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32_1952 AT

32. Kundmachung: Aufhebung des § 60 des Kriegsopferversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 197/1949, durch den Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Kundmachung: Aufhebung des § 60 des Kriegsopferversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 197/1949, durch den Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes,

in der Fassung von 1929, in Verbindung

mit § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1930, BGBl. Nr. 127/1930, wird

kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 20. Dezember 1951, G 4/51/8,

den § 60 des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1949,

BGBl. Nr. 197, über die Versorgung der Kriegsbeschädigten

und Hinterbliebenen (Kriegsopferversorgungsgesetz

— KOVG.) als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Verlautbarung

dieser Kundmachung in Kraft.

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