329_2001
AT
329. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 329. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird
2001_329_2 329. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 85 Abs. 1 und 2 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2000, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung
der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird, BGBl.
Nr. 70/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 56/2000, wird wie folgt geändert
Im § 5 Abs. 1 Z 1 werden nach dem Wort „fondsgebundenen“ die Worte „und der indexgebundenen“
eingefügt.