329. Bundesgesetz: Änderung des Religionsunterrichtsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/
1949, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 185/1957, 243/1962 und 324/1975 wird wie
folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lit. g lautet
„g) Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung
(einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten), wobei an den Pädagogischen,
Berufspädagogischen und Land-
und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Akademien an die Stelle des Religionsunterrichtes
der Unterricht in Reli-
gionspädagogik tritt und in den folgenden
Bestimmungen unter Religionsunterricht
auch Religionspädagogik zu verstehen ist."
2. § 1 Abs. 3 lautet
„(3) An den öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Berufsschulen, soweit
sie nicht unter Abs. 1 lit. e fallen, ist für alle Schüler,
die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft angehören, der Religionsunterricht
ihres Bekenntnisses als Freigegenstand zu
führen."
3. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Die Gebietskörperschaften (Bund, Länder)
dürfen nur solche Personen als Religionslehrer
anstellen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)
Behörde als hiezu befähigt
und ermächtigt erklärt sind. Vor Aufnahme in das
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Religionslehrer
und vor Verleihung einer schulfesten Stelle
an einen Religionslehrer ist die zuständige kirchliche
(religionsgesellschaftliche) Behörde zu hören."
4. § 7 a Abs. 1 lautet
„(1) Nehmen am Religionsunterricht eines
Bekenntnisses weniger als die Hälfte der Schüler
einer Klasse teil, so können die Schüler dieses
Bekenntnisses mit Schülern desselben Bekenntnisses
von anderen Klassen oder Schulen (derselben
Schulart oder verschiedener Schularten) zu Religionsunterrichtsgruppen
zusammengezogen werden,
soweit dies vom Standpunkt der Schulorganisation
und des Religionsunterrichtes vertretbar ist."
5. Im § 7 a treten an die Stelle des Abs. 3 folgende
Absätze
„(3) Nehmen am Religionsunterricht eines
Bekenntnisses in einer Klasse vier oder drei Schüler
teil, die zugleich weniger als die Hälfte der Schüler
dieser Klasse sind, oder nehmen am Religionsunterricht
in einer Religionsunterrichtsgruppe vier oder
drei Schüler teil, die in ihren Klassen jeweils weniger
als die Hälfte der Schüler jeder einzelnen
Klasse sind, und konnte durch Zusammenziehung
der Schüler gemäß Abs. 1 keine höhere Zahl
erreicht werden, so beträgt die Wochenstundenanzahl
für den Religionsunterricht (§ 2 Abs. 2) eine
Wochenstunde; diese Verminderung tritt nicht ein,
wenn der Lehrerpersonalaufwand für die Erteilung
des Religionsunterrichtes hinsichtlich der Differenz
auf das volle Wochenstundenausmaß von der
betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft getragen wird. In diesen Fällen
gebühren den Religionslehrern nur die Bezahlung
für eine Wochenstunde, nicht jedoch sonstige
Vergütungen für finanzielle und zeitliche Aufwendungen
für die im Zusammenhang mit der Erteilung
dieses Religionsunterrichtes allenfalls erforderlichen
Reisebewegungen.
(4) Ein Religionsunterricht für weniger als drei
Schüler einer Klasse, die zugleich weniger als die
Hälfte der Schüler dieser Klasse sind, sowie ein
Religionsunterricht für weniger als drei Schüler
einer Religionsunterrichtsgruppe, die in ihren Klassen
jeweils weniger als die Hälfte der Schüler jeder
einzelnen Klasse sind, ist im vollen oder in dem in
den Abs. 2 oder 3 angeführten verminderten
Wochenstundenausmaß nur dann zu erteilen, wenn
die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder
Religionsgesellschaft den Lehrerpersonalaufwand
hiefür trägt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung
auf Religion als Wahlpflichtgegenstand an allgemeinbildenden
höheren Schulen im Sinne des § 39
Abs. 1 Z 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 327/1988."
6. Im § 10 Abs. 1 werden die Worte „der Bundesminister
für Unterricht und Kunst" durch die
Worte „der Bundesminister für Unterricht, Kunst
und Sport" ersetzt.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1988
in Kraft.
Artikel III
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
soweit sie in den Wirkungsbereich des Bundes fällt,
sowie mit der Wahrnehmung des Rechtes des Bundes
gemäß Art. 14 Abs. 8 und Art. 14 a Abs. 6 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst
und Sport betraut, soweit Abs. 2 nicht anderes
bestimmt.
(2) Mit der Vollziehung der dienst- und besoldungsrechtlichen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
für die Religionslehrer an land- und forstwirtschaftlichen
Schulen des Bundes sowie mit der
Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß
Art. 14 a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929 hinsichtlich der dienst- und
besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
für Religionslehrer an sonstigen land-
und forstwirtschaftlichen Schulen ist der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft betraut.