329. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Stadt Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 3
Donau Straße wird im Bereich der Stadt Wien wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an
der Kreuzung Donaustadt Straße (B 3) mit der
Wagramer Straße (B 8) bei km 6,51, folgt sodann
der Siebeckstraße und nach einem Rechtsbogen der
Dückegasse und bindet bei km 7,90 wieder in den
Bestand der B 3 Donau Straße (Donaufelder
Straße) ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik sowie beim Magistrat der Stadt Wien aufliegenden
Planunterlagen (MA 18 Nr. 361, Plan
Nr. 10 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.