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329. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 329. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Speditionskaufmann wird folgende Prüfungsordnung

erlassen

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in

eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Geschäftsfall Spedition,

b) Speditions- und Transportkunde,

c) Zoll und Außenhandel,

d) Verkehrsgeografie.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Kaufmännisches Rechnen,

b) Buchführung.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der

Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten

Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Geschäftsfall Spedition

§ 2. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich

zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Die schriftliche Arbeit hat einen auf die

Spedition bezogenen Geschäftsfall einschließlich

des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs

zu umfassen und sich auf folgende Bereiche zu

erstrecken

a) Beschaffung von Transport-, Lager- und/

oder speditioneilen Nebenleistungen,

b) Ausfertigung von Fracht-, Zoll- und Speditionspapieren,

c) einfache Fracht- und Zollkalkulation,

d) Abrechnung (Fakturierung).

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der

Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie

ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche

Arbeit kann auch in rechnergestützter Form

durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen

Arbeitsschritte für die Prüfungskommission

nachvollziehbar sein müssen.

(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 6.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten

Prüfungskommission abzulegen und hat sich

ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die

praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser

Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken.

Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen und sich auf die Gebiete

Verkehrswesen, Zollverfahren, Versicherungswesen,

Handels-, Steuer- und Gewerberecht zu

erstrecken. Auf die betriebspraktische Anwendung

und Auswirkung ist besonders Bedacht zu nehmen.

Die Themenstellung ist auf einen Zeitraum von

10 Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um

höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,

wenn der Prüfungskommission ansonsten eine

zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings

nicht möglich ist.

Speditions- und Transportkunde

§ 3. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der

gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich

auf folgende Gebiete zu erstrecken

a) wirtschaftliche und technische Einsatzmöglichkeiten

der verschiedenen Transportmittel,

b) Organisation des Beförderungsablaufs,

c) Warenzwischenlagerung,

d) Handhabung der Beförderungs- und Speditionstarife.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Bei der Fragestellung

ist auf die Berufsvorschriften des Fachbereichs und

die speziellen Lagerungsvorschriften für einzelne

Warengruppen Bedacht zu nehmen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest

10 Minuten dauern. Sie ist nach 15 Minuten zu

beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten

hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie

Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich

ist.

Zoll und Außenhandel

§ 4. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der

gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich

auf folgende Bereiche zu erstrecken

a) Zollabfertigung,

b) Wesentliche Ein- und Ausfuhrbestimmungen

samt tarifarischer Zoll- und Warenkunde.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest

10 Minuten dauern. Sie ist nach 15 Minuten zu

beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten

hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie

Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich

ist.

Verkehrsgeografie

§ 5. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der

gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich

auf folgende Gebiete zu erstrecken

a) wichtige in und ausländische Verkehrswege,

b) Zollübergänge,

c) wichtige Umschlagplätze.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest

10 Minuten dauern. Sie ist nach 15 Minuten zu

beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten

hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie

Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich

ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 6. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich

zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß der

schriftlichen Arbeit des Gegenstandes „Geschäftsfall

Spedition" für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn

dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in

rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei

jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die

Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor

der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und

Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und

den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Sie sind den Prüflingen anläßlich der

Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

Kaufmännisches Rechnen

§ 7. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den

nachstehenden Bereichen zu umfassen

a) Prozentrechnungen,

b) Zahlungsverkehr, einschließlich Devisen- und

Valutenrechnungen,

c) Einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln

und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der

Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Buchführung

§ 8. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber

fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der

Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 9. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände, sofern jedoch

die theoretische Prüfung entfällt bis zu zwei

Gegenstände, mit „nichtgenügend" bewertet wurden,

ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken.

Die Prüfungskommission hat in diesem

Fall unter Berücksichtigung der festgestellten

Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen,

wann innerhalb des Zeitraums von drei bis

sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

frühestens die Wiederholungsprüfung

abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände, sofern

jedoch die theoretische Prüfung entfällt mehr als

zwei Gegenstände, mit „nichtgenügend" bewertet

wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In

diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 10. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Buchhändler, Bürokaufmann,

Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann,

Großhandelskaufmann, Hotel- und

Gastgewerbeassistent, Industriekaufmann, Musikalienhändler,

Reisebüroassistent, Versicherungskaufmann

oder Waffen- und Munitionshändler kann

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Spedition",

„Speditions- und Transportkunde", „Zoll und

Außenhandel" und „Verkehrsgeografie") zu umfassen.

Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 5, 9

und 11.

Schlußbestimmungen

§ 11. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

ist im übrigen die Verordnung BGBl.

Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1992 in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Speditionskaufmann, Verordnung

BGBl. Nr. 568/1973, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 435/1978 und 349/1990

und der Kundmachung BGBl. Nr. 624/1973 (Z 2)

tritt — unbeschadet Abs. 3 — mit Ablauf des

31. Dezember 1991 außer Kraft.

(3) Für Wiederholungsprüfungen von Lehrabschlußprüfungen,

die gemäß der in Abs. 2 angeführten

Prüfungsordnung abgehalten wurden, gilt

weiterhin die in Abs. 2 angeführte Prüfungsordnung.

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