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329_1988 AT

329. Bundesgesetz: Änderung des Religionsunterrichtsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 329. Bundesgesetz: Änderung des Religionsunterrichtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/

1949, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 185/1957, 243/1962 und 324/1975 wird wie

folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lit. g lautet

„g) Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung

(einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten), wobei an den Pädagogischen,

Berufspädagogischen und Land-

und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Akademien an die Stelle des Religionsunterrichtes

der Unterricht in Reli-

gionspädagogik tritt und in den folgenden

Bestimmungen unter Religionsunterricht

auch Religionspädagogik zu verstehen ist."

2. § 1 Abs. 3 lautet

„(3) An den öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Berufsschulen, soweit

sie nicht unter Abs. 1 lit. e fallen, ist für alle Schüler,

die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder

Religionsgesellschaft angehören, der Religionsunterricht

ihres Bekenntnisses als Freigegenstand zu

führen."

3. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Die Gebietskörperschaften (Bund, Länder)

dürfen nur solche Personen als Religionslehrer

anstellen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)

Behörde als hiezu befähigt

und ermächtigt erklärt sind. Vor Aufnahme in das

öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Religionslehrer

und vor Verleihung einer schulfesten Stelle

an einen Religionslehrer ist die zuständige kirchliche

(religionsgesellschaftliche) Behörde zu hören."

4. § 7 a Abs. 1 lautet

„(1) Nehmen am Religionsunterricht eines

Bekenntnisses weniger als die Hälfte der Schüler

einer Klasse teil, so können die Schüler dieses

Bekenntnisses mit Schülern desselben Bekenntnisses

von anderen Klassen oder Schulen (derselben

Schulart oder verschiedener Schularten) zu Religionsunterrichtsgruppen

zusammengezogen werden,

soweit dies vom Standpunkt der Schulorganisation

und des Religionsunterrichtes vertretbar ist."

5. Im § 7 a treten an die Stelle des Abs. 3 folgende

Absätze

„(3) Nehmen am Religionsunterricht eines

Bekenntnisses in einer Klasse vier oder drei Schüler

teil, die zugleich weniger als die Hälfte der Schüler

dieser Klasse sind, oder nehmen am Religionsunterricht

in einer Religionsunterrichtsgruppe vier oder

drei Schüler teil, die in ihren Klassen jeweils weniger

als die Hälfte der Schüler jeder einzelnen

Klasse sind, und konnte durch Zusammenziehung

der Schüler gemäß Abs. 1 keine höhere Zahl

erreicht werden, so beträgt die Wochenstundenanzahl

für den Religionsunterricht (§ 2 Abs. 2) eine

Wochenstunde; diese Verminderung tritt nicht ein,

wenn der Lehrerpersonalaufwand für die Erteilung

des Religionsunterrichtes hinsichtlich der Differenz

auf das volle Wochenstundenausmaß von der

betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder

Religionsgesellschaft getragen wird. In diesen Fällen

gebühren den Religionslehrern nur die Bezahlung

für eine Wochenstunde, nicht jedoch sonstige

Vergütungen für finanzielle und zeitliche Aufwendungen

für die im Zusammenhang mit der Erteilung

dieses Religionsunterrichtes allenfalls erforderlichen

Reisebewegungen.

(4) Ein Religionsunterricht für weniger als drei

Schüler einer Klasse, die zugleich weniger als die

Hälfte der Schüler dieser Klasse sind, sowie ein

Religionsunterricht für weniger als drei Schüler

einer Religionsunterrichtsgruppe, die in ihren Klassen

jeweils weniger als die Hälfte der Schüler jeder

einzelnen Klasse sind, ist im vollen oder in dem in

den Abs. 2 oder 3 angeführten verminderten

Wochenstundenausmaß nur dann zu erteilen, wenn

die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder

Religionsgesellschaft den Lehrerpersonalaufwand

hiefür trägt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung

auf Religion als Wahlpflichtgegenstand an allgemeinbildenden

höheren Schulen im Sinne des § 39

Abs. 1 Z 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 327/1988."

6. Im § 10 Abs. 1 werden die Worte „der Bundesminister

für Unterricht und Kunst" durch die

Worte „der Bundesminister für Unterricht, Kunst

und Sport" ersetzt.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1988

in Kraft.

Artikel III

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

soweit sie in den Wirkungsbereich des Bundes fällt,

sowie mit der Wahrnehmung des Rechtes des Bundes

gemäß Art. 14 Abs. 8 und Art. 14 a Abs. 6 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst

und Sport betraut, soweit Abs. 2 nicht anderes

bestimmt.

(2) Mit der Vollziehung der dienst- und besoldungsrechtlichen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

für die Religionslehrer an land- und forstwirtschaftlichen

Schulen des Bundes sowie mit der

Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß

Art. 14 a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929 hinsichtlich der dienst- und

besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

für Religionslehrer an sonstigen land-

und forstwirtschaftlichen Schulen ist der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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