32. Protokoll A der diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung der Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV).
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 18. Juni 1955 in Bern unterzeichnete Protokoll A der diplomatischen Konferenz
für die Inkraftsetzung der internationalen Übereinkommen vom 25. Oktober 1952 über
den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV),
welches also lautet
(Amtliche Übersetzung)
In Anwendung von Art. 64 des Internationalen
Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr
(CIM) und Art. 63 des Internationalen
Übereinkommens über den Eisenbahn-
Personen- und -Gepäckverkehr (CIV), unterzeichnet
in Bern am 25. Oktober 1952 und 11. April
1953 und abgeschlossen zwischen
Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark,
Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Ungarn, Italien, Libanon, Liechtenstein, Luxemburg,
Norwegen, den Niederlanden, Polen, Portugal,
Rumänien, dem Vereinigten Königreich,
Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowakei,
der Türkei und Jugoslawien,
und auf Einladung des Schweizerischen Bundesrates
an die Hohen Vertragsparteien sind die
unterzeichneten Bevollmächtigten am 16., 17.
und 18. Juni 1955 in Bern zusammengetreten.
Sie haben nach Vorweisung der Vollmachten,
die in richtiger und gehöriger Form befunden
wurden, von der Erklärung der Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft Kenntnis genommen,
wonach von folgenden Staaten zu den
nachgenannten Zeitpunkten richtige und übereinstimmende
Ratifikationsurkunden bei ihr
hinterlegt worden sind
1. die Schweiz, am 21. April 1954,
2. das Vereinigte Königreich, am 15. Juni
1954,
3. Dänemark, am 5. Juli und 16. September
1954,
4. die Tschechoslowakei, am 30. Juli 1954,
5. Spanien, am 28. Oktober 1954,
6. die Niederlande, am 8. November 1954,
7. Rumänien, am 24. November 1954,
8. Liechtenstein, am 30. November 1954,
9. Ungarn, am 3. Dezember 1954,
10. Luxemburg, am 12. Jänner 1955,
11. Norwegen, am 13. Jänner 1955,
12. Schweden, am 15. Jänner 1955,
13. Bulgarien, am 25. Feber 1955,
14. Frankreich, am 4. März 1955,
15. Österreich, am 12. April 1955,
16. Belgien, am 29. April 1955,
17. Polen, am 6. Juni 1955.
Die Konferenz hat festgestellt, daß mehr als
fünfzehn Staaten die Ratifikationsurkunden bei
der schweizerischen Regierung hinterlegt haben,
und hat folgendes vereinbart
1. Inkraftsetzung der Übereinkommen.
a) Das Internationale Übereinkommen über
den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) — unter
Vorbehalt des nachstehenden Absatzes
b) — und das Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahn-Personen-
und -Gepäckverkehr (CIV) werden mit
Wirksamkeit vom 1. März 1956 an in
Kraft gesetzt. Das IÜG und IÜP vom
23. November 1933 einschließlich des Zusatzübereinkommens
vom 13. Mai 1950
zum IÜG werden auf den gleichen Zeitpunkt
aufgehoben, und zwar gemäß
Art. 60 § 2 der Übereinkommen von 1933
auch gegenüber den Vertragsstaaten, die
die Übereinkommen vom 25. Oktober
1952 nicht ratifizieren.
b) Da die Anlagen I (Vorschriften über die
von der Beförderung ausgeschlossenen oder
bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen
Stoffe und Gegenstände), VII [Internationale
Ordnung für die Beförderung
von Privatwagen (RIP)] und VIII [Internationale
Ordnung für die Beförderung
von Behältern (Containern) (RICo)], die
einem besonderen Revisionsverfahren unterliegen,
den am 25. Oktober 1952 und
11. April 1953 unterzeichneten Dokumenten
nicht beigegeben waren, da ihre Revision
im Gange ist und ihre Inkraftsetzung
die Anwendung des in der CIM von 1952
vorgesehenen Verfahrens voraussetzt,
werden die Bestimmungen des Art. 67
§ 4 des Internationalen Übereinkommens
über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)
mit Wirksamkeit vom 18. Juni 1955 an in
Kraft gesetzt.
2. Verwaltungsausschuß des Zentralamtes.
a) In Anwendung von Art. 1 § 2 Abs. b)
der Satzung des Zentralamtes für den
internationalen Eisenbahnverkehr (Anlage V
zur CIM und Anlage II zur CIV) hat die
Konferenz folgende Staaten bezeichnet, die
für den ersten Zeitraum von fünf Jahren
dem unter Vorsitz der Schweiz stehenden
Verwaltungsausschuß angehören: Spanien,
Frankreich, Ungarn, die Niederlande, Polen,
Vereinigtes Königreich, Schweden und
Jugoslawien.
b) Die Konferenz beauftragt den Verwaltungsausschuß,
einen Vorschlag für die
Regeln aufzustellen, nach welchen der
Ausschuß für die folgenden Zeiträume zu
bestellen ist.
3. Rechtsstatut des Zentralamtes.
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des
Art. i § 3 lit. a) der Anlage V CIM und der Anlage
II CIV beauftragt die Konferenz den Verwaltungsausschuß,
im Einvernehmen mit der
schweizerischen Regierung ein neues Rechtsstatut
des Zentralamtes aufzustellen.
Dieses Protokoll bleibt bis zum 1. Jänner 1956
zur Unterzeichnung durch die Regierungen der
Vertragsstaaten offen, die am 18. Juni 1955 nicht
in der Lage waren, es zu unterzeichnen.
Für die Staaten, die ihre Ratifikationsurkunden
nach dem 1. Jänner 1956 hinterlegen, werden
die Übereinkommen vom ersten Tag des zweiten
Monats nach dem Monat anwendbar sein, in
welchem die schweizerische Regierung diese
Hinterlegung den Regierungen der Vertragsstaaten
angezeigt hat.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten das vorstehende Protokoll ausgefertigt
und unterzeichnet.
So geschehen zu Bern am achtzehnten Juni
eintausendneunhundertfünfundfünfzig in einer
Urschrift, die im Archiv der Schweizerischen
Eidgenossenschaft hinterlegt wird. Eine amtliche
Ausfertigung dieses Protokolls wird durch Vermittlung
der schweizerischen Regierung an jede
der hohen Vertragsparteien sowie an die zuständigen
Behörden Deutschlands gesandt werden.
Für Österreich
Dr. Smetana
Für Belgien
Vte. de Lantsheere
Für Bulgarien
B. Tzvetkov
Für Dänemark
Th. Jensen
Für Spanien
F. Reparaz
Für Finnland
H. v. Knorring
Für Frankreich
E. Dennery
Für Griechenland
D. Arghyropoulos
Für Ungarn
Vermesy Sándor
Für Italien
Luigi Branca
Für den Libanon
Für Liechtenstein
ad referendum
W. Stucki
Für Luxemburg
A. Clemang
Für Norwegen
Henr. A. Broch
Für die Niederlande
A. Bentinck
Für Polen
E. Holy
Für Portugal
José Luiz Archer
Für Rumänien
Emeric Stoffel
Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland
A. E. M. Walter
Für Schweden
G. von Sydow
Für die Schweiz
W. Stucki
Für die Tschechoslowakei
S. Hlava
Für die Türkei
Z. Akdur
Für Jugoslawien
M. Iljadica
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und
vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 3. Feber 1956.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
Waldbrunner
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl