32. Verordnung: Tierärztekammer-Wahlordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14, Abs. (7), des Bundesgesetzes
vom 22. Juni 1949 über die Errichtung
von Tierärztekammern (Tierärztekammergesetz),
B. G. Bl. Nr. 156, wird für die Wahl der Organe
der Tierärztekammern nachstehende Wahlordnung
erlassen
I. Abschnitt.
Wahl der Vorstandsmitglieder der Landeskammern.
Wahlkreise.
§ 1. (1) Jedes Bundesland bildet für die Wahl
der Vorstandsmitglieder der Landeskammer, soweit
im Abs. (2) nichts anderes bestimmt wird,
einen Wahlkreis.
(2) Zwei oder mehrere Länder können zu einem
Wahlkreis vereinigt werden, wenn die Landeskammern
dieser Länder über die gemeinsame
Durchführung der Wahlen ein Übereinkommen,
das der Genehmigung der zuständigen Landesregierungen
bedarf, treffen. Im Verhältnis zur
Bundeskammer oder zu den anderen Landeskammern
tritt durch diese Vereinigung eine
Änderung nicht ein.
Anzahl der Vorstandsmitglieder.
§ 2. Für die erste Wahl nach Inkrafttreten des
Tierärztekammergesetzes wird die Anzahl der
Vorstandsmitglieder in den einzelnen Bundesländern
wie folgt festgesetzt
Anordnung der Wahl.
§ 3. (1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder der
Landeskammern wird von der Landesregierung
angeordnet.
(2) Die Verlautbarung einer solchen Anordnung
hat im amtlichen Nachrichtenblatt, mangels eines
solchen in der für amtliche Verlautbarungen
üblichen Art und Weise, zu erfolgen.
Leitung der Wahl.
§ 4. (1) Zur Durchführung und Leitung der
Wahl wird in jedem Bundeslande (Wahlkreis)
eine Landeswahlkommission bestellt, die aus dem
Vorsitzenden und vier Mitgliedern besteht. Für
den Fall der Behinderung von Mitgliedern sind
Ersatzmitglieder in gleicher Anzahl zu bestellen.
Die Landeswahlkommission bleibt bis zur Ausschreibung
der nächsten Wahl im Amte.
(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der
Landeswahlkommission werden von der Landesregierung
auf Grund von Vorschlägen ernannt,
die erstmalig vom vorläufigen Kammervorstande
[§ 30, Abs. (1), des Tierärztekammergesetzes]
und in der Folge vom abtretenden Vorstand der
Landeskammer zu erstatten sind. Die Vorgeschlagenen
müssen das Wahlrecht für die Landeskammer
haben.
(3) Den Vorsitz in der Landeswahlkommission
führt ein von der Landesregierung ernannter
Wahlkommissär, der vor Antritt seines Amtes in
die Hand des Landeshauptmannes das Gelöbnis
strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter
Erfüllung der mit seinem Amte verbundenen
Pflichten abzulegen hat.
(4) Der Wahlkommissär führt die Geschäfte der
Landeswahlkommission unter Bedachtnahme auf
die Vorschriften dieser Wahlordnung und in sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen der jeweils
geltenden Nationalrats-Wahlordnung. Der
Wahlkommissär nimmt die Angelobung der vier
Mitglieder der Landeswahlkommission und deren
Ersatzleute vor, die damit die Verpflichtung zu
strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter
Erfüllung der mit dem Amte verbundenen
Pflichten übernehmen. Bei Bedarf und auf Antrag
des Wahlkommissärs kann von der Landes-
regierung ein Stellvertreter des Wahlkommissärs
bestellt werden.
(5) Der Landeswahlkommission obliegt insbesondere
a) die Ausschreibung der Wahl, die Festsetzung
des Zeitpunktes, bis zu welchem
sich die Wahlberechtigten im Besitze des
Wahlkuverts befinden müssen sowie des
Zeitraumes, innerhalb dessen die Wahlkuverts
(§ 13) bei der Landeswahlkommission
einlangen oder abgegeben werden
müssen [§ 17, Abs. (4)];
b) die Zusammenstellung der Wählerliste
(§ 11);
c) die Angabe, an welcher Stelle sowie innerhalb
welcher Zeit (Tag und Stunde) die
Wählerliste zur Einsichtnahme aufliegt
[§ 12, Abs. (1)];
d) die Entscheidung über Einsprüche gegen die
Wählerliste [§ 12, Abs. (5)];
e) die Entscheidung über die Wählbarkeit der
Wahlwerber und über die Gültigkeit der
Wahlvorschläge sowie Verlautbarung der
Wahlvorschläge (§ 15);
f) die Entgegennahme des Wahlkuverts
(§ 18);
g) Festsetzung des Abstimmungsergebnisses
(§ 20);
h) die Zuweisung der Mandate an die Vorschlagslisten
und die Verlautbarung des
Wahlergebnisses (§§ 21, 22);
i) Festsetzung der Anzahl der Delegierten, die
in die Hauptversammlung der Bundeskammer
zu entsenden sind [§ 14, Abs. (3),
des Tierärztekämmergesetzes].
§ 5. (1) Die Landeswahlkommission wird von
ihrem Vorsitzenden entweder mittels eingeschriebenen
Briefes oder telegraphisch einberufen.
Die Landeswahlkommission ist beschlußfähig,
wenn wenigstens drei Viertel ihrer Mitglieder
(Ersatzmitglieder) anwesend ist. Die Kommission
faßt ihre Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der
abgegebenen Stimmen; der Vorsitzende (Wahlkommissär)
stimmt in der Regel nicht mit; nur
bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
(2) Das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)
der Landeswahlkommission ist ein öffentliches
Ehrenamt, zu dessen Annahme jedes Mitglied der
Landeskammer verpflichtet ist, das im Bereiche
der Landeswahlkommission seinen ordentlichen
Wohnsitz hat.
(3) Dem Wahlkommissär (Stellvertreter) und
den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Landeswahlkommission
gebührt für ihre Tätigkeit nach
Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine
Aufwandentschädigung in Geld. Die Höhe derselben
(Taggeld) wird vom abtretenden Vorstand,
das erstemal vom vorläufigen Vorstand,
unter sinngemäßer Anwendung der für Vorstandsmitglieder
bestehenden Entschädigungssätze
bestimmt.
§ 6. Jede Gruppe von Wählern, deren Wahlvorschlag
gemäß § 15, Abs. (7), veröffentlicht
wurde, kann für die Landeswahlkommission
einen Vertrauensmann entsenden. Solche Vertrauensmänner
sind dem Wahlkommissär spätestens
am fünften Tage vor der Wahl durch den
zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe
schriftlich namhaft zu machen. Jeder Vertrauensmann
erhält vom Vorsitzenden der Landeswahlkommission
einen Eintrittsschein, der ihm
die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung
ermöglicht; ein weiterer Einfluß auf den Gang
der Wahlhandlung steht dem Vertrauensmanne
nicht zu.
Ausschreibung der Wahl.
§ 7. (1) Die erste Wahl nach Inkrafttreten des
Tierärztekammergesetzes ist spätestens binnen
zwei Wochen nach Verlautbarung dieser Verordnung
derart auszuschreiben, daß die Wahl
innerhalb drei Monaten nach Inkrafttreten dieser
Verordnung stattfindet. Sonst bestimmt die Landeswahlkommission
den Zeitpunkt der Wahl derart,
daß zwischen dem Tage der Ausschreibung
der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung)
und dem Wahltage ein Zeitraum von
mindestens zwölf Wochen liegt.
(2) In der Wahlkundmachung ist festzulegen
a) der Wahltag, das ist der Tag, an dem die
von den Wahlberechtigten abzusendenden,
die Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts
bei der Landeswahlkommission eingelangt
sein müssen und an dem das Stimmenermittlungsverfahren
durchzuführen ist
(§§ 17 bis 19);
b) die Angabe des Ortes, wohin die Wahlkuverts
eingesendet sowie wo und in welcher
Zeit sie am Wahltag abgegeben werden
können (§§ 17 und 19);
c) die Anzahl der zu wählenden Mitglieder
des Vorstandes der Landeskammer [§ 10.
Abs. (1), des Tierärztekammergesetzes und
§ 2 der Tierärztekammer-Wahlordnung];
d) die Angabe, wo und wann die Wählerliste
und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen
werden können [§ 12, Abs. (1)];
e) die Bestimmung, daß Einwendungen gegen
die Wählerliste binnen zwei Wochen nach
Auflegung derselben beim Vorsitzenden der
Landeswahlkommission einzubringen sind
und daß verspätet eingebrachte Einwendungen
unberücksichtigt bleiben [§ 12, Abs.
(2)];
f) die Aufforderung, daß Wahlvorschläge
schriftlich beim Vorsitzenden der Landeswahlkommission
spätestens drei Wochen vor
dem Wahltage eingereicht werden müssen,
widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden
[§ 14, Abs. (1)]; ferner die Bestimmung,
daß die Wahlvorschläge doppelt so viele
Bewerber enthalten müssen, als Mitglieder
in den Vorstand zu wählen sind [§ 14,
Abs. (2), lit. b]; endlich die Vorschrift, daß
die Wahlvorschläge von einer im § 14,
Abs. (2), lit. a, angeführten Mindestanzahl
von Wahlberechtigten unterzeichnet sein
müssen;
g) die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung
zugelassenen Wahlvorschläge zur
Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen
werden [§ 15, Abs. (6)];
h) die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur
für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben
werden können [§ 16, Abs. (1)];.
i) die Bestimmung, wie die Stimmenabgabe
zu erfolgen hat (§ 17).
(3) Die Wahlkundmachung ist im amtlichen
Nachrichtenblatt oder mangels eines solchen in
der für amtliche Verlautbarungen üblichen Art
und Weise zu veröffentlichen. Die Landeswahlkommission
kann auch noch auf andere geeignete
Art sämtliche Wahlberechtigten von der Wahlausschreibung
in Kenntnis setzen.
Aktives Wahlrecht.
§ 8. (1) Das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern
der Landeskammer zu, die am Tage der
Wahlausschreibung österreichische Staatsbürger
sind, sich im Besitze des Wahlrechtes zum Nationalrat
befinden und denen nicht gemäß § 24
Abs. (1), lit. c, des Tierärztekammergesetzes das
Wahlrecht entzogen worden ist.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme;
er darf auch nur einmal in der Wählerliste eingetragen
sein.
Passives Wahlrecht.
§ 9. Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder.
Wählerliste.
§ 10. Jedes gemäß den Bestimmungen des
§ 8 dieser Verordnung wahlberechtigte Kammermitglied
ist verpflichtet, binnen einer Woche nach
dem Tage der Ausschreibung der Wahl ein
Wähleranlageblatt (Anlage 1) in doppelter Ausfertigung
auszufüllen, eigenhändig zu fertigen und
dasselbe binnen zwei Wochen nach Ausschreibung
der Wahl an die Landeswahlkommission einzusenden.
§ 11. (!) Die im Sinne der Vorschriften des
§ 10 eingesandten Wähleranlageblätter sind von
der Landeswahlkommission nach den Namen
alphabetisch zu ordnen und in eine Wählerliste
zusammenzufassen.
(2) Jeder Wahlberechtigte darf nur in eine
Wählerliste aufgenommen werden; er ist in die
Wählerliste jener Landeswahlkommission aufzunehmen,
in deren Bereich er am Tage der Wahlausschreibung
tätig war. Tierärzte, die im Bereich
mehrerer Länder berufstätig sind, sind in die
Wählerliste jener Landeswahlkommission aufzunehmen,
in deren Sprengel sie am Tage der Ausschreibung
der Wahl vorwiegend tätig gewesen
sind.
Einspruchsverfahren.
§ 12. (1) Die Wählerliste ist bei der ersten
Wahl spätestens drei, sonst fünf Wochen nach
der Wahlausschreibung von der Landeswahlkommission
an ihrem Sitze mit der Bekanntmachung
öffentlich aufzulegen, daß Einsprüche binnen
zwei Wochen nach Auflegung der Wählerliste
beim Vorsitzenden der Landeswahlkommission
eingebracht werden können. Die Auflegung der
Wählerlisten ist wie die Wahlordnung unter Hinweis
auf die für das Einspruchsverfahren einschlägigen
Bestimmungen dieser Verordnung bekanntzumachen.
(2) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jeder
Wahlberechtigte wegen Aufnahme vermeintlich
Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme
vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich Einspruch
erheben. Jeder Einspruch darf nur gegen
eine einzelne Person gerichtet sein; ist ein Einspruch
gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet,
so ist er dem Einspruchswerber ohne Verzug
zur Behebung des Gebrechens zurückzustellen.
Jeder Einspruch ist entsprechend zu begründen.
(3) Vom ersten Tage der Auflegung der Wählerliste
an dürfen Änderungen an ihr nur mehr im
Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen
werden; ausgenommen hievon sind Formgebrechen,
wie zum Beispiel Schreibfehler u. dgl.
(4) Die Landeswahlkommission hat Personen,
gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch
erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen
nach Einlangen des Einspruches zu verständigen.
Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt
werden, wenn sie innerhalb weiterer
fünf Tage beim Vorsitzenden der Landeswahlkommission
schriftlich vorgebracht werden.
(5) Über Einsprüche entscheidet die Landeswahlkommission
binnen zwei Wochen nach Ablauf der
Einspruchsfrist, auch wenn in dieser Frist eine
Äußerung des vom Einspruch Verständigten nicht
eingelangt ist, endgültig.
(6) Die Landeswahlkommission hat von ihrer
Entscheidung den Einspruchswerber und den Betroffenen
umgehend schriftlich in Kenntnis zu
setzen. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung
oder Ergänzung der Wählerliste, so hat
sie die Landeswahlkommission sofort unter Hinweis
auf die Entscheidung durchzuführen.
(7) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens hat
die Landeswahlkommission die Wählerliste abzuschließen.
Die abgeschlossene Wählerliste ist der
Wahl zugrundezulegen.
Wahlkuverts.
§ 13. Die Landeswahlkommission hat nach Abschluß
des Einspruchsverfahrens sämtlichen laut
Wählerliste Wahlberechtigten ein Wahlkuvert
nach Muster (Anlage 2), das für die Aufnahme
der Stimmzettel bestimmt ist, bis längstens zehn
Wochen nach Ausschreibung der Wahl mittels eingeschriebenen
Briefes zuzusenden.
Wahlvorschläge.
§ 14. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlbewerbung
beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge
spätestens drei Wochen vor dem Wahltage der
Landeswahlkommission vorzulegen, die den Empfang
des Wahlvorschlages unter Angabe der Zeit
der Empfangnahme zu bestätigen hat.
(2) Die Wahlvorschläge für die einzelnen Wahlkreise
müssen
a) von der Mindestanzahl von Wahlberechtigten
unterzeichnet sein. Diese Mindestzahl
beträgt das dreifache der Anzahl der Mitglieder,
die in den Vorstand zu wählen
sind;
b) ein Verzeichnis von doppelt so vielen Wahlbewerbern,
als Mitglieder für den Vorstand
der Landeskammer im Wahlkreis zu wählen
sind, enthalten, und zwar in der beantragten
Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens,
der Geburtsdaten und Anschrift;
c) einen der Unterzeichneten als Zustellungsbevollmächtigten
der Wählergruppe anführen,
andernfalls der Erstunterzeichnete
als Zustellungsbevollmächtigter gilt.
(3) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift
als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder
Wählergruppe bezeichnet werden.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen
ist unzulässig.
§ 15. (1) Die Landeswahlkommission hat die
innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge
zu prüfen und vorhandene Bedenken
umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten der
Wählergruppe mitzuteilen. Dieses Verfahren ist
insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in
einem Wahlvorschlag genannte Person Einspruch
gegen die Aufnahme in den Wahlvorschlag erhebt.
Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von
mindestens drei Tagen zu setzen. Änderungen im
Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind
vom Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe
spätestens bis zum Ablauf des 15. Tages
vor Beginn der Wahlhandlung der Landeswahlkommission
mitzuteilen. Änderungen im Wahlvorschlag
durch Streichung oder Neuaufnahme
von Wahlwerbern sowie die Zurückziehung des
Wahlvorschlages müssen von sämtlichen Wahlberechtigten,
die den seinerzeitigeri Wahlvorschlag
unterzeichnet haben, gefertigt sein.
(2) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die
verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge,
die nicht die erforderliche Anzahl von
Unterschriften tragen oder keinen einzigen wählbaren
Wahlwerber enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren
im Sinne des Abs. (1) erfolglos
geblieben ist.
(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt,
sind von der Landeswahlkommission aus dem zugelassenen
Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso
sind die Namen jener Personen zu streichen, die
ungeachtet des nach Abs. (1) durchgeführten Berichtigungsverfahrens
so unvollständig bezeichnet
sind, daß über ihre Identität Zweifel bestehen.
(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen
desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von
der Landeswahlkommission aufzufordern, binnen
gestellter Frist zu erklären, für welchen der
Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen
Listen ist er zu streichen.
(5) Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist nur
ein einziger gültiger Wahlvorschlag vor, hat das
weitere Abstimmungsverfahren zu entfallen. Die
Landeswahlkommission hat vom Wahlvorschlage
so viele Bewerber, als Mandate zu vergeben sind,
in der Reihenfolge des Wahlvorschlages als gewählt
zu erklären. Ihre Namen sind so wie die
Wahlausschreibung sofort mit dem Beifügen zu
verlautbaren, daß das weitere Wahlverfahren zu
entfallen hat.
(G) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder
reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um
den Vorstand der Landeskammer vollständig zu
besetzen, so hat die Landeswahlkommission das
Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung
unverzüglich von neuem einzuleiten.
(7) Die Landeswahlkommission hat die ihr vorgelegten,
ordnungsgemäß erstellten, beziehungsweise
ergänzten Wahlvorschläge nach Prüfung
sofort und wie die Wahlausschreibung so zeitgerecht
zu verlautbaren, daß die Kundmachung
der Wahlvorschläge spätestens zehn Tage vor
dem Wahltage erfolgt. Die Landeswahlkommission
hat weiters Sorge zu tragen, daß die für die
Wahl zugelassenen Wahlvorschläge während der
letzten zehn Tage vor dem Wahltage an den in
der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen [§ 7,
Abs. (2), lit. g] zur Einsichtnahme aufgelegt
bleiben.
Stimmzettel.
§ 16. (1) Die Wahlberechtigten (§ 8) können
ihre Stimme gültig nur für einen der zugelassenen
Wahlvorschläge abgeben. Sie können den Wahlvorschlag
entweder durch die Aufschrift [§ 14,
Abs. (3)] oder durch Angabe eines oder mehrerer
Wahlwerber des gleichen Wahlvorschlages bezeichnen.
(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf
verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er
eine Unterschrift oder einen sonstigen auf den
Wähler hindeutenden Vermerk trägt, oder, wenn
er andere als die in einem zugelassenen Wahlvorschlag
angegebenen Wahlwerber enthält. Wenn
ein Wahlkuvert mehrere gültig ausgefüllte
Stimmen enthält, die auf verschiedene Wahlvorschläge
lauten, sind alle ungültig. Lauten mehrere
gültig ausgefüllte Stimmzettel auf denselben
Wahlvorschlag, so sind sie als einziger Stimmzettel
zu zählen.
(3) Stimmzettel, die keine Aufschrift tragen sowie
leere Wahlkuverts sind als ungültige Stimmen
zu zählen.
Stimmabgabe.
§ 17. (1) An der Wahl dürfen sich nur Tierärzte
beteiligen, deren Namen in der abgeschlossenen
Wählerliste [§ 12, Abs. (7)] eingetragen
sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht
durch Abgabe des geschlossenen, den Stimmzettel
enthaltenden Wahlkuverts an die Landeswahlkommission
aus.
(3) Jeder Wahlberechtigte ist bei Abgabe seiner
Stimme verpflichtet, sich hiefür des ihm von der
Landeswahlkommission übermittelten amtlichen
Wahlkuverts (§ 13) zu bedienen, dasselbe sorgfältig
zu verschließen und auf dem anhängenden
Kuvertabschnitt die dort befindlichen Vordrucke
(Name, Anschrift usw.) mittels Schreibmaschinenschrift
oder leserlicher Handschrift auszufüllen.
Die Anbringung anderer Vermerke, Zeichen
usw. auf dem Wahlkuvert durch den Wahlberechtigten
macht die Stimme ungültig.
(4) Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlkuvert
entweder durch die Post in Form eines
eingeschriebenen Briefes oder mittels Boten an
die für die Stimmabgabe zuständige Landeswahlkommission
bis spätestens am Wahltage einsenden
oder bei dieser am Wahltage bis zum
Schlusse der Stimmabgabe überbringen. Bei Übersendung
durch die Post ist für die Umhüllung des
Wahlkuverts derart Sorge zu tragen, daß jeglicher
Postvermerk und sonstige handschriftliche Aufzeichnungen
auf dem Wahlkuvert selbst vermieden
werden können. Die Übersendung erfolgt
auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.
(5) Die Verwendung eines anderen als des zugesandten
amtlichen Wahlkuverts macht die darin
befindliche Stimme ungültig.
(6) Die Landeswahlkommission ist verpflichtet,
dem Wähler auf sein Verlangen die Übernahme
des Wahlkuverts zu bestätigen.
(7) Der Wahlkommissär hat die bei der Landeswahlkommission
einlangenden Wahlkuverts bis
zum Wahltage zu sammeln und für deren sichere
und geordnete Aufbewahrung bis zum Wahltage
zu sorgen.
Abstimmungsverfahren.
§ 18. (1) An dem von der Landeswahlkommission
gemäß § 7, Abs. (2), lit. a, festgesetzten
Wahltag hat sich die Landeswahlkommission
auf die Dauer der in der Wahlkundmachung
festgesetzten Zeit und in dem darin bestimmten
Ort zur weiteren Annahme von persönlich
überbrachten Wahlkuverts sowie zur Feststellung
des Abstimmungsergebnisses im Wahlkreise
zu versammeln.
(2) Im Amtsraum der Landeswahlkommission
müssen sich die Wählerliste des Wahlkreises, ein
Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbilde
eines Abstimmungsverzeichnisses der jeweils geltenden
Nationalratswahlordnung anzufertigen ist,
sowie eine Wahlurne befinden, die zur Aufnahme
der Wahlkuverts bestimmt ist.
(3) Dem Abstimmungsverfahren sind die gemäß
§ 6 namhaft gemachten Vertrauensmänner aller
Wählergruppen zuzuziehen.
(4) Die Durchführung des Abstimmungsverfahrens
obliegt der Landeswahlkommission.
Der Wahlkommissär hat für die Aufrechterhaltung
der Ruhe und Ordnung sowie für die
Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung
Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises
der Landeswahlkommission hat er nicht
zuzulassen. Jedermann hat seinen Anordnungen
Folge zu leisten.
§ 19. (1) Das Abstimmungsverfahren beginnt
damit, daß die Landeswahlkommission in dem in
der Wahlkundmachung hiefür vorgesehenen Zeitraum
noch weitere, am Wahltage selbst persönlich
überbrachte Wahlkuverts entgegennimmt.
(2) Bei jedem Wahlkuvert ist zu überprüfen, ob
der aus dem Anhängeabschnitt des Wahlkuverts
ersichtliche Name des Wahlberechtigten in der
Wählerliste ersichtlich ist.
(3) Kommt der Name in der Wählerliste nicht
vor, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung
auszuschließen.
(4) Ist der Name in der Wählerliste eingetragen,
so wird er dort abgestrichen und im Abstimmungsverzeichnis
unter fortlaufender Zahl sowie unter
Beisetzung der fortlaufenden Nummer der
Wählerliste vermerkt. Gleichzeitig wird in der
Wählerliste die entsprechende Nummer des Abstimmungsverzeichnisses
eingetragen.
(5) Hierauf hat der Wahlkommissär das Anhängeblatt
vom Wahlkuvert abzutrennen und zu
vernichten, das Wahlkuvert selbst aber im geschlossenen
Zustande in die Wahlurne zu legen.
(6) Wenn die für die persönliche Abgabe der
Wahlkuverts am Wahltage bestimmte Zeit abgelaufen
ist und alle bis dahin im Amtsraum der
Landeswahlkommission erschienenen Überbringer
von Wahlkuverts dieselben abgegeben haben,
werden alle übrigen bis zum Abschlusse der
Stimmabgabe auf andere Art bei der Landeswahlkommission
eingelangten Wahlkuverts nach den
Vorschriften der Abs. (2) bis (5) behandelt.
Stimmenzählung.
§ 20. (1) Wenn alle bei der Landeswahlkommission
vorliegenden Wahlkuverts gemäß
§ 19 behandelt worden sind, erklärt der Wahlkommissär
die Stimmabgabe im Wahlkreis für abgeschlossen.
(2) Die Landeswahlkommission mischt sodann
gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts,
entleert die Wahlurne und stellt fest
a) die Zahl der gemäß § 19, Abs. (3), wegen
Nichteintragung in der Wählerliste von der
Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;
b) die Zahl der aus der Wahlurne entleerten
Wahlkuverts;
c) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis
eingetragenen Wahlberechtigten;
d) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl
zu lit. b mit der Zahl zu lit. c nicht übereinstimmt.
(3) Die Landeswahlkommission eröffnet hierauf
die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die
Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht
die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden
Nummern und stellt fest
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen
und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der gültigen Stimmen;
c) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden
abgegebenen gültigen Stimmen.
Ermittlungsverfahren.
§ 21. (1) Nach Beendigung der Stimmenzählung
ermittelt die Landeswahlkommission die auf die
einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate.
(2) Die Vorstands-Mandate werden auf die
Wahlvorschläge auf Grund der Wahlzahl verteilt.
Die Wahlzahl wird gefunden, indem die für
die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen
Summen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander
geschrieben werden; unter jeder Summe
wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel
und nach Bedarf noch weiterfolgende Teilzahlen
geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu
vergebenden Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden
Mandaten die zweitgrößte, bei drei die
drittgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen
Zahlen.
(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate,
als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten
ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei
Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch
haben, so entscheidet das Los.
(4) Nichtgewählte Bewerber auf einen Wahlvorschlag
sind Ersatzmänner für den Fall, daß
ein Mandat im Wahlvorschlag erledigt wird.
Verlautbarung des Wahlergebnisses.
§ 22. (1) Die Landeswahlkommission hat
hierauf von jedem Wahlvorschlag so viele Bewerber
als ihr Mandate zukommen, und zwar
der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlage angeführt
sind, als gewählt zu erklären.
(2) Ihre Namen sind so wie die Wahlausschreibung
zu verlautbaren.
Niederschrift.
§ 23. (1) Der Vorgang des Abstimmungsverfahrens,
das Abstimmungs- und Wahlergebnis ist in
einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten
a) die Bezeichnung des Wahlkreises;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder
der Landeswahlkommission;
c) die Namen der anwesenden Vertrauensmänner
der verschiedenen Wählergruppen;
d) die Zeit des Beginnes und Schlusses des Abstimmungsverfahrens
am Wahltage;
e) die Beschlüsse der Landeswahlkommission
über den allfälligen Ausschluß von Wahlkuverts
wegen Nichteintragung in die
Wählerliste [§ 19, Abs. (3)];
f) sonstige Beschlüsse der Landeswahlkommission,
die während des Abstimmungs- und
Ermittlungsverfahrens gefaßt wurden;
g) die Feststellungen der Landeswahlkommission
nach § 20, Abs. (2) und (3),
wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt
wurden, auch der Grund der Ungültigkeit
anzuführen ist;
h) das endgültig ermittelte Wahlergebnis.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen
a) die Wählerliste;
b) das Abstimmungsverzeichnis;
c) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten
Umschlägen mit entsprechenden
Aufschriften zu versehen und zu verpacken
sind;
d) die gültigen Stimmzettel, die nach Wahlvorschlägen
geordnet in abgesonderten Um-
schlägen mit entsprechenden Aufschriften zu
versehen und zu verpacken sind.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern
der Landeswahlkommission zu unterfertigen.
Wird sie nicht von allen Mitgliedern
unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet
den Wahlakt der Landeswahlkommission.
(6) Der Wahlakt ist nach Abschluß des Wahlverfahrens,
gegebenenfalls nach Abschluß eines
Einspruchsverfahrens, der Aufsichtsbehörde zu
übermitteln.
Einspruch gegen die Ermittlung.
§ 24. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter
eines Wahlvorschlages, der gemäß § 15,
Abs. (7), verlautbart wurde, steht es frei, binnen
einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses
(§ 22) gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses
' bei der Landeswahlkommission Einspruch
zu erheben.
(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so überprüft
die Landeswahlkommission auf Grund der
ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis.
Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit
der Ermittlung, so hat die Landeswahlkommission
das Ergebnis sofort richtigzustellen,
die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das
richtige Ergebnis kundzumachen.
(3) Findet die Landeswahlkommission keinen
Anlaß zur Richtigstellung, so ist der Einspruch
abzuweisen.
Verständigung von der Wahl.
§ 25. Jedes gewählte Mitglied des Vorstandes
der Landeskammer erhält von der Landeswahlkommission
eine Verständigung über die erfolgte
Wahl. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die
Berufung nicht innerhalb einer Woche nach Verständigung
abgelehnt wird.
Wahlschutz.
§ 26. Die Wahl in den Vorstand der Landeskammern
steht unter dem Schutz des Gesetzes
vom 26. Jänner 1907, R. G. Bl. Nr. 18, betreffend
strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der
Wahl- und Versammlungsfreiheit.
Ersatzmänner.
§ 27. (1) Wenn infolge Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes
ein Mandat neu besetzt werden
muß [§ 29, Abs. (3), lit. a, des Tierärztekammergesetzes],
haben für die Berufung die einschlägigen
Bestimmungen der jeweils geltenden
Nationalratswahlordnung sinngemäß Anwendung
zu finden.
(2) Dasselbe gilt auch für die Erstattung von
Ergänzungsvorschlägen, wenn auf einem Wahlvorschlage
die Liste der Ersatzmänner
erschöpft ist.
II. Abschnitt.
Wahl der übrigen Organe der Tierärztekammern.
Wahl des Präsidenten der Landeskammern.
§ 28. (1) Binnen 14 Tagen nach Verlautbarung
des Wahlergebnisses (§ 22), spätestens
jedoch binnen 14 Tagen nach Beendigung eines
alifälligen Einspruchsverfahrens (§ 24), hat erstmalig
der Vorsitzende des vorläufigen Kammervorstandes
[§ 30, Abs. (1), des Tierärztekammergesetzes],
sonst der zuletzt im Amte befindlich
gewesene Präsident der Landeskammer oder
dessen Stellvertreter die gewählten Vorstandsmitglieder
zur konstituierenden Sitzung der
Landeskammer einzuberufen. In dieser führt das
an Jahren älteste gewählte Vorstandsmitglied den
Vorsitz. Die Sitzung ist beschlußfähig, wenn mehr
als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder
vertreten ist.
(2) Wenn die ordnungsgemäß einberufene konstituierende
Sitzung beschlußunfähig geblieben
ist, so sind die erschienenen gewählten Vorstandsmitglieder
nach Ablauf von sechs Stunden berechtigt,
die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten,
gegebenenfalls des zweiten Vizepräsidenten,
gültig durchzuführen.
§ 29. (1) Die bei der konstituierenden Sitzung
anwesenden Vorstandsmitglieder wählen aus dem
Kreise der dem Vorstande angehörenden Tierärzte
den Präsidenten. Der Vorsitzende stimmt
bei diesem Wahlgange mit; seine Stimme ist jeder
der übrigen Vorstandsmitglieder gleichzuwerten.
Die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer
Abstimmung.
(2) Als gewählt ist derjenige anzusehen, der
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen auf sich vereinigt. Kommt diese
Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere
Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl
dürfen sich die Wählenden nur auf jene zwei
Personen beschränken, die beim ersten Wahlgange
die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab
sich beim ersten Wahlgang Stimmengleichheit,
so entscheidet über die Frage, wer in die engere
Wahl einzubeziehen ist, das Los. Stimmen, die
bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben
werden, sind ungültig. Ergibt sich bei
der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet
das Los.
(3) Das durch die Wahl zum Präsidenten frei
gewordene Mandat eines Vorstandsmitgliedes
erhält in der Reihenfolge der nächste Ersatzmann
im zugehörigen Wahlvorschlage.
§ 30. (1) Nach Abschluß der Wahlhandlung in
der konstituierenden Sitzung des Vorstandes der
Landeskammer hat, erstmalig der vorläufige
Kammervorstand [§ 30, Abs. (1), des Tierärztekammergesetzes],
sonst der abtretende Präsident
oder dessen Stellvertreter dafür Sorge zu tragen,
daß der Wahlvorgang und dessen Ergebnisse in
einer Niederschrift verzeichnet werden.
(2) Die Niederschrift ist, erstmalig von den
Mitgliedern des vorläufigen Kammervorstandes,
sonst vom abtretenden Präsidenten oder dessen
Stellvertreter sowie dem neugewählten Präsidenten
zu unterzeichnen und samt den sonstigen
auf die Wahlhandlung Bezug habenden Beilagen
(zum Beispiel Stimmzettel) dem neugewählten
Vorstande der Tierärztekammer zu übergeben.
(3) Der neugewählte Präsident der Tierärztekammer
hat, erstmalig gemeinsam mit dem vorläufigen
Kammervorstande, sonst gemeinsam mit
dem abtretenden Präsidenten oder dessen Stellvertreter
der Aufsichtsbehörde über die Wahlhandlung
und deren Ergebnisse umgehend zu
berichten.
Wahl der Vizepräsidenten der
Landeskammer.
§ 31. Unter dem Vorsitze des neugewählten
Präsidenten wird vom Vorstand der Vizepräsident,
und gegebenenfalls der zweite Vizepräsident,
aus seiner Mitte gewählt. Die Wahl
erfolgt auf Grund der Vorschläge der im Vorstand
vertretenen Wählergruppen nach dem
Grundsatz der Verhältniswahl, der Präsident
stimmt nicht mit.
Wahl der Delegierten in die
Bundeskammer und der Vorstandsmitglieder
der Bundeskammer.
§ 32. (1) Die Landeswahlkommission teilt
binnen 14 Tagen nach Abschluß der Wählerliste
die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 14, Abs. (3), des Tierärztekammergesetzes
festgesetzte Zahl der Delegierten, die die Landeskammer
in die Hauptversammlung der Bundeskammer
zu entsenden hat, dem Vorstande, das
erstemal dem vorläufigen Vorstande, sowohl der
Landeskammer als auch der Bundeskammer mit,
(2) Gleichzeitig gibt die Landeswahlkommission
bekannt, ob die Zahl der Kammerangehörigen bis
hundert oder mehr als hundert beträgt.
(3) Binnen sechs Wochen nach seiner Wahl hat
der neugewählte Präsident die Hauptversammlung
der Landeskammer zur Wahl der Delegierten
in die Bundeskammer [§ 14, Abs. (1), des Tierärztekammergesetzes]
und der Vorstandsmitglieder
in die Bundeskammer [§ 10, Abs. (2), des
Tierärztekammergesetzes] einzuberufen. In der
Einladung ist auf diese Wahlen ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Die im vorhergehenden Absatz angeführten
Wahlen erfolgen nach dem Grundsatz der Verhältniswahlen.
Das Ergebnis ist der Bundeskammer
mitzuteilen.
Wahl des Präsidenten der Bundeskammer.
§ 33. (1) Der zuletzt im Amte befindliche
Präsident der Bundeskammer, erstmalig der Vorsitzende
des vorläufigen Kammervorstandes, hat
nach Namhaftmachung der Delegierten durch die
Landeskammern ehebaldigst die Delegierten zur
konstituierenden Hauptversammlung, bei welcher
die Wahl des Präsidenten ein Gegenstand der
Tagesordnung ist, einzuberufen.
(2) Die Sitzung ist beschlußfähig, wenn mehr
als die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Im
Falle der Beschlußunfähigkeit sind die erschienenen
Delegierten nach Ablauf von sechs
Stunden berechtigt, die Wahl des Präsidenten
gültig durchzuführen. In der Einladung ist auf
diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Während des Wahlvorganges führt der an
Jahren älteste Delegierte den Vorsitz. Der Vorsitzende
stimmt mit, seine Stimme ist jeder der
übrigen Delegierten gleichzuwerten. Für die Wahl
findet § 29, Abs. (2), Anwendung.
(4) Ein etwa durch die Wahl zum Präsidenten
frei gewordenes Mandat eines Delegierten erhält
in der Reihenfolge der nächste Ersatzmann im
zugehörigen Wahlvorschlage.
Wahl der Vizepräsidenten
der Bundeskammer.
§ 34. Bei der ersten Sitzung des Vorstandes
der Bundeskammer, die der neugewählte Präsident
binnen 14 Tagen nach seiner Wahl einzuberufen
hat, werden die Vizepräsidenten der Bundeskammer
aus der Mitte des Vorstandes unter Bedachtnahme
auf § 14, Abs. (5), des Tierärztekammergesetzes
gewählt. § 13, Abs. (7), ist sinngemäß
anzuwenden, der Präsident, der den Vorsitz
führt, stimmt nicht mit. Das Ergebnis der
Wahl ist dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft mitzuteilen.
III. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 35. (1) Für den Beginn und Lauf der in dieser
Verordnung vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen
der §§ 32 und 33 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes, B. G. Bl.
Nr. 274/1925.
(2) Die Kosten, die sich aus der Durchführung
der Wahlen in die Tierärztekammer ergeben, sind
von den Tierärztekammern zu tragen.