32. Verordnung: Kreis der Personen, denen die Grundsteuerzuschläge auf Antrag nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes zurückzuerstatten sind.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 18 Abs. 8 des Landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 293/1957, wird im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Finanzen und
für Land- und Forstwirtschaft verordnet
Die Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsanstalt
hat den Inhabern von Grundstücken
mit einem für Zwecke der Grundsteuer
ermittelten Meßbetrag unter 20 S auf deren Antrag
die entrichteten Grundsteuerzuschläge für
das Kalenderjahr, in dem sie nicht der Pflichtversicherung
nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz
unterlegen waren,
zurückzuerstatten, wenn sie in dem in Betracht
kommenden Kalenderjahr außer den Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft keine
den Betrag von 21.600 S übersteigenden Einkünfte
anderer Art aufzuweisen haben.