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329_1963 AT

329. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des 1. Verstaatlichungs-Organisationsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 329. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des 1. Verstaatlichungs-Organisationsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 11. Juli 1963, BGBl.

Nr. 208, über organisatorische Maßnahmen im

Bereich der verstaatlichten Unternehmungen

(1. Verstaatlichungs-Organisationsgesetz) wird

abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Soweit diese Zuwendungen die Verlustdeckung

übersteigen, sind sie zu einer Kapitalerhöhung

oder zur Stärkung der Rücklagen der

Hütte Krems Gesellschaft m. b. H. zu verwenden."

2. § 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Der Übergang von Rechten nach den

§§ 1 und 2 und die im § 3 angeführten Maßnahmen

sowie die zur Durchführung dieser Bestimmungen

erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften

und Amtshandlungen unterliegen keiner bundesrechtlich

geregelten Abgabe mit Ausnahme der

Kapitalverkehrssteuer.

(2) Der beim Übergang des Vermögens nach § 2

sich ergebende Gewinn unterliegt nicht den

Steuern von Einkommen und Ertrag."

Artikel II.

Mit der Vollziehung des Artikels I Z. 1 ist das

Bundesministerium für Finanzen, mit der Vollziehung

des Artikels I Z. 2 sind das Bundesministerium

für Justiz und das Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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