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329_1978 AT

329. Kundmachung: Anwendung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung auf die Planungs- und Koordinierungseinheit der Vereinten Nationen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 329. Kundmachung: Anwendung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung auf die Planungs- und Koordinierungseinheit der Vereinten Nationen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 293/1972,

wird folgendes kundgemacht

Durch einen Notenwechsel zwischen dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten und

dem Generalsekretär der Vereinten Nationen

wunde festgestellt, daß die vom Generalsekretär

der Vereinten Nationen in Wien errichtete Planungs-

und Koordinierungseinheit als Amt der

Vereinten Nationen im Sinne des Abschnittes 45

des Abkommens zwischen der Republik Österreich

und den Vereinten Nationen über den

Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen

für industrielle Entwicklung, BGBl. Nr. 245/

1967, anzusehen ist.

Die Note des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen lautet in ihrem diesbezüglichen Abschnitt

wie folgt

(Übersetzung)

„Ich gehe davon aus, daß die oben erwähnte

Planungs- und Koordinierungseinheit von der

österreichischen Regierung als ein Amt der Vereinten

Nationen angesehen wird, welches unter

die Bestimmungen des Abschnittes 45 des Abkommens

zwischen den Vereinten Nationen und

der Republik Österreich über den Amtssitz der

Organisation der Vereinten Nationen für industrielle

Entwicklung vom 13. April 1967 fällt,

und daß demnach dieser Einheit und ihrem Personal

die Privilegien und Immunitäten, die in

dem zitierten Abkommen niedergelegt sind, eingeräumt

werden."

Die Antwortnote des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten lautet in ihrem

entsprechenden Abschnitt wie folgt

(Übersetzung)

„Ich beehre mich zu bestätigen, daß die österreichische

Regierung der in Ihrem Schreiben ausgedrückten

Auffassung zustimmt, derzufolge diese

Einheit als ein Amt der Vereinten Nationen an-

gesehen wird, welches unter die Bestimmungen

des Abschnitts 45 des Abkommens zwischen den

Vereinten Nationen und der Republik Österreich

über den Amtssitz der Organisation der Vereinten

Nationen für industrielle Entwicklung vom

13. April 1967 fällt."

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