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329. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 329. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl.

Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 732/1988, wird wie folgt geändert

1. § 7 Abs. 2 lit. c wird aufgehoben; die lit. d und e

werden mit „c" und „d" bezeichnet.

2. In § 20 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz

eingefügt

„Die Behörde hat die Akten vorzulegen."

3. § 57 Abs. 2, 3 und 4 lauten

„(2) Von einem Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat)

kann der Antrag auf Aufhebung einer

Verordnung oder von bestimmten Stellen einer

solchen nur dann gestellt werden, wenn die

Verordnung vom Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat)

in der anhängigen Rechtssache unmittelbar

anzuwenden oder wenn die Gesetzmäßigkeit

der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung

der bei diesem Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat)

anhängigen Rechtssache ist.

(3) Hat ein Gericht (unabhängiger Verwaltungssenat)

einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung

oder von bestimmten Stellen einer solchen

gestellt, so dürfen in. dieser Sache bis zur

Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des

Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen

vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen

getroffen werden, die durch das Erkenntnis des

Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflußt werden

können oder die die Frage nicht abschließend regeln

und keinen Aufschub gestatten.

(4) Hat das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat)

die Verordnung, deren Überprüfung

beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden, so ist der

Antrag unverzüglich zurückzuziehen."

4. § 58 Abs. 1 lautet

„(1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die

Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller

sowie die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung

erlassen hat, und die zuständige oberste Verwaltungsbehörde

des Bundes oder des Landes, die zur

Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen

ist, und — wenn der Antrag von einem Gericht

(unabhängigen Verwaltungssenat) gestellt worden

ist — auch die an der Sache beteiligten Parteien zu

laden."

5. § 60 Abs. 1 lautet

„(1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

ist dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen.

Wenn den Antrag ein Gericht (unabhängiger

Verwaltungssenat) gestellt hatte, so ist das Verfahren

von diesem sofort weiterzuführen. Bei der

Entscheidung der anhängigen Rechtssache ist das

Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) an die

Rechtsanschauung gebunden, die der Verfassungsgerichtshof

in dem Erkenntnis über die Gesetzmäßigkeit

der Verordnung ausgesprochen hat."

6. § 62 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Hat ein Gericht (unabhängiger Verwaltungssenat)

einen Antrag auf Aufhebung eines

Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen

gestellt, so dürfen in dieser Sache bis zur

Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des

Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen

vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen

getroffen werden, die durch das Erkenntnis des

Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflußt werden

können oder die die Frage nicht abschließend regeln

und keinen Aufschub gestatten.

(4) Hat das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat)

das Gesetz, dessen Überprüfung beantragt

wurde, nicht mehr anzuwenden, so ist der

Antrag unverzüglich zurückzuziehen."

7. § 63 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Ist der Antrag vom Verwaltungsgerichtshof, vom

Obersten Gerichtshof, einem zur Entscheidung in

zweiter Instanz berufenen Gericht oder einem

unabhängigen Verwaltungssenat gestellt worden, so

sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu

laden."

8. § 66 Z 1 letzter Satz lautet

„Ist der Antrag von einem Gericht (unabhängigen

Verwaltungssenat) gestellt worden, so sind auch die

an der Sache beteiligten Parteien zu laden."

9. § 72 Abs. 3 lautet

„(3) Bei einer Anklage gemäß Art. 142 Abs. 2

lit. d bis g des Bundes-Verfassungsgesetzes muß der

vom Bundeskanzler eingebrachten Anklage die

beglaubigte Abschrift der Stellen des Ministerratsprotokolls

beigelegt werden, aus denen der

Beschluß der Bundesregierung auf Erhebung der

Anklage hervorgeht. Das gilt sinngemäß auch für

den Fall der nachträglichen Ausdehnung der

Anklage auf ein nach Art. 103 Abs. 2 des Bundes-

Verfassungsgesetzes mit Angelegenheiten der mittelbaren

Bundesverwaltung befaßtes Mitglied der

Landesregierung."

10. § 74 Abs. 5 lautet

„(5) Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn

der Vertretungskörper, der die Anklage erhoben

hat, oder bei einer Anklage nach Art. 142 Abs. 2

lit. d bis g des Bundes-Verfassungsgesetzes die

Bundesregierung die Zurückziehung der Anklage

beschlossen hat. Hierüber entscheidet der Verfassungsgerichtshof

in nichtöffentlicher Sitzung."

11. § 75 Abs. 3 lautet

„(3) Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung

sind sowohl der Angeklagte als auch dessen

Verteidiger sowie die mit der Vertretung der

Anklage Beauftragten zu laden."

12. § 80 Abs. 3 lautet

„(3) Das Verfahren über eine beschlossene

Anklage wird durch den Ablauf der Gesetzgebungsperiode

des betreffenden Vertretungskörpers und

bei einer Anklage nach Art. 142 Abs. 2 lit. d bis g des

Bundes-Verfassungsgesetzes durch das Ausscheiden

der Bundesregierung aus dem Amte nicht gehindert."

13. § 81 lautet

„§ 81. Für Verfahren über die nach Art. 142 und

143 des Bundes-Verfassungsgesetzes erhobenen

Anklagen gilt, soweit in diesem Gesetz keine

abweichende Bestimmung getroffen ist, die Strafprozeßordnung

sinngemäß."

14. § 82 Abs. 2 ist aufgehoben.

15. § 82 Abs. 3 wird mit „2" bezeichnet; der letzte

Satz ist aufgehoben.

16. § 83 Abs. 1 lautet

„(1) Eine Ausfertigung der Beschwerde samt

Beilagen ist der Behörde, von der der angefochtene

Bescheid herrührt, mit der Mitteilung zuzustellen,

daß es ihr freisteht, innerhalb einer Frist, die

mindestens drei Wochen zu betragen hat, eine

Gegenschrift zu erstatten."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in

Kraft.

(2) Am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren über

Beschwerden gemäß § 82 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofgesetz

alte Fassung sind vom Verfassungsgerichtshof

nach der bisherigen Rechtslage zu Ende

zu führen.

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