329. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Baierdorf bei Anger, Naintsch und Koglhof
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 72
Weizer Straße wird im Bereich der Gemeinden
Baierdorf bei Anger, Naintsch und Koglhof wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 42,7, verläuft in westlicher Richtung,
schwenkt bei km 42,9 nach Osten, quert die Feistritz
bei km 43,1 und km 43,5 und bindet bei
km 43,8 wieder in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen (Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Baierdorf bei Anger,
Naintsch und Koglhof aufliegenden Planunterlage
(Planzeichen BO-72; Maßstab 1 : 2880) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.