329. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 50/2002 wird verordnet
Die Halbanschlussstelle Lauterach-Wolfurt der A 14 Rheintal Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde
Wolfurt wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Halbanschlussstelle liegt zwischen AB-km 9,609 und AB-km 9,643 der A 14
Rheintal Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der Landesstraße L 3
(Achstraße) her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung
sowie bei der Marktgemeinde Wolfurt aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr.
BS-0024/17.1a im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen. – Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf
Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes
2000. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 319514/35-III/6/02 vom 8. August 2002,
welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit
dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.