Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
329_1971 AT

329. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 329. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 10. Juli 1969, BGBl.

Nr. 290, über technische Studienrichtungen wird

wie folgt geändert

1. § 15 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Architekturentwurf (Meisterklasse);

b) Hochbau;

c) Tragwerkslehre.

Im übrigen sind die Bestimmungen des § 5

sinngemäß anzuwenden."

2. § 15 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist.

Der erste Teil umfaßt die Anfertigung einer

Diplomarbeit aus dem Fach Architekturentwurf

(Meisterklasse). Der zweite Teil besteht aus einer

mündlichen kommissionellen Prüfung über den

Inhalt der Diplomarbeit, die vom gesamten

Prüfungssenat abzuhalten ist."

3. § 15 Abs. 5 und 6 haben zu entfallen.

4. § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für die Dauer der Studienjahre 1969/70

bis 1973/74 ist an den Hochschulen, denen gemäß

§ 15 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

die Einrichtung der in diesem Bundesgesetz

geregelten Studien obliegt, für jede

Studienrichtung eine Studienkommission einzusetzen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →