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32_1959 AT

32. Verordnung: Kreis der Personen, denen die Grundsteuerzuschläge auf Antrag nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes zurückzuerstatten sind.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Verordnung: Kreis der Personen, denen die Grundsteuerzuschläge auf Antrag nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes zurückzuerstatten sind.

Auf Grund des § 18 Abs. 8 des Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 293/1957, wird im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Finanzen und

für Land- und Forstwirtschaft verordnet

Die Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsanstalt

hat den Inhabern von Grundstücken

mit einem für Zwecke der Grundsteuer

ermittelten Meßbetrag unter 20 S auf deren Antrag

die entrichteten Grundsteuerzuschläge für

das Kalenderjahr, in dem sie nicht der Pflichtversicherung

nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz

unterlegen waren,

zurückzuerstatten, wenn sie in dem in Betracht

kommenden Kalenderjahr außer den Einkünften

aus Land- und Forstwirtschaft keine

den Betrag von 21.600 S übersteigenden Einkünfte

anderer Art aufzuweisen haben.

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