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329_1981 AT

329. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Baierdorf bei Anger, Naintsch und Koglhof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 329. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Baierdorf bei Anger, Naintsch und Koglhof

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 72

Weizer Straße wird im Bereich der Gemeinden

Baierdorf bei Anger, Naintsch und Koglhof wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 42,7, verläuft in westlicher Richtung,

schwenkt bei km 42,9 nach Osten, quert die Feistritz

bei km 43,1 und km 43,5 und bindet bei

km 43,8 wieder in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen (Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Baierdorf bei Anger,

Naintsch und Koglhof aufliegenden Planunterlage

(Planzeichen BO-72; Maßstab 1 : 2880) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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