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329_1980 AT

329. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT); Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse samt Anhängen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 329. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT); Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse samt Anhängen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen

Art. II Abs. 2, Art. IV Abs. 4, Art. VII Abs. 2 lit. b, Art. VIII Abs. 4;

sowie im Anhang I: Art. 3 Abs. 3 lit. a und b, Art. 3 Abs. 5, Art. 7, Art. 8;

im Anhang II: Art. 3 Abs. 3 lit. a und b, Art 7, Art. 8 und

im Anhang III: Art. 3 Abs. 3 lit. a und b, Art. 7 Abs. 1, Art. 8

verfassungsändernd sind, samt Anhängen wird genehmigt.

(Übersetzung)

Präambel

IN DER ERKENNTNIS der

Bedeutung der Milch und der

Milcherzeugnisse für die Wirtschaft

zahlreicher Länder In dieser Übereinkunft und in

den beigefügten Protokollen umfaßt

der Begriff „Land" auch die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft. unter

dem Gesichtspunkt von Erzeugung,

Handel und Verbrauch;

IN DER ERKENNTNIS der

Notwendigkeit, im gegenseitigen

Interesse der Produzenten

und Verbraucher wie der Exporteure

und Importeure, Überschüsse

und Mangelsituationen

zu vermeiden und ein angemessenes

Preisniveau aufrechtzuerhalten;

IN ANBETRACHT der Verschiedenartigkeit

der Milcherzeugnisse

und ihres Zusammenhangs

untereinander;

IN ANBETRACHT der Lage

auf dem Markt für Milcherzeugnisse,

die durch extreme Schwankungen

und eine Vielzahl von

Einfuhr- und Ausfuhrmaßnahmen

gekennzeichnet ist;

IN DER ERWÄGUNG, daß

eine verbesserte Zusammenarbeit

im Sektor Milcherzeugnisse

dazu beiträgt, die angestrebte

Ausweitung und Liberalisierung

des Welthandels zu erreichen und

die Grundsätze und Ziele betreffend

die Entwicklungsländer,

die in der Tokio-Erklärung der

Minister vom 14. September 1973

betreffend die Multilateralen

Handelsverhandlungen vereinbart

wurden, zu verwirklichen;

ENTSCHLOSSEN, die

Grundsätze und Ziele des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens

— im folgenden „Allgemeines

Abkommen" oder

„GATT" genannt — zu beachten Diese Erwägung gilt nur zwischen

Teilnehmern, die Vertragsparteien des

GATT sind.

und bei der Verfolgung

der Ziele dieser Übereinkunft

die in der genannten Erklärung

aufgestellten Grundsätze und

Ziele zu verwirklichen —

Sind die Teilnehmer an dieser

Übereinkunft durch ihre Vertreter

wie folgt übereingekommen

TEIL I

ALLGEMEINE

BESTIMMUNGEN

Artikel I

Ziele

Die Ziele dieser Übereinkunft

sind, gemäß den in der Tokio-

Erklärung der Minister vom

14. September 1973 betreffend

die Multilateralen Handelsverhandlungen

vereinbarten Grundsätzen

und Zielen

— eine Ausweitung und immer

weitergehende Liberalisierung

des Welthandels mit

Milcherzeugnissen unter möglichst

stabilen Marktbedingungen

auf der Grundlage

gegenseitiger Vorteile für die

Ausfuhr- und Einfuhrländer

zu bewirken;

— die wirtschaftliche und soziale

Entwicklung der Entwicklungsländer

zu fördern.

Artikel II

Erfaßte Erzeugnisse

1. Diese Übereinkunft gilt für

den Sektor Milcherzeugnisse. Im

Sinne dieser Übereinkunft

schließt der Begriff „Milcherzeugnisse"

folgende Erzeugnisse

nach der Definition der Nomenklatur

des Rates für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete

des Zollwesens (NRZZ) ein

2. Der nach Artikel VH Absatz

la) dieser Übereinkunft

eingesetzte Internationale Rat

für Milcherzeugnisse — im folgenden

„der Rat" genannt —

kann beschließen, daß diese

Übereinkunft auch für andere Erzeugnisse,

die Milcherzeugnisse

im Sinne von Absatz 1 enthalten,

gilt, wenn er dies für die Verwirklichung

der Ziele und Bestimmungen

dieser Übereinkunft

für notwendig erachtet.

Artikel III

Information

1. Die Teilnehmer übermitteln

dem Rat regelmäßig und innerhalb

kürzester Frist die Angaben,

die dieser benötigt, um die Gesamtlage

auf dem Weltmarkt

für Milcherzeugnisse und die

Lage auf dem Weltmarkt für

jedes einzelne Milcherzeugnis

überwachen und beurteilen zu

können.

2. Die teilnehmenden Entwicklungsländer

übermitteln die Angaben,

über die sie verfügen. Um

diesen Ländern eine Verbesse-

rung ihrer Datenerfassungssysteme

zu ermöglichen, prüfen die

teilnehmenden entwickelten Länder

sowie diejenigen teilnehmenden

Entwicklungsländer, die

hierzu in der Lage sind, wohlwollend

jedes an sie gerichtete

Ersuchen um technische Hilfe.

3. Die Angaben, die die Teilnehmer

gemäß Absatz 1 entsprechend

den vom Rat festzulegenden

Modalitäten übermitteln

werden, umfassen Angaben

über die bisherige Entwicklung,

die gegenwärtige Lage und die

Aussichten der Erzeugung, des

Verbrauchs, der Preise, der Vorräte

und des Handels, einschließlich

anderer als normaler kommerzieller

Geschäfte, bei den

Erzeugnissen des Artikels II sowie

alle sonstigen vom Rat für

notwendig erachteten Angaben.

Des weiteren übermitteln die

Teilnehmer Angaben über ihre

internen Politiken und Handelsmaßnahmen

sowie über ihre

bilateralen, plurilateralen oder

multilateralen Verpflichtungen

im Sektor Milcherzeugnisse und

teilen jede Änderung dieser Politiken

und Maßnahmen, die sich

auf den internationalen Handel

mit Milcherzeugnissen auswirken

könnte, möglichst früh mit. Die

Bestimmungen dieses Absatzes

verpflichten die Teilnehmer nicht

zur Übermittlung vertraulicher

Angaben, deren Preisgabe die

Durchführung von Gesetzen behindern

oder in sonstiger Weise

dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen

oder die berechtigten

Handelsinteressen öffentlicher

oder privater Unternehmen schädigen

würde.

Anmerkung: Aufgrund dieses Artikels

erteilt der Rat dem Sekretariat

Weisung, eine Bestandsaufnahme aller

Maßnahmen, die sich auf den Handel

mit Milcherzeugnissen auswirken, einschließlich

aller Verpflichtungen aus

bilateralen, plurilateralen und multilateralen

Verhandlungen zu erstellen

und auf dem neuesten Stand zu halten.

Artikel IV

Aufgaben des Internationalen

Rates für Milcherzeugnisse

und Zusammenarbeit

zwischen den Teilnehmern

an dieser Übereinkunft

1. Der Rat tritt zusammen, um

a) auf der Grundlage eines

Lageberichts, den das Se»

kretariat anhand der von den

Teilnehmern gemäß Artikel

III übermittelten Unterlagen,

der Angaben aufgrund

der Anwendung des

Protokolle des Artikels VI

und aller anderen ihm verfügbaren

Angaben erstellt,

die Lage und die Aussichten

auf dem Weltmarke

für Milcherzeugnisse zu

beurteilen;

b) das Funktionieren dieses

Übereinkunft zu überprüfen.

2. Stellt der Rat nach Beurteilung

der Lage und der Aussichten

auf dem Weltmarkt gemäß

Absatz 1 a) fest, daß bei Milcherzeugnissen

insgesamt oder bei

einem oder mehreren bestimmten

Milcherzeugnissen ein ernstes

Marktungleichgewicht entsteht

oder zu entstehen droht,

das den internationalen Handel

beeinträchtigt oder beeinträchtigen

kann, so bemüht er sich,

unter besonderer Berücksichtigung

der Lage in den Entwicklungsländern

Lösungsmöglichkeiten

zur Prüfung durch die

Regierungen aufzuzeigen.

3. Je nachdem, ob die in Absatz

2 genannte Situation nach

Ansicht des Rates vorübergehender

oder mehr dauerhafter Art

ist, können die in Absatz 2 erwähnten

Maßnahmen kurz-, mittel-

und langfristige Maßnahmen

umfassen, die zu einer Verbesse-

rung der Gesamtlage des Weltmarktes

beitragen.

4. Bei der Prüfung der Maßnahmen,

die nach den Absätzen 2

und 3 getroffen werden könnten,

ist, wo möglich und zweckmäßig,

die den Entwicklungsländern zu

gewährende besondere und günstigere

Behandlung gebührend

zu berücksichtigen.

5. Jeder Teilnehmer kann unter

anderem für die gleichen Zwecke,

die in Absatz 2 genannt sind,

jede diese Übereinkunft betreffende

Frage Es wird bestätigt, daß der Begriff

„Frage" in diesem Absatz alle Fragen

umfaßt, die Gegenstand von im Rahmen

der Multilateralen Handelsverhandlungen

ausgehandelten Übereinkommen,

insbesondere über Ausfuhr-

und Einfuhrmaßnahmen, sind. Es

wird ferner bestätigt, daß die Bestimmungen

von Artikel IV Absatz 5

und diese Fußnote die Rechte und

Verpflichtungen der Vertragsparteien

solcher Übereinkommen nicht berühren. vor den Rat bringen.

Jeder Teilnehmer willigt

unverzüglich in Konsultationen

über alle diese Übereinkunft betreffenden

Fragen Es wird bestätigt, daß der Begriff

„Frage" in diesem Absatz alle Fragen

umfaßt, die Gegenstand von im Rahmen

der Multilateralen Handelsverhandlungen

ausgehandelten Übereinkommen,

insbesondere über Ausfuhr-

und Einfuhrmaßnahmen, sind. Es

wird ferner bestätigt, daß die Bestimmungen

von Artikel IV Absatz 5

und diese Fußnote die Rechte und

Verpflichtungen der Vertragsparteien

solcher Übereinkommen nicht berühren. ein.

6. Betrifft die Frage die Anwendung

der Bestimmungen der

Protokolle im Anhang, so kann

jeder Teilnehmer, der der Auffassung

ist, daß seine Handelsinteressen

ernstlich bedroht sind,

und der mit dem oder den anderen

betroffenen Teilnehmern

nicht zu einer allseits befriedigenden

Lösung gelangen kann,

den Vorsitzenden des nach Artikel

VII Absatz 2 a) eingesetzten

Komitees für das betreffende Protokoll

ersuchen, im Dringlichkeitswege

eine Sondersitzung

des Komitees einzuberufen, um

so rasch wie möglich und, soweit

beantragt, binnen vier Arbeitstagen

die Abhilfemaßnahmen

zu bestimmen, die notwendig

sein könnten. Kann eine zu-

friedenstellende Lösung nicht

gefunden werden, so tritt der

Rat auf Antrag des Vorsitzenden

des Komitees für das betreffende

Protokoll binnen längstens 15

Tagen zusammen, um die Frage

im Interesse der Erleichterung

einer zufriedenstellenden Lösung

zu prüfen.

Artikel V

Nahrungsmittelhilfe und

andere als normale kommerzielle

Geschäfte

1. Die Teilnehmer

a) tragen in Zusammenarbeit

mit der FAO und anderen

interessierten Organisationen

dazu bei, daß der Wert

der Milcherzeugnisse für

die Verbesserung des Ernährungsstandards

und die

Mittel und Wege, wie diese

Erzeugnisse den Entwicklungsländern

zugänglich gemacht

werden können, besser

erkannt werden;

b) liefern gemäß den Zielen

dieser Übereinkunft entsprechend

ihren Möglichkeiten

den Entwicklungsländern

Milcherzeugnisse im

Rahmen der Nahrungsmittelhilfe.

Die Teilnehmer

sollten dem Rat jedes Jahr

im voraus, soweit möglich,

Umfang, Mengen und Bestimmung

der von ihnen

in Aussicht genommenen

Nahrungsmittelhilfe bekanntgeben.

Weiterhin sollten

die Teilnehmer dem

Rat nach Möglichkeit alle

beabsichtigten Änderungen

des bekanntgegebenen Programms

im voraus mitteilen.

Beiträge zur Nahrungsmittelhilfe

können in

Form bilateraler Maßnahmen,

im Rahmen gemeinsamer

Vorhaben oder über

multilaterale Programme,

insbesondere das Welternährungsprogramm,

geleistet

werden;

c) führen in der Erkenntnis,

daß eine Abstimmung ihrer

Bemühungen auf diesem

Gebiet wünschenswert ist

und schädigende Eingriffe

in das normale Gefüge der

Erzeugung, des Verbrauchs

und des internationalen

Handels vermieden werden

müssen, im Rat Aussprachen

über die zugesagten

und beantragten Lieferungen

von Milcherzeugnissen

im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

oder zu Vorzugsbedingungen.

2. Unentgeltliche Ausführen

nach Entwicklungsländern, Ausfuhren

zu Zwecken der Hilfe

oder Wohlfahrt in Entwicklungsländern

sowie andere Geschäfte,

die keine normalen kommerziellen

Geschäfte sind, erfolgen gemäß

den von der FAO aufgestellten

„Principles of Surplus

Disposal and Consultative Obligations".

Der Rat arbeitet daher

eng mit dem „Consultative

Sub-Committee on Surplus Disposal"

zusammen.

3. Gemäß den von ihm festzulegenden

Bedingungen und

Modalitäten erörtert der Rat

auf Antrag alle Geschäfte, die

keine normalen kommerziellen

Geschäfte sind und nicht unter

das Übereinkommen über die

Auslegung und Anwendung der

Artikel VI, XVI und XXIII des

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

fallen, und führt

hierüber Konsultationen.

TEIL II

BESONDERE

BESTIMMUNGEN

Artikel VI

Protokolle

Unbeschadet der Artikel I

bis V gelten für die nachstehenden

Erzeugnisse die Bestimmungen

der Protokolle im Anhang

zu dieser Übereinkunft

Anhang I — Protokoll betreffend

bestimmte Milchpulverarten

Milchpulver und Rahmpulver,

ausgenommen Molkepulver

Anhang II — Protokoll betreffend

Milchfett

Milchfett

Anhang III — Protokoll betreffend

bestimmte Käsearten

Bestimmte Käsearten

TEIL III

Artikel VII

Verwaltung der

Übereinkunft

1. Internationaler Rat für

Milcherzeugnisse

a) Es wird ein Internationaler

Rat für Milcherzeugnisse im

Rahmen des GATT eingesetzt.

Der Rat, dem Vertreter

aller Teilnehmer an

dieser Übereinkunft angehören,

erfüllt die Aufgaben,

die zur Durchführung der

Bestimmungen dieser Übereinkunft

notwendig sind.

Dem Rat stehen die Dienste

des GATT-Sekretariates zur

Verfügung. Der Rat gibt

sich seine eigenen Verfahrensregeln.

b) Ordentliche Sitzungen

und Sondersitzungen

Der Rat tritt normalerweise

mindestens zweimal

im Jahr zusammen. Der

Vorsitzende kann jedoch

von sich aus oder auf An-

trag eines der nach Absatz

2 a) eingesetzten Komitees

oder auf Antrag

eines Teilnehmers an dieser

Übereinkunft eine Sondersitzung

einberufen.

c) Beschlußfassung

Die Beschlüsse des Rates

kommen durch Konsens

zustande. Ein Beschluß des

Rates über eine zur Prüfung

vorgelegte Frage gilt

als gefaßt, wenn kein Mitglied

des Rates einen formellen

Einwand gegen die

Annahme eines Vorschlags

erhebt.

d) Zusammenarbeit mit

anderen Organisationen

Der Rat trifft alle geeigneten

Vorkehrungen für

Konsultationen und die Zusammenarbeit

mit zwischenstaatlichen

und nichtstaatlichen

Organisationen.

e) Zulassung von Beobachtern

i) Der Rat kann jedes

Nicht-Teilnehmerland

einladen, sich auf einer

Sitzung des Rates als

Beobachter vertreten zu

lassen.

ii) Der Rat kann auch jede

Organisation im Sinne

von Absatz 1 d) einladen,

einer Sitzung als

Beobachter beizuwohnen.

2. Komitees

a) Der Rat setzt ein Komitee

zur Wahrnehmung aller

notwendigen Aufgaben für

die Durchführung der Bestimmungen

des Protokolls

betreffend bestimmte Milchpulverarten,

ein Komitee

zur Erfüllung aller notwendigen

Aufgaben für die

Durchführung der Bestimmungen

des Protokolls bebetreffend

Milchfett und

ein Komitee zur Wahrnehmung

aller notwendigen

Aufgaben für die Durchführung

der Bestimmungen

des Protokolls betreffend

gewisse Käsearten ein. Jedem

dieser Komitees gehören

Vertreter aller Teilnehmer

an dem betreffenden

Protokoll an. Den

Komitees stehen die Dienste

des GATT-Sekretariats zur

Verfügung. Die Komitees

erstatten dem Rat Bericht

über die Wahrnehmung

ihrer Aufgaben.

b) Prüfung der Marktlage

Der Rat legt die Modalitäten

der nach Artikel DI

zu übermittelnden Angaben

fest und trifft die notwendigen

Vorkehrungen,

damit

— das Komitee des Protokolls

betreffend bestimmte

Milchpulverarten

die Lage und die

Entwicklung auf dem

internationalen Markt

für die unter das Protokoll

fallenden Erzeugnisse

sowie die Bedingungen,

unter denen

die Bestimmungen des

Protokolls von den Teilnehmern

angewendet

werden, unter Berücksichtigung

der Entwicklung

der Preise im internationalen

Handel mit

jedem der übrigen

Milcherzeugnisse, die

Einfluß auf den Handel

mit den unter das Protokoll

fallenden Erzeugnissen

haben, ständig

verfolgen kann;

— das Komitee des Protokolls

betreffend Milchfett,

die Lage und die

Entwicklung auf dem

internationalen Markt

für die unter das Protokoll

fallenden Erzeugnisse

sowie die Bedingungen,

unter denen

die Bestimmungen des

Protokolls von den Teilnehmern

angewendet

werden, unter Berücksichtigung

der Entwicklung

der Preise im internationalen

Handel mit

jedem der übrigen

Milcherzeugnisse, die

Einfluß auf den Handel

mit den unter das Protokoll

fallenden Erzeugnissen

haben, ständig

verfolgen kann;

— das Komitee des Protokolls

betreffend bestimmte

Käsearten, die

Lage und die Entwicklung

auf dem internationalen

Markt für die

unter das Protokoll fallenden

Erzeugnisse sowie

die Bedingungen,

unter denen die Bestimmungen

des Protokolls

von den Teilnehmern

angewendet werden,

unter Berücksichtigung

der Entwicklung

der Preise im internationalen

Handel mit jedem

der übrigen Milcherzeugnisse,

die Einfluß

auf den Handel mit den

unter das Protokoll fallenden

Erzeugnissen

haben, ständig verfolgen

kann.

c) Ordentliche Sitzungen

und Sondersitzungen

Jedes Komitee tritt normalerweise

mindestens einmal

im Vierteljahr zusammen.

Der Vorsitzende jedes

Komitees kann jedoch von

sich aus oder auf Antrag

eines Teilnehmers eine Sondersitzung

des betreffenden

Komitees einberufen.

d) Beschlußfassung

Die Beschlüsse der Komitees

kommen durch Konsens

zustande. Ein Beschluß

des Komitees über

eine zur Prüfung vorgelegte

Frage gilt als gefaßt,

wenn kein Mitglied des

Komitees einen formellen

Einwand gegen die Annahme

eines Vorschlags erhebt.

TEIL IV

Artikel VIII

Schlußbestimmungen

1. Annahme Die in diesem Artikel verwendeten

Begriffe „Annahme" oder „angenommen"

umfassen den Abschluß aller

innerstaatlichen Verfahren, die zur

Durchführung der Bestimmungen

dieser Übereinkunft notwendig sind.

a) Diese Übereinkunft liegt

den Regierungen der Mitglieder

der Organisation

der Vereinten Nationen

oder einer ihrer Sonderorganisationen

und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft

zur Annahme

durch Unterzeichnung oder

in anderer Form auf.

b) Jede Regierung Im Sinne dieser Übereinkunft

umfaßt der Begriff „Regierung" auch

die zuständigen Organe der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft. , die diese

Übereinkunft annimmt,

kann bei der Annahme einen

Vorbehalt bezüglich

der Annahme eines der

Protokolle im Anhang zu

der Übereinkunft machen.

Dieser Vorbehalt bedarf

der Zustimmung der Teilnehmer.

c) Diese Übereinkunft wird

beim Generaldirektor der

VERTRAGSPARTEIEN

des GATT hinterlegt, der

jedem Teilnehmer innerhalb

kürzester Frist eine

beglaubigte Abschrift davon

und eine Notifikation

jeder Annahme übermittelt.

Der französische, der englische

und der spanische

Wortlaut dieser Übereinkunft

sind gleichermaßen

verbindlich.

d) Die Annahme dieser Übereinkunft

bedeutet die Kündigung

der in Genf am

12. Januar 1970 geschlossenen

und am 14. Mai 1970

in Kraft getretenen Vereinbarung

über bestimmte

Milcherzeugnisse für diejenigen

Teilnehmer, die diese

Vereinbarung angenommen

haben, und die Kündigung

des in Genf am 2. April

1973 geschlossenen und am

14. Mai 1973 in Kraft getretenen

Protokolls über

Milchfett für diejenigen

Teilnehmer, die dieses Protokoll

angenommen haben.

Diese Kündigung wird mit

dem Tag des Inkrafttretens

dieser Übereinkunft wirksam.

2. Vorläufige Anwendung

Jede Regierung kann beim

Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

des GATT

eine Erklärung über die vorläufige

Anwendung dieser Übereinkunft

hinterlegen. Jede Regierung,

die eine solche Erklärung

hinterlegt, wendet diese

Übereinkunft vorläufig an und

gilt vorläufig als Teilnehmer an

dieser Übereinkunft.

3. Inkrafttreten

a) Diese Übereinkunft tritt

für diejenigen Teilnehmer,

die sie angenommen haben,

am 1. Jänner 1980 in Kraft.

Für Teilnehmer, die diese

Übereinkunft nach diesem

Zeitpunkt annehmen, gilt

sie vom Tag ihrer Annahme

an.

b) Die Gültigkeit von Verträgen,

die vor Inkrafttreten

dieser Übereinkunft

wirksam geworden sind,

wird durch diese Übereinkunft

nicht berührt.

4. Geltungsdauer

Diese Übereinkunft wird für

die Dauer von drei Jahren geschlossen.

Ihre Geltungsdauer

verlängert sich jeweils um drei

weitere Jahre, sofern der Rat

nicht mindestens 80 Tage vor

dem Ende des jeweiligen Geltungszeitraumes

anders beschließt.

5. Änderung

Soweit nicht an anderer Stelle

dieser Übereinkunft Änderungsbestimmungen

enthalten sind,

kann der Rat eine Änderung der

Bestimmungen dieser Übereinkunft

empfehlen. Vorgeschlagene

Änderungen treten durch

Annahme durch die Regierungen

aller Teilnehmer in Kraft.

6. Verhältnis der Übereinkunft

zu den Anhängen

Vorbehaltlich der Bestimmungen

von Absatz 1 b) gelten als

Bestandteil dieser Übereinkunft

— die Protokolle, die in Artikel

VI genannt und in den Anhängen

I, II und III enthalten

sind;

— die Verzeichnisse der Referenzorte,

die in Artikel 2 des

Protokolls betreffend bestimmte

Milchpulverarten,

Artikel 2 des Protokolls betreffend

Milchfett und Artikel

2 des Protokolls betreffend

bestimmte Käsearten

genannt und in den Anhängen

I a, II a bzw. III a) enthalten

sind;

— die Tabellen der Preisunterschiede

nach dem Milchfettgehalt,

die in Artikel 3 Absatz

4 Anmerkung 3 des

Protokolls betreffend bestimmte

Milchpulverarten

und Artikel 3 Absatz 4 Anmerkung

1 des Protokolls

betreffend Milchfett erwähnt

und in den Anhängen I b)

bzw. II b) enthalten sind;

— das Verzeichnis der Verfahren

und Kontrollmaßnahmen,

das in Artikel 3 Absatz 5

des Protokolls betreffend bestimmte

Milchpulverarten genannt

und in Anhang I c)

enthalten ist.

7. Verhältnis der Übereinkunft

zum GATT

Die Bestimmungen dieser

Übereinkunft berühren nicht die

Rechte und Verpflichtungen dec

Teilnehmer aus dem GATT. Diese Bestimmung gilt nur

zwischen Teilnehmern, die Vertragsparteien

des GATT sind.

8. Rücktritt

a) Jeder Teilnehmer kann von

dieser Übereinkunft zurücktreten.

Der Rücktritt wird

mit Ablauf von sechzig

Tagen nach Eingang der

schriftlichen Rücktrittsanzeige

beim Generaldirektor

der VERTRAGSPARTEIEN

des GATT wirksam.

b) Unter den von den Teilnehmern

zu beschließenden

Bedingungen kann jeder

Teilnehmer von jedem der

Protokolle im Anhang zu

dieser Übereinkunft zurücktreten.

Der Rücktritt

wird mit Ablauf von sechzig

Tagen nach Eingang

der schriftlichen Rücktrittsanzeige

beim Generaldirektor

des GATT wirksam.

Geschehen zu Genf, am

zwölften April eintausendneunhundertneunundsiebzig.

ANHANG I

Protokoll betreffend

bestimmte Milchpulverarten

TEIL I

Artikel 1

Erfaßte Erzeugnisse

Dieses Protokoll gilt für Milchpulver

und Rahmpulver der

Tarifnummer 04.02 der Nomenklatur

des Rates für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete

des Zollwesens, ausgenommen

Molkepulver.

TEIL II

Artikel 2

Leiterzeugnisse

Für die Anwendung dieses

Protokolls werden für die Leiterzeugnisse,

die den folgenden

Definitionen entsprechen, Mindestausfuhrpreise

festgesetzt

a) Bezeichnung: Magermilchpulver

Milchfettgehalt: höchstens

1,5 Gewichtsprozente

Wassergehalt: höchstens

5 Gewichtsprozente

b) Bezeichnung: Vollmilchpulver

Milchfettgehalt: 26 Gewichtsprozente

Wassergehalt: höchstens

5 Gewichtsprozente

c) Bezeichnung: Buttermilchpulver Erzeugnis, das aus der Gewinnung

von Butter und wasserfreiem

Milchfett stammt.

Milchfettgehalt: höchstens

11 Gewichtsprozente

Wassergehalt: höchstens

5 Gewichtsprozente

Verpackung: In handelsüblichen

Verpackungen mit einem Mindestgewicht

des Inhalts von

25 kg bzw. 50 lbs.

Verkaufsbedingungen: fob

Hochseeschiff Ausfuhrland

oder frei Grenze Ausfuhrland.

Abweichend von dieser Bestimmung

werden für die in

Anhang I a genannten Länder

Referenzorte festgelegt. Das

nach Artikel VII Absatz 2 a)

der Übereinkunft eingesetzte

Komitee — im folgenden

„das Komitee" genannt —

kann den Inhalt des Anhangs

ändern.

Prompte Zahlung gegen

Dokumente.

Artikel 3

Mindestpreise

Höhe und Einhaltung des

Mindestpreise

1. Die Teilnehmer werden die

notwendigen Vorkehrungen treffen

um sicherzustellen, daß

die Ausfuhrpreise der in Artikel 2

dieses Protokolls definierten Erzeugnisse

nicht niedriger sind

als die aufgrund dieses Protokolls

anwendbaren Mindestpreise.

Werden die Erzeugnisse in Form

von Waren ausgeführt, in denen

sie enthalten sind, so treffen

die Teilnehmer die notwendigen

Vorkehrungen, um eine Umgehung

der Preisvorschriften

dieses Protokolls zu vermeiden.

2. a) Die in diesem Artikel festgelegten

Mindestpreise berücksichtigen

insbesondere

die derzeitige Marktlage,

die Preise für Milcherzeugnisse

in den teilnehmenden

Erzeugerländern,

die Notwendigkeit der

Sicherstellung eines angemessenen

Verhältnisses zwischen

den in den Protokollen

zu dieser Übereinkunft

festgelegten Mindestpreisen,

die Notwendigkeit

der Sicherstellung ange-

messener Preise für die

Verbraucher und die erwünschte

Aufrechterhaltung

eines Mindesterlöses

für die leistungsfähigsten

Erzeuger zur Sicherstellung

einer längerfristigen Versorgungsstabilität.

b) Die in Absatz 1 vorgesehenen

Mindestpreise, die

bei Inkrafttreten dieses Protokolls

gelten, werden wie

folgt festgesetzt

i) 425 US-Dollar je metrische

Tonne für Magermilchpulver

entsprechend

der Definition

in Artikel 2 dieses Protokolls;

ii) 725 US-Dollar je metrische

Tonne für Vollmilchpulver

entsprechend

der Definition

in Artikel 2 dieses Protokolls;

iii) 425 US-Dollar je metrische

Tonne für Buttermilchpulver

entsprechend

der Definition

in Artikel 2 dieses Protokolls.

3. a) Die in diesem Artikel festgesetzten

Mindestpreise

können vom Komitee unter

Berücksichtigung der Ergebnisse

der Anwendung

des Protokolls einerseits

und der Entwicklung der

Lage auf dem internationalen

Markt andererseits geändert

werden.

b) Die in diesem Artikel festgesetzten

Mindestpreise

werden mindestens einmal

jährlich vom Komitee überprüft.

Das Komitee tritt

zu diesem Zweck im September

eines jeden Jahres

zusammen. Bei dieser Überprüfung

zieht das Komitee

in dem angemessenen und

notwendigen Umfang insbesondere

die von den

Erzeugern zu tragenden

Kosten, sonstige einschlägige

Wirtschaftsfaktoren

des Weltmarktes, die Not-

wendigkeit, den leistungsfähigsten

Erzeugern einen

langfristigen Mindesterlös

zu erhalten, die Notwendigkeit,

die Versorgungsstabilität

aufrechtzuerhalten

und den Verbrauchern annehmbare

Preise zu sichern

sowie die jeweilige Lage

auf dem Markt in Betracht

und beachtet die wünschenswerte

Verbesserung

des Verhältnisses zwischen

der Höhe der in Absatz 2 b)

festgesetzten Mindestpreise

und der Höhe der Stützung

der Milcherzeugung in den

wichtigsten teilnehmenden

Erzeugerländern.

Anpassung der Mindestpreise

4. Weichen die tatsächlich ausgeführten

Erzeugnisse von den

Leiterzeugnissen bezüglich Fettgehalt,

Verpackung oder Verkaufsbedingungen

ab, so werden

die Mindestpreise nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen

so angepaßt, daß die Mindestpreise,

wie sie in diesem Protokoll

für die in dessen Artikel 2

definierten Erzeugnisse festgelegt

sind, gewahrt werden.

Milchfettgehalt: Weicht der

Milchfettgehalt der in Artikel 1

dieses Protokolls definierten

Milchpulverarten, ausgenommen

Buttermilchpulver Entsprechend der Definition in

Artikel 2 c) dieses Protokolls. von dem

Milchfettgehalt der in Artikel 2

a) und b) dieses Protokolls

definierten Leiterzeugnisse ab,

so wird der Mindestpreis für

jeden vollen Gewichtsprozent

Milchfett ab 2 Gewichtsprozenten

im Verhältnis zu dem

Unterschied zwischen den Mindestpreisen

für die in Artikel 2 a)

und b) dieses Protokolls definierten

Leiterzeugnisse nach oben

angepaßt. Siehe Anhang I b „Tabelle der

Preisunterschiede nach dem Milchfettgehalt".

Verpackung: Werden die Erzeugnisse

anders als in handelsüblichen

Verpackungen mit einem

Gewicht des Inhalts von

mindestens 25 kg bzw. 50 lbs

angeboten, so werden die Mindestpreise

so angepaßt, daß sie

den Kostenunterschied zwischen

der tatsächlichen Verpackung

und der oben definierten Verpackung

widerspiegeln.

Verkaufsbedingungen: Erfolgt

der Verkauf zu anderen Bedingungen

als fob Ausfuhrland

oder frei Grenze Ausfuhrland Siehe Artikel 2. ,

so werden die Mindestpreise auf

der Grundlage der in Absatz 2 b)

festgesetzten fob-Mindestpreise

zuzüglich der tatsächlichen und

berechtigten Kosten der eingeschlossenen

Leistungen errechnet;

schließen die Verkaufsbedingungen

die Einräumung eines

Kredits ein, so werden dessen

Kosten zu den im betreffenden

Land vorherrschenden kommerziellen

Zinssätzen berechnet.

Ausfuhren und Einfuhren von

Magermilchpulver und Buttermilchpulver

zu Futterzwecken

5. Abweichend von den Bestimmungen

der Absätze 1 bis 4

können die Teilnehmer unter

den nachstehend festgelegten Bedingungen

Magermilchpulver

und Buttermilchpulver zu Futterzwecken

unter den in diesem

Protokoll für die genannten

Erzeugnisse vorgesehenen Mindestpreisen

ausführen bzw. einführen.

Die Teilnehmer können

von dieser Möglichkeit nur Gebrauch

machen, wenn sie die

ausgeführten bzw. eingeführten

Erzeugnisse den Verfahren und

Kontrollmaßnahmen unterwerfen,

die im Ausfuhr- bzw. Bestimmungsland

angewendet werden,

um sicherzustellen, daß das

auf diese Weise ausgeführte bzw.

eingeführte Magermilchpulver

und Buttermilchpulver ausschließlich

zu Futterzwecken

verwendet wird. Diese Verfah-

ren und Kontrollmaßnahmen bedürfen

der Zustimmung des

Komitees und der Eintragung in

ein vom Komitee gefühltes Register. Siehe Anhang I c „Register der

Verfahren und Kontrollmaßnahmen".

Die Exporteure können Magermilchpulver

und Buttermilchpulver zu

Futterzwecken in unverändertem Zustand

an Importeure liefern, deren

Verfahren und Kontrollmaßnahmen in

dem Register eingetragen sind. In

diesem Fall haben die Exporteure das

Komitee von ihrer Absicht in Kenntnis

zu setzen, Magermilchpulver und/oder

Buttermilchpulver zu Futterzwecken in

unverarbeitetem Zustand an solche

Importeure zu liefern, deren Verfahren

und Kontrollmaßnahmen registriert

worden sind.

Teilnehmer, die von

den Bestimmungen dieses Absatzes

Gebrauch machen möchten,

teilen ihre Absicht im voraus

dem Komitee mit, das auf

Antrag eines Teilnehmers zusammentritt,

um die Marktlage

zu prüfen. Die Teilnehmer übermitteln

die notwendigen Angaben

über ihre Geschäfte mit

Magermilchpulver und Buttermilchpulver

zu Futterzwecken,

damit das Komitee die Entwicklung

in diesem Sektor verfolgen

und in regelmäßigen Abständen

Vorausschätzungen über die Entwicklung

dieses Handels anstellen

kann.

Besondere Verkaufsbedingungen

6. Die Teilnehmer werden im

Rahmen ihrer institutionellen

Möglichkeiten sicherstellen, daß

Praktiken der in Artikel 4 dieses

Protokolls erwähnten Art nicht

zur Folge haben, die Ausfuhrpreise

der unter die Mindestpreisvorschriften

fallenden Erzeugnisse

mittelbar oder unmittelbar

unter die vereinbarten

Mindestpreise zu senken.

Anwendungsbereich

7. Für jeden Teilnehmer findet

dieses Protokoll Anwendung auf

die Ausfuhren der in Artikel 1

dieses Protokolls definierten Erzeugnisse,

die in seinem Zollgebiet

hergestellt oder umgepackt

wurden.

Andere Geschäfte als normale

kommerzielle Geschäfte

8. Die Bestimmungen der Absätze

1 bis 7 finden keine Anwendung

auf unentgeltliche Ausfuhren

nach Entwicklungsländern

oder auf Ausfuhren, die für

Zwecke der Hilfe, der ernährungsbezogenen

Entwicklung

oder der Wohlfahrt in Entwicklungsländern

bestimmt sind.

Artikel 4

Übermittlung

von Angaben

Nähern sich die Preise im

internationalen Handel mit den

unter Artikel 1 dieses Protokolls

fallenden Erzeugnissen den in

Artikel 3 Absatz 2 b) dieses Protokolls

erwähnten Mindestpreisen,

so notifizieren die Teilnehmer

dem Komitee unbeschadet

der Bestimmungen des Artikels

III der Übereinkunft alle für die

Beurteilung ihrer Marktlage maßgeblichen

Elemente, insbesondere

Kredit- oder Darlehenspraktiken,

Koppelungs-, Tausch- oder

Dreiecksgeschäfte, Rückerstattungen

oder Rabatte, Ausschließlichkeitsverträge,

Verpackungskosten

und Einzelheiten

der Verpackung, damit das

Komitee eine Überprüfung vornehmen

kann.

Artikel 5

Pflichten der ausführenden

Teilnehmer

Die ausführenden Teilnehmer

unternehmen entsprechend ihren

institutionellen Möglichkeiten

alles in ihrer Macht Stehende,

um vorrangig den normalen

kommerziellen Bedarf der teil-

nehmenden einführenden Entwicklungsländer,

insbesondere

den Bedarf für ernährungsbezogene

Entwicklungszwecke und

für Wohlfahrtszwecke, zu befriedigen.

Artikel 6

Zusammenarbeit der einführenden

Teilnehmer

1. Die Teilnehmer, die unter

Artikel 1 dieses Protokolls fallende

Erzeugnisse einführen, werden

insbesondere

a) bei der Verwirklichung der

Mindestpreisziele dieses

Protokolls zusammenarbeiten

und soweit möglich

sicherstellen, daß die unter

Artikel 1 dieses Protokolls

fallenden Erzeugnisse nicht

unter dem Zollwert eingeführt

werden, der den

vorgeschriebenen Mindestpreisen

entspricht;

b) unbeschadet der Bestimmungen

des Artikels IQ der

Übereinkunft und des Artikels

4 dieses Protokolls

Angaben über Einfuhren

von unter Artikel 1 dieses

Protokolls fallenden Erzeugnissen

aus Nicht-Teilnehmerländern

übermitteln;

c) Vorschläge für geeignete

Abhilfemaßnahmen für den

Fall, daß Einfuhren zu

Preisen, die mit den Mindestpreisen

nicht vereinbar

sind, die Anwendung dieses

Protokolls gefährden, wohlwollend

prüfen.

2. Absatz 1 findet keine Anwendung

auf Einfuhren von

Magermilchpulver and Buttermilchpulver

zu Futterzwecken,

sofern diese Einfuhren den in

Artikel 3 Absatz 5 dieses Protokolls

vorgesehenen Maßnahmen

und Verfahren unterworfen

werden.

TEIL III

Artikel 7

Ausnahmen

Auf Antrag eines Teilnehmers

ist das Komitee befugt, Ausnahmen

von den Bestimmungen des

Artikels 3 Absätze 1 bis 5 dieses

Protokolls zuzulassen, um

Schwierigkeiten zu beheben, die

die Einhaltung der Mindestpreise

bestimmten Teilnehmern

verursachen könnte. Das Komitee

befindet über den Antrag

binnen drei Monaten nach Antragstellung.

Artikel 8

Dringlichkeitsmaßnahmen

Jeder Teilnehmer, der der Auffassung

ist, daß seine Interessen

durch ein an dieses Protokoll

nicht gebundenes Land ernsthaft

bedroht sind, kann den Vorsitzenden

des Komitees ersuchen,

binnen zwei Arbeitstagen

eine Dringlichkeitssitzung des

Komitees einzuberufen, um über

etwaige notwendige Maßnahmen

zur Behebung der Lage zu entscheiden.

Kann eine solche Sitzung

nicht binnen zwei Arbeitstagen

einberufen werden und

droht den Handelsinteressen des

betreffenden Teilnehmers bedeutender

Schaden, so kann er einseitig

Schutzmaßnahmen ergreifen,

sofern jeder andere Teilnehmer,

der voraussichtlich davon

betroffen wird, sofort in

Kenntnis gesetzt wird. Der Vorsitzende

des Komitees ist ebenfalls

offiziell und umgehend über

alle Umstände der Angelegenheit

zu unterrichten und aufzufordern,

zum frühest möglichen

Zeitpunkt eine Sondersitzung

des Komitees einzuberufen.

ANHANG I a

Protokoll betreffend bestimmte

Milchpulverarten

Verzeichnis der

Referenzorte

Gemäß Artikel 2 dieses Protokolls

werden für die nach-

stehend angeführten Länder folgende

Referenzorte festgelegt

Österreich: Antwerpen, Hamburg,

Rotterdam

Finnland: Antwerpen, Hamburg,

Rotterdam

Norwegen: Antwerpen, Hamburg,

Rotterdam

Schweden: Antwerpen, Hamburg,

Rotterdam

Polen: Antwerpen, Hamburg,

Rotterdam

ANHANG I b

Protokoll betreffend

bestimmte Milchpulverarten

Tabelle der Preisunterschiede

nach dem Milchfettgehalt

ANHANG I c

Protokoll betreffend

bestimmte Milchpulverarten

Register der Verfahren und

Kontrollmaßnahmen

Im Einklang mit den Bestimmungen

von Artikel 3 Absatz 5

dieses Protokolls werden die

folgenden Verfahren und Kontrollmaßnahmen

für die unten

angeführten Teilnehmer gebilligt

Australien

Magermilchpulver Diese Verfahren und Kontrollmaßnahmen

gelten für Buttermilchpulver

sowie Magermilchpulver zu

Futterzwecken. kann aus

dem Zollgebiet Australiens in

dritte Länder ausgeführt werden

A. entweder nachdem die zuständigen

australischen Behörden

sich vergewissert haben,

daß das Magermilchpulver in

einem der folgenden Verfahren

denaturiert worden ist

1. Je 100 kg Magermilchpulver

Zusatz von 2,5 kg Luzernegrünmehl

oder Grasgrünmehl

mit einem Anteil von mindestens

70% Partikeln, die 300 Mikron

nicht überschreiten, gleichmäßig

in der Mischung verteilt.

2. Zusatz von fein gemahlenem

Luzernemehl (98% müssen ein

60er Sieb bzw. nach US-Norm

ein 50er Sieb passieren) im

Verhältnis von 2 bis 4 Teilen

je 100 und von Phenolphtalein

im Verhältnis 1:20000 (1 g auf

20 kg Milch).

3. Zusatz von 20 Gewichtsprozenten,

bezogen auf das behandelte

Erzeugnis (80 Gewichtsprozente

Milchpulver und

20 Gewichtsprozente Denaturierungsmittel),

einer Mischung aus

80% Kleie und 20% Kartoffelmehl,

Reismehl oder anderer

gewöhnlicher Stärke (mindestens

10% müssen ein 60er Sieb bzw.

nach US-Norm ein 50er Sieb

passieren) sowie von Phenolphtalein

im Verhältnis 1:20000.

4. Je 100 kg Magermilchpulver

Zusatz von mindestens 35 kg

nichtdesodoriertem Fischmehl

und 200 g Eisenkarbonat oder

Eisensulfat sowie

a) 1,5 kg Aktivkohle;

b) oder 100 g einer Mischung,

die zu vier Fünftel aus

Tartrazin-Gelb (E 102) und

zu einem Fünftel aus Patentblau

V (E 131) besteht;

c) oder 20 g Cochenillerot A

(E 124);

d) oder 40 g Patentblau V

(E 131).

5. Je 100 kg Magermilchpulver

Zusatz von mindestens 40 kg

nichtdesodoriertem Fischmehl

und 300 g Eisenkarbonat oder

Eisensulfat.

6. Je 100 kg Magermilchpulver

Zusatz von mindestens 4,5 kg

Fischöl oder Lebertran und 300g

Eisenkarbonat oder Eisensulfat.

Das in den Verfahren 4 und 5

genannte Fischmehl muß mindestens

25% Partikel von we-

niger als 80 Mikron enthalten.

Die Eisensalze in den Verfahren

4, 5 und 6 müssen mindestens

30% Partikel von weniger als

80 Mikron enthalten. Die Farbstoffe

müssen folgende Anteile

an reinem Farbstoff enthalten s

— Cochenillerot A (E 124) mindestens

30%

— andere Farbstoffe mindestens

25% ; Farbstoffe müssen mindestens

30% Partikel von

weniger als 80 Mikron enthalten.

Der Säuregehalt des

Fischöls, gerechnet in Ölsäure,

muß mindestens 10%

betragen.

Die dem Magermilchpulver

in den Verfahren 4, 5 und 6

zugesetzten Stoffe, insbesondere

die Aktivkohle, die Eisensalze

und die Farbstoffe, müssen

gleichmäßig verteilt sein. Zwei

einer Warenmenge von 25 kg

entnommene Stichproben von

je 50 g müssen bei der chemischen

Analyse innerhalb der für

die verwendete Analysemethode

zulässigen Fehlergrenze die gleichen

Ergebnisse erbringen.

7. Je 100 Gallonen Milch Zusatz

von 2 bis 3 Unzen Farbstoff

zur flüssigen Magermilch

vor dem Trocknen (je Hektoliter

12,5 bis 18,7 g). Folgende

Farbstoffe können verwendet

werden

8. Zusatz von Fleisch- und

Knochenmehl im Verhältnis von

2 zu 4 Teilen Magermilchpulver.

Die Säcke oder Behälter, in

denen das denaturierte Pulver

verpackt ist, müssen die Aufschrift

„Nur zu Futterzwecken"

tragen.

B. oder nach Beimengung in

Mischfutter der zu Nr. 23.07 der

Nomenklatur des Rates für die

Zusammenarbeit auf dem Gebiete

des Zollwesens gehörenden

Art.

Österreich

Magermilchpulver Diese Verfahren und Kontrollmaßnahmen

gelten für Buttermilchpulver

sowie Magermilchpulver zu

Futterzwecken. kann aus

dem Zollgebiet Österreichs in

dritte Länder ausgeführt werden,

A. entweder nachdem die zuständigen

österreichischen Behörden

sich vergewissert haben,

daß das Magermilchpulver in

einem der folgenden Verfahren

denaturiert worden ist

1. Je 100 kg Magermilchpulver

Zusatz von 2,5 kg Luzernegrünmehl

oder Grasgrünmehl mit

einem Anteil von mindestens

70% Partikeln, die 300 Mikron

nicht überschreiten, gleichmäßig

in der Mischung verteilt.

2. Zusatz von fein gemahlenem

Luzernemehl (98% müssen ein

60er Sieb bzw. nach US-Norm

ein 50er Sieb passieren) im Verhältnis

von 2 bis 4 Teilen je

100 und von Phenolphtalein

im Verhältnis 1:20000 (1 g auf

20 kg Milch).

3. Zusatz von 20 Gewichtsprozenten,

bezogen auf das

behandelte Erzeugnis (80 Ge-

wichtsprozente Milchpulver und

20 Gewichtsprozente Denaturierungsmittel),

einer Mischung

aus 80% Kleie und 20% Kartoffelmehl,

Reismehl oder anderer

gewöhnlicher Stärke (mindestens

10% müssen ein 60er

Sieb bzw. nach US-Norm ein

50er Sieb passieren) sowie von

Phenolphtalein im Verhältnis

1:20000.

4. Je 100 kg Magermilchpulver

Zusatz von mindestens 35 kg

nichtdesodoriertem Fischmehl

und 200 g Eisenkarbonat oder

Eisensulfat sowie

a) 1,5 kg Aktivkohle;

b) oder 100 g einer Mischung,

die zu vier Fünftel aus

Tartrazin-Geld (E 102) und

zu einem Fünftel aus Patentblau

V (E 131) besteht;

c) oder 20 g Cochenillerot A

(E 124);

d) oder 40 g Patentblau V

(E 131).

5. Je 100 kg Magermilchpulver

Zusatz von mindestens 40 kg

nichtdesodoriertem Fischmehl

und 300 g Eisenkarbonat oder

Eisensulfat.

6. Je 100 kg Magermilchpulver

Zusatz von mindestens 4,5 kg

Fischöl oder Lebertran und

300 g Eisenkarbonat oder Eisensulfat.

Das in den Verfahren 4 und 5

genannte Fischmehl muß mindestens

25% Partikel von weniger

als 80 Mikron enthalten. Die

Eisensalze in den Verfahren 4,

5 und 6 müssen mindestens 30%

Partikel von weniger als

80 Mikron enthalten. Die Farbstoffe

müssen folgende Anteile

an reinem Farbstoff enthalten

— Cochenilllerot A (E 124) mindestens

30%

— andere Farbstoffe mindestens

25%; Farbstoffe müssen mindestens

30% Partikel von

weniger als 80 Mikron enthalten.

Der Säuregehalt des

Fischöls, gerechnet in Ölsäure,

muß mindestens 10%

betragen.

Die dem Magermilchpulver

in den Verfahren 4, 5 und 6 zugesetzten

Stoffe, insbesondere

die Aktivkohle, die Eisensalze

und die Farbstoffe, müssen

gleichmäßig verteilt sein. Zwei

einer Warenmenge von 25 kg

entnommene Stichproben von

je 50 g müssen bei der chemischen

Analyse innerhalb der für

die verwendete Analysemethode

zulässigen Fehlergrenze die

gleichen Ergebnisse erbringen.

7. Je 100 Gallonen Milch Zusatz

von 2 bis 3 Unzen Farbstoff

zur flüssigen Magermilch

vor dem Trocknen (je Hektoliter

12,5 bis 18,7 g). Folgende

Farbstoffe können verwendet

werden

8. Zusatz von Fleisch- und

Knochenmehl im Verhältnis von

2 zu 4 Teilen Magermilchpulver.

Die Säcke oder Behälter, in

denen das denaturierte Pulver

verpackt ist, müssen die Aufschrift

„Nur zu Futterzwecken"

tragen.

B. oder nach Beimengung in

Mischfutter der zu Nr. 23.07

der Nomenklatur des Rates für

die Zusammenarbeit auf dem

Gebiete des Zollwesens gehörenden

Art.

Kanada

1. Zusatz von fein gemahlenem

Luzernemehl (98% müssen ein

60er Sieb bzw. nach US-Norm

ein 50er Sieb passieren) im

Verhältnis von 2 bis 4 Teilen

je 100 und von Phenolphtalein

im Verhältnis 1:20000 (1 g auf

20 kg Milch).

2. Zusatz von 20 Gewichtsprozenten,

bezogen auf das behandelte

Erzeugnis (80 Gewichtsprozente

Milchpulver und

20 Gewichtsprozente Denaturierungsmittel),

einer Mischung

aus 80% Kleie und 20% Kartoffelmehl,

Reismehl oder anderer

gewöhnlicher Stärke (mindestens

10% müssen ein 60er

Sieb bzw. nach US-Norm ein

50er Sieb passieren) sowie von

Phenolphtalein im Verhältnis

1:20000.

3. Je 100 kg Magermilchpulver

Zusatz von mindestens 35 kg

nichtdesodoriertem Fischmehl

und 200 g Eisenkarbonat oder

Eiseasulfat sowie

a) 1,5 kg Aktivkohle;

b) oder 100 g einer Mischung,

die zu vier Fünftel aus

Tartrazin-Gelb (E 102) und

zu einem Fünftel aus Patentblau

V (E 131) besteht;

c) oder 20 g Cochenillerot A

(E 124);

d) oder 40 g Patentblau V

(E 131).

4. Je 100 kg Magermilchpulver

Zusatz von mindestens 40 kg

nichtdesodoriertem Fischmehl

und 300 g Eisenkarbonat oder

Eisensulfat.

5. Je 100 kg Magermilchpulver

Zusatz von mindestens 4,5 kg

Fischöl oder Lebertran und 300 g

Eisenkarbonat oder Eisensulfat.

Das in den Verfahren 3 und 4

genannte Fischmehl muß mindestens

25% Partikel von weniger

als 80 Mikron enthalten.

Die Eisensalze in den Verfahren

3, 4 und 5 müssen mindestens

30% Partikel von weniger

als 80 Mikron enthalten.

Die Farbstoffe müssen folgende

Anteile an reinem Farbstoff enthalten

— Conchenillerot A (E 124)

mindestens 30%

— andere Farbstoffe mindestens

25%; Farbstoffe müssen mindestens

30% Partikel von

weniger als 80 Mikron enthalten.

Der Säuregehalt des

Fischöls, gerechnet in Ölsäure,

muß mindestens 10%

betragen.

Die dem Magermilchpulver

in den Verfahren 3, 4 und 5

zugesetzten Stoffe, insbesondere

die Aktivkohle, die Eisensalze

und die Farbstoffe, müssen

gleichmäßig verteilt sein. Zwei

einer Warenmenge von 25 kg

entnommene Stichproben von

je 50 g müssen bei der chemischen

Analyse innerhalb der für

die verwendete Analysemethode

zulässigen Fehlergrenze die

gleichen Ergebnisse erbringen.

6. Je 100 Gallonen Milch Zusatz

von 2 bis 3 Unzen Farbstoff

zur flüssigen Magermilch

vor dem Trocknen (je Hektoliter

12,5 bis 18,7 g).

Folgende Farbstoffe können

verwendet werden

7. Zusatz von Fleisch- und

Knochenmehl im Verhältnis von

2 zu 4 Teilen Magermilchpulver.

8. Je 100 kg Magermilchpulver

Zusatz von 2,5 kg Luzernegrünmehl

oder Grasgrünmehl mit

einem Anteil von mindestens

70% Partikeln, die 300 Mikron

nicht überschreiten, gleichmäßig

in der Mischung verteilt.

Die Säcke oder Behälter, in

denen das denaturierte Pulver

verpackt ist, müssen die Aufschrift

„Nur zu Futterzwecken"

tragen.

9. Beimengung von Magermilchpulver

in Mischfutter der

zu Nr. 23.07 der Nomenklatur

des Rates für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des

Zollwesens gehörenden Art.

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

Magermilchpulver Diese Verfahren und Kontrollmaßnahmen

gelten für Buttermilchpulver

sowie Magermilchpulver zu

Futterzwecken. [Siehe Verordnung

(EWG) Nr. 804/68, Artikel 10, Absatz

1]. zu Futterzwecken

kann nach Drittländern

ausgeführt werden

a) entweder nach Denaturierung

im Zollgebiet der Gemeinschaft

nach Artikel 2

der Verordnung (EWG)

Nr. 990/72 ABl. L 115 vom 17. Mai 1972,

Seite 1., zuletzt geändert

durch Verordnung

(EWG) Nr. 804/76 ABl. L 93 vom 8. April 1976,

Seite 22.

„Magermilchpulver wird

denaturiert, indem unter

gleichmäßiger Verteilung

im Gemisch je 100 kg

Magermilchpulver 2,5 kg

Luzernegrünmehl oder

Grasgrünmehl mit einem

Anteil von mindestens

70 v. H. Partikeln, die

300 Mikron nicht überschreiten,

zugesetzt werden."

Dieses Erzeugnis fallt

unter Tarifstelle 04.02 A

II (b) 1 des Gemeinsamen

Zolltarifs;

b) oder nach Beimengung in

„Futter, melassiert oder gezuckert;

andere Zubereitungen

der bei der Fütterung

verwendeten Art"

der Tarifstelle ex 23.07 B

des Gemeinsamen Zolltarifs,

Mager-milchpulver

enthaltend;

c) oder nach Färben in folgendem

Färbeverfahren

Das Färben ist mit den

Farbstoffen vorzunehmen,

die durch die Nummern des

Farbenindex—neueste Ausgabe

— und die nachstehend

angeführten Bezeichnungen

festgelegt sind.

Diese Farbstoffe

— sind allein oder in Verbindung

mit anderen

Farbstoffen in Form von

staubfeinem Pulver zu

verwenden

und

— müssen in dem Magermilchpulver

gleichmäßig

und

— in Mindestmengen von

200g/100 kg verteilt sein.

Bezeichnung der Farbstoffe

d) oder nach Denaturierung

nach Anhang III der Verordnung

(EWG) Nr. 2054/

76 ABl. L 228 vom 20. August 1978,

Seite 17., zuletzt geändert

durch Verordnung (EWG)

Nr. 2823/78 ABl. L 334 vom 1. Dezember

1978, Seite 84.;

1. Homogene Vermengung

der zu denaturierenden

Erzeugnisse mit

1 y. H. Blutmehl und

1 y. H. nichtdesodoriertem

Fischmehl; beide Stoffe

müssen fein gemahlen sein

und mindestens zu 80 v. H.

die Maschen eines 60er

Siebes der Reihe fine Tyler

oder entsprechender genormter

Siebe passieren

(Maschenweite 0,246 mm).

Das Blutmehl muß den

im Handel als löslich geltenden

Typen angehören

und folgenden Bedingungen

entsprechen: Das zu

10 v. H. in Wasser aufgelöste

Mehl darf nach 15 Minuten

Schütteln und weiteren

15 Minuten Schleudern

bei 2000 Umdrehungen

je Minute nicht

mehr als 5 v. H. Sediment

absetzen.

2. Homogene Vermengung

der zu denaturierenden

Erzeugnisse mit

1 v. H. Blutmehl und 1 v.

H. nichtdesodorierten Solubles

von Fischen.

Das Blutmehl muß die

im ersten Verfahren beschriebenen

Merkmale aufweisen,

und die Solubles

von Fischen müssen bezüglich

des Feinheitsgrades

dieselben Merkmale aufweisen,

wie sie in dem

ersten Verfahren für Blutmehl

und Fischmehl angegeben

sind.

Finnland

Magermilchpulver Diese Verfahren und Kontrollmaßnahmen

gelten für Buttermilchpulver

sowie Magermilchpulver zu

Futterzwecken. kann

aus dem Zollgebiet Finnlands

in dritte Länder ausgeführt

werden,

A. entweder nachdem die zuständigen

finnischen Behörden

sich vergewissert haben, daß das

Magermilchpulver in einem der

folgenden Verfahren denaturiert

worden ist!

1. Je 100 kg Magermilchpulver

Zusatz von 2,5 kg Luzernegrünmehl

oder Grasgrünmehl mit

einem Anteil von mindestens

70% Partikeln, die 300 Mikron

nicht überschreiten, gleichmäßig

in der Mischung verteilt.

2. Zusatz von fein gemahlenem

Luzernemehl (98% müssen ein

60er Sieb bzw. nach US-Norm

ein 50er Sieb passieren) im Verhältnis

von 2 bis 4 Teilen je

100 und von Phenolphtalein im

Verhältnis 1:20000 (1 g auf

20 kg Milch).

3. Zusatz von 20 Gewichtsprozenten,

bezogen auf das behandelte

Erzeugnis (80 Gewichtsprozente

Milchpulver und

20 Gewichtsprozente Denaturierungsmittel),

einer Mischung

aus 80% Kleie und 20% Kartoffelmehl,

Reismehl oder anderer

gewöhnlicher Stärke (mindestens

10% müssen ein 60er

Sieb bzw. nach US-Norm ein

50er Sieb passieren) sowie von

Phenolphtalein im Verhältnis

1:20000.

4. Je 100 kg Magermilchpulver

Zusatz von mindestens 35 kg

nichtdesodoriertem Fischmehl

und 200 g Eisenkarbonat oder

Eisensulfat sowie

a) 1,5 kg Aktivkohle;

b) oder 100 g einer Mischung,

die zu vier Fünftel aus

Tartrazin-Gelb (E 102) und

zu einem Fünftel aus Patentblau

V (E 131) besteht;

c) oder 20 g Cochenillerot A

(E 124);

d) oder 40 g Patentblau V

(E 131).

5. Je 100 kg Magermilchpulver

Zusatz von mindestens 40 kg

nichtdesodoriertem Fischmehl

und 300 g Eisenkarbonat oder

Eisensulfat.

6. Je 100 kg Magermilchpulver

Zusatz von mindestens 4,5 kg

Fischöl oder Lebertran und 300 g

Eisenkarbonat oder Eisensulfat

Das in den Verfahren 4 und 5

genannte Fischmehl muß mindestens

25% -Partikel von weniger

als 80 Mikron enthalten.

Die Eisensalze in den Verfahren

4, 5 und 6 müssen mindestens

30% Partikel von weniger als

80 Mikron enthalten. Die Farbstoffe

müssen folgende Anteile

an reinem Farbstoff enthalten

— Cochenillerot A (E 124) mindestens

30%

— andere Farbstoffe mindestens

25% ; Farbstoffe müssen mindestens

30% Partikel von

weniger als 80 Mikron enthalten.

Der Säuregehalt des

Fischöls, gerechnet in Ölsäure,

muß mindestens 10%

betragen.

Die dem Magermilchpulver

in den Verfahren 4, 5 und 6

zugesetzten Stoffe, insbesondere

die Aktivkohle, die Eisensalze

und die Farbstoffe, müssen

gleichmäßig verteilt sein. Zwei

einer Warenmenge von 25 kg

entnommene Stichproben von

je 50 g müssen bei der chemischen

Analyse innerhalb der für

die verwendete Analysemethode

zulässigen Fehlergrenze die gleichen

Ergebnisse erbringen.

7. Je 100 Gallonen Milch Zusatz

von 2 bis 3 Unzen Farbstoff

zur flüssigen Magermilch vor

dem Trocknen (je Hektoliter

12,5 bis 18,7 g). Folgende Farbstoffe

können verwendet werden

8. Zusatz von Fleisch- und

Knochenmehl im Verhältnis von

2 zu 4 Teilen Magermilchpulver.

Die Säcke oder Behälter, in

denen das denaturierte Pulver

verpackt ist, müssen die Aufschrift

„Nur zu Futterzwecken"

tragen.

B. oder nach Beimengung in

Mischfutter der zu Nr. 23.07 der

Nomenklatur des Rates für die

Zusammenarbeit auf dem Gebiete

des Zollwesens gehörenden

Art.

Japan

Wer Magermilchpulver unter

Zollbefreiung einzuführen

wünscht, um daraus durch

Mischen mit anderen Stoffen

Futtermittel herzustellen, hat auf

Grund von Artikel 13 des Zolltarifgesetzes

wie folgt zu verfahren,

um sicherzustellen, daß

das Magermilchpulver nicht zu

anderen als Futterzwecken verwendet

werden kann

1. Er beantragt zunächst beim

Leiter des Zollamtes für seinen

Betrieb eine Erlaubnis zur Herstellung

von Mischfutter unter

Verwendung von zollfreiem

Magermilchpulver.

2. Wenn er (selbst oder durch

seinen Bevollmächtigten) Magermilchpulver

zu Futterzwecken

einführt, erfüllt er die notwendigen

Einfuhrformalitäten,

und die Zollbeamten im Einfuhrhafen

registrieren die eingeführten

Magermilchpulvermengen.

3. Er liefert das Magermilchpulver

sodann an seinen nach

Absatz 1 ermächtigten Betrieb

und mischt es mit Fischmehl,

Chrysalidenmehl oder Solubles

von Fischen.

4. Nach der Herstellung des

Mischfutters legt er dem Zollamt

einen Bericht zur Überprüfung

vor, der unter anderem

darüber Aufschluß gibt, welche

Mengen Magermilchpulver und

andere Stoffe bei der Herstellung

verwendet worden sind.

Die Zollbeamten prüfen nach,

wieviel von der bei der Einfuhr

registrierten Menge zur Herstellung

verwendet worden ist,

und nehmen eine Beschau der

betreffenden Ware vor, bevor

sie die Fabrik verläßt.

Bei Zuwiderhandlungen gegen

die vorerwähnten Kontrollbestimmungen

wird die unter Absatz

1 genannte Erlaubnis aufgehoben;

in diesem Falle werden

die nichterhobenen Zölle nach

den Bestimmungen des Zolltarifgesetzes

erhoben. Zusätzlich

wird gegen die betreffende

Person je nach Fall entsprechend

dem Zollgesetz wegen Zollhinterziehung

eine Geld- oder

Gefängnisstrafe verhängt.

Neuseeland Diese Verfahren und Kontrollmaßnahmen

gelten für Buttermilchpulver

sowie Magermilchpulver zu

Futterzwecken.

1. Zusatz von fein gemahlenem

Luzernemehl (98% müssen ein

60er Sieb bzw. nach US-Norm

ein 50er Sieb passieren) im Verhältnis

von 2 bis 4 Teilen je

100 und von Phenolphtalein im

Verhältnis 1:20.000 (1 g auf

20 kg Milch).

2. Zusatz von 20 Gewichtsprozenten,

bezogen auf das behandelte

Erzeugnis (80 Gewichtsprozente

Milchpulver und

20 Gewichtsprozente Denaturierungsmittel),

einer Mischung aus

80% Kleie und 20% Kartoffelmehl,

Reismehl oder anderer

gewöhnlicher Stärke (mindestens

10% müssen ein 60er Sieb

bzw. nach US-Norm ein 50er

Sieb passieren) sowie von Phenolphtalein

im Verhältnis

1:20000.

3. Je 100 kg Magermilchpulver

Zusatz von mindestens 35 kg

nichtdesodoriertem Fischmehl

und 200 g Eisenkarbonat oder

Eisensulfat sowie

a) 1,5 kg Aktivkohle;

b) oder 100 g einer Mischung,

die zu vier Fünfteln aus

Tartrazin-Geld (E 102) und

zu einem Fünftel aus Patentblau

V (E 131) besteht;

c) oder 20 g Cochenillerot A

(E 124);

d) oder 40 g Patentblau V

(E 131);

e) oder 20 g Edicol-Kalk

(edicol lime).

4. Je 100 kg Magermilchpulver

Zusatz von mindestens 40 kg

nichtdesodoriertem Fischmehl

und 300 g Eisenkarbonat oder

Eisensulfat.

5. Je 100 kg Magermilchpulver

Zusatz von mindestens 4,5 kg

Fischöl oder Lebertran und 300 g

Eisenkarbonat oder Eisensulfat.

Das in den Verfahren 3 und 4

genannte Fischmehl muß mindestens

25% Partikel von weniger

als 80 Mikron enthalten.

Die Eisensalze in den Verfahren

3, 4 und 5 müssen mindestens

30% Partikel von weniger

als 80 Mikron enthalten. Die

Farbstoffe müssen folgende Anteile

an reinem Farbstoff enthalten

— Cochenillerot A (E 124) mindestens

30%

— andere Farbstoffe mindestens

25%; Farbstoffe müssen mindestens

30% Partikel von

weniger als 80 Mikron enthalten.

Der Säuregehalt des

Fischöls, gerechnet in Ölsäure,

muß mindestens 10%

betragen.

Die dem Magermilchpulver,

in den Verfahren 3, 4 und 5

zugesetzten Stoffe, insbesondere

die Aktivkohle, die Eisensalze

und die Farbstoffe, müssen

gleichmäßig verteilt sein. Zwei

einer Warenmenge von 25 kg

entnommene Stichproben von

je 50 g müssen bei der chemischen

Analyse innerhalb der für

die verwendete Analysemethode

zulässigen Fehlergrenze die gleichen

Ergebnisse erbringen.

6. Je 100 Gallonen Milch Zusatz

von 2 bis 3 Unzen Farbstoff

zur flüssigen Magermilch vor

dem Trocknen (je Hektoliter

12,5 bis 18,7 g).

Folgende Farbstoffe können

verwendet werden

7. Zusatz von Fleisch- und

Knochenmehl im Verhältnis von

2 zu 4 Teilen Magermilchpulver.

8. Je 100 kg Magermilchpulver

Zusatz von 2,5 kg Luzernegrünmehl

oder Grasgrünmehl mit

einem Anteil von mindestens

70% Partikeln, die 300 Mikron

nicht überschreiten, gleichmäßig

in der Mischung verteilt.

Die Säcke oder Behälter, in

denen das denaturierte Pulver

verpackt ist, müssen die Aufschrift

„Nur zu Futterzwecken"

tragen.

9. Beimengung von Magermilchpulver

in Mischfutter der

zu Nr. 23.07 der Nomenklatur

des Rates für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des Zollwesens

gehörenden Art.

Norwegen

Magermilchpulver Diese Verfahren und Kontrollmaßnahmen

gelten für Buttermilchpulver

sowie Magermilchpulver zu

Futterzwecken. kann

aus dem Zollgebiet Norwegens

in dritte Länder ausgeführt

werden,

A. entweder nach dem die zuständigen

norwegischen Behörden

sich vergewissert haben, daß

das Magermilchpulver in einem

der folgenden Verfahren denaturiert

worden ist

1. Je 100 kg Magermilchpulver

Zusatz von 2,5 kg Luzernegrünmehl

oder Grasgrünmehl mit

einem Anteil von mindestens

70% Partikeln, die 300 Mikron

nicht überschreiten, gleichmäßig

in der Mischung verteilt.

2. Zusatz von fein gemahlenem

Luzernemehl (98% müssen ein

60er Sieb bzw. nach US-Norm

ein 50er Sieb passieren) im

Verhältnis von 2 bis 4 Teilen

je 100 und von Phenolphtalein

im Verhältnis 1:20000 (1 g

auf 20 kg Milch).

3. Zusatz von 20 Gewichtsprozenten,

bezogen auf das behandelte

Erzeugnis (80 Gewichtsprozente

Milchpulver und

20 Gewichtsprozente Denaturierungsmittel),

einer Mischung

aus 80% Kleie und 20% Kartoffelmehl,

Reismehl oder anderer

gewöhnlicher Stärke (mindestens

10% müssen ein 60er

Sieb bzw. nach US-Norm ein

50er Sieb passieren) sowie von

Phenolphtalein im Verhältnis

1:20000.

4. Je 100 kg Magermilchpulver

Zusatz von mindestens 35 kg

nichtdesodoriertem Fischmehl

und 200 g Eisenkarbonat oder

Eisensulfat sowie

a) 1,5 kg Aktivkohle;

b) oder 100 g einer Mischung

die zu vier Fünftel aus

Tartrazin-Gelb (E 102) und

zu einem Fünftel aus Patentblau

V (E 131) besteht}

c) oder 20 g Cochenillerot A

(E 124);

d) oder 40 g Patentblau V

(E 131).

5. Je 100 kg Magermilchpulver

Zusatz von mindestens 40 kg

nichtdesodoriertem Fischmehl

und 300 g Eisenkarbonat oder

Eisensulfat.

6. Je 100 kg Magermilchpulver

Zusatz von mindestens 4,5 kg

Fischöl oder Lebertran und 300 g

Eisenkarbonat oder Eisensulfat.

Das in den Verfahren 4 und 5

genannte Fischmehl muß mindestens

25% Partikel von weniger

als 80 Mikron enthalten. Die

Eisensake in den Verfahren 4,

5 und 6 müssen mindestens 30%

Partikel von weniger als 80

Mikron enthalten. Die Farbstoffe

müssen folgende Anteile an

reinem Farbstoff enthalten

— Cochenillerot A (E 124) mindestens

30%;

— andere Farbstoffe mindestens

25% ; Farbstoffe müssen mindestens

30% Partikel von

weniger als 80 Mikron enthalten.

Der Säuregehalt des

Fischöls, gerechnet in Ölsäure,

muß mindestens 10%

betragen.

Die dem Magermilchpulver

in den Verfahren 4, 5 und 6

zugesetzten Stoffe, insbesondere

die Aktivkohle, die Eisensalze

und die Farbstoffe, müssen

gleichmäßig verteilt sein. Zwei

einer Warenmenge von 25 kg

entnommene Stichproben von

je 50 g müssen bei der chemischen

Analyse innerhalb der für

die verwendete Analysemethode

zulässigen Fehlergrenze die gleichen

Ergebnisse erbringen.

7, Je 100 Gallonen Milch Zusatz

von 2 bis 3 Unzen Farbstoff

zur flüssigen Magermilch vor

dem Trocknen (je Hektoliter

12,5 bis 18,7 g). Folgende Farbstoffe

können verwendet werden

8. Zusatz von Fleisch- und

Knochenmehl im Verhältnis von

2 zu 4 Teilen Magermilchpulver.

Die Säcke oder Behälter, in

denen das denaturierte Pulver

verpackt ist, müssen die Aufschrift

„Nur zu Futterzwecken"

tragen.

B. oder nach Beimengung in

Mischfutter der zu Nr. 23.07

der Nomenklatur des Rates für

die Zusammenarbeit auf dem

Gebiete des Zollwesens gehörenden

Art.

Spanien

Das von Spanien bei Einfuhren

von Magermilchpulver

zu Futterzwecken angewandte

Kontrollsystem wird in den

folgenden beigefügten Texten

erläutert

1. Rundschreiben Nr. 789 des

Generalzolldirektion betreffend

die Regeln für das Denaturieren

von Milchpulver (Anhang 1);

2. Verfügung des Landwirtschaftsministeriums

vom 30. Oktober

1976 betreffend die Kontrolle

und Überwachung von

denaturiertem Milchpulver und

Molkepulver zu Futterzwecken

(Anhang 2).

Ferner gelten weitere Vorschriften,

wie zum Beispiel die

Anweisung des Finanzministeriums

vom 22. September 1969,

in der die Verantwortung der

Zollbehörden hinsichtlich der

chemischen Analyse festgelegt

wird, sowie das Zollrundschreiben

Nr. 626 (Amtsblatt vom

17. Oktober 1969) mit den

Einzelheiten betreffend die chemische

Analyse, die Probenahmen

und die Verantwortlichkeiten

der einzelnen Laboratorien.

ANHANG 1

Generalzolldirektion

Rundschreiben Nr. 789

(Amtsblatt vom 12. Oktober

1977) betreffend die

Regeln für das Denaturieren

von Milchpulver

Das Denaturieren von Magermilchpulver

hat nach einem der

folgenden zwei Verfahren zu

erfolgen

1. Homogene Vermengung der

zu denaturierenden Erzeugnisse

mit 1% Blutmehl und 1% Fischmehl Die spanischen Behörden sind

der Auffassung, daß Fischmehl nicht

desodoriert sein darf. ;

beide Stoffe müssen

fein gemahlen und mindestens

zu 80% die Maschen eines

60er Siebes der Reihe fine Tyler

oder entsprechender genormter

Siebe passieren (Maschenweite

0,246 mm).

Das Blutmehl muß den im

Handel als löslich geltenden

Typen angehören und folgenden

Bedingungen entsprechen: Das

zu 10% in Wasser aufgelöste

Mehl darf nach 15 Minuten

Schütteln und weiteren 15 Minuten

Schleudern bei 2000 Umdrehungen

je Minute nicht mehr

als 5% Sediment absetzen.

2. Homogene Vermengung der

zu denaturierenden Erzeugnisse

mit 1% Blutmehl und 1% nichtdesodorierten

Solubles von Fischen.

Das Blutmehl muß die im

ersten Verfahren beschriebenen

Merkmale aufweisen, die Solubles

von Fischen müssen bezüglich

des Feinheitsgrades dieselben

Merkmale aufweisen, wie sie in

dem ersten Verfahren für Blutmehl

und Fischmehl angegeben

sind.

ANHANG 2

Ministerium für

Landwirtschaft

Verfügung vom 30. Oktober

1976 zur Kontrolle

und Überwachung von denaturiertem

Milchpulver

und Molkepulver zu Futterzwecken

Die Einfuhr von ausschließlich

zu Futterzwecken bestimmtem

denaturiertem Milchpulver oder

Molkepulver im Rahmen der

Regelung des liberalisierten Handels

macht die gesetzliche Regelung

der Kontrolle und Überwachung

der Verwendung notwendig,

um die Qualität des

Grunderzeugnisses und der Denaturierungsmittel

zu gewährleisten

und den ungesetzlichen

Wettbewerb mit inländischen

Milcherzeugnissen zu verhindern.

Qualitätsnormen und Anforderungen

für die zur Fütterung

verwendeten Erzeugnisse wurden

mit Dekret 851/1975 vom

20. März und Verfügung des

Landwirtschaftsministers vom

23. Juni 1973 festgesetzt}

daher ist eine Verfügung über

die Testverfahren zur Prüfung

der erforderlichen Qualität dieser

Erzeugnisse notwendig.

In Ausführung der in Artikel

21 des genannten Dekrets

enthaltenen Weisungen über die

seitens des Ministeriums für

Landwirtschaft vorzunehmende

Kontrolle und Überwachung der

Behandlung, Beförderung und

Lagerung von Futtermitteln und

auf Grund der Schlußbestimmung

4 des genannten Dekrets wird

wie folgt verfügt

Artikel 1

Denaturiertes Milchpulver und

Molkepulver, das eingeführt werden

soll, muß den Qualitätsvorschriften

des Ministererlasses

vom 23. Juni 1976 für solche

Erzeugnisse entsprechen, wobei

etwaige Veränderungen dieser

Merkmale, die sich aus dem Denaturierungsmittel

ergeben können,

zu berücksichtigen sind.

Als Denaturierungsmittel können

die Erzeugnisse verwendet

werden, die mit Runderlaß

Nr. 543 der Generalzolldirektion

(BOLETIN OFICIAL DEL

ESTADO vom 28. Juli 1966)

genehmigt wurden, oder andere

Erzeugnisse, die später für diesen

Zweck zugelassen werden

können.

Die entsprechenden Analysen

werden durch Laboratorien des

Landwirtschaftsministeriums anhand

von Proben durchgeführt,

die vor der Zollabfertigung

durch die zuständigen Dienststellen

den zur Einfuhr angemeldeten

Warensendungen entnommen

werden.

Artikel 2

Um die Erhaltung der Qualität

dieser Erzeugnisse zu gewährleisten,

dürfen sie nur in

Säcken eingeführt werden. Auf

jedem dieser Säcke muß ein

geeignetes Etikett mit allen Angaben

über die Art des Erzeugnisses

und das oder die verwendeten

Denaturierungsmittel angebracht

sein. Jeder Sack muß

deutlich sichtbar die Aufschrift

„Nur zu Futterzwecken" tragen.

Artikel 3

Die Zoll-Veterinärdienststellen

des Landwirtschaftsministeriums

entnehmen die erforderlichen

Proben und sorgen dafür, daß

diese dem zuständigen Laboratorium

zur Analyse übersandt werden.

Vor Ausstellung der Prüfungsbescheinigung

werden die

Gesundheitspapiere, die der einzuführenden

Warensendung beiliegen,

geprüft, und vom Importeur

werden vollständige Angaben

über die Verwendung des

betreffenden Erzeugnisses zur

Ergänzung der Angaben auf dem

Einfuhr- und Verwendungsformular,

das die Waren begleiten

soll (Anhang 1), verlangt Dieses

Formular ist vom Importeur oder

von einer durch ihn ermächtigten

Person zu unterschreiben.

Gibt es für die eingeführte Warensendung

verschiedene Verwendungszwecke,

so hat der

Einführer oder sein Vertreter

für jede Einzelsendung eine Erklärung

auszufüllen.

Artikel 4

Zwecks späterer Kontrolle dieser

Erzeugnisse schicken die

Zoll-Veterinärdienststellen eine

Kopie des Einfuhr- und Verwendungsformulars

an die zuständige

Landwirtschaftsbehörde

der Provinz, so daß die erforderlichen

Überprüfungen und

Verfahren durch das Amt für Betrugsverhinderung

und landwirtschaftliche

Tests und Analysen

durchgeführt werden können.

Artikel 5

Eingeführte denaturierte

Milcherzeugnisse sind ausschließlich

zu Futterzwecken zu verwenden

und dementsprechend

nach der Zollabfertigung nur an

Hersteller von Futtermitteln oder

Futterzusatzstoffen, Großhändler

oder Viehzuchtbetriebe zu

versenden, die die Papiere, welche

die Waren seit ihrem Eingang

beim Zoll begleiten, aufbewahren.

Der Weiterversand

dieser Erzeugnisse ist beschränkt

auf zugelassene Industrie- und

Handelsunternehmen, die dafür

zu sorgen haben, daß den Waren

jederzeit die Unterlagen oder

Rechnungen beiliegen, die den

Ursprung der Waren bescheinigen.

Der Empfänger der Waren

hält das Original dieser Unterlagen

ein Jahr lang zur Verfügung

der Inspektionsdienststel-

len, und der Absender bewahrt

die Kopie oder das Stammblatt

ebenfalls ein Jahr lang zum

selben Zweck auf.

Artikel 6

Die Aussonderung oder vollständige

oder teilweise Beseitigung

der den betreffenden Milcherzeugnissen

beigemischten Denaturierungsmittel

sowie jedes

andere Verfahren, durch das die

Wirkung solcher Mittel aufgehoben

wird, sind verboten.

Artikel 7

Die Überwachungsdienststellen

des Landwirtschaftsministeriums

sorgen für strengste Einhaltung

der Bestimmungen dieser

Verfügung; der Versand oder

der Besitz der betreffenden Erzeugnisse

unter anderen Bedingungen,

als sie auf Grund dieser

Verfügung zulässig sind,

gelten als gesetzwidrig.

Artikel 8

Zuwiderhandlungen werden

gemäß Dekret 2177/1973 vom

12. Juli über Strafen für Betrug

mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

geahndet,

Artikel 9

Die Generaldirektion für landwirtschaftliche

Industrie und die

Generaldirektion für landwirtschaftliche

Produktion werden

hiermit ermächtigt, zusätzliche

Bestimmungen zur Durchführung

dieser Verfügung zu erlassen.

Zu Ihrer Information und gefälligen

Verwendung.

Madrid, den 30. Oktober 1976.

Schweiz

Magermilchpulver kann aus

dem Zollgebiet der Schweiz in

dritte Länder ausgeführt werden

A. entweder nachdem die zuständigen

schweizerischen Behörden

sich vergewissert haben,

daß das Magermilchpulver in

einem der folgenden Verfahren

denaturiert worden ist

1. Je 100 kg Magermilchpulver

Zusatz von 2,5 kg Luzernegrünmehl

oder Grasgrünmehl mit

einem Anteil von mindestens

70% Partikeln, die 300 Mikron

nicht überschreiten, gleichmäßig

in der Mischung verteilt.

2. Zusatz von fein gemahlenem

Luzernemehl (98% müssen ein

60er Sieb bzw. nach US-Norm

ein 50er Sieb passieren) im Verhältnis

von 2 bis 4 Teilen je 100

und von Phenolphtalein im Verhältnis

1 :20000 (1 g auf 20 kg

Milch).

3. Zusatz von 20 Gewichtsprozenten,

bezogen auf das behandelte

Erzeugnis (80 Gewichtsprozente

Milchpulver und 20

Gewichtsprozente Denaturierungsmittel),

einer Mischung aus

80% Kleie und 20% Kartoffelmehl,

Reismehl oder anderer gewöhnlicher

Stärke (mindestens

10% müssen ein 60er Sieb bzw.

nach US-Norm ein 50er Sieb

passieren) sowie von Phenolphtalein

im Verhältnis 1 :20000.

4. Je 100 kg Magermilchpulver

Zusatz von mindestens 35 kg

nichtdesodoriertem Fischmehl

und 200 g Eisenkarbonat oder

Eisensulfat sowie

a) 1,5 kg Aktivkohle;

b) oder 100 g einer Mischung,

die zu vier Fünftel aus

Tartrazin-Gelb (E 102) und

zu einem Fünftel aus Patentblau

V (E 131) besteht;

e) oder 20 g Cochenillerot A

(E 124);

d) oder 40 g Patentblau V

(E 131).

5. Je 100 kg Magermilchpulver

Zusatz von mindestens 40 kg

nichtdesodoriertem Fischmehl

und 300 g Eisenkarbonat oder

Eisensulfat.

6. Je 100 kg Magermilchpulver

Zusatz von mindestens 4,5 kg

Fischöl oder Lebertran und 300 g

Eisenkarbonat oder Eisensulfat.

Das in den Verfahren 4 und 5

genannte Fischmehl muß mindestens

25% Partikel von weniger

als 80 Mikron enthalten. Die

Eisensalze in den Verfahren 4,

5 und 6 müssen mindestens 30%

Partikel von weniger als 80 Mikron

enthalten. Die Farbstoffe

müssen folgende Anteile an reinem

Farbstoff enthalten

— Cochenillerot A (E 124) mindestens

30%

— andere Farbstoffe mindestens

25% ; Farbstoffe müssen mindestens

30% Partikel von

weniger als 80 Mikron enthalten.

Der Säuregehalt des

Fischöls, gerechnet in Ölsäure,

muß mindestens 10%

betragen.

Die dem Magermilchpulver in

den Verfahren 4, 5 und 6 zugesetzten

Stoffe, insbesondere

die Aktivkohle, die Eisensalze

und die Farbstoffe, müssen

gleichmäßig verteilt sein. Zwei

einer Warenmenge von 25 kg

entnommene Stichproben von

je 50 g müssen bei der chemischen

Analyse innerhalb der für

die verwendete Analysemethode

zulässigen Fehlergrenze die gleichen

Ergebnisse erbringen.

7. Je 100 Gallonen Milch Zusatz

von 2 bis 3 Unzen Farbstoff

zur flüssigen Magermilch vor

dem Trocknen (je Hektoliter 12,5

bis 18,7 g). Folgende Farbstoffs

können verwendet werden

8. Zusatz von Fleisch- und

Knochenmehl im Verhältnis von

2 zu 4 Teilen Magermilchpulver.

Die Säcke oder Behälter, in

denen das denaturierte Pulver

verpackt ist, müssen die Aufschrift

„Nur zu Futterzwecken"

tragen.

B. oder nach Beimengung in

Mischfutter der zu Nr. 23.07 der

Nomenklatur des Rates für die

Zusammenarbeit auf dem Gebiete

des Zollwesens gehörenden

Art.

ANHANG II

Protokoll betreffend

Milchfett

TEIL I

Artikel 1

Erfaßte Erzeugnisse

Dieses Protokoll gilt für

Milchfett der Tarifnummer 04.03

der Nomenklatur des Rates für

die Zusammenarbeit auf dem

Gebiete des Zollwesens mit einem

Milchfettgehalt von mindestens

50 Gewichtsprozenten.

TEIL II

Artikel 2

Leiterzeugnisse

Für die Anwendung dieses

Protokolls werden für die Leiterzeugnisse,

die den folgenden

Definitionen entsprechen, Mindestausfuhrpreise

festgesetzt

a) Bezeichnung: wasserfreies

Milchfett

Milchfettgehalt: 99,5 Gewichtsprozente

b) Bezeichnung: Butter

Milchfettgehalt: 80 Gewichtsprozente

Verpackung: In handelsüblichen

Verpackungen mit einem

Mindestgewicht des Inhalts

von 25 kg bzw. 50 lbs.

Verkaufsbedingungen: fob Ausfuhrland

oder frei Grenze Ausfuhrland.

Abweichend von dieser Bestimmung

werden für die in

Anhang II a genannten Länder

Referenzorte festgelegt.

Das nach Artikel VII Absatz

2 a) der Übereinkunft eingesetzte

Komitee — im folgenden

„das Komitee" genannt

— kann den Inhalt des

Anhangs ändern.

Prompte Zahlung gegen Dokumente.

Artikel 3

Mindestpreise

Höhe und Einhaltung dec

Mindestpreise

1. Die Teilnehmer werden die

notwendigen Vorkehrungen treffen,

um sicherzustellen, daß die

Ausfuhrpreise der in Artikel 2

dieses Protokolls definierten Erzeugnisse

nicht niedriger sind

als die auf Grund dieses Protokolls

anwendbaren Mindestpreise.

Werden die Erzeugnisse in Form

von Waren ausgeführt, in denen

sie enthalten sind, so treffen die

Teilnehmer die notwendigen

Vorkehrungen, um eine Umgehung

der Preisvorschriften dieses

Protokolls zu vermeiden.

2. a) Die in diesem Artikel festgelegten

Mindestpreise berücksichtigen

insbesondere

die derzeitige Marktlage,

die Preise für Milcherzeug-

nisse in den teilnehmenden

Erzeugerländern, die Notwendigkeit

der Sicherstellung

eines angemessenen

Verhältnisses zwischen den

in den Protokollen zu dieser

Übereinkunft festgelegten

Mindestpreisen, die Notwendigkeit

der Sicherstellung

angemessener Preise

für die Verbraucher und

die erwünschte Aufrechterhaltung

eines Mindesterlöses

für die leistungsfähigsten

Erzeuger zur Sicherstellung

einer längerfristigen

Versorgungsstabilität.

b) Die in Absatz 1 vorgesehenen

Mindestpreise, die

bei Inkrafttreten dieses Protokolls

gelten, werden wie

folgt festgesetzt

i) 1100 US-Dollar je metrische

Tonne für wasserfreies

Milchfett entsprechend

der Definition

in Artikel 2 dieses

Protokolls,

ii) 925 US-Dollar je metrische

Tonne für Butter

entsprechend der Definition

in Artikel 2 dieses

Protokolls.

3. a) Die in diesem Artikel festgesetzten

Mindestpreise

können vom Komitee unter

Berücksichtigung der

Ergebnisse der Anwendung

des Protokolls einerseits

und der Entwicklung der

Lage auf dem internationalen

Markt andererseits

geändert werden.

b) Die in diesem Artikel festgesetzten

Mindestpreise

werden mindestens einmal

jährlich vom Ausschuß

überprüft. Das Komitee

tritt zu diesem Zweck im

September eines jeden Jahres

zusammen. Bei dieser

Überprüfung zieht das Komitee

in dem angemessenen

und notwendigen Umfang,

insbesondere die von den

Erzeugern zu tragenden

Kosten, sonstige einschlägige

Wirtschaftsfaktoren

des Weltmarktes, die Notwendigkeit,

den leistungsfähigsten

Erzeugern einen

langfristigen Mindesterlös

zu erhalten, die Notwendigkeit,

die Versorgungsstabilität

aufrechtzuerhalten

und den Verbrauchern annehmbare

Preise zu sichern,

sowie die jeweilige Lage

auf dem Markt in Betracht

und beachtet dabei die

wünschenswerte Verbesserung

des Verhältnisses zwischen

der Höhe der in Absatz

2 b) festgesetzten Mindestpreise

und der Höhe

der Stützung der Milcherzeugung

in den wichtigsten

teilnehmenden Erzeugerländern.

Anpassung der Mindestpreise

4. Weichen die tatsächlich ausgeführten

Erzeugnisse von den

Leiterzeugnissen bezüglich Fettgehalt,

Verpackung oder Verkaufsbedingungen

ab, so werden

die Mindestpreise nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen

so angepaßt, daß die Mindestpreise,

wie sie in diesem Protokoll

für die in dessen Artikel 2

definierten Erzeugnisse festgelegt

sind, gewahrt werden.

Milchfettgehalt: Weicht der

Milchfettgehalt des in Artikel 1

dieses Protokolls definierten Erzeugnisses

von dem Milchfettgehalt

der in Artikel 2 dieses

Protokolls definierten Leiterzeugnisse

ab, so wird der Mindestpreis

für dieses Erzeugnis,

sofern der Milchfettgehalt mindestens

82% oder weniger als

80% beträgt, für jeden vollen

Gewichtsprozent, um den der

Milchfettgehalt 80 Gewichtsprozente

über- bzw. unterschreitet,

im Verhältnis zu dem Unterschied

zwischen den Mindestpreisen

für die in Artikel 2 dieses

Protokolls definierten Leiterzeugnisse

nach oben bzw. unten

angepaßt. Siehe Anhang II b „Tabelle der

Preisunterschiede nach dem Milchfettgehalt".

Verpackung: Werden die Erzeugnisse

anders als in handelsüblichen

Verpackungen mit einem

Gewicht des Inhalts von

mindestens 25 kg bzw. 50 lbs.

angeboten, so werden die Mindestpreise

so angepaßt, daß sie

den Kostenunterschied zwischen

der tatsächlichen Verpackung

und der oben definierten Verpackung

widerspiegeln.

Verkaufsbedingungen: Erfolgt

der Verkauf zu anderen Bedingungen

als fob Ausfuhrland oder

frei Grenze Ausfuhrland Siehe Artikel 2., so

werden die Mindestpreise auf der

Grundlage der in Absatz 2 b)

festgesetzten fob-Mindestpreise

zuzüglich der tatsächlichen und

berechtigten Kosten der eingeschlossenen

Leistungen errechnet;

schließen die Verkaufsbedingungen

die Einräumung eines

Kredits ein, so werden dessen

Kosten zu den im betreffenden

Land vorherrschenden kommerziellen

Zinssätzen berechnet.

Besondere

Verkaufsbedingungen

5. Die Teilnehmer werden im

Rahmen ihrer institutionellen

Möglichkeiten sicherstellen,

daß Praktiken der in Artikel 4

dieses Protokolls erwähnten Art

nicht zur Folge haben, die Ausfuhrpreise

der unter die Mindestpreisvorschriften

fallenden

Erzeugnisse mittelbar oder unmittelbar

unter die vereinbarten

Mindestpreise zu senken.

Anwendungsbereich

6. Für jeden Teilnehmer findet

dieses Protokoll Anwendung auf

die Ausfuhren der in Artikel 1

dieses Protokolls definierten Erzeugnisse,

die in seinem Zollgebiet

hergestellt oder umgepackt

wurden.

Andere Geschäfte als normale

kommerzielle Geschäfte

7. Die Bestimmungen der Absätze

1 bis 6 finden keine An-

wendung auf unentgeltliche Ausfuhren

nach Entwicklungsländern

oder auf Ausfuhren, die für

Zwecke der Hilfe, der ernährungsbezogenen

Entwicklung

und der Wohlfahrt in Entwicklungsländern

bestimmt sind.

Artikel 4

Übermittlung von Angaben

Nähern sich die Preise im

internationalen Handel mit den

unter Artikel 1 dieses Protokolls

fallenden Erzeugnissen den in

Artikel 3 Absatz 2 b) dieses Protokolls

erwähnten Mindestpreisen,

so notifizieren die Teilnehmer

dem Komitee unbeschadet

der Bestimmungen des Artikels

III der Übereinkunft alle für

die Beurteilung ihrer Marktlage

maßgeblichen Elemente, insbesondere

Kredit- oder Darlehenspraktiken,

Koppelungs-, Tausch- oder

Dreiecksgeschäfte, Rückerstattungen

oder Rabatte, Ausschließlichkeitsverträge,

Verpackungsskosten

und Einzelheiten

der Verpackung, damit

das Komitee eine Überprüfung

vornehmen kann.

Artikel 5

Pflichten der ausführenden

Teilnehmer

Die ausführenden Teilnehmer

unternehmen entsprechend ihren

institutionellen Möglichkeiten

alles in ihrer Macht Stehende, um

vorrangig den normalen kommerziellen

Bedarf der teilnehmenden

einführenden Entwicklungsländer,

insbesondere den

Bedarf für ernährungsbezogene

Entwicklungszwecke und für

Wohlfahrtszwecke, zu befriedigen.

Artikel 6

Zusammenarbeit der einführenden

Teilnehmer

Die Teilnehmer, die unter

Artikel 1 dieses Protokolls fal-

lende Erzeugnisse einführen,

werden insbesondere

a) bei der Verwirklichung der

Mindestpreisziele dieses

Protokolls zusammenarbeiten

und, soweit möglich, sicherstellen,

daß die unter

Artikel 1 dieses Protokolls

fallenden Erzeugnisse nicht

unter dem Zollwert eingeführt

werden, der den vorgeschriebenen

Mindestpreisen

entspricht;

b) unbeschadet der Bestimmungen

des Artikels III der

Übereinkunft und des Artikels

4 dieses Protokolls

Angaben über Einfuhren

von unter Artikel 1 dieses

Protokolls fallenden Erzeugnissen

aus Nicht-Teilnehmerländern

übermitteln;

c) Vorschläge für geeignete

Abhilfemaßnahmen für den

Fall, daß Einfuhren zu

Preisen, die mit den Mindestpreisen

nicht vereinbar

sind, die Anwendung dieses

Protokolls gefährden, wohlwollend

prüfen.

TEIL III

Artikel 7

Ausnahmen

Auf Antrag eines Teilnehmers

ist das Komitee befugt, Ausnahmen

von den Bestimmungen des

Artikels 3 Absätze 1 bis 4 dieses

Protokolls zuzulassen, um

Schwierigkeiten zu beheben, die

die Einhaltung der Mindestpreise

bestimmten Teilnehmern

verursachen könnte. Das Komitee

befindet über den Antrag

binnen drei Monaten nach Antragstellung.

Artikel 8

Dringlichkeitsmaßnahmen

Jeder Teilnehmer, der der

Auffassung ist, daß seine Inter-

essen durch ein an dieses Protokoll

nicht gebundenes Land

ernsthaft bedroht sind, kann

den Vorsitzenden des Komitees

ersuchen, binnen zwei Arbeitstagen

eine Dringlichkeitssitzung

des Komitees einzuberufen, um

über etwa notwendige Maßnahmen

zur Behebung der Lage zu

entscheiden. Kann eine solche

Sitzung nicht binnen zwei Arbeitstagen

einberufen werden

und droht den Handelsinteressen

des betreffenden Teilnehmers bedeutender

Schaden, so kann er

einseitig Schutzmaßnahmen ergreifen,

sofern jeder andere Teilnehmer,

der voraussichtlich davon

betroffen wird, sofort in

Kenntnis gesetzt wird. Der Vorsitzende

des Komitees ist ebenfalls

offiziell und sofort über

alle Umstände der Angelegenheit

zu unterrichten und aufzufordern,

zum frühestmöglichen

Zeitpunkt eine Sondersitzung

des Komitees einzuberufen.

ANHANG II a

Protokoll betreffend

Milchfett

Verzeichnis der

Referenzorte

Gemäß Artikel 2 dieses Protokolls

werden für die nachstehend

angeführten Länder folgende

Referenzorte festgelegt

Österreich: Antwerpen, Hamburg,

Rotterdam

Finnland: Antwerpen, Hamburg,

Rotterdam

Basel: für Butterausfuhren nach

der Schweiz

Norwegen : Antwerpen, Hamburg,

Rotterdam

Schweden: Antwerpen, Hamburg,

Rotterdam

Basel: für Butterausfuhren nach

der Schweiz

ANHANG II b

Protokoll betreffend

Milchfett

Tabelle der Preisunterschiede

nach dem Milchfettgehalt

ANHANG III

Protokoll betreffend

bestimmte Käsearten

TEIL I

Artikel 1

Erfaßte Erzeugnisse

Dieses Protokoll gilt für Käse

der Tarifnummer 04.04 der Nomenklatur

des Rates für die

Zusammenarbeit auf dem Gebiete

des Zollwesens mit einem

Fettgehalt in der Trockenmasse

von mindestens 45 Gewichtsprozenten

und einem Trockenmassegehalt

von mindestens 50 Gewichtsprozenten.

TEIL II

Artikel 2

Leiterzeugnis

1. Für die Anwendung dieses

Protokolls wird für das Leiterzeugnis,

das der folgenden Definition

entspricht, ein Mindestausfuhrpreis

festgesetzt

Bezeichnung: Käse

Verpackung: In handelsüblichen

Verpackungen mit einem

Mindestgewicht des Inhalts von

20 kg bzw. 40 lbs.

Verkaufsbedingungen : fob

Ausfuhrland oder frei Grenze

Ausfuhrland.

Abweichend von dieser Bestimmung

werden für die in Anhang

III a genannten Länder Referenzorte

festgelegt. Das nach

Artikel VH Absatz 2 a) der Übereinkunft

eingesetzte Komitee —

im folgenden „das Komitee"

genannt — kann den Inhalt des

Anhangs ändern.

Prompte Zahlung gegen Dokumente.

Artikel 3

Mindestpreis

Höhe und Einhaltung des

Mindestpreises.

1. Die Teilnehmer werden die

notwendigen Vorkehrungen treffen,

um sicherzustellen, daß die

Ausfuhrpreise der in den Artikeln

1 und 2 dieses Protokolls

definierten Erzeugnisse nicht

niedriger sind als der auf Grund

dieses Protokolls anwendbare

Mindestpreis. Werden die Erzeugnisse

in Form von Waren

ausgeführt, in denen sie enthalten

sind, so treffen die Teilnehmer

die notwendigen Vorkehrungen,

um eine Umgehung

der Preisvorschriften dieses Protokolls

zu vermeiden.

2. a) Der in diesem Artikel festgelegte

Mindestpreis berücksichtigt

insbesondere

die derzeitige Marktlage,

die Preise für Milcherzengnisse

in den teilnehmenden

Erzeugerländern, die Notwendigkeit

eines angemessenen

Verhältnisses zwischen

den in den Protokollen

zu dieser Übereinkunft

festgelegten Mindestpreisen,

die Notwendigkeit

der Sicherstellung angemessener

Preise für die Verbraucher

und die erwünschte

Aufrechterhaltung eines

Mindesterlöses für die leistungsfähigsten

Produzenten

zur Sicherstellung einer

längerfristigen Versorgungsstabilität.

b) Der in Absatz 1 vorgesehene

Mindestpreis, der bei

Inkrafttreten dieses Protokolls

gilt, wird auf 800 US-

Dollar je metrische Tonne

festgesetzt.

3. a) Der in diesem Artikel festgesetzte

Mindestpreis kann

vom Komitee unter Berücksichtigung

der Ergebnisse

der Anwendung des Protokolls

einerseits und der

Entwicklung der Lage auf

dem internationalen Markt

andererseits geändert werden.

b) Der in diesem Artikel festgesetzte

Mindestpreis wird

mindestens einmal jährlich

vom Komitee überprüft.

Das Komitee tritt zu diesem

Zweck im September eines

jeden Jahres zusammen.

Bei dieser Überprüfung

zieht das Komitee in dem

angemessenen und notwendigen

Umfang insbesondere

die von den Produzenten

zu tragenden Kosten, sonstige

einschlägige Wirtschaftsfaktoren

des Weltmarktes,

die Notwendigkeit,

den leistungsfähigsten

Produzenten einen langfristigen

Mindesterlös zu

erhalten, die Notwendigkeit,

die Versorgungsstabilität

aufrechtzuerhalten und

den Verbrauchern annehmbare

Preise zu sichern, sowie

die jeweilige Lage auf

dem Markt in Betracht und

beachtet dabei die wünschenswerte

Verbesserung

des Verhältnisses zwischen

der Höhe des in Absatz 2 b)

festgesetzten Mindestpreises

und der Höhe der

Stützung der Milcherzeugung

in den wichtigsten

teilnehmenden Erzeugerländern.

Anpassung des Mindestpreises

4. Weichen die tatsächlich ausgeführten

Erzeugnisse von dem

Leiterzeugnis bezüglich Verpackung

oder Verkaufsbedingungen

ab, so wird der Mindestpreis

nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen so angepaßt,

daß der Mindestpreis, wie er in

diesem Protokoll festgelegt ist,

gewahrt wird.

Verpackung: Werden die Erzeugnisse

anders als in den in

Artikel 2 angegebenen Verpackungen

angeboten, so wird der

Mindestpreis so angepaßt, daß

er den Kostenunterschied zwischen

der tatsächlichen Verpackung

und der oben definierten

Verpackung widerspiegelt.

Verkaufsbedingungen : Erfolgt

der Verkauf zu anderen Bedingungen

als fob Ausfuhrland oder

frei Grenze Ausfuhrland Siehe Artikel 2., so

wird der Mindestpreis auf der

Grundlage des in Absatz 2 b)

festgesetzten fob-Mindestpreises

zuzüglich der tatsächlichen und

berechtigten Kosten der eingeschlossenen

Leistungen errechnet;

schließen die Verkaufsbedingungen

die Einräumung eines

Kredits ein, so werden dessen

Kosten zu den im betreffenden

Land vorherrschenden kommerziellen

Zinssätzen berechnet.

Besondere

Verkaufsbedingungen

5. Die Teilnehmer werden im

Rahmen ihrer institutionellen

Möglichkeiten sicherstellen, daß

Praktiken der in Artikel 4 dieses

Protokolls erwähnten Art nicht

zur Folge haben, die Ausfuhr-

preise der unter die Mindestpreisvorschriften

fallenden Erzeugnisse

mittelbar oder unmittelbar

unter den vereinbarten

Mindestpreis zu senken.

Anwendungsbereich

6. Für jeden Teilnehmer findet

dieses Protokoll Anwendung auf

die Ausfuhren der in Artikel 1

dieses Protokolls definierten Erzeugnisse,

die in seinem Zollgebiet

hergestellt oder umgepackt

wurden.

Andere Geschäfte als normale

kommerzielle Geschäfte

7. Die Bestimmungen der Absätze

1 bis 6 finden keine Anwendung

auf unentgeltliche Ausfuhren

nach Entwicklungsländern

oder auf Ausfuhren, die

für Zwecke der Hilfe, der ernährungsbezogenen

Entwicklung

und der Wohlfahrt in

Entwicklungsländern bestimmt

sind.

Artikel 4

Übermittlung von Angaben

Nähern sich die Preise im

internationalen Handel mit den

unter Artikel 1 dieses Protokolls

fallenden Erzeugnissen dem in

Artikel 3 Absatz 2b) dieses

Protokolls erwähnten Mindestpreis,

so notifizieren die Teilnehmer

dem Komitee unbeschadet

der Bestimmungen des

Artikels III der Übereinkunft

alle für die Beurteilung ihres

Marktlage maßgeblichen Elemente,

insbesondere Kredit-

oder Darlehenspraktiken, Koppelungs-,

Tausch- oder Dreiecksgeschäfte,

Rückerstattungen

oder Rabatte, Ausschließlichkeitsverträge,

Verpackungskosten

und Einzelheiten der Verpackung,

damit das Komitee

eine Überprüfung vornehmes

kann.

Artikel 5

Pflichten der ausführenden

Teilnehmer

Die ausführenden Teilnehmer

unternehmen entsprechend

ihren institutionellen Möglichkeiten

alles in ihrer Macht

Stehende, um vorrangig den

normalen kommerziellen Bedarf

der teilnehmenden einführenden

Entwicklungsländer, insbesondere

den Bedarf für ernährungsbezogene

Entwicklungszwecke

und für Wohlfahrtszwecke, zu

befriedigen.

Artikel 6

Zusammenarbeit der einführenden

Teilnehmer

Die Teilnehmer, die unter

Artikel 1 dieses Protokolls fallende

Erzeugnisse einführen,

werden insbesondere

a) bei der Verwirklichung der

Mindestpreisziele dieses

Protokolls zusammenarbeiten

und, soweit möglich,

sicherstellen, daß die unter

Artikel 1 dieses Protokolls

fallenden Erzeugnisse nicht

unter dem Zollwert eingeführt

werden, der dem

vorgeschriebenen Mindestpreis

entspricht;

b) unbeschadet der Bestimmungen

des Artikels III der

Übereinkunft und des Artikels

4 dieses Protokolls

Angaben über Einfuhren

von unter Artikel 1 dieses

Protokolls fallenden Erzeugnissen

aus Nicht-Teilnehmerländern

übermitteln ;

c) Vorschläge für geeignete

Abhilfemaßnahmen für den

Fall, daß Einfuhren zu Preisen,

die mit den Mindestpreisen

nicht vereinbar

sind, die Anwendung dieses

Protokolls gefährden,

wohlwollend prüfen.

TEIL III

Artikel 7

Ausnahmen

1. Auf Antrag eines Teilnehmers

ist das Komitee befugt,

Ausnahmen von den Bestimmungen

des Artikels 3 Absätze 1

bis 4 dieses Protokolls zuzulassen,

um Schwierigkeiten zu

beheben, die die Einhaltung des

Mindestpreises bestimmten Teilnehmern

. verursachen könnte.

Das Komitee befindet über den

Antrag binnen dreißig Tagen

nach Antragstellung.

2. Die Bestimmungen des Artikels

3 Absätze 1 bis 4 gelten

nicht für außergewöhnliche Ausfuhren

kleiner Mengen von natürlichem,

nicht weiterverarbeitetem

Käse, der infolge einet

Qualitätsminderung oder von

Herstellungsfehlern nicht die

normale Exportqualität erreicht.

Teilnehmer, die solchen Käse

ausführen, geben ihre Absicht

dem GATT-Sekretariat im voraus

bekannt. Außerdem teilen

die Teilnehmer dem Komitee

vierteljährlich alle im Rahmen

dieses Absatzes getätigten Käseverkäufe

mit, wobei sie für

jedes Geschäft die jeweiligen

Mengen, Preise und Bestimmungsländer

angeben.

Artikel 8

Dringlichkeitsmaßnahmen

Jeder Teilnehmer, der der Auffassung

ist, daß seine Interessen

durch ein an dieses Protokoll

nicht gebundenes Land ernsthaft

bedroht sind, kann den

Vorsitzenden des Komitees ersuchen,

binnen zwei Arbeitstagen

eine Dringlichkeitssitzung des

Komitees einzuberufen, um über

etwa notwendige Maßnahmen

zur Behebung der Lage zu entscheiden.

Kann eine solche Sitzung

nicht binnen zwei Arbeitstagen

einberufen werden und

droht den Handelsinteressen des

betreffenden Teilnehmers bedeutender

Schaden, so kann es

einseitig Schutzmaßnahmen ergreifen,

sofern jeder andere Teilnehmer,

der voraussichtlich davon

betroffen wird, sofort in

Kenntnis gesetzt wird. Der Vorsitzende

des Komitees ist ebenfalls

offiziell und sofort über

alle Umstände der Angelegenheit

zu unterrichten und aufzufordern,

zum frühestmöglichen

Zeitpunkt eine Sondersitzung

des Komitees einzuberufen.

ANHANG III a

Protokoll betreffend bestimmte

Käsearten

Verzeichnis der Referenzorte

Gemäß Artikel 2 dieses Protokolls

werden für die nachstehend

aufgeführten Länder folgende

Referenzorte festgelegt

Österreich: Antwerpen, Hamburg,

Rotterdam

Finnland: Antwerpen, Hamburg,

Rotterdam

Norwegen: Antwerpen, Ham.

burg, Rotterdam

Schweden: Antwerpen, Hamburg,

Rotterdam

Polen: Antwerpen, Hamburg.

Rotterdam

ANHANG

Auslegende Erklärungen

Die Vereinigten Staaten werden

die wirtschaftlichen Bestimmungen

dieser Übereinkunft

im Rahmen ihrer institutionellen

Möglichkeiten in vollem

Umfang anwenden.

Japan wird die Bestimmungen

dieser Übereinkunft im Rahmen

seiner institutionellen Möglichkeiten

in vollem Umfang anwenden.

Japan hat Artikel 3 Absatz 5

des Protokolls betreffend bestimmte

Milchpulverarten unter

der Bedingung angenommen,

daß eine vorherige Bekanntgabe

seiner Absicht, die Bestimmungen

dieses Absatzes in Anspruch

zu nehmen, global für einen

bestimmten Zeitraum erfolgen

kann und nicht gesondert für

jedes Geschäft zu erfolgen

braucht.

Die Nordischen Länder haben

Artikel V Absatz 3 der Übereinkunft

unter der Bedingung angenommen,

daß er in keiner

Weise ihre Haltung hinsichtlich

der Definition von (anderen als)

normalen kommerziellen Geschäften

präjudiziert.

Die Schweiz hat sich das

Recht vorbehalten, für den Fall,

daß dies durch ihre Ausfuhren

notwendig wird, zu einem

späteren Zeitpunkt die Benennung

von 2 oder 3 europäischen

Häfen als Referenzorte im Sinne

von Artikel 2 des Protokolls

betreffend bestimmte Milchpulverarten

zu verlangen.

Neuseeland hat mitgeteilt, daß

die Jahresmengen seiner Ausfuhren

gemäß Artikel 7 Absatz 2

des Protokolls betreffend bestimmte

Käsearten normalerweise

in der Größenordnung

von 1000 metrischen Tonnen

liegen dürften und sich unter

außergewöhnlichen Umständen

auf ungefähr 2000 metrische

Tonnen belaufen könnten.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 28. Mai 1980 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Artikel VIII Z. 3

Buchst. a der Übereinkunft für Österreich an demselben Tag in Kraft getreten.

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