32. Verordnung: Statistische Zentralkommission und die Fachbeiräte.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Bundesgesetzes
vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160, über die
Bundesstatistik wird verordnet
§ 1. (1) Die Statistische Zentralkommission
besteht aus ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern.
(2) Als ordentliche Mitglieder gehören der
Kommission an
1. ein Vertreter jedes Bundesministeriums und
ein Vertreter des Rechnungshofes,
2. ein Vertreter des Amtes jeder Landesregierung,
3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank,
4. ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft,
5. ein Vertreter der Landwirtschaftskammern,
6. ein Vertreter des österreichischen Arbeiterkammertages,
7. ein Vertreter des Landarbeiterkammertages.
(3) Als außerordentliche Mitglieder werden in
die Kommission Personen berufen, von denen
kraft ihrer Stellung im wirtschaftlichen oder
kulturellen Leben eine besondere Förderung der
Arbeiten der Zentralkommission erwartet werden
kann. Ihre Zahl darf 20 nicht überschreiten.
§ 2. (1) Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission
werden vom Bundeskanzleramt
berufen.
(2) Als ordentliche Mitglieder werden die von
den in § 1 Abs. 2 angeführten Stellen dem Bundeskanzleramt
namhaft gemachten Vertreter
berufen. Für jedes ordentliche Mitglied ist ein
Ersatzmann vorzusehen, der das Mitglied bei
dessen Verhinderung vertritt. Die ordentlichen
Mitglieder werden vom Bundeskanzleramt abberufen,
wenn die in § 1 Abs. 2 angeführten
Stellen einen anderen Vertreter namhaft machen.
(3) Für die Berufung der außerordentlichen
Mitglieder erstattet der Präsident des Österreichischen
Statistischen Zentralamtes Vorschläge
an das Bundeskanzleramt. Die außerordentlichen
Mitglieder können durch das Bundeskanzleramt
abberufen werden.
§ 3. (1) Den Vorsitz in der Statistischen Zentralkommission
führt der Präsident des Österreichischen
Statistischen Zentralamtes, in seiner
Vertretung der Vizepräsident dieses Amtes.
(2) Er beruft die Statistische Zentralkommission
zur ordentlichen Jahresversammlung und
zu außerordentlichen Tagungen ein.
(3) Zu allen Tagungen der Kommission sind
sowohl die ordentlichen ab auch die außerordentlichen
Mitglieder einzuladen. Die Einladung
hat acht Tage vor Zusammentritt der
Kommission unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich zu erfolgen. Für einen Empfangsnachweis
ist zu sorgen.
(4) Jedes ordentliche Mitglied der Statistischen
Zentralkommission kann zu den Sitzungen
Fachreferenten für die zu behandelnden Beratungsgegenstände
beiziehen. Der Vorsitzende
kann auch Personen, die der Kommission nicht
als Mitglieder angehören und nicht als Fachreferenten
an der Sitzung teilnehmen, als Sachverständige
zu den Beratungen beiziehen.
(5) Die ordentliche Jahresversammlung findet
zu Beginn eines jeden Kalenderjahres statt.
Außerordentliche Tagungen beraumt der Präsident
des Österreichischen Statistischen Zentralamtes
an, so oft dies nach seinem Ermessen erforderlich
ist, oder wenn es ein ordentliches
Mitglied der Statistischen Zentralkommission
verlangt.
§ 4. (1) Die Verhandlungs- und Beschlußfähigkeit
der Statistischen Zentralkommission setzt
die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
ordentlichen Mitglieder (Ersatzmänner) voraus,
unter denen sich die Vertreter jener Bundesministerien
befinden müssen, die für den jeweiligen
Verhandlungsgegenstand sachlich zuständig
sind.
(2) Die Statistische Zentralkommission faßt
ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der
Vorsitzende der Kommission stimmt nicht mit,
entscheidet jedoch bei Stimmengleichheit.
(3) Stimmberechtigt sind die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder der Kommission.
Die den Beratungen der Kommission allenfalls
zugezogenen Fachreferenten haben bei Abstimmungen
der Kommission kein Stimmrecht.
§ 5. Über jede Sitzung der Statistischen Zentralkommission
ist ein Protokoll zu verfassen,
das die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse
im Wortlaut sowie den wesentlichen
Inhalt der Ausführungen der Sitzungsteilnehmer
enthält. Die Protokolle sind nach jeder Tagung
am alle Mitglieder der Statistischen Zentralkommission
zu versenden.
§ 6. (1) Zur Beratung des Österreichischen
Statistischen Zentralamtes in Einzelfragen der
Statistik sowie zur Vorberatung von in der
Statistischen Zentralkommission zu behandelndes
Gegenständen werden für einzelne Fachgebiete
der Statistik Fachbeiräte bestellt.
(2) Die Statistische Zentralkommission bestimmt
die Fachgebiete, für welche Fachbeiräte
zu bestellen sind und grenzt sie ab.
§ 7. (1) Die Mitglieder der Fachbeiräte werden
vom Bundeskanzleramt auf Vorschlag des Präsidenten
des Österreichischen Statistischen Zentralamtes
berufen.
(2) Im Fachbeirat sollen neben den fachlich
beteiligten Mitgliedern der Statistischen Zentralkommission
erprobte Fachleute des zu bearbeitenden
Gebietes vertreten sein, von deren
Rat eine besondere Förderung der Arbeiten des
Fachbeirates zu erwarten ist.
(3) Der Vorsitzende eines Fachbeirates ist berechtigt,
dem Fachbeirat nicht angehörende
Personen als Sachverständige den Sitzungen des
Beirates zuzuziehen.
§ 8. (1) Den Vorsitz in den Fachbeiräten führt
der Präsident des Österreichischen Statistischen
Zentralamtes oder ein von ihm beauftragter
Bediensteter dieses Amtes.
(2) Der Präsident des Österreichischen Statistischen
Zentralamtes beruft die Fachbeiräte
zu Sitzungen ein, so oft dies notwendig ist. Die
Einladung hat acht Tage vor Zusammentritt
des Fachbeirates unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich zu erfolgen. Für einen Empfangsnachweis
ist zu sorgen.
§ 9. Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission
sowie der Fachbeiräte üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 10. Die Kanzleigeschäfte der Statistischen
Zentralkommission und der Fachbeiräte besorgt
das Österreichische Statistische Zentralamt.
§ 11. Die Vorschriften über den Beirat für
die Statistik des Außenhandels (Bundesgesetz
vom 9. Oktober 1946, BGBl. Nr. 11/1947, und
Verordnung des Bundeskanzleramtes vom
24. Jänner 1947, BGBl. Nr. 21) werden durch
die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.