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329_2001 AT

329. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 329. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird

Auf Grund des § 85 Abs. 1 und 2 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2000, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung

der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird, BGBl.

Nr. 70/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 56/2000, wird wie folgt geändert

Im § 5 Abs. 1 Z 1 werden nach dem Wort „fondsgebundenen“ die Worte „und der indexgebundenen“

eingefügt.

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