329_1979
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329. Verordnung: Sitzungsgelder für die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 329. Verordnung: Sitzungsgelder für die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte
1979_329_0 329. Verordnung: Sitzungsgelder für die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte
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Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Volksgruppengesetzes,
BGBl. Nr. 396/1976, wird verordnet
§ 1. Die Mitglieder eines Volksgruppenbeirates
haben für jeden Tag der Teilnahme an einer
Sitzung des Volksgruppenbeirates Anspruch au
ein Sitzungsgeld in der Höhe von 300,— S.
§ 2. Die Sitzungsgelder sind zu jedem Vierteljahr
auf der Grundlage einer Aufstellung der
Sitzungen und der Teilnehmer an diesen Sitzungen
im vorausgegangenen Vierteljahr abzurechnen,
die der Vorsitzende des Volksgruppenbeirates
dem Bundeskanzleramt zur Verfügung zu
stellen hat.