329. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des 1. Verstaatlichungs-Organisationsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 11. Juli 1963, BGBl.
Nr. 208, über organisatorische Maßnahmen im
Bereich der verstaatlichten Unternehmungen
(1. Verstaatlichungs-Organisationsgesetz) wird
abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Soweit diese Zuwendungen die Verlustdeckung
übersteigen, sind sie zu einer Kapitalerhöhung
oder zur Stärkung der Rücklagen der
Hütte Krems Gesellschaft m. b. H. zu verwenden."
2. § 4 hat zu lauten
„§ 4. (1) Der Übergang von Rechten nach den
§§ 1 und 2 und die im § 3 angeführten Maßnahmen
sowie die zur Durchführung dieser Bestimmungen
erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften
und Amtshandlungen unterliegen keiner bundesrechtlich
geregelten Abgabe mit Ausnahme der
Kapitalverkehrssteuer.
(2) Der beim Übergang des Vermögens nach § 2
sich ergebende Gewinn unterliegt nicht den
Steuern von Einkommen und Ertrag."
Artikel II.
Mit der Vollziehung des Artikels I Z. 1 ist das
Bundesministerium für Finanzen, mit der Vollziehung
des Artikels I Z. 2 sind das Bundesministerium
für Justiz und das Bundesministerium
für Finanzen betraut.