Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
32_1956 AT

32. Protokoll A der diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung der Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Protokoll A der diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung der Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV).

Nachdem das am 18. Juni 1955 in Bern unterzeichnete Protokoll A der diplomatischen Konferenz

für die Inkraftsetzung der internationalen Übereinkommen vom 25. Oktober 1952 über

den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV),

welches also lautet

(Amtliche Übersetzung)

In Anwendung von Art. 64 des Internationalen

Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr

(CIM) und Art. 63 des Internationalen

Übereinkommens über den Eisenbahn-

Personen- und -Gepäckverkehr (CIV), unterzeichnet

in Bern am 25. Oktober 1952 und 11. April

1953 und abgeschlossen zwischen

Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark,

Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland,

Ungarn, Italien, Libanon, Liechtenstein, Luxemburg,

Norwegen, den Niederlanden, Polen, Portugal,

Rumänien, dem Vereinigten Königreich,

Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowakei,

der Türkei und Jugoslawien,

und auf Einladung des Schweizerischen Bundesrates

an die Hohen Vertragsparteien sind die

unterzeichneten Bevollmächtigten am 16., 17.

und 18. Juni 1955 in Bern zusammengetreten.

Sie haben nach Vorweisung der Vollmachten,

die in richtiger und gehöriger Form befunden

wurden, von der Erklärung der Regierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft Kenntnis genommen,

wonach von folgenden Staaten zu den

nachgenannten Zeitpunkten richtige und übereinstimmende

Ratifikationsurkunden bei ihr

hinterlegt worden sind

1. die Schweiz, am 21. April 1954,

2. das Vereinigte Königreich, am 15. Juni

1954,

3. Dänemark, am 5. Juli und 16. September

1954,

4. die Tschechoslowakei, am 30. Juli 1954,

5. Spanien, am 28. Oktober 1954,

6. die Niederlande, am 8. November 1954,

7. Rumänien, am 24. November 1954,

8. Liechtenstein, am 30. November 1954,

9. Ungarn, am 3. Dezember 1954,

10. Luxemburg, am 12. Jänner 1955,

11. Norwegen, am 13. Jänner 1955,

12. Schweden, am 15. Jänner 1955,

13. Bulgarien, am 25. Feber 1955,

14. Frankreich, am 4. März 1955,

15. Österreich, am 12. April 1955,

16. Belgien, am 29. April 1955,

17. Polen, am 6. Juni 1955.

Die Konferenz hat festgestellt, daß mehr als

fünfzehn Staaten die Ratifikationsurkunden bei

der schweizerischen Regierung hinterlegt haben,

und hat folgendes vereinbart

1. Inkraftsetzung der Übereinkommen.

a) Das Internationale Übereinkommen über

den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) — unter

Vorbehalt des nachstehenden Absatzes

b) — und das Internationale Übereinkommen

über den Eisenbahn-Personen-

und -Gepäckverkehr (CIV) werden mit

Wirksamkeit vom 1. März 1956 an in

Kraft gesetzt. Das IÜG und IÜP vom

23. November 1933 einschließlich des Zusatzübereinkommens

vom 13. Mai 1950

zum IÜG werden auf den gleichen Zeitpunkt

aufgehoben, und zwar gemäß

Art. 60 § 2 der Übereinkommen von 1933

auch gegenüber den Vertragsstaaten, die

die Übereinkommen vom 25. Oktober

1952 nicht ratifizieren.

b) Da die Anlagen I (Vorschriften über die

von der Beförderung ausgeschlossenen oder

bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen

Stoffe und Gegenstände), VII [Internationale

Ordnung für die Beförderung

von Privatwagen (RIP)] und VIII [Internationale

Ordnung für die Beförderung

von Behältern (Containern) (RICo)], die

einem besonderen Revisionsverfahren unterliegen,

den am 25. Oktober 1952 und

11. April 1953 unterzeichneten Dokumenten

nicht beigegeben waren, da ihre Revision

im Gange ist und ihre Inkraftsetzung

die Anwendung des in der CIM von 1952

vorgesehenen Verfahrens voraussetzt,

werden die Bestimmungen des Art. 67

§ 4 des Internationalen Übereinkommens

über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)

mit Wirksamkeit vom 18. Juni 1955 an in

Kraft gesetzt.

2. Verwaltungsausschuß des Zentralamtes.

a) In Anwendung von Art. 1 § 2 Abs. b)

der Satzung des Zentralamtes für den

internationalen Eisenbahnverkehr (Anlage V

zur CIM und Anlage II zur CIV) hat die

Konferenz folgende Staaten bezeichnet, die

für den ersten Zeitraum von fünf Jahren

dem unter Vorsitz der Schweiz stehenden

Verwaltungsausschuß angehören: Spanien,

Frankreich, Ungarn, die Niederlande, Polen,

Vereinigtes Königreich, Schweden und

Jugoslawien.

b) Die Konferenz beauftragt den Verwaltungsausschuß,

einen Vorschlag für die

Regeln aufzustellen, nach welchen der

Ausschuß für die folgenden Zeiträume zu

bestellen ist.

3. Rechtsstatut des Zentralamtes.

Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des

Art. i § 3 lit. a) der Anlage V CIM und der Anlage

II CIV beauftragt die Konferenz den Verwaltungsausschuß,

im Einvernehmen mit der

schweizerischen Regierung ein neues Rechtsstatut

des Zentralamtes aufzustellen.

Dieses Protokoll bleibt bis zum 1. Jänner 1956

zur Unterzeichnung durch die Regierungen der

Vertragsstaaten offen, die am 18. Juni 1955 nicht

in der Lage waren, es zu unterzeichnen.

Für die Staaten, die ihre Ratifikationsurkunden

nach dem 1. Jänner 1956 hinterlegen, werden

die Übereinkommen vom ersten Tag des zweiten

Monats nach dem Monat anwendbar sein, in

welchem die schweizerische Regierung diese

Hinterlegung den Regierungen der Vertragsstaaten

angezeigt hat.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten

Bevollmächtigten das vorstehende Protokoll ausgefertigt

und unterzeichnet.

So geschehen zu Bern am achtzehnten Juni

eintausendneunhundertfünfundfünfzig in einer

Urschrift, die im Archiv der Schweizerischen

Eidgenossenschaft hinterlegt wird. Eine amtliche

Ausfertigung dieses Protokolls wird durch Vermittlung

der schweizerischen Regierung an jede

der hohen Vertragsparteien sowie an die zuständigen

Behörden Deutschlands gesandt werden.

Für Österreich

Dr. Smetana

Für Belgien

Vte. de Lantsheere

Für Bulgarien

B. Tzvetkov

Für Dänemark

Th. Jensen

Für Spanien

F. Reparaz

Für Finnland

H. v. Knorring

Für Frankreich

E. Dennery

Für Griechenland

D. Arghyropoulos

Für Ungarn

Vermesy Sándor

Für Italien

Luigi Branca

Für den Libanon

Für Liechtenstein

ad referendum

W. Stucki

Für Luxemburg

A. Clemang

Für Norwegen

Henr. A. Broch

Für die Niederlande

A. Bentinck

Für Polen

E. Holy

Für Portugal

José Luiz Archer

Für Rumänien

Emeric Stoffel

Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland

A. E. M. Walter

Für Schweden

G. von Sydow

Für die Schweiz

W. Stucki

Für die Tschechoslowakei

S. Hlava

Für die Türkei

Z. Akdur

Für Jugoslawien

M. Iljadica

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und

vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 3. Feber 1956.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

Waldbrunner

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →