräumen, so

ist für Arbeitsräume in Gebäuden, die vor dem

1. Feber 1962 errichtet wurden, eine geringere

lichte Raumhöhe als 3 m, jedoch nicht weniger

als 2'60 m, zulässig, sofern besondere Betriebseinflüsse,

wie Staub-, Dampf- oder Wärmeentwicklung

nicht eine größere lichte Raumhöhe erfordern

und der auf eine Person entfallende

Luftraum mindestens 15 m³ beträgt; dies gilt

auch für Arbeitsräume in Wohngeschossen von

Gebäuden, die nach dem 1. Feber 1962 errichtet

wurden, sofern in solchen Räumen nicht mehr als

fünf Dienstnehmer beschäftigt werden.

(s) In Gebäuden, die vor dem 1. Feber 1962

errichtet wurden, können Kellerräume als

Arbeitsräume verwendet werden, wenn sie eine

verglichene lichte Raumhöhe von mindestens

2'80 m haben; der auf eine Person entfallende

Luftraum muß mindestens 15 m³ betragen.

(4) In den in Abs. 3 genannten Gebäuden können

Dachbodenräume als Arbeitsräume benützt

werden, wenn sie wenigstens über der Hälfte der

Fußbodenfläche eine lichte Raumhöhe von mindestens

2'60 m, jedoch nirgends eine solche von

weniger als 1'50 m, aufweisen. Der Berechnung

des Luftraumes und der Bodenfläche, die auf eine

in solchen Räumen beschäftigte Person mindestens

zu entfallen haben, ist nur jene Fußbodenfläche

zugrunde zu legen, über der die lichte

Raumhöhe mindestens 2'60 m beträgt."

3. § 4 Abs. 4 bis 6 haben zu lauten

„(4) In Gebäuden, die vor dem 1. Feber 1962

errichtet wurden, können Keller- und Dachbodenräume

dann als Arbeitsräume verwendet

werden, wenn sie den diesbezüglichen Bestimmungen

der Bauordnung entsprechen.

(5) Enthält die Bauordnung keine Bestimmungen

über die Verwendung von Kellerräumen als

Arbeitsräume, so dürfen solche in den in Abs. 4

genannten Gebäuden nur dann als Arbeitsräume

benützt werden, wenn sie nicht in einem wasserführenden

Boden liegen, der Überschwemmungsgefahr

nicht ausgesetzt und auch gegen das Eindringen

der Bodenfeuchtigkeit geschützt und gut

lüftbar sind. Sie müssen ferner durch eine Decke

ohne Verwendung von Holzkonstruktionsteilen

abgeschlossen und wenigstens an der Seite des

Lichteinfalles ganz frei sein oder an einem mindestens

1 m breiten Lichtgraben liegen. Bei solchen

Arbeitsräumen darf der Scheitel von Ge-

wölben, bei ebenen Decken deren Untersicht,

nicht weniger als 0'60 m über der höchsten Stelle

des angrenzenden Geländes (Straßenniveaus), und

der Fußboden nicht tiefer als höchstens 2'50 m

unter jener Stelle liegen.

(6) Dachbodenräume dürfen als Arbeitsräume,

sofern die Bauordnung keine Bestimmungen

über eine solche Verwendung enthält, nur dann

benützt werden, wenn sie im allgemeinen in

ihrer Ausführungsweise den Vorschriften der

Bauordnung über Wohnräume in den Stockwerken

entsprechen. Der Fußboden muß von den

darunterliegenden Räumen zumindest feuerhemmend

getrennt, die Wände und Decken oder die

Dachfläche müssen wärmeisolierend hergestellt

sein. Der Zugang zu diesen Arbeitsräumen muß

zumindest von feuerhemmenden Wänden umschlossen

sein und direkt zu einer zumindest

feuerhemmend ausgeführten Stiege führen."

4. Der zweite Satz des § 7 hat zu lauten

„Die zuständige Behörde kann die- Beistellung

eigener Räume und bei gesundheitsschädlicher

Lärmeinwirkung auch sonstige Lärmschutzmaßnahmen,

wie schalldämmende Ausführung der

Wände und Decken, vorschreiben."

5. § 8 Abs. 4 und 5 haben zu lauten

„(4) In Räumen, in denen größere Mengen

ätzender Flüssigkeiten erzeugt oder gelagert

werden oder in denen mit solchen Flüssigkeiten

hantiert wird, muß der Fußboden flüssigkeitsundurchlässig

und gegen die Einwirkungen solcher

Flüssigkeiten widerstandsfähig sein. Das Eindringen

auslaufender Flüssigkeiten in andere

Räume ist durch geeignete Maßnahmen, wie

Neigung des Fußbodens zu Sammelgruben, entsprechend

hohe, flüssigkeitundurchlässige Wandumfassungen

mit Türschwellen, zu verhindern.

Ferner ist Vorsorge zu treffen, daß solche Flüssigkeiten

im Betrieb in keine Ableitungen gelangen.

(5) In Räumen, in denen leicht brennbare

Flüssigkeiten erzeugt oder gelagert werden oder

in denen mit größeren Mengen solcher Flüssigkeiten

hantiert wird, darf der Fußboden nicht

brennbar sein. Im übrigen gelten die Vorschriften

des Abs. 4 sinngemäß."

6. Dem § 8 Abs. 7 ist anzufügen

„Unter und vor Öfen, die nicht mit festen oder

flüssigen Brennstoffen beheizt werden, ist ein

feuerhemmender Belag nicht erforderlich, wenn

der Fußboden keiner gefahrbringenden Erwärmung

ausgesetzt ist."

7. § 11 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Feuer- oder explosionsgefährdete Betriebsräume

dürfen nur in einer die Entzündungsgefahr

ausschließenden Weise beleuchtet werden."

8. Im § 16 hat der dritte Satz des Abs. 1 zu

lauten

„Die der abgesaugten Luftmenge entsprechende

Frischluftmenge ist dem Raume zugfrei und

wenn notwendig vorgewärmt zuzuführen."

9. Im ersten Satz des § 16 Abs. 3 haben die

Worte „nach den hiefür jeweils geltenden gesetzlichen

Vorschriften" zu entfallen.

10. § 18 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Räume, in denen in gefahrdrohender

Menge leicht entzündliche Stoffe erzeugt, verarbeitet

oder gelagert werden oder sich betriebsmäßig

entzündliche Gemische von Stauben oder

Fasern bilden können, sind feuergefährdet.

Räume, in denen sich nach den örtlichen und betrieblichen

Verhältnissen Staube, Dämpfe oder

Gase, die untereinander oder mit Luft explosionsfähige

Gemische bilden, in gefahrdrohender

Menge ansammeln können, sind explosionsgefährdet.

Feuer- oder explosionsgefährdete

Räume dürfen nur mit entsprechend gesicherten

Einrichtungen beheizt werden, sofern ihre Beheizung

auf Grund besonderer Rechtsvorschriften

nicht überhaupt untersagt ist.

(3) Hetzeinrichtungen für explosionsgefährdete

Räume gemäß Abs. 2 müssen so gestaltet sein,

daß auf ihnen Gegenstände nicht abgestellt werden

können und sich Staub in gefahrdrohender

Menge nicht absetzen kann; ferner müssen sie

insbesondere folgendem Anforderungen entsprechen

a) Die Feuerungsanlage darf nur in Räumen

aufgestellt werden, die von den explosionsgefährdeten

Räumen durch volle Mauern

ohne jede Verbindungsöffnung getrennt

sind.

b) Die Verwendung von eisernen Ofen ist

unzulässig. Kachelöfen oder gemauerte

Ofen müssen fugendicht, ohne Durchsichten

oder Nischen sein und dürfen an den Heizflächen

innerhalb der explosionsgefährdeten

Räume keine Metallteile haben; auch

Rauchfangputztüren dürfen nicht in diesen

Räumen liegen. Die Oberflächentemperatur

der Heizkörper darf die Entzündungstemperatur

der lagernden oder zu verarbeitenden

Stoffe nicht erreichen.

c) Bei Umluftheizung muß die Erwärmung

der Raumluft in einer solchen Weise erfolgen,

daß eine Entzündung allenfalls in

der Raumluft vorhandener entzündlicher

Stoffe mit Sicherheit vermieden wird.

Andere Räume dürfen an dieses Heizsystem

nicht angeschlossen sein.

d) Bei Gasheizung sind Ofen mit geschlossenem

Verbrennungsraum zu verwenden.

Die Verbrennungsluft muß durch einen

Stutzen von außen zugeführt werden;

Frischluft- und Abgasleitungen müssen in

dem zu beheizenden Raum vollkommen

gasdicht sein. Die Oberflächentemperatur

der Heizkörper darf die Entzündungstemperatur

der lagernden oder zu verarbeitenden

Stoffe nicht erreichen.

e) Anlagen für elektrische Heizung müssen

den Bestimmungen für explosionsgefährdete

Räume nach den jeweils geltenden

Vorschriften für die Elektrotechnik entsprechen."

11. § 19 hat zu lauten

„§ 19. (1) An Arbeitsplätzen, an denen Dienstnehmer

einer dauernden, übermäßigen Wärmestrahlung

ausgesetzt sind, ist durch geeignete Vorkehrungen,

wie durch möglichst klein zu haltende

wärmeabstrahlende Flächen oder durch entsprechende

Abschirmung, Vorsorge zu treffen, daß

die Abstrahlung von Wärme auf: die Dienstnehmer

tunlichst eingeschränkt wird.

(2) Wird durch Maßnahmen nach Abs. 1 kein

ausreichender Schutz der Dienstnehmer gegen

Wärmeeinwirkung erreicht, so sollen, soweit es

der Arbeitsprozeß zuläßt, Kühleinrichtungen

vorhanden sein. Ausblaseöffnungen solcher Kühleinrichtungen

müssen nach Bedarf verstellt oder

geregelt werden können; das Entstehen schädlicher

Zugluft ist zu vermeiden."

12. § 20 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für den Abschluß der Ausgänge sind tunlichst

Flügeltüren zu verwenden. Schiebetüren

sind dann zulässig, wenn sich Flügeltüren als unzweckmäßig

erweisen und es sich um Türen auf

Fluchtwegen für weniger als 20 Personen handelt.

Während der Arbeitszeit und der Ruhepausen

dürfen Ausgänge von Räumen, in denen sich

Dienstnehmer aufhalten, durch Rollbalken sowie

andere senkrecht bewegliche und schwer zu öffnende

Verschlüsse nicht verschlossen sein. Die

zuständige Behörde hat bei Hub-, Kipp- oder

Schiebetoren Gehtüren vorzuschreiben, wenn auf

andere Weise ein rasches Verlassen des Raumes

nicht sichergestellt ist."

13. § 20 Abs. 5 und 6 haben zu lauten

„(5) Hub- und Kipptore sind mindestens einmal

jährlich einer Prüfung hinsichtlich ihrer

Betriebssicherheit zu unterziehen. Bei Hub- und

Kipptoren, die durch Motorkraft betrieben werden,

ist überdies vor ihrer Inbetriebnahme sowie

nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen

Änderungen eine Abnahmeprüfung erforderlich;

die zuständige Behörde kann auch bei

sonstigen Hub- oder Kipptoren eine Abnahmeprüfung

vorschreiben. Die Abnahmeprüfung ist

von hiezu befugten Ziviltechnikern, Organen des

Technischen Überwachungsvereines oder Amtssachverständigen

durchführen zu lassen. Die alljährlich

wiederkehrende Prüfung kann von den

genannten Personen oder von einem sonstigen

Fachkundigen, der auch Angehöriger des Betriebes

sein kann, vorgenommen werden. Über die

Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen

sind Vormerke zu führen.

(6) Flügel-, Falt-, Schiebe-, Hub- und Kipptore

sind in geöffnetem Zustand feststellbar einzurichten.

Diese Tore müssen so eingerichtet sein,

daß bei ihrem ordnungsgemäßen Betrieb eine

Gefahr für die Dienstnehmer nicht auftreten

kann."

14. Im § 20 erhalten die bisherigen Abs. 6 und

7 die Bezeichnung 7 und 8.

15. Dem § 22 Abs. 3 ist anzufügen

„In Verkehrswege, die allgemein benützt werden,

dürfen Hindernisse von oben her nur so weit

hineinragen, daß die nach den betrieblichen Erfordernissen

notwendige lichte Höhe der Verkehrswege

stets gegeben ist; diese lichte Höhe

muß mindestens 2 m betragen."

16. § 22 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Auf Gängen sind Stufen tunlichst zu vermeiden;

dies gilt insbesondere für Stellen von

allgemein benützten Verkehrswegen, deren lichte

Höhe das nach Abs. 3 vorgeschriebene Mindestmaß

nicht überschreitet. Können Stufen auf

Gängen nicht vermieden werden, so sind sie erforderlichenfalls

zu beleuchten. Geringe Höhenunterschiede

sind durch Rampen mit möglichst

geringer Neigung zu überwinden."

17. Die Überschrift des § 24 hat zu lauten

„Notstiegen, festverlegte Leitern

und Steigeisen."

18. § 24 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Festverlegte Leitern, welche die Verbindung

zu erhöhten oder vertieften Standplätzen,

wie Aufmauerungen, Bühnen, Luken, Gruben,

Schächte, bilden, müssen mindestens mit einem

Hohn um etwa 1 m über die zu besteigende

Stelle oder die Einsteigstelle hinausragen, wenn

nicht eine andere Vorrichtung genügend Sicherheit

gegen Absturz bietet; ihr Sprossenabstand

darf nicht mehr als 040 m betragen. Lotrechte

Leitern sowie Leitern, deren Lage von der Lotrechten

nicht erheblich abweicht, müssen, wenn

sie mehr als 5 m lang sind, von 3 m Höhe an

eine durchlaufende Rückensicherung haben. Leitern

sind durch Plattformen stockwerksweise,

mindestens aber in Abständen von höchstens

8 m. zu unterteilen. Soweit Arbeiten von Leitern

aus durchgeführt werden, müssen die Leitern

eine umwehrte Arbeitsbühne oder eine entsprechende

Standfläche und eine Rückensicherung

haben."

19. Dem § 24 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) Steigeisen, welche die Verbindung zu erhöhten

oder vertieften Standplätzen bilden,

dürfen nicht mehr als 0'40 m voneinander entfernt

sein; sie müssen mindestens 0'18m vom

Mauerwerk abstehen. Im übrigen gelten die Bestimmungen

der Abs. 2 und 3 sinngemäß."

20. Im § 25 Abs. 1 hat der vorletzte Satz zu

entfallen.

21. § 27 hat zu lauten

„§ 27. (1) Elektrische Anlagen sind nach den jeweils

geltenden Vorschriften für die Elektrotechnik

zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben,

wobei erforderlichenfalls die diesbezüglichen

Vorschriften für gefährdete Räume, wie feuchte

und ähnliche, nasse, feuergefährdete oder explosionsgefährdete

Räume, anzuwenden sind.

(2) Liegt die Möglichkeit einer Gefährdung

durch zu hohe Berührungsspannung vor, wie bei

Herabsetzung des Übergangswiderstandes des

Menschen zur Erde durch Feuchtigkeit, Wärme,

chemische Einflüsse oder andere Ursachen, so sind

die Vorschriften über die jeweils zweckmäßigen

Schutzmaßnahmen, wie Schutzisolierung, Anwendung

von Kleinspannung, Schutztrennung,

Schutzerdung, Nullung, Schutzleitungssystem,

Fehlerspannungs- oder Fehlerstrom-Schutzschaltung,

zu beachten."

22. § 28 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Reservoire, Pfannen, Kessel und sonstige

offene Behälter, die eine Tiefe von mehr als 1 m

haben oder zur Aufnahme von ätzenden, giftigen

oder heißen Stoffen bestimmt sind, müssen,

sofern ihr Rand nicht mindestens 1 m über dem

Fußboden oder dem Standort der daran Arbeitenden

liegt, entsprechend umwehrt oder tragfähig

abgedeckt sein. Ist in Ausnahmefällen während

des Arbeitsvorganges eine solche Maßnahme

nicht möglich, so muß der Behälter während des

Arbeitsvorganges mindestens durch eine Fußleiste

gesichert sein. Haben sich die an offenen

Behältern Arbeitenden bei Ausübung ihrer

Tätigkeit über den Behälterrand zu beugen, so

müssen die Behälter, sofern es der Arbeitsvorgang

zuläßt, eine Anhaltemöglichkeit aufweisen, auch

wenn der Behälterrand mehr als 1 m über dem

Fußboden oder dem Standort der an den Behältern

Arbeitenden liegt."

23. § 31 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Sprossen oder Stufen sind in die

Leiterholme unbeweglich einzufügen; aufgenagelte

Stangen, Bretter oder Latten sind als

Sprossen oder Stufen unzulässig. Das Verlängern

von Leitern durch Annageln von Holmen oder

durch Zusammenfügen zweier Leitern sowie das

Ausbessern von Leitern durch Nageln ist verboten.

Doppelleitern müssen eine geeignete

Sicherung gegen Auseinandergleiten der Leiterarme

haben."

24. § 34 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für alle Arbeitsvorgänge sind die jeweils

erforderlichen Betriebs- und Hilfsmittel mit den

notwendigen Schutzvorrichtungen sowie die jeweils

erforderlichen Gegenstände zum persönlichen

Schutz zur Verfügung zu stellen. Apparate,

maschinelle Einrichtungen, Transportanlagen

und sonstige Geräte sowie Betriebsmittel dürfen

nur in einer Art verwendet werden, die bei umsichtiger

Verrichtung der Arbeit eine Gefährdung

der Dienstnehmer nach Möglichkeit vermeidet."

25. Im § 34 Abs. 6 sind nach dem Worte „Bedienung"

die Worte „und Wartung" einzufügen.

26. § 36 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bei Erdarbeiten, wie Herstellung von

Gruben, Gräben oder Künetten, müssen die

Wände eine der Standfestigkeit des Bodens entsprechende

Abböschung erhalten oder sie sind

sachgemäß zu pölzen. Künetten, die nicht in

Felsen oder in einem Boden, dessen örtliche

Standfestigkeit an jene von Felsen herankommt,

ausgeführt werden, müssen bei Tiefen von mehr

als 1'25 m auf jeden Fall gepölzt werden. Beim

Vorliegen von schlechten Bodenverhältnissen

oder besonderen Einflüssen, wie Erschütterungen

durch den Straßenverkehr oder durch ähnliche

Einwirkungen, ist auch schon bei geringeren

Tiefen zu pölzen. Der Rand der Grube, des Grabens

oder der Künette darf in einer Breite von

mindestens 0'50 m nicht belastet werden. Kann

infolge Platzmangels dieser Schutzstreifen nicht

eingehalten werden, so sind wirksame Schutzmaßnahmen

gegen Einsturz des Gruben-, Graben-

oder Künettenrandes und gegen Abrutschen

des ausgehobenen Materials zu treffen. Das

Untergraben ist unzulässig."

27. § 37 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Bei Arbeiten mit giftigen, gifthältigen

oder infektiösen Stoffen ist das Essen, Trinken

und Rauchen verboten. In Räume, in denen

Arbeiten mit solchen Stoffen vorgenommen oder

in denen solche Stoffe gelagert werden, dürfen

Getränke sowie Eß- und Rauchwaren nicht eingebracht

werden. Auf diese Verbote ist durch

deutlich sichtbare Anschläge hinzuweisen. Dienstnehmer,

die Arbeiten unter Verwendung der

genannten Stoffe ausführen, sind zu verhalten,

ich vor dem Essen, Trinken oder Rauchen und

nach Arbeitsschluß gründlich zu reinigen und

nötigenfalls hiefür auch Desinfektionsmittel zu

verwenden."

28. § 38 Abs. 5 und 6 haben zu lauten

„(5) Behälter, Gruben und ähnliche Anlageteile

dürfen erst befahren werden, wenn die zuständige,

fachkundige Aufsichtsperson dies ausdrücklich

angeordnet hat. Vor dem Befahren solcher

Anlageteile müssen die Verbindungen mit anderen

Behältern sowie mit den in die Behälter führenden

Leitungen oder sonstigen Einrichtungen

für das Zuführen von Materialien dicht und zuverlässig

abgeschlossen sein; es ist in geeigneter

Weise sicherzustellen, daß der Abschluß dieser

Verbindungen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen

während des Befahrens nicht geöffnet

wird. In besonderen Fällen, insbesondere bei

automatischen oder ferngesteuerten Absperrorganen,

dürfen zum Abschluß der Zuleitungen

nur Blindflanschen verwendet werden. Behälter

mit Rühr- oder Mischwerk dürfen erst befahren

werden, wenn die Rühr- oder Mischanlage abgeschaltet

und verriegelt oder verkeilt ist. Die

Behälter sind vor dem Befahren je nach Bedarf

genügend abzukühlen oder zu erwärmen.

(6) Bei Behältern, Gruben, Kanälen, Schächten

und ähnlichen Anlageteilen, in denen sich giftige,

betäubende oder sonstige gesundheitsschädigende

oder in anderer Weise gefährliche Staube,

Dämpfe oder Gase ansammeln können, darf,

wenn sie befahren werden müssen, die lichte

Weite von Einstiegöffnungen nicht weniger als

600 mm betragen; dies gilt nicht für Behälter

oder sonstige Anlageteile, die unter den Geltungsbereich

der Dampfkesselverordnung, BGBl.

Nr. 83/1948, fallen. Das Befahren von Behältern,

Gruben, Kanälen, Schächten und ähnlichen Anlageteilen

der oben angeführten Art ist nur unter

Anwendung entsprechender Sicherheitsmaßnahmen

zulässig. Insbesondere ist der Einfahrende

unter Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgürtels

so anzuseilen, daß eine allenfalls erforderliche

Bergung rasch erfolgen kann. Das Seil ist

außerhalb des Behälters sicher zu befestigen und

von einer außerhalb des Behälters befindlichen

Person zu halten, die den Einfahrenden ständig

zu beobachten oder, falls dies nicht möglich ist,

mit diesem ständig in Verbindung zu stehen

hat; diese Person muß mit den Arbeiten vertraut

und über die dafür in Betracht kommenden

Sicherheits- und Rettungsmaßnahmen unterwiesen

sein. Als weitere Sicherheitsmaßnahmen

kommen nach Erfordernis Einblasen von Frischluft,

insobesondere in die Nähe der Atmungsorgane

des Einfahrenden, oder Verwendung von

Atemschutzgeräten in Betracht. Das Einblasen

von Sauerstoff zur Belüftung ist verboten."

29. § 38 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Behälter für feste Stoffe, wie Silos und

ähnliche Anlageteile, denen diese Stoffe seitlich

oder von unten entnommen werden, dürfen, solange

sie nicht entleert sind, nur in Ausnahmefällen

unter Aufsicht und unter Anwendung der

erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen befahren

werden. Als Sicherheitsmaßnahmen kommen insbesondere

die im Abs. 6 angeführten in Betracht.

Während solche Behälter befahren werden, darf

aus diesen kein Material entnommen werden;

beim Befahren solcher Behälter sind, soweit dies

möglich ist, die Entleerungsöffnungen geschlossen

zu halten. Soweit es das Füllgut zuläßt, sind zum

Befahren geeignete Einrichtungen, wie Steigeisen,

feste Leitern oder Laufstege, anzubringen."

30. § 38 Abs. 9 zweiter Satz hat zu lauten

„Für die Beleuchtung von Behältern, Rohrleitungen,

Gruben und ähnlichen Anlageteilen,

in denen das Vorhandensein brennbarer Gase

nicht mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dürfen

nur hiefür geeignete, vorschriftsmäßige elektrische

Leuchten oder Sicherheitslampen benützt

werden."

31. § 38 Abs. 10 hat zu lauten

„(10) Bei Verwendung elektrischer Energie in

Behältern, Rohrleitungen, Kanälen, Stollen und

ähnlichen Anlageteilen sind Schutzmaßnahmen

gemäß § 27 Abs. 2 zu treffen."

32. § 39 hat zu lauten

„§ 39. In Lagerräumen darf nur so viel eingelagert

werden, daß die zulässige Belastung der

tragenden Bauteile nicht überschritten wird.

Diese in Kilogramm je Quadratmeter zulässige

Belastung ist durch deutlich sichtbare Anschläge

bekanntzugeben. Bei Schüttgut können an Stelle

dieser Anschläge solche über die zulässige Schütthöhe

treten."

33. § 40 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Silos für die Lagerung loser Materialien

müssen ohne Rücksicht- auf die Art der Entnahme

auch eine Entleerung des Materials nach

unten gestatten. Bei oben begehbaren offenen

Silos sind geeignete Vorkehrungen zu treffen,

wie Anbringen von Abschrankungen oder Gittern,

die ein Abstürzen von Personen in die

Silos, insbesondere auch beim Beseitigen von

Störungen, verhindern. Überdies müssen Einrichtungen

vorhanden sein, die es gestatten,

Störungen in Silos nach Möglichkeit von außen

zu beheben. Bei einer allenfalls notwendigen Befahrung

sind die Bestimmungen des § 38 Abs. 8

zu beachten."

34. § 41 Abs. 4 bis 6 haben zu lauten

„(4) Stark ätzende, feuer- oder explosionsgefährliche

Stoffe dürfen über Arbeitsplätzen

und Verkehrswegen, feuer- oder explosionsgefährliche

Stoffe auch unter Stiegen, Rampen

oder Plattformen nicht gelagert werden.

(5) Flaschen, Krüge, Trink-, Koch- oder ähnliche

Gefäße, deren Form oder Bezeichnung eine

Verwechslung des Inhaltes mit Nahrungs- oder

Genußmitteln zuläßt, wie Wein-, Bier- oder

Mineralwasserflaschen, dürfen zur Aufbewahrung

von Giften, gifthältigen oder ätzenden Stoffen

nicht verwendet werden.

(6) Lagerräume für Behälter, die verdichtete,

verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase enthalten,

oder für Stoffe, die Gase oder Dämpfe

entwickeln können, müssen eine wirksame Lüftung

besitzen; sind solche Gase oder Dämpfe

schwerer als Luft, so ist Vorsorge zu treffen, daß

sie sich in tiefer gelegenen Räumen nicht in

gefahrdrohender Menge ansammeln können. Der

Fußboden von Lagerräumen für Behälter für

brennbare Gase, die schwerer als Luft sind, darf

nicht tiefer als das angrenzende Gelände liegen.

Behälter für verdichtete, verflüssigte oder unter

Druck gelöste Gase dürfen nicht geworfen werden;

gefüllte Behälter sind vor gefährlicher Erwärmung

oder starkem Frost zu schützen. Stehende

volle und leere Flaschen sind gegen Umfallen

zu sichern."

35. Die Überschrift des § 42 hat zu lauten

Schutz der Augen und Hörorgane."

36. Der bisherige Wortlaut des § 42 erhält die

Bezeichnung Abs. 1 und als Abs. 2 wird angefügt

„(2) Für Arbeiten, bei denen durch Lärmeinwirkung

eine gesundheitliche Schädigung der

Hörorgane der Dienstnehmer zu erwarten ist,

sind der. Dienstnehmern geeignete Gehörschutzmittel)

zur Verfügung zu stellen."

37. Im § 43 hat der zweite Satz des Abs. 5 zu

lauten

„Sie sind persönlich anzupassen und entsprechend

zu kennzeichnen."

38. Im § 44 hat der bisherige Abs. 2 zu entfallen;

der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung

Abs. 2 und der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung

Abs. 3.

39. Im § 44 erhält der bisherige Abs. 5 die Bezeichnung

Abs. 4, wobei der letzte Satz zu entfallen

hat; der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung

Abs. 5.

40. Im § 44 haben die Abs. 6 und 7 zu

lauten

„(6) Für Arbeiten, die unter einer größeren,

betriebsbedingten Hitze- oder Kälteeinwirkung

oder unter dem Einfluß gesundheitsschädlicher

Strahlung ausgeführt werden, ist den damit Beschäftigten

die jeweils erforderliche geeignete

Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

(7) Für Arbeiten, die auch bei Regen durch

längere Zeit im Freien ausgeführt werden

müssen und die infolge ihrer besonderen Art nicht

unterbrochen werden können, wie Arbeiten zur

Behebung von Störungen, Arbeiten, durch

deren Nichtausführung unverhältnismäßig großer

Schaden entstehen würde, oder dringende

Be- und Entladearbeiten, ist den damit beschäftigten

Dienstnehmern die erforderliche Regenschutzkleidung

zur Verfügung zu stellen."

41. Im § 44 Abs. 8 hat der zweite Satz zu

lauten

„Sicherheitsgürtel müssen den verbindlich erklärten

diesbezüglichen Normen des Österreichischen

Normenausschusses entsprechen."

42. Dem § 44 ist als Abs. 9 anzufügen

„(9) Sofern die Verordnung, mit der die im

Abs. 8 genannten Normen verbindlich erklärt

werden, keine Anpassungsbestimmungen enthält,

hat die zuständige Behörde auf Antrag des

Dienstgebers nach Anhörung des zuständigen

Arbeitsinspektorates zu entscheiden, ob und

unter welchen Voraussetzungen Sicherheitsgürtel,

die den vor dieser Verbindlicherklärung

in Geltung gestandenen Vorschriften entsprechen,

weiterhin verwendet werden dürfen."

43. § 45 Abs. 1 und Abs. 2 haben zu lauten

„(1) Dienstnehmer, die mit der Wartung oder

Bedienung von Maschinen oder Triebwerken

oder mit anderen Arbeiten beschäftigt werden,

bei denen sie durch lose Kleidung gefährdet

werden können, müssen enganliegende Kleidung

tragen.

(2) Bei der Auswahl der Arbeitskleidung und

deren Machart sind die Gefahren in Betracht zu

ziehen, denen der Träger ausgesetzt sein kann.

Die Arbeitskleider müssen passend sein; sie

dürfen keine losen Taschen oder Bänder haben.

Taschen sollen nur in geringer Zahl vorhanden

und so klein wie möglich sein. Dienstnehmer,

die leicht entflammbaren, explosiblen oder giftigen

Stauben ausgesetzt sind, dürfen keine

Kleider tragen, die Taschen, Manschetten, Stulpen

oder Falten haben, in denen sich. Staub ansammeln

kann. An Orten, an denen Explosionsgefahr

besteht, darf keine Arbeitskleidung getragen

werden, die zur Bildung zündfähiger

Funken führen kann, wie Schuhe mit Eisenbeschlägen

oder sonstige Bekleidung aus Materialien,

die eine elektrostatische Aufladung herbeiführen

können."

44. § 46 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) An Orten, an denen leicht brennbare

Stoffe, wie Holzabfälle oder loses Papier, anfallen

oder lagern, ist das Rauchen verboten und

bei Verwendung von offenem Feuer und Licht

entsprechende Vorsicht zu beobachten. Durch

deutlich sichtbare Anschläge ist darauf hinzuweisen."

45. § 48 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) In jedem Betrieb sind die nach Art und

Umfang desselben erforderlichen Feuerlöschmittel

und -geräte, wie Löschwasser, Löschsand,

Wasserbehälter, Loscheimer, Kübelspritzen oder

Handfeuerlöscher bereitzustellen. Sie sind gebrauchsfähig

zu halten und erforderlichenfalls

gegen Einfrieren zu schützen. Handfeuerlöscher

müssen den anerkannten Regeln der Technik

und den für sie geltenden Rechtsvorschriften

entsprechen. Die Feuerlöschgeräte müssen gut

sichtbar, auffallend bezeichnet und leicht erreichbar

sein. Für besonders feuergefährliche

Anlagen kann die zuständige Behörde nach Erfordernis

auch Feuerlöscheinrichtungen besonderer

Art, wie Sprinkleranlagen, vorschreiben.

Die Feuerlöschmittel, -geräte und -einrichtungen

sind in regelmäßigen Zeitabständen auf ihren

ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; über die

Prüfung der Handfeuerlöscher müssen entsprechende

Nachweise vorhanden sein."

46. § 49 hat zu lauten

„§ 49. In ausgedehnten Betrieben sowie in

Betrieben, in denen die Dienstnehmer durch die

Betriebsweise erfahrungsgemäß besonders gefährdet

werden, sind geeignete Brandalarmeinrichtungen

so anzubringen, daß mit ihrer

Hilfe alle Dienstnehmer vom Ausbruch eines

Brandes sofort und eindeutig in Kenntnis gesetzt

werden können. Auch sind die Dienstnehmer

über die Art des Brandalarmsignales

und über das Verhalten im Falle eines Brandes

durch entsprechende Anschläge zu belehren, die

an gut sichtbarer Stelle anzubringen sind;

Alarmübungen sind abzuhalten."

47. § 50 hat zu lauten

„§ 50. Betriebsgebäude und Betriebseinrichtungen,

für die infolge ihrer Höhe, Flächenausdehnung,

Höhenlage oder Bauweise Blitzschlaggefahr

besteht, sind mit Blitzschutzanlagen

zu versehen. Das gleiche gilt für Betriebsanlagen

und Betriebsgebäude, die wegen ihres Verwendungszweckes

oder ihres Inhaltes eines Blitzschutzes

bedürfen; dies gilt vor allem, wenn

explosionsfähige oder größere Mengen leicht

entzündlicher Stoffe erzeugt, verarbeitet oder,

auch nur vorübergehend, gelagert werden. Blitzschutzanlagen

sind nach den Regeln der Technik

zu errichten und in ordnungsgemäßem Zustand

zu erhalten; sie sind in regelmäßigen Zeitabständen,

nach Änderungen oder Beschädigungen der

Blitzschutzanlage sowie nach jedem Blitzschlag,

von dem das Gebäude getroffen wurde, durch

eine fachkundige Person prüfen zu lassen. Über

diese Prüfungen sind Vormerke zu führen."

48. Dem § 51 Abs. 4 ist anzufügen

„Die Namen der Helfer sind an deutlich sichtbarer

Steife im Verbandbehälter oder bei diesem

bekanntzugeben."

49. Der fünfte Satz des § 57 Abs. 1 hat zu

lauten

„Wird Bettwäsche beigestellt, so ist diese mindestens

alle drei Wochen zu wechseln; sie muß

mindestens aus einem Leintuch und den erforderlichen

Überzügen bestehen."

50. § 60 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Schutzvorrichtungen müssen an den Gefahrenstellen

ausreichenden Schutz gewähren,

genügend widerstandsfähig und sicher befestigt

sein. Sie dürfen bei der Arbeit möglichst wenig

behindern und, wenn möglich, ohne Hilfsmittel

nicht abnehmbar sein. Schutzvorrichtungen

dürfen die Wartung der Betriebseinrichtung

nicht wesentlich erschweren; sie sollen, soweit

dies möglich ist, in die Konstruktion der Betriebseinrichtung

einbezogen sein."

51. § 60 Abs. 6 und 7 haben zu lauten

„(6) Bei abnehmbaren Schutzvorrichtungen

soll durch einen Farbanstrich, der bei abgenommener

Schutzvorrichtung sichtbar wird, auf die

Gefahrenstelle hingewiesen werden.

(7) Teile von Betriebseinrichtungen, die einer

Wartung bedürfen, wie Schmierbüchsen und

ähnliche Teile, sowie Bedienungseinrichtungen,

müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein."

52. Im § 61 ist am Ende des Abs. 1 ein Beistrich

zu setzen und anzufügen

„soweit keine Keilriemen verwendet werden."

53. § 61 Abs. 2 hat zu lauten

„(3) Zahn- und Kettenräder, die nicht im

Arbeits- und Verkehrsbereich laufen, sind an

den Eingriffstellen vorne und seitlich zu verkleiden,

wenn ein Berühren dieser Stellen nicht

in anderer Weise verhindert wird. Beträgt die

Lückenweite von Zahn- oder Kettenrädern am

Kopfkreis gemessen mehr als 8 mm, so müssen

die Endkanten der Verkleidung vom Kopfkreis

in radialer Richtung etwa 4 cm abstehen. Auch

Eingriffstellen von Friktionsscheiben sind dementsprechend

zu sichern."

54. § 61 Abs. 4 bis 6 haben zu lauten

„(4) Vorstehende Wellenenden sind im Arbeits-

und Verkehrsbereich zu verdecken. Dies

ist nicht erforderlich bei Wellenenden, die einschließlich

eines Befestigungsmittels, wie einer

Spannmutter, nicht mehr als 5 cm vorstehen,

wenn ihre Enden glatt und abgerundet sind.

Bohrungen an Wellenenden sind auszufüllen

oder zu verdecken; ausgenommen hievon sind

Hohlwellen von Werkzeugmaschinen, die zum

Durchstecken von Material oder Werkstücken

oder zum Anbringen von Vorrichtungen dienen.

(5) Quetsch- und Scherstellen sind nach Möglichkeit

zu vermeiden. Ist dies nicht möglich so

sind sie im Arbeits- und Verkehrsbereich zu

verdecken. Einlaufstellen von Walzen sind in

geeigneter Weise zu sichern oder es sind sonstige

geeignete Vorkehrungen zu treffen, die eine Gefährdung

durch zusammenlaufende Walzen verhindern.

(6) Bewegungs- und Fallbahnen von Gegengewichten,

die sich im Arbeits- und Verkehrsbereich

befinden, sowie Bewegungsbahnen von

Schwunggewichten sind, soweit für einzelne

Maschinen nicht anderes bestimmt wird, zu

umwehren oder zu verdecken. Gegen- und

Schwunggewichte sind gegen Herabfallen zu

sichern; Druckschrauben allein genügen nicht als

Sicherung."

55. Im § 62 ist an Stelle „BGBl. Nr. 266/

1951" zu setzen: „BGBl. Nr. 43/1961".

56. Im § 66 hat der zweite Satz zu lauten

„Überdruckklappen dürfen nur dann im

Arbeits- und Verkehrsbereich liegen, wenn

durch geeignete Vorkehrungen eine Gefährdung

von Dienstnehmern beim Wirksamwerden dieser

Klippen verhindert wird."

57. Im § 69 werden die Worte „Pumpen und

Exzenter" durch die Worte „Kurbeln, Pleuelstangen

und Exzenter" ersetzt.

58. § 71 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Kraftmaschinen müssen mit wirksamen

Reglern ausgestattet sein, sofern ein Durchgehen

der Maschinen mit Rücksicht auf ihre Bauart.

und ihre Verwendung möglich ist."

59. Im § 74 ist am Ende des Abs. 1 ein Beistrich

zu setzen und anzufügen

„soweit keine Keilriemen verwendet werden."

60. § 74 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Riemen, Seile oder Ketten, die mit einer Geschwindigkeit

von 9 m/sec oder mehr laufen,

sowie Riemen mit einer Breite von 130 mm und

mehr sind oberhalb von Arbeits- und Verkehrsstellen

zu unterfangen, auch wenn sie sich mehr

als 2'40 m über dem Fußboden oder Standplatz

befinden."

61. § 74 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten

„Sie müssen ausreichend beleuchtbar sein und

einen gleitsicheren Fußboden haben."

62. § 77 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Jede nicht durch Menschenkraft angetriebene

Arbeitsmaschine muß für sich allein

ingangzusetzen und abzustellen sein. Die Vorrichtungen

hiefür müssen vom Arbeitsplatz des

die Maschine Bedienenden leicht und gefahrlos

zu betätigen sein, sicher wirken und dürfen ein

unbeabsichtigtes Ingangsetzen nicht zulassen;

insbesondere sind Fußeinrückungen in geeigneter

Weise zu sichern. Bei Einzelantrieb durch einen

Elektromotor gilt auch der Schalter für den

Motor als Vorrichtung für das Ingangsetzen und

Abstellen der Maschine. Das Ingangsetzen und

und Abstellen einer Arbeitsmaschine darf nicht

durch das Auflegen und Abwerfen des Antriebriemens

bewirkt werden.

(2) Eine gemeinsame Ein- und Ausschaltvorrichtung

für mehrere Maschinen ist zulässig,

wenn eine Bedienung dieser Maschinen während

des Ganges nicht erforderlich ist und diese einen

gemeinsamen Antrieb haben oder ineinandergreifende

Arbeitsvorgänge ausführen. Eine

solche Vorrichtung muß jedoch mindestens in

jedem Arbeitsraum an einer leicht erreichbaren

Stelle vorhanden sein; sie muß so ausgebildet

sein, daß nach dem Abstellen eine Wiederinbetriebnahme

erst nach Entriegelung dieser

Vorrichtung möglich ist. Die Wiederinbetriebnahme

von einer zentralen Stelle aus ist in geeigneter

Weise, wie durch akustische Signale,

anzuzeigen."

63. § 78 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bei Arbeitsmaschinen ist der Gefahrenbereich

der Maschinenwerkzeuge so weit als

möglich in geeigneter Weise zu sichern. Sofern

eine Beobachtung des Arbeitsablaufes erforderlich

ist, sind Abschirmungen zu verwenden, die

eine Durchsicht gestatten. Besteht durch den

Arbeitsvorgang die Möglichkeit einer Entzündung

der Abschirmungen, so müssen diese aus

schwer brennbarem Material bestehen. Zelluloid

darf bei Abschirmungen nicht verwendet

werden."

64. § 78 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Rotierende Behälter, wie Trommeln oder

Fässer, sind an den Verkehrsseiten durch Schutzvorrichtungen,

wie abnehmbare Geländer oder

bewegliche Schutzgitter, zu sichern. Solche Behälter

dürfen erst in Bewegung gesetzt werden,

wenn die Schutzvorrichtung wirksam ist; die

Schutzvorrichtung darf erst nach Stillstand

solcher Behälter außer Wirksamkeit gesetzt

werden."

65. Dem § 79 ist als Abs. 8 anzufügen

„(8) An einer Maschine dürfen mehrere Personen

nur beschäftigt werden, wenn sie sich

gegenseitig nicht gefährden."

66. § 80 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Erfolgt bei Langschnittkreissägen für

Holz die Sicherung gegen Rückschlag des Werk-

stückes durch Spaltkeil, so dürfen hiefür nur

zum Sägeblatt passende Keile verwendet werden,

deren Abstand vom Sägeblatt etwa 1 cm zu betragen

hat. Spaltkeile sind nach Bedarf nachzustellen.

An Kreissägen darf nur dann im

Gleichlauf gearbeitet werden, wenn sie so eingerichtet

sind, daß eine unbeabsichtigte Änderung

des Vorschubes oder ein Wegschleudern

des Werkstückes vermieden wird."

67. Dem § 80 Abs. 6 ist anzufügen

„Bei Pendelsägen zum Ablängen von Holzabfällen,

wie Spreißeln, muß das Schneidegut

durch eine geeignete Einrichtung in der Schnittlage

gehalten werden, wenn dies mit der Hand

nicht in sicherer Weise geschehen kann."

68. § 81 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bei Arbeiten auf Holzfräs- und Kehlmaschinen

sind, soweit es der Arbeitsvorgang

zuläßt, Vorrichtungen, wie hölzerne Druckkämme

oder Anschlagklötze, zu verwenden

oder sonstige Maßnahmen zu treffen, die ein

Rückschlagen des Werkstückes verhindern."

69. Die Überschrift des § 82 und dieser

Paragraph haben zu lauten

„Bohrmaschinen, Drehbänke, Gewindeschneid-

und Gewindedrückmaschinen.

§ 82. (1) Für die Bearbeitung auf Bohrwerken

müssen die Werkstücke auf den Maschinentischen

oder in die hiefür vorgesehenen, besonderen

Einrichtungen sicher eingespannt werden.

Das gleiche gilt für die Bearbeitung auf Bohrmaschinen,

sofern das Werkstück nicht auf

andere Art sicher festgehalten wird.

(2) Bei Drehbänken ist hervorstehendes umlaufendes

Material, wie Stangen und ähnliche

Gegenstände, mit einem feststehenden Schutz

zu umhüllen. Dieser Schutz darf auf der Unterseite

nur so weit offen sein, als dies für das

Nachschieben des Materials mit den Händen

erforderlich ist. Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen

müssen in gleicher Weise gesichert

sein."

70. § 83 hat zu lauten

„§ 83. (1) Für Schleifkörper und deren Verwendung

gelten die verbindlich erklärten diesbezüglichen

Normen des Österreichischen Normenausschusses.

(2) Sofern die Verordnung, mit der die im

Abs. 1 genannten Normen verbindlich erklärt

werden, keine Anpassungsbestimmungen enthält,

hat die zuständige Behörde auf Antrag des

Dienstgebers nach Anhörung des zuständigen

Arbeitsinspektorates zu entscheiden, ob und

unter welchen Voraussetzungen Schleifkörper

und Einrichtungen zu deren Benützung, die den

vor dieser Verbindlicherklärung in Geltung gestandenen

Vorschriften entsprechen, weiterhin

verwendet werden dürfen.

(3) Mit einer Arbeitshöchstgeschwindigkeit, die

größer ist als die nach den im Abs. 1 genannten

Normen zulässige Arbeitshöchstgeschwindigkeit,

dürfen Schleifkörper nur verwendet werden,

wenn das Bundesministerium für soziale Verwaltung

auf Grund eines Prüfbefundes festgestellt

hat, daß diese Schleifkörper, gegebenenfalls

unter bestimmten Voraussetzungen, für

eine solche Arbeitshöchstgeschwindigkeit geeignet

sind und eine diesbezügliche Kundmachung

in den ,Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung' verlautbart

wurde."

71. § 84 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bei Arbeiten an Fußpendelpressen sowie

maschinell, hydraulisch oder pneumatisch angetriebenen

Pressen und Stanzen, bei denen nach

ihrer Bauart das Einlegen und Ausnehmen der

Werkstücke von Hand möglich ist, sind wirksame

Vorkehrungen gegen Handverletzungen

zu treffen. Diese Vorkehrungen müssen ein

Hineinlangen in den gefährlichen Teil des

Stempelweges während des Stempelniederganges

verhindern."

72. § 84 Abs. 6 letzter Satz hat zu lauten

„Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1

bis 3 sind nach Möglichkeit nur solche Stanzeisen

zu verwenden, die nicht niedriger als

75 mm sind und waagrechte Handgriffe oder

Schutzleisten besitzen, die sich mindestens

12 mm unterhalb des Rückens der Stanzeisen

befinden."

73. Die Überschrift des § 87 und dieser Paragraph

haben zu lauten

„Bolzensetzgeräte und Preßluftwerkzeuge.

§ 87. Für Bolzensetzgeräte, mit denen Bolzen

oder sonstige geeignete Teile durch die Wirkung

einer Treibladung in einen Stoff eingetrieben

werden, sowie für die Verwendung solcher Geräte

gelten die verbindlich erklärten diesbezüglichen

Normen des Österreichischen Normenausschusses.

(2) Sofern die Verordnung, mit der die im

Abs. 1 genannten Normen verbindlich erklärt

werden, keine Anpassungsbestimmungen enthält,

hat die zuständige Behörde auf Antrag des

Dienstgebers nach Anhörung des zuständigen

Arbeitsinspektorates zu entscheiden, ob und

unter welchen Voraussetzungen Bolzensetzgeräte,

die den vor dieser Verbindlicherklärung

in Geltung gestandenen Vorschriften entsprechen,

weiterhin verwendet werden dürfen.

(3) Bolzensetzgeräte sowie Kartuschen sind so

zu verwahren, daß sie von Unbefugten nicht

benützt werden können. Bolzen und Kartuschen

müssen voneinander getrennt, die letzteren in

geschlossenen Behältern aus schwer entflammbarem

Material, aufbewahrt werden. In explosionsgefährdeten

und feuergefährdeten Räumen

dürfen nur solche Bolzensetzgeräte verwendet

werden, die ausdrücklich für die Benützung in

solchen Räumen bestimmt sind.

(1) Bolzensetzgeräte dürfen nur mit Schutzhauben

verwendet werden, die für die auszuführenden

Arbeiten geeignet sind. Auch dürfen

nur die für das betreffende Gerät bestimmten

Bolzen und Kartuschen benützt werden.

(5) Jedes nicht dem eigentlichen Arbeitszweck

dienende sowie jedes unsachgemäße Hantieren

mit geladenen Bolzensetzgeräten ist unzulässig.

Geladene Geräte dürfen nicht weggelegt werden;

sie sind so zu halten, daß bei einem unbeabsichtigten

Auslösen niemand gefährdet wird. Bolzensetzgeräte

dürfen nur von hinreichend

sicheren Standplätzen aus benützt werden.

(6) Vor Verwendung eines Bolzensetzgerätes

muß sichergestellt sein, daß sich keine Personen

im Gefahrenbereich befinden. Auch hat sich der

für die Durchführung der Arbeit Verantwortliche

davon zu überzeugen, daß der betreffende

Bauteil für einen Beschuß offensichtlich geeignet

ist. Im übrigen sind den Dienstnehmern die

vom Hersteller oder Vertreiber für das zur

Benützung kommende Bolzensetzgerät herausgegebenen

Anweisungen für die Benützung und

Instandhaltung des Gerätes zur Kenntnis zu

bringen.

(?) Bolzensetzgeräte sind mindestens einmal

jährlich durch einen Fachkundigen auf ihren

ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen.

Über diese Prüfung sind Vormerke zu führen,

die beim Gerät zu verwahren sind.

(8) Zu Arbeiten mit Bolzensetzgeräten und zu

Arbeiten mit Preßluftwerkzeugen, bei denen erfahrungsgemäß

mit starker Rückstoßwirkung zu

rechnen ist, dürfen nur geeignete, entsprechend

unterwiesene männliche Dienstnehmer herangezogen

werden. Diese Dienstnehmer müssen

bei Arbeiten mit Bolzensetzgeräten das 19. Lebensjahr,

bei Arbeiten mit Preßluftwerkzeugen

der angeführten Art das 21. Lebensjahr vollendet

haben.

(9) Bei Arbeiten mit Preßluftwerkzeugen ist

durch entsprechende Vorkehrungen, wie Beistellung

geeigneter Werkzeuge und Regelung

der Beschäftigungsdauer, dafür Sorge zu tragen,

daß Gesundheitsschädigungen der Dienstnehmer

möglichst verhindert werden."

74. § 89 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Zylinder sind entsprechend vorsichtig

anzuheizen; bei gußeisernen Zylindern darf die

Dampfzufuhr erst geöffnet werden, wenn sich

der Zylinder bewegt. Für eine ausreichende Entwässerung,

insbesondere nach dem Absperren

der Dampfzufuhr, ist Sorge zu tragen. Während

des Stillstandes sind die Zylinder zu belüften."

75. § 90 hat zu lauten

„§ 90. Zentrifugen sind vor ihrer Inbetriebnahme

sowie mindestens einmal jährlich von

einem Ziviltechniker für Elektrotechnik oder

Maschinenbau oder einem für die Überwachung

von Dampfkesseln zuständigen Organ auf ihren

ordungsgemäßen Zustand untersuchen zu lassen.

Das Ergebnis der Untersuchungen ist in ein Prüfbuch

einzutragen. Bei Kleinzentrifugen können

die Untersuchungen von einem fachkundigen

Betriebsangehörigen durchgeführt werden.

Kleinzentrifugen sind Zentrifugen mit einer

aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors

von höchstens 500 Watt und einem Beschickungsgewicht

von höchstens 10 kg oder, soweit

es sich um Wäschezentrifugen handelt, auch

solche mit einem Gewicht des Beschickungsgutes

in trockenem Zustand von höchstens 6 kg.

(2) Von der Untersuchung gemäß Abs. 1 sind

Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse zum

Reinigen oder Trennen von Flüssigkeiten, wie

Milchseparatoren, sowie Spinnzentrifugen, Laboratoriumszentrifugen

und Kleinstzentrifugen

ausgenommen. Kleinstzentrifugen sind Zentrifugen

mit einer aufgenommenen Leistung des

Antriebsmotors von höchstens 300 Watt und

einem Beschickungsgewicht von höchstens 5 kg

oder, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt,

auch solche mit einem Gewicht des Beschickungsgutes

in trockenem Zustand von

höchstens 3 kg.

(3) Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschickens

die höchstzulässige Füllung darf nicht überschritten

werden. Zentrifugen dürfen mit einer

größeren als der vom Erzeuger oder vom Überwachungsorgan

festgesetzten Umdrehungszahl

nicht betrieben werden. Zentrifugen dürfen

nicht mit der Hand gebremst werden; Arbeiten

dürfen an ihnen im Gefahrenbereich erst nach

Stillstand der Trommel vorgenommen werden,

(4) Bei Zentrifugen, die nach Abs. I und 2

zu untersuchen sind, muß die einer bestimmten

Umdrehungszahl entsprechende höchstzulässige

Beschickung in deutlich sichtbarer Weise durch

Anschlag bekanntgemacht werden. Für die Bedienung

dieser Zentrifugen sind entsprechende

Anweisungen auszuarbeiten und bei den Zentrifugen

auszuhängen. Bei Kleinstzentrifugen ist

durch einen Anschlag darauf hinzuweisen, daß

der Deckel erst bei Stillstand der Trommel geöffnet

werden darf."

76. § 93 hat zu lauten

„§ 93. (1) Für die Errichtung und Prüfung von

Kranen, Winden und Flaschenzügen gelten die

im Zeitpunkt der Errichtung verbindlich er-

klärten diesbezüglichen Normen des Österreichischen

Normenausschusses.

(2) Für den Betrieb und die Wartung von

Kranen, Winden und Flaschenzügen gelten die

verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen

des Österreichischen Normenausschusses. Sofern

die Verordnung, mit der diese Normen verbindlich

erklärt werden, keine Anpassungsbestimmungen

enthält, hat die zuständige Behörde auf

Antrag des Dienstgebers nach Anhörung des

zuständigen Arbeitsinspektorates zu entscheiden,

ob und unter welchen Voraussetzungen Krane,

Winden und Flaschenzüge weiterhin- nach den

vor dieser Verbindlicherklärung in Geltung gestandenen

Vorschriften betrieben und gewartet

werden dürfen.

(3) Krane sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie

nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen

Änderungen einer Abnahmeprüfung und

mindestens einmal jährlich einer Prüfung hinsichtlich

ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen.

Winden und Flaschenzüge sind ebenfalls jährlich

einmal zu prüfen. Bei selten benützten Kranen,

wie Montagekranen in Kraftwerken und

Reservekranen, kann die alljährliche Prüfung

entfallen. Solche Krane sind jedoch vor Inverwendungnahme

zu prüfen.

(4) Die Abnahmeprüfung von Kranen ist von

Ziviltechnikern für Elektrotechnik oder Maschinenbau,

hiezu befugten Organen des Technischen

Überwachungsvereines oder Amtssachverständigen

durchführen zu lassen. Die alljährlich

wiederkehrende Prüfung von Kranen sowie die

Prüfung von Winden und Flaschenzügen kann

von den genannten Personen sowie von sonstigen

fachkundigen Ingenieuren der Fachrichtung

Maschinenbau oder Elektrotechnik oder von

fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen

werden. Über die Prüfungen sind Vormerke

zu führen.

(5) Die bei Kranen, Winden und Flaschenzügen

verwendeten Anhänge- oder Befestigungsmittel,

wie Ketten, Seile, Ringe oder

Schäkel, müssen von geeigneter Beschaffenheit

und genügender Festigkeit sein und sich in

gutem Zustand befinden. Auf den Anhänge-

und Befestigungsmitteln muß deren Tragfähigkeit

angegeben sein; Seile aus Textilfasern können

auch in anderer geeigneter Weise gekennzeichnet

sein. Der Dienstgeber hat Sorge zu tragen, daß

die Anhänge- und Befestigungsmittel von einer

fachkundigen Person nachweisbar in den erforderlichen

regelmäßigen Zeitabständen, mindestens

aber einmal jährlich, auf ihren betriebssicheren

Zustand kontrolliert werden. Nicht

betriebssichere Anhänge- und Befestigungsmittel

sind von der weiteren Benützung auszuschließen*.

(6) Elektrozüge zum Heben feuerflüssiger

Massen, die nach den Bestimmungen der in

Abs. 1 genannten Normen nur mit einer Bremse

ausgerüstet zu sein brauchen, sind im Sinne der

Abs. 2 und 3 einer Abnahmeprüfung und in

Abständen von höchstens einem halben Jahr

einer Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit

zu unterziehen."

77. § 94 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Auf Hebebühnen ist die Last so aufzustellen

und erforderlichenfalls so zu sichern, daß sie

bei ordnungsgemäßer Benützung der Hebebühnen

nicht rutschen oder kippen kann. Während

der Bewegung der Hebebühnen ist der

Aufenthalt unterhalb derselben verboten.

(3) Hebebühnen sind vor ihrer Inbetriebnahme

sowie nach größeren Instandsetzungen

oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung

und mindestens jährlich einmal einer

Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu

unterziehen. Für diese Prüfungen gelten die

Bestimmungen des § 93 Abs. 4 sinngemäß."

78. § 95 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Bei Nahfördermitteln, wie Becherwerken,

Schüttelrinnen, Schwing-, Gurt- oder Kreisförderern,

sind Maßnahmen zu treffen, die sowohl

eine Gefährdung von Personen durch das Nahfördermittel

an sich als auch durch herabfallendes

Ladegut hintanhalten.

(2) Bei Nahfördermitteln ist ein Rücklaufen

beim Versagen des Antriebes, wenn hiedurch

eine Gefährdung auftreten kann, durch geeignete

Einrichtungen zu verhindern."

79. Die Überschrift des Abschnittes 15 hat zu

lauten

„Schienengebundene Transportmittel."

80. § 96 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes

gelten für schienengebundene Transportmittel,

wie Werks-, Feld- oder Rollbahnen, die nicht

Eisenbahnen im Sinne der eisenbahnrechtlichen

Bestimmungen sind."

81. Dem § 97 Abs. 1 ist anzufügen

„Im Schutzraum muß der Boden, nach Möglichkeit

auch im Bereich der Weichen, den Anforderungen

für Verkehrswege entsprechen."

82. § 97 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Bei Bahnen, die dem Stollenbau dienen,

muß im Stollen neben dem Fahrzeugprofil, sofern

das Ladeprofil größer ist, neben diesem,

wenigstens auf einer Seite ein Schutzraum von

mindestens 0'60 m Breite und einer Höhe von

mindestens 1'80 m freigehalten werden. Sollte

dies nicht möglich sein, müssen in Abständen

von höchstens 50 m Ausweichen mit mindestens

0'75 m Tiefe, 1'50 m Länge und einer Höhe von

mindestens l'80m vorhanden sein. Auf die

nächstgelegene Ausweiche ist an der Stollenwand

in geeigneter Weise, wie durch in Richtung zu

dieser Ausweiche fallende Linien, hinzuweisen.

Stollenstrecken, in denen diese Bestimmungen

vorübergehend nicht eingehalten werden können,

dürfen nur im Schritt befahren werden."

8.1. § 99 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Elektrische Triebfahrzeuge mit Stromabnehmern

müssen mit vorschriftsmäßigen

Erdungsvorrichtungen, wie Erdungsstangen,

ausgerüstet sein."

84. § 99 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten

„Um einen Kurbelrückschlag zu verhindern,

muß bei Otto-Motoren beim Andrehen von

Hand zwangsläufig Spätzündung sichergestellt

sein."

85. § 102 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Vor dem Anfahren, vor der Annäherung

an Verkehrswege, Kreuzungen, Gleisübergänge,

Gebäudeausgänge, Arbeitsplätze, Engstellen sowie

beim Befahren unübersichtlicher Gleisstücke

sind Warnzeichen zu geben; nach Erfordernis

ist auch die Geschwindigkeit entsprechend herabzusetzen.

Soweit Wagen von Triebfahrzeugen

geschoben werden, ist, wenn dadurch die Sicht

des Führers auf die Strecke behindert wird, die

Spitze des Zuges mit einem Begleiter zu besetzen

und die Geschwindigkeit des Zuges so herabzusetzen

daß dieser vor einem auftauchenden Hindernis

mit Sicherheit zum Stehen gebracht werden

kann; von solchen Hindernissen hat der

Begleiter den Führer des Triebfahrzeuges durch

geeignete Signale zu verständigen. Müssen Fahrzeuge

auf Verkehrswegen oder in Arbeitsstätten

bewegt werden, so muß eine Person, die die

Strecke übersehen kann, auf das Herannahen

der Fahrzeuge aufmerksam machen oder diesen

vorangehen. Beim Befahren von Kippgleisen,

welche als Stutzgleise ausgebildet sind, muß der

beladene Zug geschoben werden."

86. Im § 102 Abs. 14 haben der zweite Satz und

die folgenden Sätze zu entfallen.

87. Dem § 102 ist als Abs. 15 anzufügen

„(15) Bei Dunkelheit oder bei nur mangelhaft

beleuchteten Gleisanlagen sind sowohl Züge

als auch allein fahrende Fahrzeuge durch eine

von der gewöhnlichen Beleuchtung deutlich

unterscheidbare Beleuchtung zu kennzeichnen.

An der Spitze des Zuges oder des allein fahrenden

Fahrzeuges muß eine weiß leuchtende

Lampe angebracht sein, welche die Strecke im

Bereich des Bremsweges ausreichend beleuchtet.

Jeder Zug sowie jedes allein fahrende Fahrzeug

muß außerdem mit einem rot leuchtenden

Schlußlicht versehen sein."

88. Die Überschrift des § 104 und dieser Paragraph

haben zu lauten

„Material-Seilschwebebahnen

und Material-Standseilbahnen.

§ 104. (1) Für die Errichtung und Prüfung von

Material-Seilschwebebahnen und Material-Standseilbahnen,

die nicht Eisenbahnen im Sinne der

eisenbahnrechtlichen Bestimmungen sind, gelten

die im Zeitpunkt der Errichtung verbindlich erklärten

diesbezüglichen Normen des Österreichischen

Normenausschusses.

(2) Für den Betrieb und die Wartung der im

Abs. 1 genannten Seilbahnen gelten die verbindlich

erklärten diesbezüglichen Normen des

Österreichischen Normenauschusses. Sofern die

Verordnung, mit der diese Normen verbindlich

erklärt werden, keine Anpassungsbestimmungen

enthält, hat die zuständige Behörde auf Antrag

des Dienstgebers nach Anhörung des zuständigen

Arbeitsinspektorates zu entscheiden, ob und

unter welchen Voraussetzungen Material-Seilschwebebahnen

und Material-Standseilbahnen

weiterhin nach den vor dieser Verbindlicherklärung

in Geltung gestandenen Vorschriften

betrieben und gewartet werden dürfen.

(3) Material-Seilschwebebahnen und Material-

Standseilbahnen sind vor ihrer Inbetriebnahme

sowie nach größeren Instandsetzungen oder

wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung

und mindestens jährlich einmal einer Überprüfung

hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu

unterziehen. Die Abnahmeprüfung ist von

hiezu befugten Ziviltechnikern, Organen des

Technischen Überwachungsvereines oder Amtssachverständigen

durchführen zu lassen. Die

alljährlich wiederkehrende Prüfung kann von

den genannten Personen oder von einem sonstigen

Fachkundigen, der auch Angehöriger des

Betriebes sein kann, vorgenommen werden.

Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen."

89. § 105 hat zu lauten

„§ 105. (1) Für den Verkehr mit Fahrzeugen

innerhalb von Betrieben gelten die Bestimmungen

der Straßenverkehrsvorschriften, soweit nicht

mit Rücksicht auf die innerbetrieblichen Verhältnisse

etwas anderes angeordnet ist; solche

Anordnungen sind betriebsfremden Fahrzeuglenkern

bekanntzugeben, bevor diesen das Befahren

des Betriebsgeländes gestattet wird.

(2) Die in den Betrieben verwendeten motorisch

angetriebenen Fahrzeuge und durch Motorkraft

fortbewegten Geräte, die nicht den Kraftfahrvorschriften

unterliegen, müssen eine verläßlich

wirkende Lenkvorrichtung aufweisen und mit

mindestens einer feststellbaren Bremsanlage sowie

einer akustischen Warnvorrichtung ausgerüstet

sein. Bei Verwendung auf unbeleuchtetem

oder im Sinne des § 11 nicht ausreichend

beleuchtetem Betriebsgelände müssen solche Fahr-

zeuge und Geräte mit Lampen ausgestattet sein,

welche die Fahrbahn ausreichend beleuchten;

sofern diese Lampen die Breite des Fahrzeuges

oder Gerätes nicht erkennen lassen, müssen

überdies vorne noch zwei weiß oder gelb leuchtende

Begrenzungslampen angebracht sein. Diese

Fahrzeuge und Geräte müssen ferner hinten

mit zwei rot leuchtenden Lampen ausgerüstet

sein. Bei Fahrzeugen oder Geräten, deren Breite

geringer als 0'80 m ist, genügt je eine Lampe

vorne und hinten. An Anhängern, die von

diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, müssen

an der Rückseite je zwei rote, dreieckige Rückstrahler

angebracht sein; sind diese Rückstrahler

wegen örtlicher Gegebenheiten unwirksam,

so müssen auch die Anhänger mit wenigstens

einer rot leuchtenden Lampe ausgestattet

sein. An motorisch angetriebenen Fahrzeugen

müssen ferner Einrichtungen vorhanden sein,

welche diese Fahrzeuge davor sichern, daß sie

von Unbefugten in Betrieb genommen werden

können. Auf diesen Fahrzeugen oder ihren

Anhängern dürfen Beifahrer nur ständig mitfahren,

wenn für sie Beifahrersitze vorgesehen

sind; werden nur gelegentlich Beifahrer mitgenommen,

müssen geeignete Standflächen und

Anhaltevorrichtungen vorhanden sein. Ein allfällig

angebrachter Witterungsschutz darf den

Fahrer in der notwendigen freien Sicht, in der

Bedienung des Fahrzeuges und in der Zeichengebung

nicht behindern.

(3) Der Sicherheit dienende Vorrichtungen

von Fahrzeugen, wie Warnvorrichtungen und

Bremsen, sind vor Beginn jeder Arbeitsschicht

durch den Lenker des Fahrzeuges zu prüfen.

Schadhafte Fahrzeuge, insbesondere solche,

deren Vorrichtungen der genannten Art sich

nicht in ordnungsgemäßem Zustand befinden,

sind außer Betrieb zu setzen. Dienstnehmer, die

sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift

beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen ein

Fahrzeug weder in Betrieb nehmen noch lenken.

Der Lenker eines Fahrzeuges hat vor dessen

Inbetriebnahme darauf zu achten, daß alle mit

dem Fahrzeug zu befördernden Personen die

für sie bestimmten Plätze eingenommen haben

und die Ladung am Fahrzeug in sicherer Weise

verwahrt ist. Vor Verlassen des Fahrzeuges hat

der Fahrer das Fahrzeug gegen Abrollen und

gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte zu

sichern.

(4) Der Verkehr mit Fahrzeugen innerhalb

von Betrieben ist mit entsprechender Umsicht

so abzuwickeln, daß eine Gefährdung der

Dienstnehmer hintangehalten wird. Hiebei ist

bei in Bewegung befindlichen Fahrzeugen insbesondere

unbefugtes Mitfahren, Sitzen und

Stehen auf Plätzen, die hiefür nicht vorgesehen

sind, Herabhängenlassen der Beine über den

Fahrzeugrand, Anhängen an Fahrzeuge, zu

weites Herausbeugen aus Fahrzeugen sowie Besteigen

oder Verlassen von Fahrzeugen bei

größerer als Schrittgeschwindigkeit untersagt.

(5) Beim Ankuppeln von Anhängern ist besondere

Vorsicht zu üben. Ebenso ist beim Verschieben

von Anhängern und von unbespannten

Fuhrwerken von Hand wegen der Möglichkeit

des Schlagens der Deichsel besondere Vorsicht

walten zu lassen. Erfolgt das Kuppeln von Anhängern

durch Zurücksetzen des Zugfahrzeuges,

so muß durch Anziehen der Bremse oder durch

Anlegen von Vorlegeklötzen ein Inbewegungsetzen

der Anhänger verhindert werden. Beim

Anschieben des Anhängers an das Zugfahrzeug

ist durch geeignete Maßnahmen ein Zusammenstoßen

der Fahrzeuge zu verhindern.

(6) Fahrzeuge dürfen durch Drücken mit

Kraftfahrzeugen nur verschoben werden, wenn

hiezu eine Kuppelstange von mindestens 1'50 m

Länge benützt wird, die sowohl am Kraftfahrzeug

als auch am zu verschiebenden Fahrzeug

sicher befestigt ist. Während des Verschiebens

dürfen sich keine Personen zwischen den Fahrzeugen

aufhalten.

(7) Sandgruben, Baugelände und ähnliche Betriebsstätten

dürfen nur so weit befahren werden,

als ein tragfähiger Untergrund vorhanden

ist."

90. § 106 erhält die Überschrift „Transportkarren"

und hat zu lauten

„§ 106. (1)Mit dem Lenken von motorisch angetriebenen

Transportkarren, wie Elektrokarren,

Dieselkarren oder Hubstaplern, in Betrieben

dürfen nur hiefür entsprechend ausgebildete

Dienstnehmer beauftragt werden. Der Dienstgeber

hat jedem Lenker eines Transportkarrens

die Fahrbewilligung schriftlich zu bestätigen; er

darf einem Dienstnehmer das Lenken von

Transportkarren nicht mehr gestatten, wenn

ihm Umstände bekannt werden, die glaubhaft

erscheinen lassen, daß dieser Dienstnehmer zum

Lenken eines Transportkarrens nicht mehr geeignet

ist.

(9) Transportkarren, die durch Verbrennungsmotoren

angetrieben werden, dürfen nur dann

in geschlossenen Räumen verwendet werden,

wenn Maßnahmen getroffen sind, die eine gesundheitsschädliche

Anreicherung von Kohlenmonoxyd

in der Raumluft verhindern, wie ausreichende

Lüftung der Räume oder Verwendung

von Katalysatoren bei den Transportkarren.

Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen

ist in regelmäßigen Zeitabständen zu prüfen.

(3) Bei Transportkarren muß der Lenkerstand

oder -sitz durch Stoßbügel und durch Seiten- oder

Vorderschutz gesichert sein, soweit er in

den Rahmen des Fahrzeuges nicht bereits so eingebaut

ist, daß der Lenker bei Zusammenstößen

oder beim Anfahren ausreichend geschützt ist;

die Sicherung des Lenkerstandes muß mindestens

bis 1'40 m über die Standfläche des

Lenkers reichen. Die Standfläche für den Lenker

muß gleitsicher sein. Bei Fahrzeugen mit

Lenkerstand muß eine Stütze für den Lenker

vorhanden sein, die es diesem ermöglicht, bei

der Fahrt mit hintenliegender Ladefläche eine

nach rückwärts geneigte Stellung einzunehmen;

ist die Standfläche für den Lenker gleichzeitig

Tritthebel, so muß ihr Rand mit einer etwa

15 mm hohen Leiste als Sicherung gegen Abrutschen

versehen sein.

(4) Die Handgriffe der Betätigungshebel müssen

bei Transportkarren mit Lenkerstand innerhalb

desselben liegen. Läßt die Bauart dies

nicht zu, müssen die außerhalb des Lenkerstandes

liegenden Handgriffe einen geeigneten

Handschutz haben.

(5) Bei Transportkarren mit Lenkerstand muß

beim Verlassen des Lenkerstandes der Antrieb

des Fahrzeuges zwangsläufig unterbrochen werden

und die Bremsanlage selbsttätig zur Wirkung

kommen. Beim Wiederbetreten des Lenkerstandes

darf sich der Fahrzeugantrieb nicht

selbständig einschalten.

(6) Vorrichtungen für das Ankuppeln von

Anhängern müssen so beschaffen sein und eine

solche Festigkeit haben, daß zusammengekuppelte

Wagen sich nicht unbeabsichtigt lösen

können und Anhänger beim Bremsen nicht aufeinander

auffahren.

(7) Auf jedem Transportkarren muß die zulässige

Tragkraft deutlich sichtbar angeschrieben

sein; bei Hubstaplern ist die Tragkraft für

mindestens drei Lastschwerpunktsabstände anzugeben.

Die zulässige Tragkraft darf nicht

überschritten werden.

(8) Bei Transportkarren mit kraftbetriebener

Hubvorrichtung muß deren oberste und unterste

Stellung durch zwangsläufig wirkende

Einrichtungen begrenzt sein; für die unterste

Stellung ist eine solche Einrichtung nicht erforderlich,

wenn das Senken ohne Kraftantrieb

erfolgt. Das Mitfahren auf der Hubvorrichtung,

das Betreten derselben in angehobenem Zustand

sowie der Aufenthalt unterhalb der Hubvorrichtung

ist verboten; das Fahrzeug muß dementsprechende,

deutlich sichtbare Aufschriften

tragen.

(9) Bei Transportkarren mit kraftbetriebener

Hubvorrichtung darf die Last nur bei gebremstem

Fahrzeug angehoben werden; sie ist, ausgenommen

unmittelbar nach dem Anheben und

vor dem Absetzen, in möglichst niedriger Laststellung

zu transportieren. Die Last darf nur

mit einer solchen Geschwindigkeit gesenkt werden

können, daß die Standsicherheit des Fahrzeuges

hiedurch nicht beeinträchtigt und ein

Abstürzen der Last vermieden wird. Besteht

die Möglichkeit, daß der Lenker beim Stapelvorgang

durch herabfallende Güter gefährdet

werden kann, so muß der Lenkerplatz entsprechend

gesichert sein."

91. Im § 108 Abs. 7 hat das Wort „hohen"

vor dem Wort „Gerüsten" zu entfallen.

92. § 109 hat zu lauten

„§ 109. Der Dienstgeber ist verpflichtet, im

Betriebe an geeigneter, für die Dienstnehmer zugänglicher

Stelle einen Abdruck dieser Verordnung

und, soweit Maschinen verwendet werden,

für die die Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Bestimmungen enthält, auch einen Abdruck

dieser Verordnung auszulegen."

Artikel IL

Übergangsbestimmungen.

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

finden auf bestehende, bereits genehmigte Betriebsanlagen

nur insofern Anwendung, als die

dadurch bedingten Änderungen der Anlage

ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch

den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte

durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um

Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit

der Dienstnehmer offenbar gefährdenden Mißständen

handelt oder daß die gestellten Anforderungen

ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand

und ohne größere Betriebsstörung

durchführbar sind. Das gleiche gilt für sonstige

bestehende Betriebe, insoweit für diese bereits

bestimmte Anordnungen im Sinne des § 74 a

Abs. 2 letzter Satz Gewerbeordnung getroffen

worden sind.

(2) Normen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung verbindlich erklärt

sind, bleiben solange verbindlich, als für dieses

Gebiet nicht eine neue Verbindlicherklärung

ausgesprochen wird.

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