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329_1967 AT

329. Verordnung: Ausschreibung der Personalvertretungswahl der Landeslehrer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 329. Verordnung: Ausschreibung der Personalvertretungswahl der Landeslehrer

Auf Grund der §§ 33 und 44 Abs. 2 des Bundes-

Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/

1967, wird verordnet

Die erstmalige Wahl der Personalvertretung

der Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen

und für gewerbliche, kaufmännische und

hauswirtschaftliche Berufsschulen nach den Vorschriften

des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,

BGBl. Nr. 133/1967, ist für den 30. November

und 1. Dezember 1967 auszuschreiben.

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