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329_1987 AT

329. Kundmachung: Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 329. Kundmachung: Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums

Nach Mitteilung der Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft haben die Bahamas am

27. Juli 1976 erklärt, sich auch nach Erlangung der

Unabhängigkeit an die Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom

20. März 1883, revidiert in Brüssel am 14. Dezember

1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag

am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934

und in Lissabon am 31. Oktober 1958 (BGBl.

Nr. 385/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 403/1969) gebunden zu erachten.

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