32. Verordnung: Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes
1953, BGBl. Nr. 225/1952, wird
verordnet
Die in dem angeschlossenen Verzeichnis, das
einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, aufgezählten
Ortsgemeinden haben als Bergbauerngemeinden
zu gelten.
In den als Bergbauerngemeinden festgestellten
Ortsgemeinden darf bei der Grundsteuer von
den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
der durch Beschluß der Gemeindevertretung
festzusetzende Hebesatz das Ausmaß von
300 v. H. nicht überschreiten.
Kamitz
Verzeichnis.
Burgenland.
(Bergbauerngemeinden.)
Kärnten.
(Bergbauerngemeinden.)
Niederösterreich.
(Bergbauerngemeinden.)
Oberösterreich (Bergbauerngemeinden.)
Salzburg.
(Bergbauerngemeinden.)
Steiermark.
(Bergbauerngemeinden.)
Tirol
(Bergbauerngemeinden.).
Vorarlberg
(Bergbauerngemeinden.).