329. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ausbildung zum Facharzt für nichtklinische Medizin
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 c Abs. 1,2 h und 4 Abs. 4 des
Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 425/1975,
wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung über die Ausbildung zum Facharzt
für nichtklinische Medizin, BGBL
Nr. 450/1969, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 358/1981 wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Als Teilgebiete im Rahmen eines Sonderfaches
(§ 2 c Abs. 1 letzter Satz des Ärztegesetzes)
gelten
im Rahmen der nichtklinischen Sonderfächer
Pharmakologie Klinische Pharmakologie,
Pathologie Zytodiagnostik,
Medizinische und chemische
Labordiagnostik Zytodiagnostik."
2. Nach § 4a ist folgender § 4b einzufügen
„§ 4 b. (1) Die ergänzende spezielle Ausbildung
auf dem Teilgebiet Zytodiagnostik im Rahmen der
nichtklinischen Sonderfächer Pathologie und
Medizinische und chemische Labordiagnostik hat
eine dreijährige Ausbildung, davon zwei Jahre auf
dem Gebiet der Zytodiagnostik und ein Jahr im
Sonderfach Pathologie zu umfassen.
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 muß derart
gestaltet sein, daß dem Facharzt hinreichend Gelegenheit
geboten ist, sich umfassende praktische
Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten
Gebiet der Zytodiagnostik, mindestens in dem in
den Anlagen 2 und 3 angeführten Umfang,
anzueignen."
3. Der letzte Satz des § 7 hat zu lauten
„Zeugnisse über eine ergänzende spezielle Ausbildung
auf einem Teilgebiet im Rahmen eines Sonderfaches
(§ 2 Abs. 2) haben darüberhinaus eine
Beschreibung der Ausbildung zu enthalten, in der
insbesondere anzugeben ist, ob und inwieweit dem
in Ausbildung stehenden Arzt Gelegenheit gegeben
worden ist, sich praktische Kenntnisse und Erfahrungen
in dem in den Anlagen 1, 2 und 3 angeführten
Umfang anzueignen."
4. § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Jene Fachärzte, die eine ergänzende spezielle
Ausbildung auf einem Teilgebiet (§ 2 Abs. 2)
absolviert haben, dürfen der Berufsbezeichnung
„Facharzt für . . ." das Teilgebiet in Klammer als
Zusatz anfügen."
5. Die als Anlagen 2 und 3 bezeichneten Anlagen
dieser Verordnung sind nach der bisherigen
Anlage 1 anzufügen.
Artikel II
(1) Ärzte, die innerhalb der letzten sechs Jahre
vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachweislich
eine mindestens dreijährige Ausbildung auf dem
gesamten Gebiet der Zytodiagnostik im Sinne dieser
Verordnung zurückgelegt haben und die
Berufsberechtigung als Facharzt für Pathologie
oder für Medizinische und chemische Labordiagnostik
besitzen oder erwerben, sind berechtigt, die
Berufsbezeichnung „Facharzt für . . . (Zytodiagnostik)"
zu führen.
(2) Fachärzte eines nichtklinischen Sonderfaches,
denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung
eine Bewilligung zur geschäftsmäßigen Vornahme
zytodiagnostischer Untersuchungen gemäß der
Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 2. April 1948, BGBl. Nr. 63,
erteilt worden ist, sind berechtigt, der Berufsbezeichnung
„Facharzt für ..." den Zusatz „Zytodiagnostik"
in Klammer anzufügen.