329. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT); Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse samt Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen
Art. II Abs. 2, Art. IV Abs. 4, Art. VII Abs. 2 lit. b, Art. VIII Abs. 4;
sowie im Anhang I: Art. 3 Abs. 3 lit. a und b, Art. 3 Abs. 5, Art. 7, Art. 8;
im Anhang II: Art. 3 Abs. 3 lit. a und b, Art 7, Art. 8 und
im Anhang III: Art. 3 Abs. 3 lit. a und b, Art. 7 Abs. 1, Art. 8
verfassungsändernd sind, samt Anhängen wird genehmigt.
(Übersetzung)
Präambel
IN DER ERKENNTNIS der
Bedeutung der Milch und der
Milcherzeugnisse für die Wirtschaft
zahlreicher Länder In dieser Übereinkunft und in
den beigefügten Protokollen umfaßt
der Begriff „Land" auch die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft. unter
dem Gesichtspunkt von Erzeugung,
Handel und Verbrauch;
IN DER ERKENNTNIS der
Notwendigkeit, im gegenseitigen
Interesse der Produzenten
und Verbraucher wie der Exporteure
und Importeure, Überschüsse
und Mangelsituationen
zu vermeiden und ein angemessenes
Preisniveau aufrechtzuerhalten;
IN ANBETRACHT der Verschiedenartigkeit
der Milcherzeugnisse
und ihres Zusammenhangs
untereinander;
IN ANBETRACHT der Lage
auf dem Markt für Milcherzeugnisse,
die durch extreme Schwankungen
und eine Vielzahl von
Einfuhr- und Ausfuhrmaßnahmen
gekennzeichnet ist;
IN DER ERWÄGUNG, daß
eine verbesserte Zusammenarbeit
im Sektor Milcherzeugnisse
dazu beiträgt, die angestrebte
Ausweitung und Liberalisierung
des Welthandels zu erreichen und
die Grundsätze und Ziele betreffend
die Entwicklungsländer,
die in der Tokio-Erklärung der
Minister vom 14. September 1973
betreffend die Multilateralen
Handelsverhandlungen vereinbart
wurden, zu verwirklichen;
ENTSCHLOSSEN, die
Grundsätze und Ziele des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens
— im folgenden „Allgemeines
Abkommen" oder
„GATT" genannt — zu beachten Diese Erwägung gilt nur zwischen
Teilnehmern, die Vertragsparteien des
GATT sind.
und bei der Verfolgung
der Ziele dieser Übereinkunft
die in der genannten Erklärung
aufgestellten Grundsätze und
Ziele zu verwirklichen —
Sind die Teilnehmer an dieser
Übereinkunft durch ihre Vertreter
wie folgt übereingekommen
TEIL I
ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
Artikel I
Ziele
Die Ziele dieser Übereinkunft
sind, gemäß den in der Tokio-
Erklärung der Minister vom
14. September 1973 betreffend
die Multilateralen Handelsverhandlungen
vereinbarten Grundsätzen
und Zielen
— eine Ausweitung und immer
weitergehende Liberalisierung
des Welthandels mit
Milcherzeugnissen unter möglichst
stabilen Marktbedingungen
auf der Grundlage
gegenseitiger Vorteile für die
Ausfuhr- und Einfuhrländer
zu bewirken;
— die wirtschaftliche und soziale
Entwicklung der Entwicklungsländer
zu fördern.
Artikel II
Erfaßte Erzeugnisse
1. Diese Übereinkunft gilt für
den Sektor Milcherzeugnisse. Im
Sinne dieser Übereinkunft
schließt der Begriff „Milcherzeugnisse"
folgende Erzeugnisse
nach der Definition der Nomenklatur
des Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete
des Zollwesens (NRZZ) ein
2. Der nach Artikel VH Absatz
la) dieser Übereinkunft
eingesetzte Internationale Rat
für Milcherzeugnisse — im folgenden
„der Rat" genannt —
kann beschließen, daß diese
Übereinkunft auch für andere Erzeugnisse,
die Milcherzeugnisse
im Sinne von Absatz 1 enthalten,
gilt, wenn er dies für die Verwirklichung
der Ziele und Bestimmungen
dieser Übereinkunft
für notwendig erachtet.
Artikel III
Information
1. Die Teilnehmer übermitteln
dem Rat regelmäßig und innerhalb
kürzester Frist die Angaben,
die dieser benötigt, um die Gesamtlage
auf dem Weltmarkt
für Milcherzeugnisse und die
Lage auf dem Weltmarkt für
jedes einzelne Milcherzeugnis
überwachen und beurteilen zu
können.
2. Die teilnehmenden Entwicklungsländer
übermitteln die Angaben,
über die sie verfügen. Um
diesen Ländern eine Verbesse-
rung ihrer Datenerfassungssysteme
zu ermöglichen, prüfen die
teilnehmenden entwickelten Länder
sowie diejenigen teilnehmenden
Entwicklungsländer, die
hierzu in der Lage sind, wohlwollend
jedes an sie gerichtete
Ersuchen um technische Hilfe.
3. Die Angaben, die die Teilnehmer
gemäß Absatz 1 entsprechend
den vom Rat festzulegenden
Modalitäten übermitteln
werden, umfassen Angaben
über die bisherige Entwicklung,
die gegenwärtige Lage und die
Aussichten der Erzeugung, des
Verbrauchs, der Preise, der Vorräte
und des Handels, einschließlich
anderer als normaler kommerzieller
Geschäfte, bei den
Erzeugnissen des Artikels II sowie
alle sonstigen vom Rat für
notwendig erachteten Angaben.
Des weiteren übermitteln die
Teilnehmer Angaben über ihre
internen Politiken und Handelsmaßnahmen
sowie über ihre
bilateralen, plurilateralen oder
multilateralen Verpflichtungen
im Sektor Milcherzeugnisse und
teilen jede Änderung dieser Politiken
und Maßnahmen, die sich
auf den internationalen Handel
mit Milcherzeugnissen auswirken
könnte, möglichst früh mit. Die
Bestimmungen dieses Absatzes
verpflichten die Teilnehmer nicht
zur Übermittlung vertraulicher
Angaben, deren Preisgabe die
Durchführung von Gesetzen behindern
oder in sonstiger Weise
dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen
oder die berechtigten
Handelsinteressen öffentlicher
oder privater Unternehmen schädigen
würde.
Anmerkung: Aufgrund dieses Artikels
erteilt der Rat dem Sekretariat
Weisung, eine Bestandsaufnahme aller
Maßnahmen, die sich auf den Handel
mit Milcherzeugnissen auswirken, einschließlich
aller Verpflichtungen aus
bilateralen, plurilateralen und multilateralen
Verhandlungen zu erstellen
und auf dem neuesten Stand zu halten.
Artikel IV
Aufgaben des Internationalen
Rates für Milcherzeugnisse
und Zusammenarbeit
zwischen den Teilnehmern
an dieser Übereinkunft
1. Der Rat tritt zusammen, um
a) auf der Grundlage eines
Lageberichts, den das Se»
kretariat anhand der von den
Teilnehmern gemäß Artikel
III übermittelten Unterlagen,
der Angaben aufgrund
der Anwendung des
Protokolle des Artikels VI
und aller anderen ihm verfügbaren
Angaben erstellt,
die Lage und die Aussichten
auf dem Weltmarke
für Milcherzeugnisse zu
beurteilen;
b) das Funktionieren dieses
Übereinkunft zu überprüfen.
2. Stellt der Rat nach Beurteilung
der Lage und der Aussichten
auf dem Weltmarkt gemäß
Absatz 1 a) fest, daß bei Milcherzeugnissen
insgesamt oder bei
einem oder mehreren bestimmten
Milcherzeugnissen ein ernstes
Marktungleichgewicht entsteht
oder zu entstehen droht,
das den internationalen Handel
beeinträchtigt oder beeinträchtigen
kann, so bemüht er sich,
unter besonderer Berücksichtigung
der Lage in den Entwicklungsländern
Lösungsmöglichkeiten
zur Prüfung durch die
Regierungen aufzuzeigen.
3. Je nachdem, ob die in Absatz
2 genannte Situation nach
Ansicht des Rates vorübergehender
oder mehr dauerhafter Art
ist, können die in Absatz 2 erwähnten
Maßnahmen kurz-, mittel-
und langfristige Maßnahmen
umfassen, die zu einer Verbesse-
rung der Gesamtlage des Weltmarktes
beitragen.
4. Bei der Prüfung der Maßnahmen,
die nach den Absätzen 2
und 3 getroffen werden könnten,
ist, wo möglich und zweckmäßig,
die den Entwicklungsländern zu
gewährende besondere und günstigere
Behandlung gebührend
zu berücksichtigen.
5. Jeder Teilnehmer kann unter
anderem für die gleichen Zwecke,
die in Absatz 2 genannt sind,
jede diese Übereinkunft betreffende
Frage Es wird bestätigt, daß der Begriff
„Frage" in diesem Absatz alle Fragen
umfaßt, die Gegenstand von im Rahmen
der Multilateralen Handelsverhandlungen
ausgehandelten Übereinkommen,
insbesondere über Ausfuhr-
und Einfuhrmaßnahmen, sind. Es
wird ferner bestätigt, daß die Bestimmungen
von Artikel IV Absatz 5
und diese Fußnote die Rechte und
Verpflichtungen der Vertragsparteien
solcher Übereinkommen nicht berühren. vor den Rat bringen.
Jeder Teilnehmer willigt
unverzüglich in Konsultationen
über alle diese Übereinkunft betreffenden
Fragen Es wird bestätigt, daß der Begriff
„Frage" in diesem Absatz alle Fragen
umfaßt, die Gegenstand von im Rahmen
der Multilateralen Handelsverhandlungen
ausgehandelten Übereinkommen,
insbesondere über Ausfuhr-
und Einfuhrmaßnahmen, sind. Es
wird ferner bestätigt, daß die Bestimmungen
von Artikel IV Absatz 5
und diese Fußnote die Rechte und
Verpflichtungen der Vertragsparteien
solcher Übereinkommen nicht berühren. ein.
6. Betrifft die Frage die Anwendung
der Bestimmungen der
Protokolle im Anhang, so kann
jeder Teilnehmer, der der Auffassung
ist, daß seine Handelsinteressen
ernstlich bedroht sind,
und der mit dem oder den anderen
betroffenen Teilnehmern
nicht zu einer allseits befriedigenden
Lösung gelangen kann,
den Vorsitzenden des nach Artikel
VII Absatz 2 a) eingesetzten
Komitees für das betreffende Protokoll
ersuchen, im Dringlichkeitswege
eine Sondersitzung
des Komitees einzuberufen, um
so rasch wie möglich und, soweit
beantragt, binnen vier Arbeitstagen
die Abhilfemaßnahmen
zu bestimmen, die notwendig
sein könnten. Kann eine zu-
friedenstellende Lösung nicht
gefunden werden, so tritt der
Rat auf Antrag des Vorsitzenden
des Komitees für das betreffende
Protokoll binnen längstens 15
Tagen zusammen, um die Frage
im Interesse der Erleichterung
einer zufriedenstellenden Lösung
zu prüfen.
Artikel V
Nahrungsmittelhilfe und
andere als normale kommerzielle
Geschäfte
1. Die Teilnehmer
a) tragen in Zusammenarbeit
mit der FAO und anderen
interessierten Organisationen
dazu bei, daß der Wert
der Milcherzeugnisse für
die Verbesserung des Ernährungsstandards
und die
Mittel und Wege, wie diese
Erzeugnisse den Entwicklungsländern
zugänglich gemacht
werden können, besser
erkannt werden;
b) liefern gemäß den Zielen
dieser Übereinkunft entsprechend
ihren Möglichkeiten
den Entwicklungsländern
Milcherzeugnisse im
Rahmen der Nahrungsmittelhilfe.
Die Teilnehmer
sollten dem Rat jedes Jahr
im voraus, soweit möglich,
Umfang, Mengen und Bestimmung
der von ihnen
in Aussicht genommenen
Nahrungsmittelhilfe bekanntgeben.
Weiterhin sollten
die Teilnehmer dem
Rat nach Möglichkeit alle
beabsichtigten Änderungen
des bekanntgegebenen Programms
im voraus mitteilen.
Beiträge zur Nahrungsmittelhilfe
können in
Form bilateraler Maßnahmen,
im Rahmen gemeinsamer
Vorhaben oder über
multilaterale Programme,
insbesondere das Welternährungsprogramm,
geleistet
werden;
c) führen in der Erkenntnis,
daß eine Abstimmung ihrer
Bemühungen auf diesem
Gebiet wünschenswert ist
und schädigende Eingriffe
in das normale Gefüge der
Erzeugung, des Verbrauchs
und des internationalen
Handels vermieden werden
müssen, im Rat Aussprachen
über die zugesagten
und beantragten Lieferungen
von Milcherzeugnissen
im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
oder zu Vorzugsbedingungen.
2. Unentgeltliche Ausführen
nach Entwicklungsländern, Ausfuhren
zu Zwecken der Hilfe
oder Wohlfahrt in Entwicklungsländern
sowie andere Geschäfte,
die keine normalen kommerziellen
Geschäfte sind, erfolgen gemäß
den von der FAO aufgestellten
„Principles of Surplus
Disposal and Consultative Obligations".
Der Rat arbeitet daher
eng mit dem „Consultative
Sub-Committee on Surplus Disposal"
zusammen.
3. Gemäß den von ihm festzulegenden
Bedingungen und
Modalitäten erörtert der Rat
auf Antrag alle Geschäfte, die
keine normalen kommerziellen
Geschäfte sind und nicht unter
das Übereinkommen über die
Auslegung und Anwendung der
Artikel VI, XVI und XXIII des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
fallen, und führt
hierüber Konsultationen.
TEIL II
BESONDERE
BESTIMMUNGEN
Artikel VI
Protokolle
Unbeschadet der Artikel I
bis V gelten für die nachstehenden
Erzeugnisse die Bestimmungen
der Protokolle im Anhang
zu dieser Übereinkunft
Anhang I — Protokoll betreffend
bestimmte Milchpulverarten
Milchpulver und Rahmpulver,
ausgenommen Molkepulver
Anhang II — Protokoll betreffend
Milchfett
Milchfett
Anhang III — Protokoll betreffend
bestimmte Käsearten
Bestimmte Käsearten
TEIL III
Artikel VII
Verwaltung der
Übereinkunft
1. Internationaler Rat für
Milcherzeugnisse
a) Es wird ein Internationaler
Rat für Milcherzeugnisse im
Rahmen des GATT eingesetzt.
Der Rat, dem Vertreter
aller Teilnehmer an
dieser Übereinkunft angehören,
erfüllt die Aufgaben,
die zur Durchführung der
Bestimmungen dieser Übereinkunft
notwendig sind.
Dem Rat stehen die Dienste
des GATT-Sekretariates zur
Verfügung. Der Rat gibt
sich seine eigenen Verfahrensregeln.
b) Ordentliche Sitzungen
und Sondersitzungen
Der Rat tritt normalerweise
mindestens zweimal
im Jahr zusammen. Der
Vorsitzende kann jedoch
von sich aus oder auf An-
trag eines der nach Absatz
2 a) eingesetzten Komitees
oder auf Antrag
eines Teilnehmers an dieser
Übereinkunft eine Sondersitzung
einberufen.
c) Beschlußfassung
Die Beschlüsse des Rates
kommen durch Konsens
zustande. Ein Beschluß des
Rates über eine zur Prüfung
vorgelegte Frage gilt
als gefaßt, wenn kein Mitglied
des Rates einen formellen
Einwand gegen die
Annahme eines Vorschlags
erhebt.
d) Zusammenarbeit mit
anderen Organisationen
Der Rat trifft alle geeigneten
Vorkehrungen für
Konsultationen und die Zusammenarbeit
mit zwischenstaatlichen
und nichtstaatlichen
Organisationen.
e) Zulassung von Beobachtern
i) Der Rat kann jedes
Nicht-Teilnehmerland
einladen, sich auf einer
Sitzung des Rates als
Beobachter vertreten zu
lassen.
ii) Der Rat kann auch jede
Organisation im Sinne
von Absatz 1 d) einladen,
einer Sitzung als
Beobachter beizuwohnen.
2. Komitees
a) Der Rat setzt ein Komitee
zur Wahrnehmung aller
notwendigen Aufgaben für
die Durchführung der Bestimmungen
des Protokolls
betreffend bestimmte Milchpulverarten,
ein Komitee
zur Erfüllung aller notwendigen
Aufgaben für die
Durchführung der Bestimmungen
des Protokolls bebetreffend
Milchfett und
ein Komitee zur Wahrnehmung
aller notwendigen
Aufgaben für die Durchführung
der Bestimmungen
des Protokolls betreffend
gewisse Käsearten ein. Jedem
dieser Komitees gehören
Vertreter aller Teilnehmer
an dem betreffenden
Protokoll an. Den
Komitees stehen die Dienste
des GATT-Sekretariats zur
Verfügung. Die Komitees
erstatten dem Rat Bericht
über die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben.
b) Prüfung der Marktlage
Der Rat legt die Modalitäten
der nach Artikel DI
zu übermittelnden Angaben
fest und trifft die notwendigen
Vorkehrungen,
damit
— das Komitee des Protokolls
betreffend bestimmte
Milchpulverarten
die Lage und die
Entwicklung auf dem
internationalen Markt
für die unter das Protokoll
fallenden Erzeugnisse
sowie die Bedingungen,
unter denen
die Bestimmungen des
Protokolls von den Teilnehmern
angewendet
werden, unter Berücksichtigung
der Entwicklung
der Preise im internationalen
Handel mit
jedem der übrigen
Milcherzeugnisse, die
Einfluß auf den Handel
mit den unter das Protokoll
fallenden Erzeugnissen
haben, ständig
verfolgen kann;
— das Komitee des Protokolls
betreffend Milchfett,
die Lage und die
Entwicklung auf dem
internationalen Markt
für die unter das Protokoll
fallenden Erzeugnisse
sowie die Bedingungen,
unter denen
die Bestimmungen des
Protokolls von den Teilnehmern
angewendet
werden, unter Berücksichtigung
der Entwicklung
der Preise im internationalen
Handel mit
jedem der übrigen
Milcherzeugnisse, die
Einfluß auf den Handel
mit den unter das Protokoll
fallenden Erzeugnissen
haben, ständig
verfolgen kann;
— das Komitee des Protokolls
betreffend bestimmte
Käsearten, die
Lage und die Entwicklung
auf dem internationalen
Markt für die
unter das Protokoll fallenden
Erzeugnisse sowie
die Bedingungen,
unter denen die Bestimmungen
des Protokolls
von den Teilnehmern
angewendet werden,
unter Berücksichtigung
der Entwicklung
der Preise im internationalen
Handel mit jedem
der übrigen Milcherzeugnisse,
die Einfluß
auf den Handel mit den
unter das Protokoll fallenden
Erzeugnissen
haben, ständig verfolgen
kann.
c) Ordentliche Sitzungen
und Sondersitzungen
Jedes Komitee tritt normalerweise
mindestens einmal
im Vierteljahr zusammen.
Der Vorsitzende jedes
Komitees kann jedoch von
sich aus oder auf Antrag
eines Teilnehmers eine Sondersitzung
des betreffenden
Komitees einberufen.
d) Beschlußfassung
Die Beschlüsse der Komitees
kommen durch Konsens
zustande. Ein Beschluß
des Komitees über
eine zur Prüfung vorgelegte
Frage gilt als gefaßt,
wenn kein Mitglied des
Komitees einen formellen
Einwand gegen die Annahme
eines Vorschlags erhebt.
TEIL IV
Artikel VIII
Schlußbestimmungen
1. Annahme Die in diesem Artikel verwendeten
Begriffe „Annahme" oder „angenommen"
umfassen den Abschluß aller
innerstaatlichen Verfahren, die zur
Durchführung der Bestimmungen
dieser Übereinkunft notwendig sind.
a) Diese Übereinkunft liegt
den Regierungen der Mitglieder
der Organisation
der Vereinten Nationen
oder einer ihrer Sonderorganisationen
und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft
zur Annahme
durch Unterzeichnung oder
in anderer Form auf.
b) Jede Regierung Im Sinne dieser Übereinkunft
umfaßt der Begriff „Regierung" auch
die zuständigen Organe der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft. , die diese
Übereinkunft annimmt,
kann bei der Annahme einen
Vorbehalt bezüglich
der Annahme eines der
Protokolle im Anhang zu
der Übereinkunft machen.
Dieser Vorbehalt bedarf
der Zustimmung der Teilnehmer.
c) Diese Übereinkunft wird
beim Generaldirektor der
VERTRAGSPARTEIEN
des GATT hinterlegt, der
jedem Teilnehmer innerhalb
kürzester Frist eine
beglaubigte Abschrift davon
und eine Notifikation
jeder Annahme übermittelt.
Der französische, der englische
und der spanische
Wortlaut dieser Übereinkunft
sind gleichermaßen
verbindlich.
d) Die Annahme dieser Übereinkunft
bedeutet die Kündigung
der in Genf am
12. Januar 1970 geschlossenen
und am 14. Mai 1970
in Kraft getretenen Vereinbarung
über bestimmte
Milcherzeugnisse für diejenigen
Teilnehmer, die diese
Vereinbarung angenommen
haben, und die Kündigung
des in Genf am 2. April
1973 geschlossenen und am
14. Mai 1973 in Kraft getretenen
Protokolls über
Milchfett für diejenigen
Teilnehmer, die dieses Protokoll
angenommen haben.
Diese Kündigung wird mit
dem Tag des Inkrafttretens
dieser Übereinkunft wirksam.
2. Vorläufige Anwendung
Jede Regierung kann beim
Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
des GATT
eine Erklärung über die vorläufige
Anwendung dieser Übereinkunft
hinterlegen. Jede Regierung,
die eine solche Erklärung
hinterlegt, wendet diese
Übereinkunft vorläufig an und
gilt vorläufig als Teilnehmer an
dieser Übereinkunft.
3. Inkrafttreten
a) Diese Übereinkunft tritt
für diejenigen Teilnehmer,
die sie angenommen haben,
am 1. Jänner 1980 in Kraft.
Für Teilnehmer, die diese
Übereinkunft nach diesem
Zeitpunkt annehmen, gilt
sie vom Tag ihrer Annahme
an.
b) Die Gültigkeit von Verträgen,
die vor Inkrafttreten
dieser Übereinkunft
wirksam geworden sind,
wird durch diese Übereinkunft
nicht berührt.
4. Geltungsdauer
Diese Übereinkunft wird für
die Dauer von drei Jahren geschlossen.
Ihre Geltungsdauer
verlängert sich jeweils um drei
weitere Jahre, sofern der Rat
nicht mindestens 80 Tage vor
dem Ende des jeweiligen Geltungszeitraumes
anders beschließt.
5. Änderung
Soweit nicht an anderer Stelle
dieser Übereinkunft Änderungsbestimmungen
enthalten sind,
kann der Rat eine Änderung der
Bestimmungen dieser Übereinkunft
empfehlen. Vorgeschlagene
Änderungen treten durch
Annahme durch die Regierungen
aller Teilnehmer in Kraft.
6. Verhältnis der Übereinkunft
zu den Anhängen
Vorbehaltlich der Bestimmungen
von Absatz 1 b) gelten als
Bestandteil dieser Übereinkunft
— die Protokolle, die in Artikel
VI genannt und in den Anhängen
I, II und III enthalten
sind;
— die Verzeichnisse der Referenzorte,
die in Artikel 2 des
Protokolls betreffend bestimmte
Milchpulverarten,
Artikel 2 des Protokolls betreffend
Milchfett und Artikel
2 des Protokolls betreffend
bestimmte Käsearten
genannt und in den Anhängen
I a, II a bzw. III a) enthalten
sind;
— die Tabellen der Preisunterschiede
nach dem Milchfettgehalt,
die in Artikel 3 Absatz
4 Anmerkung 3 des
Protokolls betreffend bestimmte
Milchpulverarten
und Artikel 3 Absatz 4 Anmerkung
1 des Protokolls
betreffend Milchfett erwähnt
und in den Anhängen I b)
bzw. II b) enthalten sind;
— das Verzeichnis der Verfahren
und Kontrollmaßnahmen,
das in Artikel 3 Absatz 5
des Protokolls betreffend bestimmte
Milchpulverarten genannt
und in Anhang I c)
enthalten ist.
7. Verhältnis der Übereinkunft
zum GATT
Die Bestimmungen dieser
Übereinkunft berühren nicht die
Rechte und Verpflichtungen dec
Teilnehmer aus dem GATT. Diese Bestimmung gilt nur
zwischen Teilnehmern, die Vertragsparteien
des GATT sind.
8. Rücktritt
a) Jeder Teilnehmer kann von
dieser Übereinkunft zurücktreten.
Der Rücktritt wird
mit Ablauf von sechzig
Tagen nach Eingang der
schriftlichen Rücktrittsanzeige
beim Generaldirektor
der VERTRAGSPARTEIEN
des GATT wirksam.
b) Unter den von den Teilnehmern
zu beschließenden
Bedingungen kann jeder
Teilnehmer von jedem der
Protokolle im Anhang zu
dieser Übereinkunft zurücktreten.
Der Rücktritt
wird mit Ablauf von sechzig
Tagen nach Eingang
der schriftlichen Rücktrittsanzeige
beim Generaldirektor
des GATT wirksam.
Geschehen zu Genf, am
zwölften April eintausendneunhundertneunundsiebzig.
ANHANG I
Protokoll betreffend
bestimmte Milchpulverarten
TEIL I
Artikel 1
Erfaßte Erzeugnisse
Dieses Protokoll gilt für Milchpulver
und Rahmpulver der
Tarifnummer 04.02 der Nomenklatur
des Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete
des Zollwesens, ausgenommen
Molkepulver.
TEIL II
Artikel 2
Leiterzeugnisse
Für die Anwendung dieses
Protokolls werden für die Leiterzeugnisse,
die den folgenden
Definitionen entsprechen, Mindestausfuhrpreise
festgesetzt
a) Bezeichnung: Magermilchpulver
Milchfettgehalt: höchstens
1,5 Gewichtsprozente
Wassergehalt: höchstens
5 Gewichtsprozente
b) Bezeichnung: Vollmilchpulver
Milchfettgehalt: 26 Gewichtsprozente
Wassergehalt: höchstens
5 Gewichtsprozente
c) Bezeichnung: Buttermilchpulver Erzeugnis, das aus der Gewinnung
von Butter und wasserfreiem
Milchfett stammt.
Milchfettgehalt: höchstens
11 Gewichtsprozente
Wassergehalt: höchstens
5 Gewichtsprozente
Verpackung: In handelsüblichen
Verpackungen mit einem Mindestgewicht
des Inhalts von
25 kg bzw. 50 lbs.
Verkaufsbedingungen: fob
Hochseeschiff Ausfuhrland
oder frei Grenze Ausfuhrland.
Abweichend von dieser Bestimmung
werden für die in
Anhang I a genannten Länder
Referenzorte festgelegt. Das
nach Artikel VII Absatz 2 a)
der Übereinkunft eingesetzte
Komitee — im folgenden
„das Komitee" genannt —
kann den Inhalt des Anhangs
ändern.
Prompte Zahlung gegen
Dokumente.
Artikel 3
Mindestpreise
Höhe und Einhaltung des
Mindestpreise
1. Die Teilnehmer werden die
notwendigen Vorkehrungen treffen
um sicherzustellen, daß
die Ausfuhrpreise der in Artikel 2
dieses Protokolls definierten Erzeugnisse
nicht niedriger sind
als die aufgrund dieses Protokolls
anwendbaren Mindestpreise.
Werden die Erzeugnisse in Form
von Waren ausgeführt, in denen
sie enthalten sind, so treffen
die Teilnehmer die notwendigen
Vorkehrungen, um eine Umgehung
der Preisvorschriften
dieses Protokolls zu vermeiden.
2. a) Die in diesem Artikel festgelegten
Mindestpreise berücksichtigen
insbesondere
die derzeitige Marktlage,
die Preise für Milcherzeugnisse
in den teilnehmenden
Erzeugerländern,
die Notwendigkeit der
Sicherstellung eines angemessenen
Verhältnisses zwischen
den in den Protokollen
zu dieser Übereinkunft
festgelegten Mindestpreisen,
die Notwendigkeit
der Sicherstellung ange-
messener Preise für die
Verbraucher und die erwünschte
Aufrechterhaltung
eines Mindesterlöses
für die leistungsfähigsten
Erzeuger zur Sicherstellung
einer längerfristigen Versorgungsstabilität.
b) Die in Absatz 1 vorgesehenen
Mindestpreise, die
bei Inkrafttreten dieses Protokolls
gelten, werden wie
folgt festgesetzt
i) 425 US-Dollar je metrische
Tonne für Magermilchpulver
entsprechend
der Definition
in Artikel 2 dieses Protokolls;
ii) 725 US-Dollar je metrische
Tonne für Vollmilchpulver
entsprechend
der Definition
in Artikel 2 dieses Protokolls;
iii) 425 US-Dollar je metrische
Tonne für Buttermilchpulver
entsprechend
der Definition
in Artikel 2 dieses Protokolls.
3. a) Die in diesem Artikel festgesetzten
Mindestpreise
können vom Komitee unter
Berücksichtigung der Ergebnisse
der Anwendung
des Protokolls einerseits
und der Entwicklung der
Lage auf dem internationalen
Markt andererseits geändert
werden.
b) Die in diesem Artikel festgesetzten
Mindestpreise
werden mindestens einmal
jährlich vom Komitee überprüft.
Das Komitee tritt
zu diesem Zweck im September
eines jeden Jahres
zusammen. Bei dieser Überprüfung
zieht das Komitee
in dem angemessenen und
notwendigen Umfang insbesondere
die von den
Erzeugern zu tragenden
Kosten, sonstige einschlägige
Wirtschaftsfaktoren
des Weltmarktes, die Not-
wendigkeit, den leistungsfähigsten
Erzeugern einen
langfristigen Mindesterlös
zu erhalten, die Notwendigkeit,
die Versorgungsstabilität
aufrechtzuerhalten
und den Verbrauchern annehmbare
Preise zu sichern
sowie die jeweilige Lage
auf dem Markt in Betracht
und beachtet die wünschenswerte
Verbesserung
des Verhältnisses zwischen
der Höhe der in Absatz 2 b)
festgesetzten Mindestpreise
und der Höhe der Stützung
der Milcherzeugung in den
wichtigsten teilnehmenden
Erzeugerländern.
Anpassung der Mindestpreise
4. Weichen die tatsächlich ausgeführten
Erzeugnisse von den
Leiterzeugnissen bezüglich Fettgehalt,
Verpackung oder Verkaufsbedingungen
ab, so werden
die Mindestpreise nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen
so angepaßt, daß die Mindestpreise,
wie sie in diesem Protokoll
für die in dessen Artikel 2
definierten Erzeugnisse festgelegt
sind, gewahrt werden.
Milchfettgehalt: Weicht der
Milchfettgehalt der in Artikel 1
dieses Protokolls definierten
Milchpulverarten, ausgenommen
Buttermilchpulver Entsprechend der Definition in
Artikel 2 c) dieses Protokolls. von dem
Milchfettgehalt der in Artikel 2
a) und b) dieses Protokolls
definierten Leiterzeugnisse ab,
so wird der Mindestpreis für
jeden vollen Gewichtsprozent
Milchfett ab 2 Gewichtsprozenten
im Verhältnis zu dem
Unterschied zwischen den Mindestpreisen
für die in Artikel 2 a)
und b) dieses Protokolls definierten
Leiterzeugnisse nach oben
angepaßt. Siehe Anhang I b „Tabelle der
Preisunterschiede nach dem Milchfettgehalt".
Verpackung: Werden die Erzeugnisse
anders als in handelsüblichen
Verpackungen mit einem
Gewicht des Inhalts von
mindestens 25 kg bzw. 50 lbs
angeboten, so werden die Mindestpreise
so angepaßt, daß sie
den Kostenunterschied zwischen
der tatsächlichen Verpackung
und der oben definierten Verpackung
widerspiegeln.
Verkaufsbedingungen: Erfolgt
der Verkauf zu anderen Bedingungen
als fob Ausfuhrland
oder frei Grenze Ausfuhrland Siehe Artikel 2. ,
so werden die Mindestpreise auf
der Grundlage der in Absatz 2 b)
festgesetzten fob-Mindestpreise
zuzüglich der tatsächlichen und
berechtigten Kosten der eingeschlossenen
Leistungen errechnet;
schließen die Verkaufsbedingungen
die Einräumung eines
Kredits ein, so werden dessen
Kosten zu den im betreffenden
Land vorherrschenden kommerziellen
Zinssätzen berechnet.
Ausfuhren und Einfuhren von
Magermilchpulver und Buttermilchpulver
zu Futterzwecken
5. Abweichend von den Bestimmungen
der Absätze 1 bis 4
können die Teilnehmer unter
den nachstehend festgelegten Bedingungen
Magermilchpulver
und Buttermilchpulver zu Futterzwecken
unter den in diesem
Protokoll für die genannten
Erzeugnisse vorgesehenen Mindestpreisen
ausführen bzw. einführen.
Die Teilnehmer können
von dieser Möglichkeit nur Gebrauch
machen, wenn sie die
ausgeführten bzw. eingeführten
Erzeugnisse den Verfahren und
Kontrollmaßnahmen unterwerfen,
die im Ausfuhr- bzw. Bestimmungsland
angewendet werden,
um sicherzustellen, daß das
auf diese Weise ausgeführte bzw.
eingeführte Magermilchpulver
und Buttermilchpulver ausschließlich
zu Futterzwecken
verwendet wird. Diese Verfah-
ren und Kontrollmaßnahmen bedürfen
der Zustimmung des
Komitees und der Eintragung in
ein vom Komitee gefühltes Register. Siehe Anhang I c „Register der
Verfahren und Kontrollmaßnahmen".
Die Exporteure können Magermilchpulver
und Buttermilchpulver zu
Futterzwecken in unverändertem Zustand
an Importeure liefern, deren
Verfahren und Kontrollmaßnahmen in
dem Register eingetragen sind. In
diesem Fall haben die Exporteure das
Komitee von ihrer Absicht in Kenntnis
zu setzen, Magermilchpulver und/oder
Buttermilchpulver zu Futterzwecken in
unverarbeitetem Zustand an solche
Importeure zu liefern, deren Verfahren
und Kontrollmaßnahmen registriert
worden sind.
Teilnehmer, die von
den Bestimmungen dieses Absatzes
Gebrauch machen möchten,
teilen ihre Absicht im voraus
dem Komitee mit, das auf
Antrag eines Teilnehmers zusammentritt,
um die Marktlage
zu prüfen. Die Teilnehmer übermitteln
die notwendigen Angaben
über ihre Geschäfte mit
Magermilchpulver und Buttermilchpulver
zu Futterzwecken,
damit das Komitee die Entwicklung
in diesem Sektor verfolgen
und in regelmäßigen Abständen
Vorausschätzungen über die Entwicklung
dieses Handels anstellen
kann.
Besondere Verkaufsbedingungen
6. Die Teilnehmer werden im
Rahmen ihrer institutionellen
Möglichkeiten sicherstellen, daß
Praktiken der in Artikel 4 dieses
Protokolls erwähnten Art nicht
zur Folge haben, die Ausfuhrpreise
der unter die Mindestpreisvorschriften
fallenden Erzeugnisse
mittelbar oder unmittelbar
unter die vereinbarten
Mindestpreise zu senken.
Anwendungsbereich
7. Für jeden Teilnehmer findet
dieses Protokoll Anwendung auf
die Ausfuhren der in Artikel 1
dieses Protokolls definierten Erzeugnisse,
die in seinem Zollgebiet
hergestellt oder umgepackt
wurden.
Andere Geschäfte als normale
kommerzielle Geschäfte
8. Die Bestimmungen der Absätze
1 bis 7 finden keine Anwendung
auf unentgeltliche Ausfuhren
nach Entwicklungsländern
oder auf Ausfuhren, die für
Zwecke der Hilfe, der ernährungsbezogenen
Entwicklung
oder der Wohlfahrt in Entwicklungsländern
bestimmt sind.
Artikel 4
Übermittlung
von Angaben
Nähern sich die Preise im
internationalen Handel mit den
unter Artikel 1 dieses Protokolls
fallenden Erzeugnissen den in
Artikel 3 Absatz 2 b) dieses Protokolls
erwähnten Mindestpreisen,
so notifizieren die Teilnehmer
dem Komitee unbeschadet
der Bestimmungen des Artikels
III der Übereinkunft alle für die
Beurteilung ihrer Marktlage maßgeblichen
Elemente, insbesondere
Kredit- oder Darlehenspraktiken,
Koppelungs-, Tausch- oder
Dreiecksgeschäfte, Rückerstattungen
oder Rabatte, Ausschließlichkeitsverträge,
Verpackungskosten
und Einzelheiten
der Verpackung, damit das
Komitee eine Überprüfung vornehmen
kann.
Artikel 5
Pflichten der ausführenden
Teilnehmer
Die ausführenden Teilnehmer
unternehmen entsprechend ihren
institutionellen Möglichkeiten
alles in ihrer Macht Stehende,
um vorrangig den normalen
kommerziellen Bedarf der teil-
nehmenden einführenden Entwicklungsländer,
insbesondere
den Bedarf für ernährungsbezogene
Entwicklungszwecke und
für Wohlfahrtszwecke, zu befriedigen.
Artikel 6
Zusammenarbeit der einführenden
Teilnehmer
1. Die Teilnehmer, die unter
Artikel 1 dieses Protokolls fallende
Erzeugnisse einführen, werden
insbesondere
a) bei der Verwirklichung der
Mindestpreisziele dieses
Protokolls zusammenarbeiten
und soweit möglich
sicherstellen, daß die unter
Artikel 1 dieses Protokolls
fallenden Erzeugnisse nicht
unter dem Zollwert eingeführt
werden, der den
vorgeschriebenen Mindestpreisen
entspricht;
b) unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels IQ der
Übereinkunft und des Artikels
4 dieses Protokolls
Angaben über Einfuhren
von unter Artikel 1 dieses
Protokolls fallenden Erzeugnissen
aus Nicht-Teilnehmerländern
übermitteln;
c) Vorschläge für geeignete
Abhilfemaßnahmen für den
Fall, daß Einfuhren zu
Preisen, die mit den Mindestpreisen
nicht vereinbar
sind, die Anwendung dieses
Protokolls gefährden, wohlwollend
prüfen.
2. Absatz 1 findet keine Anwendung
auf Einfuhren von
Magermilchpulver and Buttermilchpulver
zu Futterzwecken,
sofern diese Einfuhren den in
Artikel 3 Absatz 5 dieses Protokolls
vorgesehenen Maßnahmen
und Verfahren unterworfen
werden.
TEIL III
Artikel 7
Ausnahmen
Auf Antrag eines Teilnehmers
ist das Komitee befugt, Ausnahmen
von den Bestimmungen des
Artikels 3 Absätze 1 bis 5 dieses
Protokolls zuzulassen, um
Schwierigkeiten zu beheben, die
die Einhaltung der Mindestpreise
bestimmten Teilnehmern
verursachen könnte. Das Komitee
befindet über den Antrag
binnen drei Monaten nach Antragstellung.
Artikel 8
Dringlichkeitsmaßnahmen
Jeder Teilnehmer, der der Auffassung
ist, daß seine Interessen
durch ein an dieses Protokoll
nicht gebundenes Land ernsthaft
bedroht sind, kann den Vorsitzenden
des Komitees ersuchen,
binnen zwei Arbeitstagen
eine Dringlichkeitssitzung des
Komitees einzuberufen, um über
etwaige notwendige Maßnahmen
zur Behebung der Lage zu entscheiden.
Kann eine solche Sitzung
nicht binnen zwei Arbeitstagen
einberufen werden und
droht den Handelsinteressen des
betreffenden Teilnehmers bedeutender
Schaden, so kann er einseitig
Schutzmaßnahmen ergreifen,
sofern jeder andere Teilnehmer,
der voraussichtlich davon
betroffen wird, sofort in
Kenntnis gesetzt wird. Der Vorsitzende
des Komitees ist ebenfalls
offiziell und umgehend über
alle Umstände der Angelegenheit
zu unterrichten und aufzufordern,
zum frühest möglichen
Zeitpunkt eine Sondersitzung
des Komitees einzuberufen.
ANHANG I a
Protokoll betreffend bestimmte
Milchpulverarten
Verzeichnis der
Referenzorte
Gemäß Artikel 2 dieses Protokolls
werden für die nach-
stehend angeführten Länder folgende
Referenzorte festgelegt
Österreich: Antwerpen, Hamburg,
Rotterdam
Finnland: Antwerpen, Hamburg,
Rotterdam
Norwegen: Antwerpen, Hamburg,
Rotterdam
Schweden: Antwerpen, Hamburg,
Rotterdam
Polen: Antwerpen, Hamburg,
Rotterdam
ANHANG I b
Protokoll betreffend
bestimmte Milchpulverarten
Tabelle der Preisunterschiede
nach dem Milchfettgehalt
ANHANG I c
Protokoll betreffend
bestimmte Milchpulverarten
Register der Verfahren und
Kontrollmaßnahmen
Im Einklang mit den Bestimmungen
von Artikel 3 Absatz 5
dieses Protokolls werden die
folgenden Verfahren und Kontrollmaßnahmen
für die unten
angeführten Teilnehmer gebilligt
Australien
Magermilchpulver Diese Verfahren und Kontrollmaßnahmen
gelten für Buttermilchpulver
sowie Magermilchpulver zu
Futterzwecken. kann aus
dem Zollgebiet Australiens in
dritte Länder ausgeführt werden
A. entweder nachdem die zuständigen
australischen Behörden
sich vergewissert haben,
daß das Magermilchpulver in
einem der folgenden Verfahren
denaturiert worden ist
1. Je 100 kg Magermilchpulver
Zusatz von 2,5 kg Luzernegrünmehl
oder Grasgrünmehl
mit einem Anteil von mindestens
70% Partikeln, die 300 Mikron
nicht überschreiten, gleichmäßig
in der Mischung verteilt.
2. Zusatz von fein gemahlenem
Luzernemehl (98% müssen ein
60er Sieb bzw. nach US-Norm
ein 50er Sieb passieren) im
Verhältnis von 2 bis 4 Teilen
je 100 und von Phenolphtalein
im Verhältnis 1:20000 (1 g auf
20 kg Milch).
3. Zusatz von 20 Gewichtsprozenten,
bezogen auf das behandelte
Erzeugnis (80 Gewichtsprozente
Milchpulver und
20 Gewichtsprozente Denaturierungsmittel),
einer Mischung aus
80% Kleie und 20% Kartoffelmehl,
Reismehl oder anderer
gewöhnlicher Stärke (mindestens
10% müssen ein 60er Sieb bzw.
nach US-Norm ein 50er Sieb
passieren) sowie von Phenolphtalein
im Verhältnis 1:20000.
4. Je 100 kg Magermilchpulver
Zusatz von mindestens 35 kg
nichtdesodoriertem Fischmehl
und 200 g Eisenkarbonat oder
Eisensulfat sowie
a) 1,5 kg Aktivkohle;
b) oder 100 g einer Mischung,
die zu vier Fünftel aus
Tartrazin-Gelb (E 102) und
zu einem Fünftel aus Patentblau
V (E 131) besteht;
c) oder 20 g Cochenillerot A
(E 124);
d) oder 40 g Patentblau V
(E 131).
5. Je 100 kg Magermilchpulver
Zusatz von mindestens 40 kg
nichtdesodoriertem Fischmehl
und 300 g Eisenkarbonat oder
Eisensulfat.
6. Je 100 kg Magermilchpulver
Zusatz von mindestens 4,5 kg
Fischöl oder Lebertran und 300g
Eisenkarbonat oder Eisensulfat.
Das in den Verfahren 4 und 5
genannte Fischmehl muß mindestens
25% Partikel von we-
niger als 80 Mikron enthalten.
Die Eisensalze in den Verfahren
4, 5 und 6 müssen mindestens
30% Partikel von weniger als
80 Mikron enthalten. Die Farbstoffe
müssen folgende Anteile
an reinem Farbstoff enthalten s
— Cochenillerot A (E 124) mindestens
30%
— andere Farbstoffe mindestens
25% ; Farbstoffe müssen mindestens
30% Partikel von
weniger als 80 Mikron enthalten.
Der Säuregehalt des
Fischöls, gerechnet in Ölsäure,
muß mindestens 10%
betragen.
Die dem Magermilchpulver
in den Verfahren 4, 5 und 6
zugesetzten Stoffe, insbesondere
die Aktivkohle, die Eisensalze
und die Farbstoffe, müssen
gleichmäßig verteilt sein. Zwei
einer Warenmenge von 25 kg
entnommene Stichproben von
je 50 g müssen bei der chemischen
Analyse innerhalb der für
die verwendete Analysemethode
zulässigen Fehlergrenze die gleichen
Ergebnisse erbringen.
7. Je 100 Gallonen Milch Zusatz
von 2 bis 3 Unzen Farbstoff
zur flüssigen Magermilch
vor dem Trocknen (je Hektoliter
12,5 bis 18,7 g). Folgende
Farbstoffe können verwendet
werden
8. Zusatz von Fleisch- und
Knochenmehl im Verhältnis von
2 zu 4 Teilen Magermilchpulver.
Die Säcke oder Behälter, in
denen das denaturierte Pulver
verpackt ist, müssen die Aufschrift
„Nur zu Futterzwecken"
tragen.
B. oder nach Beimengung in
Mischfutter der zu Nr. 23.07 der
Nomenklatur des Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete
des Zollwesens gehörenden
Art.
Österreich
Magermilchpulver Diese Verfahren und Kontrollmaßnahmen
gelten für Buttermilchpulver
sowie Magermilchpulver zu
Futterzwecken. kann aus
dem Zollgebiet Österreichs in
dritte Länder ausgeführt werden,
A. entweder nachdem die zuständigen
österreichischen Behörden
sich vergewissert haben,
daß das Magermilchpulver in
einem der folgenden Verfahren
denaturiert worden ist
1. Je 100 kg Magermilchpulver
Zusatz von 2,5 kg Luzernegrünmehl
oder Grasgrünmehl mit
einem Anteil von mindestens
70% Partikeln, die 300 Mikron
nicht überschreiten, gleichmäßig
in der Mischung verteilt.
2. Zusatz von fein gemahlenem
Luzernemehl (98% müssen ein
60er Sieb bzw. nach US-Norm
ein 50er Sieb passieren) im Verhältnis
von 2 bis 4 Teilen je
100 und von Phenolphtalein
im Verhältnis 1:20000 (1 g auf
20 kg Milch).
3. Zusatz von 20 Gewichtsprozenten,
bezogen auf das
behandelte Erzeugnis (80 Ge-
wichtsprozente Milchpulver und
20 Gewichtsprozente Denaturierungsmittel),
einer Mischung
aus 80% Kleie und 20% Kartoffelmehl,
Reismehl oder anderer
gewöhnlicher Stärke (mindestens
10% müssen ein 60er
Sieb bzw. nach US-Norm ein
50er Sieb passieren) sowie von
Phenolphtalein im Verhältnis
1:20000.
4. Je 100 kg Magermilchpulver
Zusatz von mindestens 35 kg
nichtdesodoriertem Fischmehl
und 200 g Eisenkarbonat oder
Eisensulfat sowie
a) 1,5 kg Aktivkohle;
b) oder 100 g einer Mischung,
die zu vier Fünftel aus
Tartrazin-Geld (E 102) und
zu einem Fünftel aus Patentblau
V (E 131) besteht;
c) oder 20 g Cochenillerot A
(E 124);
d) oder 40 g Patentblau V
(E 131).
5. Je 100 kg Magermilchpulver
Zusatz von mindestens 40 kg
nichtdesodoriertem Fischmehl
und 300 g Eisenkarbonat oder
Eisensulfat.
6. Je 100 kg Magermilchpulver
Zusatz von mindestens 4,5 kg
Fischöl oder Lebertran und
300 g Eisenkarbonat oder Eisensulfat.
Das in den Verfahren 4 und 5
genannte Fischmehl muß mindestens
25% Partikel von weniger
als 80 Mikron enthalten. Die
Eisensalze in den Verfahren 4,
5 und 6 müssen mindestens 30%
Partikel von weniger als
80 Mikron enthalten. Die Farbstoffe
müssen folgende Anteile
an reinem Farbstoff enthalten
— Cochenilllerot A (E 124) mindestens
30%
— andere Farbstoffe mindestens
25%; Farbstoffe müssen mindestens
30% Partikel von
weniger als 80 Mikron enthalten.
Der Säuregehalt des
Fischöls, gerechnet in Ölsäure,
muß mindestens 10%
betragen.
Die dem Magermilchpulver
in den Verfahren 4, 5 und 6 zugesetzten
Stoffe, insbesondere
die Aktivkohle, die Eisensalze
und die Farbstoffe, müssen
gleichmäßig verteilt sein. Zwei
einer Warenmenge von 25 kg
entnommene Stichproben von
je 50 g müssen bei der chemischen
Analyse innerhalb der für
die verwendete Analysemethode
zulässigen Fehlergrenze die
gleichen Ergebnisse erbringen.
7. Je 100 Gallonen Milch Zusatz
von 2 bis 3 Unzen Farbstoff
zur flüssigen Magermilch
vor dem Trocknen (je Hektoliter
12,5 bis 18,7 g). Folgende
Farbstoffe können verwendet
werden
8. Zusatz von Fleisch- und
Knochenmehl im Verhältnis von
2 zu 4 Teilen Magermilchpulver.
Die Säcke oder Behälter, in
denen das denaturierte Pulver
verpackt ist, müssen die Aufschrift
„Nur zu Futterzwecken"
tragen.
B. oder nach Beimengung in
Mischfutter der zu Nr. 23.07
der Nomenklatur des Rates für
die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens gehörenden
Art.
Kanada
1. Zusatz von fein gemahlenem
Luzernemehl (98% müssen ein
60er Sieb bzw. nach US-Norm
ein 50er Sieb passieren) im
Verhältnis von 2 bis 4 Teilen
je 100 und von Phenolphtalein
im Verhältnis 1:20000 (1 g auf
20 kg Milch).
2. Zusatz von 20 Gewichtsprozenten,
bezogen auf das behandelte
Erzeugnis (80 Gewichtsprozente
Milchpulver und
20 Gewichtsprozente Denaturierungsmittel),
einer Mischung
aus 80% Kleie und 20% Kartoffelmehl,
Reismehl oder anderer
gewöhnlicher Stärke (mindestens
10% müssen ein 60er
Sieb bzw. nach US-Norm ein
50er Sieb passieren) sowie von
Phenolphtalein im Verhältnis
1:20000.
3. Je 100 kg Magermilchpulver
Zusatz von mindestens 35 kg
nichtdesodoriertem Fischmehl
und 200 g Eisenkarbonat oder
Eiseasulfat sowie
a) 1,5 kg Aktivkohle;
b) oder 100 g einer Mischung,
die zu vier Fünftel aus
Tartrazin-Gelb (E 102) und
zu einem Fünftel aus Patentblau
V (E 131) besteht;
c) oder 20 g Cochenillerot A
(E 124);
d) oder 40 g Patentblau V
(E 131).
4. Je 100 kg Magermilchpulver
Zusatz von mindestens 40 kg
nichtdesodoriertem Fischmehl
und 300 g Eisenkarbonat oder
Eisensulfat.
5. Je 100 kg Magermilchpulver
Zusatz von mindestens 4,5 kg
Fischöl oder Lebertran und 300 g
Eisenkarbonat oder Eisensulfat.
Das in den Verfahren 3 und 4
genannte Fischmehl muß mindestens
25% Partikel von weniger
als 80 Mikron enthalten.
Die Eisensalze in den Verfahren
3, 4 und 5 müssen mindestens
30% Partikel von weniger
als 80 Mikron enthalten.
Die Farbstoffe müssen folgende
Anteile an reinem Farbstoff enthalten
— Conchenillerot A (E 124)
mindestens 30%
— andere Farbstoffe mindestens
25%; Farbstoffe müssen mindestens
30% Partikel von
weniger als 80 Mikron enthalten.
Der Säuregehalt des
Fischöls, gerechnet in Ölsäure,
muß mindestens 10%
betragen.
Die dem Magermilchpulver
in den Verfahren 3, 4 und 5
zugesetzten Stoffe, insbesondere
die Aktivkohle, die Eisensalze
und die Farbstoffe, müssen
gleichmäßig verteilt sein. Zwei
einer Warenmenge von 25 kg
entnommene Stichproben von
je 50 g müssen bei der chemischen
Analyse innerhalb der für
die verwendete Analysemethode
zulässigen Fehlergrenze die
gleichen Ergebnisse erbringen.
6. Je 100 Gallonen Milch Zusatz
von 2 bis 3 Unzen Farbstoff
zur flüssigen Magermilch
vor dem Trocknen (je Hektoliter
12,5 bis 18,7 g).
Folgende Farbstoffe können
verwendet werden
7. Zusatz von Fleisch- und
Knochenmehl im Verhältnis von
2 zu 4 Teilen Magermilchpulver.
8. Je 100 kg Magermilchpulver
Zusatz von 2,5 kg Luzernegrünmehl
oder Grasgrünmehl mit
einem Anteil von mindestens
70% Partikeln, die 300 Mikron
nicht überschreiten, gleichmäßig
in der Mischung verteilt.
Die Säcke oder Behälter, in
denen das denaturierte Pulver
verpackt ist, müssen die Aufschrift
„Nur zu Futterzwecken"
tragen.
9. Beimengung von Magermilchpulver
in Mischfutter der
zu Nr. 23.07 der Nomenklatur
des Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des
Zollwesens gehörenden Art.
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Magermilchpulver Diese Verfahren und Kontrollmaßnahmen
gelten für Buttermilchpulver
sowie Magermilchpulver zu
Futterzwecken. [Siehe Verordnung
(EWG) Nr. 804/68, Artikel 10, Absatz
1]. zu Futterzwecken
kann nach Drittländern
ausgeführt werden
a) entweder nach Denaturierung
im Zollgebiet der Gemeinschaft
nach Artikel 2
der Verordnung (EWG)
Nr. 990/72 ABl. L 115 vom 17. Mai 1972,
Seite 1., zuletzt geändert
durch Verordnung
(EWG) Nr. 804/76 ABl. L 93 vom 8. April 1976,
Seite 22.
„Magermilchpulver wird
denaturiert, indem unter
gleichmäßiger Verteilung
im Gemisch je 100 kg
Magermilchpulver 2,5 kg
Luzernegrünmehl oder
Grasgrünmehl mit einem
Anteil von mindestens
70 v. H. Partikeln, die
300 Mikron nicht überschreiten,
zugesetzt werden."
Dieses Erzeugnis fallt
unter Tarifstelle 04.02 A
II (b) 1 des Gemeinsamen
Zolltarifs;
b) oder nach Beimengung in
„Futter, melassiert oder gezuckert;
andere Zubereitungen
der bei der Fütterung
verwendeten Art"
der Tarifstelle ex 23.07 B
des Gemeinsamen Zolltarifs,
Mager-milchpulver
enthaltend;
c) oder nach Färben in folgendem
Färbeverfahren
Das Färben ist mit den
Farbstoffen vorzunehmen,
die durch die Nummern des
Farbenindex—neueste Ausgabe
— und die nachstehend
angeführten Bezeichnungen
festgelegt sind.
Diese Farbstoffe
— sind allein oder in Verbindung
mit anderen
Farbstoffen in Form von
staubfeinem Pulver zu
verwenden
und
— müssen in dem Magermilchpulver
gleichmäßig
und
— in Mindestmengen von
200g/100 kg verteilt sein.
Bezeichnung der Farbstoffe
d) oder nach Denaturierung
nach Anhang III der Verordnung
(EWG) Nr. 2054/
76 ABl. L 228 vom 20. August 1978,
Seite 17., zuletzt geändert
durch Verordnung (EWG)
Nr. 2823/78 ABl. L 334 vom 1. Dezember
1978, Seite 84.;
1. Homogene Vermengung
der zu denaturierenden
Erzeugnisse mit
1 y. H. Blutmehl und
1 y. H. nichtdesodoriertem
Fischmehl; beide Stoffe
müssen fein gemahlen sein
und mindestens zu 80 v. H.
die Maschen eines 60er
Siebes der Reihe fine Tyler
oder entsprechender genormter
Siebe passieren
(Maschenweite 0,246 mm).
Das Blutmehl muß den
im Handel als löslich geltenden
Typen angehören
und folgenden Bedingungen
entsprechen: Das zu
10 v. H. in Wasser aufgelöste
Mehl darf nach 15 Minuten
Schütteln und weiteren
15 Minuten Schleudern
bei 2000 Umdrehungen
je Minute nicht
mehr als 5 v. H. Sediment
absetzen.
2. Homogene Vermengung
der zu denaturierenden
Erzeugnisse mit
1 v. H. Blutmehl und 1 v.
H. nichtdesodorierten Solubles
von Fischen.
Das Blutmehl muß die
im ersten Verfahren beschriebenen
Merkmale aufweisen,
und die Solubles
von Fischen müssen bezüglich
des Feinheitsgrades
dieselben Merkmale aufweisen,
wie sie in dem
ersten Verfahren für Blutmehl
und Fischmehl angegeben
sind.
Finnland
Magermilchpulver Diese Verfahren und Kontrollmaßnahmen
gelten für Buttermilchpulver
sowie Magermilchpulver zu
Futterzwecken. kann
aus dem Zollgebiet Finnlands
in dritte Länder ausgeführt
werden,
A. entweder nachdem die zuständigen
finnischen Behörden
sich vergewissert haben, daß das
Magermilchpulver in einem der
folgenden Verfahren denaturiert
worden ist!
1. Je 100 kg Magermilchpulver
Zusatz von 2,5 kg Luzernegrünmehl
oder Grasgrünmehl mit
einem Anteil von mindestens
70% Partikeln, die 300 Mikron
nicht überschreiten, gleichmäßig
in der Mischung verteilt.
2. Zusatz von fein gemahlenem
Luzernemehl (98% müssen ein
60er Sieb bzw. nach US-Norm
ein 50er Sieb passieren) im Verhältnis
von 2 bis 4 Teilen je
100 und von Phenolphtalein im
Verhältnis 1:20000 (1 g auf
20 kg Milch).
3. Zusatz von 20 Gewichtsprozenten,
bezogen auf das behandelte
Erzeugnis (80 Gewichtsprozente
Milchpulver und
20 Gewichtsprozente Denaturierungsmittel),
einer Mischung
aus 80% Kleie und 20% Kartoffelmehl,
Reismehl oder anderer
gewöhnlicher Stärke (mindestens
10% müssen ein 60er
Sieb bzw. nach US-Norm ein
50er Sieb passieren) sowie von
Phenolphtalein im Verhältnis
1:20000.
4. Je 100 kg Magermilchpulver
Zusatz von mindestens 35 kg
nichtdesodoriertem Fischmehl
und 200 g Eisenkarbonat oder
Eisensulfat sowie
a) 1,5 kg Aktivkohle;
b) oder 100 g einer Mischung,
die zu vier Fünftel aus
Tartrazin-Gelb (E 102) und
zu einem Fünftel aus Patentblau
V (E 131) besteht;
c) oder 20 g Cochenillerot A
(E 124);
d) oder 40 g Patentblau V
(E 131).
5. Je 100 kg Magermilchpulver
Zusatz von mindestens 40 kg
nichtdesodoriertem Fischmehl
und 300 g Eisenkarbonat oder
Eisensulfat.
6. Je 100 kg Magermilchpulver
Zusatz von mindestens 4,5 kg
Fischöl oder Lebertran und 300 g
Eisenkarbonat oder Eisensulfat
Das in den Verfahren 4 und 5
genannte Fischmehl muß mindestens
25% -Partikel von weniger
als 80 Mikron enthalten.
Die Eisensalze in den Verfahren
4, 5 und 6 müssen mindestens
30% Partikel von weniger als
80 Mikron enthalten. Die Farbstoffe
müssen folgende Anteile
an reinem Farbstoff enthalten
— Cochenillerot A (E 124) mindestens
30%
— andere Farbstoffe mindestens
25% ; Farbstoffe müssen mindestens
30% Partikel von
weniger als 80 Mikron enthalten.
Der Säuregehalt des
Fischöls, gerechnet in Ölsäure,
muß mindestens 10%
betragen.
Die dem Magermilchpulver
in den Verfahren 4, 5 und 6
zugesetzten Stoffe, insbesondere
die Aktivkohle, die Eisensalze
und die Farbstoffe, müssen
gleichmäßig verteilt sein. Zwei
einer Warenmenge von 25 kg
entnommene Stichproben von
je 50 g müssen bei der chemischen
Analyse innerhalb der für
die verwendete Analysemethode
zulässigen Fehlergrenze die gleichen
Ergebnisse erbringen.
7. Je 100 Gallonen Milch Zusatz
von 2 bis 3 Unzen Farbstoff
zur flüssigen Magermilch vor
dem Trocknen (je Hektoliter
12,5 bis 18,7 g). Folgende Farbstoffe
können verwendet werden
8. Zusatz von Fleisch- und
Knochenmehl im Verhältnis von
2 zu 4 Teilen Magermilchpulver.
Die Säcke oder Behälter, in
denen das denaturierte Pulver
verpackt ist, müssen die Aufschrift
„Nur zu Futterzwecken"
tragen.
B. oder nach Beimengung in
Mischfutter der zu Nr. 23.07 der
Nomenklatur des Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete
des Zollwesens gehörenden
Art.
Japan
Wer Magermilchpulver unter
Zollbefreiung einzuführen
wünscht, um daraus durch
Mischen mit anderen Stoffen
Futtermittel herzustellen, hat auf
Grund von Artikel 13 des Zolltarifgesetzes
wie folgt zu verfahren,
um sicherzustellen, daß
das Magermilchpulver nicht zu
anderen als Futterzwecken verwendet
werden kann
1. Er beantragt zunächst beim
Leiter des Zollamtes für seinen
Betrieb eine Erlaubnis zur Herstellung
von Mischfutter unter
Verwendung von zollfreiem
Magermilchpulver.
2. Wenn er (selbst oder durch
seinen Bevollmächtigten) Magermilchpulver
zu Futterzwecken
einführt, erfüllt er die notwendigen
Einfuhrformalitäten,
und die Zollbeamten im Einfuhrhafen
registrieren die eingeführten
Magermilchpulvermengen.
3. Er liefert das Magermilchpulver
sodann an seinen nach
Absatz 1 ermächtigten Betrieb
und mischt es mit Fischmehl,
Chrysalidenmehl oder Solubles
von Fischen.
4. Nach der Herstellung des
Mischfutters legt er dem Zollamt
einen Bericht zur Überprüfung
vor, der unter anderem
darüber Aufschluß gibt, welche
Mengen Magermilchpulver und
andere Stoffe bei der Herstellung
verwendet worden sind.
Die Zollbeamten prüfen nach,
wieviel von der bei der Einfuhr
registrierten Menge zur Herstellung
verwendet worden ist,
und nehmen eine Beschau der
betreffenden Ware vor, bevor
sie die Fabrik verläßt.
Bei Zuwiderhandlungen gegen
die vorerwähnten Kontrollbestimmungen
wird die unter Absatz
1 genannte Erlaubnis aufgehoben;
in diesem Falle werden
die nichterhobenen Zölle nach
den Bestimmungen des Zolltarifgesetzes
erhoben. Zusätzlich
wird gegen die betreffende
Person je nach Fall entsprechend
dem Zollgesetz wegen Zollhinterziehung
eine Geld- oder
Gefängnisstrafe verhängt.
Neuseeland Diese Verfahren und Kontrollmaßnahmen
gelten für Buttermilchpulver
sowie Magermilchpulver zu
Futterzwecken.
1. Zusatz von fein gemahlenem
Luzernemehl (98% müssen ein
60er Sieb bzw. nach US-Norm
ein 50er Sieb passieren) im Verhältnis
von 2 bis 4 Teilen je
100 und von Phenolphtalein im
Verhältnis 1:20.000 (1 g auf
20 kg Milch).
2. Zusatz von 20 Gewichtsprozenten,
bezogen auf das behandelte
Erzeugnis (80 Gewichtsprozente
Milchpulver und
20 Gewichtsprozente Denaturierungsmittel),
einer Mischung aus
80% Kleie und 20% Kartoffelmehl,
Reismehl oder anderer
gewöhnlicher Stärke (mindestens
10% müssen ein 60er Sieb
bzw. nach US-Norm ein 50er
Sieb passieren) sowie von Phenolphtalein
im Verhältnis
1:20000.
3. Je 100 kg Magermilchpulver
Zusatz von mindestens 35 kg
nichtdesodoriertem Fischmehl
und 200 g Eisenkarbonat oder
Eisensulfat sowie
a) 1,5 kg Aktivkohle;
b) oder 100 g einer Mischung,
die zu vier Fünfteln aus
Tartrazin-Geld (E 102) und
zu einem Fünftel aus Patentblau
V (E 131) besteht;
c) oder 20 g Cochenillerot A
(E 124);
d) oder 40 g Patentblau V
(E 131);
e) oder 20 g Edicol-Kalk
(edicol lime).
4. Je 100 kg Magermilchpulver
Zusatz von mindestens 40 kg
nichtdesodoriertem Fischmehl
und 300 g Eisenkarbonat oder
Eisensulfat.
5. Je 100 kg Magermilchpulver
Zusatz von mindestens 4,5 kg
Fischöl oder Lebertran und 300 g
Eisenkarbonat oder Eisensulfat.
Das in den Verfahren 3 und 4
genannte Fischmehl muß mindestens
25% Partikel von weniger
als 80 Mikron enthalten.
Die Eisensalze in den Verfahren
3, 4 und 5 müssen mindestens
30% Partikel von weniger
als 80 Mikron enthalten. Die
Farbstoffe müssen folgende Anteile
an reinem Farbstoff enthalten
— Cochenillerot A (E 124) mindestens
30%
— andere Farbstoffe mindestens
25%; Farbstoffe müssen mindestens
30% Partikel von
weniger als 80 Mikron enthalten.
Der Säuregehalt des
Fischöls, gerechnet in Ölsäure,
muß mindestens 10%
betragen.
Die dem Magermilchpulver,
in den Verfahren 3, 4 und 5
zugesetzten Stoffe, insbesondere
die Aktivkohle, die Eisensalze
und die Farbstoffe, müssen
gleichmäßig verteilt sein. Zwei
einer Warenmenge von 25 kg
entnommene Stichproben von
je 50 g müssen bei der chemischen
Analyse innerhalb der für
die verwendete Analysemethode
zulässigen Fehlergrenze die gleichen
Ergebnisse erbringen.
6. Je 100 Gallonen Milch Zusatz
von 2 bis 3 Unzen Farbstoff
zur flüssigen Magermilch vor
dem Trocknen (je Hektoliter
12,5 bis 18,7 g).
Folgende Farbstoffe können
verwendet werden
7. Zusatz von Fleisch- und
Knochenmehl im Verhältnis von
2 zu 4 Teilen Magermilchpulver.
8. Je 100 kg Magermilchpulver
Zusatz von 2,5 kg Luzernegrünmehl
oder Grasgrünmehl mit
einem Anteil von mindestens
70% Partikeln, die 300 Mikron
nicht überschreiten, gleichmäßig
in der Mischung verteilt.
Die Säcke oder Behälter, in
denen das denaturierte Pulver
verpackt ist, müssen die Aufschrift
„Nur zu Futterzwecken"
tragen.
9. Beimengung von Magermilchpulver
in Mischfutter der
zu Nr. 23.07 der Nomenklatur
des Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
gehörenden Art.
Norwegen
Magermilchpulver Diese Verfahren und Kontrollmaßnahmen
gelten für Buttermilchpulver
sowie Magermilchpulver zu
Futterzwecken. kann
aus dem Zollgebiet Norwegens
in dritte Länder ausgeführt
werden,
A. entweder nach dem die zuständigen
norwegischen Behörden
sich vergewissert haben, daß
das Magermilchpulver in einem
der folgenden Verfahren denaturiert
worden ist
1. Je 100 kg Magermilchpulver
Zusatz von 2,5 kg Luzernegrünmehl
oder Grasgrünmehl mit
einem Anteil von mindestens
70% Partikeln, die 300 Mikron
nicht überschreiten, gleichmäßig
in der Mischung verteilt.
2. Zusatz von fein gemahlenem
Luzernemehl (98% müssen ein
60er Sieb bzw. nach US-Norm
ein 50er Sieb passieren) im
Verhältnis von 2 bis 4 Teilen
je 100 und von Phenolphtalein
im Verhältnis 1:20000 (1 g
auf 20 kg Milch).
3. Zusatz von 20 Gewichtsprozenten,
bezogen auf das behandelte
Erzeugnis (80 Gewichtsprozente
Milchpulver und
20 Gewichtsprozente Denaturierungsmittel),
einer Mischung
aus 80% Kleie und 20% Kartoffelmehl,
Reismehl oder anderer
gewöhnlicher Stärke (mindestens
10% müssen ein 60er
Sieb bzw. nach US-Norm ein
50er Sieb passieren) sowie von
Phenolphtalein im Verhältnis
1:20000.
4. Je 100 kg Magermilchpulver
Zusatz von mindestens 35 kg
nichtdesodoriertem Fischmehl
und 200 g Eisenkarbonat oder
Eisensulfat sowie
a) 1,5 kg Aktivkohle;
b) oder 100 g einer Mischung
die zu vier Fünftel aus
Tartrazin-Gelb (E 102) und
zu einem Fünftel aus Patentblau
V (E 131) besteht}
c) oder 20 g Cochenillerot A
(E 124);
d) oder 40 g Patentblau V
(E 131).
5. Je 100 kg Magermilchpulver
Zusatz von mindestens 40 kg
nichtdesodoriertem Fischmehl
und 300 g Eisenkarbonat oder
Eisensulfat.
6. Je 100 kg Magermilchpulver
Zusatz von mindestens 4,5 kg
Fischöl oder Lebertran und 300 g
Eisenkarbonat oder Eisensulfat.
Das in den Verfahren 4 und 5
genannte Fischmehl muß mindestens
25% Partikel von weniger
als 80 Mikron enthalten. Die
Eisensake in den Verfahren 4,
5 und 6 müssen mindestens 30%
Partikel von weniger als 80
Mikron enthalten. Die Farbstoffe
müssen folgende Anteile an
reinem Farbstoff enthalten
— Cochenillerot A (E 124) mindestens
30%;
— andere Farbstoffe mindestens
25% ; Farbstoffe müssen mindestens
30% Partikel von
weniger als 80 Mikron enthalten.
Der Säuregehalt des
Fischöls, gerechnet in Ölsäure,
muß mindestens 10%
betragen.
Die dem Magermilchpulver
in den Verfahren 4, 5 und 6
zugesetzten Stoffe, insbesondere
die Aktivkohle, die Eisensalze
und die Farbstoffe, müssen
gleichmäßig verteilt sein. Zwei
einer Warenmenge von 25 kg
entnommene Stichproben von
je 50 g müssen bei der chemischen
Analyse innerhalb der für
die verwendete Analysemethode
zulässigen Fehlergrenze die gleichen
Ergebnisse erbringen.
7, Je 100 Gallonen Milch Zusatz
von 2 bis 3 Unzen Farbstoff
zur flüssigen Magermilch vor
dem Trocknen (je Hektoliter
12,5 bis 18,7 g). Folgende Farbstoffe
können verwendet werden
8. Zusatz von Fleisch- und
Knochenmehl im Verhältnis von
2 zu 4 Teilen Magermilchpulver.
Die Säcke oder Behälter, in
denen das denaturierte Pulver
verpackt ist, müssen die Aufschrift
„Nur zu Futterzwecken"
tragen.
B. oder nach Beimengung in
Mischfutter der zu Nr. 23.07
der Nomenklatur des Rates für
die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens gehörenden
Art.
Spanien
Das von Spanien bei Einfuhren
von Magermilchpulver
zu Futterzwecken angewandte
Kontrollsystem wird in den
folgenden beigefügten Texten
erläutert
1. Rundschreiben Nr. 789 des
Generalzolldirektion betreffend
die Regeln für das Denaturieren
von Milchpulver (Anhang 1);
2. Verfügung des Landwirtschaftsministeriums
vom 30. Oktober
1976 betreffend die Kontrolle
und Überwachung von
denaturiertem Milchpulver und
Molkepulver zu Futterzwecken
(Anhang 2).
Ferner gelten weitere Vorschriften,
wie zum Beispiel die
Anweisung des Finanzministeriums
vom 22. September 1969,
in der die Verantwortung der
Zollbehörden hinsichtlich der
chemischen Analyse festgelegt
wird, sowie das Zollrundschreiben
Nr. 626 (Amtsblatt vom
17. Oktober 1969) mit den
Einzelheiten betreffend die chemische
Analyse, die Probenahmen
und die Verantwortlichkeiten
der einzelnen Laboratorien.
ANHANG 1
Generalzolldirektion
Rundschreiben Nr. 789
(Amtsblatt vom 12. Oktober
1977) betreffend die
Regeln für das Denaturieren
von Milchpulver
Das Denaturieren von Magermilchpulver
hat nach einem der
folgenden zwei Verfahren zu
erfolgen
1. Homogene Vermengung der
zu denaturierenden Erzeugnisse
mit 1% Blutmehl und 1% Fischmehl Die spanischen Behörden sind
der Auffassung, daß Fischmehl nicht
desodoriert sein darf. ;
beide Stoffe müssen
fein gemahlen und mindestens
zu 80% die Maschen eines
60er Siebes der Reihe fine Tyler
oder entsprechender genormter
Siebe passieren (Maschenweite
0,246 mm).
Das Blutmehl muß den im
Handel als löslich geltenden
Typen angehören und folgenden
Bedingungen entsprechen: Das
zu 10% in Wasser aufgelöste
Mehl darf nach 15 Minuten
Schütteln und weiteren 15 Minuten
Schleudern bei 2000 Umdrehungen
je Minute nicht mehr
als 5% Sediment absetzen.
2. Homogene Vermengung der
zu denaturierenden Erzeugnisse
mit 1% Blutmehl und 1% nichtdesodorierten
Solubles von Fischen.
Das Blutmehl muß die im
ersten Verfahren beschriebenen
Merkmale aufweisen, die Solubles
von Fischen müssen bezüglich
des Feinheitsgrades dieselben
Merkmale aufweisen, wie sie in
dem ersten Verfahren für Blutmehl
und Fischmehl angegeben
sind.
ANHANG 2
Ministerium für
Landwirtschaft
Verfügung vom 30. Oktober
1976 zur Kontrolle
und Überwachung von denaturiertem
Milchpulver
und Molkepulver zu Futterzwecken
Die Einfuhr von ausschließlich
zu Futterzwecken bestimmtem
denaturiertem Milchpulver oder
Molkepulver im Rahmen der
Regelung des liberalisierten Handels
macht die gesetzliche Regelung
der Kontrolle und Überwachung
der Verwendung notwendig,
um die Qualität des
Grunderzeugnisses und der Denaturierungsmittel
zu gewährleisten
und den ungesetzlichen
Wettbewerb mit inländischen
Milcherzeugnissen zu verhindern.
Qualitätsnormen und Anforderungen
für die zur Fütterung
verwendeten Erzeugnisse wurden
mit Dekret 851/1975 vom
20. März und Verfügung des
Landwirtschaftsministers vom
23. Juni 1973 festgesetzt}
daher ist eine Verfügung über
die Testverfahren zur Prüfung
der erforderlichen Qualität dieser
Erzeugnisse notwendig.
In Ausführung der in Artikel
21 des genannten Dekrets
enthaltenen Weisungen über die
seitens des Ministeriums für
Landwirtschaft vorzunehmende
Kontrolle und Überwachung der
Behandlung, Beförderung und
Lagerung von Futtermitteln und
auf Grund der Schlußbestimmung
4 des genannten Dekrets wird
wie folgt verfügt
Artikel 1
Denaturiertes Milchpulver und
Molkepulver, das eingeführt werden
soll, muß den Qualitätsvorschriften
des Ministererlasses
vom 23. Juni 1976 für solche
Erzeugnisse entsprechen, wobei
etwaige Veränderungen dieser
Merkmale, die sich aus dem Denaturierungsmittel
ergeben können,
zu berücksichtigen sind.
Als Denaturierungsmittel können
die Erzeugnisse verwendet
werden, die mit Runderlaß
Nr. 543 der Generalzolldirektion
(BOLETIN OFICIAL DEL
ESTADO vom 28. Juli 1966)
genehmigt wurden, oder andere
Erzeugnisse, die später für diesen
Zweck zugelassen werden
können.
Die entsprechenden Analysen
werden durch Laboratorien des
Landwirtschaftsministeriums anhand
von Proben durchgeführt,
die vor der Zollabfertigung
durch die zuständigen Dienststellen
den zur Einfuhr angemeldeten
Warensendungen entnommen
werden.
Artikel 2
Um die Erhaltung der Qualität
dieser Erzeugnisse zu gewährleisten,
dürfen sie nur in
Säcken eingeführt werden. Auf
jedem dieser Säcke muß ein
geeignetes Etikett mit allen Angaben
über die Art des Erzeugnisses
und das oder die verwendeten
Denaturierungsmittel angebracht
sein. Jeder Sack muß
deutlich sichtbar die Aufschrift
„Nur zu Futterzwecken" tragen.
Artikel 3
Die Zoll-Veterinärdienststellen
des Landwirtschaftsministeriums
entnehmen die erforderlichen
Proben und sorgen dafür, daß
diese dem zuständigen Laboratorium
zur Analyse übersandt werden.
Vor Ausstellung der Prüfungsbescheinigung
werden die
Gesundheitspapiere, die der einzuführenden
Warensendung beiliegen,
geprüft, und vom Importeur
werden vollständige Angaben
über die Verwendung des
betreffenden Erzeugnisses zur
Ergänzung der Angaben auf dem
Einfuhr- und Verwendungsformular,
das die Waren begleiten
soll (Anhang 1), verlangt Dieses
Formular ist vom Importeur oder
von einer durch ihn ermächtigten
Person zu unterschreiben.
Gibt es für die eingeführte Warensendung
verschiedene Verwendungszwecke,
so hat der
Einführer oder sein Vertreter
für jede Einzelsendung eine Erklärung
auszufüllen.
Artikel 4
Zwecks späterer Kontrolle dieser
Erzeugnisse schicken die
Zoll-Veterinärdienststellen eine
Kopie des Einfuhr- und Verwendungsformulars
an die zuständige
Landwirtschaftsbehörde
der Provinz, so daß die erforderlichen
Überprüfungen und
Verfahren durch das Amt für Betrugsverhinderung
und landwirtschaftliche
Tests und Analysen
durchgeführt werden können.
Artikel 5
Eingeführte denaturierte
Milcherzeugnisse sind ausschließlich
zu Futterzwecken zu verwenden
und dementsprechend
nach der Zollabfertigung nur an
Hersteller von Futtermitteln oder
Futterzusatzstoffen, Großhändler
oder Viehzuchtbetriebe zu
versenden, die die Papiere, welche
die Waren seit ihrem Eingang
beim Zoll begleiten, aufbewahren.
Der Weiterversand
dieser Erzeugnisse ist beschränkt
auf zugelassene Industrie- und
Handelsunternehmen, die dafür
zu sorgen haben, daß den Waren
jederzeit die Unterlagen oder
Rechnungen beiliegen, die den
Ursprung der Waren bescheinigen.
Der Empfänger der Waren
hält das Original dieser Unterlagen
ein Jahr lang zur Verfügung
der Inspektionsdienststel-
len, und der Absender bewahrt
die Kopie oder das Stammblatt
ebenfalls ein Jahr lang zum
selben Zweck auf.
Artikel 6
Die Aussonderung oder vollständige
oder teilweise Beseitigung
der den betreffenden Milcherzeugnissen
beigemischten Denaturierungsmittel
sowie jedes
andere Verfahren, durch das die
Wirkung solcher Mittel aufgehoben
wird, sind verboten.
Artikel 7
Die Überwachungsdienststellen
des Landwirtschaftsministeriums
sorgen für strengste Einhaltung
der Bestimmungen dieser
Verfügung; der Versand oder
der Besitz der betreffenden Erzeugnisse
unter anderen Bedingungen,
als sie auf Grund dieser
Verfügung zulässig sind,
gelten als gesetzwidrig.
Artikel 8
Zuwiderhandlungen werden
gemäß Dekret 2177/1973 vom
12. Juli über Strafen für Betrug
mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
geahndet,
Artikel 9
Die Generaldirektion für landwirtschaftliche
Industrie und die
Generaldirektion für landwirtschaftliche
Produktion werden
hiermit ermächtigt, zusätzliche
Bestimmungen zur Durchführung
dieser Verfügung zu erlassen.
Zu Ihrer Information und gefälligen
Verwendung.
Madrid, den 30. Oktober 1976.
Schweiz
Magermilchpulver kann aus
dem Zollgebiet der Schweiz in
dritte Länder ausgeführt werden
A. entweder nachdem die zuständigen
schweizerischen Behörden
sich vergewissert haben,
daß das Magermilchpulver in
einem der folgenden Verfahren
denaturiert worden ist
1. Je 100 kg Magermilchpulver
Zusatz von 2,5 kg Luzernegrünmehl
oder Grasgrünmehl mit
einem Anteil von mindestens
70% Partikeln, die 300 Mikron
nicht überschreiten, gleichmäßig
in der Mischung verteilt.
2. Zusatz von fein gemahlenem
Luzernemehl (98% müssen ein
60er Sieb bzw. nach US-Norm
ein 50er Sieb passieren) im Verhältnis
von 2 bis 4 Teilen je 100
und von Phenolphtalein im Verhältnis
1 :20000 (1 g auf 20 kg
Milch).
3. Zusatz von 20 Gewichtsprozenten,
bezogen auf das behandelte
Erzeugnis (80 Gewichtsprozente
Milchpulver und 20
Gewichtsprozente Denaturierungsmittel),
einer Mischung aus
80% Kleie und 20% Kartoffelmehl,
Reismehl oder anderer gewöhnlicher
Stärke (mindestens
10% müssen ein 60er Sieb bzw.
nach US-Norm ein 50er Sieb
passieren) sowie von Phenolphtalein
im Verhältnis 1 :20000.
4. Je 100 kg Magermilchpulver
Zusatz von mindestens 35 kg
nichtdesodoriertem Fischmehl
und 200 g Eisenkarbonat oder
Eisensulfat sowie
a) 1,5 kg Aktivkohle;
b) oder 100 g einer Mischung,
die zu vier Fünftel aus
Tartrazin-Gelb (E 102) und
zu einem Fünftel aus Patentblau
V (E 131) besteht;
e) oder 20 g Cochenillerot A
(E 124);
d) oder 40 g Patentblau V
(E 131).
5. Je 100 kg Magermilchpulver
Zusatz von mindestens 40 kg
nichtdesodoriertem Fischmehl
und 300 g Eisenkarbonat oder
Eisensulfat.
6. Je 100 kg Magermilchpulver
Zusatz von mindestens 4,5 kg
Fischöl oder Lebertran und 300 g
Eisenkarbonat oder Eisensulfat.
Das in den Verfahren 4 und 5
genannte Fischmehl muß mindestens
25% Partikel von weniger
als 80 Mikron enthalten. Die
Eisensalze in den Verfahren 4,
5 und 6 müssen mindestens 30%
Partikel von weniger als 80 Mikron
enthalten. Die Farbstoffe
müssen folgende Anteile an reinem
Farbstoff enthalten
— Cochenillerot A (E 124) mindestens
30%
— andere Farbstoffe mindestens
25% ; Farbstoffe müssen mindestens
30% Partikel von
weniger als 80 Mikron enthalten.
Der Säuregehalt des
Fischöls, gerechnet in Ölsäure,
muß mindestens 10%
betragen.
Die dem Magermilchpulver in
den Verfahren 4, 5 und 6 zugesetzten
Stoffe, insbesondere
die Aktivkohle, die Eisensalze
und die Farbstoffe, müssen
gleichmäßig verteilt sein. Zwei
einer Warenmenge von 25 kg
entnommene Stichproben von
je 50 g müssen bei der chemischen
Analyse innerhalb der für
die verwendete Analysemethode
zulässigen Fehlergrenze die gleichen
Ergebnisse erbringen.
7. Je 100 Gallonen Milch Zusatz
von 2 bis 3 Unzen Farbstoff
zur flüssigen Magermilch vor
dem Trocknen (je Hektoliter 12,5
bis 18,7 g). Folgende Farbstoffs
können verwendet werden
8. Zusatz von Fleisch- und
Knochenmehl im Verhältnis von
2 zu 4 Teilen Magermilchpulver.
Die Säcke oder Behälter, in
denen das denaturierte Pulver
verpackt ist, müssen die Aufschrift
„Nur zu Futterzwecken"
tragen.
B. oder nach Beimengung in
Mischfutter der zu Nr. 23.07 der
Nomenklatur des Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete
des Zollwesens gehörenden
Art.
ANHANG II
Protokoll betreffend
Milchfett
TEIL I
Artikel 1
Erfaßte Erzeugnisse
Dieses Protokoll gilt für
Milchfett der Tarifnummer 04.03
der Nomenklatur des Rates für
die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens mit einem
Milchfettgehalt von mindestens
50 Gewichtsprozenten.
TEIL II
Artikel 2
Leiterzeugnisse
Für die Anwendung dieses
Protokolls werden für die Leiterzeugnisse,
die den folgenden
Definitionen entsprechen, Mindestausfuhrpreise
festgesetzt
a) Bezeichnung: wasserfreies
Milchfett
Milchfettgehalt: 99,5 Gewichtsprozente
b) Bezeichnung: Butter
Milchfettgehalt: 80 Gewichtsprozente
Verpackung: In handelsüblichen
Verpackungen mit einem
Mindestgewicht des Inhalts
von 25 kg bzw. 50 lbs.
Verkaufsbedingungen: fob Ausfuhrland
oder frei Grenze Ausfuhrland.
Abweichend von dieser Bestimmung
werden für die in
Anhang II a genannten Länder
Referenzorte festgelegt.
Das nach Artikel VII Absatz
2 a) der Übereinkunft eingesetzte
Komitee — im folgenden
„das Komitee" genannt
— kann den Inhalt des
Anhangs ändern.
Prompte Zahlung gegen Dokumente.
Artikel 3
Mindestpreise
Höhe und Einhaltung dec
Mindestpreise
1. Die Teilnehmer werden die
notwendigen Vorkehrungen treffen,
um sicherzustellen, daß die
Ausfuhrpreise der in Artikel 2
dieses Protokolls definierten Erzeugnisse
nicht niedriger sind
als die auf Grund dieses Protokolls
anwendbaren Mindestpreise.
Werden die Erzeugnisse in Form
von Waren ausgeführt, in denen
sie enthalten sind, so treffen die
Teilnehmer die notwendigen
Vorkehrungen, um eine Umgehung
der Preisvorschriften dieses
Protokolls zu vermeiden.
2. a) Die in diesem Artikel festgelegten
Mindestpreise berücksichtigen
insbesondere
die derzeitige Marktlage,
die Preise für Milcherzeug-
nisse in den teilnehmenden
Erzeugerländern, die Notwendigkeit
der Sicherstellung
eines angemessenen
Verhältnisses zwischen den
in den Protokollen zu dieser
Übereinkunft festgelegten
Mindestpreisen, die Notwendigkeit
der Sicherstellung
angemessener Preise
für die Verbraucher und
die erwünschte Aufrechterhaltung
eines Mindesterlöses
für die leistungsfähigsten
Erzeuger zur Sicherstellung
einer längerfristigen
Versorgungsstabilität.
b) Die in Absatz 1 vorgesehenen
Mindestpreise, die
bei Inkrafttreten dieses Protokolls
gelten, werden wie
folgt festgesetzt
i) 1100 US-Dollar je metrische
Tonne für wasserfreies
Milchfett entsprechend
der Definition
in Artikel 2 dieses
Protokolls,
ii) 925 US-Dollar je metrische
Tonne für Butter
entsprechend der Definition
in Artikel 2 dieses
Protokolls.
3. a) Die in diesem Artikel festgesetzten
Mindestpreise
können vom Komitee unter
Berücksichtigung der
Ergebnisse der Anwendung
des Protokolls einerseits
und der Entwicklung der
Lage auf dem internationalen
Markt andererseits
geändert werden.
b) Die in diesem Artikel festgesetzten
Mindestpreise
werden mindestens einmal
jährlich vom Ausschuß
überprüft. Das Komitee
tritt zu diesem Zweck im
September eines jeden Jahres
zusammen. Bei dieser
Überprüfung zieht das Komitee
in dem angemessenen
und notwendigen Umfang,
insbesondere die von den
Erzeugern zu tragenden
Kosten, sonstige einschlägige
Wirtschaftsfaktoren
des Weltmarktes, die Notwendigkeit,
den leistungsfähigsten
Erzeugern einen
langfristigen Mindesterlös
zu erhalten, die Notwendigkeit,
die Versorgungsstabilität
aufrechtzuerhalten
und den Verbrauchern annehmbare
Preise zu sichern,
sowie die jeweilige Lage
auf dem Markt in Betracht
und beachtet dabei die
wünschenswerte Verbesserung
des Verhältnisses zwischen
der Höhe der in Absatz
2 b) festgesetzten Mindestpreise
und der Höhe
der Stützung der Milcherzeugung
in den wichtigsten
teilnehmenden Erzeugerländern.
Anpassung der Mindestpreise
4. Weichen die tatsächlich ausgeführten
Erzeugnisse von den
Leiterzeugnissen bezüglich Fettgehalt,
Verpackung oder Verkaufsbedingungen
ab, so werden
die Mindestpreise nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen
so angepaßt, daß die Mindestpreise,
wie sie in diesem Protokoll
für die in dessen Artikel 2
definierten Erzeugnisse festgelegt
sind, gewahrt werden.
Milchfettgehalt: Weicht der
Milchfettgehalt des in Artikel 1
dieses Protokolls definierten Erzeugnisses
von dem Milchfettgehalt
der in Artikel 2 dieses
Protokolls definierten Leiterzeugnisse
ab, so wird der Mindestpreis
für dieses Erzeugnis,
sofern der Milchfettgehalt mindestens
82% oder weniger als
80% beträgt, für jeden vollen
Gewichtsprozent, um den der
Milchfettgehalt 80 Gewichtsprozente
über- bzw. unterschreitet,
im Verhältnis zu dem Unterschied
zwischen den Mindestpreisen
für die in Artikel 2 dieses
Protokolls definierten Leiterzeugnisse
nach oben bzw. unten
angepaßt. Siehe Anhang II b „Tabelle der
Preisunterschiede nach dem Milchfettgehalt".
Verpackung: Werden die Erzeugnisse
anders als in handelsüblichen
Verpackungen mit einem
Gewicht des Inhalts von
mindestens 25 kg bzw. 50 lbs.
angeboten, so werden die Mindestpreise
so angepaßt, daß sie
den Kostenunterschied zwischen
der tatsächlichen Verpackung
und der oben definierten Verpackung
widerspiegeln.
Verkaufsbedingungen: Erfolgt
der Verkauf zu anderen Bedingungen
als fob Ausfuhrland oder
frei Grenze Ausfuhrland Siehe Artikel 2., so
werden die Mindestpreise auf der
Grundlage der in Absatz 2 b)
festgesetzten fob-Mindestpreise
zuzüglich der tatsächlichen und
berechtigten Kosten der eingeschlossenen
Leistungen errechnet;
schließen die Verkaufsbedingungen
die Einräumung eines
Kredits ein, so werden dessen
Kosten zu den im betreffenden
Land vorherrschenden kommerziellen
Zinssätzen berechnet.
Besondere
Verkaufsbedingungen
5. Die Teilnehmer werden im
Rahmen ihrer institutionellen
Möglichkeiten sicherstellen,
daß Praktiken der in Artikel 4
dieses Protokolls erwähnten Art
nicht zur Folge haben, die Ausfuhrpreise
der unter die Mindestpreisvorschriften
fallenden
Erzeugnisse mittelbar oder unmittelbar
unter die vereinbarten
Mindestpreise zu senken.
Anwendungsbereich
6. Für jeden Teilnehmer findet
dieses Protokoll Anwendung auf
die Ausfuhren der in Artikel 1
dieses Protokolls definierten Erzeugnisse,
die in seinem Zollgebiet
hergestellt oder umgepackt
wurden.
Andere Geschäfte als normale
kommerzielle Geschäfte
7. Die Bestimmungen der Absätze
1 bis 6 finden keine An-
wendung auf unentgeltliche Ausfuhren
nach Entwicklungsländern
oder auf Ausfuhren, die für
Zwecke der Hilfe, der ernährungsbezogenen
Entwicklung
und der Wohlfahrt in Entwicklungsländern
bestimmt sind.
Artikel 4
Übermittlung von Angaben
Nähern sich die Preise im
internationalen Handel mit den
unter Artikel 1 dieses Protokolls
fallenden Erzeugnissen den in
Artikel 3 Absatz 2 b) dieses Protokolls
erwähnten Mindestpreisen,
so notifizieren die Teilnehmer
dem Komitee unbeschadet
der Bestimmungen des Artikels
III der Übereinkunft alle für
die Beurteilung ihrer Marktlage
maßgeblichen Elemente, insbesondere
Kredit- oder Darlehenspraktiken,
Koppelungs-, Tausch- oder
Dreiecksgeschäfte, Rückerstattungen
oder Rabatte, Ausschließlichkeitsverträge,
Verpackungsskosten
und Einzelheiten
der Verpackung, damit
das Komitee eine Überprüfung
vornehmen kann.
Artikel 5
Pflichten der ausführenden
Teilnehmer
Die ausführenden Teilnehmer
unternehmen entsprechend ihren
institutionellen Möglichkeiten
alles in ihrer Macht Stehende, um
vorrangig den normalen kommerziellen
Bedarf der teilnehmenden
einführenden Entwicklungsländer,
insbesondere den
Bedarf für ernährungsbezogene
Entwicklungszwecke und für
Wohlfahrtszwecke, zu befriedigen.
Artikel 6
Zusammenarbeit der einführenden
Teilnehmer
Die Teilnehmer, die unter
Artikel 1 dieses Protokolls fal-
lende Erzeugnisse einführen,
werden insbesondere
a) bei der Verwirklichung der
Mindestpreisziele dieses
Protokolls zusammenarbeiten
und, soweit möglich, sicherstellen,
daß die unter
Artikel 1 dieses Protokolls
fallenden Erzeugnisse nicht
unter dem Zollwert eingeführt
werden, der den vorgeschriebenen
Mindestpreisen
entspricht;
b) unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels III der
Übereinkunft und des Artikels
4 dieses Protokolls
Angaben über Einfuhren
von unter Artikel 1 dieses
Protokolls fallenden Erzeugnissen
aus Nicht-Teilnehmerländern
übermitteln;
c) Vorschläge für geeignete
Abhilfemaßnahmen für den
Fall, daß Einfuhren zu
Preisen, die mit den Mindestpreisen
nicht vereinbar
sind, die Anwendung dieses
Protokolls gefährden, wohlwollend
prüfen.
TEIL III
Artikel 7
Ausnahmen
Auf Antrag eines Teilnehmers
ist das Komitee befugt, Ausnahmen
von den Bestimmungen des
Artikels 3 Absätze 1 bis 4 dieses
Protokolls zuzulassen, um
Schwierigkeiten zu beheben, die
die Einhaltung der Mindestpreise
bestimmten Teilnehmern
verursachen könnte. Das Komitee
befindet über den Antrag
binnen drei Monaten nach Antragstellung.
Artikel 8
Dringlichkeitsmaßnahmen
Jeder Teilnehmer, der der
Auffassung ist, daß seine Inter-
essen durch ein an dieses Protokoll
nicht gebundenes Land
ernsthaft bedroht sind, kann
den Vorsitzenden des Komitees
ersuchen, binnen zwei Arbeitstagen
eine Dringlichkeitssitzung
des Komitees einzuberufen, um
über etwa notwendige Maßnahmen
zur Behebung der Lage zu
entscheiden. Kann eine solche
Sitzung nicht binnen zwei Arbeitstagen
einberufen werden
und droht den Handelsinteressen
des betreffenden Teilnehmers bedeutender
Schaden, so kann er
einseitig Schutzmaßnahmen ergreifen,
sofern jeder andere Teilnehmer,
der voraussichtlich davon
betroffen wird, sofort in
Kenntnis gesetzt wird. Der Vorsitzende
des Komitees ist ebenfalls
offiziell und sofort über
alle Umstände der Angelegenheit
zu unterrichten und aufzufordern,
zum frühestmöglichen
Zeitpunkt eine Sondersitzung
des Komitees einzuberufen.
ANHANG II a
Protokoll betreffend
Milchfett
Verzeichnis der
Referenzorte
Gemäß Artikel 2 dieses Protokolls
werden für die nachstehend
angeführten Länder folgende
Referenzorte festgelegt
Österreich: Antwerpen, Hamburg,
Rotterdam
Finnland: Antwerpen, Hamburg,
Rotterdam
Basel: für Butterausfuhren nach
der Schweiz
Norwegen : Antwerpen, Hamburg,
Rotterdam
Schweden: Antwerpen, Hamburg,
Rotterdam
Basel: für Butterausfuhren nach
der Schweiz
ANHANG II b
Protokoll betreffend
Milchfett
Tabelle der Preisunterschiede
nach dem Milchfettgehalt
ANHANG III
Protokoll betreffend
bestimmte Käsearten
TEIL I
Artikel 1
Erfaßte Erzeugnisse
Dieses Protokoll gilt für Käse
der Tarifnummer 04.04 der Nomenklatur
des Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete
des Zollwesens mit einem
Fettgehalt in der Trockenmasse
von mindestens 45 Gewichtsprozenten
und einem Trockenmassegehalt
von mindestens 50 Gewichtsprozenten.
TEIL II
Artikel 2
Leiterzeugnis
1. Für die Anwendung dieses
Protokolls wird für das Leiterzeugnis,
das der folgenden Definition
entspricht, ein Mindestausfuhrpreis
festgesetzt
Bezeichnung: Käse
Verpackung: In handelsüblichen
Verpackungen mit einem
Mindestgewicht des Inhalts von
20 kg bzw. 40 lbs.
Verkaufsbedingungen : fob
Ausfuhrland oder frei Grenze
Ausfuhrland.
Abweichend von dieser Bestimmung
werden für die in Anhang
III a genannten Länder Referenzorte
festgelegt. Das nach
Artikel VH Absatz 2 a) der Übereinkunft
eingesetzte Komitee —
im folgenden „das Komitee"
genannt — kann den Inhalt des
Anhangs ändern.
Prompte Zahlung gegen Dokumente.
Artikel 3
Mindestpreis
Höhe und Einhaltung des
Mindestpreises.
1. Die Teilnehmer werden die
notwendigen Vorkehrungen treffen,
um sicherzustellen, daß die
Ausfuhrpreise der in den Artikeln
1 und 2 dieses Protokolls
definierten Erzeugnisse nicht
niedriger sind als der auf Grund
dieses Protokolls anwendbare
Mindestpreis. Werden die Erzeugnisse
in Form von Waren
ausgeführt, in denen sie enthalten
sind, so treffen die Teilnehmer
die notwendigen Vorkehrungen,
um eine Umgehung
der Preisvorschriften dieses Protokolls
zu vermeiden.
2. a) Der in diesem Artikel festgelegte
Mindestpreis berücksichtigt
insbesondere
die derzeitige Marktlage,
die Preise für Milcherzengnisse
in den teilnehmenden
Erzeugerländern, die Notwendigkeit
eines angemessenen
Verhältnisses zwischen
den in den Protokollen
zu dieser Übereinkunft
festgelegten Mindestpreisen,
die Notwendigkeit
der Sicherstellung angemessener
Preise für die Verbraucher
und die erwünschte
Aufrechterhaltung eines
Mindesterlöses für die leistungsfähigsten
Produzenten
zur Sicherstellung einer
längerfristigen Versorgungsstabilität.
b) Der in Absatz 1 vorgesehene
Mindestpreis, der bei
Inkrafttreten dieses Protokolls
gilt, wird auf 800 US-
Dollar je metrische Tonne
festgesetzt.
3. a) Der in diesem Artikel festgesetzte
Mindestpreis kann
vom Komitee unter Berücksichtigung
der Ergebnisse
der Anwendung des Protokolls
einerseits und der
Entwicklung der Lage auf
dem internationalen Markt
andererseits geändert werden.
b) Der in diesem Artikel festgesetzte
Mindestpreis wird
mindestens einmal jährlich
vom Komitee überprüft.
Das Komitee tritt zu diesem
Zweck im September eines
jeden Jahres zusammen.
Bei dieser Überprüfung
zieht das Komitee in dem
angemessenen und notwendigen
Umfang insbesondere
die von den Produzenten
zu tragenden Kosten, sonstige
einschlägige Wirtschaftsfaktoren
des Weltmarktes,
die Notwendigkeit,
den leistungsfähigsten
Produzenten einen langfristigen
Mindesterlös zu
erhalten, die Notwendigkeit,
die Versorgungsstabilität
aufrechtzuerhalten und
den Verbrauchern annehmbare
Preise zu sichern, sowie
die jeweilige Lage auf
dem Markt in Betracht und
beachtet dabei die wünschenswerte
Verbesserung
des Verhältnisses zwischen
der Höhe des in Absatz 2 b)
festgesetzten Mindestpreises
und der Höhe der
Stützung der Milcherzeugung
in den wichtigsten
teilnehmenden Erzeugerländern.
Anpassung des Mindestpreises
4. Weichen die tatsächlich ausgeführten
Erzeugnisse von dem
Leiterzeugnis bezüglich Verpackung
oder Verkaufsbedingungen
ab, so wird der Mindestpreis
nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen so angepaßt,
daß der Mindestpreis, wie er in
diesem Protokoll festgelegt ist,
gewahrt wird.
Verpackung: Werden die Erzeugnisse
anders als in den in
Artikel 2 angegebenen Verpackungen
angeboten, so wird der
Mindestpreis so angepaßt, daß
er den Kostenunterschied zwischen
der tatsächlichen Verpackung
und der oben definierten
Verpackung widerspiegelt.
Verkaufsbedingungen : Erfolgt
der Verkauf zu anderen Bedingungen
als fob Ausfuhrland oder
frei Grenze Ausfuhrland Siehe Artikel 2., so
wird der Mindestpreis auf der
Grundlage des in Absatz 2 b)
festgesetzten fob-Mindestpreises
zuzüglich der tatsächlichen und
berechtigten Kosten der eingeschlossenen
Leistungen errechnet;
schließen die Verkaufsbedingungen
die Einräumung eines
Kredits ein, so werden dessen
Kosten zu den im betreffenden
Land vorherrschenden kommerziellen
Zinssätzen berechnet.
Besondere
Verkaufsbedingungen
5. Die Teilnehmer werden im
Rahmen ihrer institutionellen
Möglichkeiten sicherstellen, daß
Praktiken der in Artikel 4 dieses
Protokolls erwähnten Art nicht
zur Folge haben, die Ausfuhr-
preise der unter die Mindestpreisvorschriften
fallenden Erzeugnisse
mittelbar oder unmittelbar
unter den vereinbarten
Mindestpreis zu senken.
Anwendungsbereich
6. Für jeden Teilnehmer findet
dieses Protokoll Anwendung auf
die Ausfuhren der in Artikel 1
dieses Protokolls definierten Erzeugnisse,
die in seinem Zollgebiet
hergestellt oder umgepackt
wurden.
Andere Geschäfte als normale
kommerzielle Geschäfte
7. Die Bestimmungen der Absätze
1 bis 6 finden keine Anwendung
auf unentgeltliche Ausfuhren
nach Entwicklungsländern
oder auf Ausfuhren, die
für Zwecke der Hilfe, der ernährungsbezogenen
Entwicklung
und der Wohlfahrt in
Entwicklungsländern bestimmt
sind.
Artikel 4
Übermittlung von Angaben
Nähern sich die Preise im
internationalen Handel mit den
unter Artikel 1 dieses Protokolls
fallenden Erzeugnissen dem in
Artikel 3 Absatz 2b) dieses
Protokolls erwähnten Mindestpreis,
so notifizieren die Teilnehmer
dem Komitee unbeschadet
der Bestimmungen des
Artikels III der Übereinkunft
alle für die Beurteilung ihres
Marktlage maßgeblichen Elemente,
insbesondere Kredit-
oder Darlehenspraktiken, Koppelungs-,
Tausch- oder Dreiecksgeschäfte,
Rückerstattungen
oder Rabatte, Ausschließlichkeitsverträge,
Verpackungskosten
und Einzelheiten der Verpackung,
damit das Komitee
eine Überprüfung vornehmes
kann.
Artikel 5
Pflichten der ausführenden
Teilnehmer
Die ausführenden Teilnehmer
unternehmen entsprechend
ihren institutionellen Möglichkeiten
alles in ihrer Macht
Stehende, um vorrangig den
normalen kommerziellen Bedarf
der teilnehmenden einführenden
Entwicklungsländer, insbesondere
den Bedarf für ernährungsbezogene
Entwicklungszwecke
und für Wohlfahrtszwecke, zu
befriedigen.
Artikel 6
Zusammenarbeit der einführenden
Teilnehmer
Die Teilnehmer, die unter
Artikel 1 dieses Protokolls fallende
Erzeugnisse einführen,
werden insbesondere
a) bei der Verwirklichung der
Mindestpreisziele dieses
Protokolls zusammenarbeiten
und, soweit möglich,
sicherstellen, daß die unter
Artikel 1 dieses Protokolls
fallenden Erzeugnisse nicht
unter dem Zollwert eingeführt
werden, der dem
vorgeschriebenen Mindestpreis
entspricht;
b) unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels III der
Übereinkunft und des Artikels
4 dieses Protokolls
Angaben über Einfuhren
von unter Artikel 1 dieses
Protokolls fallenden Erzeugnissen
aus Nicht-Teilnehmerländern
übermitteln ;
c) Vorschläge für geeignete
Abhilfemaßnahmen für den
Fall, daß Einfuhren zu Preisen,
die mit den Mindestpreisen
nicht vereinbar
sind, die Anwendung dieses
Protokolls gefährden,
wohlwollend prüfen.
TEIL III
Artikel 7
Ausnahmen
1. Auf Antrag eines Teilnehmers
ist das Komitee befugt,
Ausnahmen von den Bestimmungen
des Artikels 3 Absätze 1
bis 4 dieses Protokolls zuzulassen,
um Schwierigkeiten zu
beheben, die die Einhaltung des
Mindestpreises bestimmten Teilnehmern
. verursachen könnte.
Das Komitee befindet über den
Antrag binnen dreißig Tagen
nach Antragstellung.
2. Die Bestimmungen des Artikels
3 Absätze 1 bis 4 gelten
nicht für außergewöhnliche Ausfuhren
kleiner Mengen von natürlichem,
nicht weiterverarbeitetem
Käse, der infolge einet
Qualitätsminderung oder von
Herstellungsfehlern nicht die
normale Exportqualität erreicht.
Teilnehmer, die solchen Käse
ausführen, geben ihre Absicht
dem GATT-Sekretariat im voraus
bekannt. Außerdem teilen
die Teilnehmer dem Komitee
vierteljährlich alle im Rahmen
dieses Absatzes getätigten Käseverkäufe
mit, wobei sie für
jedes Geschäft die jeweiligen
Mengen, Preise und Bestimmungsländer
angeben.
Artikel 8
Dringlichkeitsmaßnahmen
Jeder Teilnehmer, der der Auffassung
ist, daß seine Interessen
durch ein an dieses Protokoll
nicht gebundenes Land ernsthaft
bedroht sind, kann den
Vorsitzenden des Komitees ersuchen,
binnen zwei Arbeitstagen
eine Dringlichkeitssitzung des
Komitees einzuberufen, um über
etwa notwendige Maßnahmen
zur Behebung der Lage zu entscheiden.
Kann eine solche Sitzung
nicht binnen zwei Arbeitstagen
einberufen werden und
droht den Handelsinteressen des
betreffenden Teilnehmers bedeutender
Schaden, so kann es
einseitig Schutzmaßnahmen ergreifen,
sofern jeder andere Teilnehmer,
der voraussichtlich davon
betroffen wird, sofort in
Kenntnis gesetzt wird. Der Vorsitzende
des Komitees ist ebenfalls
offiziell und sofort über
alle Umstände der Angelegenheit
zu unterrichten und aufzufordern,
zum frühestmöglichen
Zeitpunkt eine Sondersitzung
des Komitees einzuberufen.
ANHANG III a
Protokoll betreffend bestimmte
Käsearten
Verzeichnis der Referenzorte
Gemäß Artikel 2 dieses Protokolls
werden für die nachstehend
aufgeführten Länder folgende
Referenzorte festgelegt
Österreich: Antwerpen, Hamburg,
Rotterdam
Finnland: Antwerpen, Hamburg,
Rotterdam
Norwegen: Antwerpen, Ham.
burg, Rotterdam
Schweden: Antwerpen, Hamburg,
Rotterdam
Polen: Antwerpen, Hamburg.
Rotterdam
ANHANG
Auslegende Erklärungen
Die Vereinigten Staaten werden
die wirtschaftlichen Bestimmungen
dieser Übereinkunft
im Rahmen ihrer institutionellen
Möglichkeiten in vollem
Umfang anwenden.
Japan wird die Bestimmungen
dieser Übereinkunft im Rahmen
seiner institutionellen Möglichkeiten
in vollem Umfang anwenden.
Japan hat Artikel 3 Absatz 5
des Protokolls betreffend bestimmte
Milchpulverarten unter
der Bedingung angenommen,
daß eine vorherige Bekanntgabe
seiner Absicht, die Bestimmungen
dieses Absatzes in Anspruch
zu nehmen, global für einen
bestimmten Zeitraum erfolgen
kann und nicht gesondert für
jedes Geschäft zu erfolgen
braucht.
Die Nordischen Länder haben
Artikel V Absatz 3 der Übereinkunft
unter der Bedingung angenommen,
daß er in keiner
Weise ihre Haltung hinsichtlich
der Definition von (anderen als)
normalen kommerziellen Geschäften
präjudiziert.
Die Schweiz hat sich das
Recht vorbehalten, für den Fall,
daß dies durch ihre Ausfuhren
notwendig wird, zu einem
späteren Zeitpunkt die Benennung
von 2 oder 3 europäischen
Häfen als Referenzorte im Sinne
von Artikel 2 des Protokolls
betreffend bestimmte Milchpulverarten
zu verlangen.
Neuseeland hat mitgeteilt, daß
die Jahresmengen seiner Ausfuhren
gemäß Artikel 7 Absatz 2
des Protokolls betreffend bestimmte
Käsearten normalerweise
in der Größenordnung
von 1000 metrischen Tonnen
liegen dürften und sich unter
außergewöhnlichen Umständen
auf ungefähr 2000 metrische
Tonnen belaufen könnten.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 28. Mai 1980 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Artikel VIII Z. 3
Buchst. a der Übereinkunft für Österreich an demselben Tag in Kraft getreten.