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329_1989 AT

329. Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 329. Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

PRÄAMBEL

Die Regierung der Republik Österreich und die

Regierung der Islamischen Republik Iran, im folgenden

die „Vertragschließenden Parteien"

genannt, in dem Wunsche, die internationale Beförderung

von Personen und Gütern auf der Straße

zwischen ihren Ländern und im Transit über ihre

Hoheitsgebiete zu regeln und zu fördern, haben

folgendes vereinbart

EINFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

(1) „Unternehmer" bedeutet eine in Österreich

oder im Iran ansässige physische oder juristische

Person oder Gesellschaft, die auf Grund der im

jeweiligen Land geltenden Rechtsvorschriften zur

internationalen Beförderung von Personen und

Gütern auf der Straße berechtigt ist.

(2) „Fahrzeug" ist jedes auf den Straßen verwendete

Kraftfahrzeug, das

a) zur Beförderung von mehr als acht Personen

— ausschließlich des Fahrers — oder von

Gütern gebaut ist;

b) auf dem Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragschließenden

Parteien zugelassen ist.

ARTIKEL 2

Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens berechtigen

die Unternehmer, Personen oder Güter in

Fahrzeugen auf der Straße zwischen den Hoheitsgebieten

der Vertragschließenden Parteien oder im

Transit durch ihre Hoheitsgebiete zu befördern.

ARTIKEL 3

Personenbeförderung

Die Beförderung von Personen durch einen

Unternehmer einer Vertragschließenden Partei auf

dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei bedarf einer Bewilligung, die gemäß den

Rechtsvorschriften der letztgenannten einzuholen

ist.

ARTIKEL 4

Beförderung von Waren

(1) Mit Ausnahme der in Artikel 6 angeführten

Transporte bedarf die Beförderung von Gütern mit

Fahrzeugen, die auf den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden

Parteien zugelassen sind, einer

Genehmigung

a) zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden

Parteien;

b) im Transit durch ihre Hoheitsgebiete;

c) zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden

Parteien und dem Hoheitsgebiet

eines Drittstaates und umgekehrt, unter der

Bedingung, daß das Hoheitsgebiet der Vertragschließenden

Partei, in dem das Fahrzeug

zugelassen ist, auf der üblichen Strecke

durchfahren wird.

Eine derartige Genehmigung gilt für die Verwendung

eines Fahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination.

Sie wird für einen bestimmten Zeitraum

ausgestellt und umfaßt in jedem Fall eine

Fahrt (Hin- und Rückfahrt, einschließlich Transit).

(2) Die Genehmigung wird von der zuständigen

Behörde der Vertragschließenden Partei, auf deren

Hoheitsgebiet das Fahrzeug zugelassen ist, im

Namen der zuständigen Behörde der anderen Vertragschließenden

Partei auf den Namen des betreffenden

Unternehmers ausgestellt; sie darf nur von

diesem Unternehmer verwendet werden und ist

nicht übertragbar.

ARTIKEL 5

Genehmigungen

(1) Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit entscheiden

die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden

Parteien über Art und Anzahl der

Genehmigungen für das folgende Jahr.

(2) Die ausgestellten Genehmigungen werden

dem Unternehmer durch die zuständige Behörde

der Vertragschließenden Partei, auf deren Hoheitsgebiet

der betreffende Unternehmer die Beförderungsberechtigung

besitzt, ausgehändigt.

ARTIKEL 6

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Keine Genehmigung ist für folgende Beförderungen

erforderlich

a) die gelegentliche Beförderung von Gütern zu

und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;

b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern

von Fahrzeugen zur Personenbeförderung

sowie die Beförderung von Gepäck in Fahrzeugen

aller Art zu und von Flughäfen;

c) die Beförderung von Postsendungen;

d) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;

e) die Beförderung von Kunstgegenständen und

Kunstwerken, die für Ausstellungen oder

Messen bestimmt sind;

f) die Beförderung von Gegenständen und

Zubehör, die ausschließlich zur Werbung und

Information bestimmt sind;

g) die Beförderung von Umzugsgut durch

Unternehmer, die über entsprechende Fachkräfte

und Ausrüstungen verfügen;

h) die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen,

deren höchstzulässiges Gesamtgewicht

einschließlich des Gewichtes der

Anhänger 6 t nicht überschreitet oder deren

zulässige Nutzlast, einschließlich der der

Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;

i) die Beförderung der für die ärztliche Behandlung

in Notfällen erforderlichen Güter, insbesondere

bei Naturkatastrophen;

j) die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten

Austauschfahrzeuges, das ein funktionsuntüchtig

gewordenes Fahrzeug ersetzen

soll, sowie die Fortsetzung der Beförderung

durch das Austauschfahrzeug mittels der für

das funktionsuntüchtig gewordene Fahrzeug

erteilten Genehmigung;

k) Leerfahrten von im Güterverkehr eingesetzten

Fahrzeugen;

1) die Beförderung von Gütern mit Übermaßen

oder Übergewicht, unter der Bedingung, daß

der Unternehmer im Besitz der erforderlichen

besonderen Genehmigungen ist.

ARTIKEL 7

Außergewöhnliche Beförderungen

(1) Übersteigen das Gewicht, die Abmessungen

oder der Achsdruck des Fahrzeuges die auf dem

Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien

zugelassenen Höchstgrenzen, ist für das Fahrzeug

eine Sonderbewilligung der zuständigen

Behörde der betreffenden Vertragschließenden

Partei erforderlich.

(2) Schreibt diese Bewilligung für das Fahrzeug

eine bestimmte Streckenbenützung vor, sind Beförderungen

nur auf dieser Strecke zulässig.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 8

Kontrolle der Genehmigungen

Die Genehmigungen und alle übrigen auf Grund

dieses Abkommens erforderlichen Dokumente sind

im Fahrzeug mitzufahren und auf Verlangen den

von den Vertragschließenden Parteien beauftragten

Organen zur Überprüfung vorzuzeigen.

ARTIKEL 9

Vertretung

Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt

jede Vertragschließende Partei gemäß ihren innerstaatlichen

Rechtsvorschriften den Unternehmern

der anderen Vertragschließenden Partei das Recht,

Vertreter auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet zu

bestellen.

ARTIKEL 10

Verbot von Beförderungen im Binnenverkehr

Keine Bestimmung dieses Abkommens gestattet

den Unternehmern der Vertragschließenden Parteien

die Beförderung von Personen oder Gütern

von einem Ort zu einem anderen Ort innerhalb des

Hoheitsgebietes der anderen Vertragschließenden

Partei.

ARTIKEL 11

Steuern und Gebühren

(1) Auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden

Partei zugelassene Fahrzeuge sind von den

für den Betrieb und den Besitz von Kraftfahrzeugen

auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei eingehobenen Steuern und

Gebühren befreit.

(2) Die in Absatz (1) genannte Befreiung wird

gewährt, sofern das Fahrzeug einer Vertragschließenden

Partei im Rahmen der vorübergehenden

Einfuhr in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei eingeführt wird.

(3) Die in Absatz (1) genannte Befreiung gilt

nicht für Steuern oder Gebühren auf Treibstoffverbrauch,

für Mautgebühren (besondere Gebühren

für die Benützung bestimmter Brücken, Tunnel,

Fähren oder Straßenabschnitte) oder für den Straßenverkehrsbeitrag.

ARTIKEL 12

Zollformalitäten

(1) Die vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen

in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften

dieser Vertragschließenden Partei.

(2) Ersatzteile, die für die Instandsetzung von

Fahrzeugen, die auf Grund dieses Abkommens

Beförderungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen

Vertragschließenden Partei durchführen, vorübergehend

eingeführt werden, sind von Einfuhrzöllen

und Einfuhrsteuern und anderen Beschränkungen

einschließlich von Einfuhrbeschränkungen befreit,

wenn die ausgetauschten Teile wiederausgeführt

oder den Zollbehörden der anderen Vertragschließenden

Partei frei zur Verfügung gestellt oder

unter ihrer Aufsicht vernichtet werden.

ARTIKEL 13

Anwendung der innerstaatlichen Gesetzgebung

In allen Angelegenheiten, die nicht durch dieses

Abkommen geregelt sind, sind die Unternehmer

und Fahrer von Fahrzeugen einer Vertragschließenden

Partei verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen

und Vorschriften der anderen Vertragschließenden

Partei einzuhalten, solange sie in

deren Hoheitsgebiet fahren.

ARTIKEL 14

Zuwiderhandlungen

(1) Übertritt der Unternehmer oder die Besatzung

des Fahrzeuges die auf dem Hoheitsgebiet

der anderen Vertragschließenden Partei geltenden

Rechtsvorschriften, die Bestimmungen dieses

Abkommens oder die in der Beförderungsgenehmigung

genannten Bedingungen, kann die zuständige

Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen

ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der

anderen Vertragschließenden Partei folgende

Schritte unternehmen

a) den Unternehmer verwarnen;

b) die Ausstellung von Genehmigungen für

Beförderungen auf dem Hoheitsgebiet der

Vertragschließenden Partei, auf dem die

Übertretung erfolgte, an den Unternehmer

einstellen oder bereits ausgestellte Genehmigungen

widerrufen.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden

Parteien setzen einander von

jeder Übertretung gemäß Absatz (1) sowie von den

getroffenen Maßnahmen in Kenntnis.

(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet aller übrigen

gesetzlich vorgesehenen Schritte, die von den

Gerichten oder den Verwaltungsbehörden der Vertragschließenden

Partei, auf deren Hoheitsgebiet

die Übertretung erfolgte, getroffen werden.

ARTIKEL 15

Zuständige Behörden

Die mit der Durchführung dieses Abkommens

beauftragten zuständigen Behörden sind

im Falle der Regierung der Republik Österreich

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr;

im Falle der Regierung der Islamischen Republik

Iran: das Ministerium für Straßen und Verkehr.

ARTIKEL 16

Gemischte Kommission

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragschließenden

Parteien setzen eine aus ihren Vertretern

bestehende Gemischte Kommission zur Regelung

auf diplomatischem Wege nicht gelöster Fragen

betreffend die Anwendung und Durchführung dieses

Abkommens ein.

(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Antrag

einer der beiden Vertragschließenden Parteien

zusammen.

ARTIKEL 17

Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage, nachdem

die Vertragschließenden Parteien einander auf

diplomatischem Wege schriftlich mitgeteilt haben,

daß sie die verfassungsrechtlichen Erfordernisse für

das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt haben,

in Kraft.

(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von

drei Jahren abgeschlossen. Danach bleibt es weiter

in Kraft, vorbehaltlich des Rechtes jeder Vertragschließenden

Partei, der anderen Vertragschließenden

Partei jederzeit schriftlich die Kündigung mit

einer Frist von sechs Monaten bekanntzugeben.

Geschehen in Wien, am 4. November 1986 in

einer Präambel und 17 Artikeln in zwei Urschriften

in Deutsch, Farsi und Englisch, wobei alle drei Fassungen

in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle

abweichender Auslegung gibt die englische Fassung

den Ausschlag.

Für die Regierung der Republik Österreich

Erich Binder

Für die Regierung der Islamischen Republik Iran

S. A. Madani

Die Mitteilungen gemäß Art. 17 Abs. 1 des Abkommens wurden am 10. Mai 1989 bzw. 8. Juni 1989

abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 7. August 1989 in Kraft.

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