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32_1951 AT

32. Verordnung: Statistische Zentralkommission und die Fachbeiräte.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Verordnung: Statistische Zentralkommission und die Fachbeiräte.

Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Bundesgesetzes

vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160, über die

Bundesstatistik wird verordnet

§ 1. (1) Die Statistische Zentralkommission

besteht aus ordentlichen und außerordentlichen

Mitgliedern.

(2) Als ordentliche Mitglieder gehören der

Kommission an

1. ein Vertreter jedes Bundesministeriums und

ein Vertreter des Rechnungshofes,

2. ein Vertreter des Amtes jeder Landesregierung,

3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank,

4. ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft,

5. ein Vertreter der Landwirtschaftskammern,

6. ein Vertreter des österreichischen Arbeiterkammertages,

7. ein Vertreter des Landarbeiterkammertages.

(3) Als außerordentliche Mitglieder werden in

die Kommission Personen berufen, von denen

kraft ihrer Stellung im wirtschaftlichen oder

kulturellen Leben eine besondere Förderung der

Arbeiten der Zentralkommission erwartet werden

kann. Ihre Zahl darf 20 nicht überschreiten.

§ 2. (1) Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission

werden vom Bundeskanzleramt

berufen.

(2) Als ordentliche Mitglieder werden die von

den in § 1 Abs. 2 angeführten Stellen dem Bundeskanzleramt

namhaft gemachten Vertreter

berufen. Für jedes ordentliche Mitglied ist ein

Ersatzmann vorzusehen, der das Mitglied bei

dessen Verhinderung vertritt. Die ordentlichen

Mitglieder werden vom Bundeskanzleramt abberufen,

wenn die in § 1 Abs. 2 angeführten

Stellen einen anderen Vertreter namhaft machen.

(3) Für die Berufung der außerordentlichen

Mitglieder erstattet der Präsident des Österreichischen

Statistischen Zentralamtes Vorschläge

an das Bundeskanzleramt. Die außerordentlichen

Mitglieder können durch das Bundeskanzleramt

abberufen werden.

§ 3. (1) Den Vorsitz in der Statistischen Zentralkommission

führt der Präsident des Österreichischen

Statistischen Zentralamtes, in seiner

Vertretung der Vizepräsident dieses Amtes.

(2) Er beruft die Statistische Zentralkommission

zur ordentlichen Jahresversammlung und

zu außerordentlichen Tagungen ein.

(3) Zu allen Tagungen der Kommission sind

sowohl die ordentlichen ab auch die außerordentlichen

Mitglieder einzuladen. Die Einladung

hat acht Tage vor Zusammentritt der

Kommission unter Angabe der Tagesordnung

schriftlich zu erfolgen. Für einen Empfangsnachweis

ist zu sorgen.

(4) Jedes ordentliche Mitglied der Statistischen

Zentralkommission kann zu den Sitzungen

Fachreferenten für die zu behandelnden Beratungsgegenstände

beiziehen. Der Vorsitzende

kann auch Personen, die der Kommission nicht

als Mitglieder angehören und nicht als Fachreferenten

an der Sitzung teilnehmen, als Sachverständige

zu den Beratungen beiziehen.

(5) Die ordentliche Jahresversammlung findet

zu Beginn eines jeden Kalenderjahres statt.

Außerordentliche Tagungen beraumt der Präsident

des Österreichischen Statistischen Zentralamtes

an, so oft dies nach seinem Ermessen erforderlich

ist, oder wenn es ein ordentliches

Mitglied der Statistischen Zentralkommission

verlangt.

§ 4. (1) Die Verhandlungs- und Beschlußfähigkeit

der Statistischen Zentralkommission setzt

die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der

ordentlichen Mitglieder (Ersatzmänner) voraus,

unter denen sich die Vertreter jener Bundesministerien

befinden müssen, die für den jeweiligen

Verhandlungsgegenstand sachlich zuständig

sind.

(2) Die Statistische Zentralkommission faßt

ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der

Vorsitzende der Kommission stimmt nicht mit,

entscheidet jedoch bei Stimmengleichheit.

(3) Stimmberechtigt sind die ordentlichen und

außerordentlichen Mitglieder der Kommission.

Die den Beratungen der Kommission allenfalls

zugezogenen Fachreferenten haben bei Abstimmungen

der Kommission kein Stimmrecht.

§ 5. Über jede Sitzung der Statistischen Zentralkommission

ist ein Protokoll zu verfassen,

das die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse

im Wortlaut sowie den wesentlichen

Inhalt der Ausführungen der Sitzungsteilnehmer

enthält. Die Protokolle sind nach jeder Tagung

am alle Mitglieder der Statistischen Zentralkommission

zu versenden.

§ 6. (1) Zur Beratung des Österreichischen

Statistischen Zentralamtes in Einzelfragen der

Statistik sowie zur Vorberatung von in der

Statistischen Zentralkommission zu behandelndes

Gegenständen werden für einzelne Fachgebiete

der Statistik Fachbeiräte bestellt.

(2) Die Statistische Zentralkommission bestimmt

die Fachgebiete, für welche Fachbeiräte

zu bestellen sind und grenzt sie ab.

§ 7. (1) Die Mitglieder der Fachbeiräte werden

vom Bundeskanzleramt auf Vorschlag des Präsidenten

des Österreichischen Statistischen Zentralamtes

berufen.

(2) Im Fachbeirat sollen neben den fachlich

beteiligten Mitgliedern der Statistischen Zentralkommission

erprobte Fachleute des zu bearbeitenden

Gebietes vertreten sein, von deren

Rat eine besondere Förderung der Arbeiten des

Fachbeirates zu erwarten ist.

(3) Der Vorsitzende eines Fachbeirates ist berechtigt,

dem Fachbeirat nicht angehörende

Personen als Sachverständige den Sitzungen des

Beirates zuzuziehen.

§ 8. (1) Den Vorsitz in den Fachbeiräten führt

der Präsident des Österreichischen Statistischen

Zentralamtes oder ein von ihm beauftragter

Bediensteter dieses Amtes.

(2) Der Präsident des Österreichischen Statistischen

Zentralamtes beruft die Fachbeiräte

zu Sitzungen ein, so oft dies notwendig ist. Die

Einladung hat acht Tage vor Zusammentritt

des Fachbeirates unter Angabe der Tagesordnung

schriftlich zu erfolgen. Für einen Empfangsnachweis

ist zu sorgen.

§ 9. Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission

sowie der Fachbeiräte üben ihre

Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 10. Die Kanzleigeschäfte der Statistischen

Zentralkommission und der Fachbeiräte besorgt

das Österreichische Statistische Zentralamt.

§ 11. Die Vorschriften über den Beirat für

die Statistik des Außenhandels (Bundesgesetz

vom 9. Oktober 1946, BGBl. Nr. 11/1947, und

Verordnung des Bundeskanzleramtes vom

24. Jänner 1947, BGBl. Nr. 21) werden durch

die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

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