32. Bundesgesetz: 2. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1956, BGBl.
Nr. 165/1,956 (1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz),
wird ergänzt und abgeändert wie folgt
1. Nach § 7 ist ein neuer § 7 a einzufügen
„§ 7 a. Ist für in das Eigentum der Republik
Österreich übergegangene Vermögenswerte ein
öffentlicher Verwalter bestellt, so obliegt diesem
die ausschließliche Vertretung nach außen (§ 6
Abs. 1 Verwaltergesetz 1952, BGBl. Nr. 100/
1953). Hiedurch werden die Bestimmungen des
Abschnittes III nicht berührt."
2. Dem § 12 wird als neuer Abs. 5 angefügt
„(5) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und
des § 9 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1954, gelten
nicht für Personen, die spätestens am 27. Juli 1955
die österreichische Staatsbürgerschaft erworben
haben."
3. Dem § 13 wird als neuer Abs. 4 angefügt
„(4) Zur Antragstellung ist nicht berechtigt,
wer seinen Anspruch auf eine infolge einer
konfiskatorischen Maßnahme in Österreich nicht
anerkannte Rechtsnachfolge gründet."
4. § 36 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) § 32 Abs. 2 findet Anwendung."
5. Dem § 41 Abs. 2 ist anzufügen
„§ 39 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden."
6. § 43 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Wurde nach dem 27. Juli 1955, jedoch
vor dem 1. August 1956, ein Rückstellungsantrag
oder Rückgabeantrag gegen die Republik
Österreich eingebracht, der sich auf ehemalige
Vermögen des Deutschen Reiches oder einer
seiner Einrichtungen als letzten Erwerber bezieht,
so ist der Akt von Amts wegen oder auf
Antrag der Finanzprokuratur an die im § 31
Abs. 1 genannte Finanzlandesdirektion oder bei
Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2
des Zweiten Rückstellungsgesetzes dem Bundesministerium
für Finanzen abzutreten, die nach
den Bestimmungen dieser Gesetzesstelle vorzugehen
haben. In diesem Falle gilt die in dem
Verfahren ausgesprochene Abweisung als nicht
erfolgt."
7. Dem § 43 ist als neuer Abs. 6 anzufügen
„(6) Wurde vor dem 1. August 1956 aus
Gründen, die in dem Eigentumsübergang gemäß
Artikel 22 des Staatsvertrages liegen, ein Rückstellungs-
oder Rückgabeantrag gegen die Republik
Österreich eingebracht, ohne daß die Voraussetzungen
des Abs. 1 gegeben sind, kann der
Antragsteller bis zum 31. März 1957 die Zustellung
des Antrages an die im § 33 Abs. 5
genannten Personen beantragen. Der Antrag
gilt in diesen Fällen auch mit Wirkung gegen
den letzten deutschen Erwerber als rechtzeitig
eingebracht. Die in solchen Verfahren ausgesprochenen
Abweisungen gelten als nicht erfolgt.
Für das weitere Verfahren gilt Abs. 1."
Artikel II.
Die Rechtsfolge des § 19 Abs. 2, zweiter Satz,
des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes tritt
nicht für Ansprüche ein, die nach dem 14. August
1955 entstanden sind, und nicht für Ansprüche
aus Teilschuldverschreibungen.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches das
Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium
für Justiz betraut.