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32. Verordnung: Tierärztekammer-Wahlordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Verordnung: Tierärztekammer-Wahlordnung.

Auf Grund des § 14, Abs. (7), des Bundesgesetzes

vom 22. Juni 1949 über die Errichtung

von Tierärztekammern (Tierärztekammergesetz),

B. G. Bl. Nr. 156, wird für die Wahl der Organe

der Tierärztekammern nachstehende Wahlordnung

erlassen

I. Abschnitt.

Wahl der Vorstandsmitglieder der Landeskammern.

Wahlkreise.

§ 1. (1) Jedes Bundesland bildet für die Wahl

der Vorstandsmitglieder der Landeskammer, soweit

im Abs. (2) nichts anderes bestimmt wird,

einen Wahlkreis.

(2) Zwei oder mehrere Länder können zu einem

Wahlkreis vereinigt werden, wenn die Landeskammern

dieser Länder über die gemeinsame

Durchführung der Wahlen ein Übereinkommen,

das der Genehmigung der zuständigen Landesregierungen

bedarf, treffen. Im Verhältnis zur

Bundeskammer oder zu den anderen Landeskammern

tritt durch diese Vereinigung eine

Änderung nicht ein.

Anzahl der Vorstandsmitglieder.

§ 2. Für die erste Wahl nach Inkrafttreten des

Tierärztekammergesetzes wird die Anzahl der

Vorstandsmitglieder in den einzelnen Bundesländern

wie folgt festgesetzt

Anordnung der Wahl.

§ 3. (1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder der

Landeskammern wird von der Landesregierung

angeordnet.

(2) Die Verlautbarung einer solchen Anordnung

hat im amtlichen Nachrichtenblatt, mangels eines

solchen in der für amtliche Verlautbarungen

üblichen Art und Weise, zu erfolgen.

Leitung der Wahl.

§ 4. (1) Zur Durchführung und Leitung der

Wahl wird in jedem Bundeslande (Wahlkreis)

eine Landeswahlkommission bestellt, die aus dem

Vorsitzenden und vier Mitgliedern besteht. Für

den Fall der Behinderung von Mitgliedern sind

Ersatzmitglieder in gleicher Anzahl zu bestellen.

Die Landeswahlkommission bleibt bis zur Ausschreibung

der nächsten Wahl im Amte.

(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der

Landeswahlkommission werden von der Landesregierung

auf Grund von Vorschlägen ernannt,

die erstmalig vom vorläufigen Kammervorstande

[§ 30, Abs. (1), des Tierärztekammergesetzes]

und in der Folge vom abtretenden Vorstand der

Landeskammer zu erstatten sind. Die Vorgeschlagenen

müssen das Wahlrecht für die Landeskammer

haben.

(3) Den Vorsitz in der Landeswahlkommission

führt ein von der Landesregierung ernannter

Wahlkommissär, der vor Antritt seines Amtes in

die Hand des Landeshauptmannes das Gelöbnis

strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter

Erfüllung der mit seinem Amte verbundenen

Pflichten abzulegen hat.

(4) Der Wahlkommissär führt die Geschäfte der

Landeswahlkommission unter Bedachtnahme auf

die Vorschriften dieser Wahlordnung und in sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen der jeweils

geltenden Nationalrats-Wahlordnung. Der

Wahlkommissär nimmt die Angelobung der vier

Mitglieder der Landeswahlkommission und deren

Ersatzleute vor, die damit die Verpflichtung zu

strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter

Erfüllung der mit dem Amte verbundenen

Pflichten übernehmen. Bei Bedarf und auf Antrag

des Wahlkommissärs kann von der Landes-

regierung ein Stellvertreter des Wahlkommissärs

bestellt werden.

(5) Der Landeswahlkommission obliegt insbesondere

a) die Ausschreibung der Wahl, die Festsetzung

des Zeitpunktes, bis zu welchem

sich die Wahlberechtigten im Besitze des

Wahlkuverts befinden müssen sowie des

Zeitraumes, innerhalb dessen die Wahlkuverts

(§ 13) bei der Landeswahlkommission

einlangen oder abgegeben werden

müssen [§ 17, Abs. (4)];

b) die Zusammenstellung der Wählerliste

(§ 11);

c) die Angabe, an welcher Stelle sowie innerhalb

welcher Zeit (Tag und Stunde) die

Wählerliste zur Einsichtnahme aufliegt

[§ 12, Abs. (1)];

d) die Entscheidung über Einsprüche gegen die

Wählerliste [§ 12, Abs. (5)];

e) die Entscheidung über die Wählbarkeit der

Wahlwerber und über die Gültigkeit der

Wahlvorschläge sowie Verlautbarung der

Wahlvorschläge (§ 15);

f) die Entgegennahme des Wahlkuverts

(§ 18);

g) Festsetzung des Abstimmungsergebnisses

(§ 20);

h) die Zuweisung der Mandate an die Vorschlagslisten

und die Verlautbarung des

Wahlergebnisses (§§ 21, 22);

i) Festsetzung der Anzahl der Delegierten, die

in die Hauptversammlung der Bundeskammer

zu entsenden sind [§ 14, Abs. (3),

des Tierärztekämmergesetzes].

§ 5. (1) Die Landeswahlkommission wird von

ihrem Vorsitzenden entweder mittels eingeschriebenen

Briefes oder telegraphisch einberufen.

Die Landeswahlkommission ist beschlußfähig,

wenn wenigstens drei Viertel ihrer Mitglieder

(Ersatzmitglieder) anwesend ist. Die Kommission

faßt ihre Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der

abgegebenen Stimmen; der Vorsitzende (Wahlkommissär)

stimmt in der Regel nicht mit; nur

bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

(2) Das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)

der Landeswahlkommission ist ein öffentliches

Ehrenamt, zu dessen Annahme jedes Mitglied der

Landeskammer verpflichtet ist, das im Bereiche

der Landeswahlkommission seinen ordentlichen

Wohnsitz hat.

(3) Dem Wahlkommissär (Stellvertreter) und

den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Landeswahlkommission

gebührt für ihre Tätigkeit nach

Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine

Aufwandentschädigung in Geld. Die Höhe derselben

(Taggeld) wird vom abtretenden Vorstand,

das erstemal vom vorläufigen Vorstand,

unter sinngemäßer Anwendung der für Vorstandsmitglieder

bestehenden Entschädigungssätze

bestimmt.

§ 6. Jede Gruppe von Wählern, deren Wahlvorschlag

gemäß § 15, Abs. (7), veröffentlicht

wurde, kann für die Landeswahlkommission

einen Vertrauensmann entsenden. Solche Vertrauensmänner

sind dem Wahlkommissär spätestens

am fünften Tage vor der Wahl durch den

zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe

schriftlich namhaft zu machen. Jeder Vertrauensmann

erhält vom Vorsitzenden der Landeswahlkommission

einen Eintrittsschein, der ihm

die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung

ermöglicht; ein weiterer Einfluß auf den Gang

der Wahlhandlung steht dem Vertrauensmanne

nicht zu.

Ausschreibung der Wahl.

§ 7. (1) Die erste Wahl nach Inkrafttreten des

Tierärztekammergesetzes ist spätestens binnen

zwei Wochen nach Verlautbarung dieser Verordnung

derart auszuschreiben, daß die Wahl

innerhalb drei Monaten nach Inkrafttreten dieser

Verordnung stattfindet. Sonst bestimmt die Landeswahlkommission

den Zeitpunkt der Wahl derart,

daß zwischen dem Tage der Ausschreibung

der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung)

und dem Wahltage ein Zeitraum von

mindestens zwölf Wochen liegt.

(2) In der Wahlkundmachung ist festzulegen

a) der Wahltag, das ist der Tag, an dem die

von den Wahlberechtigten abzusendenden,

die Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts

bei der Landeswahlkommission eingelangt

sein müssen und an dem das Stimmenermittlungsverfahren

durchzuführen ist

(§§ 17 bis 19);

b) die Angabe des Ortes, wohin die Wahlkuverts

eingesendet sowie wo und in welcher

Zeit sie am Wahltag abgegeben werden

können (§§ 17 und 19);

c) die Anzahl der zu wählenden Mitglieder

des Vorstandes der Landeskammer [§ 10.

Abs. (1), des Tierärztekammergesetzes und

§ 2 der Tierärztekammer-Wahlordnung];

d) die Angabe, wo und wann die Wählerliste

und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen

werden können [§ 12, Abs. (1)];

e) die Bestimmung, daß Einwendungen gegen

die Wählerliste binnen zwei Wochen nach

Auflegung derselben beim Vorsitzenden der

Landeswahlkommission einzubringen sind

und daß verspätet eingebrachte Einwendungen

unberücksichtigt bleiben [§ 12, Abs.

(2)];

f) die Aufforderung, daß Wahlvorschläge

schriftlich beim Vorsitzenden der Landeswahlkommission

spätestens drei Wochen vor

dem Wahltage eingereicht werden müssen,

widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden

[§ 14, Abs. (1)]; ferner die Bestimmung,

daß die Wahlvorschläge doppelt so viele

Bewerber enthalten müssen, als Mitglieder

in den Vorstand zu wählen sind [§ 14,

Abs. (2), lit. b]; endlich die Vorschrift, daß

die Wahlvorschläge von einer im § 14,

Abs. (2), lit. a, angeführten Mindestanzahl

von Wahlberechtigten unterzeichnet sein

müssen;

g) die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung

zugelassenen Wahlvorschläge zur

Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen

werden [§ 15, Abs. (6)];

h) die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur

für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben

werden können [§ 16, Abs. (1)];.

i) die Bestimmung, wie die Stimmenabgabe

zu erfolgen hat (§ 17).

(3) Die Wahlkundmachung ist im amtlichen

Nachrichtenblatt oder mangels eines solchen in

der für amtliche Verlautbarungen üblichen Art

und Weise zu veröffentlichen. Die Landeswahlkommission

kann auch noch auf andere geeignete

Art sämtliche Wahlberechtigten von der Wahlausschreibung

in Kenntnis setzen.

Aktives Wahlrecht.

§ 8. (1) Das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern

der Landeskammer zu, die am Tage der

Wahlausschreibung österreichische Staatsbürger

sind, sich im Besitze des Wahlrechtes zum Nationalrat

befinden und denen nicht gemäß § 24

Abs. (1), lit. c, des Tierärztekammergesetzes das

Wahlrecht entzogen worden ist.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme;

er darf auch nur einmal in der Wählerliste eingetragen

sein.

Passives Wahlrecht.

§ 9. Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder.

Wählerliste.

§ 10. Jedes gemäß den Bestimmungen des

§ 8 dieser Verordnung wahlberechtigte Kammermitglied

ist verpflichtet, binnen einer Woche nach

dem Tage der Ausschreibung der Wahl ein

Wähleranlageblatt (Anlage 1) in doppelter Ausfertigung

auszufüllen, eigenhändig zu fertigen und

dasselbe binnen zwei Wochen nach Ausschreibung

der Wahl an die Landeswahlkommission einzusenden.

§ 11. (!) Die im Sinne der Vorschriften des

§ 10 eingesandten Wähleranlageblätter sind von

der Landeswahlkommission nach den Namen

alphabetisch zu ordnen und in eine Wählerliste

zusammenzufassen.

(2) Jeder Wahlberechtigte darf nur in eine

Wählerliste aufgenommen werden; er ist in die

Wählerliste jener Landeswahlkommission aufzunehmen,

in deren Bereich er am Tage der Wahlausschreibung

tätig war. Tierärzte, die im Bereich

mehrerer Länder berufstätig sind, sind in die

Wählerliste jener Landeswahlkommission aufzunehmen,

in deren Sprengel sie am Tage der Ausschreibung

der Wahl vorwiegend tätig gewesen

sind.

Einspruchsverfahren.

§ 12. (1) Die Wählerliste ist bei der ersten

Wahl spätestens drei, sonst fünf Wochen nach

der Wahlausschreibung von der Landeswahlkommission

an ihrem Sitze mit der Bekanntmachung

öffentlich aufzulegen, daß Einsprüche binnen

zwei Wochen nach Auflegung der Wählerliste

beim Vorsitzenden der Landeswahlkommission

eingebracht werden können. Die Auflegung der

Wählerlisten ist wie die Wahlordnung unter Hinweis

auf die für das Einspruchsverfahren einschlägigen

Bestimmungen dieser Verordnung bekanntzumachen.

(2) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jeder

Wahlberechtigte wegen Aufnahme vermeintlich

Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme

vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich Einspruch

erheben. Jeder Einspruch darf nur gegen

eine einzelne Person gerichtet sein; ist ein Einspruch

gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet,

so ist er dem Einspruchswerber ohne Verzug

zur Behebung des Gebrechens zurückzustellen.

Jeder Einspruch ist entsprechend zu begründen.

(3) Vom ersten Tage der Auflegung der Wählerliste

an dürfen Änderungen an ihr nur mehr im

Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen

werden; ausgenommen hievon sind Formgebrechen,

wie zum Beispiel Schreibfehler u. dgl.

(4) Die Landeswahlkommission hat Personen,

gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch

erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen

nach Einlangen des Einspruches zu verständigen.

Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt

werden, wenn sie innerhalb weiterer

fünf Tage beim Vorsitzenden der Landeswahlkommission

schriftlich vorgebracht werden.

(5) Über Einsprüche entscheidet die Landeswahlkommission

binnen zwei Wochen nach Ablauf der

Einspruchsfrist, auch wenn in dieser Frist eine

Äußerung des vom Einspruch Verständigten nicht

eingelangt ist, endgültig.

(6) Die Landeswahlkommission hat von ihrer

Entscheidung den Einspruchswerber und den Betroffenen

umgehend schriftlich in Kenntnis zu

setzen. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung

oder Ergänzung der Wählerliste, so hat

sie die Landeswahlkommission sofort unter Hinweis

auf die Entscheidung durchzuführen.

(7) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens hat

die Landeswahlkommission die Wählerliste abzuschließen.

Die abgeschlossene Wählerliste ist der

Wahl zugrundezulegen.

Wahlkuverts.

§ 13. Die Landeswahlkommission hat nach Abschluß

des Einspruchsverfahrens sämtlichen laut

Wählerliste Wahlberechtigten ein Wahlkuvert

nach Muster (Anlage 2), das für die Aufnahme

der Stimmzettel bestimmt ist, bis längstens zehn

Wochen nach Ausschreibung der Wahl mittels eingeschriebenen

Briefes zuzusenden.

Wahlvorschläge.

§ 14. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlbewerbung

beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge

spätestens drei Wochen vor dem Wahltage der

Landeswahlkommission vorzulegen, die den Empfang

des Wahlvorschlages unter Angabe der Zeit

der Empfangnahme zu bestätigen hat.

(2) Die Wahlvorschläge für die einzelnen Wahlkreise

müssen

a) von der Mindestanzahl von Wahlberechtigten

unterzeichnet sein. Diese Mindestzahl

beträgt das dreifache der Anzahl der Mitglieder,

die in den Vorstand zu wählen

sind;

b) ein Verzeichnis von doppelt so vielen Wahlbewerbern,

als Mitglieder für den Vorstand

der Landeskammer im Wahlkreis zu wählen

sind, enthalten, und zwar in der beantragten

Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens,

der Geburtsdaten und Anschrift;

c) einen der Unterzeichneten als Zustellungsbevollmächtigten

der Wählergruppe anführen,

andernfalls der Erstunterzeichnete

als Zustellungsbevollmächtigter gilt.

(3) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift

als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder

Wählergruppe bezeichnet werden.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen

ist unzulässig.

§ 15. (1) Die Landeswahlkommission hat die

innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge

zu prüfen und vorhandene Bedenken

umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten der

Wählergruppe mitzuteilen. Dieses Verfahren ist

insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in

einem Wahlvorschlag genannte Person Einspruch

gegen die Aufnahme in den Wahlvorschlag erhebt.

Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von

mindestens drei Tagen zu setzen. Änderungen im

Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind

vom Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe

spätestens bis zum Ablauf des 15. Tages

vor Beginn der Wahlhandlung der Landeswahlkommission

mitzuteilen. Änderungen im Wahlvorschlag

durch Streichung oder Neuaufnahme

von Wahlwerbern sowie die Zurückziehung des

Wahlvorschlages müssen von sämtlichen Wahlberechtigten,

die den seinerzeitigeri Wahlvorschlag

unterzeichnet haben, gefertigt sein.

(2) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die

verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge,

die nicht die erforderliche Anzahl von

Unterschriften tragen oder keinen einzigen wählbaren

Wahlwerber enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren

im Sinne des Abs. (1) erfolglos

geblieben ist.

(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt,

sind von der Landeswahlkommission aus dem zugelassenen

Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso

sind die Namen jener Personen zu streichen, die

ungeachtet des nach Abs. (1) durchgeführten Berichtigungsverfahrens

so unvollständig bezeichnet

sind, daß über ihre Identität Zweifel bestehen.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen

desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von

der Landeswahlkommission aufzufordern, binnen

gestellter Frist zu erklären, für welchen der

Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen

Listen ist er zu streichen.

(5) Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist nur

ein einziger gültiger Wahlvorschlag vor, hat das

weitere Abstimmungsverfahren zu entfallen. Die

Landeswahlkommission hat vom Wahlvorschlage

so viele Bewerber, als Mandate zu vergeben sind,

in der Reihenfolge des Wahlvorschlages als gewählt

zu erklären. Ihre Namen sind so wie die

Wahlausschreibung sofort mit dem Beifügen zu

verlautbaren, daß das weitere Wahlverfahren zu

entfallen hat.

(G) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder

reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um

den Vorstand der Landeskammer vollständig zu

besetzen, so hat die Landeswahlkommission das

Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung

unverzüglich von neuem einzuleiten.

(7) Die Landeswahlkommission hat die ihr vorgelegten,

ordnungsgemäß erstellten, beziehungsweise

ergänzten Wahlvorschläge nach Prüfung

sofort und wie die Wahlausschreibung so zeitgerecht

zu verlautbaren, daß die Kundmachung

der Wahlvorschläge spätestens zehn Tage vor

dem Wahltage erfolgt. Die Landeswahlkommission

hat weiters Sorge zu tragen, daß die für die

Wahl zugelassenen Wahlvorschläge während der

letzten zehn Tage vor dem Wahltage an den in

der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen [§ 7,

Abs. (2), lit. g] zur Einsichtnahme aufgelegt

bleiben.

Stimmzettel.

§ 16. (1) Die Wahlberechtigten (§ 8) können

ihre Stimme gültig nur für einen der zugelassenen

Wahlvorschläge abgeben. Sie können den Wahlvorschlag

entweder durch die Aufschrift [§ 14,

Abs. (3)] oder durch Angabe eines oder mehrerer

Wahlwerber des gleichen Wahlvorschlages bezeichnen.

(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf

verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er

eine Unterschrift oder einen sonstigen auf den

Wähler hindeutenden Vermerk trägt, oder, wenn

er andere als die in einem zugelassenen Wahlvorschlag

angegebenen Wahlwerber enthält. Wenn

ein Wahlkuvert mehrere gültig ausgefüllte

Stimmen enthält, die auf verschiedene Wahlvorschläge

lauten, sind alle ungültig. Lauten mehrere

gültig ausgefüllte Stimmzettel auf denselben

Wahlvorschlag, so sind sie als einziger Stimmzettel

zu zählen.

(3) Stimmzettel, die keine Aufschrift tragen sowie

leere Wahlkuverts sind als ungültige Stimmen

zu zählen.

Stimmabgabe.

§ 17. (1) An der Wahl dürfen sich nur Tierärzte

beteiligen, deren Namen in der abgeschlossenen

Wählerliste [§ 12, Abs. (7)] eingetragen

sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht

durch Abgabe des geschlossenen, den Stimmzettel

enthaltenden Wahlkuverts an die Landeswahlkommission

aus.

(3) Jeder Wahlberechtigte ist bei Abgabe seiner

Stimme verpflichtet, sich hiefür des ihm von der

Landeswahlkommission übermittelten amtlichen

Wahlkuverts (§ 13) zu bedienen, dasselbe sorgfältig

zu verschließen und auf dem anhängenden

Kuvertabschnitt die dort befindlichen Vordrucke

(Name, Anschrift usw.) mittels Schreibmaschinenschrift

oder leserlicher Handschrift auszufüllen.

Die Anbringung anderer Vermerke, Zeichen

usw. auf dem Wahlkuvert durch den Wahlberechtigten

macht die Stimme ungültig.

(4) Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlkuvert

entweder durch die Post in Form eines

eingeschriebenen Briefes oder mittels Boten an

die für die Stimmabgabe zuständige Landeswahlkommission

bis spätestens am Wahltage einsenden

oder bei dieser am Wahltage bis zum

Schlusse der Stimmabgabe überbringen. Bei Übersendung

durch die Post ist für die Umhüllung des

Wahlkuverts derart Sorge zu tragen, daß jeglicher

Postvermerk und sonstige handschriftliche Aufzeichnungen

auf dem Wahlkuvert selbst vermieden

werden können. Die Übersendung erfolgt

auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.

(5) Die Verwendung eines anderen als des zugesandten

amtlichen Wahlkuverts macht die darin

befindliche Stimme ungültig.

(6) Die Landeswahlkommission ist verpflichtet,

dem Wähler auf sein Verlangen die Übernahme

des Wahlkuverts zu bestätigen.

(7) Der Wahlkommissär hat die bei der Landeswahlkommission

einlangenden Wahlkuverts bis

zum Wahltage zu sammeln und für deren sichere

und geordnete Aufbewahrung bis zum Wahltage

zu sorgen.

Abstimmungsverfahren.

§ 18. (1) An dem von der Landeswahlkommission

gemäß § 7, Abs. (2), lit. a, festgesetzten

Wahltag hat sich die Landeswahlkommission

auf die Dauer der in der Wahlkundmachung

festgesetzten Zeit und in dem darin bestimmten

Ort zur weiteren Annahme von persönlich

überbrachten Wahlkuverts sowie zur Feststellung

des Abstimmungsergebnisses im Wahlkreise

zu versammeln.

(2) Im Amtsraum der Landeswahlkommission

müssen sich die Wählerliste des Wahlkreises, ein

Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbilde

eines Abstimmungsverzeichnisses der jeweils geltenden

Nationalratswahlordnung anzufertigen ist,

sowie eine Wahlurne befinden, die zur Aufnahme

der Wahlkuverts bestimmt ist.

(3) Dem Abstimmungsverfahren sind die gemäß

§ 6 namhaft gemachten Vertrauensmänner aller

Wählergruppen zuzuziehen.

(4) Die Durchführung des Abstimmungsverfahrens

obliegt der Landeswahlkommission.

Der Wahlkommissär hat für die Aufrechterhaltung

der Ruhe und Ordnung sowie für die

Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung

Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises

der Landeswahlkommission hat er nicht

zuzulassen. Jedermann hat seinen Anordnungen

Folge zu leisten.

§ 19. (1) Das Abstimmungsverfahren beginnt

damit, daß die Landeswahlkommission in dem in

der Wahlkundmachung hiefür vorgesehenen Zeitraum

noch weitere, am Wahltage selbst persönlich

überbrachte Wahlkuverts entgegennimmt.

(2) Bei jedem Wahlkuvert ist zu überprüfen, ob

der aus dem Anhängeabschnitt des Wahlkuverts

ersichtliche Name des Wahlberechtigten in der

Wählerliste ersichtlich ist.

(3) Kommt der Name in der Wählerliste nicht

vor, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung

auszuschließen.

(4) Ist der Name in der Wählerliste eingetragen,

so wird er dort abgestrichen und im Abstimmungsverzeichnis

unter fortlaufender Zahl sowie unter

Beisetzung der fortlaufenden Nummer der

Wählerliste vermerkt. Gleichzeitig wird in der

Wählerliste die entsprechende Nummer des Abstimmungsverzeichnisses

eingetragen.

(5) Hierauf hat der Wahlkommissär das Anhängeblatt

vom Wahlkuvert abzutrennen und zu

vernichten, das Wahlkuvert selbst aber im geschlossenen

Zustande in die Wahlurne zu legen.

(6) Wenn die für die persönliche Abgabe der

Wahlkuverts am Wahltage bestimmte Zeit abgelaufen

ist und alle bis dahin im Amtsraum der

Landeswahlkommission erschienenen Überbringer

von Wahlkuverts dieselben abgegeben haben,

werden alle übrigen bis zum Abschlusse der

Stimmabgabe auf andere Art bei der Landeswahlkommission

eingelangten Wahlkuverts nach den

Vorschriften der Abs. (2) bis (5) behandelt.

Stimmenzählung.

§ 20. (1) Wenn alle bei der Landeswahlkommission

vorliegenden Wahlkuverts gemäß

§ 19 behandelt worden sind, erklärt der Wahlkommissär

die Stimmabgabe im Wahlkreis für abgeschlossen.

(2) Die Landeswahlkommission mischt sodann

gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts,

entleert die Wahlurne und stellt fest

a) die Zahl der gemäß § 19, Abs. (3), wegen

Nichteintragung in der Wählerliste von der

Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;

b) die Zahl der aus der Wahlurne entleerten

Wahlkuverts;

c) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis

eingetragenen Wahlberechtigten;

d) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl

zu lit. b mit der Zahl zu lit. c nicht übereinstimmt.

(3) Die Landeswahlkommission eröffnet hierauf

die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die

Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht

die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden

Nummern und stellt fest

a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen

und ungültigen Stimmen;

b) die Summe der gültigen Stimmen;

c) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden

abgegebenen gültigen Stimmen.

Ermittlungsverfahren.

§ 21. (1) Nach Beendigung der Stimmenzählung

ermittelt die Landeswahlkommission die auf die

einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate.

(2) Die Vorstands-Mandate werden auf die

Wahlvorschläge auf Grund der Wahlzahl verteilt.

Die Wahlzahl wird gefunden, indem die für

die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen

Summen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander

geschrieben werden; unter jeder Summe

wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel

und nach Bedarf noch weiterfolgende Teilzahlen

geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu

vergebenden Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden

Mandaten die zweitgrößte, bei drei die

drittgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen

Zahlen.

(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate,

als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten

ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei

Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch

haben, so entscheidet das Los.

(4) Nichtgewählte Bewerber auf einen Wahlvorschlag

sind Ersatzmänner für den Fall, daß

ein Mandat im Wahlvorschlag erledigt wird.

Verlautbarung des Wahlergebnisses.

§ 22. (1) Die Landeswahlkommission hat

hierauf von jedem Wahlvorschlag so viele Bewerber

als ihr Mandate zukommen, und zwar

der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlage angeführt

sind, als gewählt zu erklären.

(2) Ihre Namen sind so wie die Wahlausschreibung

zu verlautbaren.

Niederschrift.

§ 23. (1) Der Vorgang des Abstimmungsverfahrens,

das Abstimmungs- und Wahlergebnis ist in

einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten

a) die Bezeichnung des Wahlkreises;

b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder

der Landeswahlkommission;

c) die Namen der anwesenden Vertrauensmänner

der verschiedenen Wählergruppen;

d) die Zeit des Beginnes und Schlusses des Abstimmungsverfahrens

am Wahltage;

e) die Beschlüsse der Landeswahlkommission

über den allfälligen Ausschluß von Wahlkuverts

wegen Nichteintragung in die

Wählerliste [§ 19, Abs. (3)];

f) sonstige Beschlüsse der Landeswahlkommission,

die während des Abstimmungs- und

Ermittlungsverfahrens gefaßt wurden;

g) die Feststellungen der Landeswahlkommission

nach § 20, Abs. (2) und (3),

wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt

wurden, auch der Grund der Ungültigkeit

anzuführen ist;

h) das endgültig ermittelte Wahlergebnis.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen

a) die Wählerliste;

b) das Abstimmungsverzeichnis;

c) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten

Umschlägen mit entsprechenden

Aufschriften zu versehen und zu verpacken

sind;

d) die gültigen Stimmzettel, die nach Wahlvorschlägen

geordnet in abgesonderten Um-

schlägen mit entsprechenden Aufschriften zu

versehen und zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern

der Landeswahlkommission zu unterfertigen.

Wird sie nicht von allen Mitgliedern

unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet

den Wahlakt der Landeswahlkommission.

(6) Der Wahlakt ist nach Abschluß des Wahlverfahrens,

gegebenenfalls nach Abschluß eines

Einspruchsverfahrens, der Aufsichtsbehörde zu

übermitteln.

Einspruch gegen die Ermittlung.

§ 24. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter

eines Wahlvorschlages, der gemäß § 15,

Abs. (7), verlautbart wurde, steht es frei, binnen

einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses

(§ 22) gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses

' bei der Landeswahlkommission Einspruch

zu erheben.

(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so überprüft

die Landeswahlkommission auf Grund der

ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis.

Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit

der Ermittlung, so hat die Landeswahlkommission

das Ergebnis sofort richtigzustellen,

die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das

richtige Ergebnis kundzumachen.

(3) Findet die Landeswahlkommission keinen

Anlaß zur Richtigstellung, so ist der Einspruch

abzuweisen.

Verständigung von der Wahl.

§ 25. Jedes gewählte Mitglied des Vorstandes

der Landeskammer erhält von der Landeswahlkommission

eine Verständigung über die erfolgte

Wahl. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die

Berufung nicht innerhalb einer Woche nach Verständigung

abgelehnt wird.

Wahlschutz.

§ 26. Die Wahl in den Vorstand der Landeskammern

steht unter dem Schutz des Gesetzes

vom 26. Jänner 1907, R. G. Bl. Nr. 18, betreffend

strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der

Wahl- und Versammlungsfreiheit.

Ersatzmänner.

§ 27. (1) Wenn infolge Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes

ein Mandat neu besetzt werden

muß [§ 29, Abs. (3), lit. a, des Tierärztekammergesetzes],

haben für die Berufung die einschlägigen

Bestimmungen der jeweils geltenden

Nationalratswahlordnung sinngemäß Anwendung

zu finden.

(2) Dasselbe gilt auch für die Erstattung von

Ergänzungsvorschlägen, wenn auf einem Wahlvorschlage

die Liste der Ersatzmänner

erschöpft ist.

II. Abschnitt.

Wahl der übrigen Organe der Tierärztekammern.

Wahl des Präsidenten der Landeskammern.

§ 28. (1) Binnen 14 Tagen nach Verlautbarung

des Wahlergebnisses (§ 22), spätestens

jedoch binnen 14 Tagen nach Beendigung eines

alifälligen Einspruchsverfahrens (§ 24), hat erstmalig

der Vorsitzende des vorläufigen Kammervorstandes

[§ 30, Abs. (1), des Tierärztekammergesetzes],

sonst der zuletzt im Amte befindlich

gewesene Präsident der Landeskammer oder

dessen Stellvertreter die gewählten Vorstandsmitglieder

zur konstituierenden Sitzung der

Landeskammer einzuberufen. In dieser führt das

an Jahren älteste gewählte Vorstandsmitglied den

Vorsitz. Die Sitzung ist beschlußfähig, wenn mehr

als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder

vertreten ist.

(2) Wenn die ordnungsgemäß einberufene konstituierende

Sitzung beschlußunfähig geblieben

ist, so sind die erschienenen gewählten Vorstandsmitglieder

nach Ablauf von sechs Stunden berechtigt,

die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten,

gegebenenfalls des zweiten Vizepräsidenten,

gültig durchzuführen.

§ 29. (1) Die bei der konstituierenden Sitzung

anwesenden Vorstandsmitglieder wählen aus dem

Kreise der dem Vorstande angehörenden Tierärzte

den Präsidenten. Der Vorsitzende stimmt

bei diesem Wahlgange mit; seine Stimme ist jeder

der übrigen Vorstandsmitglieder gleichzuwerten.

Die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer

Abstimmung.

(2) Als gewählt ist derjenige anzusehen, der

mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen

Stimmen auf sich vereinigt. Kommt diese

Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere

Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl

dürfen sich die Wählenden nur auf jene zwei

Personen beschränken, die beim ersten Wahlgange

die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab

sich beim ersten Wahlgang Stimmengleichheit,

so entscheidet über die Frage, wer in die engere

Wahl einzubeziehen ist, das Los. Stimmen, die

bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben

werden, sind ungültig. Ergibt sich bei

der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet

das Los.

(3) Das durch die Wahl zum Präsidenten frei

gewordene Mandat eines Vorstandsmitgliedes

erhält in der Reihenfolge der nächste Ersatzmann

im zugehörigen Wahlvorschlage.

§ 30. (1) Nach Abschluß der Wahlhandlung in

der konstituierenden Sitzung des Vorstandes der

Landeskammer hat, erstmalig der vorläufige

Kammervorstand [§ 30, Abs. (1), des Tierärztekammergesetzes],

sonst der abtretende Präsident

oder dessen Stellvertreter dafür Sorge zu tragen,

daß der Wahlvorgang und dessen Ergebnisse in

einer Niederschrift verzeichnet werden.

(2) Die Niederschrift ist, erstmalig von den

Mitgliedern des vorläufigen Kammervorstandes,

sonst vom abtretenden Präsidenten oder dessen

Stellvertreter sowie dem neugewählten Präsidenten

zu unterzeichnen und samt den sonstigen

auf die Wahlhandlung Bezug habenden Beilagen

(zum Beispiel Stimmzettel) dem neugewählten

Vorstande der Tierärztekammer zu übergeben.

(3) Der neugewählte Präsident der Tierärztekammer

hat, erstmalig gemeinsam mit dem vorläufigen

Kammervorstande, sonst gemeinsam mit

dem abtretenden Präsidenten oder dessen Stellvertreter

der Aufsichtsbehörde über die Wahlhandlung

und deren Ergebnisse umgehend zu

berichten.

Wahl der Vizepräsidenten der

Landeskammer.

§ 31. Unter dem Vorsitze des neugewählten

Präsidenten wird vom Vorstand der Vizepräsident,

und gegebenenfalls der zweite Vizepräsident,

aus seiner Mitte gewählt. Die Wahl

erfolgt auf Grund der Vorschläge der im Vorstand

vertretenen Wählergruppen nach dem

Grundsatz der Verhältniswahl, der Präsident

stimmt nicht mit.

Wahl der Delegierten in die

Bundeskammer und der Vorstandsmitglieder

der Bundeskammer.

§ 32. (1) Die Landeswahlkommission teilt

binnen 14 Tagen nach Abschluß der Wählerliste

die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 14, Abs. (3), des Tierärztekammergesetzes

festgesetzte Zahl der Delegierten, die die Landeskammer

in die Hauptversammlung der Bundeskammer

zu entsenden hat, dem Vorstande, das

erstemal dem vorläufigen Vorstande, sowohl der

Landeskammer als auch der Bundeskammer mit,

(2) Gleichzeitig gibt die Landeswahlkommission

bekannt, ob die Zahl der Kammerangehörigen bis

hundert oder mehr als hundert beträgt.

(3) Binnen sechs Wochen nach seiner Wahl hat

der neugewählte Präsident die Hauptversammlung

der Landeskammer zur Wahl der Delegierten

in die Bundeskammer [§ 14, Abs. (1), des Tierärztekammergesetzes]

und der Vorstandsmitglieder

in die Bundeskammer [§ 10, Abs. (2), des

Tierärztekammergesetzes] einzuberufen. In der

Einladung ist auf diese Wahlen ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Die im vorhergehenden Absatz angeführten

Wahlen erfolgen nach dem Grundsatz der Verhältniswahlen.

Das Ergebnis ist der Bundeskammer

mitzuteilen.

Wahl des Präsidenten der Bundeskammer.

§ 33. (1) Der zuletzt im Amte befindliche

Präsident der Bundeskammer, erstmalig der Vorsitzende

des vorläufigen Kammervorstandes, hat

nach Namhaftmachung der Delegierten durch die

Landeskammern ehebaldigst die Delegierten zur

konstituierenden Hauptversammlung, bei welcher

die Wahl des Präsidenten ein Gegenstand der

Tagesordnung ist, einzuberufen.

(2) Die Sitzung ist beschlußfähig, wenn mehr

als die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Im

Falle der Beschlußunfähigkeit sind die erschienenen

Delegierten nach Ablauf von sechs

Stunden berechtigt, die Wahl des Präsidenten

gültig durchzuführen. In der Einladung ist auf

diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Während des Wahlvorganges führt der an

Jahren älteste Delegierte den Vorsitz. Der Vorsitzende

stimmt mit, seine Stimme ist jeder der

übrigen Delegierten gleichzuwerten. Für die Wahl

findet § 29, Abs. (2), Anwendung.

(4) Ein etwa durch die Wahl zum Präsidenten

frei gewordenes Mandat eines Delegierten erhält

in der Reihenfolge der nächste Ersatzmann im

zugehörigen Wahlvorschlage.

Wahl der Vizepräsidenten

der Bundeskammer.

§ 34. Bei der ersten Sitzung des Vorstandes

der Bundeskammer, die der neugewählte Präsident

binnen 14 Tagen nach seiner Wahl einzuberufen

hat, werden die Vizepräsidenten der Bundeskammer

aus der Mitte des Vorstandes unter Bedachtnahme

auf § 14, Abs. (5), des Tierärztekammergesetzes

gewählt. § 13, Abs. (7), ist sinngemäß

anzuwenden, der Präsident, der den Vorsitz

führt, stimmt nicht mit. Das Ergebnis der

Wahl ist dem Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft mitzuteilen.

III. Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

§ 35. (1) Für den Beginn und Lauf der in dieser

Verordnung vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen

der §§ 32 und 33 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes, B. G. Bl.

Nr. 274/1925.

(2) Die Kosten, die sich aus der Durchführung

der Wahlen in die Tierärztekammer ergeben, sind

von den Tierärztekammern zu tragen.

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