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329_1976 AT

329. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für Wirtschaft und Außenhandel, Regierung der Volksrepublik Bangladesh, andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 329. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für Wirtschaft und Außenhandel, Regierung der Volksrepublik Bangladesh, andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

(Übersetzung)

Artikel 1

Das Ministerium für Wirtschaft und Außenhandel

der Regierung der Volksrepublik Bangladesh

bestätigt, daß zur Ausstellung von Zeugnissen

über den Ursprung und die handwerkliche

Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien

oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

folgende Stellen ermächtigt sind

Export Promotion Bureau, Bangladesh.

Bangladesh Small Industries Corporation.

Customs authorities of Bangladesh.

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich

der Bestimmungen des Abs. 2 — nach

Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen

Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellugen

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in

Spalte 7 des genannten Formblattes)

„Alle oben genannten Waren sind handwerklich

hergestellte Waren."

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stellen (in Spalte 4 des genannten

Formblattes)

„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten

Kontrollen bescheinigt, daß die in

diesem Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich

hergestellte Waren gemäß dem

Abkommen zwischen Österreich und

Bangladesh sind.

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden

Waren verstanden, die überwiegend von

Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten

Maschinen oder Geräten hergestellt worden

sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten

Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich

hergestellte Waren von den nach österreichischem

Recht eingeräumten Begünstigungen nicht

aus.

Artikel 3

Die Außenhandelsabteilung, Regierung der

Volksrepublik Bangladesh, wird jede Änderung

bezüglich der im Artikel 1 genannten Stellen

dem Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

Die Außenhandelsabteilung, Regierung der

Volksrepublik Bangladesh, leistet bei der Prüfung

der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der

Zeugnisse den österreichischen Behörden über

deren Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern

sie nicht durch eine der Vertragsparteien

sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf

diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in Dacca, am neunundzwanzigsten

April eintausendneunhundertsechsundsiebzig

in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für das Wirtschaftsministerium, Regierung der

Volksrepublik Bangladesh

Mr. M. Nurun Nabi Chowdhury

Joint Secretary

Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie

und

für den Bundesminister für Finanzen der

Republik Österreich

Seine Exzellenz Dr. Wolfgang Schallenberg

Botschafter

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 8. Juli 1976 in Kraft.

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