329. Verordnung: Neubestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Muraunberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 31. Mai. 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische
Munitionslager wird verordnet
§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers
Muraunberg werden die im § 2 näher
bezeichneten Teile der Katastralgemeinden
St. Donat, St. Veit und Niederdorf (Gerichtsbezirk
St. Veit an der Glan) bestimmt. Die genaue Abgrenzung
der vom Gefährdungsbereich erfaßten
Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung
bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen
ersichtlich.
§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich
des Munitionslagers Muraunberg fallen jene
Grundstücke und Teile von Grundstücken, die
innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot
gezeichneten Einhüllenden liegen.
(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des
Munitionslagers Muraunberg fallen jene Grundstücke
und Teile von Grundstücken, die zwischen
den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau
gezeichneten Einhüllenden liegen.
§ 3. Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer
Woche nach dem Tag der Kundmachung in
Kraft.