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32_1946 AT

32. Verordnung: Abänderung der Identitätsausweis-Verordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Verordnung: Abänderung der Identitätsausweis-Verordnung.

Auf Grund des § 1, Abs. (2), des Gesetzes

vom 12. September 1945, St.G.Bl. Nr. 180,

betreffend das Paßwesen (Paßgesetz), wird verordnet

§ 1. In § 1 der Verordnung des Staatsamtes

für Inneres vom 8. Oktober 1945, St.G.Bl.

Nr. 194, betreffend die Einführung von Identitätsausweisen

(Identitätsausweis-Verordnung),

werden die Worte „vom vollendeten 15. Lebensjahr

an" durch die Worte „vom vollendeten

14. Lebensjahr an" ersetzt.

§ 2. Dem § 2 der in § 1 genannten Verordnung

wird folgender dritter Absatz angefügt

„(3) Für Personen, die infolge der derzeitigen

außerordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse

nicht in der Lage sind, zur Ausfertigung der

Identitätsausweise Lichtbilder beizubringen, können

zeitlich befristete Identitätsausweise vorläufig

ohne Lichtbild ausgestellt werden. Diesen

Personen ist von der Behörde eine angemessene

Frist für die Nachbringung der Lichtbilder zu bestimmen,"

§ 3. (1) In § 5 der in § 1 genannten Verordnung

wird zwischen Abs. (2) und Abs. (3) folgender

neuer Absatz eingefügt

„(3) Während der Dauer der derzeitigen außerordentlichen

wirtschaftlichen Verhältnisse können,

wenn keine anderen Lichtbilder beschafft werden

können, auch solche, die den Vorschriften des

Abs. (1) nicht entsprechen, zur Ausfertigung von

Identitätsausweisen verwendet werden, sofern sie

die Identität der dargestellten Person mit dem

Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen."

(2) Der bisherige § 5, Abs. (3), erhält die Bezeichnung

§ 5, Abs. (4).

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