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329_2002 AT

329. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 329. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn – Halbanschlussstelle Lauterach-Wolfurt im Bereich der Marktgemeinde Wolfurt

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 50/2002 wird verordnet

Die Halbanschlussstelle Lauterach-Wolfurt der A 14 Rheintal Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde

Wolfurt wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Halbanschlussstelle liegt zwischen AB-km 9,609 und AB-km 9,643 der A 14

Rheintal Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der Landesstraße L 3

(Achstraße) her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung

sowie bei der Marktgemeinde Wolfurt aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr.

BS-0024/17.1a im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen. – Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf

Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes

2000. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 319514/35-III/6/02 vom 8. August 2002,

welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit

dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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