329. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl.
Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 732/1988, wird wie folgt geändert
1. § 7 Abs. 2 lit. c wird aufgehoben; die lit. d und e
werden mit „c" und „d" bezeichnet.
2. In § 20 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz
eingefügt
„Die Behörde hat die Akten vorzulegen."
3. § 57 Abs. 2, 3 und 4 lauten
„(2) Von einem Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat)
kann der Antrag auf Aufhebung einer
Verordnung oder von bestimmten Stellen einer
solchen nur dann gestellt werden, wenn die
Verordnung vom Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat)
in der anhängigen Rechtssache unmittelbar
anzuwenden oder wenn die Gesetzmäßigkeit
der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung
der bei diesem Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat)
anhängigen Rechtssache ist.
(3) Hat ein Gericht (unabhängiger Verwaltungssenat)
einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung
oder von bestimmten Stellen einer solchen
gestellt, so dürfen in. dieser Sache bis zur
Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen
vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen
getroffen werden, die durch das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflußt werden
können oder die die Frage nicht abschließend regeln
und keinen Aufschub gestatten.
(4) Hat das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat)
die Verordnung, deren Überprüfung
beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden, so ist der
Antrag unverzüglich zurückzuziehen."
4. § 58 Abs. 1 lautet
„(1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die
Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller
sowie die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung
erlassen hat, und die zuständige oberste Verwaltungsbehörde
des Bundes oder des Landes, die zur
Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen
ist, und — wenn der Antrag von einem Gericht
(unabhängigen Verwaltungssenat) gestellt worden
ist — auch die an der Sache beteiligten Parteien zu
laden."
5. § 60 Abs. 1 lautet
„(1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
ist dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen.
Wenn den Antrag ein Gericht (unabhängiger
Verwaltungssenat) gestellt hatte, so ist das Verfahren
von diesem sofort weiterzuführen. Bei der
Entscheidung der anhängigen Rechtssache ist das
Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) an die
Rechtsanschauung gebunden, die der Verfassungsgerichtshof
in dem Erkenntnis über die Gesetzmäßigkeit
der Verordnung ausgesprochen hat."
6. § 62 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Hat ein Gericht (unabhängiger Verwaltungssenat)
einen Antrag auf Aufhebung eines
Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen
gestellt, so dürfen in dieser Sache bis zur
Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen
vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen
getroffen werden, die durch das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflußt werden
können oder die die Frage nicht abschließend regeln
und keinen Aufschub gestatten.
(4) Hat das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat)
das Gesetz, dessen Überprüfung beantragt
wurde, nicht mehr anzuwenden, so ist der
Antrag unverzüglich zurückzuziehen."
7. § 63 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Ist der Antrag vom Verwaltungsgerichtshof, vom
Obersten Gerichtshof, einem zur Entscheidung in
zweiter Instanz berufenen Gericht oder einem
unabhängigen Verwaltungssenat gestellt worden, so
sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu
laden."
8. § 66 Z 1 letzter Satz lautet
„Ist der Antrag von einem Gericht (unabhängigen
Verwaltungssenat) gestellt worden, so sind auch die
an der Sache beteiligten Parteien zu laden."
9. § 72 Abs. 3 lautet
„(3) Bei einer Anklage gemäß Art. 142 Abs. 2
lit. d bis g des Bundes-Verfassungsgesetzes muß der
vom Bundeskanzler eingebrachten Anklage die
beglaubigte Abschrift der Stellen des Ministerratsprotokolls
beigelegt werden, aus denen der
Beschluß der Bundesregierung auf Erhebung der
Anklage hervorgeht. Das gilt sinngemäß auch für
den Fall der nachträglichen Ausdehnung der
Anklage auf ein nach Art. 103 Abs. 2 des Bundes-
Verfassungsgesetzes mit Angelegenheiten der mittelbaren
Bundesverwaltung befaßtes Mitglied der
Landesregierung."
10. § 74 Abs. 5 lautet
„(5) Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn
der Vertretungskörper, der die Anklage erhoben
hat, oder bei einer Anklage nach Art. 142 Abs. 2
lit. d bis g des Bundes-Verfassungsgesetzes die
Bundesregierung die Zurückziehung der Anklage
beschlossen hat. Hierüber entscheidet der Verfassungsgerichtshof
in nichtöffentlicher Sitzung."
11. § 75 Abs. 3 lautet
„(3) Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung
sind sowohl der Angeklagte als auch dessen
Verteidiger sowie die mit der Vertretung der
Anklage Beauftragten zu laden."
12. § 80 Abs. 3 lautet
„(3) Das Verfahren über eine beschlossene
Anklage wird durch den Ablauf der Gesetzgebungsperiode
des betreffenden Vertretungskörpers und
bei einer Anklage nach Art. 142 Abs. 2 lit. d bis g des
Bundes-Verfassungsgesetzes durch das Ausscheiden
der Bundesregierung aus dem Amte nicht gehindert."
13. § 81 lautet
„§ 81. Für Verfahren über die nach Art. 142 und
143 des Bundes-Verfassungsgesetzes erhobenen
Anklagen gilt, soweit in diesem Gesetz keine
abweichende Bestimmung getroffen ist, die Strafprozeßordnung
sinngemäß."
14. § 82 Abs. 2 ist aufgehoben.
15. § 82 Abs. 3 wird mit „2" bezeichnet; der letzte
Satz ist aufgehoben.
16. § 83 Abs. 1 lautet
„(1) Eine Ausfertigung der Beschwerde samt
Beilagen ist der Behörde, von der der angefochtene
Bescheid herrührt, mit der Mitteilung zuzustellen,
daß es ihr freisteht, innerhalb einer Frist, die
mindestens drei Wochen zu betragen hat, eine
Gegenschrift zu erstatten."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in
Kraft.
(2) Am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren über
Beschwerden gemäß § 82 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofgesetz
alte Fassung sind vom Verfassungsgerichtshof
nach der bisherigen Rechtslage zu Ende
zu führen.