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32_1954 AT

32. Kundmachung: Aufhebung des Erlasses, betreffend Neuregelung der behördlichen Zuständigkeit für Seilliftanlagen zur öffentlichen Personenbeförderung, durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Kundmachung: Aufhebung des Erlasses, betreffend Neuregelung der behördlichen Zuständigkeit für Seilliftanlagen zur öffentlichen Personenbeförderung, durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und § 60

Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 6. Oktober 1953, V 18/53-9, den

als Verordnung zu wertenden Erlaß des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

vom 29. Dezember 1951, R 525/13, betreffend

Neuregelung der behördlichen Zuständigkeit

für Seilliftanlagen zur öffentlichen Personenbeförderung,

als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Diese Aufhebung tritt mit dem Ablauf des

31. März 1954 in Wirksamkeit.

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