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329. Bundesgesetz: Beamten-Dienstrechtsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 329. Bundesgesetz: Beamten-Dienstrechtsgesetz — BDG

Der Nationalrat hat beschlossen

ALLGEMEINER TEIL

1. Abschnitt

ANWENDUNGSBEREICH

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten

anzuwenden, die in einem öffentlichrechtlichen

Dienstverhältnis zum Bund stehen.

Sie werden im folgenden als „Beamte" bezeichnet.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist dieses Bundesgesetz

mit Ausnahme der §§ 2 und 3 auf die im

Art. I des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/

1961, angeführten Richteramtsanwärter und Richter

sowie auf Richter des Verwaltungsgerichtshofes

nicht anzuwenden. Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes

sind die gemäß § 7 des

Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965, BGBl. Nr. 2,

für sie geltenden Vorschriften des Richterdienstgesetzes

mit der Maßgabe anzuwenden, daß im

§ 65 dieses Gesetzes die Worte „des Obersten

Gerichtshofes" durch die Worte „des Verwaltungsgerichtshofes"

ersetzt werden.

2. Abschnitt

STELLENPLAN UND PLANSTELLEN

§ 2. (1) Der Stellenplan ist jener Teil des

jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch die

Festlegung der Planstellen die zulässige Anzahl

der Bundesbediensteten für das betreffende Jahr

bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach

Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen)

und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen

Merkmalen zu gliedern.

(2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für

Beamte nur in der Art und Anzahl vorgesehen

werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des

Bundes zwingend notwendig sind.

3. Abschnitt

ERNENNUNG UND DEFINITIVSTELLUNG

Ernennung

Begriff; Mitwirkung des Bundeskanzlers

§ 3. (1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung

einer Planstelle.

(2) Die Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung

hiefür bedürfen der vorherigen Zustimmung

des Bundeskanzlers. Er hat dabei für

eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu

sorgen.

(3) Der Bundeskanzler kann aus Gründen der

Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und,

soweit dadurch nicht die von ihm wahrzunehmende

Einheitlichkeit in der Besorgung der Personalangelegenheiten

der Beamten gefährdet

wird, durch Verordnung aussprechen, daß für

die Besetzung bestimmter Arten von Planstellen

(§ 2 Abs. 1 letzter Satz) oder für die Antragstellung

hiefür die im Abs. 2 vorgesehene Zustimmung

als erteilt gilt. Der Bundeskanzler

kann in der Verordnung außerdem

1. diese Zustimmung an Bedingungen knüpfen,

die den im ersten Satz angeführten

Zielen entsprechen, und

2. bestimmen, daß ihm Besetzungen bestimmter

Arten von Planstellen, für die die Zustimmung

als erteilt gilt, mitzuteilen sind.

Ernennungserfordernisse

§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse

sind

1. die österreichische Staatsbürgerschaft,

2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen

ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,

3. die persönliche und fachliche Eignung für

die Erfüllung der Aufgaben, die mit der

vorgesehenen Verwendung verbunden sind,

und

4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren

und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt

in den Bundesdienst.

(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse

werden durch die §§ 103, 106 und 120 und

durch die Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz geregelt.

(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse

erfüllen, darf nur der ernannt

werden, von dem auf Grund seiner persönlichen

und fachlichen Eignung anzunehmen

ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle

verbundenen Aufgaben in bestmöglicher

Weise erfüllt.

(4) Das Überschreiten der oberen Altersgrenze

des Abs. 1 Z. 4 und die Nichterfüllung eines besonderen

Ernennungserfordernisses können im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler aus

dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn

ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen

entspricht, nicht vorhanden ist und nicht

in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1

die Nachsicht ausgeschlossen ist.

(5) Eine Nachsicht von den Ernennungserfordernissen

der abgeschlossenen Hochschulbildung,

der abgeschlossenen Ausbildung an einer Akademie

und der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung

einer höheren Schule bedarf der Zustimmung

der Bundesregierung auf Antrag des

zuständigen Bundesministers nach Herstellung

des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.

(6) Eine gemäß Abs. 4 oder 5 erteilte Nachsicht

von einem bestimmten Erfordernis gilt

auch für spätere Ernennungen des Beamten.

Ernennungsbescheid

§ 5. (1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle,

der Amtstitel des Beamten und der Tag

der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.

(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten

spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag

der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist

dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu

vertreten sind, nicht "möglich, so gilt die Zustellung

als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von

zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses

nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht

rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend vom

Abs. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.

Begründung des Dienstverhältnisses

§ 6. (1) Durch die Ernennung einer Person,

die nicht bereits Bundesbeamter ist, wird das

öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.

(2) Im Fall der Ernennung einer Person, die

nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund

steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis

abweichend vom § 5 frühestens mit dem

Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der

Ernennungsbescheid und damit die Ernennung

rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht

am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung

(§ 5) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht

ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche

gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem

Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber

einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes

angetreten wird.

(3) Im Fall des Abs. 2 gilt der Dienst auch

dann an einem Monatsersten als angetreten,

wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl

aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten

wird.

Angelobung

§ 7. (1) Der Beamte hat binnen vier Wochen

nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses

folgende Angelobung zu leisten: „Ich

gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich

befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen

Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen

werde."

(2) Die Angelobung ist vor einem von der

Dienstbehörde hiezu beauftragten Beamten zu

leisten.

Ernennung im Dienstverhältnis

§ 8. (1) Ernennungen auf Planstellen einer

höheren Dienstklasse, Standesgruppe, Dienststufe

oder bei Lehrern eines Leiters, Direktorstellvertreters,

Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes oder

Erziehungsleiters sind mit Wirksamkeit vom

1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb

dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur

zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.

(2) Die Ernennung auf eine Planstelle einer

niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der

der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner

schriftlichen Zustimmung.

(3) Die Ernennung eines Beamten, der vom

Dienst suspendiert oder gegen den ein Disziplinairverfahren

eingeleitet ist, kann unter Offenhalten

der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden.

Wird die Suspendierung ohne Einleitung eines

Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das

Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch

ohne Strafe oder durch Verhängung der

Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so

kann innerhalb dreier Monate ab rechtskräftigem

Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung

mit Rückwirkung bis zum Tage des

Vorbehaltes vollzogen werden.

Personalverzeichnis

§ 9. (1) Jede Dienstbehörde hat über alle ihr

unterstehenden Beamten ein Personalverzeichnis

zu führen, das zum 1. Jänner jeden Jahres abzuschließen

und in das dem Beamten auf Verlangen

Einsicht zu gewähren ist. Aus Gründen

der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte

Personalverzeichnisse geführt werden.

Auf Wunsch ist dem Beamten eine Kopie des

Personalverzeichnisses gegen Kostenersatz zu überlassen.

(2) Die Beamten sind im Personalverzeichnis

getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit

dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen

nach Dienstklassen, Standesgruppen

beziehungsweise bei Wachebeamten nach

Dienststufen anzuführen.

(3) Im Personalverzeichniis sind jedenfalls folgende

Personaldaten anzuführen

1. Name und Geburtsdatum;

2. Vorrückungsstichtag;

3. Dienstantrittstag;

4. Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung

in die Besoldungs- oder Verwendungsgruppe

(oder, sofern dies in Betracht kommt, die

Dienstklasse, Standesgruppe oder Dienststufe),

der der Beamte angehört;

5. Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in

die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung

der Dienstalterszulage.

Provisorisches Dienstverhältnis

§ 10. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst

provisorisch.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann

mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist

beträgt

während der ersten sechs

Monate des Dienstverhältnisses

(Probezeit) 1 Kalendermonat,

nach Ablauf der Probezeit .. 2 Kalendermonate

und nach Vollendung des

zweiten Dienstjahres 3 Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates

zu enden.

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung

ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe

des Grundes möglich. Auf Beamte, die

unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses

mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen

Dienstverhältnis zum Bund in gleichwertiger

Verwendung zugebracht haben, sind die Bestimmungen

über die Probezeit nicht anzuwenden.

(4) Kündigungsgründe sind insbesondere

1. Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen;

2. Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung;

3. unbefriedigender Arbeitserfolg;

4. pflichtwidriges Verhalten;

5. Bedarfsmangel.

Definitives Dienstverhältnis

§ 11. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag

des Beamten definitiv, wenn er neben den

Ernennungserfordernissen

1. die für seine Verwendung vorgesehenen

Definitivstellungserfordernisse (§ 12) erfüllt

und

2. eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen

Dienstverhältnis vollendet hat.

Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid

festzustellen.

(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses

können Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet

werden, soweit sie für die Festsetzung

des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden.

(3) Bei Beamten, die zu Beginn ihres Dienstverhältnisses

unmittelbar

1. auf eine höhere als die für sie in Betracht

kommende niedrigste Planstelle ernannt

oder

2. in eine höhere als die auf Grund des Vorrückungsstichtages

in Betracht kommende

Gehaltsstufe oder Dienstzulagenstufe eingereiht

wurden, kann die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses

verkürzt werden.

(4) Bei der Einrechnung gemäß Abs. 2 und

der Verkürzung gemäß Abs. 3 ist auf die bisherige

Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung

des Beamten Bedacht zu nehmen.

(5) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während

eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate

nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht

ein.

§ 12. (1) Die Definitivstellungserfordernisse

werden durch die Anlage 1 geregelt.

(2) Die besonderen Ernennungs- und die Definitivstellungserfordernisse

gelten als erfüllt,

wenn ein definitiver Beamter auf eine andere

Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt

werden soll, der er bereits angehört, und wenn

1. die Ernennung wegen Änderung des Arbeitsumfanges,

der Arbeitsbedingungen oder

der Organisation des Dienstes notwendig ist

oder

2. die Eignung für die neue Verwendung in

einer sechsmonatigen Probeverwendung

nachgewiesen wurde.

(3) Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf

1. Ernennungserfordernisse, von denen in besonderen

Vorschriften oder in der Anlage 1

eine Nachsicht ausgeschlossen ist,

2. Ernennungserfordernisse, die für die Ernennung

in bestimmte Dienstklassen vorgeschrieben

sind, und

3. Ernennungserfordernisse, die gemäß Anlage 1

aus der Verbindung einer bestimmten Ausbildung

mit einer bestimmten Verwendung

bestehen.

(4; Wer im definitiven Dienstverhältnis die

Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe

B oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe

durch die erfolgreiche Ablegung der

Reifeprüfung an einer höheren Schule oder für

die Verwendungsgruppe A oder eine gleichwertige

Besoldungs- oder Verwendungsgruppe durch ein

abgeschlossenes Hochschulstudium erfüllt, aber

auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe

ernannt ist, kann auf eine Planstelle einer

entsprechend höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe

unter der Auflage ernannt werden,

allfällige sonstige Ernennungserfordernisse und

Definitivstellungserfordernisse für die neue Verwendung

innerhalb von zwei Jahren zu erbringen.

Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Beamte

ohne seine Zustimmung auf eine Planstelle seiner

früheren Verwendungsgruppe zu ernennen. Aus

berücksichtigungswürdigen Gründen kann die

Frist bis zu zweimal erstreckt werden.

(5) Die Nichterfüllung eines in der Anlage 1

angeführten Definitivstellungserfordernisses kann

aus dienstlichen Gründen im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler nachgesehen werden, wenn

ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen

entspricht, nicht vorhanden ist und nicht

in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1

die Nachsicht ausgeschlossen ist.

4. Abschnitt

DIENSTLICHE AUSBILDUNG

Ziel und Arten der dienstlichen Ausbildung

§ 13. (1) Die dienstliche Ausbildung soll dem

Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen

Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen

und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und

vertiefen.

(2) Arten der dienstlichen Ausbildung sind

1. die Grundausbildung,

2. die berufsbegleitende Fortbildung und

3. die Schulung von Führungskräften.

Grundausbildung

Allgemeine Bestimmungen

§ 14. (1) Die Grundausbildung ist jene dienstliche

Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs-

oder Definitivstellungserfordernissen

führen soll.

(2) In der Grundausbildung ist auch vorzusorgen,

daß der Beamte die für seine Verwendung

erforderlichen Kenntnisse der österreichischen

Verfassung und Behördenorganisation, des

Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten

(einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes)

sowie des Verfahrensrechtes erwirbt.

(3) Die Grundausbildung ist je nach dem Erfordernis

der Verwendung als

1. Ausbildungslehrgang,

2. praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),

3. Selbststudium oder

4. eine Verbindung dieser Ausbildungsarten

zu gestalten.

(4) Die Grundausbildung ist durch Verordnung

zu regeln. Die für eine Verwendungsgruppe vorgeschriebene

Grundausbildung kann je nach Verwendung

gesondert geregelt werden, soweit dies

zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich

ist.

(5) Die Verordnungen sind zu erlassen

1. von der Bundesregierung, wenn

a) die Verordnungen für Verwendungen

vorgesehen sind, die nicht nur im Wirkungsbereich

eines Ressorts vorkommen,

oder

b) aus Zweckmäßigkeitsgründen die Grundausbildung

oder ein Teil derselben für

mehrere Verwendungen zusammengefaßt

werden soll, wenn dadurch der Wirkungsbereich

mehr als eines Ressorts betroffen

wird,

2. in den übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

(6) Im Zweifelsfall hat die Dienstbehörde zu

entscheiden, welche Grundausbildung für eine bestimmte

Verwendung in Betracht kommt.

(7) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung

der Kanzleigeschäfte der zur Durchführung

der Grundausbildung vorgesehenen Einrichtungen

(Ausbildungslehrgang, Prüfungskommission usw.)

hat die Behörde aufzukommen, der die betreffenden

Einrichtungen angehören.

Ausbildungslehrgang

§ 15. (1) Der Beamte ist von der Dienstbehörde

auf Antrag einem Ausbildungslehrgang zuzuweisen,

wenn

1. der erfolgreiche Abschluß der betreffenden

Grundausbildung für die Verwendung des

Beamten als Definitivstellungserfordernis

vorgeschrieben ist und

2. der Beamte die in der Verordnung für die

betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen

Praxiszeiten absolviert hat.

Die Zeit des Lehrgangsbesuches ist von der

Dienstbehörde nach den dienstlichen Verhältnissen

und nach Sicherstellung eines Ausbildungsplatzes

festzusetzen. Auf die persönlichen Ver-

hältnisse des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht

zu nehmen. Konnte dem Antrag des Beamten

auf Zuweisung zu einem Ausbildungslehrgang

innerhalb eines Jahres aus dienstlichen

Gründen nicht entsprochen werden, so darf in der

Folge die Zuweisung nicht wegen dienstlicher

Verhältnisse verhindert werden.

(2) Der Beamte kann von der für die Durchführung

des Ausbildungslehrganges zuständigen

Behörde auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang

zugelassen werden, wenn

1. der erfolgreiche Abschluß der betreffenden

Grundausbildung ein Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis

für eine vom Beamten

angestrebte Verwendung bildet,

2. der Beamte die sonstigen für diese Verwendung

vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse

erfüllt und

3. die Dienstbehörde bestätigt, daß dem Beamten

die hiefür allenfalls erforderliche

Freistellung gewährt wird; die Dienstbehörde

darf diese Bestätigung nur aus zwingenden

dienstlichen Gründen verweigern.

Wenn es aus wichtigen dienstlichen Gründen erforderlich

und eine zielführende Ausbildung

sichergestellt ist, können durch Verordnung für

bestimmte Ausbildungslehrgänge Ausnahmen vom

Erfordernis der Z. 2 festgelegt werden.

(3) Auf das Zulassungsverfahren (Abs. 2) ist

das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950,

BGBl. Nr. 172, anzuwenden.

(4) Hat ein Beamter in einem Ausbildungslehrgang

eine solche Zahl der vorgesehenen Vortragsstunden

versäumt, daß das Lehrgangsziel

voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist

die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu

widerrufen. Eine mehrmalige Teilnahme eines

Beamten an einem gleichen Ausbildungslehrgang

ist unzulässig. Ist jedoch ein Beamter ohne sein

Verschulden aus einem Lehrgang ausgeschieden,

so kann er auf Antrag zu einem weiteren gleichen

Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines

solchen zugewiesen (zugelassen) werden.

Dienstprüfung

§ 16. (1) Die erfolgreiche Absolvierung der

Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung

der Dienstprüfung nachzuweisen. Sie ist

Bestandteil der Grundausbildung.

(2) Für die einzelnen Dienstprüfungen sind

von der Behörde, die die betreffende Verordnung

erlassen hat,

1. die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen

zu errichten,

2. wenn nötig, ihr örtlicher Wirkungsbereich

zu bestimmen, und

3. der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die

übrigen Mitglieder der Prüfungskommission

für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

Wurde die Verordnung von der Bundesregierung

erlassen, ist zur Errichtung der Prüfungskommission

und zur Bestellung ihrer Mitglieder der

Bundeskanzler zuständig.

(3) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung

kann abweichend vom Abs. 2 in der Verordnung

1. die Bestellung aller Mitglieder der Prüfungskommission

dem Leiter jener Behörde übertragen

werden, bei der die Prüfungskommission

eingerichtet wird, oder

2. bestimmt werden, daß der Vorsitz in der

Prüfungskommission dem jeweiligen Leiter

einer bestimmten Behörde zukommt.

(4) Wurde die Prüfungskommission gemäß

Abs. 2 letzter Satz vom Bundeskanzler errichtet,

bedürfen die Beamten, die nicht dem Personalstand

des Bundeskanzleramtes angehören, zu ihrer

Bestellung eines Vorschlages ihrer obersten

Dienstbehörde.

(5) Die örtliche Zuständigkeit der Prüfungskommission

richtet sich nach dem Dienstort des

zu prüfenden Beamten. In Ausnahmefällen, insbesondere

bei Vorliegen wichtiger dienstlicher

Gründe oder bei großer Entfernung des

Dienstortes des Beamten vom Sitz der Prüfungskommission,

hat die oberste Dienstbehörde des

Beamten für die Ablegung der Prüfung eine

andere Prüfungskommission zu bestimmen.

§ 17. (1) Die Voraussetzungen für die Bestellung

zum Mitglied einer Prüfungskommission

sind in der Verordnung festzusetzen, wobei auf

die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen

ist. Der Vorsitzende der Prüfungskommission

und seine Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe

A oder einer gleichwertigen Besoldungs- oder

Verwendungsgruppe oder — wenn solche

Beamte nicht zur Verfügung stehen — der höchsten

verfügbaren Verwendungsgruppe angehören.

(2) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission

ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens

bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß,

bei Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung,

während eines Urlaubes von mehr

als drei Monaten und der Ableistung des Präsenz- oder

Zivildienstes.

(3) Mitglieder der Prüfungskommission sind

vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen,

wenn

1. sie es verlangen,

2. ihre geistige oder körperliche Eignung nicht

mehr gegeben ist,

3. infolge eines Wechsels ihres Dienstortes oder

ihrer Verwendung mit der weiteren Tätigkeit

als Prüfer eine Behinderung in der Erfüllung

der dienstlichen Verpflichtungen

oder zusätzliche Kosten verbunden wären,

4. sie trotz Aufforderung unentschuldigt an

drei Prüfungen nicht teilgenommen haben

oder

5. die Voraussetzungen für ihre Bestellung

nicht mehr bestehen.

(4) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission

erlischt, wenn

1. über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe

verhängt wurde oder

2. das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.

(5) Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission

aus oder ist es aus anderen Gründen

notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen,

so sind die neuen Mitglieder für den Rest der

Funktionsdauer zu bestellen.

(6) Für die Abhaltung der Dienstprüfungen

hat der Vorsitzende der Prüfungskommission

Prüfungssenate zu bilden. Jeder Prüfungssenat

hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission

oder einem seiner Stellverteter als Senatsvorsitzenden

und aus mindestens einem weiteren

Mitglied zu bestehen.

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder

der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses

Amtes selbständig und unabhängig.

Zulassung zur Dienstprüfung

§ 18. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung

zur Dienstprüfung sind in den Verordnungen

gemäß § 14 Abs. 4 und 5 so festzulegen, daß

der Beamte die für die Prüfung erforderlichen

Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben kann.

Hiebei können insbesondere geregelt werden

1. die Verpflichtung zur vorherigen Absolvierung

einer Ausbildung nach § 14 Abs. 3

sowie allfällige Gründe für eine Nachsicht

von dieser Verpflichtung;

2. Art und Ausmaß allfälliger sonstiger Ausbildungen

und Praxiszeiten;

3. falls zum erfolgreichen Abschluß der Ausbildung

die Ablegung mehrerer Prüfungen

erforderlich ist, die Reihenfolge der Ablegung

dieser Prüfungen.

(2) Prüfungstermine sind mindestens zwei

Monate vor dem ersten Tag der Prüfungen in

geeigneter Weise bekanntzugeben.

(3) Wird ein Prüfungstermin nicht mindestens

alljährlich anberaumt, so ist nach Einlangen eines

Antrages auf Zulassung zur Prüfung oder einer

Zuweisung zur Dienstprüfung ein Prüfungstermin

derart festzusetzen, daß der Beamte die Prüfung

spätestens sechs Monate danach abgeschlossen

haben kann.

(4) Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstweg

bei der zuständigen Prüfungskommission bis

spätestens sechs Wochen vor der Prüfung zu beantragen.

Wird dem Beamten in der Verordnung

die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt,

so ist das gewählte Fachgebiet im Antrag

anzuführen.

(5) Die Dienstbehörde hat dem Antrag die für

die Zulassung maßgeblichen Angaben anzuschließen

und ihn an die Prüfungskommission weiterzuleiten.

Wird der Dienstbehörde des Beamten

in der Verordnung die Wahl zwischen mehreren

Fachgebieten eingeräumt, so ist dieses Fachgebiet

dem Beamten und der Prüfungskommission

rechtzeitig mitzuteilen.

(6) Über die Zulassung zur Prüfung hat die

Behörde zu entscheiden, bei der die Prüfungskommission

errichtet ist. Auf das Verfahren über

die Zulassung zur Prüfung ist das Allgemeine

Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden.

Die Prüfungstermine sind dem Beamten so rechtzeitig

mitzuteilen, daß sie ihm zwei Wochen vor

der Prüfung bekannt sind.

(7) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung

kann in der Verordnung abweichend von

den Abs. 4 bis 6 bestimmt werden, daß in den

Fällen, in denen der Prüfung ein Ausbildungslehrgang

vorangeht, der Beamte nach Absolvierung

dieses Lehrganges von Amts wegen durch die

Dienstbehörde oder durch die mit der Durchführung

des Lehrganges beauftragte Behörde zur

Dienstprüfung zuzuweisen ist.

Prüfungsverfahren

§ 19. (1) Bis zum Beginn einer Dienstprüfung

kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten.

Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen des

Beamten oder ein derart verspätetes Erscheinen,

daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden

kann, gleichzuhalten.

(2) Ist ein Beamter ohne sein Verschulden

außerstande, am festgesetzten Tag zu einer Prüfung

zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu

beenden, so hat der Vorsitzende des Prüfungssenates

auf Ansuchen des Beamten die Ablegung

oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren

Tag, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum

nächsten Prüfungstermin, zu gestatten. Im Falle

einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil

(schriftliche, praktische oder mündliche

Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen

wurde, zur Gänze zu wiederholen.

(3) Bei Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen

des Beamten so weit billige Rücksicht

zu nehmen, als. dies mit dem Ausbildungszweck

vereinbar ist.

(4) Dienstprüfungen sind zuerst schriftlich und

dann mündlich abzuhalten. Wenn es für die

betreffende Verwendung erforderlich ist, kann

in der Verordnung bestimmt werden, daß an

Stelle der schriftlichen Prüfung oder neben dieser

eine praktische Prüfung abzuhalten ist.

(5) In der Verordnung ist je nach dem Prüfungszweck

zu bestimmen, ob und inwieweit die

schriftliche Prüfung als Klausurarbeit oder Hausarbeit

abzuhalten ist. Sofern in der Verordnung

nichts anderes bestimmt wird, sind die Themen

der schriftlichen Prüfung von dem mit der

mündlichen Prüfung des betreffenden Gegenstandes

betrauten Prüfer zu bestimmen. Der Prüfer

hat bei Klausurarbeiten die für die Behandlung

der Themen zulässigen Behelfe festzulegen.

(6) Mündliche Prüfungen sind vor dem Prüfungssenat

abzulegen. Der Senatsvorsitzende hat

mindestens einen Gegenstand selbst zu prüfen

und ist berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen

zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind

öffentlich Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer

zugelassen.

(7) Ober das Ergebnis der Prüfung hat der

Prüfungssenat in nicht öffentlicher Beratung zu

beschließen. Die Prüfung ist bestanden, wenn

die Mehrheit der Senatsmitglieder feststellt, daß

der Beamte die erforderlichen Kenntnisse beziehungsweise

Fertigkeiten besitzt. Stellt die Mehrheit

der Senatsmitglieder darüber hinaus fest, daß

der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen

als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind

der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit

Auszeichnung aus ..." anzufügen. Über die bestandene

Prüfung ist dem Beamten ein Zeugnis

auszustellen.

(8) Hat der Beamte die Prüfung nicht bestanden,

kann die Prüfung frühestens nach sechs

Monaten wiederholt werden. Eine mehr als zweimalige

Wiederholung derselben Prüfung ist unzulässig.

Teil- und Einzelprüfungen

§ 20. (1) In der Verordnung kann abweichend

vom § 19 die Ablegung der Dienstprüfung in

Form von Teilprüfungen festgelegt werden, wenn

dies dem Prüfungszweck besser entspricht.

(2) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung

kann in der Verordnung auch bestimmt

werden, daß Dienstprüfungen oder Teilprüfungen

abweichend vom § 19 vor Einzelprüfern abzuhalten

sind. § 19 ist auf solche Einzelprüfungen

mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1. der jeweilige Einzelprüfer entscheidet, ob

und mit welchem Kalkül die betreffende

Einzelprüfung bestanden wurde,

2. § 19 Abs. 8 auf jede Einzelprüfung gesondert

anzuwenden ist und

3. dem Beamten ein Zeugnis nur dann auszustellen

ist, sobald er alle Einzelprüfungen

der betreffenden Dienstprüfung oder Teilprüfung

bestanden hat.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 21. (1) Hat der Beamte bereits eine andere

Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen, die

nicht für Beamte einer niedrigeren Verwendungsgruppe

vorgesehen ist, kann der Vorsitzende

der Prüfungskommission bestimmen, daß sich

die Dienstprüfung nicht auf jene Gegenstände

zu erstrecken hat, die für die bereits abgelegte

Prüfung zumindest im gleichen Umfang vorgesehen

sind wie in der nunmehrigen Prüfung.

Durch Verordnung können weitere Ausbildungen

und Prüfungen in diese Regelung einbezogen

werden, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung

des Beamten gewährleistet wird.

(2) Die Verordnung kann außerdem Erfordernisse

anführen, bei deren Erfüllung die Grundausbildung

oder ein bestimmter Teil derselben

als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein

gleichwertiger Nachweis der für die Verwendung

des Beamten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten

erbracht wird. Ebenso kann bestimmt

werden, daß der Nachweis bestimmter Fähigkeiten,

der einem Beamten bei sonst voller Eignung

für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung

nicht zumutbar ist, durch den Nachweis

von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art

ersetzt werden kann.

5. Abschnitt

VERWENDUNG DES BEAMTEN

Arbeitsplatz

§ 22. (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst

befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung

der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung

seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes

zu betrauen.

(2) In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen

darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben

vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft

eines Menschen erfordern. Soweit nicht

zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen,

dürfen nur gleichwertige oder annähernd

gleichwertige Aufgaben auf ein und demselben

Arbeitsplatz zusammengefaßt werden.

(3) Mit Zustimmung des Beamten und wenn er

die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte

zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden,

die regelmäßig von Beamten einer höheren

Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer

höheren Dienstklasse, Standesgruppe oder

Dienststufe oder von Beamten mit einer im

§ 8 Abs. 1 angeführten Leitungsfunktion ausgeübt

werden, falls entsprechend eingestufte, für

diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur

Verfügung stehen.

(4) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend

auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den

gewöhnlichen Dienstverrichtungen der betreffenden

Einstufung und Verwendung gehören, wenn

es im Interesse des Dienstes notwendig ist.

Verwendungsbeschränkungen

§ 23. (1) Sind für die Ausübung einer Tätigkeit

Erfordernisse vorgeschrieben, so darf ein

Beamter, der diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu

dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn

von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach

diesem Bundesgesetz Nachsicht erteilt werden

kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach

anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.

(2) Beamte, die miteinander verheiratet sind,

die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis

stehen oder die miteinander in auf- oder

absteigender Linie oder bis einschließlich zum

dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert

sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen

verwendet werden

1. Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen

gegenüber dem anderen Beamten;

2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.

(3) Die Zentralstelle kann Ausnahmen von den

Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen,

wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung

dienstlicher Interessen nicht zu befürchten

ist.

6. Abschnitt

RECHTE DES BEAMTEN

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

§ 24. (1) Der Beamte ist zur Führung eines

Amtstitels berechtigt.

(2) Die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen

der Beamten werden im Besonderen

Teil geregelt.

(3) Der Amtstitel kann mit einem Zusatz geführt

werden, der auf die Verwendung in einer

bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz

ist nicht Bestandteil des Amtstitels.

(4) Ist für einen Beamten eine Verwendungsbezeichnung

vorgesehen, so kann er diese an Stelle

seines Amtstitels führen.

(5) Anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes

in den Ruhestand kann dem Beamten

an Stelle seines Amtstitels oder seiner Verwendungsbezeichnung

der für seine Besoldungs- beziehungsweise

Verwendungsgruppe vorgesehene

nächsthöhere Amtstitel beziehungsweise die

nächsthöhere Verwendungsbezeichnung verliehen

werden.

(6) Beamte des Ruhestandes sind berechtigt,

jenen Amtstitel oder jene Verwendungsbezeichnung

zu führen, zu dessen oder deren Führung

sie im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes

in den Ruhestand berechtigt waren. Sie

haben dabei dem Amtstitel (der Verwendungsbezeichnung)

den Zusatz „im Ruhestand"

(„i. R.") hinzuzufügen.

Urlaub

Anspruch auf Erholungsurlaub

§ 25. (1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr

Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub

entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen

sechs Monate gedauert hat.

Ausmaß des Erholungsurlaubes

§ 26. (1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem

Kalenderjahr

1.24 Werktage bei einem Dienstalter von

weniger als zehn Jahren,

2.26 Werktage bei einem Dienstalter von

zehn Jahren und für Beamte der Dienstklasse

V,

3.30 Werktage bei einem Dienstalter von

18 Jahren,

4. 32 Werktage für den Beamten, dessen Gehalt

zuzüglich der ruhegenußfähigen und

der einen Anspruch auf eine Zulage zum

Ruhegenuß begründenden Zulagen

a) in der Verwendungsgruppe D oder einer

vergleichbaren Verwendungsgruppe den

Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 1

der Dienstklasse V,

b) in der Verwendungsgruppe C oder einer

vergleichbaren Verwendungsgruppe den

Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 2

der Dienstklasse V,

c) in der Verwendungsgruppe B oder einer

vergleichbaren Verwendungsgruppe den

Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 4

der Dienstklasse V,

d) in der Verwendungsgruppe A oder einer

vergleichbaren Verwendungsgruppe den

Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 5

der Dienstklasse V

erreicht hat oder um höchstens 25 S unter

diesem Betrag liegt,

5. 36 Werktage

a) für den Beamten der Allgemeinen Verwaltung

der Dienstklasse VII nach einem

Dienstalter von 30 Jahren sowie für den

der Dienstklasse VIII oder IX,

b) für den Beamten einer anderen Besoldungsgruppe,

dessen Gehalt zuzüglich der

ruhegenußfähigen und der einen Anspruch

auf eine Zulage zum Ruhegenuß

begründenden Zulagen um höchstens

25 S unter dem Gehalt des vergleichbaren

Beamten der Allgemeinen Verwaltung

liegt.

(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlichrechtliche

Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt

das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen

Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des

jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis

in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs

Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines

Karenzurlaubes (§ 36), so gebührt ein Erholungsurlaub,

soweit er noch nicht verbraucht worden

ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des

Karenzurlaubes verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes

gemäß Abs. 2 und 3 Teile von

Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.

(5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes

ist jeweils der 1. Juli. Das für das

höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter

gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es

vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September

vollendet wird.

(6) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1

bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung

in höhere Bezüge maßgebend ist; zum

Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes

auch eine vor dem 18. Lebensjahr in

einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte

Zeit. Zeiten, die dem Beamten wegen der Überstellung

in eine höhere Verwendungsgruppe nicht

angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem

Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren

Verwendungsgruppe anrechenbar wären.

Dem Beamten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium

aufweist und einer Verwendungsgruppe

angehört, für die die volle Hochschulbildung

vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums

für die Bemessung des Urlaubsausmaßes

bis zu einem Höchstaumaß von fünf Jahren

anzurechnen. Der für das Studium angerechnete

Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem

Beamten die Zeit des Studiums bei der Feststellung

des Dienstalters bereits berücksichtigt

wurde.

Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

§ 27. (1) Gilt für einen Beamten die Fünftagewoche,

so ist das Ausmaß des gebührenden

Erholungsurlaubes (§§ 26 und 33) in der Weise

umzurechnen, daß an die Stelle von sechs Werktagen

fünf Arbeitstage treten.

(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß

Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf

ganze Arbeitstage aufzurunden.

(3) Ist das Urlaubsausmaß eines Beamten auf

Arbeitstage umzurechnen und fällt während der

Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher

Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch

auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch

auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch

dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines

mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes

anschließt.

Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und

des Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis

§ 28. (1) Für die Feststellung des erstmaligen

Anspruches auf Erholungsurlaub (§ 25 Abs. 2)

und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im

ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnisses (§ 26 Abs. 2) ist die Zeit

eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses

zum Bund dem öffentlichrechtlichen

Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein

Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis

für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht

wurde, ist auf das dem Beamten gemäß

§§ 26 und 33 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannt

ten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben

aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub

im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub

verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses

verfallen wäre.

Verbrauch des Erholungsurlaubes

§ 29. Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes

ist unter Berücksichtigung der

dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf

die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen

Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht

zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen,

hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes

ungeteilt zu verbrauchen.

Verfall des Erholungsurlaubes

§ 30. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt,

wenn der Beamte den Erholungsurlaub

nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr

folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der

Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen

Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall

erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres

ein.

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

§ 31. Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders

berücksichtigungswürdiger Umstände auf

seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder

eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden

Erholungsurlaubes gestattet werden.

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

§ 32. (1) Erkrankt ein Beamter während des

Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder

grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind

auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der

Erkrankung, an denen der Beamte durch die

Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß

nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung

länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist das

Urlaubsausmaß des Beamten in Stunden ausgedrückt

(§ 39), so sind so viele Stunden auf das

Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der

Beamte während der Tage seiner Erkrankung

nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(2) Der Beamte hat der Dienststelle, die den

Erholungsurlaub festlegt (5 29), nach dreitägiger

Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich

mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom

Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so

gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar

nach Wegfall des Hinderungsgrundes

nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes

hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung

ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung

des zuständigen Krankenversicherungsträgers

über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit

vorzulegen. Erkrankt der Beamte während eines

Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen

Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber

beizufügen, daß es von einem zur Ausübung

des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt

wurde. Eine solche behördliche Bestätigung

ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung

(stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt

erfolgte und hiefür eine Bestätigung

dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der

Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, so

ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Für Beamte, die bei einer Dienststelle des

Bundes im Ausland verwendet werden und dort

wohnen, gilt der Staat, in dem diese Dienststelle

liegt oder für den sie zuständig ist, als Inland.

(4) Erkrankt ein Beamter, der während eines

Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke

des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit

ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn

die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in

ursächlichem Zusammenhang steht.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten

auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles

dienstunfähig war.

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide

§ 33. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung

des ihm gemäß § 26 gebührenden Urlaubsausmaßes

um zwei Werktage, wenn am

Stichtag (§ 26 Abs. 5) eine der folgenden Voraussetzungen

gegeben ist

1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl.

Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.

Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes,

BGBl. Nr. 27/1964, wegen Minderung

der Erwerbsfähigkeit;

2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles

oder einer Berufskrankheit im Dienste

einer Gebietskörperschaft;

3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1

oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973;

4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß

§ 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBL Nr. 55/1958 oder

gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten

des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 329/1973.

(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei

Werktagen erhöht sich

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

mindestens

40 v. H. auf 4 Werktage,

50 v. H. auf................. 5 Werktage,

60 v. H. auf 6 Werktage.

(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch

auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs

Werktage.

(4) Für Kalenderjahre, in denen dem Beamten

im Zusammenhang mit den im Abs. 1 angeführten

Voraussetzungen Dienstbefreiung gemäß

§ 29 a der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914,

gewährt wurde, gebührt keine Erhöhung des Erholungsurlaubes.

Heimaturlaub

§ 34. (1) Der Beamte, der bei einer Dienststelle

des Bundes außerhalb Europas verwendet

wird oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs

bei einer zwischenstaatlichen Organisation außerhalb

Europas tätig ist, hat in angemessenen

Zeitabständen Anspruch auf Heimaturlaub.

(2) Das Ausmaß des Heimaturlaubes und die

Festsetzung der Zeitabstände zwischen den Heimaturlauben

hat so zu erfolgen, daß durch diesen

Urlaub die Verbindung mit der Heimat aufrechterhalten

werden kann und, soweit am

Dienstort ungünstige klimatische Verhältnisse

herrschen, für diese Verhältnisse ein Ausgleich

geschaffen wird.

(3) In jenem Kalenderjahr, in dem der Heimaturlaub

gebührt, entfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub.

(4) Das Nähere ist durch Verordnung der

Bundesregierung zu regeln, insbesondere inwieweit

dem. Beamten anläßlich des Heimaturlaubes

für ihn, für seinen Ehegatten und für die bei

der Bemessung der Haushaltszulage berücksichtigten

Kinder die Kosten der Reise vom Dienstort

nach Österreich und zurück zu ersetzen sind.

Sonderurlaub

§ 35. (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen

aus wichtigen persönlichen oder familiären

Gründen oder aus einem sonstigen besonderen

Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der

Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden,

wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse

entgegenstehen, und darf die dem

Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.

(4) Die Gewährung eines Sonderurlaubes, der

ununterbrochen mehr als drei Monate dauern

soll, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers

und des Bundesministers für Finanzen.

Karenzurlaub

§ 36. (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen

ein Urlaub unter Entfall der Bezüge

(Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht

zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte,

die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen,

nicht zu berücksichtigen, soweit in den

Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt

ist.

(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes

andere als private Interessen des Beamten

maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige

Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle

verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der

Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen

Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.

(4) Für die Gewährung eines Karenzurlaubes,

der ununterbrochen mehr als drei Monate

dauern soll, ausgenommen er soll im Anschluß

an einen Karenzurlaub gemäß § 15 Abs. 1 des

Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, gewährt

werden, sowie für eine Verfügung gemäß

Abs. 3 ist die Zustimmung des Bundeskanzlers

und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.

Pflegeurlaub

§ 37. (1) Der Beamte, der wegen der notwendigen

Pflege eines im gemeinsamen Haushalt

lebenden erkrankten oder verunglückten

nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung

verhindert ist, hat, unbeschadet der Bestimmung

des § 35, Anspruch auf Pflegeurlaub.

Dieser Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr sechs

Werktage nicht übersteigen.

(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1

sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die

mit dem Beamten in gerader Linie verwandt

sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und

Pflegekinder sowie die Person, mit der der

Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) § 27 Abs. 1 und 2, § 28 sowie § 39 sind

für den Pflegeurlaub sinngemäß anzuwenden.

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung

des Urlaubsantrittes

§ 38. (1) Die kalendermäßige Festlegung des

Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen

dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde

Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung

des Erholungsurlaubes ist, sobald es der

Dienst zuläßt, zu ermöglichen.

(2) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung

vom Erholungsurlaub verursachten Reisen

sind die Reisekosten nach den Bestimmungen

der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

zu vergüten.

Erholungsurlaub bei unregelmäßiger Dienstzeit

§ 39. (1) Versieht ein Beamter Schicht- oder

Wechseldienst im Sinne des § 28 Abs. 4 der

Dienstpragmatik, so kann die Dienstbehörde,

wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint

und den Interessen der Bediensteten nicht

zuwiderläuft, das in den §§ 26 und 33 genannte

Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.

(2) Unterliegt der Beamte einem verlängerten

Dienstplan im Sinne des § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik,

so erhöht sich die Stundenzahl

(Abs. 1) entsprechend.

(3) Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in

Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines

Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als

verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum

nach dem Dienstplan Dienst zu leisten

hätte.

(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes

Bruchteile von Stunden, so sind

diese auf ganze Stunden aufzurunden.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die

Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß

Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von

Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen.

Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile

eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des

Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu

verbrauchen.

7. Abschnitt

LEISTUNGSFESTSTELLUNG

Bericht des Vorgesetzten

Allgemeine Bestimmungen

§ 40. (1) Der Vorgesetzte des Beamten hat der

Dienstbehörde (§ 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes,

BGBl. Nr. 54/1958) über die dienstlichen

Leistungen des Beamten zu berichten.

(2) Vorgesetzter im Sinne dieses Abschnittes

ist jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht

über den Beamten im Beurteilungszeitraum

betraut war oder im Hinblick auf die besonderen

Kenntnisse der Leistungen dieses Beamten von

der Dienstbehörde dazu bestimmt ist.

Beurteilungsmerkmale

§ 41. (1) Für die Leistungsfeststellung sind der

Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des

Beamten maßgebend.

(2) Jeder Bundesminister kann im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler durch Verordnung

für alle oder für Gruppen von Beamten seines

Wirkungsbereiches die näheren Merkmale für die

Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der

Erstattung von Berichten zu verwenden sind.

Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis

der einzelnen Gruppen von Beamten

Bedacht zu nehmen.

Bericht über den provisorischen Beamten

§ 42. Der Vorgesetzte hat über den provisorischen

Beamten vor der Definitivstellung zu berichten,

ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist,

der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung

zu erwarten ist.

Bericht aus besonderem Anlaß

§ 43. (1) Der Vorgesetzte hat über den Beamten

zu berichten, wenn er feststellt, daß der

Beamte im vorangegangenen Kalender(Schul)jahr

den zu erwartenden Arbeitserfolg (§ 42)

1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten

oder

2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen

hat.

(2) Über einen Beamten darf im Sinne des

Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im

Jahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens

während 26 Wochen Dienst versehen hat. Ein

Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte

den zu erwartenden Arbeitserfolg (§ 42) ohne

sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.

Befassung des Beamten

§ 44. (1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten,

hat der Vorgesetzte dem Beamten mitzuteilen

und mit diesem die Gründe seines Vorhabens

zu besprechen. Hält der Vorgesetzte an

seiner Absicht fest, einen Bericht zu erstatten,

so hat er vor Weiterleitung dem Beamten Gelegenheit

zu geben, binnen zwei Wochen zum

Bericht Stellung zu nehmen.

(2) Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme

des Beamten auf dem Dienstwege der

Dienstbehörde zu übermitteln. Die im Dienstwege

befaßten Vorgesetzten haben sich im Falle

einer abweichenden Meinung zum Bericht zu

äußern. Dem Beamten ist von der Dienstbehörde

Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen

binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Antrag des Beamten auf Leistungsfeststellung

§ 45. (1) Der Beamte, der der Meinung ist, daß

er im vorangegangenen Kalender(Schul)jahr den

von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg (§ 42)

durch besondere Leistungen erheblich überschritten

hat, kann eine Feststellung im Sinne des § 46

Abs. 1 jeweils im Jänner eines Kalenderjahres

über das vorangegangene Kalenderjahr beziehungsweise

im Oktober über das vorangegangene

Schuljahr beantragen.

(2) Der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich

Stellung zu nehmen und dem Beamten

Gelegenheit zu geben, sich binnen vier Wochen

hiezu zu äußern.

(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme

unverzüglich auf dem Dienstwege der

Dienstbehörde zu übermitteln. § 44 Abs. 2 zweiter

und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Leistungsfeststellung durch die Dienstbehörde

§ 46. (1) Die Dienstbehörde hat auf Grund

des Berichtes und der allfälligen Bemerkungen

und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen

mit Bescheid festzustellen, ob der Beamte in

dem Kalender(Schul)jahr den von ihm zu erwartenden

Arbeitserfolg (§ 42)

1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten

oder

2. trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat.

Eine solche Feststellung hat sich stets auf das

vorangegangene Kalender(Schul)jahr zu beziehen.

Sie ist bis zu einer neuerlichen Feststellung wirksam.

(2) Wurde über einen Beamten eine Feststellung

gemäß Abs. 1 Z. 2 getroffen, so ist über

ihn für das Kalenderjahr neuerlich Bericht zu

erstatten, das jenem Kalenderjahr folgt, auf das

sich die Feststellung gemäß Abs. 1 Z. 2 bezog.

Hat der Beamte in diesem Kalenderjahr den

von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen,

so ist eine diesbezügliche Feststellung zu

treffen.

(3) Wurde über einen Beamten eine Feststellung

gemäß Abs. 1 Z. 1 getroffen und der Vorgesetzte

ist der Meinung, diese Feststellung treffe

nicht mehr zu, so ist über den Beamten neuerlich

Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des

Vorgesetzten zu, so hat dies die Dienstbehörde

bescheidmäßig festzustellen.

(4) Der Bescheid im Sinne des Abs. 1 ist binnen

drei Monaten zu erlassen. Der Lauf dieser Frist

beginnt im Falle der Einleitung des Verfahrens

durch die Berichterstattung des Vorgesetzten mit

dem Tage des Einlangens des Berichtes, im Falle

der Antragstellung durch den Beamten mit dem

Tage des Einlangens des Antrages.

(5) Gegen den Bescheid der Dienstbehörde

steht dem Beamten das Recht zu, binnen zwei

Wochen an die Leistungsfeststellungskommission

zu berufen.

Leistungsfeststellungskommission

Allgemeine Bestimmungen

§ 47. (1) Bei jeder Dienstbehörde sind zur

Durchführung des Leistungsfeststellungsverfahrens

die erforderlichen Leistungsfeststellungskommissionen

von der Dienstbehörde einzurichten.

Die Funktionsdauer der Kommission beträgt

drei Kalender(Schul)jahre.

(2) Jede zur. Durchführung eines Leistungsfeststellungsverfahrens

eingerichtete Leistungsfeststellungskommission

hat zu bestehen aus

a) einem Beamten der Dienstbehörde als Vorsitzenden,

b) einem Beamten, der besondere Kenntnisse

zur fachlichen Beurteilung der Leistungen

des Beamten besitzt, und

c) einem Beamten, der von dem für den

Beamten zuständigen Zentralausschluß namhaft

gemacht wurde.

(3) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission

sind vom Leiter der Dienstbehörde

zu bestellen.

(4) Für jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission

ist die erforderliche Anzahl von

Ersatzmitgliedern vorzusehen, die in gleicher

Weise wie das betreffende Mitglied zu berufen

sind.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder

der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung

dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(6) Macht der zuständige Zentralausschuß nicht

innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch

den Leiter der Dienstbehörde ein Mitglied namhaft,

so obliegt die Namhaftmachung der Dienstbehörde.

(7) Die Leistungsfeststellungskommission faßt

ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Ist ein

Mitglied verhindert, so hat an dessen Stelle das

jeweilige Ersatzmitglied zu treten.

(8) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission

haben sich der Ausübung ihres Amtes

zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der

Berichterstattung über die Leistung eines Beamten

mitgewirkt haben.

(9) Für die Sacherfordernisse der Leistungsfeststellungskommission

und für die Besorgung ihrer

Kanzleigeschäfte hat die Dienstbehörde aufzukommen.

Mitgliedschaft

§ 48. (1) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission

dürfen Beamte nicht bestellt

werden, die außer Dienst gestellt sind, die aus

gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht ausüben

können, die voraussichtlich länger als drei Monate

vom Dienst abwesend sind, die suspendiert

sind oder gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig

ist.

(2) Tritt einer der im Abs. 1 genannten Gründe

bei einem Mitglied der Leistungsfeststellungskommission

ein, dann ist es abzuberufen.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf

der Funktionsperiode, dem Ausscheiden aus dem

Dienststand oder der Versetzung in den Personalstand

einer anderen Dienstbehörde.

§ 49. Scheidet ein im § 47 Abs. 2 genanntes

Mitglied der Leistungsfeststellungskommission

aus, so ist für den Rest der Funktionsdauer ein

neues Mitglied zu bestellen.

Rechtsmittel

§ 50. Gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission

steht kein ordentliches

Rechtsmittel zu.

8. Abschnitt

DISZIPLINARRECHT

Allgemeine Bestimmungen

Dienstpflichtverletzungen

§ 51. Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten

verletzen, sind nach den Bestimmungen

dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.

Disziplinarstrafen

§ 52. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben

Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage,

3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen

unter Ausschluß der Haushaltszulage,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 ist

von dem Monatsbezug auszugehen, auf den der

Beamte im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen

Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise

im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung

Anspruch hat.

Strafbemessung

§ 53. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist

die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei

ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit

die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist,

um den Beamten von der Begehung weiterer

Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach

dem Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, für die

Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem

Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die

persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu

nehmen.

(2) Hat ein Beamter durch eine Tat oder durch

mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen

begangen und wird über diese

Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so

ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der

schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen

ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen

als Erschwerungsgrund zu werten sind..

Verjährung

§ 54. (1) Ein Beamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung

nicht mehr bestraft werden,

wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von

dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde

die Dienstpflichtverletzung zur

Kenntnis gelangt ist oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von

dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein

Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission

eingeleitet wurde.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen

wird für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens

oder eines Verwaltungsstrafverfahrens

gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung

zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines

solchen Verfahrens ist.

(3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung

zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen

Verurteilung geführt und ist die

strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im

Abs. 1 Z. 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle

dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich

strafbaren Handlungen mit

Dienstpflichtverletzungen

§ 55. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich

oder verwaltungsbehördlich strafbaren

Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft

sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung

des strafbaren Tatbestandes, so ist

von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen

ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe

nicht erforderlich ist, um den Beamten von

der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen

abzuhalten.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem

Spruch eines rechtskräftigen Urteiles zugrunde

gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes

(Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde) gebunden.

Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen

annehmen, die das Gericht (die Verwaltungsbehörde)

als nicht erweisbar angenommen

hat.

(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen,

dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder

verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben

Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen,

wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich

ist, um den Beamten von der Begehung

weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Organisatorische Bestimmungen

Disziplinarbehörden

§ 56. Disziplinarbehörden sind

1. die Dienstbehörden (§ 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes),

2. die Disziplinarkommissionen (§ 58),

3. die Disziplinaroberkommission (§ 59).

Zuständigkeit

§ 57. Zuständig sind

1. die Dienstbehörde zur Suspendierung (§ 72)

und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen

(§ 91) hinsichtlich der Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches,

2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von

Disziplinarerkenntnissen, zur Entscheidung

über Berufungen gegen Disziplinarverfügungen

und zur Entscheidung über Berufungen

gegen Suspendierungen hinsichtlich der Beamten

des Ressorts, in dem sie eingerichtet

ist, und

3. die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung

über Berufungen gegen Erkenntnisse

und Berufungsentscheidungen der Disziplinarkommissionen

sowie über Berufungen

gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission.

Disziplinarkommissionen

§ 58. (1) Bei jeder obersten Dienstbehörde ist

eine Disziplinarkommission einzurichten.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus

einem Vorsitzenden, der erforderlichen Anzahl

von Stellvertretern des Vorsitzenden und weiteren

Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Stellvertreter

müssen rechtskundig sein.

(3) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und

die weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission

sind vom Leiter der Zentralstelle mit Wirkung

vom 1. Jänner auf die Dauer von 5 Jahren

zu bestellen. Der Leiter der Zentralstelle ist hinsichtlich

der Hälfte der weiteren Mitglieder an

Vorschläge des (der) zuständigen Zentralausschusses

(Zentralausschüsse) der Personalvertretung

(§ 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,

BGBl. Nr. 133/1967) gebunden.

(4) Erstattet ein Zentralausschuß innerhalb eines

Monates nach Aufforderung durch den Leiter

der Zentralstelle keinen Vorschlag, so hat der

Leiter der Zentralstelle die weiteren Mitglieder

zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden

zu sein.

Disziplinaroberkommission

§ 59. (1) Die Disziplinaroberkommission ist

beim Bundeskanzleramt einzurichten und besteht

aus einem Vorsitzenden, der erforderlichen Anzahl

von Stellvertretern des Vorsitzenden und

weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die

weiteren Mitglieder der Disziplinaroberkommission

sind vom Bundespräsidenten auf Vorschlag

der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner

für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission

müssen rechtskundig sein.

Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen

und der Disziplinaroberkommission

§ 60. (1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen

und der Disziplinaroberkommission

dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt

werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig

ist.

(2) Ein Beamter hat der Bestellung zum Mitglied

einer Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission

Folge zu leisten.

(3) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen

und der Disziplinaroberkommission

ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens

bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß,

während der Zeit der Suspendierung, der

Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes

von mehr als drei Monaten und der Ableistung

des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.

(4) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen

und der Disziplinaroberkommission

endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit

der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

mit der Versetzung ins Ausland sowie

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(5) Im Bedarfsfalle sind die Kommissionen

durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern

für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

Disziplinarsenate

§ 61. (1) Die Disziplinarkommissionen und die

Disziplinaroberkommission haben in Senaten zu

entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden

der Kommission oder einem seiner

Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei

weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied

darf mehreren Senaten angehören.

(2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission

muß auf Vorschlag des Zentralausschusses

ernannt worden sein.

(3) Ein Mitglied des Senates der Disziplinaroberkommission

muß dem Ressort des beschuldigten

Beamten angehören

(4) Der Vorsitzende jeder Kommission hat

mit seinen Stellvertretern jeweils bis zum Jahresschluß

für das folgende Kalenderjahr die Senate

zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen.

Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen,

in der die weiteren Kommissionsmitglieder

bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als

Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die

Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle

unbedingten Bedarfes abgeändert werden.

Abstimmung und Stellung der Mitglieder

§ 62. (1) Die Senate haben mit Stimmenmehrheit

zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der

Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden.

Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende

hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder

der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission

sind in Ausübung dieses

Amtes selbständig und unabhängig.

Disziplinaranwalt

§ 63. (1) Zur Vertretung der dienstlichen

Interessen im Disziplinarverfahren sind von

den Leitern der Zentralstellen Disziplinaranwälte

und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern

zu bestellen.

(2) Auf den Disziplinaranwalt ist § 60 sinngemäß

anzuwenden.

(3) Der Disziplinaranwalt bei der Disziplinaroberkommission

hat rechtskundig zu sein.

Personal- und Sachaufwand

§ 64. (1) Für die Sacherfordernisse der Kommissionen

und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte

haben die Zentralstellen aufzukommen,

bei denen sie eingerichtet sind.

(2) Der Leiter der Zentralstelle hat für die

Verhandlungen vor der Disziplinarkommission

geeignete Schriftführer beizustellen.

(3) Der Schriftführer bei der Disziplinaroberkommission

hat rechtskundig zu sein.

Disziplinarverfahren

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950

§ 65. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes

bestimmt ist, ist auf das Disziplinarverfahren

das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950

mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 29, 42 Abs. 1

und 2, 51, 57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 68 Abs. 2

und 3, 75, 76, 77, 78, 79 und 80 anzuwenden.

Parteien

§ 66. Parteien im Disziplinarverfahren sind der

Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.

Verteidiger

§ 67. (1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen

oder durch einen Rechtsanwalt, einen

Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten

verteidigen lassen.

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein

Beamter des Dienststandes von der Dienstbehörde

als Verteidiger zu bestellen.

(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten

Fall sind Beamte zur Übernahme einer Verteidigung

nicht verpflichtet. Sie dürfen in keinem

Fall eine Belohnung annehmen und haben gegenüber

dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung

des im Interesse der Verteidigung notwendigen

und zweckmäßigen Aufwandes.

(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt

nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen

Erklärungen abgibt.

(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser

Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit

verpflichtet.

Zustellungen

§ 68. (1) Zustellungen an die Parteien haben zu

eigenen Handen zu erfolgen.

(2) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger

hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger

zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der

Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten

die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten

mit dem Zeitpunkt der Zustellung aa

den Verteidiger ein.

Disziplinaranzeige

§ 69. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur

Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte

(Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten

Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur

vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen

Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich

im Dienstwege der Dienstbehörde

Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht

einer Dienstpflichtverletzung auch den

Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden

gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der

Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung

zu enthalten und sofort der Dienstbehörde

zu berichten. Diese hat gemäß § 84 der

Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, vorzugehen.

(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde

ist abzusehen, wenn nach Ansicht des

Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung

ausreicht.

(3) Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht

um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der

Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten

zuzustellen.

§ 70. (1) Auf Grund der Disziplinaranzeige

oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die

Dienstbehörde

a) eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder

b) die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden

der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt

weiterzuleiten.

(2) Die Dienstbehörde kann von der Erlassung

einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung

der Disziplinaranzeige absehen, wenn das

Verschulden geringfügig ist und die Folgen der

Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf

Verlangen des Beamten ist dieser hievon formlos

zu verständigen.

Selbstanzeige

§ 71. (1) Jeder Beamte hat das Recht, bei seiner

Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines

Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.

(2) Hat ein Beamter die Einleitung eines Disziplinarverfahrens

gegen sich selbst beantragt, so

ist nach § 70 vorzugehen. Auf Verlangen des

Beamten ist dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden

der Disziplinarkommission und dem

Disziplinaranwalt zu übermitteln.

Suspendierung

§ 72. (1) Wird über einen Beamten die Untersuchungshaft

verhängt oder würden durch die

Belassung eines Beamten im Dienst wegen der

Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung

das Ansehen des Amtes oder wesentliche

Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die

Dienstbehörde, wenn jedoch ein Disziplinarverfahren

bei der Disziplinarkommission bereits anhängig

ist, diese, den Beamten vom Dienst zu

suspendieren.

(2) Anläßlich der Suspendierung kann die Kürzung

des Monatsbezuges — unter Ausschluß der

Haushaltszulage — bis auf zwei Drittel verfügt

werden.

(3) Die Suspendierung endet spätestens mit

dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens.

Fallen die Umstände, durch die die

Suspendierung eines Beamten veranlaßt wurde,

vorher weg, so ist die Suspendierung von der

Behörde, bei der das Disziplinarverfahren anhängig

ist, unverzüglich aufzuheben.

(4) Die Berufung gegen eine Suspendierung

beziehungsweise eine Bezugskürzung hat keine

aufschiebende Wirkung; über die Berufung hat,

wenn die Suspendierung beziehungsweise die Bezugskürzung

von der Dienstbehörde verfügt

wurde, die Disziplinarkommission, wenn sie von

der Disziplinarkommission verfügt wurde, die

Disziplinaroberkommission zu entscheiden.

(5) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des

Beamten aufgehoben oder vermindert, so wird

diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung

wirksam.

Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen

mehrere Beschuldigte

§ 73. Sind an einer Dienstpflichtverletzung

mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren

vor der Kommission für alle Beteiligten

gemeinsam durchzuführen, soweit diese demselben

Ressort angehören.

Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

§ 74. (1) Kommt die Disziplinarbehörde während

des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß

eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtliche

oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung

vorliegt, so hat sie das Disziplinarverfahren zu

unterbrechen und der zuständigen Staatsanwaltschaft

oder der zuständigen Verwaltungsbehörde

Strafanzeige zu erstatten.

(2) Das Disziplinarverfahren ist nach rechtskräftigem

Abschluß des strafgerichtlichen oder

verwaltungsbehördlichen Verfahrens weiterzuführen,

soweit nicht gemäß § 55 vorzugehen ist.

Absehen von der Strafe

§ 75. Im Falle eines Schuldspruches kann von

der Verhängung einer Strafe abgesehen werden,

wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen

möglich ist und nach den Umständen des Falles

und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen

werden kann, daß ein Schuldspruch

allein genügen wird, den Beamten von weiteren

Verfehlungen abzuhalten.

Außerordentliche Rechtsmittel

§ 76. (1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme

des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand sind die

Parteien zu hören.

(2) Die Abs. 2 und 3 des § 69 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 sind mit der

Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren

festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren

zehn Jahre betragen.

(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum

Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der

in § 54 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle

der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag

des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten

keine strengere als die bereits verhängte

Strafe ausgesprochen werden.

(4) Nach dem Tod des Beamten können auch

Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens

und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

beantragen, die nach dem bestraften Beamten

einen Versorgungsanspruch nach dem Pensionsgesetz

1965, BGBl. Nr. 340, besitzen. Hat das

Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses

Recht jenen Personen zu, die bei Nichtvorliegen

dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.

(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme

des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand wird der frühere

Bescheid nicht aufgehoben.

Kosten

§ 77. (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich

der Reisegebühren und der Gebühren für

Zeugen und Sachverständige sind vom Bund zu

tragen, wenn

a) das Verfahren eingestellt,

b) der Beamte freigesprochen oder

c) gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung

erlassen wird.

(2) Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission

eine Disziplinarstrafe verhängt,

so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit

er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten

Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse

und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat;

dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der

Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen

wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers

erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der

Beamte zu tragen.

(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen,

Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz

1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß

anzuwenden.

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 78. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid

einzustellen, wenn

a) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte

Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat

oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit

ausschließen,

b) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat

nicht erwiesen werden kann oder keine

Dienstpflichtverletzung darstellt,

c) Umstände vorliegen, die die Verfolgung

ausschließen oder

d) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die

Tat keine oder nur unbedeutende Folgen

nach sich gezogen hat und überdies eine

Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten

von der Verletzung der Dienstpflichten

abzuhalten oder der Verletzung

von Dienstpflichten durch andere Beamte

entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt,

wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis

des Beschuldigten endet.

Entscheidungspflicht

§ 79. § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 ist mit der Maßgabe anzuwenden,

daß bei der Entscheidung über die Berufung

gegen eine Suspendierung diese Frist einen

Monat beträgt.

Abgaben- und Gebührenfreiheit

§ 80. Schriften und Amtshandlungen auf Grund

dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich

geregelter Abgaben und Gebühren

befreit.

Auswirkung von Disziplinarstrafen

§ 81. (1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über

eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen

Nachteilen führen.

(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren

nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder

des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung

begangen, so darf die erfolgte Bestrafung

in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht

berücksichtigt werden.

Aufbewahrung der Akten

§ 82. Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens

sind die Akten unter Verschluß

aufzubewahren.

Verfahren vor der Disziplinarkommission

Einleitung

§ 83. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission

hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige

die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber

einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren

durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind

von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission

durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung

eines Disziplinarverfahrens beschlossen,

so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten,

dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde

zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens

ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die

Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen

geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses

der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren

durchzuführen und im Falle der

Suspendierung (§ 72) ein.

Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung

§ 84. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen

Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend

geklärt, so hat die Disziplinarkommission die

mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß)

und zu dieser die Parteien sowie

die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen

zu laden. Die mündliche Verhandlung

ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr und

der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von

mindestens zwei Wochen liegt.

(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte

bestimmt anzuführen. Gegen den

Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten

die Zusammensetzung des Senates bekanntzugeben.

Der Beschuldigte hat das Recht, binnen

einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses,

ein Mitglied des Senates ohne Angabe

von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des Beschuldigten

dürfen bei der mündlichem Verhand-

lung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen

anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist

ansonsten nicht öffentlich.

(4) Die Beratungen und Abstimmungen des

Senates sind vertraulich.

(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der

Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen.

Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.

(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten

sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten

Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien

haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über

die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende

zu entscheiden; die übrigen Mitglieder

des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung

des Senates über die Berücksichtigung

der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung

des Vorsitzenden und die des Senates

ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung

der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen

werden.

(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme

eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung,

so hat hierüber der Senat nach Beratung zu

beschließen.

(9) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist

dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der

Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der

Beweisführung zusammenzufassen sowie seine

Anträge zu stellen und zu begründen.

(10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten

das Wort zu erteilen. Findet der

Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so

hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.

(11) Nach Schluß der mündlichen Verhandlung

hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.

(12) Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates

ist das Erkenntnis samt den wesentlichen

Gründen mündlich zu verkünden.

Wiederholung der mündlichen Verhandlung

§ 85. Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen

besonderer Gründe die mündliche Verhandlung

zu unterbrechen oder zu vertagen.

Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende

bei der Wiederaufnahme der Verhandlung

die wesentlichen Vorgänge der vertagten

Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst

zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen.

Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen,

wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert

hat oder seit der Vertagung mehr als

drei Monate verstrichen sind.

Disziplinarerkenntnis

§ 86. (1) Die Disziplinarkommission hat bei der

Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis

nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der

mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch

oder auf Freispruch zu lauten und im

Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 55

Abs. 3 oder § 75 von einem Strafausspruch abgesehen

wird, die Strafe festzusetzen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses

ist der Dienstbehörde und

den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen

zuzustellen.

Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen

und Geldbußen

§ 87. (1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe

oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen

Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung

einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in

höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen

und Geldbußen sind erforderlichenfalls

durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen.

(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen

sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der

Beamten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen

darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch

Verordnung zu erlassen.

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 88. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über

den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind

untersagt. Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren

bezogen hat, und dessen Hinterbliebene

dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen

Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen,

als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission

im Spruch des Disziplinarerkenntnisses

nicht deshalb ausgeschlossen wird,

weil er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

Hat die Dienstbehörde gemäß § 70 Abs. 2 von

einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung

oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige

abgesehen oder hat die Disziplinarkommission

das bei ihr anhängige Verfahren

eingestellt, so darf der Beamte oder dessen

Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.

Berufung des Beschuldigten

§ 89. Auf Grund einer vom Beschuldigten

erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis

nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

§ 90. Der Vorsitzende hat nach Eintritt der

Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den

Vollzug der Disziplinarstrafe durch die zuständige

Dienstbehörde zu veranlassen.

Abgekürztes Verfahren

Disziplinarverfügung

§ 91. Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten

oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung

gesunden, so kann die Dienstbehörde

hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung

ohne weiteres Verfahren schriftlich eine

Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung

ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen.

In der Disziplinarverfügung darf nur der

Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis

zur Höhe von 10 v. H. des Monatsbezuges —

unter Ausschluß der Haushaltszulage —, auf den

der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der

Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt

werden.

Berufung

§ 92. (1) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt

können gegen die Disziplinarverfügung

innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung

Berufung erheben.

(2) Über die Berufung kann die Disziplinarkommission

auch ohne mündliche Verhandlung

entscheiden.

Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes

Verantwortlichkeit

§ 93. Beamte des Ruhestandes sind nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer

im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung

oder wegen gröblicher Verletzung der

ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen

zur Verantwortung zu ziehen.

Disziplinarstrafen

§ 94. Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,

unter Ausschluß der Haushaltszulage

und der Hilflosenzulage,

3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis

fließenden Rechte und Ansprüche.

Zuständigkeit

§ 95. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens

ist diejenige Disziplinarkommission zuständig,

die im Zeitpunkt des Ausscheidens des

Beschuldigten aus dem Dienststand zuständig

war.

BESONDERER TEIL

1. Abschnitt

BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Amtstitel

§ 96. (1) Für die Beamten der Allgemeinen

Verwaltung sind folgende Amtstitel vorgesehen

(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für Beamte

der Allgemeinen Verwaltung folgende Amtstitel

vorgesehen

Verwendungsbezeichnungen

§ 97. (1) Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen

vorgesehen

(2) § 24 Abs. 4 ist auf Beamte in der Post-

und Telegraphenverwaltung mit der Abweichung

anzuwenden, daß die Verwendungsbezeichnung

an Stelle des Amtstitels zu führen

ist.

(3) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden

im Ausland oder im höheren

auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen,

haben für die Dauer dieser Verwendung die

ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung

zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen

sind vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten unter Bedachtnahme

auf die internationale Übung und die dienstrechtliche

Stellung des Beamten durch Verordnung

zu bestimmen.

(4) Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung

einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden,

haben folgende, nach § 8 des Wehrgesetzes

zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen

zu führen

1. in den Verwendungsgruppen E und D

Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister,

Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister;

2. in der Verwendungsgruppe C: Offizierstellvertreter,

Vizeleutnant.

Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht

Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs-

und Disziplinarkommissionen im Bereich

der Post- und Telegraphenverwaltung

§ 98. Bei der Bestellung der Mitglieder der

Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen

im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

kommt das dem Zentralausschuß

zustehende Vorschlagsrecht der in diesem Bereich

eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer

zu.

Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur

Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen

sind

§ 99. Die §§ 51 bis 95 sind auf die im § 1

des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151/

1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 369/1975 angeführten Beamten, die nach

§ 11 des Wehrgesetzes zur Ausübung einer

Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht

anzuwenden.

2. Abschnitt

BEAMTE IN HANDWERKLICHER VERWENDUNG

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Amtstitel

§ 100. Für die Beamten in handwerklicher

Verwendung sind folgende Amtstitel vorgesehen

Verwendungsbezeichnungen

§ 101. Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes

zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen werden, haben in den Verwendungsgruppen

P1 bis P 5 folgende, nach § 8

des Wehrgezetzes zukommende militärische

Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu

führen: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister,

Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister.

Disziplinarrecht

Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur

Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangegezogen

sind

§ 102. Die §§ 51 bis 95 sind auf die im § 1

des Heeresdisziplinargesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1975 angeführten

Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes zur

Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen

sind, nicht anzuwenden.

3. Abschnitt

WACHEBEAMTE

Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse

§ 103. (1) Die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe

W 1, für dienstführende Wachebeamte

und für Kriminalbeamte sind nach Maßgabe

des dienstlichen Bedarfes an solchen Beamten

abzuhalten. Die Zulassung zu diesen Grundausbildungen

ist so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3

Rechnung getragen wird.

(2) Inwieweit die Ernennung auf eine höhere

Planstelle einer Verwendungsgruppe der Wachebeamten

vom Nachweis des erfolgreichen Ab-

schlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist,

bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse

der zuständige Bundesminister.

(3) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen

für die für Wachebeamte vorgesehenen

Grundausbildungen und die Stellvertreter dieser

Vorsitzenden müssen abweichend vom § 17

Abs. 1 zweiter Satz der Verwendungsgruppe A

oder W 1 oder — wenn solche Beamte nicht zur

Verfügung stehen — der höchsten verfügbaren

Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehören.

Amtstitel

§ 104. (1) Für die Wachebeamten sind folgende

Amtstitel vorgesehen

(2) Für Erzieher an Justizanstalten sind abweichend

vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgsehen

1. in der Verwendungsgruppe W 1 an Stelle

des Amtstitels „Leutnant" der Amtstitel

„Präfekt", an Stelle der Amtstitel „Oberleutnant",

„Hauptmann" und „Major" der

Amtstitel „Oberpräfekt", an Stelle des Amtstitels

„Oberstleutnant" der Amtstitel „Direktor",

an Stelle des Amtstitels „Oberst"

der Amtstitel „Oberdirektor";

2. in der Verwendungsgruppe W 2 der Amtstitel

„Obererzieher";

3. in der Verwendungsgruppe W 3 der Amtstitel

„Erzieher".

(3) In der im Abs. 1 angeführten Wartezeit

muß der unmittelbar vorher angeführte Amtstitel

geführt worden sein.

(4) In der Dienstklasse VIII kann der Amtstitel

„General" für die Dauer der Verwendung

als Leiter des Gendarmeriezentralkommandos

oder des Generalinspektorates der Wiener Sicherheitswache

— wenn die betreffende Planstelle

jedoch nicht mit einem Wachebeamten besetzt ist,

als Stellvertreter — verliehen werden.

(5) Wachebeamten der Verwendungsgruppe

W 1, die einer Einheit im Sinne des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes

über die Entsendung

österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in

das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen,

BGBl. Nr. 173/1965, angehören und

in einer Funktion verwendet werden, die im

Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen

Übung die Führung eines höheren

Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser

Verwendung der in ihrer Verwendungsgruppe

vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen

werden. Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen

Vorschriften Rechtsfolgen an die

Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden,

ist bei den im ersten Satz angeführten

Wachebeamten von jenem Amtstitel auszugehen,

der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen

Stellung im Inland gebührt hätte.

(6) In die im Abs. 1 angeführte Wartezeit sind

Zeiten nicht einzurechnen, während deren die

Vorrückung in höhere Bezüge aufgeschoben oder

gehemmt ist. Wird die Zeit der Aufschiebung

für die Vorrückung angerechnet, ist der Beamte

jedoch so zu behandeln, als ob die Rechtsfolge

des ersten Satzes nicht eingetreten wäre.

Disziplinarrecht

Besondere Bestimmungen für Beamte der Bundesgendarmerien

§ 105. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission

beim Bundesministerium für Inneres

ist vorzusorgen, daß für die Beamten der Bundesgendarmerie

besondere Senate gebildet werden

können. Die Vorsitzenden der Senate müssen

nicht rechtskundig sein; zu Mitgliedern der Senate

dürfen nur Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppen

W 1 und W 2 bestellt werden.

(2) Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern

sind Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppe

W 1 zu bestellen; sie müssen nicht

rechtskundig sein.

4. Abschnitt

BERUFSOFFIZIERE UND ZEITVERPFLICHTETE

SOLDATEN

Ernennungserfordernisse

§ 106. Inwieweit die Ernennung auf eine

höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe der

Berufsoffiziere und der zeitverpflichteten Soldaten

vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses

einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt

auf Grund der dienstlichen Erfordernisse der

zuständige Bundesminister.

Dienstverhältnis der Berufsoffiziere

§ 107. Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsoffiziere

mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1. die Zeit des Präsenzdienstes in die provisorische

Dienstzeit einzurechnen ist und

2. im § 12 Abs. 4 an die Stelle von zwei Jahren

drei Jahre treten.

Dienstverhältnis der zeitverpflichteten Soldaten

§ 108. (1) Zeitverpflichtete Soldaten stehen in

einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis und haben keine Anwartschaft

auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß.

(2) Das Dienstverhältnis endet durch Tod, Entlassung,

Kündigung oder Ablauf der Bestellungsdauer.

Eine Weiterbestellung bis zur Gesamtdauer

des Dienstverhältnisses von neun Jahren

ist zulässig. Das Dienstverhältnis endet jedoch in

allen Fällen spätestens mit Ablauf des Jahres,

in dem der zeitverpflichtete Soldat das 40. Lebensjahr

vollendet.

(3) Das Dienstverhältnis des zeitverpflichteten

Soldaten kann von der Dienstbehörde mit Bescheid

gekündigt werden. Kündigungsgründe

sind

1. auf Grund militärärztlichen Gutachtens festgestellter

Mangel der körperlichen oder geistigen

Eignung;

2. unbefriedigender Arbeitserfolg;

3. pflichtwidriges Verhalten;

4. Bedarfsmangel.

Eine Kündigung durch den zeitverpflichteten

Soldaten ist unzulässig, wenn er in Disziplinaruntersuchung

steht oder mit Geldverbindlichkeiten

aus dem Dienstverhältnis haftet. Sie ist

ferner dann unzulässig, wenn er eine berufliche

Bildung bereits zur Gänze oder teilweise in Anspruch

genommen hat, es sei denn, daß ihm eine

Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet

werden kann.

(4) Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines

Kalendermonates zu enden und beträgt nach einer

Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als

zwei Jahren einen Monat, von zwei Jahren zwei

Monate und von vier Jahren drei Monate. Der

Dauer des Dienstverhältnisses ist die Dauer des

Präsenzdienstes zuzurechnen. Die §§ 10 bis 12

sind auf zeitverpflichtete Soldaten nicht anzuwenden.

(5) Wird ein zeitverpflichteter Soldat unmittelbar

auf eine Planstelle einer Verwendungsgruppe

ernannt, die nicht für zeitverpflichtete Soldaten

vorgesehen ist, so tritt dadurch keine Beendigung,

sondern eine Änderung seines Dienstverhältnisses

als Beamter ein.

(6) Zeitverpflichtete Soldaten, die nach Ablauf

der zulässigen Gesamtdauer des Dienstverhältnisses

oder wegen eines im Dienst erlittenen Unfalles

aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, sind

in den ersten vier Jahren nach Beendigung des

Dienstverhältnisses im Falle der Bewerbung um

eine Planstelle einer Verwendungsgruppe, die

nicht für zeitverpflichtete Soldaten vorgesehen

ist, vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie

für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind

wie die übrigen Bewerber.

(7) Durch Verordnung der Bundesregierung

kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen

der Bundesverwaltung nur Personen ernannt

werden dürfen, auf die Abs. 6 zutrifft.

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen für

Berufsoffiziere

§ 109. (1) Für die Berufsoffiziere sind folgende

Amtstitel vorgesehen

(2) Den im Abs. 1 für die Dienstklassen III bis

VIII der Verwendungsgruppe H 1 vorgesehenen

Amtstiteln ist je nach Verwendung hinzuzu-

fügen: „des Generalstabsdienstes", „des Intendanzdienstes"

oder „des höheren militärtechnischen

Dienstes".

(3) In der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe

H 1 kann den Sektionsleitern im Bundesministerium

für Landesverteidigung, dem Generaltruppeninspektor,

dem Armeekommandanten,

dem Stellvertreter des Armeekommandanten,

dem Chef des Stabes des Armeekommandos, den

Korpskommandanten, dem Kommandanten der

Landesverteidigungsakademie und dem Kommandanten

der Theresianischen Militärakademie für

die Dauer dieser Verwendung an Stelle des Amtstitels

„Oberst" der Amtstitel „Generalmajor"

verliehen werden.

(4) Für die als Militärseelsorger verwendeten

Berufsoffiziere sind abweichend vom Abs. 1 folgende

Amtstitel vorgesehen

(5) Für die als Militärärzte, Militärapotheker

oder Militärtierärzte verwendeten Berufsoffiziere

sind Amtstitel vorgesehen, die sich aus dem im

Abs. 1 angeführten Amtstitel und — an Stelle

des im Abs. 2 angeführten Bestandteils dieses

Amtstitels — aus dem Zusatz „... arzt",

apotheker" oder Veterinär" zusammensetzen.

Für an Krankenanstalten verwendete

Militärärzte ist, wenn sie als Leiter einer Krankenabteilung

im Sinne des § 4 Abs. 6

des Ärztegesetzes verwendet werden,

die Verwendungsbezeichnung „Primararzt d."

(unter Hinzufügung der Bezeichnung

der Krankenanstalt), wenn sie als Leiter einer

Krankenanstalt verwendet werden, die Verwendungsbezeichnung

„Ärztlicher Leiter d." (unter

Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt)

vorgesehen. Für den mit der Führung

der militärmedizinischen Agenden im Bundesministerium

für Landesverteidigung betrauten

Militärarzt ist in der Dienstklasse VIII die Verwendungsbezeichnung

„Generalarzt" vorgesehen.

(6) Die Abs. 5 und 6 des § 104 sind auf Berufsoffiziere

sinngemäß anzuwenden.

Amtstitel für zeitverpflichtete Soldaten

§ 110. Für zeitverpflichtete Soldaten sind folgende

Amtstitel vorgesehen

Disziplinarrecht

§ 111. Die §§ 51 bis 95 sind auf die im § 1 des

Heeresdisziplinargesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 369/1975 angeführten Berufsoffiziere

und zeitverpflichteten Soldaten nicht

anzuwenden.

5. Abschnitt

STAATSANWÄLTE

Planstellen und Amtstitel

§ 112. Die Planstellen und Amtstitel der Staatsanwälte

sind folgenden Standesgruppen zuzuordnen

Urlaub

§ 113. Für das Ausmaß des Erholungsurlaubes

der Staatsanwälte gilt § 72 des Richterdienstgesetzes

sinngemäß.

6. Abschnitt

HOCHSCHULLEHRER

Ernennung und Definitivstellung

§ 114. (1) § 4 Abs. 1 Z. 1 und 4 ist auf

ordentliche Universitätsprofessoren sowie auf

ordentliche und außerordentliche Hochschulprofessoren

nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 10 bis 21 sind auf Hochschullehrer

nicht anzuwenden.

Amtstitel

§ 115. (1) Für die Hochschullehrer sind je

nach Verwendung folgende Amtstitel vorgesehen

Ordentlicher Universitätsprofessor, Ordentlicher

Hochschulprofessor, Außerordentlicher Universitätsprofessor,

Außerordentlicher Hochschulprofessor,

Universitätsassistent, Hochschulassistent,

sowie nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes,

BGBl. Nr. 216/1962

Oberassistent.

(2) Für Universitätsassistenten an der medizinischen

Fakultät einer Universität ist abweichend

vom Abs. 1 der Amtstitel „Assistenzarzt"

vorgesehen. Nach Erwerbung der Lehrbefugnis

als Universitätsdozent oder Zurücklegung

einer für die Vorrückung anrechenbaren Zeit

von zwölf Jahren tritt an die Stelle dieses Amtstitels

der Amtstitel „Oberarzt".

Urlaub

§ 116. Die §§ 25 bis 39 sind auf ordentliche

Universitätsprofessoren sowie auf ordentliche und

außerordentliche Hochschulprofessoren nicht anzuwenden.

Leistungsfeststellung

§ 117. Die §§ 40 bis 50 sind auf Hochschullehrer

nicht anzuwenden.

Disziplinarrecht

§ 118. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission

beim Bundesministerium für Wissenschaft

und Forschung ist vorzusorgen, daß für

Hochschullehrer besondere Senate gebildet werden

können.

(2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission

(Disziplinaroberkommission) muß jener

Gruppe von Hochschullehrern angehören,

der der Beschuldigte angehört.

§ 119. Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern

sind rechtskundige Hochschullehrer zu

bestellen. Die Disziplinaranwälte sind in dieser

ihrer Eigenschaft dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung unmittelbar unterstellt.

7. Abschnitt

LEHRER

Ernennungserfordernisse

§ 120. (1) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang

mit einer abgeschlossenen schulmäßigen

Ausbildung oder einer sonstigen Berufsausbildung

für Lehrer vorgeschrieben ist, ist — soweit die

Anlage 1 nichts anderes bestimmt — nach Abschluß

der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.

(2) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder

Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer

anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache

haben in allen Fällen die der Schulart

entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes

auch in der betreffenden Unterrichtssprache

nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache

tatsächlich Unterricht zu erteilen

haben.

(3) Religionslehrer und Lehrer für Religionspädagogik

haben in allen Fällen die kirchlich

(religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und

Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden

Unterrichtes an der betreffenden Schulart

nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)

Vorschriften nachzuweisen.

Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.

Amtstitel

§ 121. (1) Für die Lehrer sind folgende Amtstitel

vorgesehen

(2) Für die Lehrer sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen

Urlaub

§ 122. Die §§ 25 bis 33, 38 und 39 sind auf

Lehrer nicht anzuwenden.

Leistungsfeststellung

§ 123. Im Verfahren über die Leistungsfeststellung

für einen Religionslehrer hat der Leistungsfeststellungskommission

ein Religionslehrer

desselben Bekenntnisses anzugehören; für die Bestellung

dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag

der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche

oder Religionsgesellschaft einzuholen.

Disziplinarrecht

§ 124. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission

beim Bundesministerium für Unterricht

und Kunst ist vorzusorgen, daß für Lehrer

besondere Senate gebildet werden können.

(2) Ein Mitglied des Senates muß Lehrer sein

und soll an einer Schule jener Schulart (Schülerheim)

tätig sein, an der der beschuldigte Lehrer

hauptsächlich verwendet wird. Bei einem Verfahren

gegen einen Religionslehrer hat dieses

Mitglied Religionslehrer desselben Bekenntnisses

zu sein; für die Bestellung dieses Religionslehrers

ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich

anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft

einzuholen.

§ 125. Für Schulleiter und sonstige Lehrer

sowie für Erzieher, die an einer dem Landesschulrat

unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet

werden, sind Disziplinarkommissionen

bei jedem Landesschulrat einzurichten. Der

Rechtszug gegen Erkenntnisse dieser Kommissionen

geht an die Disziplinaroberkommission.

§ 124 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 126. Im Falle eines Schuldspruches hat das

Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung

einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen,

sofern dies aus dienstlichen Interessen

geboten erscheint.

§ 127. § 124 ist über den Bereich des Bundesministeriums

für Unterricht und Kunst hinaus

sinngemäß für jene Zentralstellen anzuwenden,

in deren Bereich Lehrer verwendet werden.

8. Abschnitt

BEAMTE DES SCHULAUFSICHTSDIENSTES

Ernennung

§ 128. § 4 Abs. 1 Z. 4 und die §§ 10 bis 12

sind auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht

anzuwenden.

Amtstitel

§ 129. Für Beamte des Schulaufsichtsdienstes

ist in der Verwendungsgruppe S 1 der Amtstitel

„Landesschulinspektor" und in der Verwendungsgruppe

S 2 je nach Verwendung der Amtstitel

„Bezirksschulinspektor" oder „Berufsschulinspektor"

vorgesehen.

SCHLUSSTEIL

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 130. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen

des

1. § 17 Abs. 1 der Dienstpragmatik, RGBl.

Nr. 15/1914, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 148/1969,

2. § 17 Abs. 1 der Lehrer-Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 319/1917, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 287/1969,

3. § 13 Abs. 6 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 243/1970

werden aufgehoben.

(2) Ferner treten außer Kraft

1. Die Verordnung des Ministeriums des

Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium

für Cultus und Unterricht, betreffend

neue Bestimmungen über die Aufnahme von

Prakticanten für den Staatsbaudienst, die

Erlangung einer besoldeten Anstellung in

demselben und die Prüfung für den Staatsbaudienst,

RGBl. Nr. 82/1879, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 327/1923

auf Gesetzesstufe gehoben durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 334/1965;

2. die Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, in

der zuletzt geltenden Fassung, mit Ausnahme

der Art. I, VI und VII und der §§ 13,

21 bis 35, 67, 71, 72, 75 bis 77, 79, 80

Abs. 2 und der §§ 81 bis 86;

3. die Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/

1917, in der zuletzt geltenden Fassung, mit

Ausnahme der Art. I, II und IV und der

§§ 13, 22 bis 38, 42 bis 44, 47, 55, 69 bis 72,

74, 76, 77, 81 bis 85, 86 Abs. 2 und der

§§ 87 bis 92 und 94;

4. das Gesetz betreffend die definitive Anstellung

von Bezirksschulinspektoren, StGBl.

Nr. 291/1919, in der zuletzt geltenden Fassung;

5. das Gesetz zur Regelung der dienstlichen

Stellung und der Bezüge der Landesschulinspektoren,

StGBl. Nr. 163/1920, in der

zuletzt geltenden Fassung;

6. das Bundesgesetz betreffend die Handhabung

der Disziplinargewalt über die Bundeslehrer

an den Hochschulen, BGBl. Nr. 334/II/1934,

in der zuletzt geltenden Fassung, soweit es

Bundesbeamte betrifft;

7. das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1947, in der zuletzt geltenden Fassung, mit

Ausnahme der §§ 1 Abs. 1, 24, 45 j, 66, 67,

69 und 71;

8. die Kundmachung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft, betreffend

die Erlassung einer Vorschrift über die Fachprüfung

für den gehobenen technischen

Fachdienst bei den Agrarbehörden, BGBl.

Nr. 17/1949, auf Gesetzesstufe gehoben

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965;

9. die Kundmachung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft, betreffend

die Erlassung einer Vorschrift über die Fachprüfung

für den mittleren technischen Dienst

bei den Agrarbehörden, BGBl. Nr. 18/1949,

auf Gesetzesstufe gehoben durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 334/1965;

10. die Besondere Prüfungsvorschrift für den

Höheren Verwaltungsdienst beim Rechnungshof,

kundgemacht in der „Wiener

Zeitung" vom 2. Feber 1950, auf Gesetzesstufe

gehoben durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 334/1965;

11. die Verordnung des Bundesministeriums für

Verkehr und verstaatlichte Betriebe betreffend

die Prüfung für den beweglichen Flugsicherungsdienst

und den Flugverkehrskontrolldienst,

BGBl. Nr. 179/1955, auf Gesetzesstufe

gehoben durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 334/1965;

12. das Bundesgesetz über die Mitwirkung des

Bundeskanzleramtes bei der Besetzung von

Dienstposten im Bereiche des Bundes, BGBl.

Nr. 82/1963, in der zuletzt geltenden Fassung,

soweit es sich auf Dienftposten für

Beamte bezieht.

Änderungen von Rechtsvorschriften

Änderungen der Dienstpragmatik

§ 131. Die Dienstpragmatik in der Fassung des

§ 130 Abs. 2 Z. 2 wird wie folgt geändert

1. § 76 erhält folgende Fassung

„§ 76. (1) Ein Beamter ist von Amts wegen

in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, trenn

er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom

Dienst abwesend ist, sofern nicht die Voraussetzungen

für die Versetzung in den dauernden

Ruhestand vorliegen.

(2) Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer

durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom

Dienst ist eine dazwischenliegende, im Urlaubsverhältnis

zugebrachte Zeit nicht als Unterbrechung

anzusehen. Eine dazwischenliegende aktive

Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung

anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer

der unmittelbar vorhergegangenen durch Krankheit

verursachten Abwesenheit vom Dienst erreicht.

In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende

dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer

dazwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer

Dauer sind bei Berechnung der einjährigen

Krankheitsdauer die einzelnen Krankheitszeiten

zusammenzurechnen."

2. Nach § 86 wird eingefügt

„§ 87. Ein Beamter, über den durch drei aufeinanderfolgende

Kalenderjahre die Feststellung

getroffen wurde, daß er den von ihm zu erwartenden

Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist,

gilt mit der Rechtskraft der Feststellung

für das dritte Kalenderjahr als entlassen."

Änderungen der Lehrerdienstpragmatik

§ 132. Die Lehrerdienstpragmatik in der Fassung

des § 130 Abs. 2 Z. 3 wird wie folgt geändert

1. § 82 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Bei Berechnung der im Abs. 1 Z. 1 vorgesehenen

einjährigen Dauer einer durch Krankheit

verursachten Abwesenheit vom Dienst ist

eine dazwischenliegende, im Urlaubsverhältnis

zugebrachte Zeit nicht als Unterbrechung anzusehen.

Eine dazwischenliegende aktive Dienstleistung

ist nur dann als Unterbrechung anzusehen,

wenn sie mindestens die halbe Dauer der

unmittelbar vorhergegangenen durch Krankheit

verursachten Abwesenheit vom Dienst erreicht.

In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser

Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden

Dienstleistung von kürzerer

Dauer sind bei Berechnung der einjährigen

Krankheitsdauer die einzelnen Krankheitszeiten

zusammenzurechnen."

2. Nach § 94 wird eingefügt

„§ 95. Ein Lehrer, über den durch drei aufeinanderfolgende

Schuljahre die Feststellung getroffen

wurde, daß er den von ihm zu erwartenden

Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist,

gilt mit der Rechtskraft der Feststellung

für das dritte Schuljahr als entlassen."

Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes

§ 133. Im Dienstrechtsverfahrensgesetz, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/

1960, erhält § 1 Abs. 3 folgende Fassung

„(3) Auf das Verfahren in Disziplinar(Dienststraf)

angelegenheiten finden die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes keine Anwendung, wenn

die Gesetze und Verordnungen dafür ein besonderes

Verfahren vorschreiben."

Übergangsbestimmungen

Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse

§ 134. (1) Die in der Anlage 2 angeführten

Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten so

lange als Bundesgesetze weiter, bis die auf Grund

des § 14 Abs. 5 für die betreffenden Verwendungen

erlassenen Verordnungen in1 Kraft treten.

Auf die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs-

und Prüfungsvorschriften sind § 14

Abs. 7, § 15 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 2 bis 5,

§ 17, § 18 Abs. 2 bis 7, §§ 19 bis 21 und § 143

dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Mitglieder der Prüfungskommissionen, die

gemäß § 13 des Gehaltsüberleitungsgesetzes bestellt

wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

der §§ 13 bis 21 dieses Bundesgesetzes

dieses Amt noch bekleiden, bleiben bis zum Ablauf

ihrer Bestellungsperiode oder bis zum Eintritt

eines der im § 17 Abs. 3 oder 4 dieses

Bundesgesetzes angeführten Gründe, längstens

aber bis zur Neuregelung der Grundausbildung

für die betreffende Verwendung gemäß § 14

Abs. 5 dieses Bundesgesetzes im Amt.

(3) § 19 Abs. 8 ist mit der Maßgabe anzuwenden,

daß die bisherige und die entsprechende

neue Dienstprüfung als selbe Dienstprüfung anzusehen

sind.

(4) Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung

Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis

oder Teil eines solchen, so gelten die

entsprechenden Anstellungs- und Definitivstellungserfordernisse

des bisherigen Dienstzweiges

für die betreffende Verwendung bis zu dem in

Abs. 1 umschriebenen Termin weiter. Soweit jedoch

diese weitergeltenden Anstellungs- und Definitivstellungserfordernisse

den erfolgreichen Abschluß

bestimmter Hochschulstudien vorschrei-

ben, treten die entsprechenden Bestimmungen

der Anlage 1 bereits mit ihrem Inkrafttreten an

die Stelle dieser bisherigen Bestimmungen.

(5) Abweichend vom Abs. 4 ist das in den

Dienstzweigen 20, 24 und 26 der Dienstzweigeordnung

der Beamten der Allgemeinen Verwaltung

(Anlage zu Abschnitt I des Gehaltsüberleitungsgesetzes)

angeführte Erfordernis einer wenigstens

fünfjährigen Verwendung in einem

Dienst bei einer inländischen Gebietskörperschaft

nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung

nicht mehr anzuwenden.

§ 135. (1) Der Nachweis der abgeschlossenen

Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 ist bei

Bediensteten, auf deren Hochschulstudium die

Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und der nach ihm erlassenen besonderen

Studiengesetze nicht anzuwenden sind, wie

folgt zu erbringen

1. bei den rechts- und staatswissenschaftlichen

Studien und bei den Studien an einer Hochschule

technischer Richtung (Technische

Hochschule, Montanistische Hochschule,

Hochschule für Bodenkultur) durch die erfolgreiche

Ablegung der in den Studien- und

Prüfungsordnungen hiefür vorgesehenen

Staatsprüfungen;

2. bei den staatswissenschaftlichen Studien durch

die Erwerbung des Doktorates der Staatswissenschaften;

3. bei den theologischen Studien durch die erfolgreiche

Vollendung der in den Studien-

und Prüfungsvorschriften hiefür vorgesehenen

Studien an einer theologischen Fakultät

oder an einer gleichgehaltenen geistlichen

Lehranstalt;

4. bei den medizinischen Studien durch die Erwerbung

des Doktorates der Medizin;

5. bei den philosophischen Studien durch die

Erwerbung des Doktorates der Philosophie

oder durch die. erfolgreiche Ablegung der

Lehramtsprüfung für höhere Schulen, (oder

der früheren Lehramtsprüfung für Mittelschulen)

einschließlich des vorgeschriebenen

Probejahres;

6. bei den pharmazeutischen Studien durch die

Erwerbung des akademischen Grades eines

Magisters der Pharmazie; bei Lehrern durch

eine zusätzliche einjährige Fachausbildung

oder durch den akademischen Grad eines

Magisters der Pharmazie und die Erwerbung

des Doktorates der Philosophie, wenn die

strenge Prüfung aus Chemie oder Botanik

oder Pharmakognosie mit einem zweiten

naturwissenschaftlich-mathematischen Fach

abgelegt wurde;

7. bei den Studien an der Akademie der bildenden

Künste durch die erfolgreiche Zurücklegung

einer Meisterschule für Architektur

oder durch die Erwerbung des Diploms der

Meisterschule für Konservierung und Technologie;

8. bei den Studien an der Akademie für angewandte

Kunst durch das Diplom einer Meisterklasse

für Architektur;

9. bei den Lehrern abweichend von den 2. 7

und 8

a) bei den Studien an einer Meisterschule

für Kunsterziehung an der Akademie

der bildenden Künste durch die erfolgreiche

Ablegung der Lehramtsprüfung

für höhere Schulen (oder der früheren

Lehramtsprüfung für Mittelschulen einschließlich

des vorgeschriebenen Probejahres);

b) bei den Studien der Architektur durch

das Diplom einer Meisterklasse für

Architektur an der Akademie der bildenden

Künste oder durch das Diplom

einer Meisterklasse für Architektur an

der Hochschule für angewandte Kunst;

10. bei den tierärztlichen Studien durch die

Erwerbung des tierärztlichen Diploms;

11. bei den Studien an der Hochschule für Welthandel

durch die Erwerbung des Doktorates

der Handelswissenschaften oder durch die

erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung

für mittlere kaufmännische Lehranstalten

(frühere Lehrbefähigungsprüfung für

Diplomhandelslehrer).

(2) Die Erwerbung des Doktorates der Wirtschaftswissenschaften

auf Grund eines im Gebiet

der Republik Österreich erworbenen Diploms

für Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute oder

Diplomhandelslehrer ist der Erwerbung des

Doktorates der Handelswissenschaften an der

Hochschule für Welthandel gleichzuhalten. Gleiches

gilt für die Erwerbung des Diploms für

Diplom-Volkswirte, sofern das betreffende Studium

nach dem 30. September 1965 abgeschlossen

wurde.

(3) Das Studium an der Hochschule für Welthandel

ist bei Beamten der Verwendungsgruppen

A und H 1 auch durch die Erwerbung des

akademischen Grades eines Diplomkaufmannes

als vollendet anzusehen, wenn der Beamte diesen

akademischen Grad vor dem 1. Jänner 1960

erworben und überdies das zweisemestrige Aufbaustudium

an der Hochschule für Welthandel

absolviert hat.

(4) Bei Lehrern ist dem Diplom einer Meisterklasse

für Architektur an der Hochschule für

angewandte Kunst das Diplom einer Meister-

klasse für Architektur an der Akademie für

angewandte Kunst sowie das Diplom einer Fachklasse

für Architektur an der ehemaligen Reichshochschule

für angewandte Kunst oder der ehemaligen

Hochschule für angewandte Kunst gleichzuhalten.

§ 136. (1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse

oder Teile von solchen Erfordernissen,

die nach den vor dem Inkrafttreten der

Anlage 1 geltenden Bestimmungen erfüllt wurden,

gelten auch als nach den neuen Rechtsvorschriften

erfüllt.

(2) Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

der Anlage 1 im provisorischen

Dienstverhältnis befinden, können die für ihre

Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse

bis längstens zwei Jahre nach dem

Inkrafttreten der Anlage 1 entweder nach den

zuletzt geltenden Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes

oder nach den neuen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes erfüllen. Nach

Ablauf dieser Frist können unbeschadet der

Bestimmungen der §§ 134 und 135 die Definitivstellungserfordernisse

nur mehr nach den neuen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt

werden.

Leistungsfeststellung

§ 137. Nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften

ergangene Dienstbeurteilungen bleiben

bis zu einer Feststellung nach diesem Bundesgesetz

unberührt. Eine Gesamtbeurteilung mit

„ausgezeichnet" gilt als Feststellung im Sinne

des § 46 Abs. 1 Z. 1, eine Gesamtbeurteilung

mit „nicht entsprechend" gilt als Feststellung

im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 2. Bei einer sonstigen

Gesamtbeurteilung ist anzunehmen, daß der

Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg

aufgewiesen hat.

Disziplinarrecht

§ 138. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens

der §§ 51 bis 95 anhängige Disziplinarverfahren

sind von den nach diesem Bundesgesetz eingerichteten

Disziplinarkommissionen auf Grund der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen.

Dabei sind die nach diesem Bundesgesetz

eingerichteten Disziplinarkommissionen zur

Fortführung der bei den bisherigen Disziplinarkommissionen

und Disziplinaroberkommissionen

anhängigen Disziplinarverfahren, zur Entscheidung

über Rechtsmittel gegen Disziplinarerkenntnisse,

die vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes von den bisherigen Disziplinarkommissionen

erlassen wurden, und zur Entscheidung

über Beschwerden gegen Ordnungsstrafen

zuständig. Die nach diesem Bundesgesetz

eingerichtete Disziplinaroberkommission ist zur

Fortführung der bei der bisherigen Obersten

Disziplinarkommission anhängigen Verfahren

sowie zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen

Disziplinarerkenntnisse, die von den bisherigen

Disziplinaroberkommissionen erlassen wurden,

zuständig.

(2) Rechtsmittel im Sinne des Abs. 1 können

auch nach Inkrafttreten der §§ 51 bis 95, jedoch

nur innerhalb der in den bisher geltenden

Bestimmungen vorgesehenen Rechtsmittelfristen,

erhoben werden.

(3) Das Verfahren gilt von dem Zeitpunkt an

als anhängig, in dem dem beschuldigten Beamten

der Verweisungsbeschluß zugestellt worden ist.

Überleitung von Beamten in handwerklicher

Verwendung

§ 139. Die Beamten der bisherigen Verwendungsgruppe

P 5 gelten als Beamte der neuen

Verwendungsgruppe P 4, die Beamten der bisherigen

Verwendungsgruppe P 6 gelten als

Beamte der neuen Verwendungsgruppe P 5.

Lehrer

§ 140. (1) Ernennungen in die Verwendungsgruppen

L 2b 3 und L 2b 2 sind nicht mehr

zulässig.

(2) Auf die an der Heeresversorgungsschule

verwendeten Lehrer sind die Lehrerdienstpragmatik

in der Fassung der §§ 130 und 132 und

das Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/

1965, anzuwenden.

§ 141. (1) Wachebeamte der Verwendungsgruppe

W 3, die die Voraussetzungen der Z. 1

lit. a und b der Ernennungserfordernisse der

Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1) erfüllen, sind

zu nachstehenden Terminen zu Beamten der

Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 zu ernennen

1. Wachebeamte der Dienstklasse IV mit

1. Juli 1978;

2. Wachebeamte der Dienstklasse III mit

1. Jänner 1979;

3. die übrigen Wachebeamten ab 1. Jänner

1980.

(2) Für Wachebeamte, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens der Anlage i der Verwendungsgruppe

W 2, Dienststufe 1, angehören, gilt das

Erfordernis der Z. 3 der Ernennungserfordernisse

für die Verwendungsgruppe W 2 nur als erfüllt,

wenn sie nach den bisher geltenden Ausbildungsvorschriften

eine mindestens sechsmonatige Fachausbildung

oder im Falle einer kürzeren Fachausbildung

eine zu deren Besuch vorgeschriebene

Sonderausbildung (Verwendung) erfolgreich abgeschlossen

haben.

(3) Der Amtstitel „Bezirksinspektor" fällt für

Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2, die

die Erfordernisse im Sinne des Abs. 2 nicht erfüllen,

erst nach einer Dienstzeit in der Dienststufe

1 von zwei Jahren an.

Schlußbestimmungen

§ 142. (1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind die Behörden, Ämter und anderen

Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe

des Bundes, die nach ihrem organisatorischen

Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische

Einheit darstellen.

(2) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind das Bundeskanzleramt, die übrigen

Bundesministerien und jene Dienststellen, die

keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.

(3) Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten

Dienststellen.

(4) Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse

der Bundesregierung, des Bundeskanzlers

oder des Bundesministers für Finanzen

bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen

sich diese nicht auf Rechtsakte des Präsidenten

des Nationalrates, des Präsidenten des

Rechnungshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.

(5) § 57 Z. 3 ist auf Beamte der Parlamentsdirektion

nicht anzuwenden.

§ 143. (1) Auf Bundesbedienstete, die nicht

Beamte sind, die aber die Planstelle eines Bundesbeamten

anstreben, sind die Bestimmungen über

die dienstliche Ausbildung sinngemäß anzuwenden.

Gleiches gilt für Wehrpflichtige, die einen

freiwillig verlängerten Grundwehrdienst in der

Dauer von drei Jahren leisten, soweit sie die

für die Verwendungsgruppe H 3 vorgesehene

dienstliche Ausbildung anstreben.

(2) Landes- und Gemeinidebedienstete sind zu

Dienstprüfungen zuzulassen, wenn sie nach den

für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen

für die betreffende Dienstprüfung

erfüllen, die Ablegung der Prüfung

für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung

vorgeschrieben und nicht nach den für sie geltenden

Rechtsvorschriften zwingend vor einer

anderen Prüfungskommission abzulegen ist.

(3) Wenn hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf

besteht, kann durch Verordnung bestimmt

werden, daß Personen, die nicht Bundesbedienstete

sind, gegen Kostenersatz zu bestimmten

Grundausbildungen zugelassen werden können.

Inkrafttreten

§ 144. (1) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft

1. hinsichtlich der §§ 1, 25 bis 39, 113, 116,

122, 130 Abs. 2 (soweit diese Bestimmung

für das Urlaubsrecht in Betracht kommt),

131 (Einleitung und Z. 1), 132 (Einleitung

und Z. 1), 142 (soweit diese Bestimmung

für das Urlaubsrecht in Betracht kommt)

und 145 mit 1. Jänner 1977;

2. hinsichtlich der §§ 2 bis 24, 40 bis 112, 114,

115, 117 bis 121, 124 bis 129, 130 (soweit

diese Bestimmung nicht bereits gemäß Z. 1

in Kraft getreten ist), 131 Z. 2, 133 bis 140,

142 (soweit diese Bestimmung nicht bereits

gemäß Z. 1 in Kraft getreten ist) und 143

sowie hinsichtlich der Anlagen 1 und 2 mit

1. Jänner 1978;

3. hinsichtlich des § 141 (soweit darin nichts

anderes bestimmt wird) mit 1. Juli 1978;

4. für die Leistungsfeststellung der Lehrer abweichend

von Z. 2 hinsichtlich der §§ 40

bis 50, 123, 130, 132 Z. 2, 133 und 137

mit 1. September 1978.

(2) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen,

der Disziplinarkommissionen und

der Disziplinaroberkommission können abweichend

vom Abs. 1 Z. 2 und 4 schon vor dem

Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes bestellt werden. Ihre Funktionsperiode

beginnt mit dem Inkrafttreten

dieser Bestimmungen.

(3) Abweichend vom Abs. 1 Z. 2 können

Lehrer, die die Erfordernisse der Anlage 1 für

die Verwendungsgruppe L PA erfüllen, bereits

ab der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in

diese Verwendungsgruppe ernannt werden.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können ab seiner Kundmachung erlassen

werden. Sie treten frühestens mit dem Zeitpunkt

in Kraft, mit dem die entsprechenden

gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.

Vollziehung

§ 145. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines

Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister

betraut.

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