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32_1947 AT

32. Bundesgesetz: Verwertungsgesellschaften-Überleitungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Bundesgesetz: Verwertungsgesellschaften-Überleitungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Verordnung über die Einführung des

Gesetzes über die Vermittlung von Musikaufführungsrechten

im Lande Österreich vom

11. Juni 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 623, G. Bl.

f. d, L. Ö. Nr. 185/1938, das mit dieser Verordnung

eingeführte Gesetz über die Vermittlung

von Musikauführungsrechten vom 4. Juli 1933,

Deutsches R. G. Bl. I S. 452, und die Verordnung

zur Durchführung des Gesetzes über die Vermittlung

von Musikaufführungsrechten vom

15. Februar 1934, Deutsches R. G. Bl. I S. 100,

werden mit Wirkung vom 27. April 1945 aufgehoben.

§ 2. Soweit durch die in § 1 bezeichneten

Rechtsvorschriften Bestimmungen des Bundesgesetzes,

betreffend Unternehmen zur Nutzbarmachung

von Vortrags-, Aufführungs- oder

Senderechten an Sprachwerken und an Werken

der Tonkunst (Verwertungsgesellschaftengesetz),

B.G.Bl. Nr. 112/1936, aufgehoben oder abgeändert

worden sind, werden diese Bestimmungen

in ihrer am 13. März 1938 geltenden Fassung

mit Wirkung vom 27. April 1945 wieder in

Kraft gesetzt.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Unterricht betraut.

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