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329. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Gehaltsgesetzes 1956

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 329. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Gehaltsgesetzes 1956

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des LDG 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 6 lautet:,,

(6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner

auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, Bedacht zu nehmen.

Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien

festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden

des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch

Richtlinien für die Erstellung ihrer Ernennungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche

Vorschriften zu beachten sind.“

2. § 10 lautet:,,

§ 10. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Landeslehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse

erfüllt und eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet

hat. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.

(2) Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Landeslehrers

nicht gehindert, wenn diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten ist, den der

Landeslehrer nach einer Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat.

(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten

1. eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 4 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, oder

2. einer Tätigkeit oder eines Studiums nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit

sie zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind. Diese

Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.

(4) Bei der Einrechnung nach Abs. 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn im Hinblick auf die vorgesehene

Verwendung des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.

(5) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach

dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der

Landeslehrer freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches

ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, daß die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt,

wenn

1. die Schuld des Landeslehrers gering ist,

2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und

3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne

Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann die landesgesetzlich dazu berufene

Behörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine

Definitivstellung vornehmen.

(7) Im Falle der Ernennung unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Landeslehrerdienstverhältnis

zu einem anderen Land bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung gemäß

Abs. 1 gewahrt; ebenso ist die im provisorischen Dienstverhältnis beim abgebenden Land zurückgelegte

Dienstzeit in die provisorische Dienstzeit beim übernehmenden Land im Sinne des Abs. 3 einzurechnen.“

3. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:,,

(3) Der Landeslehrer kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden

widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich

zugestimmt hat.“

4. § 18 lautet:,,

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

§ 18. Der Landeslehrer, über den zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist,

daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten

Feststellung entlassen.“

5. § 22 Abs. 4 Z 1 lautet:,,

(4) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie in der Ausübung

des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule besteht, hinsichtlich der

Lehrverpflichtung

1. im Falle des Abs. 1 erster Satz und zweiter Satz Z 1 den Bestimmungen des Bundeslehrer-

Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965; ergeben sich hiebei in den Fällen des Abs. 1

zweiter Satz Z 1 keine vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu

berücksichtigen;“

6. § 23a Abs. 2 lautet:,,

(2) Bei der Anrechnung ist vom entsprechenden österreichischen Unterricht

(Unterrichtsgegenstand bzw. Fachgruppe) auszugehen und eine abweichende Dauer der Unterrichtsstunde

und der jährlichen Unterrichtszeit zu berücksichtigen.“

7. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:,,

§ 23b. (1) Der Landeslehrer kann mit seiner Zustimmung

1. zu Ausbildungszwecken oder als Nationaler Experte zu einer Einrichtung, die im Rahmen der

Europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder

2. für eine im Bundes- oder Landesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen

Einrichtung oder

3. zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines

anderen inländischen Rechtsträgers im Inland

entsendet werden.

(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung bei einer

Dienststelle der Verwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (§ 22) anzuwenden.

Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

(3) Entsendungen nach Abs. 1 Z 2 dürfen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Dienstverhältnis,

eine Entsendung nach Abs. 1 Z 3 darf die dem Anlaß angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate

nicht übersteigen.

(4) Erhält der Landeslehrer für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang

mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Land abzuführen.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Landeslehrer auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach

§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956 und nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gebührenden

Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die

von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und

Zuschüsse gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung

beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen

folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.“

8. § 26 Abs. 5 lautet:,,

(5) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen

sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen.

Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.“

9. § 26 Abs. 7 lautet:,,

(7) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei nach Abs. 1 in Betracht kommenden Bewerbern

drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen.

Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen

fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung sowie auf den

Vorrückungsstichtag und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen.

Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien

festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des

Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für

die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu

beachten sind. Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben

oder nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (§ 25), sind bevorzugt zu reihen. Bei

weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen

werden.“

10. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:,,

Ernennung von Schulleitern

§ 26a. (1) Vor der Reihung gemäß § 26 Abs. 7 sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden

Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuß der Schule, für die die Bewerbungen

abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuß

haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche

Stellungnahme abzugeben.

(2) Ernennungen zu Schulleitern sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen

Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten der Betrauung mit der Funktion

eines Schulleiters einzurechnen.

(3) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 2 ist die Bewährung als

Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang.

Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des

Zeitraumes gemäß Abs. 2 mitgeteilt, daß er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die

zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung

ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch

des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.

(4) Endet die Leitungsfunktion gemäß Abs. 1 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er

kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In

diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.

(5) Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere

Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne

Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört

hat.

(6) Ferner endet die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses,

bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter.“

11. Dem § 58 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:,,

(4) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Landeslehrer sein

64. Lebensjahr vollendet.

(5) Hat der Landeslehrer einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den

§§ 2 bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen, ist er nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine

Interessen des Dienstes entgegenstehen,

1. wieder mit jenem Arbeitsplatz zu betrauen, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet

wurde oder

2. mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle zu betrauen.“

12. § 63 lautet:,,

§ 63. (1) Der Leiter hat über den Landeslehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Landeslehrer

im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg

1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder

2. trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate

und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.

Ferner hat der Leiter über den Landeslehrer zu berichten, wenn dies die Dienst- oder Schulbehörde verlangt;

ein solches Verlangen darf nur erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche

Maßnahme von Bedeutung ist.

(2) Ist für den Landeslehrer auf Grund des § 66 Abs. 3 eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen,

so hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb des ersten Monats nach Ablauf des an den Beurteilungszeitraum

nach § 63a Abs. 2 anschließenden Zeitraumes zu erstatten.

(3) Über einen Landeslehrer darf im Sinne des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im

Schuljahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während dreizehn Wochen Dienst versehen hat.

Dieser Zeitraum gilt jedoch nicht für Leistungsfeststellungen nach § 66 Abs. 3. Ein Bericht ist nicht zu

erstatten, wenn der Landeslehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend

nicht aufweist.“

13. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:,,

Beurteilungszeitraum

§ 63a. (1) Für eine Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z 1 ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene

Schuljahr.

(2) Für eine Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z 2 gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum

vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen

Ermahnung liegt.“

14. Im § 65 Abs. 2 wird der Ausdruck ,,vier Wochen“ durch den Ausdruck ,,zwei Wochen“ ersetzt.

15. § 66 lautet:,,

Leistungsfeststellung durch die Behörde

§ 66. (1) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat auf Grund des Berichtes oder des Antrags

des Landeslehrers und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen

mit Bescheid festzustellen, ob der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg

1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder

2. trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate

und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.

Im Falle des § 63 Abs. 1 zweiter Satz kann die Feststellung auch lauten, daß der Landeslehrer den von

ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

(2) Wurde über einen Landeslehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 1 getroffen und ist

der Leiter der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Landeslehrer

neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Leiters zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung

zu treffen.

(3) Gilt für den Landeslehrer eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2, so ist für den an den Beurteilungszeitraum

nach § 63a Abs. 2 anschließenden Zeitraum von sechs Monaten eine neuerliche Leistungsfeststellung

durchzuführen.

(4) Wurde über den Landeslehrer eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2 getroffen und wird aus

diesem Grund seine Versetzung oder eine Verwendungsänderung verfügt, so gilt für ihn ab dieser Versetzung

oder Verwendungsänderung die Leistungsfeststellung, daß der Landeslehrer den von ihm zu

erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

(5) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat den Bescheid im Sinne des Abs. 1 binnen

sechs Wochen zu erlassen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes bzw.

des Antrages des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung.

(6) Stellt die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung

getroffen zu haben, so ist der Landeslehrer von der Einstellung zu verständigen. Er kann binnen

zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.

(7) Eine Leistungsfeststellung, die lautet, daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg

aufgewiesen oder erheblich überschritten hat, ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung

wirksam.“

16. § 91 Abs. 1 lautet:,,

Verfahren vor der Disziplinarkommission

§ 91. (1) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, finden für das Verfahren

vor diesen die §§ 92 bis 101 Anwendung; soweit in den genannten Bestimmungen Regelungen im

Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten sind, gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung zur

Vertretung der dienstlichen Interessen in Disziplinarverfahren einen Disziplinaranwalt vorsieht. Entscheidungen

in Disziplinarkommissionen haben mit Stimmenmehrheit zu erfolgen; die Disziplinarstrafe

der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine

Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.“

16a. Nach § 119 wird folgender § 119a eingefügt

„Automationsunterstützte Datenverarbeitung

§ 119a. Die landesgesetzlich zuständigen Behörden sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen,

ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang

stehenden personenbezogenen Daten der in § 1 genannten Lehrer automationsunterstützt zu

verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinne des § 8 Abs. 3

des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im

Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.“

17. Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt:,,

§ 120a. Auf Landeslehrer, deren provisorisches Dienstverhältnis vor dem 1. Juni 1996 begonnen

hat, sind die bis zum 31. Mai 1996 geltenden Vorschriften über die Definitivstellung weiter anzuwenden.“

18. Nach § 120a wird folgender § 120b eingefügt:,,

Leistungsfeststellung

§ 120b. (1) Am 1. September 1996 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren, die nach den §§ 61

bis 68 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach

den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Auf Landeslehrer, über die gemäß § 66 Abs. 1 Z 2 die Feststellung getroffen worden ist, daß sie

den von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufweisen und für die diese Feststellung am

1. September 1996 gültig ist, sind, solange für sie eine Feststellung nach § 66 Abs. 1 Z 2 gültig ist, die

§§ 18 und 61 bis 68 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

19. Nach § 121b wird folgender § 121c eingefügt:,,

§ 121c. Von den Bestimmungen über Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren bleiben unberührt

1. § 20 und § 21 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962,

2. § 4 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949.“

20. Dem § 123 wird folgender Abs. 17 angefügt:,,

(17) Es treten in Kraft

1. § 4 Abs. 6, § 10, § 17 Abs. 3, § 18, § 23b, § 26 Abs. 5 und 7, § 26a, § 58 Abs. 4 und 5, § 91

Abs. 1, § 119a, § 120a, § 120b und § 121c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 329/1996 mit 1. Juni 1996,

2. § 22 Abs. 4, § 23a Abs. 2, § 63, § 63a, § 65 Abs. 2 und § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 329/1996 mit 1. September 1996.“

Artikel II

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. Dem § 57 wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) Die Dienstzulage eines Leiters, dessen Funktion gemäß § 26a LDG 1984 endet, gebührt im

Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in

Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet

nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt mit Ablauf des zwölften auf das Enden der Funktion

folgenden Kalendermonates.“

2. Dem § 161 wird folgender Abs. 19 angefügt

„(19) § 57 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in

Kraft.“

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