329. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 10. Juli 1969, BGBl.
Nr. 290, über technische Studienrichtungen wird
wie folgt geändert
1. § 15 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Architekturentwurf (Meisterklasse);
b) Hochbau;
c) Tragwerkslehre.
Im übrigen sind die Bestimmungen des § 5
sinngemäß anzuwenden."
2. § 15 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist.
Der erste Teil umfaßt die Anfertigung einer
Diplomarbeit aus dem Fach Architekturentwurf
(Meisterklasse). Der zweite Teil besteht aus einer
mündlichen kommissionellen Prüfung über den
Inhalt der Diplomarbeit, die vom gesamten
Prüfungssenat abzuhalten ist."
3. § 15 Abs. 5 und 6 haben zu entfallen.
4. § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für die Dauer der Studienjahre 1969/70
bis 1973/74 ist an den Hochschulen, denen gemäß
§ 15 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
die Einrichtung der in diesem Bundesgesetz
geregelten Studien obliegt, für jede
Studienrichtung eine Studienkommission einzusetzen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.