329. Bundesgesetz: Beamten-Dienstrechtsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ALLGEMEINER TEIL
1. Abschnitt
ANWENDUNGSBEREICH
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten
anzuwenden, die in einem öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund stehen.
Sie werden im folgenden als „Beamte" bezeichnet.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist dieses Bundesgesetz
mit Ausnahme der §§ 2 und 3 auf die im
Art. I des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/
1961, angeführten Richteramtsanwärter und Richter
sowie auf Richter des Verwaltungsgerichtshofes
nicht anzuwenden. Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes
sind die gemäß § 7 des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965, BGBl. Nr. 2,
für sie geltenden Vorschriften des Richterdienstgesetzes
mit der Maßgabe anzuwenden, daß im
§ 65 dieses Gesetzes die Worte „des Obersten
Gerichtshofes" durch die Worte „des Verwaltungsgerichtshofes"
ersetzt werden.
2. Abschnitt
STELLENPLAN UND PLANSTELLEN
§ 2. (1) Der Stellenplan ist jener Teil des
jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch die
Festlegung der Planstellen die zulässige Anzahl
der Bundesbediensteten für das betreffende Jahr
bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach
Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen)
und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen
Merkmalen zu gliedern.
(2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für
Beamte nur in der Art und Anzahl vorgesehen
werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des
Bundes zwingend notwendig sind.
3. Abschnitt
ERNENNUNG UND DEFINITIVSTELLUNG
Ernennung
Begriff; Mitwirkung des Bundeskanzlers
§ 3. (1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung
einer Planstelle.
(2) Die Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung
hiefür bedürfen der vorherigen Zustimmung
des Bundeskanzlers. Er hat dabei für
eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu
sorgen.
(3) Der Bundeskanzler kann aus Gründen der
Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und,
soweit dadurch nicht die von ihm wahrzunehmende
Einheitlichkeit in der Besorgung der Personalangelegenheiten
der Beamten gefährdet
wird, durch Verordnung aussprechen, daß für
die Besetzung bestimmter Arten von Planstellen
(§ 2 Abs. 1 letzter Satz) oder für die Antragstellung
hiefür die im Abs. 2 vorgesehene Zustimmung
als erteilt gilt. Der Bundeskanzler
kann in der Verordnung außerdem
1. diese Zustimmung an Bedingungen knüpfen,
die den im ersten Satz angeführten
Zielen entsprechen, und
2. bestimmen, daß ihm Besetzungen bestimmter
Arten von Planstellen, für die die Zustimmung
als erteilt gilt, mitzuteilen sind.
Ernennungserfordernisse
§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse
sind
1. die österreichische Staatsbürgerschaft,
2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen
ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,
3. die persönliche und fachliche Eignung für
die Erfüllung der Aufgaben, die mit der
vorgesehenen Verwendung verbunden sind,
und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren
und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt
in den Bundesdienst.
(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse
werden durch die §§ 103, 106 und 120 und
durch die Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz geregelt.
(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse
erfüllen, darf nur der ernannt
werden, von dem auf Grund seiner persönlichen
und fachlichen Eignung anzunehmen
ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle
verbundenen Aufgaben in bestmöglicher
Weise erfüllt.
(4) Das Überschreiten der oberen Altersgrenze
des Abs. 1 Z. 4 und die Nichterfüllung eines besonderen
Ernennungserfordernisses können im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler aus
dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn
ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen
entspricht, nicht vorhanden ist und nicht
in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1
die Nachsicht ausgeschlossen ist.
(5) Eine Nachsicht von den Ernennungserfordernissen
der abgeschlossenen Hochschulbildung,
der abgeschlossenen Ausbildung an einer Akademie
und der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung
einer höheren Schule bedarf der Zustimmung
der Bundesregierung auf Antrag des
zuständigen Bundesministers nach Herstellung
des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.
(6) Eine gemäß Abs. 4 oder 5 erteilte Nachsicht
von einem bestimmten Erfordernis gilt
auch für spätere Ernennungen des Beamten.
Ernennungsbescheid
§ 5. (1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle,
der Amtstitel des Beamten und der Tag
der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.
(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten
spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag
der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist
dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu
vertreten sind, nicht "möglich, so gilt die Zustellung
als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von
zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses
nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht
rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend vom
Abs. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.
Begründung des Dienstverhältnisses
§ 6. (1) Durch die Ernennung einer Person,
die nicht bereits Bundesbeamter ist, wird das
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.
(2) Im Fall der Ernennung einer Person, die
nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund
steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis
abweichend vom § 5 frühestens mit dem
Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der
Ernennungsbescheid und damit die Ernennung
rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht
am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung
(§ 5) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht
ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche
gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem
Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber
einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes
angetreten wird.
(3) Im Fall des Abs. 2 gilt der Dienst auch
dann an einem Monatsersten als angetreten,
wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl
aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten
wird.
Angelobung
§ 7. (1) Der Beamte hat binnen vier Wochen
nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
folgende Angelobung zu leisten: „Ich
gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich
befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen
Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen
werde."
(2) Die Angelobung ist vor einem von der
Dienstbehörde hiezu beauftragten Beamten zu
leisten.
Ernennung im Dienstverhältnis
§ 8. (1) Ernennungen auf Planstellen einer
höheren Dienstklasse, Standesgruppe, Dienststufe
oder bei Lehrern eines Leiters, Direktorstellvertreters,
Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes oder
Erziehungsleiters sind mit Wirksamkeit vom
1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb
dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur
zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.
(2) Die Ernennung auf eine Planstelle einer
niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der
der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner
schriftlichen Zustimmung.
(3) Die Ernennung eines Beamten, der vom
Dienst suspendiert oder gegen den ein Disziplinairverfahren
eingeleitet ist, kann unter Offenhalten
der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden.
Wird die Suspendierung ohne Einleitung eines
Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das
Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch
ohne Strafe oder durch Verhängung der
Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so
kann innerhalb dreier Monate ab rechtskräftigem
Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung
mit Rückwirkung bis zum Tage des
Vorbehaltes vollzogen werden.
Personalverzeichnis
§ 9. (1) Jede Dienstbehörde hat über alle ihr
unterstehenden Beamten ein Personalverzeichnis
zu führen, das zum 1. Jänner jeden Jahres abzuschließen
und in das dem Beamten auf Verlangen
Einsicht zu gewähren ist. Aus Gründen
der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte
Personalverzeichnisse geführt werden.
Auf Wunsch ist dem Beamten eine Kopie des
Personalverzeichnisses gegen Kostenersatz zu überlassen.
(2) Die Beamten sind im Personalverzeichnis
getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit
dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen
nach Dienstklassen, Standesgruppen
beziehungsweise bei Wachebeamten nach
Dienststufen anzuführen.
(3) Im Personalverzeichniis sind jedenfalls folgende
Personaldaten anzuführen
1. Name und Geburtsdatum;
2. Vorrückungsstichtag;
3. Dienstantrittstag;
4. Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung
in die Besoldungs- oder Verwendungsgruppe
(oder, sofern dies in Betracht kommt, die
Dienstklasse, Standesgruppe oder Dienststufe),
der der Beamte angehört;
5. Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in
die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung
der Dienstalterszulage.
Provisorisches Dienstverhältnis
§ 10. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst
provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann
mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist
beträgt
während der ersten sechs
Monate des Dienstverhältnisses
(Probezeit) 1 Kalendermonat,
nach Ablauf der Probezeit .. 2 Kalendermonate
und nach Vollendung des
zweiten Dienstjahres 3 Kalendermonate.
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates
zu enden.
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung
ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe
des Grundes möglich. Auf Beamte, die
unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses
mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund in gleichwertiger
Verwendung zugebracht haben, sind die Bestimmungen
über die Probezeit nicht anzuwenden.
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere
1. Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen;
2. Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung;
3. unbefriedigender Arbeitserfolg;
4. pflichtwidriges Verhalten;
5. Bedarfsmangel.
Definitives Dienstverhältnis
§ 11. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag
des Beamten definitiv, wenn er neben den
Ernennungserfordernissen
1. die für seine Verwendung vorgesehenen
Definitivstellungserfordernisse (§ 12) erfüllt
und
2. eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen
Dienstverhältnis vollendet hat.
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid
festzustellen.
(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses
können Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet
werden, soweit sie für die Festsetzung
des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden.
(3) Bei Beamten, die zu Beginn ihres Dienstverhältnisses
unmittelbar
1. auf eine höhere als die für sie in Betracht
kommende niedrigste Planstelle ernannt
oder
2. in eine höhere als die auf Grund des Vorrückungsstichtages
in Betracht kommende
Gehaltsstufe oder Dienstzulagenstufe eingereiht
wurden, kann die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses
verkürzt werden.
(4) Bei der Einrechnung gemäß Abs. 2 und
der Verkürzung gemäß Abs. 3 ist auf die bisherige
Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung
des Beamten Bedacht zu nehmen.
(5) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während
eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate
nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht
ein.
§ 12. (1) Die Definitivstellungserfordernisse
werden durch die Anlage 1 geregelt.
(2) Die besonderen Ernennungs- und die Definitivstellungserfordernisse
gelten als erfüllt,
wenn ein definitiver Beamter auf eine andere
Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt
werden soll, der er bereits angehört, und wenn
1. die Ernennung wegen Änderung des Arbeitsumfanges,
der Arbeitsbedingungen oder
der Organisation des Dienstes notwendig ist
oder
2. die Eignung für die neue Verwendung in
einer sechsmonatigen Probeverwendung
nachgewiesen wurde.
(3) Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf
1. Ernennungserfordernisse, von denen in besonderen
Vorschriften oder in der Anlage 1
eine Nachsicht ausgeschlossen ist,
2. Ernennungserfordernisse, die für die Ernennung
in bestimmte Dienstklassen vorgeschrieben
sind, und
3. Ernennungserfordernisse, die gemäß Anlage 1
aus der Verbindung einer bestimmten Ausbildung
mit einer bestimmten Verwendung
bestehen.
(4; Wer im definitiven Dienstverhältnis die
Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe
B oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe
durch die erfolgreiche Ablegung der
Reifeprüfung an einer höheren Schule oder für
die Verwendungsgruppe A oder eine gleichwertige
Besoldungs- oder Verwendungsgruppe durch ein
abgeschlossenes Hochschulstudium erfüllt, aber
auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe
ernannt ist, kann auf eine Planstelle einer
entsprechend höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe
unter der Auflage ernannt werden,
allfällige sonstige Ernennungserfordernisse und
Definitivstellungserfordernisse für die neue Verwendung
innerhalb von zwei Jahren zu erbringen.
Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Beamte
ohne seine Zustimmung auf eine Planstelle seiner
früheren Verwendungsgruppe zu ernennen. Aus
berücksichtigungswürdigen Gründen kann die
Frist bis zu zweimal erstreckt werden.
(5) Die Nichterfüllung eines in der Anlage 1
angeführten Definitivstellungserfordernisses kann
aus dienstlichen Gründen im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler nachgesehen werden, wenn
ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen
entspricht, nicht vorhanden ist und nicht
in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1
die Nachsicht ausgeschlossen ist.
4. Abschnitt
DIENSTLICHE AUSBILDUNG
Ziel und Arten der dienstlichen Ausbildung
§ 13. (1) Die dienstliche Ausbildung soll dem
Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen
Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen
und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und
vertiefen.
(2) Arten der dienstlichen Ausbildung sind
1. die Grundausbildung,
2. die berufsbegleitende Fortbildung und
3. die Schulung von Führungskräften.
Grundausbildung
Allgemeine Bestimmungen
§ 14. (1) Die Grundausbildung ist jene dienstliche
Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs-
oder Definitivstellungserfordernissen
führen soll.
(2) In der Grundausbildung ist auch vorzusorgen,
daß der Beamte die für seine Verwendung
erforderlichen Kenntnisse der österreichischen
Verfassung und Behördenorganisation, des
Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten
(einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes)
sowie des Verfahrensrechtes erwirbt.
(3) Die Grundausbildung ist je nach dem Erfordernis
der Verwendung als
1. Ausbildungslehrgang,
2. praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),
3. Selbststudium oder
4. eine Verbindung dieser Ausbildungsarten
zu gestalten.
(4) Die Grundausbildung ist durch Verordnung
zu regeln. Die für eine Verwendungsgruppe vorgeschriebene
Grundausbildung kann je nach Verwendung
gesondert geregelt werden, soweit dies
zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich
ist.
(5) Die Verordnungen sind zu erlassen
1. von der Bundesregierung, wenn
a) die Verordnungen für Verwendungen
vorgesehen sind, die nicht nur im Wirkungsbereich
eines Ressorts vorkommen,
oder
b) aus Zweckmäßigkeitsgründen die Grundausbildung
oder ein Teil derselben für
mehrere Verwendungen zusammengefaßt
werden soll, wenn dadurch der Wirkungsbereich
mehr als eines Ressorts betroffen
wird,
2. in den übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
(6) Im Zweifelsfall hat die Dienstbehörde zu
entscheiden, welche Grundausbildung für eine bestimmte
Verwendung in Betracht kommt.
(7) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung
der Kanzleigeschäfte der zur Durchführung
der Grundausbildung vorgesehenen Einrichtungen
(Ausbildungslehrgang, Prüfungskommission usw.)
hat die Behörde aufzukommen, der die betreffenden
Einrichtungen angehören.
Ausbildungslehrgang
§ 15. (1) Der Beamte ist von der Dienstbehörde
auf Antrag einem Ausbildungslehrgang zuzuweisen,
wenn
1. der erfolgreiche Abschluß der betreffenden
Grundausbildung für die Verwendung des
Beamten als Definitivstellungserfordernis
vorgeschrieben ist und
2. der Beamte die in der Verordnung für die
betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen
Praxiszeiten absolviert hat.
Die Zeit des Lehrgangsbesuches ist von der
Dienstbehörde nach den dienstlichen Verhältnissen
und nach Sicherstellung eines Ausbildungsplatzes
festzusetzen. Auf die persönlichen Ver-
hältnisse des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht
zu nehmen. Konnte dem Antrag des Beamten
auf Zuweisung zu einem Ausbildungslehrgang
innerhalb eines Jahres aus dienstlichen
Gründen nicht entsprochen werden, so darf in der
Folge die Zuweisung nicht wegen dienstlicher
Verhältnisse verhindert werden.
(2) Der Beamte kann von der für die Durchführung
des Ausbildungslehrganges zuständigen
Behörde auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang
zugelassen werden, wenn
1. der erfolgreiche Abschluß der betreffenden
Grundausbildung ein Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis
für eine vom Beamten
angestrebte Verwendung bildet,
2. der Beamte die sonstigen für diese Verwendung
vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse
erfüllt und
3. die Dienstbehörde bestätigt, daß dem Beamten
die hiefür allenfalls erforderliche
Freistellung gewährt wird; die Dienstbehörde
darf diese Bestätigung nur aus zwingenden
dienstlichen Gründen verweigern.
Wenn es aus wichtigen dienstlichen Gründen erforderlich
und eine zielführende Ausbildung
sichergestellt ist, können durch Verordnung für
bestimmte Ausbildungslehrgänge Ausnahmen vom
Erfordernis der Z. 2 festgelegt werden.
(3) Auf das Zulassungsverfahren (Abs. 2) ist
das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950,
BGBl. Nr. 172, anzuwenden.
(4) Hat ein Beamter in einem Ausbildungslehrgang
eine solche Zahl der vorgesehenen Vortragsstunden
versäumt, daß das Lehrgangsziel
voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist
die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu
widerrufen. Eine mehrmalige Teilnahme eines
Beamten an einem gleichen Ausbildungslehrgang
ist unzulässig. Ist jedoch ein Beamter ohne sein
Verschulden aus einem Lehrgang ausgeschieden,
so kann er auf Antrag zu einem weiteren gleichen
Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines
solchen zugewiesen (zugelassen) werden.
Dienstprüfung
§ 16. (1) Die erfolgreiche Absolvierung der
Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung
der Dienstprüfung nachzuweisen. Sie ist
Bestandteil der Grundausbildung.
(2) Für die einzelnen Dienstprüfungen sind
von der Behörde, die die betreffende Verordnung
erlassen hat,
1. die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen
zu errichten,
2. wenn nötig, ihr örtlicher Wirkungsbereich
zu bestimmen, und
3. der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die
übrigen Mitglieder der Prüfungskommission
für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
Wurde die Verordnung von der Bundesregierung
erlassen, ist zur Errichtung der Prüfungskommission
und zur Bestellung ihrer Mitglieder der
Bundeskanzler zuständig.
(3) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
kann abweichend vom Abs. 2 in der Verordnung
1. die Bestellung aller Mitglieder der Prüfungskommission
dem Leiter jener Behörde übertragen
werden, bei der die Prüfungskommission
eingerichtet wird, oder
2. bestimmt werden, daß der Vorsitz in der
Prüfungskommission dem jeweiligen Leiter
einer bestimmten Behörde zukommt.
(4) Wurde die Prüfungskommission gemäß
Abs. 2 letzter Satz vom Bundeskanzler errichtet,
bedürfen die Beamten, die nicht dem Personalstand
des Bundeskanzleramtes angehören, zu ihrer
Bestellung eines Vorschlages ihrer obersten
Dienstbehörde.
(5) Die örtliche Zuständigkeit der Prüfungskommission
richtet sich nach dem Dienstort des
zu prüfenden Beamten. In Ausnahmefällen, insbesondere
bei Vorliegen wichtiger dienstlicher
Gründe oder bei großer Entfernung des
Dienstortes des Beamten vom Sitz der Prüfungskommission,
hat die oberste Dienstbehörde des
Beamten für die Ablegung der Prüfung eine
andere Prüfungskommission zu bestimmen.
§ 17. (1) Die Voraussetzungen für die Bestellung
zum Mitglied einer Prüfungskommission
sind in der Verordnung festzusetzen, wobei auf
die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen
ist. Der Vorsitzende der Prüfungskommission
und seine Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe
A oder einer gleichwertigen Besoldungs- oder
Verwendungsgruppe oder — wenn solche
Beamte nicht zur Verfügung stehen — der höchsten
verfügbaren Verwendungsgruppe angehören.
(2) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission
ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens
bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß,
bei Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung,
während eines Urlaubes von mehr
als drei Monaten und der Ableistung des Präsenz- oder
Zivildienstes.
(3) Mitglieder der Prüfungskommission sind
vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen,
wenn
1. sie es verlangen,
2. ihre geistige oder körperliche Eignung nicht
mehr gegeben ist,
3. infolge eines Wechsels ihres Dienstortes oder
ihrer Verwendung mit der weiteren Tätigkeit
als Prüfer eine Behinderung in der Erfüllung
der dienstlichen Verpflichtungen
oder zusätzliche Kosten verbunden wären,
4. sie trotz Aufforderung unentschuldigt an
drei Prüfungen nicht teilgenommen haben
oder
5. die Voraussetzungen für ihre Bestellung
nicht mehr bestehen.
(4) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission
erlischt, wenn
1. über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe
verhängt wurde oder
2. das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.
(5) Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission
aus oder ist es aus anderen Gründen
notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen,
so sind die neuen Mitglieder für den Rest der
Funktionsdauer zu bestellen.
(6) Für die Abhaltung der Dienstprüfungen
hat der Vorsitzende der Prüfungskommission
Prüfungssenate zu bilden. Jeder Prüfungssenat
hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
oder einem seiner Stellverteter als Senatsvorsitzenden
und aus mindestens einem weiteren
Mitglied zu bestehen.
(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder
der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses
Amtes selbständig und unabhängig.
Zulassung zur Dienstprüfung
§ 18. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung
zur Dienstprüfung sind in den Verordnungen
gemäß § 14 Abs. 4 und 5 so festzulegen, daß
der Beamte die für die Prüfung erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben kann.
Hiebei können insbesondere geregelt werden
1. die Verpflichtung zur vorherigen Absolvierung
einer Ausbildung nach § 14 Abs. 3
sowie allfällige Gründe für eine Nachsicht
von dieser Verpflichtung;
2. Art und Ausmaß allfälliger sonstiger Ausbildungen
und Praxiszeiten;
3. falls zum erfolgreichen Abschluß der Ausbildung
die Ablegung mehrerer Prüfungen
erforderlich ist, die Reihenfolge der Ablegung
dieser Prüfungen.
(2) Prüfungstermine sind mindestens zwei
Monate vor dem ersten Tag der Prüfungen in
geeigneter Weise bekanntzugeben.
(3) Wird ein Prüfungstermin nicht mindestens
alljährlich anberaumt, so ist nach Einlangen eines
Antrages auf Zulassung zur Prüfung oder einer
Zuweisung zur Dienstprüfung ein Prüfungstermin
derart festzusetzen, daß der Beamte die Prüfung
spätestens sechs Monate danach abgeschlossen
haben kann.
(4) Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstweg
bei der zuständigen Prüfungskommission bis
spätestens sechs Wochen vor der Prüfung zu beantragen.
Wird dem Beamten in der Verordnung
die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt,
so ist das gewählte Fachgebiet im Antrag
anzuführen.
(5) Die Dienstbehörde hat dem Antrag die für
die Zulassung maßgeblichen Angaben anzuschließen
und ihn an die Prüfungskommission weiterzuleiten.
Wird der Dienstbehörde des Beamten
in der Verordnung die Wahl zwischen mehreren
Fachgebieten eingeräumt, so ist dieses Fachgebiet
dem Beamten und der Prüfungskommission
rechtzeitig mitzuteilen.
(6) Über die Zulassung zur Prüfung hat die
Behörde zu entscheiden, bei der die Prüfungskommission
errichtet ist. Auf das Verfahren über
die Zulassung zur Prüfung ist das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden.
Die Prüfungstermine sind dem Beamten so rechtzeitig
mitzuteilen, daß sie ihm zwei Wochen vor
der Prüfung bekannt sind.
(7) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
kann in der Verordnung abweichend von
den Abs. 4 bis 6 bestimmt werden, daß in den
Fällen, in denen der Prüfung ein Ausbildungslehrgang
vorangeht, der Beamte nach Absolvierung
dieses Lehrganges von Amts wegen durch die
Dienstbehörde oder durch die mit der Durchführung
des Lehrganges beauftragte Behörde zur
Dienstprüfung zuzuweisen ist.
Prüfungsverfahren
§ 19. (1) Bis zum Beginn einer Dienstprüfung
kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten.
Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen des
Beamten oder ein derart verspätetes Erscheinen,
daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden
kann, gleichzuhalten.
(2) Ist ein Beamter ohne sein Verschulden
außerstande, am festgesetzten Tag zu einer Prüfung
zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu
beenden, so hat der Vorsitzende des Prüfungssenates
auf Ansuchen des Beamten die Ablegung
oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren
Tag, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum
nächsten Prüfungstermin, zu gestatten. Im Falle
einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil
(schriftliche, praktische oder mündliche
Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen
wurde, zur Gänze zu wiederholen.
(3) Bei Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen
des Beamten so weit billige Rücksicht
zu nehmen, als. dies mit dem Ausbildungszweck
vereinbar ist.
(4) Dienstprüfungen sind zuerst schriftlich und
dann mündlich abzuhalten. Wenn es für die
betreffende Verwendung erforderlich ist, kann
in der Verordnung bestimmt werden, daß an
Stelle der schriftlichen Prüfung oder neben dieser
eine praktische Prüfung abzuhalten ist.
(5) In der Verordnung ist je nach dem Prüfungszweck
zu bestimmen, ob und inwieweit die
schriftliche Prüfung als Klausurarbeit oder Hausarbeit
abzuhalten ist. Sofern in der Verordnung
nichts anderes bestimmt wird, sind die Themen
der schriftlichen Prüfung von dem mit der
mündlichen Prüfung des betreffenden Gegenstandes
betrauten Prüfer zu bestimmen. Der Prüfer
hat bei Klausurarbeiten die für die Behandlung
der Themen zulässigen Behelfe festzulegen.
(6) Mündliche Prüfungen sind vor dem Prüfungssenat
abzulegen. Der Senatsvorsitzende hat
mindestens einen Gegenstand selbst zu prüfen
und ist berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen
zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind
öffentlich Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer
zugelassen.
(7) Ober das Ergebnis der Prüfung hat der
Prüfungssenat in nicht öffentlicher Beratung zu
beschließen. Die Prüfung ist bestanden, wenn
die Mehrheit der Senatsmitglieder feststellt, daß
der Beamte die erforderlichen Kenntnisse beziehungsweise
Fertigkeiten besitzt. Stellt die Mehrheit
der Senatsmitglieder darüber hinaus fest, daß
der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen
als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind
der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit
Auszeichnung aus ..." anzufügen. Über die bestandene
Prüfung ist dem Beamten ein Zeugnis
auszustellen.
(8) Hat der Beamte die Prüfung nicht bestanden,
kann die Prüfung frühestens nach sechs
Monaten wiederholt werden. Eine mehr als zweimalige
Wiederholung derselben Prüfung ist unzulässig.
Teil- und Einzelprüfungen
§ 20. (1) In der Verordnung kann abweichend
vom § 19 die Ablegung der Dienstprüfung in
Form von Teilprüfungen festgelegt werden, wenn
dies dem Prüfungszweck besser entspricht.
(2) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
kann in der Verordnung auch bestimmt
werden, daß Dienstprüfungen oder Teilprüfungen
abweichend vom § 19 vor Einzelprüfern abzuhalten
sind. § 19 ist auf solche Einzelprüfungen
mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. der jeweilige Einzelprüfer entscheidet, ob
und mit welchem Kalkül die betreffende
Einzelprüfung bestanden wurde,
2. § 19 Abs. 8 auf jede Einzelprüfung gesondert
anzuwenden ist und
3. dem Beamten ein Zeugnis nur dann auszustellen
ist, sobald er alle Einzelprüfungen
der betreffenden Dienstprüfung oder Teilprüfung
bestanden hat.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 21. (1) Hat der Beamte bereits eine andere
Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen, die
nicht für Beamte einer niedrigeren Verwendungsgruppe
vorgesehen ist, kann der Vorsitzende
der Prüfungskommission bestimmen, daß sich
die Dienstprüfung nicht auf jene Gegenstände
zu erstrecken hat, die für die bereits abgelegte
Prüfung zumindest im gleichen Umfang vorgesehen
sind wie in der nunmehrigen Prüfung.
Durch Verordnung können weitere Ausbildungen
und Prüfungen in diese Regelung einbezogen
werden, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung
des Beamten gewährleistet wird.
(2) Die Verordnung kann außerdem Erfordernisse
anführen, bei deren Erfüllung die Grundausbildung
oder ein bestimmter Teil derselben
als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein
gleichwertiger Nachweis der für die Verwendung
des Beamten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
erbracht wird. Ebenso kann bestimmt
werden, daß der Nachweis bestimmter Fähigkeiten,
der einem Beamten bei sonst voller Eignung
für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung
nicht zumutbar ist, durch den Nachweis
von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art
ersetzt werden kann.
5. Abschnitt
VERWENDUNG DES BEAMTEN
Arbeitsplatz
§ 22. (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst
befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung
der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung
seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes
zu betrauen.
(2) In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen
darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben
vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft
eines Menschen erfordern. Soweit nicht
zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen,
dürfen nur gleichwertige oder annähernd
gleichwertige Aufgaben auf ein und demselben
Arbeitsplatz zusammengefaßt werden.
(3) Mit Zustimmung des Beamten und wenn er
die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte
zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden,
die regelmäßig von Beamten einer höheren
Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer
höheren Dienstklasse, Standesgruppe oder
Dienststufe oder von Beamten mit einer im
§ 8 Abs. 1 angeführten Leitungsfunktion ausgeübt
werden, falls entsprechend eingestufte, für
diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur
Verfügung stehen.
(4) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend
auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den
gewöhnlichen Dienstverrichtungen der betreffenden
Einstufung und Verwendung gehören, wenn
es im Interesse des Dienstes notwendig ist.
Verwendungsbeschränkungen
§ 23. (1) Sind für die Ausübung einer Tätigkeit
Erfordernisse vorgeschrieben, so darf ein
Beamter, der diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu
dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn
von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach
diesem Bundesgesetz Nachsicht erteilt werden
kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach
anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
(2) Beamte, die miteinander verheiratet sind,
die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis
stehen oder die miteinander in auf- oder
absteigender Linie oder bis einschließlich zum
dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert
sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen
verwendet werden
1. Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen
gegenüber dem anderen Beamten;
2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
(3) Die Zentralstelle kann Ausnahmen von den
Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen,
wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung
dienstlicher Interessen nicht zu befürchten
ist.
6. Abschnitt
RECHTE DES BEAMTEN
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 24. (1) Der Beamte ist zur Führung eines
Amtstitels berechtigt.
(2) Die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen
der Beamten werden im Besonderen
Teil geregelt.
(3) Der Amtstitel kann mit einem Zusatz geführt
werden, der auf die Verwendung in einer
bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz
ist nicht Bestandteil des Amtstitels.
(4) Ist für einen Beamten eine Verwendungsbezeichnung
vorgesehen, so kann er diese an Stelle
seines Amtstitels führen.
(5) Anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes
in den Ruhestand kann dem Beamten
an Stelle seines Amtstitels oder seiner Verwendungsbezeichnung
der für seine Besoldungs- beziehungsweise
Verwendungsgruppe vorgesehene
nächsthöhere Amtstitel beziehungsweise die
nächsthöhere Verwendungsbezeichnung verliehen
werden.
(6) Beamte des Ruhestandes sind berechtigt,
jenen Amtstitel oder jene Verwendungsbezeichnung
zu führen, zu dessen oder deren Führung
sie im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes
in den Ruhestand berechtigt waren. Sie
haben dabei dem Amtstitel (der Verwendungsbezeichnung)
den Zusatz „im Ruhestand"
(„i. R.") hinzuzufügen.
Urlaub
Anspruch auf Erholungsurlaub
§ 25. (1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr
Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub
entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen
sechs Monate gedauert hat.
Ausmaß des Erholungsurlaubes
§ 26. (1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem
Kalenderjahr
1.24 Werktage bei einem Dienstalter von
weniger als zehn Jahren,
2.26 Werktage bei einem Dienstalter von
zehn Jahren und für Beamte der Dienstklasse
V,
3.30 Werktage bei einem Dienstalter von
18 Jahren,
4. 32 Werktage für den Beamten, dessen Gehalt
zuzüglich der ruhegenußfähigen und
der einen Anspruch auf eine Zulage zum
Ruhegenuß begründenden Zulagen
a) in der Verwendungsgruppe D oder einer
vergleichbaren Verwendungsgruppe den
Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 1
der Dienstklasse V,
b) in der Verwendungsgruppe C oder einer
vergleichbaren Verwendungsgruppe den
Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 2
der Dienstklasse V,
c) in der Verwendungsgruppe B oder einer
vergleichbaren Verwendungsgruppe den
Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 4
der Dienstklasse V,
d) in der Verwendungsgruppe A oder einer
vergleichbaren Verwendungsgruppe den
Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 5
der Dienstklasse V
erreicht hat oder um höchstens 25 S unter
diesem Betrag liegt,
5. 36 Werktage
a) für den Beamten der Allgemeinen Verwaltung
der Dienstklasse VII nach einem
Dienstalter von 30 Jahren sowie für den
der Dienstklasse VIII oder IX,
b) für den Beamten einer anderen Besoldungsgruppe,
dessen Gehalt zuzüglich der
ruhegenußfähigen und der einen Anspruch
auf eine Zulage zum Ruhegenuß
begründenden Zulagen um höchstens
25 S unter dem Gehalt des vergleichbaren
Beamten der Allgemeinen Verwaltung
liegt.
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlichrechtliche
Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt
das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen
Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des
jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis
in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs
Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines
Karenzurlaubes (§ 36), so gebührt ein Erholungsurlaub,
soweit er noch nicht verbraucht worden
ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des
Karenzurlaubes verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes
gemäß Abs. 2 und 3 Teile von
Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
(5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes
ist jeweils der 1. Juli. Das für das
höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter
gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es
vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September
vollendet wird.
(6) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1
bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung
in höhere Bezüge maßgebend ist; zum
Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes
auch eine vor dem 18. Lebensjahr in
einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte
Zeit. Zeiten, die dem Beamten wegen der Überstellung
in eine höhere Verwendungsgruppe nicht
angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem
Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren
Verwendungsgruppe anrechenbar wären.
Dem Beamten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium
aufweist und einer Verwendungsgruppe
angehört, für die die volle Hochschulbildung
vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums
für die Bemessung des Urlaubsausmaßes
bis zu einem Höchstaumaß von fünf Jahren
anzurechnen. Der für das Studium angerechnete
Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem
Beamten die Zeit des Studiums bei der Feststellung
des Dienstalters bereits berücksichtigt
wurde.
Erholungsurlaub bei Fünftagewoche
§ 27. (1) Gilt für einen Beamten die Fünftagewoche,
so ist das Ausmaß des gebührenden
Erholungsurlaubes (§§ 26 und 33) in der Weise
umzurechnen, daß an die Stelle von sechs Werktagen
fünf Arbeitstage treten.
(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß
Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf
ganze Arbeitstage aufzurunden.
(3) Ist das Urlaubsausmaß eines Beamten auf
Arbeitstage umzurechnen und fällt während der
Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher
Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch
auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch
auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch
dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines
mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes
anschließt.
Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und
des Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis
§ 28. (1) Für die Feststellung des erstmaligen
Anspruches auf Erholungsurlaub (§ 25 Abs. 2)
und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im
ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses (§ 26 Abs. 2) ist die Zeit
eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses
zum Bund dem öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein
Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis
für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht
wurde, ist auf das dem Beamten gemäß
§§ 26 und 33 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannt
ten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben
aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub
im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub
verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses
verfallen wäre.
Verbrauch des Erholungsurlaubes
§ 29. Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes
ist unter Berücksichtigung der
dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf
die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen
Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen,
hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes
ungeteilt zu verbrauchen.
Verfall des Erholungsurlaubes
§ 30. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt,
wenn der Beamte den Erholungsurlaub
nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr
folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der
Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen
Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall
erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres
ein.
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 31. Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders
berücksichtigungswürdiger Umstände auf
seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder
eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden
Erholungsurlaubes gestattet werden.
Erkrankung während des Erholungsurlaubes
§ 32. (1) Erkrankt ein Beamter während des
Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind
auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der
Erkrankung, an denen der Beamte durch die
Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß
nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung
länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist das
Urlaubsausmaß des Beamten in Stunden ausgedrückt
(§ 39), so sind so viele Stunden auf das
Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der
Beamte während der Tage seiner Erkrankung
nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(2) Der Beamte hat der Dienststelle, die den
Erholungsurlaub festlegt (5 29), nach dreitägiger
Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich
mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom
Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so
gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar
nach Wegfall des Hinderungsgrundes
nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes
hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung
ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung
des zuständigen Krankenversicherungsträgers
über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit
vorzulegen. Erkrankt der Beamte während eines
Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen
Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber
beizufügen, daß es von einem zur Ausübung
des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt
wurde. Eine solche behördliche Bestätigung
ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung
(stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt
erfolgte und hiefür eine Bestätigung
dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der
Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, so
ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Für Beamte, die bei einer Dienststelle des
Bundes im Ausland verwendet werden und dort
wohnen, gilt der Staat, in dem diese Dienststelle
liegt oder für den sie zuständig ist, als Inland.
(4) Erkrankt ein Beamter, der während eines
Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke
des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit
ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn
die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in
ursächlichem Zusammenhang steht.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten
auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles
dienstunfähig war.
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide
§ 33. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung
des ihm gemäß § 26 gebührenden Urlaubsausmaßes
um zwei Werktage, wenn am
Stichtag (§ 26 Abs. 5) eine der folgenden Voraussetzungen
gegeben ist
1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl.
Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.
Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964, wegen Minderung
der Erwerbsfähigkeit;
2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles
oder einer Berufskrankheit im Dienste
einer Gebietskörperschaft;
3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1
oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973;
4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß
§ 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes
1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBL Nr. 55/1958 oder
gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 329/1973.
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei
Werktagen erhöht sich
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
mindestens
40 v. H. auf 4 Werktage,
50 v. H. auf................. 5 Werktage,
60 v. H. auf 6 Werktage.
(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch
auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs
Werktage.
(4) Für Kalenderjahre, in denen dem Beamten
im Zusammenhang mit den im Abs. 1 angeführten
Voraussetzungen Dienstbefreiung gemäß
§ 29 a der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914,
gewährt wurde, gebührt keine Erhöhung des Erholungsurlaubes.
Heimaturlaub
§ 34. (1) Der Beamte, der bei einer Dienststelle
des Bundes außerhalb Europas verwendet
wird oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs
bei einer zwischenstaatlichen Organisation außerhalb
Europas tätig ist, hat in angemessenen
Zeitabständen Anspruch auf Heimaturlaub.
(2) Das Ausmaß des Heimaturlaubes und die
Festsetzung der Zeitabstände zwischen den Heimaturlauben
hat so zu erfolgen, daß durch diesen
Urlaub die Verbindung mit der Heimat aufrechterhalten
werden kann und, soweit am
Dienstort ungünstige klimatische Verhältnisse
herrschen, für diese Verhältnisse ein Ausgleich
geschaffen wird.
(3) In jenem Kalenderjahr, in dem der Heimaturlaub
gebührt, entfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub.
(4) Das Nähere ist durch Verordnung der
Bundesregierung zu regeln, insbesondere inwieweit
dem. Beamten anläßlich des Heimaturlaubes
für ihn, für seinen Ehegatten und für die bei
der Bemessung der Haushaltszulage berücksichtigten
Kinder die Kosten der Reise vom Dienstort
nach Österreich und zurück zu ersetzen sind.
Sonderurlaub
§ 35. (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen
aus wichtigen persönlichen oder familiären
Gründen oder aus einem sonstigen besonderen
Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der
Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden,
wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse
entgegenstehen, und darf die dem
Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Die Gewährung eines Sonderurlaubes, der
ununterbrochen mehr als drei Monate dauern
soll, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers
und des Bundesministers für Finanzen.
Karenzurlaub
§ 36. (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen
ein Urlaub unter Entfall der Bezüge
(Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte,
die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen,
nicht zu berücksichtigen, soweit in den
Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt
ist.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes
andere als private Interessen des Beamten
maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige
Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle
verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der
Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen
Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Für die Gewährung eines Karenzurlaubes,
der ununterbrochen mehr als drei Monate
dauern soll, ausgenommen er soll im Anschluß
an einen Karenzurlaub gemäß § 15 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, gewährt
werden, sowie für eine Verfügung gemäß
Abs. 3 ist die Zustimmung des Bundeskanzlers
und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.
Pflegeurlaub
§ 37. (1) Der Beamte, der wegen der notwendigen
Pflege eines im gemeinsamen Haushalt
lebenden erkrankten oder verunglückten
nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung
verhindert ist, hat, unbeschadet der Bestimmung
des § 35, Anspruch auf Pflegeurlaub.
Dieser Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr sechs
Werktage nicht übersteigen.
(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1
sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die
mit dem Beamten in gerader Linie verwandt
sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und
Pflegekinder sowie die Person, mit der der
Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) § 27 Abs. 1 und 2, § 28 sowie § 39 sind
für den Pflegeurlaub sinngemäß anzuwenden.
Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung
des Urlaubsantrittes
§ 38. (1) Die kalendermäßige Festlegung des
Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen
dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde
Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung
des Erholungsurlaubes ist, sobald es der
Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
(2) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung
vom Erholungsurlaub verursachten Reisen
sind die Reisekosten nach den Bestimmungen
der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,
zu vergüten.
Erholungsurlaub bei unregelmäßiger Dienstzeit
§ 39. (1) Versieht ein Beamter Schicht- oder
Wechseldienst im Sinne des § 28 Abs. 4 der
Dienstpragmatik, so kann die Dienstbehörde,
wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint
und den Interessen der Bediensteten nicht
zuwiderläuft, das in den §§ 26 und 33 genannte
Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.
(2) Unterliegt der Beamte einem verlängerten
Dienstplan im Sinne des § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik,
so erhöht sich die Stundenzahl
(Abs. 1) entsprechend.
(3) Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in
Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines
Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als
verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum
nach dem Dienstplan Dienst zu leisten
hätte.
(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes
Bruchteile von Stunden, so sind
diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die
Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß
Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von
Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen.
Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile
eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des
Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu
verbrauchen.
7. Abschnitt
LEISTUNGSFESTSTELLUNG
Bericht des Vorgesetzten
Allgemeine Bestimmungen
§ 40. (1) Der Vorgesetzte des Beamten hat der
Dienstbehörde (§ 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1958) über die dienstlichen
Leistungen des Beamten zu berichten.
(2) Vorgesetzter im Sinne dieses Abschnittes
ist jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht
über den Beamten im Beurteilungszeitraum
betraut war oder im Hinblick auf die besonderen
Kenntnisse der Leistungen dieses Beamten von
der Dienstbehörde dazu bestimmt ist.
Beurteilungsmerkmale
§ 41. (1) Für die Leistungsfeststellung sind der
Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des
Beamten maßgebend.
(2) Jeder Bundesminister kann im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler durch Verordnung
für alle oder für Gruppen von Beamten seines
Wirkungsbereiches die näheren Merkmale für die
Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der
Erstattung von Berichten zu verwenden sind.
Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis
der einzelnen Gruppen von Beamten
Bedacht zu nehmen.
Bericht über den provisorischen Beamten
§ 42. Der Vorgesetzte hat über den provisorischen
Beamten vor der Definitivstellung zu berichten,
ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist,
der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung
zu erwarten ist.
Bericht aus besonderem Anlaß
§ 43. (1) Der Vorgesetzte hat über den Beamten
zu berichten, wenn er feststellt, daß der
Beamte im vorangegangenen Kalender(Schul)jahr
den zu erwartenden Arbeitserfolg (§ 42)
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten
oder
2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen
hat.
(2) Über einen Beamten darf im Sinne des
Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im
Jahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens
während 26 Wochen Dienst versehen hat. Ein
Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte
den zu erwartenden Arbeitserfolg (§ 42) ohne
sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.
Befassung des Beamten
§ 44. (1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten,
hat der Vorgesetzte dem Beamten mitzuteilen
und mit diesem die Gründe seines Vorhabens
zu besprechen. Hält der Vorgesetzte an
seiner Absicht fest, einen Bericht zu erstatten,
so hat er vor Weiterleitung dem Beamten Gelegenheit
zu geben, binnen zwei Wochen zum
Bericht Stellung zu nehmen.
(2) Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme
des Beamten auf dem Dienstwege der
Dienstbehörde zu übermitteln. Die im Dienstwege
befaßten Vorgesetzten haben sich im Falle
einer abweichenden Meinung zum Bericht zu
äußern. Dem Beamten ist von der Dienstbehörde
Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen
binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Antrag des Beamten auf Leistungsfeststellung
§ 45. (1) Der Beamte, der der Meinung ist, daß
er im vorangegangenen Kalender(Schul)jahr den
von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg (§ 42)
durch besondere Leistungen erheblich überschritten
hat, kann eine Feststellung im Sinne des § 46
Abs. 1 jeweils im Jänner eines Kalenderjahres
über das vorangegangene Kalenderjahr beziehungsweise
im Oktober über das vorangegangene
Schuljahr beantragen.
(2) Der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich
Stellung zu nehmen und dem Beamten
Gelegenheit zu geben, sich binnen vier Wochen
hiezu zu äußern.
(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme
unverzüglich auf dem Dienstwege der
Dienstbehörde zu übermitteln. § 44 Abs. 2 zweiter
und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Leistungsfeststellung durch die Dienstbehörde
§ 46. (1) Die Dienstbehörde hat auf Grund
des Berichtes und der allfälligen Bemerkungen
und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen
mit Bescheid festzustellen, ob der Beamte in
dem Kalender(Schul)jahr den von ihm zu erwartenden
Arbeitserfolg (§ 42)
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten
oder
2. trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat.
Eine solche Feststellung hat sich stets auf das
vorangegangene Kalender(Schul)jahr zu beziehen.
Sie ist bis zu einer neuerlichen Feststellung wirksam.
(2) Wurde über einen Beamten eine Feststellung
gemäß Abs. 1 Z. 2 getroffen, so ist über
ihn für das Kalenderjahr neuerlich Bericht zu
erstatten, das jenem Kalenderjahr folgt, auf das
sich die Feststellung gemäß Abs. 1 Z. 2 bezog.
Hat der Beamte in diesem Kalenderjahr den
von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen,
so ist eine diesbezügliche Feststellung zu
treffen.
(3) Wurde über einen Beamten eine Feststellung
gemäß Abs. 1 Z. 1 getroffen und der Vorgesetzte
ist der Meinung, diese Feststellung treffe
nicht mehr zu, so ist über den Beamten neuerlich
Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des
Vorgesetzten zu, so hat dies die Dienstbehörde
bescheidmäßig festzustellen.
(4) Der Bescheid im Sinne des Abs. 1 ist binnen
drei Monaten zu erlassen. Der Lauf dieser Frist
beginnt im Falle der Einleitung des Verfahrens
durch die Berichterstattung des Vorgesetzten mit
dem Tage des Einlangens des Berichtes, im Falle
der Antragstellung durch den Beamten mit dem
Tage des Einlangens des Antrages.
(5) Gegen den Bescheid der Dienstbehörde
steht dem Beamten das Recht zu, binnen zwei
Wochen an die Leistungsfeststellungskommission
zu berufen.
Leistungsfeststellungskommission
Allgemeine Bestimmungen
§ 47. (1) Bei jeder Dienstbehörde sind zur
Durchführung des Leistungsfeststellungsverfahrens
die erforderlichen Leistungsfeststellungskommissionen
von der Dienstbehörde einzurichten.
Die Funktionsdauer der Kommission beträgt
drei Kalender(Schul)jahre.
(2) Jede zur. Durchführung eines Leistungsfeststellungsverfahrens
eingerichtete Leistungsfeststellungskommission
hat zu bestehen aus
a) einem Beamten der Dienstbehörde als Vorsitzenden,
b) einem Beamten, der besondere Kenntnisse
zur fachlichen Beurteilung der Leistungen
des Beamten besitzt, und
c) einem Beamten, der von dem für den
Beamten zuständigen Zentralausschluß namhaft
gemacht wurde.
(3) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission
sind vom Leiter der Dienstbehörde
zu bestellen.
(4) Für jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission
ist die erforderliche Anzahl von
Ersatzmitgliedern vorzusehen, die in gleicher
Weise wie das betreffende Mitglied zu berufen
sind.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder
der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung
dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(6) Macht der zuständige Zentralausschuß nicht
innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch
den Leiter der Dienstbehörde ein Mitglied namhaft,
so obliegt die Namhaftmachung der Dienstbehörde.
(7) Die Leistungsfeststellungskommission faßt
ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Ist ein
Mitglied verhindert, so hat an dessen Stelle das
jeweilige Ersatzmitglied zu treten.
(8) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission
haben sich der Ausübung ihres Amtes
zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der
Berichterstattung über die Leistung eines Beamten
mitgewirkt haben.
(9) Für die Sacherfordernisse der Leistungsfeststellungskommission
und für die Besorgung ihrer
Kanzleigeschäfte hat die Dienstbehörde aufzukommen.
Mitgliedschaft
§ 48. (1) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission
dürfen Beamte nicht bestellt
werden, die außer Dienst gestellt sind, die aus
gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht ausüben
können, die voraussichtlich länger als drei Monate
vom Dienst abwesend sind, die suspendiert
sind oder gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig
ist.
(2) Tritt einer der im Abs. 1 genannten Gründe
bei einem Mitglied der Leistungsfeststellungskommission
ein, dann ist es abzuberufen.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf
der Funktionsperiode, dem Ausscheiden aus dem
Dienststand oder der Versetzung in den Personalstand
einer anderen Dienstbehörde.
§ 49. Scheidet ein im § 47 Abs. 2 genanntes
Mitglied der Leistungsfeststellungskommission
aus, so ist für den Rest der Funktionsdauer ein
neues Mitglied zu bestellen.
Rechtsmittel
§ 50. Gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission
steht kein ordentliches
Rechtsmittel zu.
8. Abschnitt
DISZIPLINARRECHT
Allgemeine Bestimmungen
Dienstpflichtverletzungen
§ 51. Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten
verletzen, sind nach den Bestimmungen
dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen
§ 52. (1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben
Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen
unter Ausschluß der Haushaltszulage,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 ist
von dem Monatsbezug auszugehen, auf den der
Beamte im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen
Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise
im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung
Anspruch hat.
Strafbemessung
§ 53. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist
die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei
ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit
die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist,
um den Beamten von der Begehung weiterer
Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach
dem Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, für die
Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem
Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu
nehmen.
(2) Hat ein Beamter durch eine Tat oder durch
mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen
begangen und wird über diese
Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so
ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der
schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen
ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen
als Erschwerungsgrund zu werten sind..
Verjährung
§ 54. (1) Ein Beamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung
nicht mehr bestraft werden,
wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von
dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde
die Dienstpflichtverletzung zur
Kenntnis gelangt ist oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von
dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein
Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission
eingeleitet wurde.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen
wird für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens
oder eines Verwaltungsstrafverfahrens
gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung
zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines
solchen Verfahrens ist.
(3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung
zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen
Verurteilung geführt und ist die
strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im
Abs. 1 Z. 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle
dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich
strafbaren Handlungen mit
Dienstpflichtverletzungen
§ 55. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich
oder verwaltungsbehördlich strafbaren
Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft
sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung
des strafbaren Tatbestandes, so ist
von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen
ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe
nicht erforderlich ist, um den Beamten von
der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen
abzuhalten.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem
Spruch eines rechtskräftigen Urteiles zugrunde
gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes
(Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde) gebunden.
Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen
annehmen, die das Gericht (die Verwaltungsbehörde)
als nicht erweisbar angenommen
hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen,
dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder
verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben
Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen,
wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich
ist, um den Beamten von der Begehung
weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Organisatorische Bestimmungen
Disziplinarbehörden
§ 56. Disziplinarbehörden sind
1. die Dienstbehörden (§ 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes),
2. die Disziplinarkommissionen (§ 58),
3. die Disziplinaroberkommission (§ 59).
Zuständigkeit
§ 57. Zuständig sind
1. die Dienstbehörde zur Suspendierung (§ 72)
und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen
(§ 91) hinsichtlich der Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches,
2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von
Disziplinarerkenntnissen, zur Entscheidung
über Berufungen gegen Disziplinarverfügungen
und zur Entscheidung über Berufungen
gegen Suspendierungen hinsichtlich der Beamten
des Ressorts, in dem sie eingerichtet
ist, und
3. die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung
über Berufungen gegen Erkenntnisse
und Berufungsentscheidungen der Disziplinarkommissionen
sowie über Berufungen
gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission.
Disziplinarkommissionen
§ 58. (1) Bei jeder obersten Dienstbehörde ist
eine Disziplinarkommission einzurichten.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus
einem Vorsitzenden, der erforderlichen Anzahl
von Stellvertretern des Vorsitzenden und weiteren
Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Stellvertreter
müssen rechtskundig sein.
(3) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und
die weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission
sind vom Leiter der Zentralstelle mit Wirkung
vom 1. Jänner auf die Dauer von 5 Jahren
zu bestellen. Der Leiter der Zentralstelle ist hinsichtlich
der Hälfte der weiteren Mitglieder an
Vorschläge des (der) zuständigen Zentralausschusses
(Zentralausschüsse) der Personalvertretung
(§ 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,
BGBl. Nr. 133/1967) gebunden.
(4) Erstattet ein Zentralausschuß innerhalb eines
Monates nach Aufforderung durch den Leiter
der Zentralstelle keinen Vorschlag, so hat der
Leiter der Zentralstelle die weiteren Mitglieder
zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden
zu sein.
Disziplinaroberkommission
§ 59. (1) Die Disziplinaroberkommission ist
beim Bundeskanzleramt einzurichten und besteht
aus einem Vorsitzenden, der erforderlichen Anzahl
von Stellvertretern des Vorsitzenden und
weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die
weiteren Mitglieder der Disziplinaroberkommission
sind vom Bundespräsidenten auf Vorschlag
der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner
für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission
müssen rechtskundig sein.
Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen
und der Disziplinaroberkommission
§ 60. (1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen
und der Disziplinaroberkommission
dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt
werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig
ist.
(2) Ein Beamter hat der Bestellung zum Mitglied
einer Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission
Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen
und der Disziplinaroberkommission
ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens
bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß,
während der Zeit der Suspendierung, der
Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes
von mehr als drei Monaten und der Ableistung
des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.
(4) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen
und der Disziplinaroberkommission
endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit
der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
mit der Versetzung ins Ausland sowie
mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(5) Im Bedarfsfalle sind die Kommissionen
durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern
für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
Disziplinarsenate
§ 61. (1) Die Disziplinarkommissionen und die
Disziplinaroberkommission haben in Senaten zu
entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden
der Kommission oder einem seiner
Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei
weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied
darf mehreren Senaten angehören.
(2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission
muß auf Vorschlag des Zentralausschusses
ernannt worden sein.
(3) Ein Mitglied des Senates der Disziplinaroberkommission
muß dem Ressort des beschuldigten
Beamten angehören
(4) Der Vorsitzende jeder Kommission hat
mit seinen Stellvertretern jeweils bis zum Jahresschluß
für das folgende Kalenderjahr die Senate
zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen.
Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen,
in der die weiteren Kommissionsmitglieder
bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als
Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die
Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle
unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
Abstimmung und Stellung der Mitglieder
§ 62. (1) Die Senate haben mit Stimmenmehrheit
zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der
Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden.
Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende
hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder
der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission
sind in Ausübung dieses
Amtes selbständig und unabhängig.
Disziplinaranwalt
§ 63. (1) Zur Vertretung der dienstlichen
Interessen im Disziplinarverfahren sind von
den Leitern der Zentralstellen Disziplinaranwälte
und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern
zu bestellen.
(2) Auf den Disziplinaranwalt ist § 60 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Der Disziplinaranwalt bei der Disziplinaroberkommission
hat rechtskundig zu sein.
Personal- und Sachaufwand
§ 64. (1) Für die Sacherfordernisse der Kommissionen
und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte
haben die Zentralstellen aufzukommen,
bei denen sie eingerichtet sind.
(2) Der Leiter der Zentralstelle hat für die
Verhandlungen vor der Disziplinarkommission
geeignete Schriftführer beizustellen.
(3) Der Schriftführer bei der Disziplinaroberkommission
hat rechtskundig zu sein.
Disziplinarverfahren
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950
§ 65. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes
bestimmt ist, ist auf das Disziplinarverfahren
das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950
mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 29, 42 Abs. 1
und 2, 51, 57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 68 Abs. 2
und 3, 75, 76, 77, 78, 79 und 80 anzuwenden.
Parteien
§ 66. Parteien im Disziplinarverfahren sind der
Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.
Verteidiger
§ 67. (1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen
oder durch einen Rechtsanwalt, einen
Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten
verteidigen lassen.
(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein
Beamter des Dienststandes von der Dienstbehörde
als Verteidiger zu bestellen.
(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten
Fall sind Beamte zur Übernahme einer Verteidigung
nicht verpflichtet. Sie dürfen in keinem
Fall eine Belohnung annehmen und haben gegenüber
dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung
des im Interesse der Verteidigung notwendigen
und zweckmäßigen Aufwandes.
(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt
nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen
Erklärungen abgibt.
(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser
Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
Zustellungen
§ 68. (1) Zustellungen an die Parteien haben zu
eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger
hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger
zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der
Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten
die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten
mit dem Zeitpunkt der Zustellung aa
den Verteidiger ein.
Disziplinaranzeige
§ 69. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur
Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte
(Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten
Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur
vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen
Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich
im Dienstwege der Dienstbehörde
Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht
einer Dienstpflichtverletzung auch den
Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden
gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der
Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung
zu enthalten und sofort der Dienstbehörde
zu berichten. Diese hat gemäß § 84 der
Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde
ist abzusehen, wenn nach Ansicht des
Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung
ausreicht.
(3) Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht
um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der
Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten
zuzustellen.
§ 70. (1) Auf Grund der Disziplinaranzeige
oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die
Dienstbehörde
a) eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
b) die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden
der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt
weiterzuleiten.
(2) Die Dienstbehörde kann von der Erlassung
einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung
der Disziplinaranzeige absehen, wenn das
Verschulden geringfügig ist und die Folgen der
Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf
Verlangen des Beamten ist dieser hievon formlos
zu verständigen.
Selbstanzeige
§ 71. (1) Jeder Beamte hat das Recht, bei seiner
Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat ein Beamter die Einleitung eines Disziplinarverfahrens
gegen sich selbst beantragt, so
ist nach § 70 vorzugehen. Auf Verlangen des
Beamten ist dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden
der Disziplinarkommission und dem
Disziplinaranwalt zu übermitteln.
Suspendierung
§ 72. (1) Wird über einen Beamten die Untersuchungshaft
verhängt oder würden durch die
Belassung eines Beamten im Dienst wegen der
Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung
das Ansehen des Amtes oder wesentliche
Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die
Dienstbehörde, wenn jedoch ein Disziplinarverfahren
bei der Disziplinarkommission bereits anhängig
ist, diese, den Beamten vom Dienst zu
suspendieren.
(2) Anläßlich der Suspendierung kann die Kürzung
des Monatsbezuges — unter Ausschluß der
Haushaltszulage — bis auf zwei Drittel verfügt
werden.
(3) Die Suspendierung endet spätestens mit
dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens.
Fallen die Umstände, durch die die
Suspendierung eines Beamten veranlaßt wurde,
vorher weg, so ist die Suspendierung von der
Behörde, bei der das Disziplinarverfahren anhängig
ist, unverzüglich aufzuheben.
(4) Die Berufung gegen eine Suspendierung
beziehungsweise eine Bezugskürzung hat keine
aufschiebende Wirkung; über die Berufung hat,
wenn die Suspendierung beziehungsweise die Bezugskürzung
von der Dienstbehörde verfügt
wurde, die Disziplinarkommission, wenn sie von
der Disziplinarkommission verfügt wurde, die
Disziplinaroberkommission zu entscheiden.
(5) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des
Beamten aufgehoben oder vermindert, so wird
diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung
wirksam.
Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen
mehrere Beschuldigte
§ 73. Sind an einer Dienstpflichtverletzung
mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren
vor der Kommission für alle Beteiligten
gemeinsam durchzuführen, soweit diese demselben
Ressort angehören.
Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
§ 74. (1) Kommt die Disziplinarbehörde während
des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß
eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtliche
oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung
vorliegt, so hat sie das Disziplinarverfahren zu
unterbrechen und der zuständigen Staatsanwaltschaft
oder der zuständigen Verwaltungsbehörde
Strafanzeige zu erstatten.
(2) Das Disziplinarverfahren ist nach rechtskräftigem
Abschluß des strafgerichtlichen oder
verwaltungsbehördlichen Verfahrens weiterzuführen,
soweit nicht gemäß § 55 vorzugehen ist.
Absehen von der Strafe
§ 75. Im Falle eines Schuldspruches kann von
der Verhängung einer Strafe abgesehen werden,
wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen
möglich ist und nach den Umständen des Falles
und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen
werden kann, daß ein Schuldspruch
allein genügen wird, den Beamten von weiteren
Verfehlungen abzuhalten.
Außerordentliche Rechtsmittel
§ 76. (1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme
des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand sind die
Parteien zu hören.
(2) Die Abs. 2 und 3 des § 69 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 sind mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren
festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren
zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum
Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der
in § 54 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle
der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag
des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten
keine strengere als die bereits verhängte
Strafe ausgesprochen werden.
(4) Nach dem Tod des Beamten können auch
Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens
und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragen, die nach dem bestraften Beamten
einen Versorgungsanspruch nach dem Pensionsgesetz
1965, BGBl. Nr. 340, besitzen. Hat das
Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses
Recht jenen Personen zu, die bei Nichtvorliegen
dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme
des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand wird der frühere
Bescheid nicht aufgehoben.
Kosten
§ 77. (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich
der Reisegebühren und der Gebühren für
Zeugen und Sachverständige sind vom Bund zu
tragen, wenn
a) das Verfahren eingestellt,
b) der Beamte freigesprochen oder
c) gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung
erlassen wird.
(2) Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission
eine Disziplinarstrafe verhängt,
so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit
er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten
Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse
und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat;
dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der
Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen
wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers
erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der
Beamte zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen,
Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz
1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß
anzuwenden.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 78. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid
einzustellen, wenn
a) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte
Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat
oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit
ausschließen,
b) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat
nicht erwiesen werden kann oder keine
Dienstpflichtverletzung darstellt,
c) Umstände vorliegen, die die Verfolgung
ausschließen oder
d) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die
Tat keine oder nur unbedeutende Folgen
nach sich gezogen hat und überdies eine
Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten
von der Verletzung der Dienstpflichten
abzuhalten oder der Verletzung
von Dienstpflichten durch andere Beamte
entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt,
wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis
des Beschuldigten endet.
Entscheidungspflicht
§ 79. § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß bei der Entscheidung über die Berufung
gegen eine Suspendierung diese Frist einen
Monat beträgt.
Abgaben- und Gebührenfreiheit
§ 80. Schriften und Amtshandlungen auf Grund
dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich
geregelter Abgaben und Gebühren
befreit.
Auswirkung von Disziplinarstrafen
§ 81. (1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über
eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen
Nachteilen führen.
(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren
nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder
des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung
begangen, so darf die erfolgte Bestrafung
in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht
berücksichtigt werden.
Aufbewahrung der Akten
§ 82. Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens
sind die Akten unter Verschluß
aufzubewahren.
Verfahren vor der Disziplinarkommission
Einleitung
§ 83. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission
hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige
die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber
einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren
durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind
von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission
durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung
eines Disziplinarverfahrens beschlossen,
so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten,
dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde
zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens
ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die
Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen
geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses
der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren
durchzuführen und im Falle der
Suspendierung (§ 72) ein.
Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung
§ 84. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen
Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend
geklärt, so hat die Disziplinarkommission die
mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß)
und zu dieser die Parteien sowie
die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen
zu laden. Die mündliche Verhandlung
ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr und
der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von
mindestens zwei Wochen liegt.
(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte
bestimmt anzuführen. Gegen den
Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten
die Zusammensetzung des Senates bekanntzugeben.
Der Beschuldigte hat das Recht, binnen
einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses,
ein Mitglied des Senates ohne Angabe
von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des Beschuldigten
dürfen bei der mündlichem Verhand-
lung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen
anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist
ansonsten nicht öffentlich.
(4) Die Beratungen und Abstimmungen des
Senates sind vertraulich.
(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der
Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen.
Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.
(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten
sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten
Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien
haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über
die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende
zu entscheiden; die übrigen Mitglieder
des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung
des Senates über die Berücksichtigung
der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung
des Vorsitzenden und die des Senates
ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung
der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen
werden.
(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme
eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung,
so hat hierüber der Senat nach Beratung zu
beschließen.
(9) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist
dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der
Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der
Beweisführung zusammenzufassen sowie seine
Anträge zu stellen und zu begründen.
(10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten
das Wort zu erteilen. Findet der
Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so
hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.
(11) Nach Schluß der mündlichen Verhandlung
hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(12) Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates
ist das Erkenntnis samt den wesentlichen
Gründen mündlich zu verkünden.
Wiederholung der mündlichen Verhandlung
§ 85. Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen
besonderer Gründe die mündliche Verhandlung
zu unterbrechen oder zu vertagen.
Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende
bei der Wiederaufnahme der Verhandlung
die wesentlichen Vorgänge der vertagten
Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst
zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen.
Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen,
wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert
hat oder seit der Vertagung mehr als
drei Monate verstrichen sind.
Disziplinarerkenntnis
§ 86. (1) Die Disziplinarkommission hat bei der
Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis
nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der
mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch
oder auf Freispruch zu lauten und im
Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 55
Abs. 3 oder § 75 von einem Strafausspruch abgesehen
wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses
ist der Dienstbehörde und
den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen
zuzustellen.
Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen
und Geldbußen
§ 87. (1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe
oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung
einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in
höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen
und Geldbußen sind erforderlichenfalls
durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen.
(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen
sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der
Beamten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen
darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch
Verordnung zu erlassen.
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 88. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über
den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind
untersagt. Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren
bezogen hat, und dessen Hinterbliebene
dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen
Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen,
als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission
im Spruch des Disziplinarerkenntnisses
nicht deshalb ausgeschlossen wird,
weil er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.
Hat die Dienstbehörde gemäß § 70 Abs. 2 von
einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung
oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige
abgesehen oder hat die Disziplinarkommission
das bei ihr anhängige Verfahren
eingestellt, so darf der Beamte oder dessen
Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.
Berufung des Beschuldigten
§ 89. Auf Grund einer vom Beschuldigten
erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis
nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
§ 90. Der Vorsitzende hat nach Eintritt der
Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den
Vollzug der Disziplinarstrafe durch die zuständige
Dienstbehörde zu veranlassen.
Abgekürztes Verfahren
Disziplinarverfügung
§ 91. Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten
oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung
gesunden, so kann die Dienstbehörde
hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung
ohne weiteres Verfahren schriftlich eine
Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung
ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen.
In der Disziplinarverfügung darf nur der
Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis
zur Höhe von 10 v. H. des Monatsbezuges —
unter Ausschluß der Haushaltszulage —, auf den
der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der
Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt
werden.
Berufung
§ 92. (1) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt
können gegen die Disziplinarverfügung
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
Berufung erheben.
(2) Über die Berufung kann die Disziplinarkommission
auch ohne mündliche Verhandlung
entscheiden.
Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes
Verantwortlichkeit
§ 93. Beamte des Ruhestandes sind nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer
im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung
oder wegen gröblicher Verletzung der
ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen
zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen
§ 94. Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,
unter Ausschluß der Haushaltszulage
und der Hilflosenzulage,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis
fließenden Rechte und Ansprüche.
Zuständigkeit
§ 95. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens
ist diejenige Disziplinarkommission zuständig,
die im Zeitpunkt des Ausscheidens des
Beschuldigten aus dem Dienststand zuständig
war.
BESONDERER TEIL
1. Abschnitt
BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
Amtstitel
§ 96. (1) Für die Beamten der Allgemeinen
Verwaltung sind folgende Amtstitel vorgesehen
(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für Beamte
der Allgemeinen Verwaltung folgende Amtstitel
vorgesehen
Verwendungsbezeichnungen
§ 97. (1) Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen
vorgesehen
(2) § 24 Abs. 4 ist auf Beamte in der Post-
und Telegraphenverwaltung mit der Abweichung
anzuwenden, daß die Verwendungsbezeichnung
an Stelle des Amtstitels zu führen
ist.
(3) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden
im Ausland oder im höheren
auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen,
haben für die Dauer dieser Verwendung die
ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung
zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen
sind vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten unter Bedachtnahme
auf die internationale Übung und die dienstrechtliche
Stellung des Beamten durch Verordnung
zu bestimmen.
(4) Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung
einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden,
haben folgende, nach § 8 des Wehrgesetzes
zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen
zu führen
1. in den Verwendungsgruppen E und D
Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister,
Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister;
2. in der Verwendungsgruppe C: Offizierstellvertreter,
Vizeleutnant.
Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht
Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs-
und Disziplinarkommissionen im Bereich
der Post- und Telegraphenverwaltung
§ 98. Bei der Bestellung der Mitglieder der
Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen
im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
kommt das dem Zentralausschuß
zustehende Vorschlagsrecht der in diesem Bereich
eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer
zu.
Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen
sind
§ 99. Die §§ 51 bis 95 sind auf die im § 1
des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151/
1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 369/1975 angeführten Beamten, die nach
§ 11 des Wehrgesetzes zur Ausübung einer
Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht
anzuwenden.
2. Abschnitt
BEAMTE IN HANDWERKLICHER VERWENDUNG
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
Amtstitel
§ 100. Für die Beamten in handwerklicher
Verwendung sind folgende Amtstitel vorgesehen
Verwendungsbezeichnungen
§ 101. Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes
zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen werden, haben in den Verwendungsgruppen
P1 bis P 5 folgende, nach § 8
des Wehrgezetzes zukommende militärische
Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu
führen: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister,
Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister.
Disziplinarrecht
Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangegezogen
sind
§ 102. Die §§ 51 bis 95 sind auf die im § 1
des Heeresdisziplinargesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1975 angeführten
Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen
sind, nicht anzuwenden.
3. Abschnitt
WACHEBEAMTE
Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse
§ 103. (1) Die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe
W 1, für dienstführende Wachebeamte
und für Kriminalbeamte sind nach Maßgabe
des dienstlichen Bedarfes an solchen Beamten
abzuhalten. Die Zulassung zu diesen Grundausbildungen
ist so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3
Rechnung getragen wird.
(2) Inwieweit die Ernennung auf eine höhere
Planstelle einer Verwendungsgruppe der Wachebeamten
vom Nachweis des erfolgreichen Ab-
schlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist,
bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse
der zuständige Bundesminister.
(3) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen
für die für Wachebeamte vorgesehenen
Grundausbildungen und die Stellvertreter dieser
Vorsitzenden müssen abweichend vom § 17
Abs. 1 zweiter Satz der Verwendungsgruppe A
oder W 1 oder — wenn solche Beamte nicht zur
Verfügung stehen — der höchsten verfügbaren
Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehören.
Amtstitel
§ 104. (1) Für die Wachebeamten sind folgende
Amtstitel vorgesehen
(2) Für Erzieher an Justizanstalten sind abweichend
vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgsehen
1. in der Verwendungsgruppe W 1 an Stelle
des Amtstitels „Leutnant" der Amtstitel
„Präfekt", an Stelle der Amtstitel „Oberleutnant",
„Hauptmann" und „Major" der
Amtstitel „Oberpräfekt", an Stelle des Amtstitels
„Oberstleutnant" der Amtstitel „Direktor",
an Stelle des Amtstitels „Oberst"
der Amtstitel „Oberdirektor";
2. in der Verwendungsgruppe W 2 der Amtstitel
„Obererzieher";
3. in der Verwendungsgruppe W 3 der Amtstitel
„Erzieher".
(3) In der im Abs. 1 angeführten Wartezeit
muß der unmittelbar vorher angeführte Amtstitel
geführt worden sein.
(4) In der Dienstklasse VIII kann der Amtstitel
„General" für die Dauer der Verwendung
als Leiter des Gendarmeriezentralkommandos
oder des Generalinspektorates der Wiener Sicherheitswache
— wenn die betreffende Planstelle
jedoch nicht mit einem Wachebeamten besetzt ist,
als Stellvertreter — verliehen werden.
(5) Wachebeamten der Verwendungsgruppe
W 1, die einer Einheit im Sinne des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes
über die Entsendung
österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in
das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen,
BGBl. Nr. 173/1965, angehören und
in einer Funktion verwendet werden, die im
Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen
Übung die Führung eines höheren
Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser
Verwendung der in ihrer Verwendungsgruppe
vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen
werden. Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen
Vorschriften Rechtsfolgen an die
Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden,
ist bei den im ersten Satz angeführten
Wachebeamten von jenem Amtstitel auszugehen,
der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen
Stellung im Inland gebührt hätte.
(6) In die im Abs. 1 angeführte Wartezeit sind
Zeiten nicht einzurechnen, während deren die
Vorrückung in höhere Bezüge aufgeschoben oder
gehemmt ist. Wird die Zeit der Aufschiebung
für die Vorrückung angerechnet, ist der Beamte
jedoch so zu behandeln, als ob die Rechtsfolge
des ersten Satzes nicht eingetreten wäre.
Disziplinarrecht
Besondere Bestimmungen für Beamte der Bundesgendarmerien
§ 105. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission
beim Bundesministerium für Inneres
ist vorzusorgen, daß für die Beamten der Bundesgendarmerie
besondere Senate gebildet werden
können. Die Vorsitzenden der Senate müssen
nicht rechtskundig sein; zu Mitgliedern der Senate
dürfen nur Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppen
W 1 und W 2 bestellt werden.
(2) Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern
sind Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppe
W 1 zu bestellen; sie müssen nicht
rechtskundig sein.
4. Abschnitt
BERUFSOFFIZIERE UND ZEITVERPFLICHTETE
SOLDATEN
Ernennungserfordernisse
§ 106. Inwieweit die Ernennung auf eine
höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe der
Berufsoffiziere und der zeitverpflichteten Soldaten
vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt
auf Grund der dienstlichen Erfordernisse der
zuständige Bundesminister.
Dienstverhältnis der Berufsoffiziere
§ 107. Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsoffiziere
mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. die Zeit des Präsenzdienstes in die provisorische
Dienstzeit einzurechnen ist und
2. im § 12 Abs. 4 an die Stelle von zwei Jahren
drei Jahre treten.
Dienstverhältnis der zeitverpflichteten Soldaten
§ 108. (1) Zeitverpflichtete Soldaten stehen in
einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis und haben keine Anwartschaft
auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß.
(2) Das Dienstverhältnis endet durch Tod, Entlassung,
Kündigung oder Ablauf der Bestellungsdauer.
Eine Weiterbestellung bis zur Gesamtdauer
des Dienstverhältnisses von neun Jahren
ist zulässig. Das Dienstverhältnis endet jedoch in
allen Fällen spätestens mit Ablauf des Jahres,
in dem der zeitverpflichtete Soldat das 40. Lebensjahr
vollendet.
(3) Das Dienstverhältnis des zeitverpflichteten
Soldaten kann von der Dienstbehörde mit Bescheid
gekündigt werden. Kündigungsgründe
sind
1. auf Grund militärärztlichen Gutachtens festgestellter
Mangel der körperlichen oder geistigen
Eignung;
2. unbefriedigender Arbeitserfolg;
3. pflichtwidriges Verhalten;
4. Bedarfsmangel.
Eine Kündigung durch den zeitverpflichteten
Soldaten ist unzulässig, wenn er in Disziplinaruntersuchung
steht oder mit Geldverbindlichkeiten
aus dem Dienstverhältnis haftet. Sie ist
ferner dann unzulässig, wenn er eine berufliche
Bildung bereits zur Gänze oder teilweise in Anspruch
genommen hat, es sei denn, daß ihm eine
Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet
werden kann.
(4) Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines
Kalendermonates zu enden und beträgt nach einer
Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als
zwei Jahren einen Monat, von zwei Jahren zwei
Monate und von vier Jahren drei Monate. Der
Dauer des Dienstverhältnisses ist die Dauer des
Präsenzdienstes zuzurechnen. Die §§ 10 bis 12
sind auf zeitverpflichtete Soldaten nicht anzuwenden.
(5) Wird ein zeitverpflichteter Soldat unmittelbar
auf eine Planstelle einer Verwendungsgruppe
ernannt, die nicht für zeitverpflichtete Soldaten
vorgesehen ist, so tritt dadurch keine Beendigung,
sondern eine Änderung seines Dienstverhältnisses
als Beamter ein.
(6) Zeitverpflichtete Soldaten, die nach Ablauf
der zulässigen Gesamtdauer des Dienstverhältnisses
oder wegen eines im Dienst erlittenen Unfalles
aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, sind
in den ersten vier Jahren nach Beendigung des
Dienstverhältnisses im Falle der Bewerbung um
eine Planstelle einer Verwendungsgruppe, die
nicht für zeitverpflichtete Soldaten vorgesehen
ist, vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie
für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind
wie die übrigen Bewerber.
(7) Durch Verordnung der Bundesregierung
kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen
der Bundesverwaltung nur Personen ernannt
werden dürfen, auf die Abs. 6 zutrifft.
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen für
Berufsoffiziere
§ 109. (1) Für die Berufsoffiziere sind folgende
Amtstitel vorgesehen
(2) Den im Abs. 1 für die Dienstklassen III bis
VIII der Verwendungsgruppe H 1 vorgesehenen
Amtstiteln ist je nach Verwendung hinzuzu-
fügen: „des Generalstabsdienstes", „des Intendanzdienstes"
oder „des höheren militärtechnischen
Dienstes".
(3) In der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe
H 1 kann den Sektionsleitern im Bundesministerium
für Landesverteidigung, dem Generaltruppeninspektor,
dem Armeekommandanten,
dem Stellvertreter des Armeekommandanten,
dem Chef des Stabes des Armeekommandos, den
Korpskommandanten, dem Kommandanten der
Landesverteidigungsakademie und dem Kommandanten
der Theresianischen Militärakademie für
die Dauer dieser Verwendung an Stelle des Amtstitels
„Oberst" der Amtstitel „Generalmajor"
verliehen werden.
(4) Für die als Militärseelsorger verwendeten
Berufsoffiziere sind abweichend vom Abs. 1 folgende
Amtstitel vorgesehen
(5) Für die als Militärärzte, Militärapotheker
oder Militärtierärzte verwendeten Berufsoffiziere
sind Amtstitel vorgesehen, die sich aus dem im
Abs. 1 angeführten Amtstitel und — an Stelle
des im Abs. 2 angeführten Bestandteils dieses
Amtstitels — aus dem Zusatz „... arzt",
apotheker" oder Veterinär" zusammensetzen.
Für an Krankenanstalten verwendete
Militärärzte ist, wenn sie als Leiter einer Krankenabteilung
im Sinne des § 4 Abs. 6
des Ärztegesetzes verwendet werden,
die Verwendungsbezeichnung „Primararzt d."
(unter Hinzufügung der Bezeichnung
der Krankenanstalt), wenn sie als Leiter einer
Krankenanstalt verwendet werden, die Verwendungsbezeichnung
„Ärztlicher Leiter d." (unter
Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt)
vorgesehen. Für den mit der Führung
der militärmedizinischen Agenden im Bundesministerium
für Landesverteidigung betrauten
Militärarzt ist in der Dienstklasse VIII die Verwendungsbezeichnung
„Generalarzt" vorgesehen.
(6) Die Abs. 5 und 6 des § 104 sind auf Berufsoffiziere
sinngemäß anzuwenden.
Amtstitel für zeitverpflichtete Soldaten
§ 110. Für zeitverpflichtete Soldaten sind folgende
Amtstitel vorgesehen
Disziplinarrecht
§ 111. Die §§ 51 bis 95 sind auf die im § 1 des
Heeresdisziplinargesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 369/1975 angeführten Berufsoffiziere
und zeitverpflichteten Soldaten nicht
anzuwenden.
5. Abschnitt
STAATSANWÄLTE
Planstellen und Amtstitel
§ 112. Die Planstellen und Amtstitel der Staatsanwälte
sind folgenden Standesgruppen zuzuordnen
Urlaub
§ 113. Für das Ausmaß des Erholungsurlaubes
der Staatsanwälte gilt § 72 des Richterdienstgesetzes
sinngemäß.
6. Abschnitt
HOCHSCHULLEHRER
Ernennung und Definitivstellung
§ 114. (1) § 4 Abs. 1 Z. 1 und 4 ist auf
ordentliche Universitätsprofessoren sowie auf
ordentliche und außerordentliche Hochschulprofessoren
nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 10 bis 21 sind auf Hochschullehrer
nicht anzuwenden.
Amtstitel
§ 115. (1) Für die Hochschullehrer sind je
nach Verwendung folgende Amtstitel vorgesehen
Ordentlicher Universitätsprofessor, Ordentlicher
Hochschulprofessor, Außerordentlicher Universitätsprofessor,
Außerordentlicher Hochschulprofessor,
Universitätsassistent, Hochschulassistent,
sowie nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes,
BGBl. Nr. 216/1962
Oberassistent.
(2) Für Universitätsassistenten an der medizinischen
Fakultät einer Universität ist abweichend
vom Abs. 1 der Amtstitel „Assistenzarzt"
vorgesehen. Nach Erwerbung der Lehrbefugnis
als Universitätsdozent oder Zurücklegung
einer für die Vorrückung anrechenbaren Zeit
von zwölf Jahren tritt an die Stelle dieses Amtstitels
der Amtstitel „Oberarzt".
Urlaub
§ 116. Die §§ 25 bis 39 sind auf ordentliche
Universitätsprofessoren sowie auf ordentliche und
außerordentliche Hochschulprofessoren nicht anzuwenden.
Leistungsfeststellung
§ 117. Die §§ 40 bis 50 sind auf Hochschullehrer
nicht anzuwenden.
Disziplinarrecht
§ 118. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission
beim Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung ist vorzusorgen, daß für
Hochschullehrer besondere Senate gebildet werden
können.
(2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission
(Disziplinaroberkommission) muß jener
Gruppe von Hochschullehrern angehören,
der der Beschuldigte angehört.
§ 119. Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern
sind rechtskundige Hochschullehrer zu
bestellen. Die Disziplinaranwälte sind in dieser
ihrer Eigenschaft dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung unmittelbar unterstellt.
7. Abschnitt
LEHRER
Ernennungserfordernisse
§ 120. (1) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang
mit einer abgeschlossenen schulmäßigen
Ausbildung oder einer sonstigen Berufsausbildung
für Lehrer vorgeschrieben ist, ist — soweit die
Anlage 1 nichts anderes bestimmt — nach Abschluß
der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.
(2) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder
Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer
anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache
haben in allen Fällen die der Schulart
entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes
auch in der betreffenden Unterrichtssprache
nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache
tatsächlich Unterricht zu erteilen
haben.
(3) Religionslehrer und Lehrer für Religionspädagogik
haben in allen Fällen die kirchlich
(religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und
Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden
Unterrichtes an der betreffenden Schulart
nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)
Vorschriften nachzuweisen.
Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.
Amtstitel
§ 121. (1) Für die Lehrer sind folgende Amtstitel
vorgesehen
(2) Für die Lehrer sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen
Urlaub
§ 122. Die §§ 25 bis 33, 38 und 39 sind auf
Lehrer nicht anzuwenden.
Leistungsfeststellung
§ 123. Im Verfahren über die Leistungsfeststellung
für einen Religionslehrer hat der Leistungsfeststellungskommission
ein Religionslehrer
desselben Bekenntnisses anzugehören; für die Bestellung
dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag
der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche
oder Religionsgesellschaft einzuholen.
Disziplinarrecht
§ 124. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission
beim Bundesministerium für Unterricht
und Kunst ist vorzusorgen, daß für Lehrer
besondere Senate gebildet werden können.
(2) Ein Mitglied des Senates muß Lehrer sein
und soll an einer Schule jener Schulart (Schülerheim)
tätig sein, an der der beschuldigte Lehrer
hauptsächlich verwendet wird. Bei einem Verfahren
gegen einen Religionslehrer hat dieses
Mitglied Religionslehrer desselben Bekenntnisses
zu sein; für die Bestellung dieses Religionslehrers
ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
einzuholen.
§ 125. Für Schulleiter und sonstige Lehrer
sowie für Erzieher, die an einer dem Landesschulrat
unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet
werden, sind Disziplinarkommissionen
bei jedem Landesschulrat einzurichten. Der
Rechtszug gegen Erkenntnisse dieser Kommissionen
geht an die Disziplinaroberkommission.
§ 124 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 126. Im Falle eines Schuldspruches hat das
Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung
einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen,
sofern dies aus dienstlichen Interessen
geboten erscheint.
§ 127. § 124 ist über den Bereich des Bundesministeriums
für Unterricht und Kunst hinaus
sinngemäß für jene Zentralstellen anzuwenden,
in deren Bereich Lehrer verwendet werden.
8. Abschnitt
BEAMTE DES SCHULAUFSICHTSDIENSTES
Ernennung
§ 128. § 4 Abs. 1 Z. 4 und die §§ 10 bis 12
sind auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht
anzuwenden.
Amtstitel
§ 129. Für Beamte des Schulaufsichtsdienstes
ist in der Verwendungsgruppe S 1 der Amtstitel
„Landesschulinspektor" und in der Verwendungsgruppe
S 2 je nach Verwendung der Amtstitel
„Bezirksschulinspektor" oder „Berufsschulinspektor"
vorgesehen.
SCHLUSSTEIL
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 130. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen
des
1. § 17 Abs. 1 der Dienstpragmatik, RGBl.
Nr. 15/1914, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 148/1969,
2. § 17 Abs. 1 der Lehrer-Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 319/1917, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 287/1969,
3. § 13 Abs. 6 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 243/1970
werden aufgehoben.
(2) Ferner treten außer Kraft
1. Die Verordnung des Ministeriums des
Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium
für Cultus und Unterricht, betreffend
neue Bestimmungen über die Aufnahme von
Prakticanten für den Staatsbaudienst, die
Erlangung einer besoldeten Anstellung in
demselben und die Prüfung für den Staatsbaudienst,
RGBl. Nr. 82/1879, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 327/1923
auf Gesetzesstufe gehoben durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 334/1965;
2. die Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, in
der zuletzt geltenden Fassung, mit Ausnahme
der Art. I, VI und VII und der §§ 13,
21 bis 35, 67, 71, 72, 75 bis 77, 79, 80
Abs. 2 und der §§ 81 bis 86;
3. die Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/
1917, in der zuletzt geltenden Fassung, mit
Ausnahme der Art. I, II und IV und der
§§ 13, 22 bis 38, 42 bis 44, 47, 55, 69 bis 72,
74, 76, 77, 81 bis 85, 86 Abs. 2 und der
§§ 87 bis 92 und 94;
4. das Gesetz betreffend die definitive Anstellung
von Bezirksschulinspektoren, StGBl.
Nr. 291/1919, in der zuletzt geltenden Fassung;
5. das Gesetz zur Regelung der dienstlichen
Stellung und der Bezüge der Landesschulinspektoren,
StGBl. Nr. 163/1920, in der
zuletzt geltenden Fassung;
6. das Bundesgesetz betreffend die Handhabung
der Disziplinargewalt über die Bundeslehrer
an den Hochschulen, BGBl. Nr. 334/II/1934,
in der zuletzt geltenden Fassung, soweit es
Bundesbeamte betrifft;
7. das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/
1947, in der zuletzt geltenden Fassung, mit
Ausnahme der §§ 1 Abs. 1, 24, 45 j, 66, 67,
69 und 71;
8. die Kundmachung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, betreffend
die Erlassung einer Vorschrift über die Fachprüfung
für den gehobenen technischen
Fachdienst bei den Agrarbehörden, BGBl.
Nr. 17/1949, auf Gesetzesstufe gehoben
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965;
9. die Kundmachung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, betreffend
die Erlassung einer Vorschrift über die Fachprüfung
für den mittleren technischen Dienst
bei den Agrarbehörden, BGBl. Nr. 18/1949,
auf Gesetzesstufe gehoben durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 334/1965;
10. die Besondere Prüfungsvorschrift für den
Höheren Verwaltungsdienst beim Rechnungshof,
kundgemacht in der „Wiener
Zeitung" vom 2. Feber 1950, auf Gesetzesstufe
gehoben durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 334/1965;
11. die Verordnung des Bundesministeriums für
Verkehr und verstaatlichte Betriebe betreffend
die Prüfung für den beweglichen Flugsicherungsdienst
und den Flugverkehrskontrolldienst,
BGBl. Nr. 179/1955, auf Gesetzesstufe
gehoben durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 334/1965;
12. das Bundesgesetz über die Mitwirkung des
Bundeskanzleramtes bei der Besetzung von
Dienstposten im Bereiche des Bundes, BGBl.
Nr. 82/1963, in der zuletzt geltenden Fassung,
soweit es sich auf Dienftposten für
Beamte bezieht.
Änderungen von Rechtsvorschriften
Änderungen der Dienstpragmatik
§ 131. Die Dienstpragmatik in der Fassung des
§ 130 Abs. 2 Z. 2 wird wie folgt geändert
1. § 76 erhält folgende Fassung
„§ 76. (1) Ein Beamter ist von Amts wegen
in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, trenn
er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom
Dienst abwesend ist, sofern nicht die Voraussetzungen
für die Versetzung in den dauernden
Ruhestand vorliegen.
(2) Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer
durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom
Dienst ist eine dazwischenliegende, im Urlaubsverhältnis
zugebrachte Zeit nicht als Unterbrechung
anzusehen. Eine dazwischenliegende aktive
Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung
anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer
der unmittelbar vorhergegangenen durch Krankheit
verursachten Abwesenheit vom Dienst erreicht.
In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende
dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer
dazwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer
Dauer sind bei Berechnung der einjährigen
Krankheitsdauer die einzelnen Krankheitszeiten
zusammenzurechnen."
2. Nach § 86 wird eingefügt
„§ 87. Ein Beamter, über den durch drei aufeinanderfolgende
Kalenderjahre die Feststellung
getroffen wurde, daß er den von ihm zu erwartenden
Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist,
gilt mit der Rechtskraft der Feststellung
für das dritte Kalenderjahr als entlassen."
Änderungen der Lehrerdienstpragmatik
§ 132. Die Lehrerdienstpragmatik in der Fassung
des § 130 Abs. 2 Z. 3 wird wie folgt geändert
1. § 82 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Bei Berechnung der im Abs. 1 Z. 1 vorgesehenen
einjährigen Dauer einer durch Krankheit
verursachten Abwesenheit vom Dienst ist
eine dazwischenliegende, im Urlaubsverhältnis
zugebrachte Zeit nicht als Unterbrechung anzusehen.
Eine dazwischenliegende aktive Dienstleistung
ist nur dann als Unterbrechung anzusehen,
wenn sie mindestens die halbe Dauer der
unmittelbar vorhergegangenen durch Krankheit
verursachten Abwesenheit vom Dienst erreicht.
In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser
Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden
Dienstleistung von kürzerer
Dauer sind bei Berechnung der einjährigen
Krankheitsdauer die einzelnen Krankheitszeiten
zusammenzurechnen."
2. Nach § 94 wird eingefügt
„§ 95. Ein Lehrer, über den durch drei aufeinanderfolgende
Schuljahre die Feststellung getroffen
wurde, daß er den von ihm zu erwartenden
Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist,
gilt mit der Rechtskraft der Feststellung
für das dritte Schuljahr als entlassen."
Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes
§ 133. Im Dienstrechtsverfahrensgesetz, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/
1960, erhält § 1 Abs. 3 folgende Fassung
„(3) Auf das Verfahren in Disziplinar(Dienststraf)
angelegenheiten finden die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes keine Anwendung, wenn
die Gesetze und Verordnungen dafür ein besonderes
Verfahren vorschreiben."
Übergangsbestimmungen
Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse
§ 134. (1) Die in der Anlage 2 angeführten
Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten so
lange als Bundesgesetze weiter, bis die auf Grund
des § 14 Abs. 5 für die betreffenden Verwendungen
erlassenen Verordnungen in1 Kraft treten.
Auf die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs-
und Prüfungsvorschriften sind § 14
Abs. 7, § 15 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 2 bis 5,
§ 17, § 18 Abs. 2 bis 7, §§ 19 bis 21 und § 143
dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Mitglieder der Prüfungskommissionen, die
gemäß § 13 des Gehaltsüberleitungsgesetzes bestellt
wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der §§ 13 bis 21 dieses Bundesgesetzes
dieses Amt noch bekleiden, bleiben bis zum Ablauf
ihrer Bestellungsperiode oder bis zum Eintritt
eines der im § 17 Abs. 3 oder 4 dieses
Bundesgesetzes angeführten Gründe, längstens
aber bis zur Neuregelung der Grundausbildung
für die betreffende Verwendung gemäß § 14
Abs. 5 dieses Bundesgesetzes im Amt.
(3) § 19 Abs. 8 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die bisherige und die entsprechende
neue Dienstprüfung als selbe Dienstprüfung anzusehen
sind.
(4) Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung
Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis
oder Teil eines solchen, so gelten die
entsprechenden Anstellungs- und Definitivstellungserfordernisse
des bisherigen Dienstzweiges
für die betreffende Verwendung bis zu dem in
Abs. 1 umschriebenen Termin weiter. Soweit jedoch
diese weitergeltenden Anstellungs- und Definitivstellungserfordernisse
den erfolgreichen Abschluß
bestimmter Hochschulstudien vorschrei-
ben, treten die entsprechenden Bestimmungen
der Anlage 1 bereits mit ihrem Inkrafttreten an
die Stelle dieser bisherigen Bestimmungen.
(5) Abweichend vom Abs. 4 ist das in den
Dienstzweigen 20, 24 und 26 der Dienstzweigeordnung
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung
(Anlage zu Abschnitt I des Gehaltsüberleitungsgesetzes)
angeführte Erfordernis einer wenigstens
fünfjährigen Verwendung in einem
Dienst bei einer inländischen Gebietskörperschaft
nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung
nicht mehr anzuwenden.
§ 135. (1) Der Nachweis der abgeschlossenen
Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 ist bei
Bediensteten, auf deren Hochschulstudium die
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und der nach ihm erlassenen besonderen
Studiengesetze nicht anzuwenden sind, wie
folgt zu erbringen
1. bei den rechts- und staatswissenschaftlichen
Studien und bei den Studien an einer Hochschule
technischer Richtung (Technische
Hochschule, Montanistische Hochschule,
Hochschule für Bodenkultur) durch die erfolgreiche
Ablegung der in den Studien- und
Prüfungsordnungen hiefür vorgesehenen
Staatsprüfungen;
2. bei den staatswissenschaftlichen Studien durch
die Erwerbung des Doktorates der Staatswissenschaften;
3. bei den theologischen Studien durch die erfolgreiche
Vollendung der in den Studien-
und Prüfungsvorschriften hiefür vorgesehenen
Studien an einer theologischen Fakultät
oder an einer gleichgehaltenen geistlichen
Lehranstalt;
4. bei den medizinischen Studien durch die Erwerbung
des Doktorates der Medizin;
5. bei den philosophischen Studien durch die
Erwerbung des Doktorates der Philosophie
oder durch die. erfolgreiche Ablegung der
Lehramtsprüfung für höhere Schulen, (oder
der früheren Lehramtsprüfung für Mittelschulen)
einschließlich des vorgeschriebenen
Probejahres;
6. bei den pharmazeutischen Studien durch die
Erwerbung des akademischen Grades eines
Magisters der Pharmazie; bei Lehrern durch
eine zusätzliche einjährige Fachausbildung
oder durch den akademischen Grad eines
Magisters der Pharmazie und die Erwerbung
des Doktorates der Philosophie, wenn die
strenge Prüfung aus Chemie oder Botanik
oder Pharmakognosie mit einem zweiten
naturwissenschaftlich-mathematischen Fach
abgelegt wurde;
7. bei den Studien an der Akademie der bildenden
Künste durch die erfolgreiche Zurücklegung
einer Meisterschule für Architektur
oder durch die Erwerbung des Diploms der
Meisterschule für Konservierung und Technologie;
8. bei den Studien an der Akademie für angewandte
Kunst durch das Diplom einer Meisterklasse
für Architektur;
9. bei den Lehrern abweichend von den 2. 7
und 8
a) bei den Studien an einer Meisterschule
für Kunsterziehung an der Akademie
der bildenden Künste durch die erfolgreiche
Ablegung der Lehramtsprüfung
für höhere Schulen (oder der früheren
Lehramtsprüfung für Mittelschulen einschließlich
des vorgeschriebenen Probejahres);
b) bei den Studien der Architektur durch
das Diplom einer Meisterklasse für
Architektur an der Akademie der bildenden
Künste oder durch das Diplom
einer Meisterklasse für Architektur an
der Hochschule für angewandte Kunst;
10. bei den tierärztlichen Studien durch die
Erwerbung des tierärztlichen Diploms;
11. bei den Studien an der Hochschule für Welthandel
durch die Erwerbung des Doktorates
der Handelswissenschaften oder durch die
erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung
für mittlere kaufmännische Lehranstalten
(frühere Lehrbefähigungsprüfung für
Diplomhandelslehrer).
(2) Die Erwerbung des Doktorates der Wirtschaftswissenschaften
auf Grund eines im Gebiet
der Republik Österreich erworbenen Diploms
für Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute oder
Diplomhandelslehrer ist der Erwerbung des
Doktorates der Handelswissenschaften an der
Hochschule für Welthandel gleichzuhalten. Gleiches
gilt für die Erwerbung des Diploms für
Diplom-Volkswirte, sofern das betreffende Studium
nach dem 30. September 1965 abgeschlossen
wurde.
(3) Das Studium an der Hochschule für Welthandel
ist bei Beamten der Verwendungsgruppen
A und H 1 auch durch die Erwerbung des
akademischen Grades eines Diplomkaufmannes
als vollendet anzusehen, wenn der Beamte diesen
akademischen Grad vor dem 1. Jänner 1960
erworben und überdies das zweisemestrige Aufbaustudium
an der Hochschule für Welthandel
absolviert hat.
(4) Bei Lehrern ist dem Diplom einer Meisterklasse
für Architektur an der Hochschule für
angewandte Kunst das Diplom einer Meister-
klasse für Architektur an der Akademie für
angewandte Kunst sowie das Diplom einer Fachklasse
für Architektur an der ehemaligen Reichshochschule
für angewandte Kunst oder der ehemaligen
Hochschule für angewandte Kunst gleichzuhalten.
§ 136. (1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse
oder Teile von solchen Erfordernissen,
die nach den vor dem Inkrafttreten der
Anlage 1 geltenden Bestimmungen erfüllt wurden,
gelten auch als nach den neuen Rechtsvorschriften
erfüllt.
(2) Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Anlage 1 im provisorischen
Dienstverhältnis befinden, können die für ihre
Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse
bis längstens zwei Jahre nach dem
Inkrafttreten der Anlage 1 entweder nach den
zuletzt geltenden Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes
oder nach den neuen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes erfüllen. Nach
Ablauf dieser Frist können unbeschadet der
Bestimmungen der §§ 134 und 135 die Definitivstellungserfordernisse
nur mehr nach den neuen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt
werden.
Leistungsfeststellung
§ 137. Nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften
ergangene Dienstbeurteilungen bleiben
bis zu einer Feststellung nach diesem Bundesgesetz
unberührt. Eine Gesamtbeurteilung mit
„ausgezeichnet" gilt als Feststellung im Sinne
des § 46 Abs. 1 Z. 1, eine Gesamtbeurteilung
mit „nicht entsprechend" gilt als Feststellung
im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 2. Bei einer sonstigen
Gesamtbeurteilung ist anzunehmen, daß der
Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg
aufgewiesen hat.
Disziplinarrecht
§ 138. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der §§ 51 bis 95 anhängige Disziplinarverfahren
sind von den nach diesem Bundesgesetz eingerichteten
Disziplinarkommissionen auf Grund der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen.
Dabei sind die nach diesem Bundesgesetz
eingerichteten Disziplinarkommissionen zur
Fortführung der bei den bisherigen Disziplinarkommissionen
und Disziplinaroberkommissionen
anhängigen Disziplinarverfahren, zur Entscheidung
über Rechtsmittel gegen Disziplinarerkenntnisse,
die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes von den bisherigen Disziplinarkommissionen
erlassen wurden, und zur Entscheidung
über Beschwerden gegen Ordnungsstrafen
zuständig. Die nach diesem Bundesgesetz
eingerichtete Disziplinaroberkommission ist zur
Fortführung der bei der bisherigen Obersten
Disziplinarkommission anhängigen Verfahren
sowie zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen
Disziplinarerkenntnisse, die von den bisherigen
Disziplinaroberkommissionen erlassen wurden,
zuständig.
(2) Rechtsmittel im Sinne des Abs. 1 können
auch nach Inkrafttreten der §§ 51 bis 95, jedoch
nur innerhalb der in den bisher geltenden
Bestimmungen vorgesehenen Rechtsmittelfristen,
erhoben werden.
(3) Das Verfahren gilt von dem Zeitpunkt an
als anhängig, in dem dem beschuldigten Beamten
der Verweisungsbeschluß zugestellt worden ist.
Überleitung von Beamten in handwerklicher
Verwendung
§ 139. Die Beamten der bisherigen Verwendungsgruppe
P 5 gelten als Beamte der neuen
Verwendungsgruppe P 4, die Beamten der bisherigen
Verwendungsgruppe P 6 gelten als
Beamte der neuen Verwendungsgruppe P 5.
Lehrer
§ 140. (1) Ernennungen in die Verwendungsgruppen
L 2b 3 und L 2b 2 sind nicht mehr
zulässig.
(2) Auf die an der Heeresversorgungsschule
verwendeten Lehrer sind die Lehrerdienstpragmatik
in der Fassung der §§ 130 und 132 und
das Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/
1965, anzuwenden.
§ 141. (1) Wachebeamte der Verwendungsgruppe
W 3, die die Voraussetzungen der Z. 1
lit. a und b der Ernennungserfordernisse der
Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1) erfüllen, sind
zu nachstehenden Terminen zu Beamten der
Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 zu ernennen
1. Wachebeamte der Dienstklasse IV mit
1. Juli 1978;
2. Wachebeamte der Dienstklasse III mit
1. Jänner 1979;
3. die übrigen Wachebeamten ab 1. Jänner
1980.
(2) Für Wachebeamte, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Anlage i der Verwendungsgruppe
W 2, Dienststufe 1, angehören, gilt das
Erfordernis der Z. 3 der Ernennungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe W 2 nur als erfüllt,
wenn sie nach den bisher geltenden Ausbildungsvorschriften
eine mindestens sechsmonatige Fachausbildung
oder im Falle einer kürzeren Fachausbildung
eine zu deren Besuch vorgeschriebene
Sonderausbildung (Verwendung) erfolgreich abgeschlossen
haben.
(3) Der Amtstitel „Bezirksinspektor" fällt für
Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2, die
die Erfordernisse im Sinne des Abs. 2 nicht erfüllen,
erst nach einer Dienstzeit in der Dienststufe
1 von zwei Jahren an.
Schlußbestimmungen
§ 142. (1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind die Behörden, Ämter und anderen
Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe
des Bundes, die nach ihrem organisatorischen
Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische
Einheit darstellen.
(2) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind das Bundeskanzleramt, die übrigen
Bundesministerien und jene Dienststellen, die
keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.
(3) Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten
Dienststellen.
(4) Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse
der Bundesregierung, des Bundeskanzlers
oder des Bundesministers für Finanzen
bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen
sich diese nicht auf Rechtsakte des Präsidenten
des Nationalrates, des Präsidenten des
Rechnungshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.
(5) § 57 Z. 3 ist auf Beamte der Parlamentsdirektion
nicht anzuwenden.
§ 143. (1) Auf Bundesbedienstete, die nicht
Beamte sind, die aber die Planstelle eines Bundesbeamten
anstreben, sind die Bestimmungen über
die dienstliche Ausbildung sinngemäß anzuwenden.
Gleiches gilt für Wehrpflichtige, die einen
freiwillig verlängerten Grundwehrdienst in der
Dauer von drei Jahren leisten, soweit sie die
für die Verwendungsgruppe H 3 vorgesehene
dienstliche Ausbildung anstreben.
(2) Landes- und Gemeinidebedienstete sind zu
Dienstprüfungen zuzulassen, wenn sie nach den
für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen
für die betreffende Dienstprüfung
erfüllen, die Ablegung der Prüfung
für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung
vorgeschrieben und nicht nach den für sie geltenden
Rechtsvorschriften zwingend vor einer
anderen Prüfungskommission abzulegen ist.
(3) Wenn hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf
besteht, kann durch Verordnung bestimmt
werden, daß Personen, die nicht Bundesbedienstete
sind, gegen Kostenersatz zu bestimmten
Grundausbildungen zugelassen werden können.
Inkrafttreten
§ 144. (1) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft
1. hinsichtlich der §§ 1, 25 bis 39, 113, 116,
122, 130 Abs. 2 (soweit diese Bestimmung
für das Urlaubsrecht in Betracht kommt),
131 (Einleitung und Z. 1), 132 (Einleitung
und Z. 1), 142 (soweit diese Bestimmung
für das Urlaubsrecht in Betracht kommt)
und 145 mit 1. Jänner 1977;
2. hinsichtlich der §§ 2 bis 24, 40 bis 112, 114,
115, 117 bis 121, 124 bis 129, 130 (soweit
diese Bestimmung nicht bereits gemäß Z. 1
in Kraft getreten ist), 131 Z. 2, 133 bis 140,
142 (soweit diese Bestimmung nicht bereits
gemäß Z. 1 in Kraft getreten ist) und 143
sowie hinsichtlich der Anlagen 1 und 2 mit
1. Jänner 1978;
3. hinsichtlich des § 141 (soweit darin nichts
anderes bestimmt wird) mit 1. Juli 1978;
4. für die Leistungsfeststellung der Lehrer abweichend
von Z. 2 hinsichtlich der §§ 40
bis 50, 123, 130, 132 Z. 2, 133 und 137
mit 1. September 1978.
(2) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen,
der Disziplinarkommissionen und
der Disziplinaroberkommission können abweichend
vom Abs. 1 Z. 2 und 4 schon vor dem
Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes bestellt werden. Ihre Funktionsperiode
beginnt mit dem Inkrafttreten
dieser Bestimmungen.
(3) Abweichend vom Abs. 1 Z. 2 können
Lehrer, die die Erfordernisse der Anlage 1 für
die Verwendungsgruppe L PA erfüllen, bereits
ab der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in
diese Verwendungsgruppe ernannt werden.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können ab seiner Kundmachung erlassen
werden. Sie treten frühestens mit dem Zeitpunkt
in Kraft, mit dem die entsprechenden
gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
Vollziehung
§ 145. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines
Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister
betraut.