329. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn im Bereich der Gemeinde Linz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der A 7 Mühlkreis Autobahn
wird im Bereich der Gemeinde Linz wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Bau-km 7,85 im Anschluß an das bereits in
Bau befindliche Verkehrsbauwerk „Brückenkopf
Urfahr der 2. Donaubrücke", verläuft dann in
östlicher Richtung parallel zum Hochwasserdamm,
quert die B 125 Prager Straße bei
Bau-km 9,665 und führt in der Folge in nord-
östlicher Richtung bis zur Grenze des Gemeindegebietes
der Stadt Linz, wobei kurz vorher bei
Bau-km 11,565 die B 125 Prager Straße nochmals
überquert wird.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
sowie ihrer Anschlußstellen und Zu- und Abfahrtsstraßen
aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung und beim
Magistrat der Stadt Linz aufliegenden Planunterlagen
(Katasterübersichtspläne 1 :5000) zu ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf die vorangeführten
Straßenteile Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind den aufliegenden
Planunterlagen zu entnehmen.