Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
329_1969 AT

329. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Personenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 329. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Personenverkehr

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Bundesrepublik Deutschland, in

dem Wunsche, den Personenverkehr zwischen der

Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Österreichische Staatsbürger, die Inhaber

eines gültigen oder seit weniger als fünf Jahren

abgelaufenen Reisepasses, eines gültigen Diplomatenpasses,

Dienstpasses, Kinderausweises, Seedienstbuches,

Donauschifferausweises oder amtlichen

Personalausweises sind, dürfen ohne Aufenthaltserlaubnis

(Sichtvermerk) in die Bundesrepublik

Deutschland einreisen und sich dort drei

Monate aufhalten. Sofern sie sich länger als drei

Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten

wollen, bedürfen sie einer Aufenthaltserlaubnis.

Diese ist nach der Einreise bei der zuständigen

Ausländerbehörde unverzüglich zu beantragen.

(2) Österreichische Staatsbürger, die in der

Bundesrepublik Deutschland eine Erwerbstätigkeit

ausüben wollen, benötigen einen gültigen

Reisepaß, Diplomatenpaß, Dienstpaß oder

Donauschifferausweis und eine Aufenthaltserlaubnis.

Die Aufenthaltserlaubnis ist entweder

vor der Einreise bei einer deutschen Auslandsvertretung

oder unverzüglich nach der Einreise

bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.

Eine Aufenthaltserlaubnis ist nicht erforderlich,

wenn die Erwerbstätigkeit die Dauer von

drei Monaten nicht übersteigen soll. Ist jedoch

die Ausübung eines Reisegewerbes beabsichtigt,

so bedarf es ohne Rücksicht auf die Dauer der

Erwerbstätigkeit stets einer Aufenthaltserlaubnis.

(3) Österreichische Staatsbürger, die nach Absatz

2 keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen,

haben nach der Einreise ihren Aufenthalt der

zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Österreichische Staatsbürger, die in der

Bundesrepublik Deutschland öffentliche Aufgaben

der Republik Österreich wahrnehmen, und die

mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden

Familienmitglieder und Bediensteten, soweit diese

gleichfalls österreichische Staatsbürger sind, bedürfen

keiner Aufenthaltserlaubnis, wenn die

zuständige österreichische konsularische Vertretungsbehörde

diese Personen der zuständigen

Ausländerbehörde benennt.

Artikel 2

(1) Deutsche, die Inhaber eines gültigen Reisepasses,

Diplomatenpasses, Ministerialpasses,

Dienstpasses, Kinderausweises, Seefahrtbuches,

Donauschifferausweises oder amtlichen Personalausweises

sind, dürfen ohne Sichtvermerk in die

Republik Österreich einreisen und sich dort

drei Monate aufhalten.

(2) Deutsche, die sich länger als drei Monate

in der Republik Österreich aufhalten oder dort

eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen

einen gültigen Reisepaß, Diplomatenpaß, Ministerialpaß,

Dienstpaß, Kinderausweis oder Donauschifferausweis

und einen Sichtvermerk. Die Erteilung

des Sichtvermerks ist entweder vor der

Einreise bei einer österreichischen Vertretungsbehörde

oder unverzüglich nach der Einreise bei

der zuständigen Sicherheitsbehörde zu beantragen.

(3) Ein Sichtvermerk ist nicht erforderlich,

wenn die Erwerbstätigkeit die Dauer von

drei Monaten nicht übersteigen soll. Ist jedoch

die Ausübung einer im Umherziehen ausgeübten

Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so bedarf es ohne

Rücksicht auf die Dauer dieser Tätigkeit stets

eines Sichtvermerks.

(4) Deutsche, die in der Republik Österreich

öffentliche Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland

wahrnehmen, und die mit ihnen im gemeinsamen

Haushalt lebenden Familienmitglieder und

Bediensteten, soweit diese gleichfalls Deutsche

sind, bedürfen keines Sichtvermerks, wenn das

zuständige deutsche Konsulat diese Personen der

zuständigen Sicherheitsbehörde namhaft macht.

(5) Deutsche, die Inhaber eines „Reiseausweises

als Paßersatz" für nicht ausreichend ausgewiesene

Reisende und außerdem eines amtlichen Lichtbildausweises

sind, dürfen ohne Sichtvermerk in

die Republik Österreich einreisen und sich dort

während der Gültigkeitsdauer des „Reiseausweises

als Paßersatz", längstens jedoch drei Monate,

aufhalten.

(6) Deutsche, die Inhaber eines „Reiseausweises

als Paßersatz zur Rückkehr in die Bundesrepublik

Deutschland" sind, dürfen ohne Sichtvermerk in

die Republik Österreich einreisen und sich dort

drei Tage aufhalten.

Artikel 3

Den zuständigen Behörden der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland bleibt

das Recht vorbehalten, Angehörigen des anderen

Staates die Einreise oder den Aufenthalt aus

Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung

oder Gesundheit zu untersagen.

Artikel 4

Die Rechtsvorschriften der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland über die

Beschäftigung und die berufliche Tätigkeit von

Ausländern bleiben unberührt.

Artikel 5

(1) Die Republik Österreich wird einer Person,

die mit einem der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten

Reisedokumente in die Bundesrepublik

Deutschland eingereist ist, jederzeit die Rückkehr

in ihr Hoheitsgebiet gestatten, auch wenn

diese Person die österreichische Staatsbürgerschaft

nicht besitzen sollte.

(2) Die Bundesrepublik Deutschland wird

einer Person, die mit einem der in Artikel 2 Absätze

1, 5 oder 6 erwähnten Reiseausweise in die

Republik Österreich eingereist ist, jederzeit die

Rückkehr in ihr Hoheitsgebiet gestatten, auch

wenn diese Person nicht Deutscher sein sollte.

Artikel 6

Weitergehende Rechte, Begünstigungen oder

Befreiungen, die österreichischen Staatsbürgern

oder Deutschen auf Grund anderer zwischenstaatlicher

Abkommen oder auf Grund innerstaatlicher

Rechtsvorschriften eingeräumt werden,

werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Artikel 7

Jede Vertragspartei kann die Anwendung

dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen

Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit vorübergehend

ganz oder teilweise aussetzen. Einführung

und Aufhebung dieser Maßnahme sind der anderen

Vertragspartei unverzüglich auf dem diplomatischen

Wege mitzuteilen.

Artikel 8

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin

mit der Maßgabe, daß

1. der „Behelfsmäßige Personalausweis" des

Landes Berlin und die „Berliner Kinderlichtbildbescheinigung"

dem Personalausweis

der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt

sind,

2. Kinder unter 16 Jahren, die in einem „Behelfsmäßigen

Personalausweis" des Landes

Berlin eingetragen sind, für den Grenzübertritt

keinen besonderen Ausweis benötigen,

wenn sie in Begleitung des Ausweisinhabers

reisen,

sofern die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

der Österreichischen Bundesregierung nicht

innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten

dieses Abkommens eine gegenteilige Mitteilung

macht.

Artikel 9

Durch dieses Abkommen wird das mit Notenwechsel

vom 31. Mai 1957 zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Bundesrepublik Deutschland geschlossene

Abkommen betreffend die Aufhebung des Paßzwanges

zwischen der Republik Österreich und

der Bundesrepublik Deutschland aufgehoben.

Artikel 10

(1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Abkommens wird durch Notenwechsel bestimmt.

(2) Das Abkommen kann mit einer Frist von

sechs Monaten gekündigt werden.

Geschehen zu Wien, am 13. November 1968

in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die

Österreichische Bundesregierung

Waldheim m. p.

Für die Regierung

der Bundesrepublik Deutschland

Löns m. p.

Das vorliegende Abkommen ist nach Durchführung des in seinem Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen

Notenwechsel am 8. August 1969 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →