Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
32_1953 AT

32. Verordnung: Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Verordnung: Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes 1953.

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes

1953, BGBl. Nr. 225/1952, wird

verordnet

Die in dem angeschlossenen Verzeichnis, das

einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, aufgezählten

Ortsgemeinden haben als Bergbauerngemeinden

zu gelten.

In den als Bergbauerngemeinden festgestellten

Ortsgemeinden darf bei der Grundsteuer von

den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

der durch Beschluß der Gemeindevertretung

festzusetzende Hebesatz das Ausmaß von

300 v. H. nicht überschreiten.

Kamitz

Verzeichnis.

Burgenland.

(Bergbauerngemeinden.)

Kärnten.

(Bergbauerngemeinden.)

Niederösterreich.

(Bergbauerngemeinden.)

Oberösterreich (Bergbauerngemeinden.)

Salzburg.

(Bergbauerngemeinden.)

Steiermark.

(Bergbauerngemeinden.)

Tirol

(Bergbauerngemeinden.).

Vorarlberg

(Bergbauerngemeinden.).

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →