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329_1979 AT

329. Verordnung: Sitzungsgelder für die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 329. Verordnung: Sitzungsgelder für die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Volksgruppengesetzes,

BGBl. Nr. 396/1976, wird verordnet

§ 1. Die Mitglieder eines Volksgruppenbeirates

haben für jeden Tag der Teilnahme an einer

Sitzung des Volksgruppenbeirates Anspruch au

ein Sitzungsgeld in der Höhe von 300,— S.

§ 2. Die Sitzungsgelder sind zu jedem Vierteljahr

auf der Grundlage einer Aufstellung der

Sitzungen und der Teilnehmer an diesen Sitzungen

im vorausgegangenen Vierteljahr abzurechnen,

die der Vorsitzende des Volksgruppenbeirates

dem Bundeskanzleramt zur Verfügung zu

stellen hat.

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