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329_2000 AT

329. Verordnung: Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 329. Verordnung: Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981

Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2000, wird verordnet

Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 437/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 wird jeweils am Ende der lit. b der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt.

Anstelle der lit. c und d tritt jeweils folgende lit. c

„c) Lehrern und Schulaufsichtsbeamten.“

2. Im § 1 Abs. 1 wird nach der Z 5 folgende Z 5a eingefügt

„5a. Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit,“

3. § 1 Abs. 1 Z 34 lautet

„34. im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur: Feststellungen und

Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben zur Betreuung

a) eines eigenen Kindes,

b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt

überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes.“

4. § 2 Z 1 lautet

„1. im Bereich des Bundeskanzleramtes

a) das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei,

b) das Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes,

c) das Amt der Bundestheater;“

5. § 2 Z 2 lautet

„2. im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

a) die Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

b) das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

c) die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck,

d) die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt,

e) die Bundesgebäudeverwaltung II Linz – Salzburg;“

6. Im § 2 Z 3 wird der Ausdruck „Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch den

Ausdruck „Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.

7. Im § 2 Z 7 wird am Ende der lit. d der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. e

angefügt

„e) die Heeresbauverwaltungen;“

8. § 2 Z 8 lautet

„8. im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

a) die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien),

b) die Österreichische Nationalbibliothek,

c) das Bundesdenkmalamt,

d) die Universitäten und Universitäten der Künste nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden

Organisationsvorschriften,

e) die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

f) die Geologische Bundesanstalt,

g) die Studienbeihilfenbehörde;

den in lit. b und c angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der

im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11, 13 bis 20 und 30 genannten Angelegenheiten übertragen; den in lit. d

angeführten Dienstbehörden wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 genannten

Angelegenheiten mit Ausnahme der Z 5a, 28, 29 und 33 übertragen; den in den lit. e bis g

angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9,

10, 11, 13, 14, 16 bis 18, 19 und 20 genannten Angelegenheiten übertragen;“

9. § 2 Z 9 lautet

„9. im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie

a) die Wasserstraßendirektion,

b) das Österreichische Patentamt.“

10. Im § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr“ durch

den Ausdruck „Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.

11. Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 1 Abs. 1 Z 5a und Z 34, § 2 Z 1 bis 3 und Z 7 bis 9 und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung der

Verordnung BGBl. II Nr. 329/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft. Verfahren, die am 30. September

2000 anhängig waren, sind nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen.“

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