329. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Speditionskaufmann wird folgende Prüfungsordnung
erlassen
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in
eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Geschäftsfall Spedition,
b) Speditions- und Transportkunde,
c) Zoll und Außenhandel,
d) Verkehrsgeografie.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Kaufmännisches Rechnen,
b) Buchführung.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der
Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Geschäftsfall Spedition
§ 2. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich
zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Die schriftliche Arbeit hat einen auf die
Spedition bezogenen Geschäftsfall einschließlich
des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs
zu umfassen und sich auf folgende Bereiche zu
erstrecken
a) Beschaffung von Transport-, Lager- und/
oder speditioneilen Nebenleistungen,
b) Ausfertigung von Fracht-, Zoll- und Speditionspapieren,
c) einfache Fracht- und Zollkalkulation,
d) Abrechnung (Fakturierung).
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der
Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie
ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche
Arbeit kann auch in rechnergestützter Form
durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen
Arbeitsschritte für die Prüfungskommission
nachvollziehbar sein müssen.
(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 6.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen und hat sich
ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die
praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser
Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken.
Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen und sich auf die Gebiete
Verkehrswesen, Zollverfahren, Versicherungswesen,
Handels-, Steuer- und Gewerberecht zu
erstrecken. Auf die betriebspraktische Anwendung
und Auswirkung ist besonders Bedacht zu nehmen.
Die Themenstellung ist auf einen Zeitraum von
10 Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um
höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,
wenn der Prüfungskommission ansonsten eine
zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings
nicht möglich ist.
Speditions- und Transportkunde
§ 3. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der
gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich
auf folgende Gebiete zu erstrecken
a) wirtschaftliche und technische Einsatzmöglichkeiten
der verschiedenen Transportmittel,
b) Organisation des Beförderungsablaufs,
c) Warenzwischenlagerung,
d) Handhabung der Beförderungs- und Speditionstarife.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Bei der Fragestellung
ist auf die Berufsvorschriften des Fachbereichs und
die speziellen Lagerungsvorschriften für einzelne
Warengruppen Bedacht zu nehmen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest
10 Minuten dauern. Sie ist nach 15 Minuten zu
beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten
hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie
Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Zoll und Außenhandel
§ 4. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der
gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich
auf folgende Bereiche zu erstrecken
a) Zollabfertigung,
b) Wesentliche Ein- und Ausfuhrbestimmungen
samt tarifarischer Zoll- und Warenkunde.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest
10 Minuten dauern. Sie ist nach 15 Minuten zu
beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten
hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie
Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Verkehrsgeografie
§ 5. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der
gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich
auf folgende Gebiete zu erstrecken
a) wichtige in und ausländische Verkehrswege,
b) Zollübergänge,
c) wichtige Umschlagplätze.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest
10 Minuten dauern. Sie ist nach 15 Minuten zu
beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten
hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie
Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß der
schriftlichen Arbeit des Gegenstandes „Geschäftsfall
Spedition" für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn
dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in
rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei
jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die
Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor
der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und
Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
Sie sind den Prüflingen anläßlich der
Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
Kaufmännisches Rechnen
§ 7. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den
nachstehenden Bereichen zu umfassen
a) Prozentrechnungen,
b) Zahlungsverkehr, einschließlich Devisen- und
Valutenrechnungen,
c) Einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln
und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der
Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Buchführung
§ 8. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber
fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der
Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 9. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände, sofern jedoch
die theoretische Prüfung entfällt bis zu zwei
Gegenstände, mit „nichtgenügend" bewertet wurden,
ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken.
Die Prüfungskommission hat in diesem
Fall unter Berücksichtigung der festgestellten
Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen,
wann innerhalb des Zeitraums von drei bis
sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
frühestens die Wiederholungsprüfung
abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände, sofern
jedoch die theoretische Prüfung entfällt mehr als
zwei Gegenstände, mit „nichtgenügend" bewertet
wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In
diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens
sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 10. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Buchhändler, Bürokaufmann,
Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann,
Großhandelskaufmann, Hotel- und
Gastgewerbeassistent, Industriekaufmann, Musikalienhändler,
Reisebüroassistent, Versicherungskaufmann
oder Waffen- und Munitionshändler kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Spedition",
„Speditions- und Transportkunde", „Zoll und
Außenhandel" und „Verkehrsgeografie") zu umfassen.
Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 5, 9
und 11.
Schlußbestimmungen
§ 11. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
ist im übrigen die Verordnung BGBl.
Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1992 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Speditionskaufmann, Verordnung
BGBl. Nr. 568/1973, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 435/1978 und 349/1990
und der Kundmachung BGBl. Nr. 624/1973 (Z 2)
tritt — unbeschadet Abs. 3 — mit Ablauf des
31. Dezember 1991 außer Kraft.
(3) Für Wiederholungsprüfungen von Lehrabschlußprüfungen,
die gemäß der in Abs. 2 angeführten
Prüfungsordnung abgehalten wurden, gilt
weiterhin die in Abs. 2 angeführte Prüfungsordnung.