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329_1972 AT

329. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn im Bereich der Gemeinde Linz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 329. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn im Bereich der Gemeinde Linz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der A 7 Mühlkreis Autobahn

wird im Bereich der Gemeinde Linz wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Bau-km 7,85 im Anschluß an das bereits in

Bau befindliche Verkehrsbauwerk „Brückenkopf

Urfahr der 2. Donaubrücke", verläuft dann in

östlicher Richtung parallel zum Hochwasserdamm,

quert die B 125 Prager Straße bei

Bau-km 9,665 und führt in der Folge in nord-

östlicher Richtung bis zur Grenze des Gemeindegebietes

der Stadt Linz, wobei kurz vorher bei

Bau-km 11,565 die B 125 Prager Straße nochmals

überquert wird.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

sowie ihrer Anschlußstellen und Zu- und Abfahrtsstraßen

aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung und beim

Magistrat der Stadt Linz aufliegenden Planunterlagen

(Katasterübersichtspläne 1 :5000) zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf die vorangeführten

Straßenteile Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind den aufliegenden

Planunterlagen zu entnehmen.

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