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329. Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 329. Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl.

Nr. 22/1970, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Dienstgeber, bei denen sich regelmäßig

zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrter

Arbeitsanfall ergibt (Saisonarbeit), haben der

Beschäftigungspflicht dadurch zu entsprechen, daß

sie mindestens so viele Invalide, als der nur auf

die Zahl der ständig beschäftigten Dienstnehmer

entfallenden Pflichtzahl (Abs. 4) entsprechen

würde, ständig beschäftigen, im übrigen aber

die zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht erforderliche

Zahl von Invaliden saisonmäßig einstellen.

Das gleiche gilt sinngemäß für Dienstgeber,

die Heimarbeiter beschäftigen."

2. § 1 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann einem Dienstgeber im Sinne des

Abs. 1, der Dienstnehmer in mehreren Bundesländern

beschäftigt, auf Antrag nach Anhörung

des Beirates (§ 10 Abs. 2) die Bewilligung zur

gemeinschaftlichen Erfüllung der Beschäftigungspflicht

für seine im gesamten Bundesgebiet beschäftigten

Dienstnehmer erteilen, wenn hiedurch

die Arbeitsvermittlung für Invalide nicht gefährdet

wird. Diese Bewilligung kann befristet werden;

sie ist bei Wegfall einer Voraussetzung zu

widerrufen. In der Bewilligung ist jenes Landesinvalidenamt

zu bestimmen, das für die Durchführung

des Verfahrens gemäß § 16 Abs. 2 zuständig

ist und dessen Invalidenausschuß über

Anträge im Sinne des § 5 Abs. 3 zu entscheiden

hat."

3. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Begünstigte Invalide im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger,

deren Erwerbsfähigkeit infolge einer Gesund-

heitsschädigung oder des Zusammenwirkens

mehrerer Gesundheitsschädigungen um mindestens

50 v. H. gemindert ist.

(2) Nicht als begünstigte Invalide im Sinne

des Abs. 1 gelten Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden

und nicht in Beschäftigung stehen

oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und

nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach den Vorschriften des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

oder des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

Geldleistungen wegen dauernder

Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit)

beziehen und nicht in Beschäftigung

stehen oder

d) infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur

Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht geeignet

sind.

(3) Invalide, denen kraft Gesetzes ein Anspruch

auf unentgeltliche berufliche Ausbildung

(Ein- oder Umschulung) zwecks Wiedergewinnung

oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit zusteht,

sind vor der Inanspruchnahme der Begünstigungen

der als notwendig erkannten beruflichen

Ausbildung zuzuführen.

(4) Auf ausländische Invalide findet dieses

Bundesgesetz, unbeschadet der Vorschrift des

Abs. 5, nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten

getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

(5) Den begünstigten Invaliden im Sinne des

Abs. 1 stehen Personen deutscher Sprachzugehörigkeit

gleich, die staatenlos sind oder deren

Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche),

wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge einer

Gesundheitsschädigung oder des Zusammenwirkens

mehrerer Gesundheitsschädigungen um

mindestens 50 v. H. gemindert ist."

4. § 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Bei der Feststellung der Gesamtzahl

der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu

berechnen ist (§ 1 Abs. 1, 2, 4 und 5), sind alle

Dienstnehmer, die ein Dienstgeber innerhalb

eines Bundeslandes beschäftigt, zusammenzufassen.

Beschäftigt ein Dienstgeber in mehreren

Bundesländern Dienstnehmer und liegt die Zahl

der in einem Bundesland Beschäftigten unter

20, so sind diese Dienstnehmer jeweils der Zahl

der Dienstnehmer zuzuzählen, die am Sitz des

Unternehmens beschäftigt werden. Nicht einzurechnen

sind

a) Begünstigte Invalide (§ 2) und die Dienstnehmer,

die der Dienstgeber auf Grund

anderer gesetzlicher Vorschriften zu beschäftigen

verpflichtet ist;

b) Ärzte in Kranken- und Kuranstalten,

Dienstnehmer, die im Krankenpflegefachdienst,

im medizinisch-technischen Dienst

oder im Sanitätshilfsdienst beschäftigt sind,

sowie Anstaltshebammen;

c) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

und Personen, die in einem Lehr- oder

anderen Ausbildungsverhältnis stehen;

d) Dienstnehmer, die Präsenzdienst leisten,

und Dienstnehmerinnen während der Zeiten,

in denen sie auf Grund der gesetzlichen

Vorschriften über den Mutterschutz nicht

beschäftigt werden;

e) Dienstnehmer, die nur vorübergehend beschäftigt

oder nicht vollbeschäftigt sind. Als

vorübergehend beschäftigt gelten Personen,

die innerhalb eines Kalenderjahres höchstens

30 Tage beschäftigt werden, als nicht

vollbeschäftigt gelten Personen, die im

Durchschnitt höchstens 24 Stunden in der

Woche beschäftigt werden.

(2) Bei Dienstgebern im Sinne des § 1 Abs. 2

ist die Pflichtzahl dadurch zu ermitteln, daß zu

den ständig beschäftigten Dienstnehmern die

jeweils im Durchschnitt des Kalendermonates

nicht ständig beschäftigten Dienstnehmer hinzugezählt

werden. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn

Heimarbeiter beschäftigt werden.

(3) Bei Dienstgebern im Sinne des § 1 Abs. 3

sind in die Gesamtzahl der Dienstnehmer, von

der die Pflichtzahl zu berechnen ist, nicht einzurechnen

a) die unter Abs. 1 lit. a bis e angeführten

Personen;

b) die im § 1 Abs. 3 lit. b bis e des Wehrgesetzes

angeführten Angehörigen des Bundesheeres;

c) Dienstnehmer, die im Wach- oder Feuerwehrdienst

verwendet werden;

d) Dienstnehmer, die als Lehrer, Erzieher oder

im Schulaufsichtsdienst, als Fürsorger, im ausübenden

Verkehrsdienst oder als Forstarbeiter

verwendet werden, zu einem Drittel.

Die Feststellung der Verwendungen im ausübenden

Verkehrsdienst obliegt dem Bundesminister

für Verkehr."

5. § 5 Abs. 1, 2 und 3 haben zu lauten

„(1) Als im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigt

zählen nur begünstigte Invalide, die die

persönlichen Voraussetzungen (§ 2 Abs. 1 oder

5) erfüllen und entsprechend den Bestimmungen

des § 7 entlohnt werden. Dienstgeber, bei denen

die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 oder 5 zutreffen,

werden auf die Pflichtzahl angerechnet.

(2) Blinde sind mit dem Doppelten ihrer Zahl

auf die Pflichtzahl anzurechnen.

(3) Bei Dienstgebern, bei denen die weiblichen

Arbeitskräfte mehr als die Hälfte des Gesamtbeschäftigtenstandes

ausmachen, sind bis zur

Hälfte der Pflichtzahl auch Kriegerwitwen und

Witwen, die diesen gleichstehen, voll anrechenbar;

das gleiche gilt für Frauen, die gemäß § 1

Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

versorgungsberechtigt sind. Auf Antrag hat der

Invalidenausschuß (§ 12) für Dienstgeber, die

weibliche Arbeitskräfte beschäftigen, die Anrechnung

des im ersten Satz angeführten Personenkreises

bis zur vollen Pflichtzahl unter der Voraussetzung

zu bewilligen, daß beim Arbeitsamt

keine für eine Einstellung geeigneten Invaliden

vorgemerkt sind oder eine Beschäftigung von

Invaliden aus innerbetrieblichen Gründen nicht

durchführbar ist. In den Fällen, in denen der

Bundesminister für soziale Verwaltung die Bewilligung

zur gemeinschaftlichen Erfüllung der

Beschäftigungspflicht (§ 1 Abs. 5) erteilt hat, ist

jener Invalidenausschuß für eine Entscheidung

zuständig, der hiezu bestimmt wurde. Die Bewilligung

kann befristet werden; sie ist bei Wegfall

einer Voraussetzung zu widerrufen."

6. § 9 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Das Arbeitsamt hat dem Dienstgeber eine Bescheinigung

über die jeweils vorgenommenen erfolglosen

Ansprechungen auszustellen."

7. % 10 Abs. 1, 2 und 3 haben zu lauten

„(1) Aus den Erträgnissen der Ausgleichstaxe

wird beim Bundesministerium für soziale

Verwaltung der mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete,

von diesem Bundesministerium vertretene

Ausgleichstaxfonds gebildet, dessen Mittel

für Zwecke der Fürsorge für begünstigte Invalide

im Sinne des § 2 Abs. 1 und 5, für die

Gewährung von Zuschüssen nach § 6 Abs. 2

sowie für Zwecke der Fürsorge für die nach

dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder

dem Heeresversorgungsgesetz versorgungsberechtigten

Personen und deren Kinder zu verwenden

sind.

(2) Der Ausgleichstaxfonds wird vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung unter Anhörung

eines Beirates verwaltet. Dieser Beirat

besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Vertretern

der organisierten Kriegsbeschädigten, je einem

Vertreter der Unfallversehrten, der Opferbefürsorgten

und der Zivilinvaliden sowie je zwei

Vertretern der Dienstnehmer und Dienstgeber.

Den Vorsitz führt der Bundesminister für soziale

Verwaltung oder ein von ihm bestimmter rechtskundiger

Beamter aus dem Stande des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung.

(3) Die im Abs. 2 genannten Mitglieder des

Beirates sowie die gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern

werden vom Bundesminister für soziale

Verwaltung für die Dauer von drei Jahren auf

Grund von Vorschlägen berufen, die von den

zur Vertretung der Interessen der Invaliden gebildeten

Organisationen beziehungsweise von den

in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen

zu erstatten sind. Ein Vertreter

der Dienstgeber wird von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, der zweite von der

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs vorgeschlagen. Je ein Vertreter

der Dienstnehmer wird vom Österreichischen

Arbeiterkammertag und vom Österreichischen

Landarbeiterkammertag vorgeschlagen. Zur Erstattung

der Vorschläge für die Berufung der

Vertreter der organisierten Kriegsopfer sind nur

die jeweils im Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz

vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144, in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954,

BGBl. Nr. 171) vertretenen Vereinigungen der

Kriegsopfer berufen. Hinsichtlich der Aufteilung

des Vorschlagsrechtes auf die Vereinigungen der

Kriegsopfer, Unfallversehrten, Opferbefürsorgten

und Zivilinvaliden ist § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 144/1946 sinngemäß anzuwenden.

Die Vereinigungen sind durch öffentliche

Bekanntmachung im amtlichen Teil der ,Wiener

Zeitung' auf die Ausübung des Vorschlagsrechtes

aufmerksam zu machen."

8. § 11 hat zu entfallen.

9. § 12 Abs. 2 lit. e hat zu lauten

„e) je einem Vertreter der Unfallversehrten,

Opferbefürsorgten und Zivilinvaliden."

10. § 12 Abs. 10 hat zu entfallen.

11. Die Überschrift zu § 13 „Einstellungsscheine

und Gleichstellungsbescheinigungen" hat

zu entfallen.

12. § 13 hat zu lauten

„ § 13. (1) Der Invalidenausschuß wird vom

Vorsitzenden einberufen. Die Einladungen sollen

den Mitgliedern des Invalidenausschusses spätestens

acht Tage vor der Sitzung unter Anschluß

einer Tagesordnung nachweislich zugestellt werden.

(2) Der Invalidenausschuß tagt in nichtöffentlicher

Sitzung; er ist beschlußfähig, wenn mindestens

die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Die Beschlüsse des Invalidenausschusses werden

mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende

gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit

entscheidet seine Stimme. Alle Mitglieder

haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

(3) Über jede Sitzung des Invalidenausschusses

ist ein Protokoll zu führen, in dem die Namen

aller anwesenden Mitglieder und die allfälligen

Entschuldigungsgründe abwesender Mitglieder zu

verzeichnen sind. Das Protokoll hat alle Beschlüsse

im Wortlaut, die Ergebnisse der Abstimmungen

und den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen

zu enthalten; es ist vom Vorsitzen-

den und dem Schriftführer zu unterfertigen. Eine

Abschrift des Protokolls ist allen Mitgliedern des

Invalidenausschusses zu übermitteln."

13. § 14 hat zu lauten

„§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit

zum Kreis der begünstigten Invaliden (§ 2 Abs. 1

oder 5) gilt der letzte rechtskräftige Bescheid

über die Einschätzung des Grades der Minderung

der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v. H.

a) eines Landesinvalidenamtes,

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung,

c) eines Landeshauptmannes in Verbindung

mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des

Opferfürsorgegesetzes

oder der letzte rechtskräftige Bescheid über die

Zuerkennung einer Blindenbeihilfe.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1

nicht vor, hat auf Antrag das örtlich zuständige

Landesinvalidenamt unter Mitwirkung eines ärztlichen

Sachverständigen die Höhe des Grades

der Minderung der Erwerbsfähigkeit einzuschätzen

und bei Zutreffen der Voraussetzungen

mit Bescheid die Zugehörigkeit zum Kreise der

begünstigten Invaliden (§ 2 Abs. 1 oder 5) festzustellen.

Bei der Einschätzung des Grades der

Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften

des § 7 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

zu berücksichtigen."

14. § 16 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Über die Beschäftigung der Invaliden ist

von jedem Dienstgeber ein den behördlichen

Organen auf Verlangen vorzuweisendes Verzeichnis

zu führen, in dem — außer den für die

Berechnung der Pflichtzahl maßgebenden Unterlagen

(§ 4) — Beginn und Beendigung jedes

solchen Dienstverhältnisses, die Versicherungsnummer

des beschäftigten Invaliden sowie die

wesentlichen Daten des Nachweises der Zugehörigkeit

zum Kreise der begünstigten Invaliden

(§ 14) anzugeben sind. Eine Abschrift des Verzeichnisses

samt den für die Berechnung der

Pflichtzahl (§ 4) und für die Erfüllung der

Beschäftigungspflicht (§ 5) innerhalb eines Kalenderjahres

maßgeblichen Unterlagen ist bis zum

1. Feber des darauffolgenden Jahres dem zuständigen

Landesinvalidenamt (über die Beschäftigung

von Invaliden im Bereich des Bundes dem

Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich

und Burgenland) einzusenden, das die Angaben

zu prüfen und bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht

die Ausgleichstaxe (§ 9 Abs. 1) vorzuschreiben

hat. Wird zugleich mit der Verzeichnisabschrift

ein Auftrag auf Zuweisung von

Invaliden erteilt, so gilt dieser Auftrag als beim

Arbeitsamt eingebracht. Das Landesinvalidenamt

hat den Auftrag ohne Verzug an das zuständige

Arbeitsamt weiterzuleiten."

15. Dem § 16 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) Auf Antrag kann der Bundesminister für

soziale Verwaltung dem Dienstgeber die Erstattung

der Meldung gemäß Abs. 2 auf maschinell

verwertbaren Datenträgern bewilligen."

16. § 18 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten

„Diese Kosten sind zugleich mit der vorgeschriebenen

Ausgleichstaxe einzutreiben und

fließen dem Bund zu."

17. § 19 hat zu lauten

„§ 19. (1) Auf das Verfahren finden, soweit

dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die

Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 und hinsichtlich des § 21 die

Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes 1950

Anwendung.

(2) Bescheidausfertigungen, die unter Verwendung

elektronischer Datenverarbeitungsanlagen

hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift

noch einer Beglaubigung.

(3) Unrichtigkeiten in Bescheiden, welche ihre

Ursache in der fehlerhaften Anwendung elektronischer

Datenverarbeitungsanlagen haben, gelten

als Schreib- oder Rechenfehler im Sinne des § 62

Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950."

18. Nach § 19 ist mit der Überschrift „Rechtsmittel"

als § 19 a einzufügen

Rechtsmittel

„§ 19 a. (1) Über Berufungen gegen Bescheide

des Invalidenausschusses, des Landesinvalidenamtes

und der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft)

in Durchführung dieses Bundesgesetzes

entscheidet, soweit dieses Bundesgesetz

nicht anderes bestimmt, der Landeshauptmann.

Gegen seine Entscheidung ist eine weitere

Berufung unzulässig. Richtet sich eine Berufung

gegen die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe,

kommt dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1)

Parteistellung zu.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide des

Landesinvalidenamtes, womit dem Bund die Entrichtung

von Ausgleichstaxe vorgeschrieben wird,

entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung.

(3) Gegen Bescheide, die nach der Vorschrift

des § 19 Abs. 2 erlassen worden sind, kann bei

der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb

von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides

schriftlich Vorstellung erhoben werden.

Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und

Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden.

Der Vorstellung kommt aufschiebende

Wirkung zu."

19. § 22 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In Betrieben, in denen Betriebsvertretungen

der Dienstnehmer bestehen, haben sich diese

auch um die Durchführung dieses Bundesgesetzes

zu bemühen. Sind in einem Betrieb wenigstens

fünf Invalide (§ 2 Abs. 1 und 5) beschäftigt, ist

von diesen ein Vertrauensmann zu wählen. Für

die Wahl des Vertrauensmannes sind die Bestimmungen

der Betriebsrats-Wahlordnung über die

Wahl der Vertrauensmänner sinngemäß anzuwenden.

Die Betriebsvertretung der Dienstnehmer

hat bei Beratung über Fragen der Durchführung

dieses Bundesgesetzes den Vertrauensmann

der Invaliden mit beratender Stimme zuzuziehen."

Artikel II

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren die bisher ausgestellten Einstellungsscheine

ihre Gültigkeit. Die Inhaber von Gleichstellungsbescheinigungen

gelten als begünstigte

Invalide im Sinne des § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes,

sofern kein Ausschließungsgrund gemäß

§ 2 Abs. 2 vorliegt und das Ausmaß der Minderung

der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 v. H.

beträgt. Den Inhabern von Gleichstellungsbescheinigungen,

deren Erwerbsfähigkeit um mindestens

50 v. H. gemindert ist, ist von Amts

wegen ein Bescheid gemäß § 14 Abs. 2 (Art. I

Z. 13) auszustellen.

Artikel III

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

wird wie folgt geändert

1. § 6 Z. 4 letzter Satz hat zu lauten

„Bezüglich des Kündigungsschutzes, der Beschäftigungspflicht

und des Verfahrens gelten die Bestimmungen

der §§ 8, 9, 15, 16, 17, 19, 19 a, 21

und 22 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969."

2. § 6 Z. 5 hat zu lauten

„5. Alle Dienstgeber sind verpflichtet, auf

200 Dienstnehmer mindestens je einen Inhaber

einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises

nach § 4 dieses Bundesgesetzes zu beschäftigen.

Die wegen Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht

nach diesem Bundesgesetz in

Anwendung des § 9 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969 eingehobenen Ausgleichstaxen

fließen dem gemäß § 10 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969 gebildeten Fonds zu.

Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist

ermächtigt, nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig

vorgeschriebene Ausgleichstaxen über Ansuchen

bei Vorliegen besonderer Umstände zu

ermäßigen. Die Erträgnisse der Ausgleichstaxen

sind nach Anhören der Opferfürsorgekommission

(§ 17) zum Zwecke der Fürsorge für die Inhaber

einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises,

deren Witwen, Waisen und Kinder sowie

für Personen zu verwenden, die bis zur Vollendung

des 24. Lebensjahres Inhaber einer Amtsbescheinigung

oder eines Opferausweises als

Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3 lit. b und d) waren."

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1974 mit der Maßgabe in Kraft, daß die Bestimmungen

des Art. I Z. 4 und 5 und des Art. III

erstmals bei der Ermittlung der Ausgleichstaxe

(§ 9 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl.

Nr. 22/1970) für das Jahr 1973 anzuwenden sind.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) hinsichtlich der Bestimmung des § 4 Abs. 3

lit. d letzter Satz der Bundesminister für

Verkehr;

b) hinsichtlich der Bestimmung des § 18

Abs. 3 der Bundesminister für Justiz und

c) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

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