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32. Bundesgesetz: Hochschulassistentengesetz 1948.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Bundesgesetz: Hochschulassistentengesetz 1948.

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) Der wissenschaftliche Hilfsdienst an den

Hochschulen wird

1. von Hochschulassistenten,

2. von vertragsmäßig bestellten wissenschaftlichen

Hilfskräften, klinischen Hilfsärzten

und Demonstratoren

versehen.

(2) Die Hochschula6sistenten sind Bundesbeamte

(§ 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, B. G. Bl.

Nr. 22/1947); auf sie finden die für die Bundesbeamten

der allgemeinen Verwaltung geltenden

Dienstrechtsbestimmungen in der jeweils gelten-

den Fassung soweit sinngemäß Anwendung, als

sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt.

(3) Das Dienstverhältnis der vertragsmäßig angestellten

wissenschaftlichen Hilfskräfte wird

unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse

nach den Grundsätzen des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, B. G. Bl. Nr. 86/1948, durch

Verordnung geregelt; § 4, Abs. (4), dieses Gesetzes

findet jedoch keine Anwendung.

Abschnitt II.

Gemeinsame Bestimmungen für alle Hochschulassistenten.

§ 2. (1) Im Bundesdienst werden nichtständige

Hochschulassistenten und ständige Hochschulassistenten

verwendet.

(2) Voraussetzung für die Ernennung zum nichtständigen

Hochschulassistenten ist der Nachweis

der Vollendung der Hochschulstudien des Faches,

in dem der nichtständige Hochschulassistent verwendet

werden soll. Der Nachweis wird durch das

an einer Hochschule erworbene Doktorat erbracht

oder durch Erfüllung der. Erfordernisse, die im

Abschnitt I des Teiles A der Dienstzweigeordnung

(Anlage 1 der Verordnung vom 2. Juni 1948,

B. G. Bl. Nr. 164) für die Beamten der Verwendungsgruppe

A der Allgemeinen Verwaltung

vorgesehen sind. Der Nachweis ist durch ein

staatsgültiges Zeugnis zu erbringen.

(3) Wenn die besonderen Verhältnisse es erfordern,

können nichtständige Hochschulassistenten

auf Antrag des Professorenkollegiums zu ständigen

Hochschulassistenten ernannt werden, wenn

sie eine Dienstzeit von zwölf Jahren als nichtständiger

Hochschulassistent aufweisen, sich durch

mindestens vier Jahre als Privatdozent an einer

inländischen Hochschule bewährt haben und im

Zeitpunkte der Aufnahme in das laufende Dienstverhältnis

als nichtständiger Hochschulassistent

oder der Aufnahme in ein unmittelbar vorangehendes

nach Vollendung der Hochschulstudien

des betreffenden Faches [§ 2, Abs. (2)] liegendes

Dienstverhältnis als vertragsmäßig bestellte

wissenschaftliche Hilfskraft das vierzigste Lebensjahr

nicht überschritten haben. In besonders begründeten

Ausnahmefällen kann die Bundesregierung

von den in diesem Absatz festgesetzten

Voraussetzungen die Nachsicht erteilen.

§ 3. (1) § 34 des Gehaltsüber!eitungsgesetze6,

B. G. Bl. Nr. 22/1947, erhält folgende Fassung

„§ 34. Gliederung. Die Hochschullehrer gliedern

sich in ordentliche Hochschulprofessoren,

außerordentliche Hochschulprofessoren, ständige

Hochschulassistenten und nichtständige

Hochschulassistenten."

(2) § 35, Abs. (1), des Gehaltsüberleitungsgesetzes

erhält folgende Fassung

„(1) Der Gehalt der Hochschullehrer beträgt

(3) Der Abs. (3) des § 35 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

erhält folgende Fassung

„(3) Ein nichtständiger Hochschulassistent, der

die Lehrbefugnis als Privatdozent (venia docendi)

oder eine gleichzuhaltende wissenschaftliche,

künstlerische oder praktische Eignung nicht besitzt,

kann in eine höhere Gehaltsstufe nur

innerhalb der ersten acht Jahre seiner Dienstzeit

als nichtständiger Hochschulassistent vorrücken."

(4) § 35 des Gehaltsüberleitungsgesetzes erhält

folgenden neuen Abs. (4)

„(4) Bei der Ernennung zum ständigen Hochschulassistenten

bleibt der Hochschulassistent in

der von ihm erreichten Gehaltsstufe."

Die Abs. (4) und (5) erhalten die Bezeichnung

(5) und (6).

§ 4. (1) Die als Hochschulassistent tatsächlich

zurückgelegte Dienstzeit ist für die Begründung

des Anspruches auf Ruhegenuß und für dessen

Ausmaß derart zu berechnen, daß je drei in

dieser Dienstleistung vollständig zurückgelegte

Jahre als vier Jahre gezählt werden.

(2) Diese Anrechnung der Dienstzeit als Hochschulassistent

bleibt im Falle einer Übernahme

in ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

zum Bund unberührt [§ 61, Abs. (1), der

Dienstpragmatik, R. G. Bl. Nr. 15/1914].

Abschnitt III.

Besondere Bestimmungen für nichtständige

Hochschulassistenten.

§ 5. (1) Der nichtständige Hochschulassistent

wird jeweils auf zwei Jahre bestellt. Aus besonderen

Gründen ist eine kürzere Bestellungsdauer

zulässig.

(2) (Eine Weiterbestellung über eine Gesamtverwendungsdauer

von sechs Jahren hinaus ist

nur zulässig,

a) wenn der nichtständige Hochschulassistent

die Lehrbefugnis als Privatdozent (venia

docendi) oder eine gleichzuhaltende wissenschaftliche,

künstlerische oder praktische

Eignung besitzt oder

b) wenn nach seinen bisherigen wissenschaftlichen

Leistungen der Erwerb der Lehrbefugnis

als Privatdozent zu erwarten ist;

im Falle b kann der nichtständige Hochschulassistent

jedoch höchstens bis zu einer Gesamtverwendungsdauer

von zehn Jahren weiterbestellt

werden.

§ 6. (1) Dos Dienstverhältnis des nichtständigen

Hochschulassistenten endet durch Ablauf der

Bestellungsdauer, durch vorzeitige Auflösung des

Dienstverhältnisses, durch Entlassung des nichtständigen

Hochschulassistenten oder durch seinen

Tod. Außerdem kann der nichtständige Hochschulassistent

unter den für die Bundesbeamten

der Allgemeinen Verwaltung geltenden Voraussetzungen

in den dauernden Ruhestand versetzt

werden.

(2) Das Dienstverhältnis des nichtständigen

Hochschulassistenten kann seitens der Dienstbehörde

vor Ablauf der Bestellungsdauer, solange

es noch nicht zwei Jahre gedauert hat,

ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung

einer sechswöchigen Kündigungsfrist zu Ende

eines jeden Kalendervierteljahres vorzeitig aufgelöst

werden.

(3) Ist die Weiterbestellung des nichtständigen

Hochschulassistenten nicht beabsichtigt, so ist

ihm dies spätestens drei (Monate vor dem Ablauf

der Bestellungsdauer schriftlich bekanntzugeben.

Die Unterlassung der Nachricht gilt nicht als

Weiterbestellung. Wenn aus Gründen, die nicht

in der Person des nichtständigen Hochschulassistenten

liegen, die Verständigung nicht rechtzeitig

erfolgen kann, so erhält der nichtständige

Hochschulassistent den ihm für den letzten

Monat der Bestellungsdauer gebührenden Gehalt

und die Familienzulagen weiter, und zwar bei

Verständigung im drittletzten Monat der Bestellungsdauer

für einen Monat, bei Verständigung

im vorletzten Monat der Bestellungsdauer

für zwei Monate und bei Verständigung im

letzten Monat der Bestellungsdauer oder bei

Unterbleiben der Verständigung für drei

Monate.

(4) Der nichtständige Hochschulassistent kann

jederzeit um Auflösung des Dienstverhältnisses

vor Ablauf der Bestellungsdauer ansuchen. Einem

solchen Ansuchen ist, wenn das Dienstverhältnis

noch nicht ununterbrochen zwei Jahre gedauert

hat, binnen sechs Wochen, sonst binnen drei

Monaten stattzugeben. Eimern solchen Antrag

muß jedoch nicht stattgegeben werden, wenn

der nichtständige Hochschulassistent in Disziplinaruntersuchung

steht oder mit Geldverbindlichkeiten

aus dem Dienstverhältnis aushaftet.

§ 7. (1) Wird der nichtständige Hochschulassistent

auf einen anderen Dienstposten für

Bundesbeamte (§ 1 GUG.) ernannt, so tritt

dadurch keine Beendigung, sondern eine Änderung

seines Dienstverhältnisses als Bundesbeamter

ein.

(2) Nichtständige Hochschulassistenten, die die

Lehrbefugnis als Privatdozent oder eine gleichzuhaltende

wissenschaftliche, künstlerische oder

praktische (Eignung besitzen, sind in den ersten

vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses

bei der Bewerbung um einen Dienstposten

eines anderen Dienstzweiges des Bundes oder um

einen Dienstposten bei vom Bund verwalteten

Stiftungen, Fonds und Anstalten vorzugsweise

zu berücksichtigen, wenn sie für den angestrebten

Dienstposten mindestens gleich geeignet sind wie

die übrigen Bewerber.

(3) Die Bestimmung des § 79, Abs. (2), der

Dienstpragmatik findet nur auf nichtständige

Hochschulassistenten Anwendung, die im Zeitpunkt

ihrer Aufnahme als Hochschulassistenten

das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten

hatten.

§ 8. (1) Nichtständige Hochschulassistenten,

deren Dienstverhältnis nach einer Dauer von

mehr als zwei Jahren durch Ablauf der Bestellungsdauer

endet, erhalten eine Abfertigung

in der Höhe von viereinhalb Monatsgehältern.

(2) Nichtständiige Hochschulassistenten, die

nach § 5, Abs. (2), lit. a, weiterbestellt wurden,

erhalten, wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf

der Bestellungsdauer endet, eine Abfertigung in

der Höhe von zwölf Monatsgehältern.

§ 9. Endet das Dienstverhältnis des nichtständigen

Hochschulassistenten durch Tod, so

gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsgenüsse

nach Maßgabe der für die Beamten der

Allgemeinen Verwaltung geltenden Bestimmungen.

Für die Anrechnung der zurückgelegten

Dienstzeit findet § 4 Anwendung.

§ 10. (1) Die nichtständigen Hochschulassistenten

sind in der gesetzlichen allgemeinen Krankenversicherung

versicherungsfrei. Für die Dauer

des aktiven Dienstverhältnisses und des Ruhestandsverhältnisses

sind sie nach den Bestimmungen

des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes

1937, B. G. Bl. Nr. 94/1937, in

seiner jeweiligen Fassung versichert. Das gleiche

gilt für ihre Hinterbliebenen, die im Genüsse

eines Versorgungsgenusses nach dem Hochschulassistentengesetz

1948 stehen.

(2) Die nichtständigen Hochschulassistenten

sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfrei.

Für eine Entschädigung nichtständiger

Hochschulassistenten, die infolge eines

Dienstunfalles vermindert erwerbsfähig geworden

und aus dem Dienste ohne Anspruch auf

Ruhegenuß ausgeschieden sind, wird durch Abschluß

eines Privatversicherungs-Vertrages vorgesorgt,

der ihnen durchschnittlich dieselben

Leistungen zu erbringen hat, die die gesetzliche

Unfallversicherung gewährt.

(3) Die nichtständigen Hochschulassistenten

sind in der gesetzlichen Angestelltenversicherung

versicherungsfrei. Scheidet ein nichtständiger

Hochschulassistent aus dem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis zum Bund aus, ohne daß ihm

oder seinen Hinterbliebenen ein Anspruch auf

Ruhe- oder Versorgungsgenuß (§§ 4 und 9) zusteht,

so ist der Zeitraum vom Beginn des

Dienstverhältnisses als nichtständiger Hochschulassistent

bis zum Ausscheiden aus diesem Dienstverhältnis

in der Angestelltenversicherung im

Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften

nachzuversichern.

(4) Die nichtständigen Hochschula6sistenten

sind in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung

versicherungsfrei.

Abschnitt IV.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 11. (1) Das Bundesgesetz vom 26. Oktober

1934, B. G. Bl. II, Nr. 329, tritt außer Kraft.

(2) Hochschulassistenten, auf die die Bestimmungen

des § 11, Abs. (2), des Bundesgesetzes

vom 26. Oktober 1934, B. G. Bl. II, Nr. 329,

Anwendung gefunden haben, sind unbeschadet

der sonstigen Dienstrechtsvorschriften mit dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ständige

Hochschulassistenten.

(3) Die anderen im Zeitpunkte des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bereits ernannten

(bestellten) Hochschulassistenten sind unbeschadet

der sonstigen Dienstrechtsvorschriften mit

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nichtständige

Hochschulassistenten. Soferne sie die Erfordernisse

des § 2, Abs. (2), nicht erfüllen, ist

eine Weiterbestellung im Sinne des § 5 über den

31. Dezember 1950 hinaus nicht möglich.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht

betraut.

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