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329_1998 AT

329. Verordnung: Einbeziehung bestimmter Personengruppen in öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 329. Verordnung: Einbeziehung bestimmter Personengruppen in öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung

Gemäß § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung,

BGBl. Nr. 244/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/1998, wird

verordnet

§ 1. Säuglinge und Kleinkinder werden in die öffentlichen Schutzimpfungen gegen übertragbare

Kinderlähmung zu den öffentlichen Impfterminen 9. November 1998 bis 16. April 1999 einbezogen.

§ 2. Säuglinge und Kleinkinder, die im Rahmen der im § 1 genannten öffentlichen Impftermine oral

oder aus indizierten Gründen mit einem Totimpfstoff angeimpft wurden, werden bis zur Vervollständigung

des Impfschutzes in öffentliche Impfungen einbezogen.

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