329. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Personenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland, in
dem Wunsche, den Personenverkehr zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Österreichische Staatsbürger, die Inhaber
eines gültigen oder seit weniger als fünf Jahren
abgelaufenen Reisepasses, eines gültigen Diplomatenpasses,
Dienstpasses, Kinderausweises, Seedienstbuches,
Donauschifferausweises oder amtlichen
Personalausweises sind, dürfen ohne Aufenthaltserlaubnis
(Sichtvermerk) in die Bundesrepublik
Deutschland einreisen und sich dort drei
Monate aufhalten. Sofern sie sich länger als drei
Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten
wollen, bedürfen sie einer Aufenthaltserlaubnis.
Diese ist nach der Einreise bei der zuständigen
Ausländerbehörde unverzüglich zu beantragen.
(2) Österreichische Staatsbürger, die in der
Bundesrepublik Deutschland eine Erwerbstätigkeit
ausüben wollen, benötigen einen gültigen
Reisepaß, Diplomatenpaß, Dienstpaß oder
Donauschifferausweis und eine Aufenthaltserlaubnis.
Die Aufenthaltserlaubnis ist entweder
vor der Einreise bei einer deutschen Auslandsvertretung
oder unverzüglich nach der Einreise
bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.
Eine Aufenthaltserlaubnis ist nicht erforderlich,
wenn die Erwerbstätigkeit die Dauer von
drei Monaten nicht übersteigen soll. Ist jedoch
die Ausübung eines Reisegewerbes beabsichtigt,
so bedarf es ohne Rücksicht auf die Dauer der
Erwerbstätigkeit stets einer Aufenthaltserlaubnis.
(3) Österreichische Staatsbürger, die nach Absatz
2 keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen,
haben nach der Einreise ihren Aufenthalt der
zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Österreichische Staatsbürger, die in der
Bundesrepublik Deutschland öffentliche Aufgaben
der Republik Österreich wahrnehmen, und die
mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Familienmitglieder und Bediensteten, soweit diese
gleichfalls österreichische Staatsbürger sind, bedürfen
keiner Aufenthaltserlaubnis, wenn die
zuständige österreichische konsularische Vertretungsbehörde
diese Personen der zuständigen
Ausländerbehörde benennt.
Artikel 2
(1) Deutsche, die Inhaber eines gültigen Reisepasses,
Diplomatenpasses, Ministerialpasses,
Dienstpasses, Kinderausweises, Seefahrtbuches,
Donauschifferausweises oder amtlichen Personalausweises
sind, dürfen ohne Sichtvermerk in die
Republik Österreich einreisen und sich dort
drei Monate aufhalten.
(2) Deutsche, die sich länger als drei Monate
in der Republik Österreich aufhalten oder dort
eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen
einen gültigen Reisepaß, Diplomatenpaß, Ministerialpaß,
Dienstpaß, Kinderausweis oder Donauschifferausweis
und einen Sichtvermerk. Die Erteilung
des Sichtvermerks ist entweder vor der
Einreise bei einer österreichischen Vertretungsbehörde
oder unverzüglich nach der Einreise bei
der zuständigen Sicherheitsbehörde zu beantragen.
(3) Ein Sichtvermerk ist nicht erforderlich,
wenn die Erwerbstätigkeit die Dauer von
drei Monaten nicht übersteigen soll. Ist jedoch
die Ausübung einer im Umherziehen ausgeübten
Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so bedarf es ohne
Rücksicht auf die Dauer dieser Tätigkeit stets
eines Sichtvermerks.
(4) Deutsche, die in der Republik Österreich
öffentliche Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland
wahrnehmen, und die mit ihnen im gemeinsamen
Haushalt lebenden Familienmitglieder und
Bediensteten, soweit diese gleichfalls Deutsche
sind, bedürfen keines Sichtvermerks, wenn das
zuständige deutsche Konsulat diese Personen der
zuständigen Sicherheitsbehörde namhaft macht.
(5) Deutsche, die Inhaber eines „Reiseausweises
als Paßersatz" für nicht ausreichend ausgewiesene
Reisende und außerdem eines amtlichen Lichtbildausweises
sind, dürfen ohne Sichtvermerk in
die Republik Österreich einreisen und sich dort
während der Gültigkeitsdauer des „Reiseausweises
als Paßersatz", längstens jedoch drei Monate,
aufhalten.
(6) Deutsche, die Inhaber eines „Reiseausweises
als Paßersatz zur Rückkehr in die Bundesrepublik
Deutschland" sind, dürfen ohne Sichtvermerk in
die Republik Österreich einreisen und sich dort
drei Tage aufhalten.
Artikel 3
Den zuständigen Behörden der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland bleibt
das Recht vorbehalten, Angehörigen des anderen
Staates die Einreise oder den Aufenthalt aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung
oder Gesundheit zu untersagen.
Artikel 4
Die Rechtsvorschriften der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland über die
Beschäftigung und die berufliche Tätigkeit von
Ausländern bleiben unberührt.
Artikel 5
(1) Die Republik Österreich wird einer Person,
die mit einem der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten
Reisedokumente in die Bundesrepublik
Deutschland eingereist ist, jederzeit die Rückkehr
in ihr Hoheitsgebiet gestatten, auch wenn
diese Person die österreichische Staatsbürgerschaft
nicht besitzen sollte.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland wird
einer Person, die mit einem der in Artikel 2 Absätze
1, 5 oder 6 erwähnten Reiseausweise in die
Republik Österreich eingereist ist, jederzeit die
Rückkehr in ihr Hoheitsgebiet gestatten, auch
wenn diese Person nicht Deutscher sein sollte.
Artikel 6
Weitergehende Rechte, Begünstigungen oder
Befreiungen, die österreichischen Staatsbürgern
oder Deutschen auf Grund anderer zwischenstaatlicher
Abkommen oder auf Grund innerstaatlicher
Rechtsvorschriften eingeräumt werden,
werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 7
Jede Vertragspartei kann die Anwendung
dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit vorübergehend
ganz oder teilweise aussetzen. Einführung
und Aufhebung dieser Maßnahme sind der anderen
Vertragspartei unverzüglich auf dem diplomatischen
Wege mitzuteilen.
Artikel 8
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin
mit der Maßgabe, daß
1. der „Behelfsmäßige Personalausweis" des
Landes Berlin und die „Berliner Kinderlichtbildbescheinigung"
dem Personalausweis
der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt
sind,
2. Kinder unter 16 Jahren, die in einem „Behelfsmäßigen
Personalausweis" des Landes
Berlin eingetragen sind, für den Grenzübertritt
keinen besonderen Ausweis benötigen,
wenn sie in Begleitung des Ausweisinhabers
reisen,
sofern die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Österreichischen Bundesregierung nicht
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
dieses Abkommens eine gegenteilige Mitteilung
macht.
Artikel 9
Durch dieses Abkommen wird das mit Notenwechsel
vom 31. Mai 1957 zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland geschlossene
Abkommen betreffend die Aufhebung des Paßzwanges
zwischen der Republik Österreich und
der Bundesrepublik Deutschland aufgehoben.
Artikel 10
(1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Abkommens wird durch Notenwechsel bestimmt.
(2) Das Abkommen kann mit einer Frist von
sechs Monaten gekündigt werden.
Geschehen zu Wien, am 13. November 1968
in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die
Österreichische Bundesregierung
Waldheim m. p.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Löns m. p.
Das vorliegende Abkommen ist nach Durchführung des in seinem Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen
Notenwechsel am 8. August 1969 in Kraft getreten.