329. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für Wirtschaft und Außenhandel, Regierung der Volksrepublik Bangladesh, andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Artikel 1
Das Ministerium für Wirtschaft und Außenhandel
der Regierung der Volksrepublik Bangladesh
bestätigt, daß zur Ausstellung von Zeugnissen
über den Ursprung und die handwerkliche
Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien
oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
folgende Stellen ermächtigt sind
Export Promotion Bureau, Bangladesh.
Bangladesh Small Industries Corporation.
Customs authorities of Bangladesh.
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich
der Bestimmungen des Abs. 2 — nach
Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen
Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellugen
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in
Spalte 7 des genannten Formblattes)
„Alle oben genannten Waren sind handwerklich
hergestellte Waren."
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stellen (in Spalte 4 des genannten
Formblattes)
„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten
Kontrollen bescheinigt, daß die in
diesem Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich
hergestellte Waren gemäß dem
Abkommen zwischen Österreich und
Bangladesh sind.
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden
Waren verstanden, die überwiegend von
Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten
Maschinen oder Geräten hergestellt worden
sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten
Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich
hergestellte Waren von den nach österreichischem
Recht eingeräumten Begünstigungen nicht
aus.
Artikel 3
Die Außenhandelsabteilung, Regierung der
Volksrepublik Bangladesh, wird jede Änderung
bezüglich der im Artikel 1 genannten Stellen
dem Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich bekanntgeben.
Artikel 4
Die Außenhandelsabteilung, Regierung der
Volksrepublik Bangladesh, leistet bei der Prüfung
der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der
Zeugnisse den österreichischen Behörden über
deren Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern
sie nicht durch eine der Vertragsparteien
sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf
diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in Dacca, am neunundzwanzigsten
April eintausendneunhundertsechsundsiebzig
in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für das Wirtschaftsministerium, Regierung der
Volksrepublik Bangladesh
Mr. M. Nurun Nabi Chowdhury
Joint Secretary
Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie
und
für den Bundesminister für Finanzen der
Republik Österreich
Seine Exzellenz Dr. Wolfgang Schallenberg
Botschafter
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 8. Juli 1976 in Kraft.