32. Bundesgesetz: Hochschulassistentengesetz 1948.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) Der wissenschaftliche Hilfsdienst an den
Hochschulen wird
1. von Hochschulassistenten,
2. von vertragsmäßig bestellten wissenschaftlichen
Hilfskräften, klinischen Hilfsärzten
und Demonstratoren
versehen.
(2) Die Hochschula6sistenten sind Bundesbeamte
(§ 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, B. G. Bl.
Nr. 22/1947); auf sie finden die für die Bundesbeamten
der allgemeinen Verwaltung geltenden
Dienstrechtsbestimmungen in der jeweils gelten-
den Fassung soweit sinngemäß Anwendung, als
sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt.
(3) Das Dienstverhältnis der vertragsmäßig angestellten
wissenschaftlichen Hilfskräfte wird
unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse
nach den Grundsätzen des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, B. G. Bl. Nr. 86/1948, durch
Verordnung geregelt; § 4, Abs. (4), dieses Gesetzes
findet jedoch keine Anwendung.
Abschnitt II.
Gemeinsame Bestimmungen für alle Hochschulassistenten.
§ 2. (1) Im Bundesdienst werden nichtständige
Hochschulassistenten und ständige Hochschulassistenten
verwendet.
(2) Voraussetzung für die Ernennung zum nichtständigen
Hochschulassistenten ist der Nachweis
der Vollendung der Hochschulstudien des Faches,
in dem der nichtständige Hochschulassistent verwendet
werden soll. Der Nachweis wird durch das
an einer Hochschule erworbene Doktorat erbracht
oder durch Erfüllung der. Erfordernisse, die im
Abschnitt I des Teiles A der Dienstzweigeordnung
(Anlage 1 der Verordnung vom 2. Juni 1948,
B. G. Bl. Nr. 164) für die Beamten der Verwendungsgruppe
A der Allgemeinen Verwaltung
vorgesehen sind. Der Nachweis ist durch ein
staatsgültiges Zeugnis zu erbringen.
(3) Wenn die besonderen Verhältnisse es erfordern,
können nichtständige Hochschulassistenten
auf Antrag des Professorenkollegiums zu ständigen
Hochschulassistenten ernannt werden, wenn
sie eine Dienstzeit von zwölf Jahren als nichtständiger
Hochschulassistent aufweisen, sich durch
mindestens vier Jahre als Privatdozent an einer
inländischen Hochschule bewährt haben und im
Zeitpunkte der Aufnahme in das laufende Dienstverhältnis
als nichtständiger Hochschulassistent
oder der Aufnahme in ein unmittelbar vorangehendes
nach Vollendung der Hochschulstudien
des betreffenden Faches [§ 2, Abs. (2)] liegendes
Dienstverhältnis als vertragsmäßig bestellte
wissenschaftliche Hilfskraft das vierzigste Lebensjahr
nicht überschritten haben. In besonders begründeten
Ausnahmefällen kann die Bundesregierung
von den in diesem Absatz festgesetzten
Voraussetzungen die Nachsicht erteilen.
§ 3. (1) § 34 des Gehaltsüber!eitungsgesetze6,
B. G. Bl. Nr. 22/1947, erhält folgende Fassung
„§ 34. Gliederung. Die Hochschullehrer gliedern
sich in ordentliche Hochschulprofessoren,
außerordentliche Hochschulprofessoren, ständige
Hochschulassistenten und nichtständige
Hochschulassistenten."
(2) § 35, Abs. (1), des Gehaltsüberleitungsgesetzes
erhält folgende Fassung
„(1) Der Gehalt der Hochschullehrer beträgt
(3) Der Abs. (3) des § 35 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
erhält folgende Fassung
„(3) Ein nichtständiger Hochschulassistent, der
die Lehrbefugnis als Privatdozent (venia docendi)
oder eine gleichzuhaltende wissenschaftliche,
künstlerische oder praktische Eignung nicht besitzt,
kann in eine höhere Gehaltsstufe nur
innerhalb der ersten acht Jahre seiner Dienstzeit
als nichtständiger Hochschulassistent vorrücken."
(4) § 35 des Gehaltsüberleitungsgesetzes erhält
folgenden neuen Abs. (4)
„(4) Bei der Ernennung zum ständigen Hochschulassistenten
bleibt der Hochschulassistent in
der von ihm erreichten Gehaltsstufe."
Die Abs. (4) und (5) erhalten die Bezeichnung
(5) und (6).
§ 4. (1) Die als Hochschulassistent tatsächlich
zurückgelegte Dienstzeit ist für die Begründung
des Anspruches auf Ruhegenuß und für dessen
Ausmaß derart zu berechnen, daß je drei in
dieser Dienstleistung vollständig zurückgelegte
Jahre als vier Jahre gezählt werden.
(2) Diese Anrechnung der Dienstzeit als Hochschulassistent
bleibt im Falle einer Übernahme
in ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
zum Bund unberührt [§ 61, Abs. (1), der
Dienstpragmatik, R. G. Bl. Nr. 15/1914].
Abschnitt III.
Besondere Bestimmungen für nichtständige
Hochschulassistenten.
§ 5. (1) Der nichtständige Hochschulassistent
wird jeweils auf zwei Jahre bestellt. Aus besonderen
Gründen ist eine kürzere Bestellungsdauer
zulässig.
(2) (Eine Weiterbestellung über eine Gesamtverwendungsdauer
von sechs Jahren hinaus ist
nur zulässig,
a) wenn der nichtständige Hochschulassistent
die Lehrbefugnis als Privatdozent (venia
docendi) oder eine gleichzuhaltende wissenschaftliche,
künstlerische oder praktische
Eignung besitzt oder
b) wenn nach seinen bisherigen wissenschaftlichen
Leistungen der Erwerb der Lehrbefugnis
als Privatdozent zu erwarten ist;
im Falle b kann der nichtständige Hochschulassistent
jedoch höchstens bis zu einer Gesamtverwendungsdauer
von zehn Jahren weiterbestellt
werden.
§ 6. (1) Dos Dienstverhältnis des nichtständigen
Hochschulassistenten endet durch Ablauf der
Bestellungsdauer, durch vorzeitige Auflösung des
Dienstverhältnisses, durch Entlassung des nichtständigen
Hochschulassistenten oder durch seinen
Tod. Außerdem kann der nichtständige Hochschulassistent
unter den für die Bundesbeamten
der Allgemeinen Verwaltung geltenden Voraussetzungen
in den dauernden Ruhestand versetzt
werden.
(2) Das Dienstverhältnis des nichtständigen
Hochschulassistenten kann seitens der Dienstbehörde
vor Ablauf der Bestellungsdauer, solange
es noch nicht zwei Jahre gedauert hat,
ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung
einer sechswöchigen Kündigungsfrist zu Ende
eines jeden Kalendervierteljahres vorzeitig aufgelöst
werden.
(3) Ist die Weiterbestellung des nichtständigen
Hochschulassistenten nicht beabsichtigt, so ist
ihm dies spätestens drei (Monate vor dem Ablauf
der Bestellungsdauer schriftlich bekanntzugeben.
Die Unterlassung der Nachricht gilt nicht als
Weiterbestellung. Wenn aus Gründen, die nicht
in der Person des nichtständigen Hochschulassistenten
liegen, die Verständigung nicht rechtzeitig
erfolgen kann, so erhält der nichtständige
Hochschulassistent den ihm für den letzten
Monat der Bestellungsdauer gebührenden Gehalt
und die Familienzulagen weiter, und zwar bei
Verständigung im drittletzten Monat der Bestellungsdauer
für einen Monat, bei Verständigung
im vorletzten Monat der Bestellungsdauer
für zwei Monate und bei Verständigung im
letzten Monat der Bestellungsdauer oder bei
Unterbleiben der Verständigung für drei
Monate.
(4) Der nichtständige Hochschulassistent kann
jederzeit um Auflösung des Dienstverhältnisses
vor Ablauf der Bestellungsdauer ansuchen. Einem
solchen Ansuchen ist, wenn das Dienstverhältnis
noch nicht ununterbrochen zwei Jahre gedauert
hat, binnen sechs Wochen, sonst binnen drei
Monaten stattzugeben. Eimern solchen Antrag
muß jedoch nicht stattgegeben werden, wenn
der nichtständige Hochschulassistent in Disziplinaruntersuchung
steht oder mit Geldverbindlichkeiten
aus dem Dienstverhältnis aushaftet.
§ 7. (1) Wird der nichtständige Hochschulassistent
auf einen anderen Dienstposten für
Bundesbeamte (§ 1 GUG.) ernannt, so tritt
dadurch keine Beendigung, sondern eine Änderung
seines Dienstverhältnisses als Bundesbeamter
ein.
(2) Nichtständige Hochschulassistenten, die die
Lehrbefugnis als Privatdozent oder eine gleichzuhaltende
wissenschaftliche, künstlerische oder
praktische (Eignung besitzen, sind in den ersten
vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses
bei der Bewerbung um einen Dienstposten
eines anderen Dienstzweiges des Bundes oder um
einen Dienstposten bei vom Bund verwalteten
Stiftungen, Fonds und Anstalten vorzugsweise
zu berücksichtigen, wenn sie für den angestrebten
Dienstposten mindestens gleich geeignet sind wie
die übrigen Bewerber.
(3) Die Bestimmung des § 79, Abs. (2), der
Dienstpragmatik findet nur auf nichtständige
Hochschulassistenten Anwendung, die im Zeitpunkt
ihrer Aufnahme als Hochschulassistenten
das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten
hatten.
§ 8. (1) Nichtständige Hochschulassistenten,
deren Dienstverhältnis nach einer Dauer von
mehr als zwei Jahren durch Ablauf der Bestellungsdauer
endet, erhalten eine Abfertigung
in der Höhe von viereinhalb Monatsgehältern.
(2) Nichtständiige Hochschulassistenten, die
nach § 5, Abs. (2), lit. a, weiterbestellt wurden,
erhalten, wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf
der Bestellungsdauer endet, eine Abfertigung in
der Höhe von zwölf Monatsgehältern.
§ 9. Endet das Dienstverhältnis des nichtständigen
Hochschulassistenten durch Tod, so
gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsgenüsse
nach Maßgabe der für die Beamten der
Allgemeinen Verwaltung geltenden Bestimmungen.
Für die Anrechnung der zurückgelegten
Dienstzeit findet § 4 Anwendung.
§ 10. (1) Die nichtständigen Hochschulassistenten
sind in der gesetzlichen allgemeinen Krankenversicherung
versicherungsfrei. Für die Dauer
des aktiven Dienstverhältnisses und des Ruhestandsverhältnisses
sind sie nach den Bestimmungen
des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes
1937, B. G. Bl. Nr. 94/1937, in
seiner jeweiligen Fassung versichert. Das gleiche
gilt für ihre Hinterbliebenen, die im Genüsse
eines Versorgungsgenusses nach dem Hochschulassistentengesetz
1948 stehen.
(2) Die nichtständigen Hochschulassistenten
sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfrei.
Für eine Entschädigung nichtständiger
Hochschulassistenten, die infolge eines
Dienstunfalles vermindert erwerbsfähig geworden
und aus dem Dienste ohne Anspruch auf
Ruhegenuß ausgeschieden sind, wird durch Abschluß
eines Privatversicherungs-Vertrages vorgesorgt,
der ihnen durchschnittlich dieselben
Leistungen zu erbringen hat, die die gesetzliche
Unfallversicherung gewährt.
(3) Die nichtständigen Hochschulassistenten
sind in der gesetzlichen Angestelltenversicherung
versicherungsfrei. Scheidet ein nichtständiger
Hochschulassistent aus dem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund aus, ohne daß ihm
oder seinen Hinterbliebenen ein Anspruch auf
Ruhe- oder Versorgungsgenuß (§§ 4 und 9) zusteht,
so ist der Zeitraum vom Beginn des
Dienstverhältnisses als nichtständiger Hochschulassistent
bis zum Ausscheiden aus diesem Dienstverhältnis
in der Angestelltenversicherung im
Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
nachzuversichern.
(4) Die nichtständigen Hochschula6sistenten
sind in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
versicherungsfrei.
Abschnitt IV.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 11. (1) Das Bundesgesetz vom 26. Oktober
1934, B. G. Bl. II, Nr. 329, tritt außer Kraft.
(2) Hochschulassistenten, auf die die Bestimmungen
des § 11, Abs. (2), des Bundesgesetzes
vom 26. Oktober 1934, B. G. Bl. II, Nr. 329,
Anwendung gefunden haben, sind unbeschadet
der sonstigen Dienstrechtsvorschriften mit dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ständige
Hochschulassistenten.
(3) Die anderen im Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits ernannten
(bestellten) Hochschulassistenten sind unbeschadet
der sonstigen Dienstrechtsvorschriften mit
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nichtständige
Hochschulassistenten. Soferne sie die Erfordernisse
des § 2, Abs. (2), nicht erfüllen, ist
eine Weiterbestellung im Sinne des § 5 über den
31. Dezember 1950 hinaus nicht möglich.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht
betraut.