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329_1983 AT

329. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ausbildung zum Facharzt für nichtklinische Medizin

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 329. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ausbildung zum Facharzt für nichtklinische Medizin

Auf Grund der §§ 2 c Abs. 1,2 h und 4 Abs. 4 des

Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 425/1975,

wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung über die Ausbildung zum Facharzt

für nichtklinische Medizin, BGBL

Nr. 450/1969, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 358/1981 wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Als Teilgebiete im Rahmen eines Sonderfaches

(§ 2 c Abs. 1 letzter Satz des Ärztegesetzes)

gelten

im Rahmen der nichtklinischen Sonderfächer

Pharmakologie Klinische Pharmakologie,

Pathologie Zytodiagnostik,

Medizinische und chemische

Labordiagnostik Zytodiagnostik."

2. Nach § 4a ist folgender § 4b einzufügen

„§ 4 b. (1) Die ergänzende spezielle Ausbildung

auf dem Teilgebiet Zytodiagnostik im Rahmen der

nichtklinischen Sonderfächer Pathologie und

Medizinische und chemische Labordiagnostik hat

eine dreijährige Ausbildung, davon zwei Jahre auf

dem Gebiet der Zytodiagnostik und ein Jahr im

Sonderfach Pathologie zu umfassen.

(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 muß derart

gestaltet sein, daß dem Facharzt hinreichend Gelegenheit

geboten ist, sich umfassende praktische

Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten

Gebiet der Zytodiagnostik, mindestens in dem in

den Anlagen 2 und 3 angeführten Umfang,

anzueignen."

3. Der letzte Satz des § 7 hat zu lauten

„Zeugnisse über eine ergänzende spezielle Ausbildung

auf einem Teilgebiet im Rahmen eines Sonderfaches

(§ 2 Abs. 2) haben darüberhinaus eine

Beschreibung der Ausbildung zu enthalten, in der

insbesondere anzugeben ist, ob und inwieweit dem

in Ausbildung stehenden Arzt Gelegenheit gegeben

worden ist, sich praktische Kenntnisse und Erfahrungen

in dem in den Anlagen 1, 2 und 3 angeführten

Umfang anzueignen."

4. § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Jene Fachärzte, die eine ergänzende spezielle

Ausbildung auf einem Teilgebiet (§ 2 Abs. 2)

absolviert haben, dürfen der Berufsbezeichnung

„Facharzt für . . ." das Teilgebiet in Klammer als

Zusatz anfügen."

5. Die als Anlagen 2 und 3 bezeichneten Anlagen

dieser Verordnung sind nach der bisherigen

Anlage 1 anzufügen.

Artikel II

(1) Ärzte, die innerhalb der letzten sechs Jahre

vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachweislich

eine mindestens dreijährige Ausbildung auf dem

gesamten Gebiet der Zytodiagnostik im Sinne dieser

Verordnung zurückgelegt haben und die

Berufsberechtigung als Facharzt für Pathologie

oder für Medizinische und chemische Labordiagnostik

besitzen oder erwerben, sind berechtigt, die

Berufsbezeichnung „Facharzt für . . . (Zytodiagnostik)"

zu führen.

(2) Fachärzte eines nichtklinischen Sonderfaches,

denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung

eine Bewilligung zur geschäftsmäßigen Vornahme

zytodiagnostischer Untersuchungen gemäß der

Verordnung des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung vom 2. April 1948, BGBl. Nr. 63,

erteilt worden ist, sind berechtigt, der Berufsbezeichnung

„Facharzt für ..." den Zusatz „Zytodiagnostik"

in Klammer anzufügen.

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