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32_1957 AT

32. Bundesgesetz: 2. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Bundesgesetz: 2. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1956, BGBl.

Nr. 165/1,956 (1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz),

wird ergänzt und abgeändert wie folgt

1. Nach § 7 ist ein neuer § 7 a einzufügen

„§ 7 a. Ist für in das Eigentum der Republik

Österreich übergegangene Vermögenswerte ein

öffentlicher Verwalter bestellt, so obliegt diesem

die ausschließliche Vertretung nach außen (§ 6

Abs. 1 Verwaltergesetz 1952, BGBl. Nr. 100/

1953). Hiedurch werden die Bestimmungen des

Abschnittes III nicht berührt."

2. Dem § 12 wird als neuer Abs. 5 angefügt

„(5) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und

des § 9 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1954, gelten

nicht für Personen, die spätestens am 27. Juli 1955

die österreichische Staatsbürgerschaft erworben

haben."

3. Dem § 13 wird als neuer Abs. 4 angefügt

„(4) Zur Antragstellung ist nicht berechtigt,

wer seinen Anspruch auf eine infolge einer

konfiskatorischen Maßnahme in Österreich nicht

anerkannte Rechtsnachfolge gründet."

4. § 36 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) § 32 Abs. 2 findet Anwendung."

5. Dem § 41 Abs. 2 ist anzufügen

„§ 39 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden."

6. § 43 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Wurde nach dem 27. Juli 1955, jedoch

vor dem 1. August 1956, ein Rückstellungsantrag

oder Rückgabeantrag gegen die Republik

Österreich eingebracht, der sich auf ehemalige

Vermögen des Deutschen Reiches oder einer

seiner Einrichtungen als letzten Erwerber bezieht,

so ist der Akt von Amts wegen oder auf

Antrag der Finanzprokuratur an die im § 31

Abs. 1 genannte Finanzlandesdirektion oder bei

Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2

des Zweiten Rückstellungsgesetzes dem Bundesministerium

für Finanzen abzutreten, die nach

den Bestimmungen dieser Gesetzesstelle vorzugehen

haben. In diesem Falle gilt die in dem

Verfahren ausgesprochene Abweisung als nicht

erfolgt."

7. Dem § 43 ist als neuer Abs. 6 anzufügen

„(6) Wurde vor dem 1. August 1956 aus

Gründen, die in dem Eigentumsübergang gemäß

Artikel 22 des Staatsvertrages liegen, ein Rückstellungs-

oder Rückgabeantrag gegen die Republik

Österreich eingebracht, ohne daß die Voraussetzungen

des Abs. 1 gegeben sind, kann der

Antragsteller bis zum 31. März 1957 die Zustellung

des Antrages an die im § 33 Abs. 5

genannten Personen beantragen. Der Antrag

gilt in diesen Fällen auch mit Wirkung gegen

den letzten deutschen Erwerber als rechtzeitig

eingebracht. Die in solchen Verfahren ausgesprochenen

Abweisungen gelten als nicht erfolgt.

Für das weitere Verfahren gilt Abs. 1."

Artikel II.

Die Rechtsfolge des § 19 Abs. 2, zweiter Satz,

des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes tritt

nicht für Ansprüche ein, die nach dem 14. August

1955 entstanden sind, und nicht für Ansprüche

aus Teilschuldverschreibungen.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches das

Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium

für Justiz betraut.

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