329. Kundmachung: Anwendung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung auf die Planungs- und Koordinierungseinheit der Vereinten Nationen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 293/1972,
wird folgendes kundgemacht
Durch einen Notenwechsel zwischen dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten und
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
wunde festgestellt, daß die vom Generalsekretär
der Vereinten Nationen in Wien errichtete Planungs-
und Koordinierungseinheit als Amt der
Vereinten Nationen im Sinne des Abschnittes 45
des Abkommens zwischen der Republik Österreich
und den Vereinten Nationen über den
Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung, BGBl. Nr. 245/
1967, anzusehen ist.
Die Note des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen lautet in ihrem diesbezüglichen Abschnitt
wie folgt
(Übersetzung)
„Ich gehe davon aus, daß die oben erwähnte
Planungs- und Koordinierungseinheit von der
österreichischen Regierung als ein Amt der Vereinten
Nationen angesehen wird, welches unter
die Bestimmungen des Abschnittes 45 des Abkommens
zwischen den Vereinten Nationen und
der Republik Österreich über den Amtssitz der
Organisation der Vereinten Nationen für industrielle
Entwicklung vom 13. April 1967 fällt,
und daß demnach dieser Einheit und ihrem Personal
die Privilegien und Immunitäten, die in
dem zitierten Abkommen niedergelegt sind, eingeräumt
werden."
Die Antwortnote des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten lautet in ihrem
entsprechenden Abschnitt wie folgt
(Übersetzung)
„Ich beehre mich zu bestätigen, daß die österreichische
Regierung der in Ihrem Schreiben ausgedrückten
Auffassung zustimmt, derzufolge diese
Einheit als ein Amt der Vereinten Nationen an-
gesehen wird, welches unter die Bestimmungen
des Abschnitts 45 des Abkommens zwischen den
Vereinten Nationen und der Republik Österreich
über den Amtssitz der Organisation der Vereinten
Nationen für industrielle Entwicklung vom
13. April 1967 fällt."