32. Bundesgesetz: Verwertungsgesellschaften-Überleitungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Verordnung über die Einführung des
Gesetzes über die Vermittlung von Musikaufführungsrechten
im Lande Österreich vom
11. Juni 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 623, G. Bl.
f. d, L. Ö. Nr. 185/1938, das mit dieser Verordnung
eingeführte Gesetz über die Vermittlung
von Musikauführungsrechten vom 4. Juli 1933,
Deutsches R. G. Bl. I S. 452, und die Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die Vermittlung
von Musikaufführungsrechten vom
15. Februar 1934, Deutsches R. G. Bl. I S. 100,
werden mit Wirkung vom 27. April 1945 aufgehoben.
§ 2. Soweit durch die in § 1 bezeichneten
Rechtsvorschriften Bestimmungen des Bundesgesetzes,
betreffend Unternehmen zur Nutzbarmachung
von Vortrags-, Aufführungs- oder
Senderechten an Sprachwerken und an Werken
der Tonkunst (Verwertungsgesellschaftengesetz),
B.G.Bl. Nr. 112/1936, aufgehoben oder abgeändert
worden sind, werden diese Bestimmungen
in ihrer am 13. März 1938 geltenden Fassung
mit Wirkung vom 27. April 1945 wieder in
Kraft gesetzt.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Unterricht betraut.