32. Verordnung: Abänderung der Identitätsausweis-Verordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, Abs. (2), des Gesetzes
vom 12. September 1945, St.G.Bl. Nr. 180,
betreffend das Paßwesen (Paßgesetz), wird verordnet
§ 1. In § 1 der Verordnung des Staatsamtes
für Inneres vom 8. Oktober 1945, St.G.Bl.
Nr. 194, betreffend die Einführung von Identitätsausweisen
(Identitätsausweis-Verordnung),
werden die Worte „vom vollendeten 15. Lebensjahr
an" durch die Worte „vom vollendeten
14. Lebensjahr an" ersetzt.
§ 2. Dem § 2 der in § 1 genannten Verordnung
wird folgender dritter Absatz angefügt
„(3) Für Personen, die infolge der derzeitigen
außerordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse
nicht in der Lage sind, zur Ausfertigung der
Identitätsausweise Lichtbilder beizubringen, können
zeitlich befristete Identitätsausweise vorläufig
ohne Lichtbild ausgestellt werden. Diesen
Personen ist von der Behörde eine angemessene
Frist für die Nachbringung der Lichtbilder zu bestimmen,"
§ 3. (1) In § 5 der in § 1 genannten Verordnung
wird zwischen Abs. (2) und Abs. (3) folgender
neuer Absatz eingefügt
„(3) Während der Dauer der derzeitigen außerordentlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse können,
wenn keine anderen Lichtbilder beschafft werden
können, auch solche, die den Vorschriften des
Abs. (1) nicht entsprechen, zur Ausfertigung von
Identitätsausweisen verwendet werden, sofern sie
die Identität der dargestellten Person mit dem
Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen."
(2) Der bisherige § 5, Abs. (3), erhält die Bezeichnung
§ 5, Abs. (4).