Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
32_1945 AT

32. Verfassungsgesetz: Kriegsverbrechen und andere nationalsozialistische Untaten (Kriegsverbrechergesetz).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Verfassungsgesetz: Kriegsverbrechen und andere nationalsozialistische Untaten (Kriegsverbrechergesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Kriegsverbrechen.

(1) Wer in dem von den Nationalsozialisten

angezettelten Kriege gegen Angehörige der

Wehrmacht der Kriegsgegner oder die Zivilbevölkerung

eines mit dem Deutschen Reich im

Krieg befindlichen oder von deutschen Truppen

besetzten Staates oder Landes vorsätzlich eine

Tat begangen oder veranlaßt hat, die den natürlichen

Anforderungen der Menschlichkeit und

den allgemein anerkannten Grundsätzen des

Völkerrechts oder des Kriegsrechts widerspricht,

wird als Kriegsverbrecher bestraft.

(2) Des gleichen Verbrechens ist schuldig, wer

im wirklichen oder angenommenen Interesse der

Deutschen Wehrmacht oder der nationalsozialistischen

Gewaltherrschaft in diesem Kriege im

Zusammenhang mit kriegerischen Handlungen,

mit militärischen Handlungen oder mit Handlungen

militärisch organisierter Verbände gegen

andere Personen eine Tat begangen oder veranlaßt

hat, die den natürlichen Anforderungen der

Menschlichkeit widerspricht.

(3) Daß die Tat auf Befehl ausgeführt wurde,

entschuldigt sie nicht.

(4) Dieses Verbrechen wird, soweit nicht die

Verfolgung durch Bestimmungen internationaler

Verträge, Vereinbarungen oder Verpflichtungen

anders geregelt wird, mit schwerem Kerker von

10 bis 20 Jahren, wenn aber durch das Vorgehen

des Täters die schwere körperliche Beschädigung

einer Person oder ein größerer Vermögensschaden

angerichtet wurde, mit lebenslangem

schwerem Kerker, falls jedoch das Vorgehen den

Tod einer Person zur Folge hatte, mit dem

Tode bestraft.

(5) Wer Handlungen der in den Abs. (1) und

(2) angeführten Art anbefohlen hat, ist strenger

zu bestrafen als die Ausführenden. Wer derartige

Befehle wiederholt erteilt hat, ist, soweit

nicht nach Abs. (4) die Todesstrafe zu verhängen

ist, mit lebenslangem schwerem Kerker,

wenn dadurch aber Handlungen der in den

Abs. (1) und (2) angeführten Art in großem

Umfang veranlaßt wurden, mit dem Tode zu

bestrafen.Berichtigt gemäß Kundmachung StGBl. Nr. 88/1945.

(G) Kriegsverbrecher im Sinne der Abs. (1)

und (2) sind auch diejenigen Personen, die

während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft

in Österreich, wenn auch nur zeitweise,

als Mitglieder der Reichsregierung, Hoheitsträger

der NSDAP vom Gauleiter oder Gleichgestellten

und vom Reichsleiter oder Gleichge-

stellten aufwärts, Reichsstatthalter, Reichsverteidigungskommissare

oder Führer der SS einschließlich

der Waffen-SS vom Standartenführer

aufwärts, tätig waren. Sie sind als Urheber und

Rädelsführer dieses Verbrechens mit dem Tode

zu bestrafen.

§ 2. Kriegshetzerei.

(1) Als Kriegshetzer ist anzusehen, wer durch

Mittel der Propaganda insbesondere in Druckwerken,

verbreiteten Schriften, bildlichen Darstellungen

oder durch Rundfunk zum Kriege

aufgereizt, bewußt auf die Verlängerung des

Krieges hingearbeitet, den Krieg als dem Staats- oder

Volkswohl förderlich dargestellt oder im

Volk die Überzeugung hervorzurufen gesucht

hat, daß seine Interessen gegenüber anderen

Völkern nur durch kriegerische Handlungen gewahrt

werden könnten.

(2) Die Strafe dieses Verbrechens ist schwerer

Kerker von 10 bis 20 Jahren, wenn aber der

Täter sich in einer Stellung hoher Verantwortlichkeit

und größeren Einflusses befunden hat,

lebenslanger schwerer Kerker. Hat der Täter

überdies Drohungen angewendet, um den

Kriegswillen zu entflammen oder die Kriegsmüdigkeit

zu bekämpfen, so ist auf die Todesstrafe

zu erkennen.

§ 3. Quälereien und Mißhandlungen.

(1) Wer in der Zeit der nationalsozialistischen

Gewaltherrschaft aus politischer Gehässigkeit

oder unter Ausnützung dienstlicher oder sonstiger

Gewalt einen Menschen in einen qualvollen

Zustand versetzt oder empfindlich mißhandelt

hat, wird wegen Verbrechens mit

schwerem Kerker von 5 bis 10 Jahren und,

wenn die Tat einen wichtigen Nachteil des Betroffenen

an seiner Gesundheit zur Folge hatte,

mit schwerem Kerker von 10 bis 20 Jahren bestraft.

(2) Wurden durch die Tat die Menschenwürde

und die Gesetze der Menschlichkeit gröblich verletzt

oder hatte sie den Tod des von ihr Betroffenen

zur Folge, soll das Verbrechen mit

dem Tode bestraft werden.

(3) Dieses Verbrechens sind insbesondere schuldig

und mit dem Tode zu bestrafen: Alle Personen,

die als Kommandanten, Lagerführer,

deren Stellvertreter oder ähnliche leitende Funktionäre

von Konzentrationslagern, als nicht

ausschließlich mit Verwaltungsaufgaben betraute

leitende Beamte der Geheimen Staatspolizei

(Gestapo) oder des Sicherheitsdienstes (SD) vom

Abteilungsleiter aufwärts, als ernannte oder bestellte

Mitglieder des Volksgerichtshofes oder

als Oberreichsanwalt beim Volksgerichtshof oder

dessen Stellvertreter in der Zeit der nationalsozialistischen

Gewaltherrschaft tätig waren.

§ 4. Verletzungen der Menschlichkeit

und der Menschenwürde.

Wer in der Zeit der nationalsozialistischen

Gewaltherrschaft aus politischer Gehässigkeit

oder unter Ausnützung dienstlicher oder sonstiger

Gewalt jemanden in seiner Menschenwürde

gekränkt oder beleidigt hat, wird wegen

Verbrechens mit Kerker von 1 bis 5 Jahren,

waren die Beleidigungen oder Kränkungen jedoch

besonders schwere und worden sie öfters

wiederholt, mit schwerem Kerker von 5 bis

10 Jahren bestraft; hat aber der Täter einen

Menschen unter Mißachtung der Menschenwürde

und der Gesetze der Menschlichkeit gewalttätig

behandelt, wird er wegen dieses Verbrechens

mit schwerem Kerker von 5 bis

10 Jahren und, wenn die Tat einen wichtigen

Nachteil des Betroffenen an seiner Gesundheit

zur Folge hatte, mit schwerem Kerker von 10

bis 20 Jahren bestraft. Hat das Verbrechen den

Tod des Betroffenen verursacht, so tritt die

Todesstrafe ein.

§ 5. Erschwerungen.

(1) Daß die in den §§ 3 und 4 angeführten

Taten auf Befehl ausgeführt wurden, entschuldigt

sie nicht. Wer sie anbefohlen hat, ist

strenger zu bestrafen als die Ausführenden.

(2) Wer solche Befehle wiederholt erteilt hat,

ist, soweit das Gesetz nicht die Todesstrafe

androht, mit lebenslangem schwerem Kerker,

wenn er ober hiedurch Handlungen der in den

§§ 3 und 4 bezeichneten Art in großem Umfange

veranlaßt hat, mit dem Tode zu bestrafen.

§ 6. Mißbräuchliche Bereicherung.

Wer in der Absicht, sich oder anderen unverhältnismäßige

Vermögensvorteile zuzuwenden,

durch Ausnützung der nationalsozialistischen

Machtergreifung oder überhaupt durch

Ausnützung nationalsozialistischer Einrichtungen

und Maßnahmen fremde Vermögensbestandteile

an sich gebracht oder anderen Personen zugeschoben

oder sonst jemandem an seinem Vermögen

Schaden zugefügt hat, wird wegen Verbrechens

mit Kerker von 1 bis 5 Jahren, wenn

aber der zugewendete Vorteil ein bedeutender

oder der angerichtete Schaden ein empfindlicher

war, mit schwerem Kerker von 5 bis 10 Jahren

bestraft.

§ 7. Denunziation.

(1) Wer zur Zeit der nationalsozialistischen

Gewaltherrschaft in Ausnützung der durch sie

geschaffenen Lage zur Unterstützung dieser Gewaltherrschaft

oder aus sonstigen verwerflichen

Beweggründen andere Personen durch Denunziation

bewußt geschädigt hat, wird wegen Verbrechens

mit Kerker von 1 bis 5 Jahren bestraft.

(2) Die Strafe erhöht sich auf schweren Kerker

von 5 bis 10 Jahren, wenn

a) die Angabe eine wissentlich falsche war,

b) durch die Denunziation das berufliche

Fortkommen oder die wirtschaftliche

Existenz des Angegebenen ernstlich gefährdet

worden ist,

c) der Angeber zu dem Angegebenen aus

natürlicher oder übernommener Pflicht in

einem besonderen Verpflichtungsverhältnis

gestanden ist oder

d) die Denunziation offenbar auf eigennützigen.

Beweggründen beruht hat.

(3) Mußte der Angeber vorhersehen, daß die

Denunziation eine Gefahr für das Leben des

Betroffenen nach sich ziehen werde, so erhöht

sich die Strafe auf 10 bis 20 Jahre schweren

Kerkers und, wenn der Betroffene zum Tode

verurteilt worden ist, auf lebenslangen schweren

Kerker.

§ 8. Hochverrat am österreichischen

Volk.

Wer für sich allein oder in Verbindung mit

anderen in führender oder doch einflußreicher

Stellung etwas unternommen hat, das die gewaltsame

Änderung der Regierungsform in

Österreich zugunsten der NSDAP oder die

Machtergreifung durch diese vorbereitete oder

förderte, es sei solches durch Anraten, Aneiferung

und Anleitung anderer oder durch persönliches

tätiges Eingreifen, durch Mittel der

Propaganda oder durch was sonst immer für

eine dahin abzielende Handlung geschehen, hat

das Verbrechen des Hochverrates am österreichischen

Volke begangen und ist hiefür mit

dem Tode zu bestrafen.

§ 9. Vermögensverfall.

Bei Verurteilung wegen eines der in diesem

Gesetze angeführten Verbrechens ist neben der

Freiheits- oder Todesstrafe auf Einziehung des

gesamten Vermögens zu erkennen. Nur in besonders

berücksichtigungswürdigen Fällen kann

von der Einziehung des gesamten Vermögens

ganz oder teilweise Abstand genommen werden.

§ 10. Örtlicher Geltungsbereich

des Gesetzes.

(1) Ist eines der in diesem Gesetz angeführten

Verbrechen im Auslande begangen worden, so

ist der Täter so zu bestrafen, wie wenn die Tat

im Inlande begangen worden wäre, wenn ein

durch das Verbrechen Betroffener österreichischer

Staatsbürger ist oder als solcher anzusehen

wäre oder wenn die Wirkungen des Verbrechens

sich auf das Gebiet der Republik Österreich erstreckt

haben. § 36 St. G. bleibt unberührt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) sind nicht

anzuwenden, wenn und soweit durch internationale

Verträge, Vereinbarungen oder Verpflichtungen

eine andere Regelung erfolgt.

§ 11. Verjährung.

Die Verjährung der in diesem Gesetz angeführten

strafbaren Handlungen beginnt frühestens

mit dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes.

§ 12. Zusammentreffen mit anderen

Strafgesetzen.

Wenn eine Tat, auf welche die Vorschriften

dieses Gesetzes anwendbar sind, nach einem anderen

Strafgesetz einer strengeren Strafe unterliegt,

so ist die Strafe nach diesem zu bemessen;

doch ist jedenfalls gegen den Schuldigen auf

Einziehung des gesamten Vermögens zu erkennen.

§ 13. Volksgericht.

(1) Die Bestimmungen des Artikels V des Verbotsgesetzes

sind auch auf die Strafverfahren

nach diesem Gesetze sinngemäß anzuwenden.

Jedoch kann in besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen das Volksgericht, wenn es dies

einstimmig beschließt, an Stelle der Todesstrafe

eine lebenslange schwere Kerkerstrafe oder

schweren Kerker von 10 bis 20 Jahren verhängen,

bei anderen angedrohten Strafen von den

Bestimmungen der § 265 a St. P. O., § 54 St. G.

Gebrauch machen.

(2) Die Bestimmungen des Artikels V des Verbotsgesetzes

und die sonstigen Bestimmungen

des Abs. (1) gelten auch, wenn eine Tat weder

nach diesem Gesetz noch nach dem Verbotsgesetz,

sondern nur nach den allgemeinen Strafgesetzen

mit Strafe bedroht ist, sofern der

Täter aus nationalsozialistischer Gesinnung oder

aus Willfährigkeit gegenüber Anordnungen gehandelt

hat, die im Interesse der nationalsozialistischen

Gewaltherrschaft oder aus nationalsozialistischer

Einstellung ergangen sind, und die

Tat mit der Todesstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe

von mindestens 10 Jahren bedroht ist.

(3) Ober eine Anklage wegen eines der in

diesem Gesetz angeführten Verbrechen erkennt

das Volksgericht auch dann, wenn gemäß § 12

die Strafe nach einem anderen Strafgeesetz zu

bemessen ist.

(4) Nähere Bestimmungen über das Verfahren

vor dem Volksgerichte können durch Verordnung

getroffen werden.

§ 14. Vollzugsklausel.

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das

Staatsamt für Justiz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →