32_1954
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32. Kundmachung: Aufhebung des Erlasses, betreffend Neuregelung der behördlichen Zuständigkeit für Seilliftanlagen zur öffentlichen Personenbeförderung, durch den Verfassungsgerichtshof.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 32. Kundmachung: Aufhebung des Erlasses, betreffend Neuregelung der behördlichen Zuständigkeit für Seilliftanlagen zur öffentlichen Personenbeförderung, durch den Verfassungsgerichtshof.
1954_32_0 32. Kundmachung: Aufhebung des Erlasses, betreffend Neuregelung der behördlichen Zuständigkeit für Seilliftanlagen zur öffentlichen Personenbeförderung, durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und § 60
Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 6. Oktober 1953, V 18/53-9, den
als Verordnung zu wertenden Erlaß des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
vom 29. Dezember 1951, R 525/13, betreffend
Neuregelung der behördlichen Zuständigkeit
für Seilliftanlagen zur öffentlichen Personenbeförderung,
als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Diese Aufhebung tritt mit dem Ablauf des
31. März 1954 in Wirksamkeit.