32. Verordnung: 2. Handelskammerwahlordnungs-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 46 des Handelskammergesetzes,
BGBl. Nr. 182/1946, wird verordnet
Die Anlage 1 der Handelskammer-Wahlordnung,
BGBl. Nr. 11/1950, in der Fassung der
Verordnung vom 26. November 1954, BGBl.
Nr. 265, wird abgeändert wie folgt
Artikel I.
Änderungen im Abschnitt IV des § 1.
Nach den Bestimmungen unter Nr. 7 ist neu
einzufügen
„8 Konsumgenossenschaften mit dem Recht
zur Annahme von Spareinlagen". In der für die
Kammer Wien bestimmten Spalte ist die Ziffer
„(2)", in den übrigen Spalten die Ziffer „(1)"
einzusetzen.
Artikel II.
Änderungen im Abschnitt V des § 1.
Unter Nr. 3 ist die Anzahl der Mandate der
Kammer Oberösterreich mit „(2)" und die Anzahl
der Mandate der Kammer Steiermark mit
„(3)" einzusetzen.
Artikel III.
Änderungen im Abschnitt III des § 3.
Unter Nr. 26 wird die Anzahl der Mandate
auf 18 erhöht.
Artikel IV.
Änderungen im Abschnitt IV des § 3.
Nach den Bestimmungen unter Nr. 7 ist neu
einzufügen
„8. Konsumgenossenschaften mit dem Recht
zur Annahme von Spareinlagen". In der für
die Anzahl der Mandate bestimmten Spalte ist
die Ziffer 6 einzusetzen.