329. Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
PRÄAMBEL
Die Regierung der Republik Österreich und die
Regierung der Islamischen Republik Iran, im folgenden
die „Vertragschließenden Parteien"
genannt, in dem Wunsche, die internationale Beförderung
von Personen und Gütern auf der Straße
zwischen ihren Ländern und im Transit über ihre
Hoheitsgebiete zu regeln und zu fördern, haben
folgendes vereinbart
EINFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
(1) „Unternehmer" bedeutet eine in Österreich
oder im Iran ansässige physische oder juristische
Person oder Gesellschaft, die auf Grund der im
jeweiligen Land geltenden Rechtsvorschriften zur
internationalen Beförderung von Personen und
Gütern auf der Straße berechtigt ist.
(2) „Fahrzeug" ist jedes auf den Straßen verwendete
Kraftfahrzeug, das
a) zur Beförderung von mehr als acht Personen
— ausschließlich des Fahrers — oder von
Gütern gebaut ist;
b) auf dem Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragschließenden
Parteien zugelassen ist.
ARTIKEL 2
Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens berechtigen
die Unternehmer, Personen oder Güter in
Fahrzeugen auf der Straße zwischen den Hoheitsgebieten
der Vertragschließenden Parteien oder im
Transit durch ihre Hoheitsgebiete zu befördern.
ARTIKEL 3
Personenbeförderung
Die Beförderung von Personen durch einen
Unternehmer einer Vertragschließenden Partei auf
dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei bedarf einer Bewilligung, die gemäß den
Rechtsvorschriften der letztgenannten einzuholen
ist.
ARTIKEL 4
Beförderung von Waren
(1) Mit Ausnahme der in Artikel 6 angeführten
Transporte bedarf die Beförderung von Gütern mit
Fahrzeugen, die auf den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden
Parteien zugelassen sind, einer
Genehmigung
a) zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden
Parteien;
b) im Transit durch ihre Hoheitsgebiete;
c) zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden
Parteien und dem Hoheitsgebiet
eines Drittstaates und umgekehrt, unter der
Bedingung, daß das Hoheitsgebiet der Vertragschließenden
Partei, in dem das Fahrzeug
zugelassen ist, auf der üblichen Strecke
durchfahren wird.
Eine derartige Genehmigung gilt für die Verwendung
eines Fahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination.
Sie wird für einen bestimmten Zeitraum
ausgestellt und umfaßt in jedem Fall eine
Fahrt (Hin- und Rückfahrt, einschließlich Transit).
(2) Die Genehmigung wird von der zuständigen
Behörde der Vertragschließenden Partei, auf deren
Hoheitsgebiet das Fahrzeug zugelassen ist, im
Namen der zuständigen Behörde der anderen Vertragschließenden
Partei auf den Namen des betreffenden
Unternehmers ausgestellt; sie darf nur von
diesem Unternehmer verwendet werden und ist
nicht übertragbar.
ARTIKEL 5
Genehmigungen
(1) Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit entscheiden
die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden
Parteien über Art und Anzahl der
Genehmigungen für das folgende Jahr.
(2) Die ausgestellten Genehmigungen werden
dem Unternehmer durch die zuständige Behörde
der Vertragschließenden Partei, auf deren Hoheitsgebiet
der betreffende Unternehmer die Beförderungsberechtigung
besitzt, ausgehändigt.
ARTIKEL 6
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Keine Genehmigung ist für folgende Beförderungen
erforderlich
a) die gelegentliche Beförderung von Gütern zu
und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern
von Fahrzeugen zur Personenbeförderung
sowie die Beförderung von Gepäck in Fahrzeugen
aller Art zu und von Flughäfen;
c) die Beförderung von Postsendungen;
d) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;
e) die Beförderung von Kunstgegenständen und
Kunstwerken, die für Ausstellungen oder
Messen bestimmt sind;
f) die Beförderung von Gegenständen und
Zubehör, die ausschließlich zur Werbung und
Information bestimmt sind;
g) die Beförderung von Umzugsgut durch
Unternehmer, die über entsprechende Fachkräfte
und Ausrüstungen verfügen;
h) die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen,
deren höchstzulässiges Gesamtgewicht
einschließlich des Gewichtes der
Anhänger 6 t nicht überschreitet oder deren
zulässige Nutzlast, einschließlich der der
Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
i) die Beförderung der für die ärztliche Behandlung
in Notfällen erforderlichen Güter, insbesondere
bei Naturkatastrophen;
j) die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten
Austauschfahrzeuges, das ein funktionsuntüchtig
gewordenes Fahrzeug ersetzen
soll, sowie die Fortsetzung der Beförderung
durch das Austauschfahrzeug mittels der für
das funktionsuntüchtig gewordene Fahrzeug
erteilten Genehmigung;
k) Leerfahrten von im Güterverkehr eingesetzten
Fahrzeugen;
1) die Beförderung von Gütern mit Übermaßen
oder Übergewicht, unter der Bedingung, daß
der Unternehmer im Besitz der erforderlichen
besonderen Genehmigungen ist.
ARTIKEL 7
Außergewöhnliche Beförderungen
(1) Übersteigen das Gewicht, die Abmessungen
oder der Achsdruck des Fahrzeuges die auf dem
Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien
zugelassenen Höchstgrenzen, ist für das Fahrzeug
eine Sonderbewilligung der zuständigen
Behörde der betreffenden Vertragschließenden
Partei erforderlich.
(2) Schreibt diese Bewilligung für das Fahrzeug
eine bestimmte Streckenbenützung vor, sind Beförderungen
nur auf dieser Strecke zulässig.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 8
Kontrolle der Genehmigungen
Die Genehmigungen und alle übrigen auf Grund
dieses Abkommens erforderlichen Dokumente sind
im Fahrzeug mitzufahren und auf Verlangen den
von den Vertragschließenden Parteien beauftragten
Organen zur Überprüfung vorzuzeigen.
ARTIKEL 9
Vertretung
Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt
jede Vertragschließende Partei gemäß ihren innerstaatlichen
Rechtsvorschriften den Unternehmern
der anderen Vertragschließenden Partei das Recht,
Vertreter auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet zu
bestellen.
ARTIKEL 10
Verbot von Beförderungen im Binnenverkehr
Keine Bestimmung dieses Abkommens gestattet
den Unternehmern der Vertragschließenden Parteien
die Beförderung von Personen oder Gütern
von einem Ort zu einem anderen Ort innerhalb des
Hoheitsgebietes der anderen Vertragschließenden
Partei.
ARTIKEL 11
Steuern und Gebühren
(1) Auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden
Partei zugelassene Fahrzeuge sind von den
für den Betrieb und den Besitz von Kraftfahrzeugen
auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei eingehobenen Steuern und
Gebühren befreit.
(2) Die in Absatz (1) genannte Befreiung wird
gewährt, sofern das Fahrzeug einer Vertragschließenden
Partei im Rahmen der vorübergehenden
Einfuhr in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei eingeführt wird.
(3) Die in Absatz (1) genannte Befreiung gilt
nicht für Steuern oder Gebühren auf Treibstoffverbrauch,
für Mautgebühren (besondere Gebühren
für die Benützung bestimmter Brücken, Tunnel,
Fähren oder Straßenabschnitte) oder für den Straßenverkehrsbeitrag.
ARTIKEL 12
Zollformalitäten
(1) Die vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen
in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
dieser Vertragschließenden Partei.
(2) Ersatzteile, die für die Instandsetzung von
Fahrzeugen, die auf Grund dieses Abkommens
Beförderungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen
Vertragschließenden Partei durchführen, vorübergehend
eingeführt werden, sind von Einfuhrzöllen
und Einfuhrsteuern und anderen Beschränkungen
einschließlich von Einfuhrbeschränkungen befreit,
wenn die ausgetauschten Teile wiederausgeführt
oder den Zollbehörden der anderen Vertragschließenden
Partei frei zur Verfügung gestellt oder
unter ihrer Aufsicht vernichtet werden.
ARTIKEL 13
Anwendung der innerstaatlichen Gesetzgebung
In allen Angelegenheiten, die nicht durch dieses
Abkommen geregelt sind, sind die Unternehmer
und Fahrer von Fahrzeugen einer Vertragschließenden
Partei verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen
und Vorschriften der anderen Vertragschließenden
Partei einzuhalten, solange sie in
deren Hoheitsgebiet fahren.
ARTIKEL 14
Zuwiderhandlungen
(1) Übertritt der Unternehmer oder die Besatzung
des Fahrzeuges die auf dem Hoheitsgebiet
der anderen Vertragschließenden Partei geltenden
Rechtsvorschriften, die Bestimmungen dieses
Abkommens oder die in der Beförderungsgenehmigung
genannten Bedingungen, kann die zuständige
Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen
ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der
anderen Vertragschließenden Partei folgende
Schritte unternehmen
a) den Unternehmer verwarnen;
b) die Ausstellung von Genehmigungen für
Beförderungen auf dem Hoheitsgebiet der
Vertragschließenden Partei, auf dem die
Übertretung erfolgte, an den Unternehmer
einstellen oder bereits ausgestellte Genehmigungen
widerrufen.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden
Parteien setzen einander von
jeder Übertretung gemäß Absatz (1) sowie von den
getroffenen Maßnahmen in Kenntnis.
(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet aller übrigen
gesetzlich vorgesehenen Schritte, die von den
Gerichten oder den Verwaltungsbehörden der Vertragschließenden
Partei, auf deren Hoheitsgebiet
die Übertretung erfolgte, getroffen werden.
ARTIKEL 15
Zuständige Behörden
Die mit der Durchführung dieses Abkommens
beauftragten zuständigen Behörden sind
im Falle der Regierung der Republik Österreich
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr;
im Falle der Regierung der Islamischen Republik
Iran: das Ministerium für Straßen und Verkehr.
ARTIKEL 16
Gemischte Kommission
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragschließenden
Parteien setzen eine aus ihren Vertretern
bestehende Gemischte Kommission zur Regelung
auf diplomatischem Wege nicht gelöster Fragen
betreffend die Anwendung und Durchführung dieses
Abkommens ein.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Antrag
einer der beiden Vertragschließenden Parteien
zusammen.
ARTIKEL 17
Inkrafttreten und Geltungsdauer
(1) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage, nachdem
die Vertragschließenden Parteien einander auf
diplomatischem Wege schriftlich mitgeteilt haben,
daß sie die verfassungsrechtlichen Erfordernisse für
das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt haben,
in Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von
drei Jahren abgeschlossen. Danach bleibt es weiter
in Kraft, vorbehaltlich des Rechtes jeder Vertragschließenden
Partei, der anderen Vertragschließenden
Partei jederzeit schriftlich die Kündigung mit
einer Frist von sechs Monaten bekanntzugeben.
Geschehen in Wien, am 4. November 1986 in
einer Präambel und 17 Artikeln in zwei Urschriften
in Deutsch, Farsi und Englisch, wobei alle drei Fassungen
in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle
abweichender Auslegung gibt die englische Fassung
den Ausschlag.
Für die Regierung der Republik Österreich
Erich Binder
Für die Regierung der Islamischen Republik Iran
S. A. Madani
Die Mitteilungen gemäß Art. 17 Abs. 1 des Abkommens wurden am 10. Mai 1989 bzw. 8. Juni 1989
abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 7. August 1989 in Kraft.