329. Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl.
Nr. 22/1970, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Dienstgeber, bei denen sich regelmäßig
zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrter
Arbeitsanfall ergibt (Saisonarbeit), haben der
Beschäftigungspflicht dadurch zu entsprechen, daß
sie mindestens so viele Invalide, als der nur auf
die Zahl der ständig beschäftigten Dienstnehmer
entfallenden Pflichtzahl (Abs. 4) entsprechen
würde, ständig beschäftigen, im übrigen aber
die zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht erforderliche
Zahl von Invaliden saisonmäßig einstellen.
Das gleiche gilt sinngemäß für Dienstgeber,
die Heimarbeiter beschäftigen."
2. § 1 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann einem Dienstgeber im Sinne des
Abs. 1, der Dienstnehmer in mehreren Bundesländern
beschäftigt, auf Antrag nach Anhörung
des Beirates (§ 10 Abs. 2) die Bewilligung zur
gemeinschaftlichen Erfüllung der Beschäftigungspflicht
für seine im gesamten Bundesgebiet beschäftigten
Dienstnehmer erteilen, wenn hiedurch
die Arbeitsvermittlung für Invalide nicht gefährdet
wird. Diese Bewilligung kann befristet werden;
sie ist bei Wegfall einer Voraussetzung zu
widerrufen. In der Bewilligung ist jenes Landesinvalidenamt
zu bestimmen, das für die Durchführung
des Verfahrens gemäß § 16 Abs. 2 zuständig
ist und dessen Invalidenausschuß über
Anträge im Sinne des § 5 Abs. 3 zu entscheiden
hat."
3. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Begünstigte Invalide im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger,
deren Erwerbsfähigkeit infolge einer Gesund-
heitsschädigung oder des Zusammenwirkens
mehrerer Gesundheitsschädigungen um mindestens
50 v. H. gemindert ist.
(2) Nicht als begünstigte Invalide im Sinne
des Abs. 1 gelten Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden
und nicht in Beschäftigung stehen
oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und
nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach den Vorschriften des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
oder des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
Geldleistungen wegen dauernder
Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit)
beziehen und nicht in Beschäftigung
stehen oder
d) infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht geeignet
sind.
(3) Invalide, denen kraft Gesetzes ein Anspruch
auf unentgeltliche berufliche Ausbildung
(Ein- oder Umschulung) zwecks Wiedergewinnung
oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit zusteht,
sind vor der Inanspruchnahme der Begünstigungen
der als notwendig erkannten beruflichen
Ausbildung zuzuführen.
(4) Auf ausländische Invalide findet dieses
Bundesgesetz, unbeschadet der Vorschrift des
Abs. 5, nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten
getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
(5) Den begünstigten Invaliden im Sinne des
Abs. 1 stehen Personen deutscher Sprachzugehörigkeit
gleich, die staatenlos sind oder deren
Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche),
wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge einer
Gesundheitsschädigung oder des Zusammenwirkens
mehrerer Gesundheitsschädigungen um
mindestens 50 v. H. gemindert ist."
4. § 4 hat zu lauten
„§ 4. (1) Bei der Feststellung der Gesamtzahl
der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu
berechnen ist (§ 1 Abs. 1, 2, 4 und 5), sind alle
Dienstnehmer, die ein Dienstgeber innerhalb
eines Bundeslandes beschäftigt, zusammenzufassen.
Beschäftigt ein Dienstgeber in mehreren
Bundesländern Dienstnehmer und liegt die Zahl
der in einem Bundesland Beschäftigten unter
20, so sind diese Dienstnehmer jeweils der Zahl
der Dienstnehmer zuzuzählen, die am Sitz des
Unternehmens beschäftigt werden. Nicht einzurechnen
sind
a) Begünstigte Invalide (§ 2) und die Dienstnehmer,
die der Dienstgeber auf Grund
anderer gesetzlicher Vorschriften zu beschäftigen
verpflichtet ist;
b) Ärzte in Kranken- und Kuranstalten,
Dienstnehmer, die im Krankenpflegefachdienst,
im medizinisch-technischen Dienst
oder im Sanitätshilfsdienst beschäftigt sind,
sowie Anstaltshebammen;
c) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
und Personen, die in einem Lehr- oder
anderen Ausbildungsverhältnis stehen;
d) Dienstnehmer, die Präsenzdienst leisten,
und Dienstnehmerinnen während der Zeiten,
in denen sie auf Grund der gesetzlichen
Vorschriften über den Mutterschutz nicht
beschäftigt werden;
e) Dienstnehmer, die nur vorübergehend beschäftigt
oder nicht vollbeschäftigt sind. Als
vorübergehend beschäftigt gelten Personen,
die innerhalb eines Kalenderjahres höchstens
30 Tage beschäftigt werden, als nicht
vollbeschäftigt gelten Personen, die im
Durchschnitt höchstens 24 Stunden in der
Woche beschäftigt werden.
(2) Bei Dienstgebern im Sinne des § 1 Abs. 2
ist die Pflichtzahl dadurch zu ermitteln, daß zu
den ständig beschäftigten Dienstnehmern die
jeweils im Durchschnitt des Kalendermonates
nicht ständig beschäftigten Dienstnehmer hinzugezählt
werden. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn
Heimarbeiter beschäftigt werden.
(3) Bei Dienstgebern im Sinne des § 1 Abs. 3
sind in die Gesamtzahl der Dienstnehmer, von
der die Pflichtzahl zu berechnen ist, nicht einzurechnen
a) die unter Abs. 1 lit. a bis e angeführten
Personen;
b) die im § 1 Abs. 3 lit. b bis e des Wehrgesetzes
angeführten Angehörigen des Bundesheeres;
c) Dienstnehmer, die im Wach- oder Feuerwehrdienst
verwendet werden;
d) Dienstnehmer, die als Lehrer, Erzieher oder
im Schulaufsichtsdienst, als Fürsorger, im ausübenden
Verkehrsdienst oder als Forstarbeiter
verwendet werden, zu einem Drittel.
Die Feststellung der Verwendungen im ausübenden
Verkehrsdienst obliegt dem Bundesminister
für Verkehr."
5. § 5 Abs. 1, 2 und 3 haben zu lauten
„(1) Als im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigt
zählen nur begünstigte Invalide, die die
persönlichen Voraussetzungen (§ 2 Abs. 1 oder
5) erfüllen und entsprechend den Bestimmungen
des § 7 entlohnt werden. Dienstgeber, bei denen
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 oder 5 zutreffen,
werden auf die Pflichtzahl angerechnet.
(2) Blinde sind mit dem Doppelten ihrer Zahl
auf die Pflichtzahl anzurechnen.
(3) Bei Dienstgebern, bei denen die weiblichen
Arbeitskräfte mehr als die Hälfte des Gesamtbeschäftigtenstandes
ausmachen, sind bis zur
Hälfte der Pflichtzahl auch Kriegerwitwen und
Witwen, die diesen gleichstehen, voll anrechenbar;
das gleiche gilt für Frauen, die gemäß § 1
Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
versorgungsberechtigt sind. Auf Antrag hat der
Invalidenausschuß (§ 12) für Dienstgeber, die
weibliche Arbeitskräfte beschäftigen, die Anrechnung
des im ersten Satz angeführten Personenkreises
bis zur vollen Pflichtzahl unter der Voraussetzung
zu bewilligen, daß beim Arbeitsamt
keine für eine Einstellung geeigneten Invaliden
vorgemerkt sind oder eine Beschäftigung von
Invaliden aus innerbetrieblichen Gründen nicht
durchführbar ist. In den Fällen, in denen der
Bundesminister für soziale Verwaltung die Bewilligung
zur gemeinschaftlichen Erfüllung der
Beschäftigungspflicht (§ 1 Abs. 5) erteilt hat, ist
jener Invalidenausschuß für eine Entscheidung
zuständig, der hiezu bestimmt wurde. Die Bewilligung
kann befristet werden; sie ist bei Wegfall
einer Voraussetzung zu widerrufen."
6. § 9 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Das Arbeitsamt hat dem Dienstgeber eine Bescheinigung
über die jeweils vorgenommenen erfolglosen
Ansprechungen auszustellen."
7. % 10 Abs. 1, 2 und 3 haben zu lauten
„(1) Aus den Erträgnissen der Ausgleichstaxe
wird beim Bundesministerium für soziale
Verwaltung der mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete,
von diesem Bundesministerium vertretene
Ausgleichstaxfonds gebildet, dessen Mittel
für Zwecke der Fürsorge für begünstigte Invalide
im Sinne des § 2 Abs. 1 und 5, für die
Gewährung von Zuschüssen nach § 6 Abs. 2
sowie für Zwecke der Fürsorge für die nach
dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder
dem Heeresversorgungsgesetz versorgungsberechtigten
Personen und deren Kinder zu verwenden
sind.
(2) Der Ausgleichstaxfonds wird vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung unter Anhörung
eines Beirates verwaltet. Dieser Beirat
besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Vertretern
der organisierten Kriegsbeschädigten, je einem
Vertreter der Unfallversehrten, der Opferbefürsorgten
und der Zivilinvaliden sowie je zwei
Vertretern der Dienstnehmer und Dienstgeber.
Den Vorsitz führt der Bundesminister für soziale
Verwaltung oder ein von ihm bestimmter rechtskundiger
Beamter aus dem Stande des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung.
(3) Die im Abs. 2 genannten Mitglieder des
Beirates sowie die gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern
werden vom Bundesminister für soziale
Verwaltung für die Dauer von drei Jahren auf
Grund von Vorschlägen berufen, die von den
zur Vertretung der Interessen der Invaliden gebildeten
Organisationen beziehungsweise von den
in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen
zu erstatten sind. Ein Vertreter
der Dienstgeber wird von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, der zweite von der
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs vorgeschlagen. Je ein Vertreter
der Dienstnehmer wird vom Österreichischen
Arbeiterkammertag und vom Österreichischen
Landarbeiterkammertag vorgeschlagen. Zur Erstattung
der Vorschläge für die Berufung der
Vertreter der organisierten Kriegsopfer sind nur
die jeweils im Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz
vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144, in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954,
BGBl. Nr. 171) vertretenen Vereinigungen der
Kriegsopfer berufen. Hinsichtlich der Aufteilung
des Vorschlagsrechtes auf die Vereinigungen der
Kriegsopfer, Unfallversehrten, Opferbefürsorgten
und Zivilinvaliden ist § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 144/1946 sinngemäß anzuwenden.
Die Vereinigungen sind durch öffentliche
Bekanntmachung im amtlichen Teil der ,Wiener
Zeitung' auf die Ausübung des Vorschlagsrechtes
aufmerksam zu machen."
8. § 11 hat zu entfallen.
9. § 12 Abs. 2 lit. e hat zu lauten
„e) je einem Vertreter der Unfallversehrten,
Opferbefürsorgten und Zivilinvaliden."
10. § 12 Abs. 10 hat zu entfallen.
11. Die Überschrift zu § 13 „Einstellungsscheine
und Gleichstellungsbescheinigungen" hat
zu entfallen.
12. § 13 hat zu lauten
„ § 13. (1) Der Invalidenausschuß wird vom
Vorsitzenden einberufen. Die Einladungen sollen
den Mitgliedern des Invalidenausschusses spätestens
acht Tage vor der Sitzung unter Anschluß
einer Tagesordnung nachweislich zugestellt werden.
(2) Der Invalidenausschuß tagt in nichtöffentlicher
Sitzung; er ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse des Invalidenausschusses werden
mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende
gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit
entscheidet seine Stimme. Alle Mitglieder
haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
(3) Über jede Sitzung des Invalidenausschusses
ist ein Protokoll zu führen, in dem die Namen
aller anwesenden Mitglieder und die allfälligen
Entschuldigungsgründe abwesender Mitglieder zu
verzeichnen sind. Das Protokoll hat alle Beschlüsse
im Wortlaut, die Ergebnisse der Abstimmungen
und den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen
zu enthalten; es ist vom Vorsitzen-
den und dem Schriftführer zu unterfertigen. Eine
Abschrift des Protokolls ist allen Mitgliedern des
Invalidenausschusses zu übermitteln."
13. § 14 hat zu lauten
„§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit
zum Kreis der begünstigten Invaliden (§ 2 Abs. 1
oder 5) gilt der letzte rechtskräftige Bescheid
über die Einschätzung des Grades der Minderung
der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v. H.
a) eines Landesinvalidenamtes,
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung,
c) eines Landeshauptmannes in Verbindung
mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des
Opferfürsorgegesetzes
oder der letzte rechtskräftige Bescheid über die
Zuerkennung einer Blindenbeihilfe.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1
nicht vor, hat auf Antrag das örtlich zuständige
Landesinvalidenamt unter Mitwirkung eines ärztlichen
Sachverständigen die Höhe des Grades
der Minderung der Erwerbsfähigkeit einzuschätzen
und bei Zutreffen der Voraussetzungen
mit Bescheid die Zugehörigkeit zum Kreise der
begünstigten Invaliden (§ 2 Abs. 1 oder 5) festzustellen.
Bei der Einschätzung des Grades der
Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften
des § 7 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
zu berücksichtigen."
14. § 16 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Über die Beschäftigung der Invaliden ist
von jedem Dienstgeber ein den behördlichen
Organen auf Verlangen vorzuweisendes Verzeichnis
zu führen, in dem — außer den für die
Berechnung der Pflichtzahl maßgebenden Unterlagen
(§ 4) — Beginn und Beendigung jedes
solchen Dienstverhältnisses, die Versicherungsnummer
des beschäftigten Invaliden sowie die
wesentlichen Daten des Nachweises der Zugehörigkeit
zum Kreise der begünstigten Invaliden
(§ 14) anzugeben sind. Eine Abschrift des Verzeichnisses
samt den für die Berechnung der
Pflichtzahl (§ 4) und für die Erfüllung der
Beschäftigungspflicht (§ 5) innerhalb eines Kalenderjahres
maßgeblichen Unterlagen ist bis zum
1. Feber des darauffolgenden Jahres dem zuständigen
Landesinvalidenamt (über die Beschäftigung
von Invaliden im Bereich des Bundes dem
Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich
und Burgenland) einzusenden, das die Angaben
zu prüfen und bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht
die Ausgleichstaxe (§ 9 Abs. 1) vorzuschreiben
hat. Wird zugleich mit der Verzeichnisabschrift
ein Auftrag auf Zuweisung von
Invaliden erteilt, so gilt dieser Auftrag als beim
Arbeitsamt eingebracht. Das Landesinvalidenamt
hat den Auftrag ohne Verzug an das zuständige
Arbeitsamt weiterzuleiten."
15. Dem § 16 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) Auf Antrag kann der Bundesminister für
soziale Verwaltung dem Dienstgeber die Erstattung
der Meldung gemäß Abs. 2 auf maschinell
verwertbaren Datenträgern bewilligen."
16. § 18 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten
„Diese Kosten sind zugleich mit der vorgeschriebenen
Ausgleichstaxe einzutreiben und
fließen dem Bund zu."
17. § 19 hat zu lauten
„§ 19. (1) Auf das Verfahren finden, soweit
dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die
Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 und hinsichtlich des § 21 die
Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes 1950
Anwendung.
(2) Bescheidausfertigungen, die unter Verwendung
elektronischer Datenverarbeitungsanlagen
hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift
noch einer Beglaubigung.
(3) Unrichtigkeiten in Bescheiden, welche ihre
Ursache in der fehlerhaften Anwendung elektronischer
Datenverarbeitungsanlagen haben, gelten
als Schreib- oder Rechenfehler im Sinne des § 62
Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950."
18. Nach § 19 ist mit der Überschrift „Rechtsmittel"
als § 19 a einzufügen
Rechtsmittel
„§ 19 a. (1) Über Berufungen gegen Bescheide
des Invalidenausschusses, des Landesinvalidenamtes
und der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft)
in Durchführung dieses Bundesgesetzes
entscheidet, soweit dieses Bundesgesetz
nicht anderes bestimmt, der Landeshauptmann.
Gegen seine Entscheidung ist eine weitere
Berufung unzulässig. Richtet sich eine Berufung
gegen die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe,
kommt dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1)
Parteistellung zu.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide des
Landesinvalidenamtes, womit dem Bund die Entrichtung
von Ausgleichstaxe vorgeschrieben wird,
entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung.
(3) Gegen Bescheide, die nach der Vorschrift
des § 19 Abs. 2 erlassen worden sind, kann bei
der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb
von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides
schriftlich Vorstellung erhoben werden.
Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und
Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden.
Der Vorstellung kommt aufschiebende
Wirkung zu."
19. § 22 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In Betrieben, in denen Betriebsvertretungen
der Dienstnehmer bestehen, haben sich diese
auch um die Durchführung dieses Bundesgesetzes
zu bemühen. Sind in einem Betrieb wenigstens
fünf Invalide (§ 2 Abs. 1 und 5) beschäftigt, ist
von diesen ein Vertrauensmann zu wählen. Für
die Wahl des Vertrauensmannes sind die Bestimmungen
der Betriebsrats-Wahlordnung über die
Wahl der Vertrauensmänner sinngemäß anzuwenden.
Die Betriebsvertretung der Dienstnehmer
hat bei Beratung über Fragen der Durchführung
dieses Bundesgesetzes den Vertrauensmann
der Invaliden mit beratender Stimme zuzuziehen."
Artikel II
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren die bisher ausgestellten Einstellungsscheine
ihre Gültigkeit. Die Inhaber von Gleichstellungsbescheinigungen
gelten als begünstigte
Invalide im Sinne des § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes,
sofern kein Ausschließungsgrund gemäß
§ 2 Abs. 2 vorliegt und das Ausmaß der Minderung
der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 v. H.
beträgt. Den Inhabern von Gleichstellungsbescheinigungen,
deren Erwerbsfähigkeit um mindestens
50 v. H. gemindert ist, ist von Amts
wegen ein Bescheid gemäß § 14 Abs. 2 (Art. I
Z. 13) auszustellen.
Artikel III
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
wird wie folgt geändert
1. § 6 Z. 4 letzter Satz hat zu lauten
„Bezüglich des Kündigungsschutzes, der Beschäftigungspflicht
und des Verfahrens gelten die Bestimmungen
der §§ 8, 9, 15, 16, 17, 19, 19 a, 21
und 22 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969."
2. § 6 Z. 5 hat zu lauten
„5. Alle Dienstgeber sind verpflichtet, auf
200 Dienstnehmer mindestens je einen Inhaber
einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises
nach § 4 dieses Bundesgesetzes zu beschäftigen.
Die wegen Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht
nach diesem Bundesgesetz in
Anwendung des § 9 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969 eingehobenen Ausgleichstaxen
fließen dem gemäß § 10 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969 gebildeten Fonds zu.
Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist
ermächtigt, nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig
vorgeschriebene Ausgleichstaxen über Ansuchen
bei Vorliegen besonderer Umstände zu
ermäßigen. Die Erträgnisse der Ausgleichstaxen
sind nach Anhören der Opferfürsorgekommission
(§ 17) zum Zwecke der Fürsorge für die Inhaber
einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises,
deren Witwen, Waisen und Kinder sowie
für Personen zu verwenden, die bis zur Vollendung
des 24. Lebensjahres Inhaber einer Amtsbescheinigung
oder eines Opferausweises als
Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3 lit. b und d) waren."
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1974 mit der Maßgabe in Kraft, daß die Bestimmungen
des Art. I Z. 4 und 5 und des Art. III
erstmals bei der Ermittlung der Ausgleichstaxe
(§ 9 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl.
Nr. 22/1970) für das Jahr 1973 anzuwenden sind.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) hinsichtlich der Bestimmung des § 4 Abs. 3
lit. d letzter Satz der Bundesminister für
Verkehr;
b) hinsichtlich der Bestimmung des § 18
Abs. 3 der Bundesminister für Justiz und
c) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.