32. Verfassungsgesetz: Kriegsverbrechen und andere nationalsozialistische Untaten (Kriegsverbrechergesetz).
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Kriegsverbrechen.
(1) Wer in dem von den Nationalsozialisten
angezettelten Kriege gegen Angehörige der
Wehrmacht der Kriegsgegner oder die Zivilbevölkerung
eines mit dem Deutschen Reich im
Krieg befindlichen oder von deutschen Truppen
besetzten Staates oder Landes vorsätzlich eine
Tat begangen oder veranlaßt hat, die den natürlichen
Anforderungen der Menschlichkeit und
den allgemein anerkannten Grundsätzen des
Völkerrechts oder des Kriegsrechts widerspricht,
wird als Kriegsverbrecher bestraft.
(2) Des gleichen Verbrechens ist schuldig, wer
im wirklichen oder angenommenen Interesse der
Deutschen Wehrmacht oder der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft in diesem Kriege im
Zusammenhang mit kriegerischen Handlungen,
mit militärischen Handlungen oder mit Handlungen
militärisch organisierter Verbände gegen
andere Personen eine Tat begangen oder veranlaßt
hat, die den natürlichen Anforderungen der
Menschlichkeit widerspricht.
(3) Daß die Tat auf Befehl ausgeführt wurde,
entschuldigt sie nicht.
(4) Dieses Verbrechen wird, soweit nicht die
Verfolgung durch Bestimmungen internationaler
Verträge, Vereinbarungen oder Verpflichtungen
anders geregelt wird, mit schwerem Kerker von
10 bis 20 Jahren, wenn aber durch das Vorgehen
des Täters die schwere körperliche Beschädigung
einer Person oder ein größerer Vermögensschaden
angerichtet wurde, mit lebenslangem
schwerem Kerker, falls jedoch das Vorgehen den
Tod einer Person zur Folge hatte, mit dem
Tode bestraft.
(5) Wer Handlungen der in den Abs. (1) und
(2) angeführten Art anbefohlen hat, ist strenger
zu bestrafen als die Ausführenden. Wer derartige
Befehle wiederholt erteilt hat, ist, soweit
nicht nach Abs. (4) die Todesstrafe zu verhängen
ist, mit lebenslangem schwerem Kerker,
wenn dadurch aber Handlungen der in den
Abs. (1) und (2) angeführten Art in großem
Umfang veranlaßt wurden, mit dem Tode zu
bestrafen.Berichtigt gemäß Kundmachung StGBl. Nr. 88/1945.
(G) Kriegsverbrecher im Sinne der Abs. (1)
und (2) sind auch diejenigen Personen, die
während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
in Österreich, wenn auch nur zeitweise,
als Mitglieder der Reichsregierung, Hoheitsträger
der NSDAP vom Gauleiter oder Gleichgestellten
und vom Reichsleiter oder Gleichge-
stellten aufwärts, Reichsstatthalter, Reichsverteidigungskommissare
oder Führer der SS einschließlich
der Waffen-SS vom Standartenführer
aufwärts, tätig waren. Sie sind als Urheber und
Rädelsführer dieses Verbrechens mit dem Tode
zu bestrafen.
§ 2. Kriegshetzerei.
(1) Als Kriegshetzer ist anzusehen, wer durch
Mittel der Propaganda insbesondere in Druckwerken,
verbreiteten Schriften, bildlichen Darstellungen
oder durch Rundfunk zum Kriege
aufgereizt, bewußt auf die Verlängerung des
Krieges hingearbeitet, den Krieg als dem Staats- oder
Volkswohl förderlich dargestellt oder im
Volk die Überzeugung hervorzurufen gesucht
hat, daß seine Interessen gegenüber anderen
Völkern nur durch kriegerische Handlungen gewahrt
werden könnten.
(2) Die Strafe dieses Verbrechens ist schwerer
Kerker von 10 bis 20 Jahren, wenn aber der
Täter sich in einer Stellung hoher Verantwortlichkeit
und größeren Einflusses befunden hat,
lebenslanger schwerer Kerker. Hat der Täter
überdies Drohungen angewendet, um den
Kriegswillen zu entflammen oder die Kriegsmüdigkeit
zu bekämpfen, so ist auf die Todesstrafe
zu erkennen.
§ 3. Quälereien und Mißhandlungen.
(1) Wer in der Zeit der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft aus politischer Gehässigkeit
oder unter Ausnützung dienstlicher oder sonstiger
Gewalt einen Menschen in einen qualvollen
Zustand versetzt oder empfindlich mißhandelt
hat, wird wegen Verbrechens mit
schwerem Kerker von 5 bis 10 Jahren und,
wenn die Tat einen wichtigen Nachteil des Betroffenen
an seiner Gesundheit zur Folge hatte,
mit schwerem Kerker von 10 bis 20 Jahren bestraft.
(2) Wurden durch die Tat die Menschenwürde
und die Gesetze der Menschlichkeit gröblich verletzt
oder hatte sie den Tod des von ihr Betroffenen
zur Folge, soll das Verbrechen mit
dem Tode bestraft werden.
(3) Dieses Verbrechens sind insbesondere schuldig
und mit dem Tode zu bestrafen: Alle Personen,
die als Kommandanten, Lagerführer,
deren Stellvertreter oder ähnliche leitende Funktionäre
von Konzentrationslagern, als nicht
ausschließlich mit Verwaltungsaufgaben betraute
leitende Beamte der Geheimen Staatspolizei
(Gestapo) oder des Sicherheitsdienstes (SD) vom
Abteilungsleiter aufwärts, als ernannte oder bestellte
Mitglieder des Volksgerichtshofes oder
als Oberreichsanwalt beim Volksgerichtshof oder
dessen Stellvertreter in der Zeit der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft tätig waren.
§ 4. Verletzungen der Menschlichkeit
und der Menschenwürde.
Wer in der Zeit der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft aus politischer Gehässigkeit
oder unter Ausnützung dienstlicher oder sonstiger
Gewalt jemanden in seiner Menschenwürde
gekränkt oder beleidigt hat, wird wegen
Verbrechens mit Kerker von 1 bis 5 Jahren,
waren die Beleidigungen oder Kränkungen jedoch
besonders schwere und worden sie öfters
wiederholt, mit schwerem Kerker von 5 bis
10 Jahren bestraft; hat aber der Täter einen
Menschen unter Mißachtung der Menschenwürde
und der Gesetze der Menschlichkeit gewalttätig
behandelt, wird er wegen dieses Verbrechens
mit schwerem Kerker von 5 bis
10 Jahren und, wenn die Tat einen wichtigen
Nachteil des Betroffenen an seiner Gesundheit
zur Folge hatte, mit schwerem Kerker von 10
bis 20 Jahren bestraft. Hat das Verbrechen den
Tod des Betroffenen verursacht, so tritt die
Todesstrafe ein.
§ 5. Erschwerungen.
(1) Daß die in den §§ 3 und 4 angeführten
Taten auf Befehl ausgeführt wurden, entschuldigt
sie nicht. Wer sie anbefohlen hat, ist
strenger zu bestrafen als die Ausführenden.
(2) Wer solche Befehle wiederholt erteilt hat,
ist, soweit das Gesetz nicht die Todesstrafe
androht, mit lebenslangem schwerem Kerker,
wenn er ober hiedurch Handlungen der in den
§§ 3 und 4 bezeichneten Art in großem Umfange
veranlaßt hat, mit dem Tode zu bestrafen.
§ 6. Mißbräuchliche Bereicherung.
Wer in der Absicht, sich oder anderen unverhältnismäßige
Vermögensvorteile zuzuwenden,
durch Ausnützung der nationalsozialistischen
Machtergreifung oder überhaupt durch
Ausnützung nationalsozialistischer Einrichtungen
und Maßnahmen fremde Vermögensbestandteile
an sich gebracht oder anderen Personen zugeschoben
oder sonst jemandem an seinem Vermögen
Schaden zugefügt hat, wird wegen Verbrechens
mit Kerker von 1 bis 5 Jahren, wenn
aber der zugewendete Vorteil ein bedeutender
oder der angerichtete Schaden ein empfindlicher
war, mit schwerem Kerker von 5 bis 10 Jahren
bestraft.
§ 7. Denunziation.
(1) Wer zur Zeit der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft in Ausnützung der durch sie
geschaffenen Lage zur Unterstützung dieser Gewaltherrschaft
oder aus sonstigen verwerflichen
Beweggründen andere Personen durch Denunziation
bewußt geschädigt hat, wird wegen Verbrechens
mit Kerker von 1 bis 5 Jahren bestraft.
(2) Die Strafe erhöht sich auf schweren Kerker
von 5 bis 10 Jahren, wenn
a) die Angabe eine wissentlich falsche war,
b) durch die Denunziation das berufliche
Fortkommen oder die wirtschaftliche
Existenz des Angegebenen ernstlich gefährdet
worden ist,
c) der Angeber zu dem Angegebenen aus
natürlicher oder übernommener Pflicht in
einem besonderen Verpflichtungsverhältnis
gestanden ist oder
d) die Denunziation offenbar auf eigennützigen.
Beweggründen beruht hat.
(3) Mußte der Angeber vorhersehen, daß die
Denunziation eine Gefahr für das Leben des
Betroffenen nach sich ziehen werde, so erhöht
sich die Strafe auf 10 bis 20 Jahre schweren
Kerkers und, wenn der Betroffene zum Tode
verurteilt worden ist, auf lebenslangen schweren
Kerker.
§ 8. Hochverrat am österreichischen
Volk.
Wer für sich allein oder in Verbindung mit
anderen in führender oder doch einflußreicher
Stellung etwas unternommen hat, das die gewaltsame
Änderung der Regierungsform in
Österreich zugunsten der NSDAP oder die
Machtergreifung durch diese vorbereitete oder
förderte, es sei solches durch Anraten, Aneiferung
und Anleitung anderer oder durch persönliches
tätiges Eingreifen, durch Mittel der
Propaganda oder durch was sonst immer für
eine dahin abzielende Handlung geschehen, hat
das Verbrechen des Hochverrates am österreichischen
Volke begangen und ist hiefür mit
dem Tode zu bestrafen.
§ 9. Vermögensverfall.
Bei Verurteilung wegen eines der in diesem
Gesetze angeführten Verbrechens ist neben der
Freiheits- oder Todesstrafe auf Einziehung des
gesamten Vermögens zu erkennen. Nur in besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen kann
von der Einziehung des gesamten Vermögens
ganz oder teilweise Abstand genommen werden.
§ 10. Örtlicher Geltungsbereich
des Gesetzes.
(1) Ist eines der in diesem Gesetz angeführten
Verbrechen im Auslande begangen worden, so
ist der Täter so zu bestrafen, wie wenn die Tat
im Inlande begangen worden wäre, wenn ein
durch das Verbrechen Betroffener österreichischer
Staatsbürger ist oder als solcher anzusehen
wäre oder wenn die Wirkungen des Verbrechens
sich auf das Gebiet der Republik Österreich erstreckt
haben. § 36 St. G. bleibt unberührt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) sind nicht
anzuwenden, wenn und soweit durch internationale
Verträge, Vereinbarungen oder Verpflichtungen
eine andere Regelung erfolgt.
§ 11. Verjährung.
Die Verjährung der in diesem Gesetz angeführten
strafbaren Handlungen beginnt frühestens
mit dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes.
§ 12. Zusammentreffen mit anderen
Strafgesetzen.
Wenn eine Tat, auf welche die Vorschriften
dieses Gesetzes anwendbar sind, nach einem anderen
Strafgesetz einer strengeren Strafe unterliegt,
so ist die Strafe nach diesem zu bemessen;
doch ist jedenfalls gegen den Schuldigen auf
Einziehung des gesamten Vermögens zu erkennen.
§ 13. Volksgericht.
(1) Die Bestimmungen des Artikels V des Verbotsgesetzes
sind auch auf die Strafverfahren
nach diesem Gesetze sinngemäß anzuwenden.
Jedoch kann in besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen das Volksgericht, wenn es dies
einstimmig beschließt, an Stelle der Todesstrafe
eine lebenslange schwere Kerkerstrafe oder
schweren Kerker von 10 bis 20 Jahren verhängen,
bei anderen angedrohten Strafen von den
Bestimmungen der § 265 a St. P. O., § 54 St. G.
Gebrauch machen.
(2) Die Bestimmungen des Artikels V des Verbotsgesetzes
und die sonstigen Bestimmungen
des Abs. (1) gelten auch, wenn eine Tat weder
nach diesem Gesetz noch nach dem Verbotsgesetz,
sondern nur nach den allgemeinen Strafgesetzen
mit Strafe bedroht ist, sofern der
Täter aus nationalsozialistischer Gesinnung oder
aus Willfährigkeit gegenüber Anordnungen gehandelt
hat, die im Interesse der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft oder aus nationalsozialistischer
Einstellung ergangen sind, und die
Tat mit der Todesstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe
von mindestens 10 Jahren bedroht ist.
(3) Ober eine Anklage wegen eines der in
diesem Gesetz angeführten Verbrechen erkennt
das Volksgericht auch dann, wenn gemäß § 12
die Strafe nach einem anderen Strafgeesetz zu
bemessen ist.
(4) Nähere Bestimmungen über das Verfahren
vor dem Volksgerichte können durch Verordnung
getroffen werden.
§ 14. Vollzugsklausel.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das
Staatsamt für Justiz betraut.