329. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 18 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972 sowie auf Grund des § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 215/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 604/1973, über die Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien) in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 385/1981 wird wie folgt geändert
1. Der Einleitungssatz lautet
„Auf Grund des § 18 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972 sowie auf Grund des § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 215/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:"
2. § 1 lautet
„§ 1. Diese Verordnung ist auf die in den besonderen Schreibdiensten der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden eingesetzten Bediensteten sowie auf die bei Gerichten mit besonderem Schreibdienst als Verhandlungsschriftführer in Strafsachen eingesetzten Bediensteten anzuwenden."
3. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Die Normalleistung besteht in der Herstellung einer Schreibarbeit von drei Seiten innerhalb einer Stunde. Für die Ermittlung der Normalleistung und der sie übersteigenden Mehrleistung sind nur Schreibarbeiten zu zählen, die von einem Bediensteten tatsächlich durch Anschlag auf einer Schreibmaschine oder einem Textverarbeitungsgerät erbracht werden; Schreibarbeiten zur Übertragung von Hauptverhandlungsprotokollen (§ 271 StPO) zählen doppelt. Eine Maschinschreibseite hat 32 Zeilen mit je mindestens 55 Schriftzeichen oder Zwischenräumen, eine Textverarbeitungsseite mindestens 1760 Schriftzeichen oder Zwischenräume zu enthalten."
4. Im § 2 Abs. 3 entfallen der erste Satz und das Wort „aber" im zweiten Satz; im letzten Satz wird die Wortfolge „einer Textbearbeitungsmaschine oder Textverarbeitungsmaschine" durch die Wortfolge „eines Textverarbeitungsgerätes" ersetzt.
5. Der bisherige Text des § 5 erhält die Bezeichnung „(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 329/1993 tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft."