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32_1958 AT

32. Verordnung: 2. Handelskammerwahlordnungs-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Verordnung: 2. Handelskammerwahlordnungs-Novelle.

Auf Grund des § 46 des Handelskammergesetzes,

BGBl. Nr. 182/1946, wird verordnet

Die Anlage 1 der Handelskammer-Wahlordnung,

BGBl. Nr. 11/1950, in der Fassung der

Verordnung vom 26. November 1954, BGBl.

Nr. 265, wird abgeändert wie folgt

Artikel I.

Änderungen im Abschnitt IV des § 1.

Nach den Bestimmungen unter Nr. 7 ist neu

einzufügen

„8 Konsumgenossenschaften mit dem Recht

zur Annahme von Spareinlagen". In der für die

Kammer Wien bestimmten Spalte ist die Ziffer

„(2)", in den übrigen Spalten die Ziffer „(1)"

einzusetzen.

Artikel II.

Änderungen im Abschnitt V des § 1.

Unter Nr. 3 ist die Anzahl der Mandate der

Kammer Oberösterreich mit „(2)" und die Anzahl

der Mandate der Kammer Steiermark mit

„(3)" einzusetzen.

Artikel III.

Änderungen im Abschnitt III des § 3.

Unter Nr. 26 wird die Anzahl der Mandate

auf 18 erhöht.

Artikel IV.

Änderungen im Abschnitt IV des § 3.

Nach den Bestimmungen unter Nr. 7 ist neu

einzufügen

„8. Konsumgenossenschaften mit dem Recht

zur Annahme von Spareinlagen". In der für

die Anzahl der Mandate bestimmten Spalte ist

die Ziffer 6 einzusetzen.

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