Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
329_1968 AT

329. Verordnung: Neubestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Muraunberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 329. Verordnung: Neubestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Muraunberg

Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 31. Mai. 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische

Munitionslager wird verordnet

§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers

Muraunberg werden die im § 2 näher

bezeichneten Teile der Katastralgemeinden

St. Donat, St. Veit und Niederdorf (Gerichtsbezirk

St. Veit an der Glan) bestimmt. Die genaue Abgrenzung

der vom Gefährdungsbereich erfaßten

Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung

bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen

ersichtlich.

§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich

des Munitionslagers Muraunberg fallen jene

Grundstücke und Teile von Grundstücken, die

innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot

gezeichneten Einhüllenden liegen.

(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des

Munitionslagers Muraunberg fallen jene Grundstücke

und Teile von Grundstücken, die zwischen

den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau

gezeichneten Einhüllenden liegen.

§ 3. Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer

Woche nach dem Tag der Kundmachung in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →