329_1998
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329. Verordnung: Einbeziehung bestimmter Personengruppen in öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 329. Verordnung: Einbeziehung bestimmter Personengruppen in öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung
1998_329_2 329. Verordnung: Einbeziehung bestimmter Personengruppen in öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung
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Gemäß § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung,
BGBl. Nr. 244/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/1998, wird
verordnet
§ 1. Säuglinge und Kleinkinder werden in die öffentlichen Schutzimpfungen gegen übertragbare
Kinderlähmung zu den öffentlichen Impfterminen 9. November 1998 bis 16. April 1999 einbezogen.
§ 2. Säuglinge und Kleinkinder, die im Rahmen der im § 1 genannten öffentlichen Impftermine oral
oder aus indizierten Gründen mit einem Totimpfstoff angeimpft wurden, werden bis zur Vervollständigung
des Impfschutzes in öffentliche Impfungen einbezogen.